Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Apr. 2014 - 14 K 1559/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Anschrift „O. Weg 0“ in 00000 F. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 00) sowie Eigentümerin des Waldgrundstücks mit der Flurstücknummer 00. Unmittelbar an das Flurstück 00 westlich bzw. an das Flurstück 00 südlich angrenzend befindet sich das Grundstück der Beigeladenen bestehend aus den Flurstücken 000 und 000. Auf dem unterhalb gelegenen Waldgrundstück der Klägerin befindet sich der T. des T1. .
3In den T1. werden Wässer der umliegenden Wegeseitengräben westlich über die Einleitung „I. Straße“ und östlich über die Einleitung „O. Weg“ abgeführt. Ungeklärt ist, wann die Wegeseitengräben genau errichtet wurden. Jedenfalls waren die Wegeseitengräben sowie der Querdurchlass unter dem O. Weg bereits vorhanden, als der Flurbereinigungsplan vom 18. September 1961 erlassen wurde. Dort heißt es: „Die jeweiligen Eigentümer der an den neu ausgewiesenen Wegen liegenden Grundstücke sind allgemein verpflichtet, das von den Wegen natürlich oder durch besondere Anlagen (Seitengräben, Querrinnen, Durchlässe usw.) ablaufende Wasser entschädigungslos aufzunehmen. Dies gilt auch für alle bereits vorhandenen Durchlässe in bestehenden Straßen und Wegen.“ Mittels der östlichen Einleitung („O. Weg“) wird das Wasser aus den Wegeseitengräben am O. Weg und der nach Süden führenden Straße („G. “) abgeleitet. Die Wegeseitengräben laufen auf der südlichen Seite des O. Weges zusammen und werden dann durch eine Rohrleitung unter der Straßenparzelle des O. Weges durchgeführt. Von dort aus floss das Wasser bis zur streitgegenständlichen Verrohrung durch einen offenen Graben entlang der Grenze der bebauten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen weiter auf das Waldgrundstück der Klägerin, wo es dann offen in den T. des T1. eingeleitet wird. Die an die Einleitung „O. Weg“ angeschlossene befestigte (Straßen-)Fläche beträgt 0,272 ha. Das gesamte Einzugsgebiet der Einleitung beträgt 7,088 ha. Dem Wegeseitengraben entlang der Straße „G. “ wird unterhalb einer Weide mittels Rohrleitung Wasser zugeführt. Die Weide ähnelt im oberen Bereich einer Heidelandschaft. Der Wegeseitengraben führt auch an trockenen Tagen Wasser. Weder die streitgegenständliche östliche noch die westliche Einleitung von Niederschlagswasser in den T1. wurde bisher durch den Rhein-Sieg-Kreis als untere Wasserbehörde genehmigt.
4In den 1970er Jahren ersetzten die Beigeladenen den offenen Graben bis zum nördlichen Ende der im Jahr 1976 errichteten, östlich unmittelbar an das Flurstück 00 der Klägerin angrenzenden Garage durch eine auf ihrem Grundstück befindliche geschlossene Verrohrung. Etwa im Herbst 2008 errichteten die Beigeladenen auf ihrer östlichen Grundstücksgrenze eine Betonmauer nebst aufstehendem Stabgitterzaun und verlängerten im Rahmen dieser Arbeiten die Verrohrung bis zum Ende ihres Grundstücks. Das Rohr auf dem Grundstück der Beigeladenen hat eine Gesamtlänge von etwa 40 m und einen Durchmesser von 30 cm. Es endet an der Grenze zum Flurstück 00 (Waldgrundstück) der Klägerin in einer Höhe von 50 cm, sodass das Wasser aus dieser Fallhöhe wild als offener Graben über das Grundstück der Klägerin in den T1. fließt.
5Im Jahr 2003 errichtete die Beklagte auf der Südseite des O. Weges zudem ein Becken (bzw. ein gemauertes Einlaufbauwerk) von ca. 1 qm Grundfläche exakt gegenüber der Grundstücksgrenze der Flurstücke 00 und 000. In dieses Becken wird das Wasser der Wegeseitengräben eingeleitet, bevor es über die Rohrleitung unter der Straßenparzelle zum Flurstück 000 geführt wird. Durch ein Gitter in dem Becken soll ein Verstopfen des Durchlasses verhindert werden, damit es nicht zu einer Überschwemmung der Straße kommt.
6Die Beklagte erhebt weder von der Klägerin noch von den Beigeladenen Ab-wassergebühren für Niederschlagswasser. Die an die Wegeseitengräben angeschlossene Straßenfläche findet im Rahmen der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren keine Berücksichtigung. Die Beigeladenen leiten einen Teil des auf ihrem Grundstück anfallenden Oberflächenwassers in das streitgegenständliche Rohr. Darüber hinaus sammeln die Beigeladenen ihr Oberflächenwasser in einer Regenwassernutzungsanlage mit einem Speichervolumen von 9 m3. Bei Überschreitung des Speichervolumens fließt das Oberflächenwasser in einen Versickerungsgraben ab. Die Klägerin führt ihr Oberflächenwasser ausschließlich über ihr eigenes Grundstück mittels doppeltem 3-Kammer-System ab. Es existiert ein Notüberlauf in den mittleren Siefen.
7Am 12. Februar 2009 beantragte die Beklagte die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den T1. . Zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise fanden im April und Dezember 2009 Ortstermine unter Beteiligung von Vertretern des Rhein-Sieg-Kreises, der Beklagten, des Wasserverbandes, der unteren Landschaftsbehörde sowie des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros P. GmbH statt, um die örtliche Situation einzuschätzen und die weitere Vorgehensweise zu klären. Es wurde festgestellt, dass die Einleitungswassermengen insgesamt zu hoch seien, was im Oberlauf des T1. zu starken Erosionserscheinungen geführt habe.
8Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 begehrte die Klägerin ein ordnungsbehördliches Einschreiten des Rhein-Sieg-Kreises gegen die Verrohrung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Daraufhin fand ein weiterer Ortstermin am 13. September 2011 unter Beteiligung der Klägerin sowie Vertretern der Beklagten, des Rhein-Sieg-Kreises und des Ingenieurbüros P. GmbH statt. Im Rahmen dieses Ortstermins erklärte sich die Beklagte zu provisorischen Maßnahmen zum Erosionsschutz bereit. Der Rhein-Sieg-Kreis teilte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 der Klägerin mit, dass es sich bei der vorliegenden Problematik um die Beseitigung von Niederschlagswasser vom Grundstück der Beigeladenen und damit um Abwasserbeseitigung handele, für die er als untere Wasserbehörde nicht zuständig sei. Den daraufhin von der Klägerin gestellten formellen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten lehnte der Rhein-Sieg-Kreis ebenfalls ab. Gegen diesen Bescheid geht die Klägerin im Parallelverfahren (14 K 79/12) vor.
9Mit Datum vom 6. Dezember 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2012, der Klägerin am 30. Januar 2012 zugegangen, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie für die beiden Einleitungen von Oberflächenwasser in den T1. derzeit ein Genehmigungsverfahren betreibe. Vor dessen Abschluss werde sie – bis auf die Errichtung des bereits zugesagten provisorischen Erosionsschutzes – keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Hierzu wurden später durch die Beklagte Wasserbausteine in den Wasserlauf auf dem Grundstück der Klägerin eingelassen.
10Die Klägerin hat am 18. Februar 2012 Klage erhoben.
11Zur Begründung trägt sie vor, dass durch die von den Beigeladenen errichtete Verroh-rung, aber auch das durch die Beklagte 2003 errichtete (Stau-)Becken, ihr Waldgrundstück erheblich beeinträchtigt werde. Der Wasserzufluss habe auf dem Flurstück 00 der Klägerin zu erheblichen Erosionen geführt, wodurch ein gefahrloses Betreten des Waldes nicht mehr möglich und die natürliche Vegetation des Waldes in erheblichem Maße beeinträchtigt sei. Hierzu verweist die Klägerin auf den Besprechungsvermerk des Ingenieurbüros P. GmbH zu dem Ortstermin am 13. September 2011 sowie auf die Fotodokumentation des Rhein-Sieg-Kreises (Bl. 12-19 des VV zur GA 14 K 79/12).
12Sowohl das (Stau-)Becken der Beklagten als auch die Verrohrung der Beigeladenen seien formell und materiell illegal. Bei der Verrohrung handele es sich um eine private Abwasseranlage gemäß § 61a Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) a. F., die so herzustellen sei, dass sie betriebssicher ist und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Gemäß § 57 Abs. 1 LWG NRW müssten Abwasseranlagen nach den geltenden Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Darüber hinaus habe die Beklagte bereits 1972 mitgeteilt, dass die Errichtung einer geschlossenen Verrohrung eines Antrages bedürfe. Ein solcher sei nicht gestellt worden, sodass die Verrohrung zumindest formell illegal sei.
13Die Einlassung der Wasserbausteine sei keinesfalls eine gleichgeeignete Maßnahme, da die spitzen Steine ein erhebliches Gefährdungspotential mit sich brächten, für das sie als Eigentümerin und damit Verkehrssicherungspflichtige zudem haftbar gemacht werden könne. Durch diese und den am nördlichen Ende der eingebrachten Steine durch Erosionen entstandenen Graben sei das Grundstück der Klägerin faktisch zweigeteilt, sodass sie den westlichen Teil des Grundstücks nicht – ohne Gefahr – betreten könne. Ein Einverständnis mit der Einlassung der Steine als provisorische Maßnahme habe die Klägerin nicht erklärt, vielmehr habe sie sich für die Anbringung von Gabionenkörben vor dem Rohrende als Übergangslösung ausgesprochen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte zu verpflichten, ordnungsbehördlich im Hinblick auf die Verrohrung auf dem Grundstück der Eheleute B. und X. Q. , O. Weg 0, 00000 F. (Gemeinde F. , Gemarkung F. , Flur 0, 0, Flurstück 000; parallel verlaufend zum Flurstück 00, unmittelbar an dieser Grundstücksgrenze gelegen) einzuschreiten,
16sodass die geschlossene Verrohrung wieder zu einem offenen Graben zurückgebaut wird, wie er bereits im Jahre 1972 bis ca. zum Jahre 2009 bestand;
17hilfsweise einzuschreiten,
18sodass die geschlossene Verrohrung in dem Teilbereich „Rückseite Garage Q. “ bis Anfang Flurstück 00 wieder zu einem offenen Graben zurückgebaut wird;
19äußerst hilfsweise einzuschreiten,
20sodass verhindert wird, dass zukünftig durch diese Verrohrung Wässer auf das Grundstück der Klägerin (Gemeinde F. , Gemarkung F. , Flur 0, 0 Flurstück 00) gelangen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt vertiefend aus, dass es sich bei der von den Beigeladenen errichteten Verrohrung und den sich südlich daran anschließenden Wegeseitengräben um ein Gewässer nach § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handele. In den Wegeseitengräben fließe auch bei Trockenwetter, also wenn auf dem Straßenkörper kein Oberflächenwasser anfällt, zumindest zeitweilig Wasser. Dieses Wasser stamme als Oberflächen-, Drainage und/oder Schichtenwasser von den südlich (und oberhalb) des O. Weges gelegenen Wiesen und Wäldern, deren Geländebeschaffenheit und Bewuchs deutliche Anzeichen eines natürlichen Quellbereichs aufweisen würden. Die Befassung mit dem Verrohrungsantrag der Beigeladenen aus dem Jahr 1972 rühre allein daher, dass die Beklagte seinerzeit Unterhaltungsträgerin dieser niedrigststufigen Gewässer gewesen sei. Ein gemeindlicher Regenwasserkanal existiere weder real noch funktional. Weder die Klägerin noch die Beigeladenen seien an eine gemeindliche Anlage zur Oberflächenwasserbeseitigung angeschlossen. Das Genehmigungsverfahren für die Einleitungen in den T1. sei bisher unter anderem deshalb noch nicht zum Abschluss gebracht worden, weil zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Beklagten unklar sei, ob die Gewässereigenschaft erst auf dem Grundstück der Klägerin zu bejahen sei oder die südlich gelegenen Wegeseitengräben als Vorfluter ebenso bereits zu dem Gewässer gehören würden. Das von der Klägerin angesprochene „Staubecken“ sei ein eingemauertes Einlaufbauwerk mit einem Gitterrost. Dieses Einlaufbauwerk diene aber allein dem Auffangen von Schwemmgut (Äste, Zweige und Blätter), um ein Verstopfen des unter der Straße befindlichen Rohres zu verhindern. Diese Einrichtung führe aber nicht zur Erhöhung der Wassermenge oder der Fließgeschwindigkeit. Nach Ansicht der Beklagten, sei das Einlaufbecken eine Nebeneinrichtung der Straße im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).
24Die Beigeladenen beantragen,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beigeladenen tragen vor, dass durch die von ihnen errichtete geschlossene Verrohrung keinesfalls eine größere Erosion auf dem Grundstück der Klägerin verursacht werde, als wenn das Wasser wie zuvor in anderer Form abgeleitet würde. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin sei fernliegend, da dieser Teil des Grundstücks aufgrund seiner ursprünglichen unebenen Beschaffenheit ohnehin nicht gefahrlos zu begehen sei.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist bereits unzulässig.
30Die Klägerin ist nicht klagebefugt. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) setzt die schlüssige Behauptung der Klägerin voraus, dass sie durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn nach dem Vortrag der Klägerin die Möglichkeit besteht, dass diese einen Anspruch auf das begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten gegen die Beigeladenen hat.
31Für das Begehren der Klägerin, die Beklagte zum Erlass einer Ordnungsverfügung gegen die Beigeladenen zu verpflichten, ist eine Rechtsgrundlage, die auch dem Schutz der Klägerin dient, nicht gegeben.
32Auf Rechtsgrundlagen des WHG oder des LWG NRW kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Beklagte nicht die zuständige Wasserbehörde ist.
33Die Klägerin kann ihren Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen auch nicht auf die Regelung des § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW stützen. Demnach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
34Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche die Beklagte zum Einschreiten berechtigt, kann darin gesehen werden, dass die Beigeladenen nicht entsprechend den Vorschriften der Abwasserbeseitigungssatzung (AbwS) der Beklagten vom 21. Dezember 2010 ordnungsgemäß an ein Abwassersystem angeschlossen sind. Allerdings kann die Klägerin aus einem solchen Verstoß gegen die satzungsrechtlichen Vorschriften der § 7 Abs. 6 und § 11 AbwS keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten herleiten, die diese Normen nicht drittschützend sind.
35Drittschutz vermitteln nach den allgemeinen Grundsätzen der sogenannten (Dritt-Schutznormtheorie nur solche Vorschriften des öffentlichen Rechts, die – gegebenenfalls auch nur partiell – der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Ob dies der Fall ist, kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, insbesondere, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung kann sich aber auch aus der Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck eine drittschützende Wirkung ergeben.
36Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.
37Gemessen hieran muss der AbwS die Annahme eines drittschützenden Charakters versagt bleiben. Die AbwS regelt die Entwässerung des Gemeindegebiets und das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten. Die Abwasserbeseitigung ist eine Pflicht der Beklagten gemäß § 53 Abs. 1 LWG NRW, welche diese zum Wohl der Allgemeinheit durchführt (vgl. § 55 Abs. 1 WHG). Dafür, dass die satzungsrechtlichen Regelungen auch Rechte Dritter begründen sollen, ist nichts ersichtlich.
38Auch soweit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund eines Verstoß gegen § 60 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 WHG vorliegt, kann dies einen Anspruch der Klägerin auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen nicht begründen, denn auch diese Vorschrift ist nicht drittschützend. Auch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erfolgt grundsätzlich nicht im Interesse Einzelner, sondern der Allgemeinheit. Die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG bringt darüber hinaus nicht zum Ausdruck, die Interessen Einzelner schützen zu wollen. Hier kann auch nicht § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG Drittschutz vermitteln, da dieser nur auf die Gewässernutzung bzw. ‑bewirtschaftung Bezug nimmt.
39Im Ergebnis so auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 60 Rn. 4.
40Auch ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund der Verletzung ihres Eigentumsrechts durch die Beigeladenen bzw. durch die Beklagte (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch ist nicht auf das von der Klägerin verfolgte Ziel, die Beklagte zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen die Beigeladenen zu verpflichten, gerichtet.
41Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist, dass ein Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Sofern man hier davon ausgeht, dass das Rohr auf dem Grundstück der Beigeladenen Teil der gemeindlichen Abwasseranlage ist, handelt die Gemeinde zwar als deren Betreiberin hoheitlich, denn sie kommt damit ihrer Pflicht aus § 8 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 53 Abs. 1 LWG NRW nach.
42Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, juris, Rn. 8 ff.
43Die Klägerin begehrt vorliegend aber ein Einschreiten gegen die Beigeladenen hinsichtlich der Verrohrung auf deren Grundstück. Sie wehrt sich nicht gegen die grundsätzliche Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch eine gemeindliche Abwasseranlage der Beklagten. Ihr Begehren ist daher nicht auf die Beseitigung dieses schlicht hoheitlichen Handelns gerichtet, den die Klägerin zudem zulässigerweise nur mit einer allgemeinen Leistungsklage geltend machen könnte.
44Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 1997 – 7 UE 2907/94 –, juris, Rn. 23, m.w.N.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) der Klägerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladenen mit der Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.