Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Apr. 2014 - 14 K 1559/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Anschrift „O. Weg 0“ in 00000 F. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 00) sowie Eigentümerin des Waldgrundstücks mit der Flurstücknummer 00. Unmittelbar an das Flurstück 00 westlich bzw. an das Flurstück 00 südlich angrenzend befindet sich das Grundstück der Beigeladenen bestehend aus den Flurstücken 000 und 000. Auf dem unterhalb gelegenen Waldgrundstück der Klägerin befindet sich der T. des T1. .
3In den T1. werden Wässer der umliegenden Wegeseitengräben westlich über die Einleitung „I. Straße“ und östlich über die Einleitung „O. Weg“ abgeführt. Ungeklärt ist, wann die Wegeseitengräben genau errichtet wurden. Jedenfalls waren die Wegeseitengräben sowie der Querdurchlass unter dem O. Weg bereits vorhanden, als der Flurbereinigungsplan vom 18. September 1961 erlassen wurde. Dort heißt es: „Die jeweiligen Eigentümer der an den neu ausgewiesenen Wegen liegenden Grundstücke sind allgemein verpflichtet, das von den Wegen natürlich oder durch besondere Anlagen (Seitengräben, Querrinnen, Durchlässe usw.) ablaufende Wasser entschädigungslos aufzunehmen. Dies gilt auch für alle bereits vorhandenen Durchlässe in bestehenden Straßen und Wegen.“ Mittels der östlichen Einleitung („O. Weg“) wird das Wasser aus den Wegeseitengräben am O. Weg und der nach Süden führenden Straße („G. “) abgeleitet. Die Wegeseitengräben laufen auf der südlichen Seite des O. Weges zusammen und werden dann durch eine Rohrleitung unter der Straßenparzelle des O. Weges durchgeführt. Von dort aus floss das Wasser bis zur streitgegenständlichen Verrohrung durch einen offenen Graben entlang der Grenze der bebauten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen weiter auf das Waldgrundstück der Klägerin, wo es dann offen in den T. des T1. eingeleitet wird. Die an die Einleitung „O. Weg“ angeschlossene befestigte (Straßen-)Fläche beträgt 0,272 ha. Das gesamte Einzugsgebiet der Einleitung beträgt 7,088 ha. Dem Wegeseitengraben entlang der Straße „G. “ wird unterhalb einer Weide mittels Rohrleitung Wasser zugeführt. Die Weide ähnelt im oberen Bereich einer Heidelandschaft. Der Wegeseitengraben führt auch an trockenen Tagen Wasser. Weder die streitgegenständliche östliche noch die westliche Einleitung von Niederschlagswasser in den T1. wurde bisher durch den Rhein-Sieg-Kreis als untere Wasserbehörde genehmigt.
4In den 1970er Jahren ersetzten die Beigeladenen den offenen Graben bis zum nördlichen Ende der im Jahr 1976 errichteten, östlich unmittelbar an das Flurstück 00 der Klägerin angrenzenden Garage durch eine auf ihrem Grundstück befindliche geschlossene Verrohrung. Etwa im Herbst 2008 errichteten die Beigeladenen auf ihrer östlichen Grundstücksgrenze eine Betonmauer nebst aufstehendem Stabgitterzaun und verlängerten im Rahmen dieser Arbeiten die Verrohrung bis zum Ende ihres Grundstücks. Das Rohr auf dem Grundstück der Beigeladenen hat eine Gesamtlänge von etwa 40 m und einen Durchmesser von 30 cm. Es endet an der Grenze zum Flurstück 00 (Waldgrundstück) der Klägerin in einer Höhe von 50 cm, sodass das Wasser aus dieser Fallhöhe wild als offener Graben über das Grundstück der Klägerin in den T1. fließt.
5Im Jahr 2003 errichtete die Beklagte auf der Südseite des O. Weges zudem ein Becken (bzw. ein gemauertes Einlaufbauwerk) von ca. 1 qm Grundfläche exakt gegenüber der Grundstücksgrenze der Flurstücke 00 und 000. In dieses Becken wird das Wasser der Wegeseitengräben eingeleitet, bevor es über die Rohrleitung unter der Straßenparzelle zum Flurstück 000 geführt wird. Durch ein Gitter in dem Becken soll ein Verstopfen des Durchlasses verhindert werden, damit es nicht zu einer Überschwemmung der Straße kommt.
6Die Beklagte erhebt weder von der Klägerin noch von den Beigeladenen Ab-wassergebühren für Niederschlagswasser. Die an die Wegeseitengräben angeschlossene Straßenfläche findet im Rahmen der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren keine Berücksichtigung. Die Beigeladenen leiten einen Teil des auf ihrem Grundstück anfallenden Oberflächenwassers in das streitgegenständliche Rohr. Darüber hinaus sammeln die Beigeladenen ihr Oberflächenwasser in einer Regenwassernutzungsanlage mit einem Speichervolumen von 9 m3. Bei Überschreitung des Speichervolumens fließt das Oberflächenwasser in einen Versickerungsgraben ab. Die Klägerin führt ihr Oberflächenwasser ausschließlich über ihr eigenes Grundstück mittels doppeltem 3-Kammer-System ab. Es existiert ein Notüberlauf in den mittleren Siefen.
7Am 12. Februar 2009 beantragte die Beklagte die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den T1. . Zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise fanden im April und Dezember 2009 Ortstermine unter Beteiligung von Vertretern des Rhein-Sieg-Kreises, der Beklagten, des Wasserverbandes, der unteren Landschaftsbehörde sowie des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros P. GmbH statt, um die örtliche Situation einzuschätzen und die weitere Vorgehensweise zu klären. Es wurde festgestellt, dass die Einleitungswassermengen insgesamt zu hoch seien, was im Oberlauf des T1. zu starken Erosionserscheinungen geführt habe.
8Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 begehrte die Klägerin ein ordnungsbehördliches Einschreiten des Rhein-Sieg-Kreises gegen die Verrohrung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Daraufhin fand ein weiterer Ortstermin am 13. September 2011 unter Beteiligung der Klägerin sowie Vertretern der Beklagten, des Rhein-Sieg-Kreises und des Ingenieurbüros P. GmbH statt. Im Rahmen dieses Ortstermins erklärte sich die Beklagte zu provisorischen Maßnahmen zum Erosionsschutz bereit. Der Rhein-Sieg-Kreis teilte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 der Klägerin mit, dass es sich bei der vorliegenden Problematik um die Beseitigung von Niederschlagswasser vom Grundstück der Beigeladenen und damit um Abwasserbeseitigung handele, für die er als untere Wasserbehörde nicht zuständig sei. Den daraufhin von der Klägerin gestellten formellen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten lehnte der Rhein-Sieg-Kreis ebenfalls ab. Gegen diesen Bescheid geht die Klägerin im Parallelverfahren (14 K 79/12) vor.
9Mit Datum vom 6. Dezember 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2012, der Klägerin am 30. Januar 2012 zugegangen, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie für die beiden Einleitungen von Oberflächenwasser in den T1. derzeit ein Genehmigungsverfahren betreibe. Vor dessen Abschluss werde sie – bis auf die Errichtung des bereits zugesagten provisorischen Erosionsschutzes – keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Hierzu wurden später durch die Beklagte Wasserbausteine in den Wasserlauf auf dem Grundstück der Klägerin eingelassen.
10Die Klägerin hat am 18. Februar 2012 Klage erhoben.
11Zur Begründung trägt sie vor, dass durch die von den Beigeladenen errichtete Verroh-rung, aber auch das durch die Beklagte 2003 errichtete (Stau-)Becken, ihr Waldgrundstück erheblich beeinträchtigt werde. Der Wasserzufluss habe auf dem Flurstück 00 der Klägerin zu erheblichen Erosionen geführt, wodurch ein gefahrloses Betreten des Waldes nicht mehr möglich und die natürliche Vegetation des Waldes in erheblichem Maße beeinträchtigt sei. Hierzu verweist die Klägerin auf den Besprechungsvermerk des Ingenieurbüros P. GmbH zu dem Ortstermin am 13. September 2011 sowie auf die Fotodokumentation des Rhein-Sieg-Kreises (Bl. 12-19 des VV zur GA 14 K 79/12).
12Sowohl das (Stau-)Becken der Beklagten als auch die Verrohrung der Beigeladenen seien formell und materiell illegal. Bei der Verrohrung handele es sich um eine private Abwasseranlage gemäß § 61a Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) a. F., die so herzustellen sei, dass sie betriebssicher ist und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Gemäß § 57 Abs. 1 LWG NRW müssten Abwasseranlagen nach den geltenden Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Darüber hinaus habe die Beklagte bereits 1972 mitgeteilt, dass die Errichtung einer geschlossenen Verrohrung eines Antrages bedürfe. Ein solcher sei nicht gestellt worden, sodass die Verrohrung zumindest formell illegal sei.
13Die Einlassung der Wasserbausteine sei keinesfalls eine gleichgeeignete Maßnahme, da die spitzen Steine ein erhebliches Gefährdungspotential mit sich brächten, für das sie als Eigentümerin und damit Verkehrssicherungspflichtige zudem haftbar gemacht werden könne. Durch diese und den am nördlichen Ende der eingebrachten Steine durch Erosionen entstandenen Graben sei das Grundstück der Klägerin faktisch zweigeteilt, sodass sie den westlichen Teil des Grundstücks nicht – ohne Gefahr – betreten könne. Ein Einverständnis mit der Einlassung der Steine als provisorische Maßnahme habe die Klägerin nicht erklärt, vielmehr habe sie sich für die Anbringung von Gabionenkörben vor dem Rohrende als Übergangslösung ausgesprochen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte zu verpflichten, ordnungsbehördlich im Hinblick auf die Verrohrung auf dem Grundstück der Eheleute B. und X. Q. , O. Weg 0, 00000 F. (Gemeinde F. , Gemarkung F. , Flur 0, 0, Flurstück 000; parallel verlaufend zum Flurstück 00, unmittelbar an dieser Grundstücksgrenze gelegen) einzuschreiten,
16sodass die geschlossene Verrohrung wieder zu einem offenen Graben zurückgebaut wird, wie er bereits im Jahre 1972 bis ca. zum Jahre 2009 bestand;
17hilfsweise einzuschreiten,
18sodass die geschlossene Verrohrung in dem Teilbereich „Rückseite Garage Q. “ bis Anfang Flurstück 00 wieder zu einem offenen Graben zurückgebaut wird;
19äußerst hilfsweise einzuschreiten,
20sodass verhindert wird, dass zukünftig durch diese Verrohrung Wässer auf das Grundstück der Klägerin (Gemeinde F. , Gemarkung F. , Flur 0, 0 Flurstück 00) gelangen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt vertiefend aus, dass es sich bei der von den Beigeladenen errichteten Verrohrung und den sich südlich daran anschließenden Wegeseitengräben um ein Gewässer nach § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handele. In den Wegeseitengräben fließe auch bei Trockenwetter, also wenn auf dem Straßenkörper kein Oberflächenwasser anfällt, zumindest zeitweilig Wasser. Dieses Wasser stamme als Oberflächen-, Drainage und/oder Schichtenwasser von den südlich (und oberhalb) des O. Weges gelegenen Wiesen und Wäldern, deren Geländebeschaffenheit und Bewuchs deutliche Anzeichen eines natürlichen Quellbereichs aufweisen würden. Die Befassung mit dem Verrohrungsantrag der Beigeladenen aus dem Jahr 1972 rühre allein daher, dass die Beklagte seinerzeit Unterhaltungsträgerin dieser niedrigststufigen Gewässer gewesen sei. Ein gemeindlicher Regenwasserkanal existiere weder real noch funktional. Weder die Klägerin noch die Beigeladenen seien an eine gemeindliche Anlage zur Oberflächenwasserbeseitigung angeschlossen. Das Genehmigungsverfahren für die Einleitungen in den T1. sei bisher unter anderem deshalb noch nicht zum Abschluss gebracht worden, weil zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Beklagten unklar sei, ob die Gewässereigenschaft erst auf dem Grundstück der Klägerin zu bejahen sei oder die südlich gelegenen Wegeseitengräben als Vorfluter ebenso bereits zu dem Gewässer gehören würden. Das von der Klägerin angesprochene „Staubecken“ sei ein eingemauertes Einlaufbauwerk mit einem Gitterrost. Dieses Einlaufbauwerk diene aber allein dem Auffangen von Schwemmgut (Äste, Zweige und Blätter), um ein Verstopfen des unter der Straße befindlichen Rohres zu verhindern. Diese Einrichtung führe aber nicht zur Erhöhung der Wassermenge oder der Fließgeschwindigkeit. Nach Ansicht der Beklagten, sei das Einlaufbecken eine Nebeneinrichtung der Straße im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).
24Die Beigeladenen beantragen,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beigeladenen tragen vor, dass durch die von ihnen errichtete geschlossene Verrohrung keinesfalls eine größere Erosion auf dem Grundstück der Klägerin verursacht werde, als wenn das Wasser wie zuvor in anderer Form abgeleitet würde. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin sei fernliegend, da dieser Teil des Grundstücks aufgrund seiner ursprünglichen unebenen Beschaffenheit ohnehin nicht gefahrlos zu begehen sei.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist bereits unzulässig.
30Die Klägerin ist nicht klagebefugt. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) setzt die schlüssige Behauptung der Klägerin voraus, dass sie durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn nach dem Vortrag der Klägerin die Möglichkeit besteht, dass diese einen Anspruch auf das begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten gegen die Beigeladenen hat.
31Für das Begehren der Klägerin, die Beklagte zum Erlass einer Ordnungsverfügung gegen die Beigeladenen zu verpflichten, ist eine Rechtsgrundlage, die auch dem Schutz der Klägerin dient, nicht gegeben.
32Auf Rechtsgrundlagen des WHG oder des LWG NRW kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Beklagte nicht die zuständige Wasserbehörde ist.
33Die Klägerin kann ihren Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen auch nicht auf die Regelung des § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW stützen. Demnach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
34Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche die Beklagte zum Einschreiten berechtigt, kann darin gesehen werden, dass die Beigeladenen nicht entsprechend den Vorschriften der Abwasserbeseitigungssatzung (AbwS) der Beklagten vom 21. Dezember 2010 ordnungsgemäß an ein Abwassersystem angeschlossen sind. Allerdings kann die Klägerin aus einem solchen Verstoß gegen die satzungsrechtlichen Vorschriften der § 7 Abs. 6 und § 11 AbwS keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten herleiten, die diese Normen nicht drittschützend sind.
35Drittschutz vermitteln nach den allgemeinen Grundsätzen der sogenannten (Dritt-Schutznormtheorie nur solche Vorschriften des öffentlichen Rechts, die – gegebenenfalls auch nur partiell – der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Ob dies der Fall ist, kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, insbesondere, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung kann sich aber auch aus der Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck eine drittschützende Wirkung ergeben.
36Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.
37Gemessen hieran muss der AbwS die Annahme eines drittschützenden Charakters versagt bleiben. Die AbwS regelt die Entwässerung des Gemeindegebiets und das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten. Die Abwasserbeseitigung ist eine Pflicht der Beklagten gemäß § 53 Abs. 1 LWG NRW, welche diese zum Wohl der Allgemeinheit durchführt (vgl. § 55 Abs. 1 WHG). Dafür, dass die satzungsrechtlichen Regelungen auch Rechte Dritter begründen sollen, ist nichts ersichtlich.
38Auch soweit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund eines Verstoß gegen § 60 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 WHG vorliegt, kann dies einen Anspruch der Klägerin auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen nicht begründen, denn auch diese Vorschrift ist nicht drittschützend. Auch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erfolgt grundsätzlich nicht im Interesse Einzelner, sondern der Allgemeinheit. Die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG bringt darüber hinaus nicht zum Ausdruck, die Interessen Einzelner schützen zu wollen. Hier kann auch nicht § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG Drittschutz vermitteln, da dieser nur auf die Gewässernutzung bzw. ‑bewirtschaftung Bezug nimmt.
39Im Ergebnis so auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 60 Rn. 4.
40Auch ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund der Verletzung ihres Eigentumsrechts durch die Beigeladenen bzw. durch die Beklagte (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch ist nicht auf das von der Klägerin verfolgte Ziel, die Beklagte zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen die Beigeladenen zu verpflichten, gerichtet.
41Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist, dass ein Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Sofern man hier davon ausgeht, dass das Rohr auf dem Grundstück der Beigeladenen Teil der gemeindlichen Abwasseranlage ist, handelt die Gemeinde zwar als deren Betreiberin hoheitlich, denn sie kommt damit ihrer Pflicht aus § 8 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 53 Abs. 1 LWG NRW nach.
42Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, juris, Rn. 8 ff.
43Die Klägerin begehrt vorliegend aber ein Einschreiten gegen die Beigeladenen hinsichtlich der Verrohrung auf deren Grundstück. Sie wehrt sich nicht gegen die grundsätzliche Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch eine gemeindliche Abwasseranlage der Beklagten. Ihr Begehren ist daher nicht auf die Beseitigung dieses schlicht hoheitlichen Handelns gerichtet, den die Klägerin zudem zulässigerweise nur mit einer allgemeinen Leistungsklage geltend machen könnte.
44Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 1997 – 7 UE 2907/94 –, juris, Rn. 23, m.w.N.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) der Klägerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladenen mit der Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Anschrift „O. Weg 0“ in 00000 F. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 00) sowie Eigentümerin des Waldgrundstücks mit der Flurstücknummer 00. Unmittelbar an das Flurstück 00 westlich bzw. an das Flurstück 50 südlich angrenzend befindet sich das Grundstück der Beigeladenen bestehend aus den Flurstücken 000 und 000. Auf dem unterhalb gelegenen Waldgrundstück der Klägerin befindet sich der T. des T1. .
3In den T1. werden Wässer der umliegenden Wegeseitengräben westlich über die Einleitung „I. Straße“ und östlich über die Einleitung „O. Weg“ abgeführt. Ungeklärt ist, wann die Wegeseitengräben genau errichtet wurden. Jedenfalls waren die Wegeseitengräben sowie der Querdurchlass unter dem O. Weg bereits vorhanden, als der Flurbereinigungsplan vom 18. September 1961 erlassen wurde (Bl. 13 und 25 des VV zur GA 1559/12). Dort heißt es: „Die jeweiligen Eigentümer der an den neu ausgewiesenen Wegen liegenden Grundstücke sind allgemein verpflichtet, das von den Wegen natürlich oder durch besondere Anlagen (Seitengräben, Querrinnen, Durchlässe usw.) ablaufende Wasser entschädigungslos aufzunehmen. Dies gilt auch für alle bereits vorhandenen Durchlässe in bestehenden Straßen und Wegen.“ Mittels der östlichen Einleitung („O. Weg“) wird das Wasser aus den Wegeseitengräben am O. Weg und der nach Süden führenden Straße („G. “) abgeleitet. Die Wegeseitengräben laufen auf der südlichen Seite des O. Weges zusammen und werden dann durch eine Rohrleitung unter der Straßenparzelle des O. Weges durchgeführt. Von dort aus floss das Wasser bis zur streitgegenständlichen Verrohrung durch einen offenen Graben entlang der Grenze der bebauten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen weiter auf das Waldgrundstück der Klägerin, wo es dann offen in den T. des T1. eingeleitet wird. Die an die Einleitung „O. Weg“ angeschlossene befestigte (Straßen-)Fläche beträgt 0,272 ha. Das gesamte Einzugsgebiet der Einleitung beträgt 7,088 ha (Bl. 61 des VV zur GA 14 K 1559/12). Dem Wegeseitengraben entlang der Straße „G. “ wird unterhalb einer Weide mittels Rohrleitung Wasser zugeführt. Die Weide ähnelt im oberen Bereich einer Heidelandschaft. Der Wegeseitengraben führt auch an trockenen Tagen Wasser. Weder die streitgegenständliche östliche noch die westliche Einleitung von Niederschlagswasser in den T1. wurde bisher durch den Beklagten als untere Wasserbehörde genehmigt.
4In den 1970er Jahren ersetzten die Beigeladenen den offenen Graben bis zum nördlichen Ende der im Jahr 1976 errichteten, östlich unmittelbar an das Flurstück 00 der Klägerin angrenzenden Garage durch eine auf ihrem Grundstück befindliche geschlossene Verrohrung. Etwa im Herbst 2008 errichteten die Beigeladenen auf ihrer östlichen Grundstücksgrenze eine Betonmauer nebst aufstehendem Stabgitterzaun und verlängerten im Rahmen dieser Arbeiten die Verrohrung bis zum Ende ihres Grundstücks. Das Rohr auf dem Grundstück der Beigeladenen hat eine Gesamtlänge von etwa 40 m und einen Durchmesser von 30 cm. Es endet an der Grenze zum Flurstück 00 (Waldgrundstück) der Klägerin in einer Höhe von 50 cm, sodass das Wasser aus dieser Fallhöhe wild als offener Graben über das Grundstück der Klägerin in den T1. fließt.
5Im Jahr 2003 errichtete die Gemeinde F. auf der Südseite des O. Weges zudem ein Becken (bzw. ein gemauertes Einlaufbauwerk) von ca. 1 qm Grundfläche exakt gegenüber der Grundstücksgrenze der Flurstücke 00 und 000. In dieses Becken wird das Wasser der Wegeseitengräben eingeleitet, bevor es über die Rohrleitung unter der Straßenparzelle zum Flurstück 000 geführt wird. Durch ein Gitter in dem Becken soll ein Verstopfen des Durchlasses verhindert werden, damit es nicht zu einer Überschwemmung der Straße kommt.
6Die Gemeinde F. erhebt weder von der Klägerin noch von den Beigeladenen Ab-wassergebühren für Niederschlagswasser. Die an die Wegeseitengräben angeschlossene Straßenfläche findet im Rahmen der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren keine Berücksichtigung. Die Beigeladenen leiten einen Teil des auf ihrem Grundstück anfallenden Oberflächenwassers in das streitgegenständliche Rohr. Darüber hinaus sammeln die Beigeladenen ihr Oberflächenwasser in einer Regenwassernutzungsanlage mit einem Speichervolumen von 9 m3. Bei Überschreitung des Speichervolumens fließt das Oberflächenwasser in einen Versickerungsgraben ab. Die Klägerin führt ihr Oberflächenwasser ausschließlich über ihr eigenes Grundstück mittels doppeltem 3-Kammer-System ab. Es existiert ein Notüberlauf in den mittleren Siefen.
7Am 12. Februar 2009 beantragte die Gemeinde F. die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den T1. . Zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise fanden im April und Dezember 2009 Ortstermine unter Beteiligung von Vertretern des Beklagten, der Gemeinde F. , des Wasserverbandes, der unteren Landschaftsbehörde sowie des von der Gemeinde F. beauftragten Ingenieurbüros P. GmbH statt, um die örtliche Situation einzuschätzen und die weitere Vorgehensweise zu klären. Es wurde festgestellt, dass die Einleitungswassermengen insgesamt zu hoch seien, was im Oberlauf des T1. zu starken Erosionserscheinungen geführt habe (vgl. Bl. 52 und 80 des VV zur GA 14 K 1559/12).
8Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 begehrte die Klägerin ein ordnungsbehördliches Einschreiten des Beklagten gegen die Verrohrung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Daraufhin fand ein weiterer Ortstermin am 13. September 2011 unter Beteiligung der Klägerin sowie Vertretern der Gemeinde F. , des Beklagten und des Ingenieurbüros P. GmbH statt. Im Rahmen dieses Ortstermins erklärte sich die Gemeinde F. zu provisorischen Maßnahmen zum Erosionsschutz bereit. Hierzu wurden später durch die Gemeinde F. Wasserbausteine in den Wasserlauf auf dem Grundstück der Klägerin eingelassen. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 der Klägerin mit, dass die errichtete Verrohrung der Beseitigung von Niederschlagswasser vom Grundstück der Beigeladenen diene und es sich somit um eine Abwasserbeseitigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Ziffer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handele. Die Rohrleitung sei kein Gewässer im Sinne von § 2 WHG, sondern Bestandteil des gemeindlichen Entwässerungssystems, sodass für die Verrohrung des Grabens ein Verfahren nach § 68 WHG nicht erforderlich sei. Auch eine aufsichtsbehördliche Prüfung im Sinne von § 58 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) habe nicht zu erfolgen, da die an das System angeschlossene befestigte Fläche kleiner als 3 ha sei. Die Rohrleitung auf dem Grundstück der Beigeladenen, insbesondere der Absturz zum Grundstück der Klägerin, entspreche nicht den geltenden Regeln der Technik. Eine Beseitigung der Verrohrung komme aber derzeit nicht in Betracht, da dies zu einer Unterspülung der Garage der Beigeladenen führe. Eine entsprechende Rückbauverfügung sei daher nicht verhältnismäßig.
9Daraufhin stellte die Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2011 einen formellen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten dahingehend, dass die Verrohrung auf dem Grundstück der Beigeladenen zugunsten eines offenen Grabens – zumindest unmittelbar hinter der Garage bis zur Grundstücksgrenze zum Flurstück 00 – wieder zurückgebaut wird.
10Mit Bescheid vom 30. November 2011, der Klägerin am 5. Dezember 2011 zugegangen, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er erneut aus, dass es sich bei der vorliegenden Problematik um die Beseitigung von Niederschlagswasser vom Grundstück der Beigeladenen und damit um Abwasserbeseitigung handele, für die er als untere Wasserbehörde nicht zuständig sei. Da es sich nicht um ein Gewässer handele, sei eine Planfeststellung bzw. -genehmigung nach § 68 WHG nicht erforderlich. Die Rohrleitung auf dem Grundstück der Beigeladenen sei Teil der gemeindlichen Abwasseranlage. Die Gemeinde F. als Betreiberin dieser Anlage habe daher für ihren ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen.
11Den daraufhin unter dem Datum vom 6. Dezember 2011 bei der Gemeinde F. gestellten Antrag auf Einschreiten gegen die Beigeladenen lehnte diese mit Bescheid vom 25. Januar 2012 ebenfalls ab. Gegen diesen Bescheid geht die Klägerin im Parallelverfahren (14 K 1559/12) vor.
12Mit Telefax unter dem Datum vom 5. Januar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zum ordnungsbehördlichen Einschreiten begehrt. Ausweislich des Absendevermerks des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde die Klageschrift am 5. Januar 2012 um 18:33 Uhr verschickt. Laut Faxauftragsprotokoll des Gerichts ist das Fax am 5. Januar 2012 um 18:39 Uhr eingegangen, wurde aber aufgrund einer Störung des Geräts erst am 6. Januar 2012 um 6:22 Uhr ausgedruckt.
13Zur Begründung trägt sie vor, dass durch die von den Beigeladenen errichtete Verroh-rung, aber auch das durch die Gemeinde F. 2003 errichtete (Stau-)Becken, ihr Waldgrundstück erheblich beeinträchtigt werde. Der Wasserzufluss habe auf dem Flurstück 00 der Klägerin zu erheblichen Erosionen geführt, wodurch ein gefahrloses Betreten des Waldes nicht mehr möglich und die natürliche Vegetation des Waldes in erheblichem Maße beeinträchtigt sei. Hierzu verweist die Klägerin auf den Besprechungsvermerk des Ingenieurbüros P. GmbH zu dem Ortstermin am 13. September 2011 sowie auf die Fotodokumentation des Beklagten.
14Sowohl das (Stau-)Becken der Gemeinde F. als auch die Verrohrung der Beigeladenen seien formell und materiell illegal. Bei der Verrohrung handele es sich nicht um eine Abwasseranlage, sondern um eine Anlage in und an Gewässern im Sinne von § 99 LWG NRW. Die Verrohrung stelle ein Hindernis für den Wasserablauf gemäß § 96 LWG NRW dar und bedürfe daher der Genehmigung durch den Beklagten, welche die Beigeladenen nicht eingeholt hätten. Die Verrohrung entspreche zudem nicht den geltenden Regeln der Technik. Sie habe daher einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten durch den Beklagten. Dieser folge aus § 115 Abs. 1 LWG NRW. Dem stehe auch ein eventueller Vertrauensschutz der Beigeladenen nicht entgegen, denn weder die Verrohrung noch die Garage seien – so wie errichtet – genehmigt worden.
15Die Einlassung der Wasserbausteine sei keinesfalls eine gleichgeeignete Maßnahme, da die spitzen Steine ein erhebliches Gefährdungspotential mit sich brächten, für das sie als Eigentümerin und damit Verkehrssicherungspflichtige zudem haftbar gemacht werden könne. Durch diese und den am nördlichen Ende der eingebrachten Steine durch Erosionen entstandenen Graben sei das Grundstück der Klägerin faktisch zweigeteilt, sodass sie den westlichen Teil des Grundstücks nicht – ohne Gefahr – betreten könne. Ein Einverständnis mit der Einlassung der Steine als provisorische Maßnahme habe die Klägerin nicht erklärt, vielmehr habe sie sich für die Anbringung von Gabionenkörben vor dem Rohrende als Übergangslösung ausgesprochen.
16Die Klägerin beantragt,
17unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2011 (Az. 66.02-05.04.04/2009-00336-1a), der Klägerin zugegangen am 5. Dezember 2011, den Beklagten zu verpflichten, ordnungsbehördlich im Hinblick auf die Verrohrung auf dem Grundstück der Eheleute B. und X. Q. , O. Weg 0, 00000 F. (Gemeinde F. , Gemarkung F. , Flur 0, 0, Flurstück 000; parallel verlaufend zum Flurstück 00, unmittelbar an dieser Grundstücksgrenze gelegen) einzuschreiten,
18sodass die geschlossene Verrohrung wieder zu einem offenen Graben zurückgebaut wird, wie er bereits im Jahre 1972 bis ca. zum Jahre 2009 bestand;
19hilfsweise einzuschreiten,
20sodass die geschlossene Verrohrung in dem Teilbereich „Rückseite Garage Q. “ bis Anfang Flurstück 00 wieder zu einem offenen Graben zurückgebaut wird;
21äußerst hilfsweise einzuschreiten,
22sodass verhindert wird, dass zukünftig durch diese Verrohrung Wässer auf das Grundstück der Klägerin (Gemeinde F. , Gemarkung F. , Flur 0, 0 Flurstück 00) gelangen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er verteidigt den erlassenen Bescheid und führt vertiefend aus, dass die von den Beigeladenen errichtete Verrohrung die unter dem O. Weg befindliche Rohrleitung der Gemeinde F. fortsetze und somit das Wasser aus den Wegeseitengräben, welche das Niederschlagswasser der Straße aufnehmen, weiterleite. Die Verrohrung sei daher Teil der gemeindlichen Abwasseranlage, für deren Betrieb und Überwachung allein die Gemeinde F. verantwortlich sei. Darüber hinaus bestehe aber auch kein Anspruch der Klägerin auf eine Rückbauverfügung, da es andere gleich geeignete Maßnahmen gebe, welche dem Interesse der Klägerin, Erosionen auf ihrem Grundstück zu vermeiden, ebenso gerecht würden. So habe bereits das Einlegen von Steinen in den Wasserlauf zu einer erheblichen Verringerung der Gefahr geführt. Darüber hinaus führt der Beklagte aber auch die von der Gemeinde F. beantragte Anlage eines Wasserpolsters als weitere Alternativmaßnahme an.
26Die Beigeladenen beantragen,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beigeladenen tragen vor, dass durch die von ihnen errichtete geschlossene Verrohrung keinesfalls eine größere Erosion auf dem Grundstück der Klägerin verursacht werde, als wenn das Wasser wie zuvor in anderer Form abgeleitet würde. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin sei fernliegend, da dieser Teil des Grundstücks aufgrund seiner ursprünglichen unebenen Beschaffenheit ohnehin nicht gefahrlos zu begehen sei.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
32Das Gericht geht in entsprechender Anwendung des § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) davon aus, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag den vollständigen Rückbau der Verrohrung der Beigeladenen entlang der Grundstücksgrenze der bebauten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen begehrt. Der Klageantrag kann mit Blick auf den Hilfsantrag und die Klagebegründung, aber auch dem Austausch der Argumente im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nur dahingehend verstanden werden.
33Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Klagefrist lief daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 5. Januar 2012 um 24:00 Uhr ab. Demnach ist hier von einem fristwahrenden Eingang der Klage auszugehen, denn das Telefax ist bereits am 5. Januar 2012 um 18:39 Uhr bei Gericht eingegangen. Auf den Zeitpunkt des Ausdrucks kommt es für die fristwahrende Einreichung eines Schriftsatzes nicht an. Vielmehr ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die gesendeten Signale vom Telefaxgerät vollständig empfangen wurden.
34Vgl. auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 1. August 1996 – 1 BvR 121/95 –, juris, Rn. 8; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25. April 2006 – IV ZB 20/05 –, juris, Rn. 16.
35Die Klägerin ist auch klagebefugt. Die Klagebefugnis setzt die schlüssige Behauptung der Klägerin voraus, dass sie durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dies ist der Fall, wenn nach dem Vortrag der Klägerin die Möglichkeit besteht, dass diese einen Anspruch auf das begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten gegen die Beigeladenen hat.
36Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens scheint es nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen, dass ein Einschreiten der Beklagten gegen die illegale Verrohrung der Beigeladenen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG wegen eines Verstoßes gegen eine wasserrechtliche Vorschrift, die auch dem Schutz der Individualinteressen der Klägerin dient, geboten ist. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist der Beklagte ermächtigt, die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen anzuordnen, um die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach oder auf Grund von wasserrechtlichen Vorschriften bestehen, zu überwachen. Die Klägerin ist als Eigentümerin des unmittelbar unterliegenden Grundstücks durch die Verrohrung und Einleitung insofern auch hinreichend individualisierbar und qualifiziert betroffen. Sie trägt zudem vor, dass es in Folge der Verrohrung auf ihrem Grundstück zu erheblichen Erosionen und Abrutschungen gekommen sei.
37Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.
38Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
39Der Klägerin steht ein mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen geltend gemachter Anspruch aus § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht zu. Nach dieser Vorschrift ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
40Der Beklagte ist zunächst gemäß § 136 LWG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz i. V. m. Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung als untere Wasserbehörde für den Erlass ordnungsbehördlicher Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG zuständig.
41Tatbestandliche Voraussetzung für ein Einschreiten des Beklagten auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG ist, dass ein Einschreiten zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 erforderlich ist. Gemäß Satz 1 ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die Eingriffsbefugnis erstreckt sich demnach auf das gesamte materielle Wasserhaushaltsrecht des Bundes und der Länder.
42Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2012 – 17 K 3878/11 –, juris, Rn. 25.
43Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 68 WHG liegen vor.
44Die Verrohrung ist gemäß § 68 Abs. 1 WHG formell illegal. Nach § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Der Begriff des Gewässerausbaus wird in § 67 Abs. 2 WHG definiert. Demnach ist Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers. Eine Verrohrung von etwa 40 m ist ohne Zweifel eine wesentliche Umgestaltung in diesem Sinne.
45Vgl. auch Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 1995 – 1 A 13441/94 –, juris, Rn. 22.
46Der ursprünglich offene Graben nördlich des O. Weges bis zum Flurstück 00 der Klägerin war auch ein Gewässer im Sinne des WHG.
47Oberirdische Gewässer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 1 WHG sind das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Darunter fallen sowohl natürlich entstandene als auch künstlich angelegte Gewässer. Das Gesetz verlangt nicht, dass ein künstlich angelegtes Gewässer legal hergestellt sein muss, damit es dem WHG unterfällt. Es kommt ausschließlich darauf an, ob Wasser ständig oder zeitweilig in einem Bett fließt oder steht. Allein diese funktionsbezogene, an die tatsächlichen Gegebenheiten anknüpfende Betrachtung entspricht dem Zweck des WHG. Das WHG schafft eine wasserwirtschaftliche Benutzungsordnung für das Wasser, das in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt steht. Gewässer sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind. Solange dieser Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt besteht, ist es für die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gewässers gleichgültig, ob es legal oder illegal entstanden ist.
48Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Juli 2003 – 7 B 61/03 –, juris, Rn. 5.
49Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der streitgegenständliche Graben war seinem äußeren Erscheinungsbild nach eine künstliche Begrenzung des Wassers durch eine Vertiefung der Erdoberfläche.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 – IV C 43.73 –, juris, Rn. 26, m.w.N.
51Die Gewässereigenschaft wird auch nicht durch die Verrohrung aufgehoben. Ein Gewässer verliert seine Eigenschaft als solches nicht allein deshalb, weil es an einzelnen Stellen unterirdisch verläuft, sondern erst dann, wenn durch die (teilweise) Verrohrung des Gewässers der Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt aufgehoben wird.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 – 4 B 5/96 –, juris, Rn. 5, und Urteil vom 31. Oktober 1975 – 4 C 43.73 –, juris.
53Von einer Aufhebung des natürlichen Wasserhaushalts kann aber bei einer Verrohrung von etwa 40 m in natürlicher Fließrichtung des Wassers nicht gesprochen werden.
54Durch das Rohr fließt auch zeitweilig Wasser. Es dient im Wesentlichen dazu, das Wasser, welches in den Wegeseitengräben am O. Weg und an der G. gesammelt wird, fortzuleiten. Die Wegeseitengräben leiten das durch das nördliche Gefälle zum Teil natürlich zum Teil durch Dränagen abfließende (Oberflächen-)Wasser aus den südlich liegenden Wiesen und Wäldern an der Straße Richtung L. („G. “) ab. Zwar führen die Wegeseitengräben auch Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG (Niederschlagswasser) von den Straßen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Wegeseitengräben jedenfalls auch Wasser im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG führen, denn die Oberfläche der im Einzugsgebiet der Wegeseitengräben liegenden unbebauten Flächen beträgt 6,816 ha und überwiegt damit wesentlich die angeschlossene Straßenfläche von „nur“ 0,272 ha. Das auf den unbefestigten Flächen anfallende Oberflächenwasser kann auf diesen zwar grundsätzlich versickern. Aufgrund des Gefälles hin zu den Wegeseitengräben fließt jedoch auch eine nicht unerhebliche Menge des dort anfallenden Oberflächenwassers in die Wegeseitengräben.
55Das Rohr ist auch nicht durch gesetzliche Ausnahmeregelungen von der Gewässereigenschaft ausgenommen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG können die Länder solche Ausnahmeregelungen für kleine Gewässer insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen sowie Be- und Entwässerungsgräben treffen. Das streitgegenständliche Rohr wird von einer solchen landesgesetzlichen Ausnahme aber nicht erfasst.
56Das Rohr ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 LWG NRW von den Bestimmungen des WHG ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nur für Entwässerungsgräben, die nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Rohr dient unter anderem einem kontrollierten Abfluss des Oberflächenwassers aus den südlich des O. Weges liegenden Wiesen und Wäldern. Dieses wird in den Wegeseitengräben gesammelt und dem Rohr auf dem Grundstück der Beigeladenen zugeführt. Das Rohr dient damit zumindest auch der Vorflut des Grundstücks der Beigeladenen und der Klägerin durch das sonst wild Richtung Norden abfließende Wasser.
57Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 7 A 123/94 –, juris, Rn. 68.
58Ferner greifen auch die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW hier nicht. Das Rohr ist weder eine Anlage zur Ableitung von gesammeltem Niederschlagswasser (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LWG NRW) noch ein zur Straßenentwässerung gewidmeter Seitengraben (Straßenseitengraben, § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LWG NRW).
59Das Rohr ist keine Anlage zur Ableitung von gesammeltem Niederschlagswasser, da es auch (Oberflächen-)Wasser aus den oberhalb liegenden Wäldern und Wiesen führt. Niederschlagswasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG ist nur das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LWG NRW können aber nur solche Anlagen sein, die ausschließlich Niederschlagswasser in diesem Sinne führen. Dies erschließt sich bereits aus dem Wortsinn. Darüber hinaus spricht aber auch die Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LWG NRW für eine dahingehende Auslegung. Laut Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 14/5589, S. 45 f.) wurde die Alt. 2 gerade zur Klarstellung aufgrund der Tatsache eingefügt, dass Wegeseitengräben in Berg- und Talregionen – wie die hier vorliegenden – in der Regel nicht allein das Abwasser von den Straßen aufnehmen, sondern auch Niederschlagswasser und sonstiges Wasser von Grundstücken in die Gräben gelangt. Dieser Klarstellung hätte es nicht bedurft, wenn man unter Anlagen von gesammeltem Niederschlagswasser nicht nur solche verstehen würde, die ausschließlich Niederschlagswasser aufnehmen. Denn dann wären Straßenseitengräben im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LWG NRW bereits von der Alt. 1 umfasst.
60Das Rohr ist auch kein zur Straßenentwässerung gewidmeter Seitengraben im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LWG NRW. Dies folgt unabhängig von der Frage, ob das Rohr überhaupt von der Gemeinde zur Straßenentwässerung gewidmet wurde, bereits daraus, dass das Rohr kein Seitengraben ist, denn es ist weder seinem äußeren Erscheinungsbild nach ein Graben noch verläuft es parallel zu einer Straße. Eine über den eindeutigen Wortlaut hinausgehende extensive Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LWG NRW verbietet sich allein schon aufgrund der Eigenschaft dieser Norm als Ausnahmetatbestand.
61Es kann darüber hinaus auch dahinstehen, ob das Rohr durch die Gemeinde als Teil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet wurde, denn eine Qualifikation des Rohrs als Teil der gemeindlichen Abwasseranlage steht der Gewässereigenschaft gleichwohl nicht entgegen. Nach der Zwei-Naturen- oder Zwei-Funktionen-Theorie ist es nicht ausgeschlossen, dass Gewässer im Sinne des WHG zugleich Bestandteil einer städtischen Abwasseranlage sein können.
62So auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 9 A 980/11 –, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 – 7 B 16/08 –, juris, Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel), Urteil vom 18. Mai 1995 – 5 UE 1815/92 –, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2011 – 5 K 3214/11 –, juris, Rn. 33-35.
63Die Gewässerfunktion entfällt erst dann, wenn durch die Einbeziehung eines Gewässers in die gemeindliche Abwasseranlage dieses im Einzelfall aus dem natürlichen Wasserkreislauf ausscheidet. Dies ist hier aber nicht der Fall.
64Der Ausbau des Gewässers ist – zumindest so wie von den Beigeladenen vorgenommen – auch nicht genehmigungsfähig, da die Verrohrung nicht den Anforderungen nach § 67 Abs. 1 WHG entspricht. Demnach sind Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden werden. Die Fallhöhe von 50 cm am Ende des Rohres entspricht unstreitig nicht den anerkannten Regeln der Technik. Der Absturz des Wassers aus dieser Höhe hat zu einer verstärkten Ausspülung des Gewässerbettes auf dem Waldgrundstück der Klägerin und damit einer nachteiligen Veränderung des Gewässerzustandes geführt.
65Verstößt die Verrohrung gegen §§ 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 WHG, so verletzt sie damit zugleich drittschützende Vorschriften. Dies folgt aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Demnach hat die Wasserbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die wasserrechtliche Gestattung zur Benutzung eines Gewässers, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG). Nichts anderes kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei der Planfeststellung nach § 68 WHG gelten. Dies kommt auch in § 70 Abs. 1 WHG zum Ausdruck, der die § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 bis 6 WHG für entsprechend anwendbar erklärt. Das subjektivierte wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann darüber hinaus ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine Gewässerbenutzung bzw. einen Gewässerausbau begründen, für die – wie hier – eine legalisierende Planfeststellung bzw. -genehmigung nicht besteht und auch nicht erteilt werden kann. Denn dem „Gebot der Rücksichtnahme“ im Rahmen der die Erlaubnis betreffenden Ermessensentscheidung korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht des Dritten, wenn dieser individualisiert und qualifiziert betroffen ist. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die Gewässerbenutzung bzw. den Gewässerausbau in gravierender Weise betroffen sind.
66Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 1. September 2011 – 7 A 1736/10 –, juris, Rn. 97.
67So liegt der Fall hier. Die Klägerin zählt zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis, denn sie ist als Eigentümerin des unmittelbar unterliegenden Grundstücks individualisierbar betroffen. Ihre Belange sind zudem durch die Verrohrung betroffen, da es durch die Einleitung von Oberflächen- und Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück zu Erosionen kommt, welche durch die Veränderung des Wasserlaufs nicht nur unerheblich verstärkt werden.
68Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG vor, so steht das Einschreiten der Behörde in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Ein Anspruch der Klägerin auf ordnungsbehördliches Einschreiten, wie sie es mit ihren Anträgen begehrt, kommt demnach nur dann in Betracht, wenn das Ermessen der Behörde, ob sie tätig wird ("Einschreitermessen") sich wegen des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Klägerin zu einer Handlungspflicht verdichtet hat ("Ermessensreduzierung auf Null") und überdies die von der Klägerin beantragte Maßnahme die einzige ist, die zur Gefahrenabwehr geeignet ist – denn die Bestimmung des im Einzelfall "Notwendigen" kommt grundsätzlich dem Beklagten zu (Reduzierung auch des Auswahlermessens auf Null).
69Unterstellt, dass wegen des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Klägerin sich das Ermessen der Behörde zu einer Handlungspflicht verdichtet hat, so besteht jedenfalls kein Anspruch der Klägerin auf die von ihr konkret beantragten Maßnahmen. Denn der Rückbau bzw. die Stilllegung der Verrohrung sind nicht die einzig in Betracht kommenden und zur Verhinderung weiterer Erosionen geeigneten Maßnahmen. Vielmehr kommen hier eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen in Betracht, die von einer Stilllegung des Rohres bis hin zu einzelnen die Gewässersituation verbessernden Unterhaltungsmaßnahmen (Anlegung eines Wasserpolsters, Einlegen von Steinen in den Wasserlauf, Anbringung von Gabionenkörben am Rohrende) reichen.
70Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG auf einen Verstoß gegen § 115 Abs. 1 LWG NRW beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 115 Abs. 1 LWG NRW darf der Eigentümer eines Grundstück nicht den Ablauf des wild abfließenden Wassers so künstlich verändern, dass tieferliegende Grundstücke belästigt werden. Die Beigeladenen haben durch die Verrohrung aber nicht den Ablauf wild abfließenden Wassers verändert. Vielmehr wird durch das Rohr, dass in den Wegeseitengräben gesammelte, kontrolliert – also gerade nicht wild – abfließende Wasser weitergeleitet.
71Ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 96 Satz 1 LWG NRW. Gemäß § 96 Satz 1 LWG NRW kann die zuständige Behörde denjenigen, der ein Hindernis für den Wasserabfluss verursacht, zur Beseitigung dieses Hindernisses anhalten. Die Verrohrung der Beigeladenen stellt aber offensichtlich kein Hindernis des Wasserabflusses dar. Schließlich trägt die Klägerin selbst vor, dass durch die Verrohrung sowohl Wassermenge als auch Fließgeschwindigkeit steigen würden. Inwiefern die Verrohrung vor diesem Hintergrund ein Hindernis für den Wasserabfluss darstellen soll, erschließt sich nicht.
72Weitere Rechtsnormen, aus denen die Klägerin das mit ihren Anträgen begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten herleiten könnte, sind nicht ersichtlich.
73Einen denkbaren Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags durch den Beklagten hat die anwaltlich vertretene Klägerin auch nach ausführlicher rechtlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, sondern allein die Verpflichtungsanträge aus der Klageschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) der Klägerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladenen mit der Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.