Verwaltungsgericht Köln Urteil, 30. Juli 2014 - 10 K 3558/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres am 00.00.1965 geborenen Sohnes X. Q. und ihrer am 00.00.1987 geborenen Enkelin F. Q. in ihren Aufnahmebescheid sowie die Einbeziehung ihrer am 00.00.1966 geborenen Schwiegertochter S. Q. und ihres am 00.00.1995 geborenen Enkels N. Q. in das Verteilungsverfahren.
3Die Klägerin ist seit dem 25. Februar 1993 im Besitz eines Aufnahmebescheides. Sie erhielt am 30. November 1993 eine Spätaussiedlerbescheinigung.
4Der Sohn der Klägerin (nunmehr auch: Herr Q.) und seine Familie (nunmehr: Familie Q.) beantragten erstmals am 3. Januar 1994 über die Klägerin die Aufnahme als Spätaussiedler. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 1996 im Wesentlichen mit der Begründung ab, Herr Q. verfüge nur über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Familie Q. erhob dagegen am 8. Februar 1996 Widerspruch, den die Beklagte nach vorheriger Durchführung eines Sprachtests mit Herrn Q. mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1997 zurückwies. Familie Q. erhob dagegen am 26. Juni 1997 Klage (Az.: 9 K 5815/97). In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November 2000 machte Herr Q. folgende Angaben: Er sei am 20. September 1999 mit seiner Frau und seinen Kindern mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik eingereist. Er halte sich seitdem hier auf. Er sei hier geblieben, weil er Deutscher sei. Keiner seiner Verwandten halte sich noch im Aussiedlungsgebiet auf. Alle lebten in Deutschland. Insbesondere lebten hier seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester. Die 9. Kammer wies die Klage mit Urteil vom 8. November 2000 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Herr P. habe keinen Anspruch auf Erteilung auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil er seinen Wohnsitz nicht mehr im Aussiedlungsgebiet habe. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Erfordernis des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet lägen nicht vor. Ein besonderer Härtefall sei nicht gegeben. Familie Q. habe auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin. Die Klägerin lebe nicht mehr im Aussiedlungsgebiet. Eine nachträgliche Einbeziehung scheitere daran, dass Familie Q. vor der Ausreise der Klägerin einen Antrag auf Einbeziehung nicht gestellt habe. Besondere Härtegründe für das vorzeitige Verlassen des Aussiedlungsgebiets lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Beiakte 1, Blatt 216 ff. verwiesen. Das OVG NRW lehnte den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 29. Januar 2001 ab (Az.: 2 A 350/01).
5Während des vorgenannten Klageverfahrens und danach betrieb Herr Q., gerichtet auf den Verbleib seiner Familie in Deutschland, erfolglos zwei Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, ein ausländerrechtliches Verfahren und ein asylrechtliches Verfahren. Anfang 2004 wurden er und seine Familie nach Kirgisistan abgeschoben.
6Mit Schreiben vom 19. April 2004 beantragte Familie Q. über die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des versagten Aufnahmebescheides. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Mai 2004 ab. Familie Q. erhob dagegen am 17. Juni 2004 Widerspruch. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung legte sie ein Schreiben des Söderblom-Gymnasiums in Espelkamp vom 16. Juni 2004 zum Schulbesuch von F. und N. vor. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Beiakte 1, Blatt 305 f. verwiesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2005 zurück. Familie Q. erhob dagegen am 12. März 2005 Klage (Az.: 13 K 1572/05 Köln, 5 K 1084/06 Minden), die das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 27. April 2007 abwies. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Herr P. habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und auf Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder. Er sei kein Spätaussiedler. Er habe seinen Wohnsitz nicht seit seiner Geburt in den Aussiedlungsgebieten gehabt. Er sei vielmehr jedenfalls ab Beginn des Jahres 2000 bis zu seiner Abschiebung Anfang 2004 unter Aufgabe seines Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet in Deutschland wohnhaft gewesen. Für die Aufgabe seines Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet sprächen eine Reihe von Umständen, insbesondere die von ihm von Deutschland aus betriebenen, auf den Verbleib in Deutschland gerichteten Verfahren, die Einreise in die Bundesrepublik mit der gesamten Familie, der dauerhafte Aufenthalt bei der Klägerin und der – auf Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse abzielende – Schulbesuch der Kinder. Herr Q. könne sich nicht auf die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG in der damals gültigen Fassung (nunmehr: § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG) berufen. Die Vorschrift greife nur zeitlich begrenzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten von Herrn Q. betriebenen Aufnahmeverfahrens (29. Januar 2001) ein. Für die Zeit danach sei die Bestimmung weder unmittelbar noch mittelbar anzuwenden. Insbesondere sei das von Herrn Q. betriebene Asylverfahren für die Fiktion des fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden wird auf Beiakte 1, Blatt 372 ff. verwiesen. Das OVG NRW lehnte den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 23. September 2008 ab (Az.: 2 A 1746/07). Es führte in seiner Entscheidung u. a. aus: Nach Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greife die Privilegierung der Fiktion des fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nur dann ein, wenn der Aufnahmebewerber jedenfalls nach Beendigung seines erfolglos betriebenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege unverzüglich in die Aussiedlungsgebiete zurückkehre und dort vor Stellung eines (erneuten) Aufnahmeantrags wieder seinen Wohnsitz nehme. Kehre der Aufnahmebewerber nach der Beendigung seines Aufnahmeverfahrens nicht in die Aussiedlungsgebiete zurück, sondern ändere seinen aufenthaltsrechtlichen Status, indem er, wie hier Herr Q., zur Sicherung seines begründeten Wohnsitzes im Bundesgebiet eine vom Vertriebenenrecht unabhängige Aufenthaltsgenehmigung beantrage oder ein Asylverfahren durchführe, könne er die Wohnsitzfiktion nicht in Anspruch nehmen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses des OVG NRW wird auf Beiakte 1, Blatt 409 ff. verwiesen.
7Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes, ihrer Schwiegertochter und ihrer beiden Enkelkinder in ihren Aufnahmebescheid.
8Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. November 2012 ab. Zur Begründung führte sie an: Die einzubeziehenden Familienangehörigen der Klägerin seien nicht im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG) im Aussiedlungsgebiet verblieben. Sie hätten seit der Aussiedlung der Klägerin ihren Wohnsitz nicht ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt. Sie seien vielmehr von September 1999 bis Anfang 2004 in der Bundesrepublik wohnhaft gewesen. Die Einbeziehung des Enkelkindes N. scheitere außerdem daran, dass er erst nach der Aussiedlung der Klägerin geboren sei.
9Die Klägerin erhob dagegen am 23. November 2012 Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Ihre Familienangehörigen hätten in der Bundesrepublik keinen Wohnsitz genommen, sondern dies – mit Hilfe der von ihnen betriebenen Verfahren – lediglich versucht. Nach dem Urteil des OVG NRW vom 14. Juni 2012 (Az.: 11 A 2169/10) begründe selbst ein aus dem Aussiedlungsgebiet stammender Student mit einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland hier in der Regel keinen Wohnsitz. Im Übrigen greife zugunsten ihrer Familienangehörigen die Fiktionsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG.
10Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend an: Es könne dahinstehen, ob die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG überhaupt zum Tragen komme. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. April 2007 (Az.: 5 K 1084/06) und des Beschlusses des OVG NRW vom 23. September 2008 (Az.: 2 A 1746/07) stehe nämlich bereits fest, dass die Familienangehörigen der Klägerin jedenfalls seit Februar 2001 keinen durchgehenden ununterbrochenen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hätten. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OVG NRW sei nicht einschlägig.
11Die Klägerin hat dagegen am 12. Juni 2013 Klage erhoben.
12Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor:
13Das Einbeziehungsbegehren werde sowohl auf § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG als auch auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gestützt.
14Ihre Familienangehörigen seien jedenfalls aufgrund der Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet verblieben. Unabhängig davon sei nach dem Beschluss des OVG NRW vom 17. April 2013 (Az.: 11 E 37/13) selbst ein Wohnsitz der einzubeziehenden Personen im Bundesgebiet irrelevant, wenn, wie hier, ein Härtefall vorliege. Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 (Az.: 10 K 3385/12) entschieden habe, dass nur diejenigen im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet verblieben seien, die nach der Aussiedlung der Bezugsperson ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt hätten, teile sie diese rechtliche Einschätzung nicht. Wäre eine solche Einschränkung gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, dies im Gesetzeswortlaut entsprechend zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung „durchgängig im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Das einschränkende Verständnis des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch die Kammer widerspreche auch dem aus den Gesetzesmaterialien ableitbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Danach solle die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederhergestellt und die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen ermöglicht werden.
15Die Klägerin legt ein Goethe-Zertifikat A1 ihrer Enkelin F. vom 14. Juli 2014 vor. Sie reicht ferner eine Teilnahmebestätigung des Goethe-Instituts vom 14. Juli 2014 hinsichtlich ihres Sohnes X. ein, aus dem sich ergibt, dass er die A1-Prüfung nicht bestanden hat.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 zu verpflichten, ihren Sohn X. und ihre Enkeltochter F. in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen sowie ihren Enkelsohn N. und ihre Schwiegertochter S. in das Verteilungsverfahren einzubeziehen,
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor:
21Die Fiktionsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greife aus den vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 23. September 2008 (Az.: 2 A 1746/07) genannten Gründen nicht. Die Bestimmung beziehe sich überdies nur auf potentielle Spätaussiedler.
22Der Sohn der Klägerin besitze nicht die für die Einbeziehung erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
23Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
24Entscheidungsgründe:
25Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer durch den Berichterstatter entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
26Die Klage ist unbegründet.
27Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Klageansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28Sie hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes X. und ihrer Enkelin F. in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Danach kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene [Hervorhebung nur hier] Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
29Die Kammer hat zum grammatikalischen Verständnis der Formulierung „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 – juris Rdnr. 31 f. ausgeführt:
30„Verbleiben“ legt nach allgemeinem Sprachgebrauch am ehesten ein Verständnis im Sinne von „zurückbleiben“, „da bleiben“, „übrig bleiben“ oder „ausharren“ nahe. Nach seinem Wortlaut umfasst das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ daher nur solche Personen, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet haben. Von einer nachträglichen Einbeziehung ausgeschlossen sind demnach Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – einen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder in einem Drittstaat begründet haben. Eine solche Wohnsitznahme liegt nicht vor bei Aufenthalten im Bundesgebiet oder in einem Drittstaat, deren Dauer klar und eindeutig durch einen feststehenden Endzeitpunkt begrenzt ist, wie z. B. im Falle von Urlaub, Verwandten- oder Geschäftsbesuchen, Heilbehandlungen, zeitlich feststehenden Au-Pair-Tätigkeiten oder Studien- oder Montageaufenthalten, sofern der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bestehen bleibt.
31Dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kommt besonderes Gewicht zu, weil es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, die Norm so zu fassen, dass sie auch Rückkehrer ins Aussiedlungsgebiet umfasste. Er hätte etwa formulieren können: „Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder der aus der Bundesrepublik oder einem Drittstaat ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrte Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers (...) nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.“ Alternativ hätte er – wie in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG – lediglich auf den aktuellen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet abstellen und z. B. formulieren können: Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers (...) auch nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.“ Von entsprechenden Formulierungen hat er aber abgesehen.“
32Die Kammer hält hieran nach nochmaliger Überprüfung fest. Sie teilt nicht die Auffassung der Klägerin, wonach ein Verständnis im zuvor zitierten Sinne nur bei einer Formulierung wie „durchgängig im Aussiedlungsgebiet verblieben“ geboten wäre. Des Zusatzes „durchgängig“ bedarf es für das vorgenannte Verständnis angesichts des bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch am ehesten im Sinne von „zurückbleiben“, „da bleiben“, „übrig bleiben“ oder „ausharren“ zu verstehenden Begriffs „verbleiben“ nicht.
33Die Wortlautauslegung wird durch die systematische Auslegung bestätigt. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 – juris Rdnr. 34 ausgeführt:
34„Bei der Betrachtung der Systematik des Gesetzes zeigt der Vergleich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, dass der Gesetzgeber es im Gesetzestext ausdrücklich kenntlich macht, wenn er über die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet hinwegsehen bzw. den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet fingieren will. Nach dieser Bestimmung gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.“
35Auch die Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG bzw. der Vorgängervorschrift des früheren § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG belegt das vorstehende Normverständnis. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 juris Rdnr. 40-48 ausgeführt:
36„Der Gesetzgeber hat einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erstmals mit dem am 4. Dezember 2011 in Kraft getretenen Neunten Gesetz zur Änderung des BVFG geschaffen. Er ging dabei seinerzeit offenbar davon aus, dass die nachträgliche Einbeziehung nur solchen Personen ermöglicht werden sollte, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz fortdauernd im Aussiedlungsgebiet hatten. Für ein solches Verständnis des Gesetzgebers spricht folgende Formulierung in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5515, Seite 1; vgl. auch BT-Drs. 17/7178, Seite 1):
37„Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden und mit ihm gemeinsam ins Bundesgebiet aussiedeln. Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn diese sich zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben [Hervorhebung nur hier] oder nicht die vertriebenenrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Im Bundesvertriebenenrecht fehlt bislang eine Regelung, die es dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ermöglicht, bei Vorliegen eines Härtefalls nachträglich ins Bundesgebiet auszusiedeln.“
38Einem auf Streichung der Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 3 BVFG a. F. gerichteten Änderungsantrag einer Minderheitsfraktion hat der Gesetzgeber damals nicht entsprochen.
39Vgl. zu dem Änderungsantrag BT-Drs. 17/7178, Seite 4; vgl. überdies Plenarprotokoll 17/130, Seite 15368.
40Mit dem 10. Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten am 14. September 2013, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen herabgesenkt. Die nachträgliche Einbeziehung ist nun nicht mehr vom Vorliegen einer Härte abhängig. Außerdem besteht eine erweiterte Möglichkeit, vom Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Sprache abzusehen. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es, verstärkt Familienzusammenführungen von Spätaussiedlern zu ermöglichen.
41Vgl. BT-Drs. 17/13937, Seite 6.
42Zu § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/13937, Seite 6 f.):
43„Die Vorschrift entspricht zu weiten Teilen dem § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG, wie er durch das 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 eingeführt wurde, verzichtet aber auf das Tatbestandsmerkmal der Härte. Denn an der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee (die Aussiedlung hat grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen, d. h. nur im Falle einer Härte ist eine nachträgliche Einbeziehung ausnahmsweise möglich) soll nicht weiter festgehalten werden. Die Praxis hat gezeigt, dass die hierdurch in wesentlichem Umfang verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend beseitigt werden können. Selbst die neue Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes hat bislang nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hatten. Eine praktikable Regelung, die es ermöglicht, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, muss daher die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dementsprechend lässt § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG fortan die nachträgliche Einbeziehung unabhängig vom Nachweis eines Härtefalles und ohne zeitliche Einschränkungen zu. Die nachträgliche Einbeziehung wird so zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG tritt; wer letztere aus welchen Gründen auch immer nicht nutzt, muss daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten.“
44Diesem Absatz lässt sich nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers unter das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ auch solche Personen fallen sollen, die nach der Aussiedlung der Bezugsperson ihren Wohnsitz aus dem Aussiedlungsgebiet zwischenzeitlich in die Bundesrepublik oder einen Drittstaat verlegt haben. Wäre ein solches Verständnis gewollt gewesen, hätte es dazu klarerer und eingehenderer Darlegungen in den Gesetzesmaterialien bedurft. An solchen Darlegungen fehlt es aber. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ wird dort im Gegenteil überhaupt nicht näher behandelt. Einen neuerlichen Vorstoß im Gesetzgebungsverfahren, das Tatbestandsmerkmal zu streichen, hat es nicht gegeben.“
45Auch hieran hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Das Vorbringen der Klägerin, nach dem aus den Gesetzesmaterialien ableitbaren Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG solle die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederhergestellt und die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen ermöglicht werden, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer hat diese Argumentation bereits in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 – juris Rdnr. 48 gewürdigt. Auf den zuletzt zitierten Absatz wird verwiesen.
46Vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Urt. vom 9. April 2014 – 4 K 1743/13 – juris.
47Das zuvor dargelegte Verständnis des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG zugrunde gelegt scheidet eine nachträgliche Einbeziehung des Sohnes X. und der Enkelin F. der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid aus, da die beiden nicht im Sinne der Vorschrift „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sind. Sie haben seit der Aussiedlung der Klägerin ihren Wohnsitz nicht ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt, sondern sind jedenfalls von Anfang 2000 bis Anfang 2004 in der Bundesrepublik wohnhaft gewesen. Für die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet sprechen, worauf das Verwaltungsgericht Minden in seinem Urteil vom 27. April 2007 (Az.: 5 K 1084/06) zutreffend hingewiesen hat, insbesondere die von dem Sohn der Klägerin von Deutschland aus betriebenen, auf den Verbleib in Deutschland gerichteten staatsangehörigkeitsrechtlichen, ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Verfahren, die Einreise in die Bundesrepublik mit der gesamten Familie, der dauerhafte Aufenthalt bei der Klägerin und der auf Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse abzielende Schulbesuch der Enkelin und des Enkels. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des Sohnes und der Enkelin der Klägerin im Bundesgebiet klar und eindeutig durch einen feststehenden Endzeitpunkt begrenzt gewesen wäre, bestehen nicht.
48Der Sohn und die Enkelin der Klägerin können sich nicht auf die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen. Sie betrifft lediglich Aufnahmebewerber. Dies folgt aus dem Verweis auf Satz 1, der ausschließlich das Aufnahmeverfahren betrifft. Außerdem spricht § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG vom „Antragsteller“. Einzubeziehende können aber keine Antragsteller sein. Der Antrag auf Einbeziehung kann vielmehr nur von der Bezugsperson geltend gemacht werden (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Eine analoge bzw. entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG auch auf einzubeziehende Personen scheidet aus. Hinweise auf eine planungswidrige Regelungslücke sind nicht ersichtlich.
49Vgl. VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 – juris Rdnr. 36.
50Aber selbst wenn die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG entgegen dem zuvor Gesagten auf einzubeziehende Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern analog bzw. entsprechend anwendbar wäre, könnten der Sohn und die Enkelin der Klägerin hieraus nichts für sich herleiten. Denn die Privilegierung der Fiktion des fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet greift jedenfalls nur dann ein, wenn der Aufnahmebewerber oder die einzubeziehende Person (zumindest) nach Beendigung des erfolglos betriebenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung im Härtewege unverzüglich in das Aussiedlungsgebiet zurückkehrt und dort vor Stellung eines erneuten Aufnahme- oder Einbeziehungsantrags wieder seinen Wohnsitz nimmt.
51Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 23. September 2008 – 2 A 1746/07 – nicht veröffentlicht.
52Der Sohn und die Enkelin der Klägerin sind aber nicht unverzüglich nach Beendigung ihres erfolglos betriebenen Aufnahmeverfahrens am 29. Januar 2001 in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt, sondern erst Anfang 2004 dorthin abgeschoben worden.
53Eine Möglichkeit, wegen Vorliegens einer besonderen Härte von dem Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG abzusehen, besteht nicht. Die vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 17. April 2013 (Az.: 11 E 37/13) aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG) zu prüfen ist, ist zu verneinen.
54Näher dazu VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 5417/12 – juris Rdnr. 36 ff.; Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 6881/12 – juris Rdnr. 36 ff.; Urt. vom 15. April 2014 – 7 K 2829/13 – juris Rdnr. 28 ff.; Urt. vom 6. Mai 2014 – 7 K 5256/12 – juris Rdnr. 24 ff.
55Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in ihren Aufnahmebescheid scheitert außerdem daran, dass dieser die für die Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BVFG erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzt. Er hat die A1-Prüfung am 14. Juli 2014 nicht bestanden.
56Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes X. und ihrer Enkelin F. in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen [Hervorhebung nur hier] vorliegen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmlingzum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung [Hervorhebung nur hier] in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt.
57Diese Voraussetzungen sind für den Sohn und die Enkelin der Klägerin nicht gegeben.
58In der Rechtsprechung ist für die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige Voraussetzung“ unabhängig von einer gegebenenfalls im Übrigen bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht.
59Vgl. etwa BVerwG, Beschl. vom 28. Juli 2005 – 5 B 134/04 – juris Rdnr. 4; Beschl. vom 30. Oktober 2006 – 5 B 55/06 – juris Rdnr. 2; OVG NRW, Beschl. vom 26. Oktober 2005 – 2 A 2383/05 – juris Rdnr. 30; Beschl. vom 21. Februar 2006 – 2 A 4798/05 – juris Rdnr. 7; Beschl. vom 8. August 2006 – 12 A 4189/05 – juris Rdnr. 3; Beschl. vom 13. Februar 2008 – 12 A 4479/06 – juris Rdnr. 3 ff. m. w. N.
60Da der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, was die Härtefalleinbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ angeht, identisch ist mit dem des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F., ist die Rechtsprechung zum Erfordernis eines vor der Ausreise gestellten Einbeziehungsantrags weiterhin anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der Einbeziehung fürim Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen hat, die ohne Härtegründe nachträglich in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können. Die Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ ist damit nicht obsolet geworden. Vielmehr besteht nur eine „weitere Option“,
61so ausdrücklich BT-Drs. 17/13937, Seite 7,
62die Familienzusammenführung in den Fällen zu erleichtern, in denen Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind.
63Vgl. VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/14 – juris Rdnr. 51 ff.; Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 6881/12 – juris Rdnr. 19 ff.; Urt. vom 6. Mai 2014 – 7 K 5256/12 – juris Rdnr. 42 ff.
64An einem von der Klägerin vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten Antrag auf Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer Enkelin zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung fehlt es hier.
65Dem Einbeziehungsbegehren steht außerdem entgegen, dass eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht erkennbar ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin mit ihrer Aussiedlung in die Bundesrepublik nicht bis zur Einbeziehung ihres Sohnes und seiner Familie in ihren Aufnahmebescheid abgewartet hat.
66Vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 5417/12 – juris Rdnr. 50.
67Die Einbeziehung des Sohnes der Klägerin scheitert außerdem wiederum daran, dass er die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BVFG erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzt.
68Hat die Klägerin nach dem zuvor Gesagten keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer Enkelin in ihren Aufnahmebescheid, scheidet auch die von ihr beantragte Einbeziehung ihres Enkels N. und ihrer Schwiegertochter S. in das Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG aus.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob Personen, die nach der Aussiedlung der Bezugsperson ihren Wohnsitz zwischenzeitlich in die Bundesrepublik oder einen Drittstaat verlegt haben und sodann in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind, im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sind oder sein können.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer
- 1.
- a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat, - b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, - c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat, - d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder - e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung - aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, - bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder - cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
- 2.
- a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder - b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder - c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht. Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen.
(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).
(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wünschen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet werden.
(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht aufgenommen werden.
(6) (weggefallen)
(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.