Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Feb. 2014 - 10 K 2536/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger beantragte unter dem 09.04.2002 zeitgleich mit seiner Ehefrau die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bei der Stadt Bonn.
3Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Mahackala/UdSSR (Russische Föderation) geboren und ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er ist Musiker und hält sich seit Februar 1994 im Bundesgebiet auf, seit April 1994 auf Basis befristeter Aufenthaltserlaubnisse und seit November 1999 auf Grundlage einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er ist in Besitz eines ukrainischen Nationalpasses/Reisepasses, der in Kiew ausgestellt wurde und bis zum 02.08.2015 gültig ist.
4Unter dem 21.01.2003 erteilte die Stadt Bonn dem Kläger eine auf die Gültigkeit von zwei Jahren befristete Einbürgerungszusicherung, mit der seine Einbürgerung für den Fall zugesagt wurde, dass der Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Seine Ehefrau, die ebenfalls eine Einbürgerungszusicherung erhalten hatte, wurde nach ihrer Entlassung aus der lettischen Staatsangehörigkeit am 02.12.2004 in den deutschen Staatsverband eingebürgert.
5Unter dem 08.04.2005 wandte der Kläger über seine damalige Verfahrensbevollmächtigte gegenüber dem Beklagten, der das Verfahren nach einem Umzug des Klägers fortführte, ein, die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit bedeute für ihn einen Eigentumsverlust hinsichtlich Grundbesitzes und Wohnungseigentums im Wert von mindestens 100.000,00 Euro. Der Kläger sei daher unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Später wurde ergänzend geltend gemacht, dass wegen des herausragenden kulturellen Engagements des Klägers ein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung bestehe.
6Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 23.10.2006 erneut eine bis zum 31.10.2008 befristete Einbürgerungszusicherung und gab den Einbürgerungsvorgang zur Entscheidung über die Einbürgerung im Ermessenswege an die Bezirksregierung Köln ab.
7Mit Bescheid vom 29.01.2008 lehnte die Bezirksregierung Köln die Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz ab. Dazu führte sie im Wesentlichen aus: Der Einbürgerung des Klägers stehe entgegen, dass er nicht bereit sei, seine ukrainische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile seien insoweit nicht nachgewiesen worden. Gründe für ein herausragendes Interesse an der Einbürgerung des Klägers, welches vom Innenministerium bestätigt werden müsste, seien seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Die am 01.02.2008 über die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zugestellte Entscheidung wurde bestandskräftig.
8Mit Bescheid vom 26.01.2009 lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz ab, weil der Kläger, der nach Ablauf der Einbürgerungszusicherung seine Einbürgerung nicht weiter verfolgt habe, seine Mitwirkungspflicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz verletzt habe. Nachdem der Kläger dem Beklagten Anfang Februar 2009 mitteilte, er habe das Anhörungsschreiben zu der Ablehnung seiner Einbürgerung nicht erhalten, nahm der Beklagte den Ablehnungsbescheid am 20.02.2009 zurück.
9Unter dem 02.03.2009 hörte der Beklagte den Kläger erneut zu der Absicht an, seinen Einbürgerungsantrag ablehnend zu bescheiden. In der Folgezeit kam es zu umfangreichem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. Im Rahmen dessen übermittelte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Weisung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine Nr. 201 vom 22.11.1999 über die Bestätigung der Verfahrensordnung zur Prüfung von Anträgen zeitweilig aus der Ukraine ausgereister ukrainischer Staatsangehöriger auf Verbleib im Ausland zur ständigen Wohnsitznahme bei den diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Einrichtungen der Ukraine im Ausland. In Ziffer 1 der Weisung wird eine Verfahrensordnung bestätigt, die unter Ziffer 2 vorsieht, dass zeitweilig aus der Ukraine ausgereiste ukrainische Staatsangehörige zur Beantragung eines Auslandswohnsitzes u.a. folgende Unterlagen bei der Auslandsvertretung der Ukraine einzureichen haben:
10- Ukrainischer Reisepass
- vier Passbilder
- Antragsformular
- notariell beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde des Antragstellers
- notariell beglaubigte Abschrift der Ehe- oder Scheidungsurkunde
- Erklärungen der in der Ukraine wohnhaften Eltern über das Fehlen materieller Ansprüche an den Antragsteller
- Bescheinigung des Arbeitgebers des Antragstellers in der Ukraine in den letzten fünf Jahren über das Fehlen materieller Ansprüche mit drei beglaubigten Abschriften
- Dokument zur Bestätigung der Konsulargebühr.
Unter Punkt 6 sind Bearbeitungsfristen für das Prüfverfahren geregelt. Anhang 2 zufolge hat die Erklärung der Eltern folgenden Inhalt: „Mir, [Name], ist die Absicht meines Sohnes (meiner Tochter), [Name], bekannt, zur ständigen Wohnsitznahme in [Name des Landes] zu verbleiben. Hierzu teile ich mit, dass meinerseits keine materiellen Ansprüche an ihn/sie bestehen. [Datum, Unterschrift].“ Mit der Benachrichtigung über eine positive Entscheidung soll der Antragsteller über die Verpflichtung informiert werden, sich von seinem letzten Wohnsitz in der Ukraine abzumelden, seinen ukrainischen Pass bei den für seinen letzten Wohnsitz in der Ukraine zuständigen Behörden des Innern abzugeben und der diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.
12Der Kläger machte im Rahmen des Schriftverkehrs unter anderem Folgendes geltend: Eine Zustimmung seiner Eltern zu seinem Daueraufenthalt im Ausland sei angesichts deren Weigerung nicht einzuholen. Die Voraussetzung sei überdies willkürlich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen seine Eltern auf Abgabe einer entsprechenden Erklärung. Zudem korrespondiere mit der Erklärung der Eltern der Verzicht auf materielle Ansprüche wie etwa Erbschaften. Dies mache die Nachregistrierung für den Kläger auch aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Er habe sich stetig um die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit bemüht. Beispielsweise habe er in den Jahren 2003, 2004 und 2005 vor Ort versucht, die Ausbürgerung zu erreichen.
13Der Kläger legte in beglaubigter Übersetzung ein Schreiben der Botschaft der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland Außenstelle Bonn vom 09.12.2010 vor. Darin heißt es u.a.: „[..] im Zusammenhang mit Ihrem Schreiben bezüglich der Ablehnung ihres Antrages auf die Anmeldung beim Konsulat teilen wir Ihnen folgendes mit. Wie bereits bei Ihrem persönlichen Besuch in der Abteilung mitgeteilt, gibt es unsererseits keine Hindernisse für Ihre Anmeldung beim Konsulat. Dafür müssen Sie lediglich die notwendigen Unterlagen für die Anmeldung der ständigen Wohnsitznahme in Deutschland einreichen. [...] Eine Verweigerung der Anmeldung der ständigen Wohnsitznahme ist Ihre persönliche Entscheidung, die wir akzeptieren. [...] Wir können Sie beim Konsulat nicht befristet anmelden [...].“
14Schließlich lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2013, dem Kläger zugstellt über seinen Prozessbevollmächtigten am 19.03.2013, die Einbürgerung des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus: Der Einbürgerung des Klägers stehe entgegen, dass er sich nicht aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit habe entlassen lassen. Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit komme nicht in Betracht, da der ausländische Staat die Entlassung nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Ukrainer, die nicht im Besitz einer Genehmigung der ukrainischen Behörden zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland seien, müssten sich zunächst als sog. Auslandsukrainer registrieren lassen und könnten sodann die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit beantragen. Dieses Verfahren hätten mehrere Einbürgerungsbewerber bei dem Beklagten erfolgreich durchlaufen. Die – dem Kläger bekannten – Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.09.2008 (Az. 19 A 626/04 und 19 A 1221/04) seien deshalb sowie mangels Vergleichbarkeit unter anderem wegen der persönlichen Situation der dortigen Kläger, aber auch wegen des dort erbrachten Nachweises erfolgloser Vorsprachen bei der ukrainischen Botschaft auf den Fall des Klägers nicht anwendbar. Dass der Kläger das Registrierungsverfahren nicht betreibe, gehe zu seinen Lasten. Es sei ihm jedenfalls zumutbar, einen im übrigen vollständigen Antrag ohne die Zustimmungserklärung seiner Mutter bei der Auslandsvertretung für seine Registrierung zu stellen.
15Der Kläger hat am 17.04.2013 Klage erhoben.
16Er macht über seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen geltend: Die Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit sei bereits nicht erforderlich, weil ein ukrainischer Staatsbürger bei Einbürgerung in einen fremden Staatsverband automatisch die ukrainische Staatsbürgerschaft verliere. Dies ergebe sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Ukraine. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem weiteren Erfordernis einer den Verlust bestätigenden, rechtskräftigen Entscheidung des ukrainischen Präsidenten. Denn diese Entscheidung müsse angesichts des Wortlauts der Vorschrift so fallen und bedeute nur eine nach außen verbindliche Feststellung. Unabhängig davon wäre die Durchführung eines Ausbürgerungsverfahrens einschließlich der zuvor erforderlichen Registrierung – wie das OVG NRW zutreffend ausgeführt habe – praktisch nicht möglich und unzumutbar. Die Registrierung werde zudem von willkürlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wie etwa der Verzichtserklärung der Eltern auf Ansprüche gegenüber ihren zu registrierenden Kindern oder dem Zustimmungserfordernis des Ministeriums des Innern. Ohne dieses Registrierungsverfahren müsse der Kläger in der Ukraine seinen Wohnsitz nehmen und während der Dauer des Entlassungsverfahrens dort bleiben. Dies sei für ihn als Familienvater schlichtweg unzumutbar. Im Übrigen habe der Kläger auch mehrfach erfolglos versucht, entsprechende Anträge zu stellen, erstmalig im Februar 2003. Um eine Lösung herbeizuführen habe der Kläger am 30.08.2013 ferner beim Präsidenten der Administration der Ukraine vorgesprochen. Sein Antrag auf Ausbürgerung sei dort mit Verweis darauf nicht entgegengenommen worden, dass der Kläger ohne Erlaubnis ausgewandert sei.
17Der Kläger hat seinen Antrag auf die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz beschränkt und in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, dass er kein Interesse an einer (weiteren) Einbürgerungszusicherung hat.
18Der Kläger beantragt,
19den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12.03.2013 zu verpflichten, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung ergänzend aus:
23Der Staatsangehörigkeitsverlust trete nach ukrainischem Recht nicht automatisch ein. Vielmehr bedürfe es eines Antrags und einer Entscheidung über den Verlust der Staatsangehörigkeit, wobei eine Entlassung nicht erfolge, wenn der Antragsteller unerfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Staat oder vermögensrechtliche Verpflichtungen habe, die von Interesse für juristische oder natürliche Personen im Hoheitsgebiet der Ukraine seien. Aus dem Vortrag des Klägers lasse sich auch nicht erkennen, dass die ukrainische Verwaltung über einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag in angemessener Zeit nicht entschieden habe. Vielmehr zeige das Schreiben der ukrainischen Botschaft vom 09.12.2012, dass der Kläger seinen eigenen Pflichten nicht konsequent nachgekommen sei. Auf die Entscheidung des OVG NRW könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen, da sich zum einen die Verwaltungspraxis der ukrainischen Behörden erheblich zum Positiven verändert habe und den Entscheidungen Fallgestaltungen zugrunde gelegen hätten, in denen den Klägern aufgrund von Krankheiten oder ihrer Verbindung zu einem Angehörigen einer in der Ukraine nicht mehrheitlich vertretenen Religionsgemeinschaft das Verwaltungsverfahren der Ausbürgerung nicht zumutbar bzw. von vorneherein nicht erfolgversprechend gewesen sei. Das Erfordernis einer Erklärung der Eltern über das Nichtbestehen von Ansprüchen stelle keine willkürliche oder unzumutbare Bedingung dar. Zudem habe der Kläger für sein Vorbringen, seine Eltern hätten die Abgabe der Erklärung verweigert, weder Unterlagen vorgelegt noch detailliert seine Bemühungen geschildert, eine entsprechende Erklärung zu erhalten oder gar gerichtlich zu erwirken.
24Der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts anonymisierte Unterlagen aus vier Einbürgerungsverfahren von sog. Auslandsukrainern vorgelegt, deren Registrierung und spätere Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit erfolgreich war. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 81 – 122 der Gerichtsakte Bezug genommen.
25Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die für die Registrierung erforderliche Erklärung der Eltern bedeute für diese vor dem Hintergrund des unzureichenden ukrainischen Rentensystems praktisch einen Unterhaltsverzicht. Diese habe für ihn außerdem den Verzicht auf seinen Erbteil zur Folge. Der Beklagte hat erklärt, dass aus seiner Sicht die Eltern mit der Erklärung lediglich die aktuelle Schuldenfreiheit bestätigten, nicht jedoch auf Unterhaltsansprüche verzichteten. Im übrigen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist nicht begründet.
29Der Bescheid des Beklagten vom 12.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO); er hat keinen Anspruch auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Auf den Antrag des Klägers vom 09.04.2002 sind nach § 40c StAG in der Fassung vom 28.08.2007 (BGBl. I S. 1970) die §§ 8 bis 14 in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung (StAG a.F.) anwendbar, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.
30Der Kläger kann die Einbürgerung nicht nach § 10 Abs. 1 StAG beanspruchen, weil er die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, die keine gegenüber der Vorgängerregelung günstigere Bestimmung enthält, nicht erfüllt. Danach setzt die Einbürgerung voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.
31Anders als der Kläger geltend macht, ist von einem automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit der Ukraine nicht auszugehen und daher die Aufgabe dieser Staatsangehörigkeit erforderlich. Zwar bestimmt Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Ukraine vom 18.01.2001 (ukrStBG), dass die Staatsbürgerschaft der Ukraine verloren wird, wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat,
32zitiert nach von Albertini in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe und Kindschaftsrecht, Länderteil Ukraine, Stand: 01.02.2012, S. 21.
33Allein die Verwendung des Begriffes „Verlust“ in der deutschen Übersetzung dieser Vorschrift zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich bei dieser Variante des Erlöschens der ukrainischen Staatsbürgerschaft auch um einen Verlust im Sinne der Vorschriften des StAG handelt. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren Regelungen in §§ 20, 22 und 23 ukrStBG und der Rechtspraxis der ukrainischen Behörden, dass die Rechtswirkung des Verlustes erst eintritt, wenn eine Eingabe bei der Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine gemacht wird, diese dem Präsidenten der Ukraine den Verlust vorschlägt und der Präsident die Entscheidung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft trifft.
34Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 25.09.2008 – 19 A 626/04 –, juris Rn. 31 ff., und – 19 A 1221/04 –, juris Rn. 23 ff., jeweils mit ausführlicher Begründung; dem folgend: OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2013 – 13 LB 99/12 –, juris Rn. 54; VG Freiburg, Urteil vom 24.01.2012 – 2 K 1237/10 –, juris Rn. 16.
35Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 12 StAG vor. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ist von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Dies ist nach Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.
36Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne dieser Vorschrift unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist. Daneben wird eine Unzumutbarkeit angenommen, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Einbürgerungsbewerber in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt,
37offen gelassen, ob diese Prüfung unter § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG oder unter § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG zu erfolgen hat: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.02.2013 – 5 C 9/12 –, juris Rn. 18.
38Es kann nicht festgestellt werden, dass das nach ukrainischem Recht durchzuführende Entlassungsverfahren abstrakt betrachtet unzumutbar wäre.
39Das Verfahren zur Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit stellt sich nicht deshalb als unzumutbar dar, weil ein Ukrainer, der ohne eine Genehmigung der ukrainischen Behörden zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland ausgewandert ist, vor einer solchen Antragstellung eine Registrierung als sog. Auslandsukrainer vornehmen und eine „Genehmigung zum ständigen Aufenthalt außerhalb der Ukraine“ in seinen Pass eintragen lassen muss. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich insoweit weder aus den Anforderungen der Antragstellung, noch aus der Dauer oder der Ungewissheit des Erfolgs eines solchen Verfahrens.
40Neben der Vorlage von Personenstandsdokumenten werden für die Registrierung als sog. Auslandsukrainer den Verwaltungsvorschriften zufolge insbesondere zwei Erklärungen gefordert, die Erklärung des Arbeitgebers in der Ukraine und die Erklärung der in der Ukraine wohnhaften Eltern über das Fehlen materieller Ansprüche gegenüber dem Antragsteller. Das Erfordernis dieser Erklärungen ist – anders als der Kläger geltend macht – nicht als generell unzumutbare Entlassungsbedingung anzusehen. Für das Verlangen des ukrainischen Staats können sachliche Gründe angeführt werden, denn die Erklärungen dienen letztlich der Sicherung zivil- und ggf. unterhaltsrechtlicher Ansprüche bestimmter ukrainischer Staatsangehöriger gegenüber dem Ausreisewilligen.
41So auch VG Freiburg, Urteil vom 24.01.2012 – 2 K 1237/10 –, juris Rn. 20.
42Offen bleiben kann, ob mit der Erklärung der Eltern lediglich eine aktuelle Schuldenfreiheit bestätigt wird oder diese in Ermangelung eines leistungsfähigen staatlichen Rentensystems in der Ukraine auf die Sicherung der Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Kindern gerichtet ist und ggf. den Verzicht auf solche Ansprüche zur Folge hat. Denn nach beiden Auslegungsvarianten ist ein berechtigtes Interesse des ukrainischen Staates anzunehmen. Es ist für Einbürgerungsbewerber nicht generell unzumutbar, diese Angelegenheiten vor der Ausreise bzw. anlässlich des Nachregistrierungsverfahrens zu klären. Der Verzicht auf Erbansprüche – wie der Kläger vorbringt –, ist dem Erklärungsgehalt nicht zu entnehmen. Ein Verzicht der Antragsteller auf Erbansprüche im Todesfall der Eltern scheidet bereits aus dem Grunde aus, dass die Antragsteller gar keine Verzichtserklärung abgeben.
43Die Beteiligung inländischer Behörden (Innenministerium, Sicherheitsdienst, Militärkommissariat) dient der Sicherstellung einer geordneten Strafrechtspflege, der Wahrung sicherheitsrechtlicher Belange sowie des Interesses des ukrainischen Staates an der Erfüllung der Wehrpflicht als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. Auch diese Forderungen halten sich im Rahmen dessen, was als sachgerechte Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses eines Bürgers zu seinem Staat anzuerkennen ist.
44Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 – 2 K 1237/10 –, juris Rn. 20.
45Auch im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer kann von einer generellen Unzumutbarkeit nicht ausgegangen werden. Die Erfahrungsberichte des Beklagten zeigen, dass das Registrierungs- und Entlassungsverfahren insgesamt mitunter 10 Monate in Anspruch genommen hat. Dies ist nicht als unzumutbar anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Einbürgerungsbewerber sich bei der Beurteilung der zumutbaren Verfahrensdauer Versäumnisse in der Vergangenheit – etwa wegen unterlassener Passverlängerungen oder unterbliebener Einholung der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland – in der Form eines strengeren Maßstabes grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen,
46vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 – 2 K 1237/10 –, juris Rn. 23.
47Das Verfahren erfordert nach den vorliegenden Erkenntnissen in der Regel auch keinen – jedenfalls keinen über wenige Wochen hinausgehenden – Aufenthalt in der Ukraine, der ebenfalls eine Unzumutbarkeit begründen könnte.
48Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verfahren – etwa wegen willkürlichen Verhaltens des ausländischen Staats – von vorneherein nicht erfolgversprechend wäre. Grundsätzlich entfällt die Notwendigkeit der Bemühung um eine Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit erst dann, wenn der negative Ausgang des Verfahrens von vorneherein absehbar ist,
49vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 5 C 3/06 –, juris Rn. 21.
50Dies ist angesichts der erfolgreichen Registrierungs- und Entlassungsverfahren in der jüngsten Vergangenheit, wie sie der Beklagte geschildert und belegt hat und wie es sich nach den Feststellungen anderer Gerichte zeigt,
51vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 – 2 K 1237/10 –, juris Rn. 25,
52nicht anzunehmen. Auf die Feststellungen des OVG NRW in den Urteilen vom 25.09.2008,
53– 19 A 626/04 –, juris Rn. 49 ff., und – 19 A 1221/04 –, juris Rn. 41 ff.,
54die auf einen gescheiterten Versuch der Registrierung in der Auslandsvertretung der Ukraine in Frankfurt am Main zurückgehen, kann sich der Kläger heute daher – ungeachtet der Frage ihrer Verallgemeinerungsfähigkeit – nicht mehr berufen. Auch das Verhalten der Auslandsvertretung der Ukraine im Falle des Klägers zeigt, dass diese sich nicht willkürlich verhalten hat. In dem Schreiben vom 09.12.2010 bestätigt sie sinngemäß, einen Antrag des Klägers entgegenzunehmen und zu bearbeiten, wenn dieser den vorgesehenen Verfahrensweg bestreitet und die erforderlichen Unterlagen beibringt.
55Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass das abstrakt-generell zumutbare Verfahren zur Registrierung und Entlassung dem Kläger individuell unzumutbar wäre.
56Die (behauptete) Nichterbringbarkeit der für die Registrierung als Auslandsukrainer erforderlichen Erklärung seiner Eltern begründet vorliegend eine solche individuelle Unzumutbarkeit nicht. Der Kläger hat für die Weigerung seiner Eltern keinerlei Nachweise wie etwa eine – ggf. notariell beglaubigte – Erklärung seiner Eltern beigebracht. Er hat auch nicht substantiiert dargelegt, welche Bemühungen er unternommen hat, um die erforderliche Erklärung seiner Eltern zu erhalten. Da seine Eltern seinen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung zufolge die Erklärung im Hinblick auf ihre Alterssicherung verweigern, wäre es an ihm gelegen, darzulegen, welche Bedingungen seine Eltern ggf. an die Abgabe der Erklärung stellen oder was er seinen Eltern im Hinblick auf seine bestehenden Unterhaltsverpflichtungen angeboten hat. Ohne weitere Substantiierung und ohne Nachweis kann aus der Behauptung der Weigerung der Eltern allein nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts auf eine individuelle Unzumutbarkeit der Beibringung der Erklärung geschlossen werden.
57Es sind auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das Registrierungs- und Entlassungsverfahren für den Kläger aus Gründen überlanger Verfahrensdauer oder zu erwartender behördlicher Willkür individuell unzumutbar wäre. Der Kläger ist im Besitz eines gültigen Reisepasses der Ukraine. Sollte dennoch ein kurzfristiger Aufenthalt in der Ukraine erforderlich sein, ist ein solcher dem Kläger, der nach seinen eigenen Angaben nach seiner Ausreise mehrfach in der Ukraine war, auch zumutbar. Dafür, dass die Beibringung erforderlicher Unterlagen oder das Stellen von Anträgen zeitlich einen Aufenthalt erfordern würde, der mit Art. 6 GG unvereinbar wäre, ist angesichts der dargelegten Erfahrungen des Beklagten nicht ersichtlich. Der Kläger hat diesbezüglich auch keine besonderen Gründe des Einzelfalls dargetan.
58Es kann auch kein Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG festgestellt werden. Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Der Antragsteller ist für das Entstehen solcher Nachteile darlegungs- und beweispflichtig. Das gilt sowohl für die drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Schwere oder Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese beim Nichterwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen dieser Nachteile durch zumutbare Vorkehrungen oder Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 5 C 9/10 –, juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 – 19 A 2607/07, juris Rn. 41.
60Hat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Folge, dass der Einbürgerungsbewerber Rechte an einem dort gelegenen Grundstück veräußern muss, so entsteht ihm daraus nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt.
61OVG NRW, Urteil vom 26.11.2009 – 19 A 1448/07 –, juris Rn. 55.
62Gemessen daran hat der Kläger unzumutbare wirtschaftliche Nachteile nicht hinreichend dargelegt. Auf die diesbezüglich zutreffenden Gründe des den Beteiligten bekannten Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 29.01.2008, die durch das Vorbringen des Klägers im weiteren Verfahren nicht entkräftet werden, wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
64Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache vor dem Hintergrund der Entwicklung seit den Entscheidungen des OVG NRW vom 25.09.2008 – 19 A 626/04 und 19 A 1221/04 – in tatsächlicher Hinsicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Rechtsfrage der generellen Zumutbarkeit der ukrainischen Entlassungsbedingungen obergerichtlich nicht geklärt ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Feb. 2014 - 10 K 2536/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Feb. 2014 - 10 K 2536/13
Referenzen - Gesetze
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.