Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 4 Internationale Berichtspflichten

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 4 Internationale Berichtspflichten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen der Bundesnetzagentur und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 12/12/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Die Klägerin, die ein digitales zellulares Mobilfunknetz betreibt, wurde, wie die anderen drei Mobilfunknetzbetreiber auch, mit bestandskräftigen Regulierung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.