Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 22. Nov. 2012 - 6 K 664/12.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, ein Steueramtsrat im Dienst des Beklagten, begehrt die Gewährung einer Zulage.
- 2
Seit dem 2. August 2004 ist der Kläger durchgängig auf jeweils nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Referentendienstposten im Bereich der Oberfinanzdirektion Koblenz, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBV), eingesetzt.
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Mit Schreiben vom 21. September 2011 beantragte er, ihm rückwirkend ab dem 2. Februar 2006 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – zu gewähren.
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Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid der ZBV vom 18. November 2011 unter Berufung auf das Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ab. Hierzu gehöre das Bestehen einer vakanten, dem übertragenen höherwertigen Dienstposten zugeordneten Planstelle. An einer solchen fehle es indessen bereits von daher, dass im Rahmen der von der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung praktizierten sog. Topfwirtschaft freie Planstellen keinen konkreten Dienstposten zugeordnet, sondern erst bei Beförderungsverfahren den zur Beförderung anstehenden Beamten zugewiesen würden. Zudem seien etwaige Ansprüche bis einschließlich 2007 verjährt.
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Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Planstellenvergabe im Rahmen einer Topfwirtschaft einem Anspruch aus § 46 BBesG nicht generell entgegenstehen könne. Anderenfalls werde diese Vorschrift in einer Vielzahl von Fällen obsolet. Zudem begegne die damit eröffnete Möglichkeit, im Rahmen einer Topfbewirtschaftung freie Dienstposten auf längere Zeit mit Beamten ohne entsprechende Honorierung vertretungsweise unterwertig zu besetzen, verfassungsrechtlichen Bedenken. Richtigerweise seien danach die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG im Falle einer Topfwirtschaft bereits dann gegeben, wenn der Beamte nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 18–monatigen Wartefrist unter Leistungsgesichtspunkten zur Beförderung anstehe. So aber liege es hier, da seit dem Jahre 2006 nach und nach drei seiner Kollegen auf Stellen der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden seien. Auch seien seine Ansprüche nicht verjährt; abgesehen davon könne sich der Beklagte ohnehin nicht auf Verjährung berufen, weil er sich schon 2006 um eine Beförderung beworben und damit seine Ansprüche auf funktionsgerechte Besoldung geltend gemacht habe, ohne dass hierauf eine Antwort des Dienstherrn erfolgt sei.
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Die ZBV wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Juni 2012 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des ablehnenden Bescheides zurück.
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Am Montag, dem 16. Juli 2012, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft dazu zunächst sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er geltend, dass es der näheren Aufklärung bedürfe, ob und ggfls. wie viele Stellen der Besoldungsgruppe A 13 über die im Wege der Beförderung tatsächlich vergebenen hinaus im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils zur Verfügung gestanden hätten. Erst auf dieser Grundlage könne festgestellt werden, ob er selbst nach den Kriterien, welche das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 4. Februar 2009, 1 K 962/07, für die Zulagengewährung im Rahmen einer Topfwirtschaft entwickelt habe, unter Berücksichtigung seiner dienstlichen Beurteilungen zur Beförderung herangestanden habe und damit zulagenberechtigt gewesen sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2012 zu verpflichten, ihm eine Zulage gemäß § 46 BBesG ab dem 2. Februar 2006 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Er nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und tritt der Klage im Übrigen mit ergänzenden Sach- und Rechtsausführungen entgegen.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte 6 K 865/10.KO Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zulage hat.
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Nach § 46 Abs. 1 des auf die Besoldung der Landesbeamten kraft § 92 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) i. V. m. § 1 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) grundsätzlich anwendbaren Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
- 16
Einem sich hieraus ergebenden Anspruch des Klägers steht zwar nicht bereits entgegen, dass § 46 BBesG nach § 2a Abs. 6 Satz 1 LBesG in der Fassung des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430) mittlerweile in Rheinland-Pfalz keine Anwendung mehr findet. Denn § 2a Abs. 6 Satz 2 LBesG sieht insoweit vor, dass in den Fällen, in denen einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 eine Zulage nach § 46 BBesG zuerkannt worden ist oder nachträglich zuerkannt wird, er die Zulage in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Höhe so lange weiter erhält, wie die Voraussetzungen des § 46 BBesG fortbestehen.
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Zudem hat der Kläger in der vom Klageantrag umfassten Zeit unstreitig durchgehend Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen, wobei eine „vorübergehende vertretungsweise“ Wahrnehmung derartiger Aufgaben im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG auch dann vorliegt, wenn diese dem Beamten für einen Zeitraum übertragen worden waren, dessen Ende weder feststand noch absehbar war (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, 2 C 30/09 = BVerwGE 139, 368).
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Einem Anspruch auf die begehrte Zulage steht jedoch das Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 an den Kläger entgegen.
- 19
Nach § 49 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen. Damit haben die haushaltsrechtlichen Planstellen einen konkreten Bezug zu den bei dem Verwaltungsträger eingerichteten Dienstposten. Diese Konnexität wird insbesondere auch nicht etwa dadurch aufgelöst, dass in einem Haushaltsplan die Planstellen nicht bestimmten Dienstposten zugeordnet, sondern lediglich nach Besoldungsgruppen für einzelne Behörden, Behördengruppen, Gerichte u. a. zahlenmäßig ausgewiesen sind. Auch insoweit kann nämlich jede Planstelle einem Amt im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet werden. Nur dann, wenn im Einzelfall eine kongruente Vakanz von Dienstposten und Planstelle besteht, sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gegeben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, 2 C 29/04, DVBl. 2005, 1145 m. w. N.).
- 20
Demgegenüber steht bei der Topfwirtschaft eine größere Anzahl an höher bewerteten Dienstposten einer kleineren Zahl an Planstellen der entsprechenden Wertigkeit gegenüber, welche im Gegensatz zur Planstellenbewirtschaftung nicht bindend bestimmten Funktionsstellen zugeordnet, sondern von Fall zu Fall - regelmäßig im Rahmen der jährlichen Beförderungsrunden – dort verwandt wird, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll und eine frei werdende Planstelle nach den Grundsätzen der Bestenauslese vergeben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008, 6 P 13/07 = BVerwGE 131, 267).
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Fehlt es mithin im Falle einer Stellenbewirtschaftung in Form einer Topfwirtschaft bereits systembedingt an der von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorausgesetzten festen Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle, weil dem konkreten Dienstposten gar keine freie besetzbare Planstelle zugeordnet wird, so scheidet die Gewährung einer Zulage nach dieser Vorschrift von vorneherein aus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2012, OVG 4 B 33.11, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2012, 1 L 19/12, und OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. April 2011, 1 A 19/11; a. A. – soweit ersichtlich – allein VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009, 1 K 962/07; allesamt in juris).
- 22
Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Dazu hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12. September 2012 (a. a. O.) zutreffend folgendes festgestellt:
- 23
„Weder der Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, fordern, dass einem Beamten wegen eines Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten, für den er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, zusätzliche Besoldungsleistungen gewährt werden. Die am beamtenrechtlichen Status orientierte Besoldung ist vorliegend gewährleistet. Das Leistungsprinzip fordert nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., juris Rn. 20). Vielmehr bewegt sich die Entscheidung des (Haushalts-)Gesetzgebers, in der hier gegebenen Fallgestaltung für die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben keinen finanziellen Ausgleich zu gewähren und den Beamten darauf zu verweisen, zuzuwarten, bis er nach dem Leistungsprinzip befördert werden kann, innerhalb des ihm insoweit zustehenden weiten Spielraums politischen Ermessens (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. April 2011 - 1 A 19/11 -, juris Rn. 55).
- 24
Allerdings entspricht es auch nicht der Intention des Gesetzgebers, Beamte auf längere Zeit auf Dienstposten einzusetzen, für die sie nicht die statusamtlichen Voraussetzungen erfüllen und auch – mangels Beförderungsreife – absehbar nicht erfüllen können (zur Unzulässigkeit dauerhafter Trennung von Statusamt und Funktion: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 265 ff.). So liegt der Fall jedoch nicht. Denn es entspricht gerade dem Wesen der sog. Topfwirtschaft, freie Haushaltsmittel für die Ausbringung oder Besetzung höherwertiger Planstellen aufzuwenden, auf die dann Inhaber höherwertiger Dienstposten – nach dem Grundsatz der Bestenauslese – befördert werden können. Dies ist zum einen Ausfluss des weiten Gestaltungs- und Organisationsspielraums des Dienstherrn bei der Bewertung der Dienstposten im Interesse einer möglichst effizienten Erfüllung öffentlicher Aufgaben und zum anderen seines weiten Ermessens, in welcher Weise er freie Haushaltsmittel einsetzt …“.
- 25
Nur der Vollständigkeit halber ist danach schließlich noch darauf hinzuweisen, dass auch das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 4. Februar 2009 (a. a. O.), auf das der Kläger sich beruft, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulage nach § 46 BBesG im Falle einer Topfwirtschaft nur dann als gegeben ansieht, wenn der Beamte nach Ablauf der 18-monatigen Wartefrist auch „unter Leistungsgesichtspunkten … zur Beförderung ansteht“. Dann bedarf es letztlich jedoch gar keiner Zulagengewährung gemäß § 46 BBesG mehr, weil der Beamte in dieser Situation – Ausschreibung einer bestimmten Zahl von Beförderungsstellen, bei deren Vergabe er nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen ist – ja unmittelbar seine Beförderung in das höhere Amt beanspruchen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 27
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.
- 28
Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.307,72 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
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Tatbestand
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Mit Beginn des Schuljahres 1993/1994 bestellte das Kultusministerium des Beklagten die Klägerin, die damals als angestellte Lehrerin beschäftigt war, endgültig zur stellvertretenden Leiterin des im Aufbau befindlichen Gymnasiums C. Der Beklagte ernannte die Klägerin im Januar 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) und beförderte sie am 22. Juli 2004 zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) sowie am 1. April 2010 zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15). Während der gesamten Zeit bis heute hat die Klägerin die Aufgaben der ständigen Vertreterin des Schulleiters des Gymnasiums C. wahrgenommen. Diese Stelle ist der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet.
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Die Klägerin will ab 1. Januar 2002 durch Gewährung einer Zulage funktionsgerecht besoldet werden. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Erhöhung der Besoldung der Klägerin. § 46 Abs. 1 BBesG sehe die Gewährung einer Zulage in den Fällen der dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben nicht vor. Das Kultusministerium des Beklagten habe die Klägerin nicht vorübergehend, sondern endgültig als stellvertretende Schulleiterin eingesetzt und ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen.
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Dem tritt die Klägerin mit ihrer Revision entgegen. Nach ihrer Auffassung erfasst § 46 Abs. 1 BBesG alle Fallgestaltungen, in denen ein Beamter höherwertige Aufgaben wahrnehme, wenn die dazugehörige Planstelle vakant sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2009 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2006 sowie den Bescheid des Regionalschulamts Dresden vom 8. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003, zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 15 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 21. Juli 2004 und zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis zum 31. März 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält das Berufungsurteil für richtig.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung des § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. vom 6. August 2002 - BBesG - (BGBl I S. 3022) und ist aufzuheben, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Zulage für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010 zurückweist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Diese durch Art. 3 Nr. 15 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügte Vorschrift hat nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten auf die Länder am 1. September 2006 zunächst nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich des Beklagten als Bundesrecht fortgegolten. Seit dem 1. November 2007 gilt sie aufgrund der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes i.d.F. vom 17. Januar 2008 - SächsBesG - (SächsGVBl S. 3) als Landesrecht fort (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <30>; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 82.08 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27 Rn. 7).
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Die Klägerin hat die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Aufgaben der ständigen Vertreterin des Leiters des Gymnasiums Coswig vorübergehend vertretungsweise i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen. Dieses Funktionsamt (Dienstposten) war trotz vorhandener Planstelle bis zum 31. März 2010 vakant, da es nicht mit einem Beamten besetzt war, der das seiner Wertigkeit entsprechende Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 innehatte.
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Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (Beschluss vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 48.02 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1 S. 1 f.).
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Das Merkmal steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden (vgl. BTDrucks 13/3994 S. 72; ferner Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Daraus folgt, dass das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (vgl. Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 f.).
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Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wird (vgl. Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 S. 3 und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 23).
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Dieser Bedeutungsgehalt des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit dem in § 18 BBesG statuierten Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Nach Satz 2 sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
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Der gesetzliche Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert die amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollen Funktionsämter, d.h. Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt entspricht (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 10 ff. und vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 98, jeweils Rn. 15 m.w.N.). Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG (Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 2 C 10.06 - BVerwGE 128, 231 = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1, jeweils Rn. 18). Sie korreliert mit dem Prinzip der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267 f.>).
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Der Normzweck des § 46 Abs. 1 BBesG bestätigt die Anknüpfung an den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung: Die Notwendigkeit, in den Fällen der Vakanzvertretung eine Zulage zu gewähren, d.h. die durch Ausweisung der Planstelle bereitgestellten Mittel auszugeben, soll den Dienstherrn anhalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsgesetzes zu besetzen (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 14 f.).
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Dieses Verständnis des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 BBesG gestützt. Die Vorschrift geht auf Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) zurück. Dem seinerzeitigen Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge sollte der Anwendungsbereich der zuvor nur auf bestimmte landesrechtliche Regelungen ausgerichteten Zulagennorm ausdrücklich auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes ausgedehnt werden. Beamten sollte unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit einer Planstelle und der Erfüllung sämtlicher laufbahnrechtlicher Voraussetzungen bereits "nach sechs Monaten der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes" ein Anspruch auf Zahlung der Zulage zustehen (BTDrucks 13/3994 S. 43). Die Gesetzesfassung gründet auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, der damit "erhebliche" - nicht nur - "verfassungsrechtliche Bedenken" des Bundesrates aufgriff (BTDrucks 13/3994 S. 72 und 13/6825 S. 5; vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 10 f.). Mit dem Begriff "vorübergehend vertretungsweise" sollte unter anderem sichergestellt werden, dass § 46 Abs. 1 BBesG nur im Falle der Vakanzvertretung, nicht hingegen auch im Falle der Verhinderungsvertretung Anwendung findet (BTDrucks 13/3994 S. 72; vgl. auch BRDrucks 499/1/96 S. 2 und BRDrucks 885/5/95).
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Dass der Begriff "vorübergehend vertretungsweise" selbst langjährige Vakanzvertretungen erfasst, wird auch aus dem Umstand deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des Merkmals "vorübergehend vertretungsweise" die Regelung des § 46 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 BBesG i.d.F. vom 23. Mai 1975 beibehalten hat. Danach war die Zulage ruhegehaltfähig, wenn sie ununterbrochen mehr als zehn Jahre gezahlt wurde. Das Nebeneinander beider Normen bis zur Aufhebung von § 46 Abs. 3 BBesG i.d.F. vom 23. Mai 1975 durch Artikel 5 Nr. 10 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl I S. 1666 <1669>) indiziert, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Zulagenregelung auch auf langjährige Vakanzvertretungen erstreckt wissen wollte.
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Nach alledem steht auch die endgültige Bestellung der Klägerin zur ständigen Vertreterin des Schulleiters nach § 41 Abs. 1 des Sächsischen Schulgesetzes im Jahr 1993 der Annahme nicht entgegen, sie habe das Funktionsamt des stellvertretenden Schulleiters des Gymnasiums C. seitdem vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen. Die Bestellung war schulrechtlich geboten, um die Klägerin mit den Befugnissen auszustatten, die für die Ausübung des Funktionsamts unerlässlich waren. Da sich die Bestellung auf dieses Amt bezieht, hängt ihre Rechtswirksamkeit davon ab, dass der bestellte Beamte die damit verbundenen Aufgaben ausübt. Besoldungsrechtlich ist die Bestellung ohne Bedeutung.
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Die Klägerin hat die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Aufgaben der ständigen Vertreterin des Leiters eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern erheblich länger als 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen. Das für die Gewährung der Zulage weiter erforderliche Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG war aber nur für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010, nicht hingegen auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 21. Juli 2006 erfüllt. Für diesen früheren Zeitraum hat das Oberverwaltungsgericht den Anspruch auf Gewährung der Zulage im Ergebnis zu Recht verneint.
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Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen nicht bei Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten vorliegen. Treten sie danach ein, ist die Zulage zu gewähren, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG zu dem späteren Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind. Dies folgt aus dem Normzweck und dem systematischen Zusammenhang mit § 18 BBesG. Der Wortlaut trifft hierzu keine eindeutige Aussage.
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§ 46 Abs. 1 BBesG sieht eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "Beförderungsreife", Urteil vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 S. 7; vgl. bereits BTDrucks 13/3994 S. 43). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht.
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Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte erstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige Statusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urteil vom 18. März 2011 - OVG 4 B 12.10 - juris Rn. 21-25; a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 1 L 232/07 - DVBl 2008, 469
= juris Rn. 7).
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Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm. § 46 Abs. 1 BBesG liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Dienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes überträgt, dem das entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung verliehen werden kann (vgl. BTDrucks 13/3994 S. 43; ferner Urteile vom 27. September 1968 - BVerwG 6 C 14.66 - Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17 S. 46 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175 <184> = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5 S. 9). Nur für einen solchen Beamten soll ein Anreiz geboten werden, die Aufgaben gerade dieses höherwertigen Amtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung durch diese Beamten steht der statusgerechten Besetzung am nächsten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Beamte bereits in einem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Beförderung und die Übertragung der dann gleichwertigen Aufgaben ausgewählt worden sind, sie sich aber zuvor auf dem höherwertigen Dienstposten praktisch bewähren müssen (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 2 f. und vom 22. März 2007 - BVerwG 2 C 10.06 - BVerwGE 128, 231 = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1 jeweils Rn. 18-20).
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-
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut sowie dem Normzweck getragene Auslegung bestehen nicht.
- 26
-
Weder der Leistungsgrundsatz i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimentationsprinzip i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG fordern nach dem Inhalt, den sie in der traditionsbildenden Zeit erfahren haben, die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes ohne entsprechende laufbahnrechtliche Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 12).
- 27
-
Auch verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen des Besoldungsrechts zwangsläufig generalisieren und typisieren müssen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364 f.>; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22 m.w.N.). Demzufolge verstoßen Unterschiede bei der Gewährung von Funktionszulagen nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich die Auswahl der Differenzierungsmerkmale oder deren Gewichtung als erkennbar sachwidrig erweist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - NVwZ 2009, 447 <448> m.w.N.).
- 28
-
Nach diesen Maßstäben überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht, wenn er die Gewährung der Zulage davon abhängig macht, ob der Beamte bereits die erforderliche Beförderungsreife besitzt. Das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungsmerkmal "Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" entspricht Sinn und Zweck des § 46 Abs. 1 BBesG. Wie dargelegt geht der Gesetzgeber davon aus, dass nur solche Beamte mit Vakanzvertretungen betraut werden, denen die Aufgaben nach einer Beförderung übertragen werden können. Dies liegt für die Fälle der Vakanzvertretung zu Erprobungszwecken auf der Hand.
- 29
-
Ob die vorstehenden Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherren systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Hier kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die langjährige Vakanzvertretung beibehalten hat, um es der Klägerin zu ermöglichen, auf dem Dienstposten der stellvertretenden Schulleiterin des Gymnasiums C. die Beförderungsreife für das funktionsgerechte Amt der Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) zu erlangen.
- 30
-
Die Klägerin hatte die Beförderungsreife - für das hier maßgebende Statusamt der Studiendirektorin - erst am 22. Juli 2006 erreicht. Dies folgt aus § 33 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juni 1999 - SächsBG - (SächsGVBl S. 370) und § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 15. August 2000 - SächsLVO - (SächsGVBl S. 398).
- 31
-
Gemäß § 33 Abs. 4 SächsBG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsLVO dürfen Ämter einer Laufbahn, die in den Besoldungsordnungen A aufgeführt sind, nicht übersprungen werden. Da die Klägerin am 22. Juli 2004 zur Oberstudienrätin (A 14) befördert wurde, kam eine Sprungbeförderung in das Amt einer Studiendirektorin (A 15) nicht in Betracht.
- 32
-
Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 SächsBG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO ist eine Beförderung regelmäßig vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung nicht zulässig. Daher wäre eine weitere Beförderung in das funktionsgerechte Statusamt frühestens am 22. Juli 2006 möglich gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt waren die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG gegeben.
- 33
-
Die Höhe der Zulage der Klägerin für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010 bemisst sich gemäß § 46 Abs. 2 BBesG nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15.
- 34
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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind, soweit das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält. Der Ausschluss von Verzugszinsen in § 3 Abs. 6 BBesG umfasst als spezialgesetzlich abweichende Regelung nicht zugleich den Anspruch auf Prozesszinsen (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 24.01 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 1 S. 5 m.w.N.).
Tenor
Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 544/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„Sehr geehrter Herr A.,
mit Wirkung vom 1.7.2003 übertrage ich Ihnen die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion.
Für Ihre Tätigkeit wünsche ich Ihnen viel Erfolg.“
„Sehr geehrter Herr A.,
mit Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport - Referat D 6-II-37.60 - vom 23.6.2003 wurde Ihnen mit Wirkung vom 1. Juli 2003 die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion übertragen.
Damit verbunden übertrage ich Ihnen hiermit mit gleicher Wirkung die Funktion des Leiters des Sachgebietes 21 des Kommissariates 2, die Sie in Personalunion mit Ihrer Funktion als Leiters des Kommissariates 2 ausüben.
Für Ihren neuen Aufgabenbereich wünsche ich Ihnen eine glückliche Hand und für Ihre weitere berufliche Zukunft alles Gute.“
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
u.a. Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 -, Juris -
ausführlich dazu Schmidt in Plog-Wiedow, BBG - Stand: September 2010 -, § 46 BBesG Rdnr. 3,
im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 2 B 35/07 -, vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 - und vom 23.10.2008 - 2 B 114/07 -; ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.7.2007 - 3 LB 28/06 -, und OVG Sachsen, Urteil vom 20.4.2009 - 2 A 97/08 -, sämtlich Juris.
dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 29/04 -, NVwZ 2005, 1078, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 L 50/10 -, Juris.
ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010, a.a.O., und Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24.11.1997, Nr. 9 Abs. 3, abgedruckt bei Schmidt, a.a.O., S. 2, der seinerseits - Rdnr. 6 - diesem Standpunkt zustimmt.
- 2 A 97/08 -, Juris,
jeweils a.a.O.,
Beschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -, n.v..
- 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372
Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (268),
vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, DVBl. 2011, 228 Rdnr. 27, wonach „ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber … einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung hat“.
zu alldem BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O., S. 1079/1080.
a.a.O.,
Gründe
u.a. Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 -, Juris -
ausführlich dazu Schmidt in Plog-Wiedow, BBG - Stand: September 2010 -, § 46 BBesG Rdnr. 3,
im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 2 B 35/07 -, vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 - und vom 23.10.2008 - 2 B 114/07 -; ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.7.2007 - 3 LB 28/06 -, und OVG Sachsen, Urteil vom 20.4.2009 - 2 A 97/08 -, sämtlich Juris.
dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 29/04 -, NVwZ 2005, 1078, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 L 50/10 -, Juris.
ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010, a.a.O., und Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24.11.1997, Nr. 9 Abs. 3, abgedruckt bei Schmidt, a.a.O., S. 2, der seinerseits - Rdnr. 6 - diesem Standpunkt zustimmt.
- 2 A 97/08 -, Juris,
jeweils a.a.O.,
Beschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -, n.v..
- 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372
Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (268),
vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, DVBl. 2011, 228 Rdnr. 27, wonach „ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber … einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung hat“.
zu alldem BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O., S. 1079/1080.
a.a.O.,
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 544/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„Sehr geehrter Herr A.,
mit Wirkung vom 1.7.2003 übertrage ich Ihnen die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion.
Für Ihre Tätigkeit wünsche ich Ihnen viel Erfolg.“
„Sehr geehrter Herr A.,
mit Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport - Referat D 6-II-37.60 - vom 23.6.2003 wurde Ihnen mit Wirkung vom 1. Juli 2003 die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion übertragen.
Damit verbunden übertrage ich Ihnen hiermit mit gleicher Wirkung die Funktion des Leiters des Sachgebietes 21 des Kommissariates 2, die Sie in Personalunion mit Ihrer Funktion als Leiters des Kommissariates 2 ausüben.
Für Ihren neuen Aufgabenbereich wünsche ich Ihnen eine glückliche Hand und für Ihre weitere berufliche Zukunft alles Gute.“
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
u.a. Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 -, Juris -
ausführlich dazu Schmidt in Plog-Wiedow, BBG - Stand: September 2010 -, § 46 BBesG Rdnr. 3,
im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 2 B 35/07 -, vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 - und vom 23.10.2008 - 2 B 114/07 -; ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.7.2007 - 3 LB 28/06 -, und OVG Sachsen, Urteil vom 20.4.2009 - 2 A 97/08 -, sämtlich Juris.
dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 29/04 -, NVwZ 2005, 1078, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 L 50/10 -, Juris.
ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010, a.a.O., und Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24.11.1997, Nr. 9 Abs. 3, abgedruckt bei Schmidt, a.a.O., S. 2, der seinerseits - Rdnr. 6 - diesem Standpunkt zustimmt.
- 2 A 97/08 -, Juris,
jeweils a.a.O.,
Beschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -, n.v..
- 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372
Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (268),
vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, DVBl. 2011, 228 Rdnr. 27, wonach „ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber … einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung hat“.
zu alldem BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O., S. 1079/1080.
a.a.O.,
Gründe
u.a. Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 -, Juris -
ausführlich dazu Schmidt in Plog-Wiedow, BBG - Stand: September 2010 -, § 46 BBesG Rdnr. 3,
im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 2 B 35/07 -, vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 - und vom 23.10.2008 - 2 B 114/07 -; ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.7.2007 - 3 LB 28/06 -, und OVG Sachsen, Urteil vom 20.4.2009 - 2 A 97/08 -, sämtlich Juris.
dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 29/04 -, NVwZ 2005, 1078, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 L 50/10 -, Juris.
ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010, a.a.O., und Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24.11.1997, Nr. 9 Abs. 3, abgedruckt bei Schmidt, a.a.O., S. 2, der seinerseits - Rdnr. 6 - diesem Standpunkt zustimmt.
- 2 A 97/08 -, Juris,
jeweils a.a.O.,
Beschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -, n.v..
- 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372
Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (268),
vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, DVBl. 2011, 228 Rdnr. 27, wonach „ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber … einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung hat“.
zu alldem BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O., S. 1079/1080.
a.a.O.,
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.