Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 22. Nov. 2012 - 6 K 664/12.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2012:1122.6K664.12.KO.0A
bei uns veröffentlicht am22.11.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Steueramtsrat im Dienst des Beklagten, begehrt die Gewährung einer Zulage.

2

Seit dem 2. August 2004 ist der Kläger durchgängig auf jeweils nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Referentendienstposten im Bereich der Oberfinanzdirektion Koblenz, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBV), eingesetzt.

3

Mit Schreiben vom 21. September 2011 beantragte er, ihm rückwirkend ab dem 2. Februar 2006 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – zu gewähren.

4

Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid der ZBV vom 18. November 2011 unter Berufung auf das Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ab. Hierzu gehöre das Bestehen einer vakanten, dem übertragenen höherwertigen Dienstposten zugeordneten Planstelle. An einer solchen fehle es indessen bereits von daher, dass im Rahmen der von der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung praktizierten sog. Topfwirtschaft freie Planstellen keinen konkreten Dienstposten zugeordnet, sondern erst bei Beförderungsverfahren den zur Beförderung anstehenden Beamten zugewiesen würden. Zudem seien etwaige Ansprüche bis einschließlich 2007 verjährt.

5

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Planstellenvergabe im Rahmen einer Topfwirtschaft einem Anspruch aus § 46 BBesG nicht generell entgegenstehen könne. Anderenfalls werde diese Vorschrift in einer Vielzahl von Fällen obsolet. Zudem begegne die damit eröffnete Möglichkeit, im Rahmen einer Topfbewirtschaftung freie Dienstposten auf längere Zeit mit Beamten ohne entsprechende Honorierung vertretungsweise unterwertig zu besetzen, verfassungsrechtlichen Bedenken. Richtigerweise seien danach die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG im Falle einer Topfwirtschaft bereits dann gegeben, wenn der Beamte nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 18–monatigen Wartefrist unter Leistungsgesichtspunkten zur Beförderung anstehe. So aber liege es hier, da seit dem Jahre 2006 nach und nach drei seiner Kollegen auf Stellen der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden seien. Auch seien seine Ansprüche nicht verjährt; abgesehen davon könne sich der Beklagte ohnehin nicht auf Verjährung berufen, weil er sich schon 2006 um eine Beförderung beworben und damit seine Ansprüche auf funktionsgerechte Besoldung geltend gemacht habe, ohne dass hierauf eine Antwort des Dienstherrn erfolgt sei.

6

Die ZBV wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Juni 2012 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des ablehnenden Bescheides zurück.

7

Am Montag, dem 16. Juli 2012, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft dazu zunächst sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er geltend, dass es der näheren Aufklärung bedürfe, ob und ggfls. wie viele Stellen der Besoldungsgruppe A 13 über die im Wege der Beförderung tatsächlich vergebenen hinaus im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils zur Verfügung gestanden hätten. Erst auf dieser Grundlage könne festgestellt werden, ob er selbst nach den Kriterien, welche das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 4. Februar 2009, 1 K 962/07, für die Zulagengewährung im Rahmen einer Topfwirtschaft entwickelt habe, unter Berücksichtigung seiner dienstlichen Beurteilungen zur Beförderung herangestanden habe und damit zulagenberechtigt gewesen sei.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2012 zu verpflichten, ihm eine Zulage gemäß § 46 BBesG ab dem 2. Februar 2006 zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und tritt der Klage im Übrigen mit ergänzenden Sach- und Rechtsausführungen entgegen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte 6 K 865/10.KO Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zulage hat.

15

Nach § 46 Abs. 1 des auf die Besoldung der Landesbeamten kraft § 92 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) i. V. m. § 1 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) grundsätzlich anwendbaren Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

16

Einem sich hieraus ergebenden Anspruch des Klägers steht zwar nicht bereits entgegen, dass § 46 BBesG nach § 2a Abs. 6 Satz 1 LBesG in der Fassung des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430) mittlerweile in Rheinland-Pfalz keine Anwendung mehr findet. Denn § 2a Abs. 6 Satz 2 LBesG sieht insoweit vor, dass in den Fällen, in denen einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 eine Zulage nach § 46 BBesG zuerkannt worden ist oder nachträglich zuerkannt wird, er die Zulage in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Höhe so lange weiter erhält, wie die Voraussetzungen des § 46 BBesG fortbestehen.

17

Zudem hat der Kläger in der vom Klageantrag umfassten Zeit unstreitig durchgehend Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen, wobei eine „vorübergehende vertretungsweise“ Wahrnehmung derartiger Aufgaben im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG auch dann vorliegt, wenn diese dem Beamten für einen Zeitraum übertragen worden waren, dessen Ende weder feststand noch absehbar war (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, 2 C 30/09 = BVerwGE 139, 368).

18

Einem Anspruch auf die begehrte Zulage steht jedoch das Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 an den Kläger entgegen.

19

Nach § 49 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen. Damit haben die haushaltsrechtlichen Planstellen einen konkreten Bezug zu den bei dem Verwaltungsträger eingerichteten Dienstposten. Diese Konnexität wird insbesondere auch nicht etwa dadurch aufgelöst, dass in einem Haushaltsplan die Planstellen nicht bestimmten Dienstposten zugeordnet, sondern lediglich nach Besoldungsgruppen für einzelne Behörden, Behördengruppen, Gerichte u. a. zahlenmäßig ausgewiesen sind. Auch insoweit kann nämlich jede Planstelle einem Amt im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet werden. Nur dann, wenn im Einzelfall eine kongruente Vakanz von Dienstposten und Planstelle besteht, sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gegeben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, 2 C 29/04, DVBl. 2005, 1145 m. w. N.).

20

Demgegenüber steht bei der Topfwirtschaft eine größere Anzahl an höher bewerteten Dienstposten einer kleineren Zahl an Planstellen der entsprechenden Wertigkeit gegenüber, welche im Gegensatz zur Planstellenbewirtschaftung nicht bindend bestimmten Funktionsstellen zugeordnet, sondern von Fall zu Fall - regelmäßig im Rahmen der jährlichen Beförderungsrunden – dort verwandt wird, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll und eine frei werdende Planstelle nach den Grundsätzen der Bestenauslese vergeben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008, 6 P 13/07 = BVerwGE 131, 267).

21

Fehlt es mithin im Falle einer Stellenbewirtschaftung in Form einer Topfwirtschaft bereits systembedingt an der von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorausgesetzten festen Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle, weil dem konkreten Dienstposten gar keine freie besetzbare Planstelle zugeordnet wird, so scheidet die Gewährung einer Zulage nach dieser Vorschrift von vorneherein aus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2012, OVG 4 B 33.11, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2012, 1 L 19/12, und OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. April 2011, 1 A 19/11; a. A. – soweit ersichtlich – allein VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009, 1 K 962/07; allesamt in juris).

22

Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Dazu hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12. September 2012 (a. a. O.) zutreffend folgendes festgestellt:

23

„Weder der Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, fordern, dass einem Beamten wegen eines Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten, für den er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, zusätzliche Besoldungsleistungen gewährt werden. Die am beamtenrechtlichen Status orientierte Besoldung ist vorliegend gewährleistet. Das Leistungsprinzip fordert nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., juris Rn. 20). Vielmehr bewegt sich die Entscheidung des (Haushalts-)Gesetzgebers, in der hier gegebenen Fallgestaltung für die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben keinen finanziellen Ausgleich zu gewähren und den Beamten darauf zu verweisen, zuzuwarten, bis er nach dem Leistungsprinzip befördert werden kann, innerhalb des ihm insoweit zustehenden weiten Spielraums politischen Ermessens (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. April 2011 - 1 A 19/11 -, juris Rn. 55).

24

Allerdings entspricht es auch nicht der Intention des Gesetzgebers, Beamte auf längere Zeit auf Dienstposten einzusetzen, für die sie nicht die statusamtlichen Voraussetzungen erfüllen und auch – mangels Beförderungsreife – absehbar nicht erfüllen können (zur Unzulässigkeit dauerhafter Trennung von Statusamt und Funktion: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 265 ff.). So liegt der Fall jedoch nicht. Denn es entspricht gerade dem Wesen der sog. Topfwirtschaft, freie Haushaltsmittel für die Ausbringung oder Besetzung höherwertiger Planstellen aufzuwenden, auf die dann Inhaber höherwertiger Dienstposten – nach dem Grundsatz der Bestenauslese – befördert werden können. Dies ist zum einen Ausfluss des weiten Gestaltungs- und Organisationsspielraums des Dienstherrn bei der Bewertung der Dienstposten im Interesse einer möglichst effizienten Erfüllung öffentlicher Aufgaben und zum anderen seines weiten Ermessens, in welcher Weise er freie Haushaltsmittel einsetzt …“.

25

Nur der Vollständigkeit halber ist danach schließlich noch darauf hinzuweisen, dass auch das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 4. Februar 2009 (a. a. O.), auf das der Kläger sich beruft, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulage nach § 46 BBesG im Falle einer Topfwirtschaft nur dann als gegeben ansieht, wenn der Beamte nach Ablauf der 18-monatigen Wartefrist auch „unter Leistungsgesichtspunkten … zur Beförderung ansteht“. Dann bedarf es letztlich jedoch gar keiner Zulagengewährung gemäß § 46 BBesG mehr, weil der Beamte in dieser Situation – Ausschreibung einer bestimmten Zahl von Beförderungsstellen, bei deren Vergabe er nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen ist – ja unmittelbar seine Beförderung in das höhere Amt beanspruchen kann.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

28

Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.307,72 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

31

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


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Tatbestand

1

Mit Beginn des Schuljahres 1993/1994 bestellte das Kultusministerium des Beklagten die Klägerin, die damals als angestellte Lehrerin beschäftigt war, endgültig zur stellvertretenden Leiterin des im Aufbau befindlichen Gymnasiums C. Der Beklagte ernannte die Klägerin im Januar 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) und beförderte sie am 22. Juli 2004 zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) sowie am 1. April 2010 zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15). Während der gesamten Zeit bis heute hat die Klägerin die Aufgaben der ständigen Vertreterin des Schulleiters des Gymnasiums C. wahrgenommen. Diese Stelle ist der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet.

2

Die Klägerin will ab 1. Januar 2002 durch Gewährung einer Zulage funktionsgerecht besoldet werden. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Erhöhung der Besoldung der Klägerin. § 46 Abs. 1 BBesG sehe die Gewährung einer Zulage in den Fällen der dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben nicht vor. Das Kultusministerium des Beklagten habe die Klägerin nicht vorübergehend, sondern endgültig als stellvertretende Schulleiterin eingesetzt und ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen.

3

Dem tritt die Klägerin mit ihrer Revision entgegen. Nach ihrer Auffassung erfasst § 46 Abs. 1 BBesG alle Fallgestaltungen, in denen ein Beamter höherwertige Aufgaben wahrnehme, wenn die dazugehörige Planstelle vakant sei.

4

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2009 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2006 sowie den Bescheid des Regionalschulamts Dresden vom 8. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003, zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 15 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 21. Juli 2004 und zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis zum 31. März 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält das Berufungsurteil für richtig.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung des § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. vom 6. August 2002 - BBesG - (BGBl I S. 3022) und ist aufzuheben, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Zulage für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010 zurückweist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

9

Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Diese durch Art. 3 Nr. 15 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügte Vorschrift hat nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten auf die Länder am 1. September 2006 zunächst nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich des Beklagten als Bundesrecht fortgegolten. Seit dem 1. November 2007 gilt sie aufgrund der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes i.d.F. vom 17. Januar 2008 - SächsBesG - (SächsGVBl S. 3) als Landesrecht fort (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <30>; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 82.08 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27 Rn. 7).

10

Die Klägerin hat die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Aufgaben der ständigen Vertreterin des Leiters des Gymnasiums Coswig vorübergehend vertretungsweise i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen. Dieses Funktionsamt (Dienstposten) war trotz vorhandener Planstelle bis zum 31. März 2010 vakant, da es nicht mit einem Beamten besetzt war, der das seiner Wertigkeit entsprechende Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 innehatte.

11

Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (Beschluss vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 48.02 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1 S. 1 f.).

12

Das Merkmal steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden (vgl. BTDrucks 13/3994 S. 72; ferner Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Daraus folgt, dass das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (vgl. Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 f.).

13

Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wird (vgl. Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 S. 3 und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 23).

14

Dieser Bedeutungsgehalt des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit dem in § 18 BBesG statuierten Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Nach Satz 2 sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

15

Der gesetzliche Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert die amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollen Funktionsämter, d.h. Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt entspricht (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 10 ff. und vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 98, jeweils Rn. 15 m.w.N.). Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG (Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 2 C 10.06 - BVerwGE 128, 231 = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1, jeweils Rn. 18). Sie korreliert mit dem Prinzip der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267 f.>).

16

Der Normzweck des § 46 Abs. 1 BBesG bestätigt die Anknüpfung an den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung: Die Notwendigkeit, in den Fällen der Vakanzvertretung eine Zulage zu gewähren, d.h. die durch Ausweisung der Planstelle bereitgestellten Mittel auszugeben, soll den Dienstherrn anhalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsgesetzes zu besetzen (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 14 f.).

17

Dieses Verständnis des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 BBesG gestützt. Die Vorschrift geht auf Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) zurück. Dem seinerzeitigen Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge sollte der Anwendungsbereich der zuvor nur auf bestimmte landesrechtliche Regelungen ausgerichteten Zulagennorm ausdrücklich auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes ausgedehnt werden. Beamten sollte unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit einer Planstelle und der Erfüllung sämtlicher laufbahnrechtlicher Voraussetzungen bereits "nach sechs Monaten der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes" ein Anspruch auf Zahlung der Zulage zustehen (BTDrucks 13/3994 S. 43). Die Gesetzesfassung gründet auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, der damit "erhebliche" - nicht nur - "verfassungsrechtliche Bedenken" des Bundesrates aufgriff (BTDrucks 13/3994 S. 72 und 13/6825 S. 5; vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 10 f.). Mit dem Begriff "vorübergehend vertretungsweise" sollte unter anderem sichergestellt werden, dass § 46 Abs. 1 BBesG nur im Falle der Vakanzvertretung, nicht hingegen auch im Falle der Verhinderungsvertretung Anwendung findet (BTDrucks 13/3994 S. 72; vgl. auch BRDrucks 499/1/96 S. 2 und BRDrucks 885/5/95).

18

Dass der Begriff "vorübergehend vertretungsweise" selbst langjährige Vakanzvertretungen erfasst, wird auch aus dem Umstand deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des Merkmals "vorübergehend vertretungsweise" die Regelung des § 46 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 BBesG i.d.F. vom 23. Mai 1975 beibehalten hat. Danach war die Zulage ruhegehaltfähig, wenn sie ununterbrochen mehr als zehn Jahre gezahlt wurde. Das Nebeneinander beider Normen bis zur Aufhebung von § 46 Abs. 3 BBesG i.d.F. vom 23. Mai 1975 durch Artikel 5 Nr. 10 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl I S. 1666 <1669>) indiziert, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Zulagenregelung auch auf langjährige Vakanzvertretungen erstreckt wissen wollte.

19

Nach alledem steht auch die endgültige Bestellung der Klägerin zur ständigen Vertreterin des Schulleiters nach § 41 Abs. 1 des Sächsischen Schulgesetzes im Jahr 1993 der Annahme nicht entgegen, sie habe das Funktionsamt des stellvertretenden Schulleiters des Gymnasiums C. seitdem vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen. Die Bestellung war schulrechtlich geboten, um die Klägerin mit den Befugnissen auszustatten, die für die Ausübung des Funktionsamts unerlässlich waren. Da sich die Bestellung auf dieses Amt bezieht, hängt ihre Rechtswirksamkeit davon ab, dass der bestellte Beamte die damit verbundenen Aufgaben ausübt. Besoldungsrechtlich ist die Bestellung ohne Bedeutung.

20

Die Klägerin hat die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Aufgaben der ständigen Vertreterin des Leiters eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern erheblich länger als 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen. Das für die Gewährung der Zulage weiter erforderliche Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG war aber nur für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010, nicht hingegen auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 21. Juli 2006 erfüllt. Für diesen früheren Zeitraum hat das Oberverwaltungsgericht den Anspruch auf Gewährung der Zulage im Ergebnis zu Recht verneint.

21

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen nicht bei Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten vorliegen. Treten sie danach ein, ist die Zulage zu gewähren, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG zu dem späteren Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind. Dies folgt aus dem Normzweck und dem systematischen Zusammenhang mit § 18 BBesG. Der Wortlaut trifft hierzu keine eindeutige Aussage.

22

§ 46 Abs. 1 BBesG sieht eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "Beförderungsreife", Urteil vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 S. 7; vgl. bereits BTDrucks 13/3994 S. 43). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht.

23

Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte erstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige Statusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urteil vom 18. März 2011 - OVG 4 B 12.10 - juris Rn. 21-25; a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 1 L 232/07 - DVBl 2008, 469 = juris Rn. 7).

24

Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm. § 46 Abs. 1 BBesG liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Dienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes überträgt, dem das entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung verliehen werden kann (vgl. BTDrucks 13/3994 S. 43; ferner Urteile vom 27. September 1968 - BVerwG 6 C 14.66 - Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17 S. 46 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175 <184> = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5 S. 9). Nur für einen solchen Beamten soll ein Anreiz geboten werden, die Aufgaben gerade dieses höherwertigen Amtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung durch diese Beamten steht der statusgerechten Besetzung am nächsten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Beamte bereits in einem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Beförderung und die Übertragung der dann gleichwertigen Aufgaben ausgewählt worden sind, sie sich aber zuvor auf dem höherwertigen Dienstposten praktisch bewähren müssen (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 2 f. und vom 22. März 2007 - BVerwG 2 C 10.06 - BVerwGE 128, 231 = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1 jeweils Rn. 18-20).

25

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut sowie dem Normzweck getragene Auslegung bestehen nicht.

26

Weder der Leistungsgrundsatz i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimentationsprinzip i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG fordern nach dem Inhalt, den sie in der traditionsbildenden Zeit erfahren haben, die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes ohne entsprechende laufbahnrechtliche Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 12).

27

Auch verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen des Besoldungsrechts zwangsläufig generalisieren und typisieren müssen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364 f.>; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22 m.w.N.). Demzufolge verstoßen Unterschiede bei der Gewährung von Funktionszulagen nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich die Auswahl der Differenzierungsmerkmale oder deren Gewichtung als erkennbar sachwidrig erweist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - NVwZ 2009, 447 <448> m.w.N.).

28

Nach diesen Maßstäben überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht, wenn er die Gewährung der Zulage davon abhängig macht, ob der Beamte bereits die erforderliche Beförderungsreife besitzt. Das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungsmerkmal "Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" entspricht Sinn und Zweck des § 46 Abs. 1 BBesG. Wie dargelegt geht der Gesetzgeber davon aus, dass nur solche Beamte mit Vakanzvertretungen betraut werden, denen die Aufgaben nach einer Beförderung übertragen werden können. Dies liegt für die Fälle der Vakanzvertretung zu Erprobungszwecken auf der Hand.

29

Ob die vorstehenden Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherren systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Hier kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die langjährige Vakanzvertretung beibehalten hat, um es der Klägerin zu ermöglichen, auf dem Dienstposten der stellvertretenden Schulleiterin des Gymnasiums C. die Beförderungsreife für das funktionsgerechte Amt der Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) zu erlangen.

30

Die Klägerin hatte die Beförderungsreife - für das hier maßgebende Statusamt der Studiendirektorin - erst am 22. Juli 2006 erreicht. Dies folgt aus § 33 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juni 1999 - SächsBG - (SächsGVBl S. 370) und § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 15. August 2000 - SächsLVO - (SächsGVBl S. 398).

31

Gemäß § 33 Abs. 4 SächsBG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsLVO dürfen Ämter einer Laufbahn, die in den Besoldungsordnungen A aufgeführt sind, nicht übersprungen werden. Da die Klägerin am 22. Juli 2004 zur Oberstudienrätin (A 14) befördert wurde, kam eine Sprungbeförderung in das Amt einer Studiendirektorin (A 15) nicht in Betracht.

32

Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 SächsBG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO ist eine Beförderung regelmäßig vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung nicht zulässig. Daher wäre eine weitere Beförderung in das funktionsgerechte Statusamt frühestens am 22. Juli 2006 möglich gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt waren die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG gegeben.

33

Die Höhe der Zulage der Klägerin für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010 bemisst sich gemäß § 46 Abs. 2 BBesG nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15.

34

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind, soweit das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält. Der Ausschluss von Verzugszinsen in § 3 Abs. 6 BBesG umfasst als spezialgesetzlich abweichende Regelung nicht zugleich den Anspruch auf Prozesszinsen (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 24.01 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 1 S. 5 m.w.N.).

Tenor

Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 544/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der seit 1980 Dienst in der saarländischen Polizei leistet, begehrt mit seiner Klage die Gewährung der Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).

Mit Schreiben des Beklagten vom 23.6.2003 wurde dem Kläger, der zum 1.4.2003 zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 11) befördert worden war, mit Wirkung vom 1.7.2003 die Funktion des Leiters des Kriminalkommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion übertragen. Das Schreiben lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr A.,

mit Wirkung vom 1.7.2003 übertrage ich Ihnen die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion.

Für Ihre Tätigkeit wünsche ich Ihnen viel Erfolg.“

In einem sich daran anschließenden Schreiben des Leiters der Landespolizeidirektion vom 2.7.2003 heißt es:

„Sehr geehrter Herr A.,

mit Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport - Referat D 6-II-37.60 - vom 23.6.2003 wurde Ihnen mit Wirkung vom 1. Juli 2003 die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion übertragen.

Damit verbunden übertrage ich Ihnen hiermit mit gleicher Wirkung die Funktion des Leiters des Sachgebietes 21 des Kommissariates 2, die Sie in Personalunion mit Ihrer Funktion als Leiters des Kommissariates 2 ausüben.

Für Ihren neuen Aufgabenbereich wünsche ich Ihnen eine glückliche Hand und für Ihre weitere berufliche Zukunft alles Gute.“

Die dem Kläger übertragene Funktion ist seit der Dienstpostenbewertung der saarländischen Polizei vom 30.3.2005 nach Besoldungsgruppe A 13 bewertet. Nach der Bewertung erfolgte keine erneute Auswahlentscheidung.

Mit Wirkung vom 1.4.2007 wurde dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 verliehen. Zeitgleich erfolgte die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Mit Schreiben vom 21.8.2008 und 2.9.2008 beantragte der Kläger, der zum 15.10.2007 mit „Entspricht voll den Anforderungen“ (3) dienstlich beurteilt worden war, die Zahlung der Verwendungszulage nach § 46 BBesG.

Mit Bescheid vom 8.1.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Gewährung der begehrten Zulage stehe entgegen, dass dem Kläger der Dienstposten weder vorübergehend noch vertretungsweise, sondern ohne zeitliche oder dienstliche Beschränkung übertragen worden sei. Eine Analogie verbiete sich, weil die Vorschrift nur zeitlich befristete oder vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmungen höherwertiger Dienstposten erfasse. Grundsätzlich könne ein Beamter in einer höher bewerteten Funktion beschäftigt werden, ohne dass sich daraus eine Verpflichtung des Dienstherrn zu einer Beförderung ergebe. Ein Anspruch auf Geldausgleich mit alimentativem Charakter könne auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere dem Leistungsprinzip, der Fürsorgepflicht oder dem Alimentationsprinzip hergeleitet werden. Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Leistungsprinzip erfordere nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgehe, finanziell honoriert werde. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Aus dem Umstand, dass der tatsächlich wahrgenommene Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 13 bewertet sei, während der Beamte nach Besoldungsgruppe A 12 besoldet werde, ergebe sich nichts anderes.

Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er besitze die nachgewiesene laufbahnrechtliche Befähigung für den Zugang zum Amt des Ersten Kriminalhauptkommissars (§ 2 Abs. 3SPolLVO). Somit bestehe dem Grunde nach für seine Person die Möglichkeit der Beförderung in das statusrechtliche Amt, dessen Aufgaben ihm mit Wirkung vom 1.7.2003 übertragen worden seien. Aus diesem Grunde finde in seinem Fall die Anspruchsgrundlage des § 46 Abs. 1 BBesG in der Alternative des Satzes 1 der Vorschrift (Fassung bis 11.2.2009) Anwendung. In § 46 Abs. 1 BBesG werde an keiner Stelle auf eine Befristung hingewiesen oder abgestellt. Die Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 30.10.2007 - 1 L 164/07 - zum Merkmal einer vorübergehenden Übertragung eines Amtes seien insoweit eindeutig. Weiterführend und bedeutend sei in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 251, 268). Hiernach könne die ausnahmsweise zeitliche Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne durch die Ausbringung einer Zulage gewährleistet werden. Nur so blieben die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und die aus dem Leistungsprinzip abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vorgaben der Verknüpfung von Status und Funktion gewahrt. In diesem Zusammenhang stelle das Bundesverfassungsgericht klar, dass eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion mit dem bestehenden Recht nicht vereinbar sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.5.2009, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 2.6.2009 zugestellt, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes setze voraus, dass die Aufgaben des Amtes vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen würden (seit mindestens 18 Monaten ununterbrochene Wahrnehmung der Aufgaben) und die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorlägen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift werde dem Beamten ein Anreiz geboten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise und zeitlich begrenzt zu übernehmen. Die Übertragung des derzeitigen Dienstpostens des Klägers sei demgegenüber auf Dauer erfolgt und nicht auf einen bestimmten Zeitraum befristet, so dass § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG im Fall des Klägers schon allein aus diesem Grunde keine Anwendung finden könne. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt sei eine Einzelfallentscheidung. Der Wortlaut des Gesetzes, dem im Besoldungsrecht besondere Bedeutung zukomme, setze ausdrücklich eine vorübergehende Aufgabenübertragung voraus. Aus der erst nachträglich erfolgten Einfügung der beiden Wörter „vorübergehend vertretungsweise“ folge deren besondere Bedeutung, mit der die Auffassung des Klägers nicht vereinbar sei. Ein wichtiger Fall einer dauerhaften und nicht nur vertretungsweisen Aufgabenübertragung, nämlich die zeitlich unbefristete Dienstpostenübertragung zum Zwecke der Beförderung, würde so entgegen den Bedenken des Bundesrates in den Anwendungsbereich des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG einbezogen. Fälle dauerhafter Aufgabenübernahme mit einzubeziehen, habe der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren als problematisch angesehen, da nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dann an sich eine Beförderung zu erfolgen hätte (siehe BT-Drs. 13/3994, S. 72). Den Bedenken des Bundesrates komme hier eine besondere Bedeutung zu, da ihnen im Vermittlungsausschuss Rechnung getragen worden sei. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zur Beförderung des Klägers in das dem Amt im funktionellen Sinn entsprechende Statusamt lägen grundsätzlich vor. Von einer dauerhaften Entkoppelung des Amtes im funktionellen Sinn vom Amt im statusrechtlichen Sinn könne daher nicht die Rede sein. Vielmehr sei eine Beförderung nicht allein von der Erfüllung der in der Person des Beamten liegenden Beförderungsvoraussetzungen abhängig, sondern auch vom Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und der für das Beförderungsamt vorliegenden Konkurrenzsituation.

Am 19.6.2009 hat der Kläger Klage erhoben.

Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend hat er zur weiteren Begründung vorgetragen, die Funktion des Leiters des Kommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion übe er bis heute aus. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG für die Zahlung einer Zulage seien erfüllt. Durch die Übertragung der Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion mit Wirkung vom 1.7.2003 seien ihm die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen worden. Auch die 18-monatige Wartefrist sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen gewesen. Sowohl die haushaltsrechtlichen als auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes lägen in seinem Fall vor. Dies gelte insbesondere für die sogenannte Beförderungsreife. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei es im vorliegenden Fall auch unschädlich, dass ihm die Aufgaben des höherwertigen Amtes nicht ausdrücklich „vorübergehend vertretungsweise“, sondern auf Dauer ohne zeitliche Beschränkung übertragen worden seien. In höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung sei geklärt, dass im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen würden, wenn die Übertragungen nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von „bis auf weiteres“ oder „auf Dauer“ erfolge. Demnach gelte die Aufgabenübertragung auch dann als „vorübergehend vertretungsweise“, wenn der Dienstherr dem Beamten die Aufgaben eines höheren Amtes (ungeachtet etwaiger zeitlicher Bestimmungen und Beförderungsabsichten) bis zur statusrechtlichen Besetzung der dem Dienstposten zugeordneten vakanten Planstelle übertrage. In diesem Sinne sei § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG aufgrund von Art. 3 GG verfassungskonform auszulegen. Der Beklagte wolle denjenigen Beamten, der dauerhaft die Aufgaben des Amtes wahrnehme, schlechter behandeln als denjenigen, der das Amt nur vorübergehend vertretungsweise inne habe. Wie dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Fürsorge des Dienstherrn in Übereinstimmung gebracht werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Das Schreiben des Beklagten vom 23.6.2003 enthalte im Übrigen bezüglich der Frage, ob die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen werde, gerade keine Regelung. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt habe mit Beschluss vom 6.6.2006 - 1 L 35/06 - in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch eine auf Dauer übertragene Aufgabe jederzeit wieder entzogen werden könne. Schließlich habe hinsichtlich seiner Person eine Ermessensausübung darüber, warum ihm das in Rede stehende Amt dauerhaft und nicht vorübergehend oder vertretungsweise übertragen worden sei und warum er weniger Geld erhalte als derjenige, dem das Amt vorübergehend oder vertretungsweise übertragen werde, offensichtlich nicht stattgefunden. Insoweit sei von einem kompletten Ermessensausfall auszugehen. Da es keine rationalen Argumente gebe, die seine Schlechterstellung begründen könnten, könne das Ermessen durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden; aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null und aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes stehe ihm ein Anspruch auf die klageweise geltend gemachte Vergütung zu.

Der Kläger hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest. Ergänzend und vertiefend hat er vorgetragen, dem Kläger seien die Aufgaben des höherwertigen Amtes auf Dauer und nicht mit dem Zusatz „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen worden. Auch sei der Kläger nicht kommissarisch mit der Funktion betraut worden. Die dauerhaft erfolgte Übertragung eines höherwertigen Amtes stehe der Zahlung einer Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG bereits nach dem eindeutigen Wortlaut entgegen. Eine analoge Anwendung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dauerhafter Übertragung ebenfalls nicht möglich (BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.7.2007 - 3 LB 28/06 -). Es fehle an der erforderlichen unbewussten Regelungslücke. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit dem Beschluss vom 24.9.2008 entschieden, dass die Verwendungszulage bei dauerhafter Übertragung ausgeschlossen sei. Der Kläger verkenne im Übrigen, dass selbst nach der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 29.1.2008) in seinem Fall mangels einer seinem Dienstposten zugeordneten vakanten Planstelle A 13 die Voraussetzungen der Zahlung einer Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht gegeben seien. Im Übrigen ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, dass der Gesetzgeber für eine nicht nur „vorübergehend vertretungsweise“, sondern dauerhafte Aufgabenübertragung gerade keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage habe vorsehen wollen. Die Norm wolle einem Beamten, dem die Aufgaben des höheren Amtes übertragen worden seien, nach Ablauf einer Übergangsfrist die Bezahlung des höheren - aber nicht statusrechtlich übertragenen - Amtes zuerkennen. Die Neuregelung beruhe auf einem Entwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/3994, S. 14), wonach die bisher nur im Rahmen bestimmter landesrechtlicher Regelungen vorgesehene Zulagenregelung unter bestimmten Voraussetzungen auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes erweitert werden solle. Der Bundesrat habe hiergegen Bedenken vorgebracht, weil es aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, eine Beförderung durch eine Zulagenregelung zu ersetzen, und außerdem Mehrkosten mit der Neuregelung verbunden seien. Daraufhin seien die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses aufgegriffen und die Wörter „vorübergehend vertretungsweise“ eingefügt und zudem die Wartezeit von ursprünglich vorgesehenen 6 Monaten auf 18 Monate verlängert worden. Es solle den Beamten ein Anreiz geboten werden, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, ohne dass dies zu Mehrkosten für den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn führe. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“. Danach seien Aufgaben dann „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen, wenn diese bis zur Besetzung der vakanten Stelle sowie statt der dem Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten Amtsinhabers wahrgenommen würden. Dem Kläger sei demgegenüber die Funktion derart übertragen worden, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, diese einem anderen zu übertragen, und er diese auch nicht nur bis zur Besetzung mit einem anderen Inhaber habe ausüben sollen. Es handele sich damit nicht um eine kommissarische Wahrnehmung. Dass die Übertragung der Funktion ohne zeitliche Beschränkung auf Dauer erfolgt sei, ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben vom 23.6.2003. Eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Klägers komme nicht in Betracht. Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten unter fortschreitender Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. Der Gleichheitssatz sei nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt habe. Nach diesen Grundsätzen liege es noch innerhalb des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsrahmens, gleichartige Tätigkeiten, nämlich die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes, besoldungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Beim Kläger liege auch keineswegs eine dauerhafte Trennung von Status und Amt vor. Bei ihm lägen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zur Beförderung in das dem Amt im funktionellen Sinne entsprechende Statusamt grundsätzlich vor. Dem Dienstherrn sei es aber verwehrt, dem Beamten eine über die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes hinausgehende Besoldung, Vergütung, Zulage oder andere Form der Alimentation zu gewähren. Dies folge allgemein aus § 2 Abs. 1 BBesG und für den Bereich der Zulagen speziell aus der Vorschrift des § 51 Satz 1 BBesG, wonach andere als im Bundesbesoldungsgesetz geregelte Zulagen nur gewährt werden dürfen, wenn sie bundesgesetzlich vorgesehen seien. Eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von statusrechtlichem Amt und Funktion könne nicht angenommen werden, solange eine Beförderung des Beamten unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes noch möglich sei. Der Bundesgesetzgeber habe insoweit im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes im Bereich des Besoldungsrechts von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht und einen alimentativen Anspruch des Beamten für den Fall, dass ihm ein höherwertiger Dienstposten unbefristet übertragen worden sei, nicht normiert. Weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimentationsprinzip als durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums fordere, dass einem Beamten nicht nur wegen eines vorübergehend vertretungsweisen, sondern auch wegen eines dauerhaften Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten zusätzliche Besoldungsleistungen gewährt würden. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG eröffne auch kein Ermessen. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen scheide ein Anspruch zwingend aus.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.3.2010 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen:

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage sei unbegründet. Auszugehen sei von der für das Begehren des Klägers allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Danach erhalte ein Beamter oder Soldat, wenn ihm die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage seien im Falle des Klägers nicht gegeben. Abzustellen sei dabei zunächst auf den Wortlaut der Vorschrift, die ausdrücklich voraussetze, dass dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Sowohl dem Schreiben des Beklagten vom 23.6.2003, mit welchem dem Kläger die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion übertragen worden sei, als auch dem weiteren, an den Kläger gerichteten Schreiben des Leiters der Landespolizeidirektion vom 2.7.2003 sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass dem Kläger die genannte Funktion nicht nur vorübergehend vertretungsweise, sondern auf Dauer übertragen worden sei. Unstreitig übe der Kläger diese Funktion auch heute noch, also bereits seit nunmehr nahezu sieben Jahren, aus. Von einer lediglich vorübergehenden und vertretungsweisen Aufgabenübertragung könne danach keine Rede sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gewährung der vom Kläger begehrten Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG lägen nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift somit nicht vor. Das gelte nach zutreffender Ansicht des Beklagten selbst dann, wenn man der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt folge. Nach dessen Auffassung würden im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von „bis auf weiteres“ auf „Dauer“ erfolge (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.8.2003 - 2 C 48.02 -). Die Aufgabenübertragung im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erfolge danach vielmehr (auch) dann „vorübergehend vertretungsweise“, wenn der Dienstherr dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes (ungeachtet etwaiger zeitlicher Bestimmungen oder Beförderungsabsichten) bis zur - statusrechtlichen - Besetzung der dem Dienstposten zugeordneten vakanten Planstelle übertrage. Nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt liege indes eine dauerhafte Aufgabenübertragung vor, wenn dem Beamten im Hinblick auf seine weitere dienstliche Verwendung der Dienstposten ohne eine zeitliche Einschränkung übertragen werde und der Beamte selbst davon ausgehe, dass die Übertragung auf Dauer erfolge. Die Frage, ob ein Dienstposten einem Beamten „dauerhaft“ bzw. „ohne zeitliche Begrenzung“ und damit gerade nicht im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG lediglich „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen worden sei, stelle eine Tatsachenfrage dar, die allein nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu klären sei, wobei es maßgeblich darauf ankomme, ob die Aufgaben lediglich bis zur Besetzung einer vakanten Stelle sowie statt der dem Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten Amtsinhabers wahrgenommen würden. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion nicht etwa bis zur Besetzung einer dem Dienstposten zugeordneten vakanten Planstelle übertragen worden sei. Die Funktion sei dem Kläger ohne zeitliche Beschränkung auf Dauer übertragen worden, und der Kläger übe diese Funktion auch nicht vertretungsweise für einen noch nicht ernannten Amtsinhaber aus. Vielmehr sei er seit der Übertragung selbst Inhaber des konkret-funktionalen Amtes. Es sei nie beabsichtigt gewesen, das Amt einem anderen zu übertragen. Hiernach liege aber auch ausgehend von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des OVG Sachsen-Anhalt keine „vorübergehend vertretungsweise“ Aufgabenübertragung vor. Den diesbezüglichen tatsächlichen Angaben des Beklagten sei der Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere habe der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass dem Dienstposten des Klägers haushaltsrechtlich keine vakante Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sei. Der Kläger stütze sein Klagebegehren hauptsächlich auf die Meinung, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er „die Funktion nicht vorübergehend, sondern dauerhaft übertragen hat“, denn § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Zulage nicht nur dem Beamten gewährt werden müsse, dem ein Amt vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sei, sondern auch demjenigen, dem es dauerhaft übertragen sei. Eine analoge Auslegung der Vorschrift im Sinne einer Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf die Fälle einer dauerhaften Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes sei jedoch mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und damit auch dem Gesetzesvorbehalt der §§ 2, 51 BBesG nicht vereinbar und auch verfassungsrechtlich nicht geboten. In diesem Zusammenhang machte sich das Verwaltungsgericht wörtlich wiedergegebene Ausführungen aus dem Urteil des OVG Sachsen vom 20.4.2009 - 2 A 97/08 - (Tz. 31 bis Tz. 41, dokumentiert bei Juris) zu Eigen.

Gegen das ihm am 29.3.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.4.2010 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 31.5.2010 (einem Montag) begründet. Dem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 13.1.2011 - 1 A 135/10 - gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entsprochen. Am 8.2.2011 hat der Kläger die Berufung begründet.

Zur Begründung der Berufung bezieht sich der Kläger, der aktuell mit „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2) dienstlich beurteilt ist, auf die Zulassungsbegründung vom 31.5.2010 und das ergänzende Vorbringen im Zulassungsverfahren gemäß Schriftsatz vom 23.10.2010.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil (vgl. Schriftsatz vom 11.3.2011 unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 14.7.2010 und 10.12.2010 im Zulassungsverfahren).

Auf eine entsprechende Anfrage des Senats hat der Beklagte mitgeteilt, dass im K-Bereich bis zum 31.3.2011 insgesamt 16 Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppe A 12 über eine Funktion nach A 13 verfügt hätten. Ab dem 1.4.2011 seien es insgesamt 15 Polizeivollzugsbeamte. Im Haushaltsplan seien im K-Bereich insgesamt 19 Planstellen nach A 13 g.D. ausgewiesen. Diese Planstellen könnten durch Beförderung erlangt werden, wobei die Beförderungskriterien von Beförderungstermin zu Beförderungstermin differieren könnten. Die Auswahlkriterien der Beförderungskonzeption für April 2011 bei Beförderungen von A 12 nach A 13 g.D. seien wie folgt festgelegt gewesen: aktuelle Beurteilung mindestens Wertungsstufe 2, Vorbeurteilung mindestens Wertungsstufe 2, Innehaben einer Funktion nach A 13 länger als ein Jahr und Rangdienstalter 04/06. Zum jetzigen Zeitpunkt könne, da die Beförderungskriterien von Beförderungstermin zu Beförderungstermin differieren könnten, nicht mitgeteilt werden, wann der Kläger mit einer Beförderung rechnen könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verwaltungsunterlagen (1 Heft) sowie der Personalakten des Klägers (ab Bl. 192) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der begehrten Zulage - allein dies ist, wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, nach dem Willen des Klägers Streitgegenstand - verneint.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Betracht, der nach § 1 Abs. 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes - SBesG - in der insoweit bisher unverändert gebliebenen Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsbl. S. 1755) seit dem 1.4.2008 (vgl. Art. 3 des Gesetzes vom 1.10.2008) - ebenso wie die übrigen am 31.8.2006 geltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes - für die Beamten des Saarlandes als Landesrecht fort gilt. Indes sind die zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht erfüllt.

Nach der genannten Vorschrift erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben die sogenannte Verwendungszulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes vorliegen. Zwar ist dem Kläger seit dem 30.3.2005 - Inkrafttreten des neuen Dienstpostenbewertungskataloges der saarländischen Polizei - ununterbrochen die seither nach A 13 g. D. bewertete Funktion des Leiters des Kommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion und damit ein im Vergleich zu seinem Statusamt - Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 - höher bewerteter Aufgabenkreis übertragen. Die Aufgabenwahrnehmung geschieht indes im Verständnis des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht „vorübergehend vertretungsweise“. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 11 bis 13) - in Auseinandersetzung insbesondere mit der teilweise abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt

u.a. Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 -, Juris -

in überzeugender Würdigung der konkreten Fallumstände herausgearbeitet. Darauf nimmt der Senat Bezug. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, wurde dem Kläger die Leitung des Kommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion - entsprechend der allgemeinen Handhabung des Beklagten - nach Ausschreibung dieses Dienstpostens aufgrund einer am Bestengrundsatz ausgerichteten Auswahlentscheidung zum 1.7.2003 auf Dauer übertragen und hieran nach Inkrafttreten des neuen Dienstpostenbewertungskataloges festgehalten, was eine Bestätigung nicht zuletzt darin findet, dass der Kläger diesen Dienstposten bis heute inne hat. Es fehlt damit jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Dienstpostenvergabe zu irgendeinem Zeitpunkt - lediglich - „vorübergehend vertretungsweise“ erfolgt wäre. Dennoch die genannte Voraussetzung für die Gewährung der Zulage mit dem Argument als erfüllt anzusehen, Dienstpostenübertragungen seien mangels eines „Rechts am Amt“ nie „endgültig“, nähme dem Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG jede Bedeutung. Das verbietet sich bereits nach dem Wortlaut, zudem aber auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Formulierung „vorübergehend vertretungsweise“ wurde im Gesetzgebungsverfahren

ausführlich dazu Schmidt in Plog-Wiedow, BBG - Stand: September 2010 -, § 46 BBesG Rdnr. 3,

auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses eingefügt, um den Anwendungsbereich der Vorschrift insbesondere zur Vermeidung von Mehrkosten einzuengen

im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 2 B 35/07 -, vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 - und vom 23.10.2008 - 2 B 114/07 -; ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.7.2007 - 3 LB 28/06 -, und OVG Sachsen, Urteil vom 20.4.2009 - 2 A 97/08 -, sämtlich Juris.

Darüber hinaus fehlt es an dem in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zusätzlich bestimmten Erfordernis, dass die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes“ - gemeint ist damit fallbezogen: eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 g.D. (Erster Kriminalhauptkommissar) - auf den Kläger je vorgelegen hätten. Dies würde voraussetzen, dass dem seit dem 30.3.2005 nach A 13 g.D. bewerteten Dienstposten des Klägers eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 g.D. zugeordnet wäre, also eine feste haushaltsrechtliche Verknüpfung zwischen dem konkreten Amt (Dienstposten) und dem entsprechenden Statusamt bestünde

dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 29/04 -, NVwZ 2005, 1078, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 L 50/10 -, Juris.

Daran fehlt es. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, erfolgt jedenfalls im Bereich der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 g.D. der saarländischen Kriminalpolizei keine feste Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle. Vielmehr wird die sogenannte Topfwirtschaft praktiziert. Dabei besteht u.a. ein „Überhang“ von nach A 13 g.D. bewerteten Dienstposten und Planstellen der entsprechenden Wertigkeit mit der Folge, dass seit der Beförderungsrunde vom 1.4.2011 insgesamt 15 Kriminalhauptkommissare der Besoldungsgruppe A 12 - überwiegend bereits seit Jahren - nach A 13 g.D. bewertete Dienstposten wahrnehmen. Unter diesen werden künftig frei werdende Planstellen nach Maßgabe des Bestengrundsatzes vergeben, wobei der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, in den vergangenen Jahren deswegen nicht zum Zuge kam, weil er in der vorletzten dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu mehreren aktuell ebenso wie er dienstlich beurteilten Kollegen um eine Gesamturteilsstufe schlechter bewertet wurde. Bei der so rechtmäßig praktizierten Topfwirtschaft verbietet es sich aber, eine wegen Beachtung des Bestengrundsatzes unterbliebene Beförderung des Klägers durch die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG „aufzufangen“

ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010, a.a.O., und Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24.11.1997, Nr. 9 Abs. 3, abgedruckt bei Schmidt, a.a.O., S. 2, der seinerseits - Rdnr. 6 - diesem Standpunkt zustimmt.

Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG auf die hier gegebene Fallgestaltung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (S. 14 bis 19) unter wörtlicher Wiedergabe eines Auszugs aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen vom 20.4.2009

- 2 A 97/08 -, Juris,

das Erforderliche gesagt. Hinzuweisen ist ergänzend lediglich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen bereits zitierten Beschlüssen vom 19.12.2007, 24.9.2008 und 23.10.2008

jeweils a.a.O.,

in Fällen, in denen Beamte noch deutlich länger als der Kläger einen im Vergleich zu ihrem Statusamt höher bewerteten Dienstposten inne hatten, einen Anspruch auf die Verwendungszulage oder einen sonstigen finanziellen Ausgleich verneint und das Bundesverfassungsgericht die gegen die zuletzt genannte Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat

Beschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -, n.v..

Die zugunsten einer analogen Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen überzeugen nicht. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2007

- 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372

zur Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG vermag der Senat keine die hier anstehende Problematik betreffende Aussage zu entnehmen. Richtig ist dann, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (268),

§ 18 BBesG von der Verknüpfung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne ausgeht“ und dass „eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion… mit dieser Vorschrift nicht vereinbar (ist)“

vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, DVBl. 2011, 228 Rdnr. 27, wonach „ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber … einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung hat“.

Was damit unter Verfassungsschutz steht, bleibt vage. Dem Kläger die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zuzusprechen, würde jedenfalls nichts daran ändern, dass er weiterhin statusrechtlich der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet bliebe, obwohl er seit Jahren einen Dienstposten der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 13 g.D. erfolgreich wahrnimmt. Die vom Kläger als verfassungswidrig beklagte Diskrepanz bestünde also fort, lediglich die aktuellen finanziellen Auswirkungen wären - weitgehend - beseitigt. Darauf besteht sicherlich kein Rechtsanspruch kraft Verfassungsrechts. Der weiterhin vom Kläger ins Feld geführte Alimentationsgrundsatz knüpft an das Statusamt an, und der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, seinem beamtenrechtlichen Status (A 12) entsprechend besoldet zu sein. Das Leistungsprinzip schließlich fordert nicht, dass jede Aufgabenerfüllung, die über die statusamtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, finanziell honoriert wird. Damit steht zugleich fest, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, in der hier gegebenen Fallgestaltung für die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben keinen finanziellen Ausgleich zu gewähren und den Beamten darauf zu verweisen, zuzuwarten, bis er nach dem Leistungsprinzip befördert werden kann, sich innerhalb des insoweit zuzugestehenden weiten Spielraums politischen Ermessens bewegt. Das gilt schon allgemein so, insbesondere aber für ein Haushaltsnotlagenland wie das Saarland

zu alldem BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O., S. 1079/1080.

Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler geltend macht, ist zu betonen, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG dem Dienstherrn keinen Ermessensspielraum eröffnet. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser oder einer anderen Bestimmung nicht vor, ist kein Raum für eine zusätzliche Zahlung. Das ergibt sich aus dem strikten Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit dem speziell Zulagen und sonstige Vergütungen betreffenden § 51 Satz 1 BBesG. Sollte die Rüge des Klägers die Dienstpostenübertragung vom 23.6.2003 betreffen, weil darin der Dienstposten endgültig und nicht „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen wurde, ist daran zu erinnern, dass bereits die Ausschreibung, auf die hin sich der Kläger beworben hat, auf eine endgültige Aufgabenübertragung zielte, wie sie dann auch erfolgt ist, ohne dass der Kläger dagegen je Widerspruch erhoben hätte. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat, ist er denn auch - aus verständlichen Gründen - an einem Zurückgehen auf einen nach A 12 bewerteten Dienstposten nicht interessiert.

Nach allem hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entscheidungserheblichen Problematik ist eindeutig, und auch unter Zugrundelegung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8.6.2010

a.a.O.,

ist die Klageabweisung geboten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen für den 28.4.2011 angekündigten Urteilen in Sachen 2 C 30/09, 2 C 27/10 und 2 C 48/10 seine bisherige Rechtsprechung dergestalt ändern, dass damit dieses Urteil unvereinbar wäre, hat der Kläger die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine solche Divergenz gegen die Nichtzulassung der Revision vorzugehen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.073,76 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der begehrten Zulage - allein dies ist, wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, nach dem Willen des Klägers Streitgegenstand - verneint.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Betracht, der nach § 1 Abs. 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes - SBesG - in der insoweit bisher unverändert gebliebenen Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsbl. S. 1755) seit dem 1.4.2008 (vgl. Art. 3 des Gesetzes vom 1.10.2008) - ebenso wie die übrigen am 31.8.2006 geltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes - für die Beamten des Saarlandes als Landesrecht fort gilt. Indes sind die zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht erfüllt.

Nach der genannten Vorschrift erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben die sogenannte Verwendungszulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes vorliegen. Zwar ist dem Kläger seit dem 30.3.2005 - Inkrafttreten des neuen Dienstpostenbewertungskataloges der saarländischen Polizei - ununterbrochen die seither nach A 13 g. D. bewertete Funktion des Leiters des Kommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion und damit ein im Vergleich zu seinem Statusamt - Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 - höher bewerteter Aufgabenkreis übertragen. Die Aufgabenwahrnehmung geschieht indes im Verständnis des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht „vorübergehend vertretungsweise“. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 11 bis 13) - in Auseinandersetzung insbesondere mit der teilweise abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt

u.a. Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 -, Juris -

in überzeugender Würdigung der konkreten Fallumstände herausgearbeitet. Darauf nimmt der Senat Bezug. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, wurde dem Kläger die Leitung des Kommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion - entsprechend der allgemeinen Handhabung des Beklagten - nach Ausschreibung dieses Dienstpostens aufgrund einer am Bestengrundsatz ausgerichteten Auswahlentscheidung zum 1.7.2003 auf Dauer übertragen und hieran nach Inkrafttreten des neuen Dienstpostenbewertungskataloges festgehalten, was eine Bestätigung nicht zuletzt darin findet, dass der Kläger diesen Dienstposten bis heute inne hat. Es fehlt damit jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Dienstpostenvergabe zu irgendeinem Zeitpunkt - lediglich - „vorübergehend vertretungsweise“ erfolgt wäre. Dennoch die genannte Voraussetzung für die Gewährung der Zulage mit dem Argument als erfüllt anzusehen, Dienstpostenübertragungen seien mangels eines „Rechts am Amt“ nie „endgültig“, nähme dem Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG jede Bedeutung. Das verbietet sich bereits nach dem Wortlaut, zudem aber auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Formulierung „vorübergehend vertretungsweise“ wurde im Gesetzgebungsverfahren

ausführlich dazu Schmidt in Plog-Wiedow, BBG - Stand: September 2010 -, § 46 BBesG Rdnr. 3,

auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses eingefügt, um den Anwendungsbereich der Vorschrift insbesondere zur Vermeidung von Mehrkosten einzuengen

im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 2 B 35/07 -, vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 - und vom 23.10.2008 - 2 B 114/07 -; ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.7.2007 - 3 LB 28/06 -, und OVG Sachsen, Urteil vom 20.4.2009 - 2 A 97/08 -, sämtlich Juris.

Darüber hinaus fehlt es an dem in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zusätzlich bestimmten Erfordernis, dass die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes“ - gemeint ist damit fallbezogen: eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 g.D. (Erster Kriminalhauptkommissar) - auf den Kläger je vorgelegen hätten. Dies würde voraussetzen, dass dem seit dem 30.3.2005 nach A 13 g.D. bewerteten Dienstposten des Klägers eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 g.D. zugeordnet wäre, also eine feste haushaltsrechtliche Verknüpfung zwischen dem konkreten Amt (Dienstposten) und dem entsprechenden Statusamt bestünde

dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 29/04 -, NVwZ 2005, 1078, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 L 50/10 -, Juris.

Daran fehlt es. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, erfolgt jedenfalls im Bereich der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 g.D. der saarländischen Kriminalpolizei keine feste Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle. Vielmehr wird die sogenannte Topfwirtschaft praktiziert. Dabei besteht u.a. ein „Überhang“ von nach A 13 g.D. bewerteten Dienstposten und Planstellen der entsprechenden Wertigkeit mit der Folge, dass seit der Beförderungsrunde vom 1.4.2011 insgesamt 15 Kriminalhauptkommissare der Besoldungsgruppe A 12 - überwiegend bereits seit Jahren - nach A 13 g.D. bewertete Dienstposten wahrnehmen. Unter diesen werden künftig frei werdende Planstellen nach Maßgabe des Bestengrundsatzes vergeben, wobei der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, in den vergangenen Jahren deswegen nicht zum Zuge kam, weil er in der vorletzten dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu mehreren aktuell ebenso wie er dienstlich beurteilten Kollegen um eine Gesamturteilsstufe schlechter bewertet wurde. Bei der so rechtmäßig praktizierten Topfwirtschaft verbietet es sich aber, eine wegen Beachtung des Bestengrundsatzes unterbliebene Beförderung des Klägers durch die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG „aufzufangen“

ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010, a.a.O., und Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24.11.1997, Nr. 9 Abs. 3, abgedruckt bei Schmidt, a.a.O., S. 2, der seinerseits - Rdnr. 6 - diesem Standpunkt zustimmt.

Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG auf die hier gegebene Fallgestaltung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (S. 14 bis 19) unter wörtlicher Wiedergabe eines Auszugs aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen vom 20.4.2009

- 2 A 97/08 -, Juris,

das Erforderliche gesagt. Hinzuweisen ist ergänzend lediglich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen bereits zitierten Beschlüssen vom 19.12.2007, 24.9.2008 und 23.10.2008

jeweils a.a.O.,

in Fällen, in denen Beamte noch deutlich länger als der Kläger einen im Vergleich zu ihrem Statusamt höher bewerteten Dienstposten inne hatten, einen Anspruch auf die Verwendungszulage oder einen sonstigen finanziellen Ausgleich verneint und das Bundesverfassungsgericht die gegen die zuletzt genannte Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat

Beschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -, n.v..

Die zugunsten einer analogen Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen überzeugen nicht. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2007

- 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372

zur Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG vermag der Senat keine die hier anstehende Problematik betreffende Aussage zu entnehmen. Richtig ist dann, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (268),

§ 18 BBesG von der Verknüpfung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne ausgeht“ und dass „eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion… mit dieser Vorschrift nicht vereinbar (ist)“

vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, DVBl. 2011, 228 Rdnr. 27, wonach „ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber … einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung hat“.

Was damit unter Verfassungsschutz steht, bleibt vage. Dem Kläger die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zuzusprechen, würde jedenfalls nichts daran ändern, dass er weiterhin statusrechtlich der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet bliebe, obwohl er seit Jahren einen Dienstposten der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 13 g.D. erfolgreich wahrnimmt. Die vom Kläger als verfassungswidrig beklagte Diskrepanz bestünde also fort, lediglich die aktuellen finanziellen Auswirkungen wären - weitgehend - beseitigt. Darauf besteht sicherlich kein Rechtsanspruch kraft Verfassungsrechts. Der weiterhin vom Kläger ins Feld geführte Alimentationsgrundsatz knüpft an das Statusamt an, und der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, seinem beamtenrechtlichen Status (A 12) entsprechend besoldet zu sein. Das Leistungsprinzip schließlich fordert nicht, dass jede Aufgabenerfüllung, die über die statusamtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, finanziell honoriert wird. Damit steht zugleich fest, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, in der hier gegebenen Fallgestaltung für die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben keinen finanziellen Ausgleich zu gewähren und den Beamten darauf zu verweisen, zuzuwarten, bis er nach dem Leistungsprinzip befördert werden kann, sich innerhalb des insoweit zuzugestehenden weiten Spielraums politischen Ermessens bewegt. Das gilt schon allgemein so, insbesondere aber für ein Haushaltsnotlagenland wie das Saarland

zu alldem BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O., S. 1079/1080.

Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler geltend macht, ist zu betonen, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG dem Dienstherrn keinen Ermessensspielraum eröffnet. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser oder einer anderen Bestimmung nicht vor, ist kein Raum für eine zusätzliche Zahlung. Das ergibt sich aus dem strikten Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit dem speziell Zulagen und sonstige Vergütungen betreffenden § 51 Satz 1 BBesG. Sollte die Rüge des Klägers die Dienstpostenübertragung vom 23.6.2003 betreffen, weil darin der Dienstposten endgültig und nicht „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen wurde, ist daran zu erinnern, dass bereits die Ausschreibung, auf die hin sich der Kläger beworben hat, auf eine endgültige Aufgabenübertragung zielte, wie sie dann auch erfolgt ist, ohne dass der Kläger dagegen je Widerspruch erhoben hätte. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat, ist er denn auch - aus verständlichen Gründen - an einem Zurückgehen auf einen nach A 12 bewerteten Dienstposten nicht interessiert.

Nach allem hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entscheidungserheblichen Problematik ist eindeutig, und auch unter Zugrundelegung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8.6.2010

a.a.O.,

ist die Klageabweisung geboten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen für den 28.4.2011 angekündigten Urteilen in Sachen 2 C 30/09, 2 C 27/10 und 2 C 48/10 seine bisherige Rechtsprechung dergestalt ändern, dass damit dieses Urteil unvereinbar wäre, hat der Kläger die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine solche Divergenz gegen die Nichtzulassung der Revision vorzugehen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.073,76 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 544/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der seit 1980 Dienst in der saarländischen Polizei leistet, begehrt mit seiner Klage die Gewährung der Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).

Mit Schreiben des Beklagten vom 23.6.2003 wurde dem Kläger, der zum 1.4.2003 zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 11) befördert worden war, mit Wirkung vom 1.7.2003 die Funktion des Leiters des Kriminalkommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion übertragen. Das Schreiben lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr A.,

mit Wirkung vom 1.7.2003 übertrage ich Ihnen die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion.

Für Ihre Tätigkeit wünsche ich Ihnen viel Erfolg.“

In einem sich daran anschließenden Schreiben des Leiters der Landespolizeidirektion vom 2.7.2003 heißt es:

„Sehr geehrter Herr A.,

mit Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport - Referat D 6-II-37.60 - vom 23.6.2003 wurde Ihnen mit Wirkung vom 1. Juli 2003 die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion übertragen.

Damit verbunden übertrage ich Ihnen hiermit mit gleicher Wirkung die Funktion des Leiters des Sachgebietes 21 des Kommissariates 2, die Sie in Personalunion mit Ihrer Funktion als Leiters des Kommissariates 2 ausüben.

Für Ihren neuen Aufgabenbereich wünsche ich Ihnen eine glückliche Hand und für Ihre weitere berufliche Zukunft alles Gute.“

Die dem Kläger übertragene Funktion ist seit der Dienstpostenbewertung der saarländischen Polizei vom 30.3.2005 nach Besoldungsgruppe A 13 bewertet. Nach der Bewertung erfolgte keine erneute Auswahlentscheidung.

Mit Wirkung vom 1.4.2007 wurde dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 verliehen. Zeitgleich erfolgte die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Mit Schreiben vom 21.8.2008 und 2.9.2008 beantragte der Kläger, der zum 15.10.2007 mit „Entspricht voll den Anforderungen“ (3) dienstlich beurteilt worden war, die Zahlung der Verwendungszulage nach § 46 BBesG.

Mit Bescheid vom 8.1.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Gewährung der begehrten Zulage stehe entgegen, dass dem Kläger der Dienstposten weder vorübergehend noch vertretungsweise, sondern ohne zeitliche oder dienstliche Beschränkung übertragen worden sei. Eine Analogie verbiete sich, weil die Vorschrift nur zeitlich befristete oder vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmungen höherwertiger Dienstposten erfasse. Grundsätzlich könne ein Beamter in einer höher bewerteten Funktion beschäftigt werden, ohne dass sich daraus eine Verpflichtung des Dienstherrn zu einer Beförderung ergebe. Ein Anspruch auf Geldausgleich mit alimentativem Charakter könne auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere dem Leistungsprinzip, der Fürsorgepflicht oder dem Alimentationsprinzip hergeleitet werden. Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Leistungsprinzip erfordere nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgehe, finanziell honoriert werde. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Aus dem Umstand, dass der tatsächlich wahrgenommene Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 13 bewertet sei, während der Beamte nach Besoldungsgruppe A 12 besoldet werde, ergebe sich nichts anderes.

Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er besitze die nachgewiesene laufbahnrechtliche Befähigung für den Zugang zum Amt des Ersten Kriminalhauptkommissars (§ 2 Abs. 3SPolLVO). Somit bestehe dem Grunde nach für seine Person die Möglichkeit der Beförderung in das statusrechtliche Amt, dessen Aufgaben ihm mit Wirkung vom 1.7.2003 übertragen worden seien. Aus diesem Grunde finde in seinem Fall die Anspruchsgrundlage des § 46 Abs. 1 BBesG in der Alternative des Satzes 1 der Vorschrift (Fassung bis 11.2.2009) Anwendung. In § 46 Abs. 1 BBesG werde an keiner Stelle auf eine Befristung hingewiesen oder abgestellt. Die Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 30.10.2007 - 1 L 164/07 - zum Merkmal einer vorübergehenden Übertragung eines Amtes seien insoweit eindeutig. Weiterführend und bedeutend sei in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 251, 268). Hiernach könne die ausnahmsweise zeitliche Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne durch die Ausbringung einer Zulage gewährleistet werden. Nur so blieben die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und die aus dem Leistungsprinzip abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vorgaben der Verknüpfung von Status und Funktion gewahrt. In diesem Zusammenhang stelle das Bundesverfassungsgericht klar, dass eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion mit dem bestehenden Recht nicht vereinbar sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.5.2009, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 2.6.2009 zugestellt, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes setze voraus, dass die Aufgaben des Amtes vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen würden (seit mindestens 18 Monaten ununterbrochene Wahrnehmung der Aufgaben) und die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorlägen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift werde dem Beamten ein Anreiz geboten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise und zeitlich begrenzt zu übernehmen. Die Übertragung des derzeitigen Dienstpostens des Klägers sei demgegenüber auf Dauer erfolgt und nicht auf einen bestimmten Zeitraum befristet, so dass § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG im Fall des Klägers schon allein aus diesem Grunde keine Anwendung finden könne. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt sei eine Einzelfallentscheidung. Der Wortlaut des Gesetzes, dem im Besoldungsrecht besondere Bedeutung zukomme, setze ausdrücklich eine vorübergehende Aufgabenübertragung voraus. Aus der erst nachträglich erfolgten Einfügung der beiden Wörter „vorübergehend vertretungsweise“ folge deren besondere Bedeutung, mit der die Auffassung des Klägers nicht vereinbar sei. Ein wichtiger Fall einer dauerhaften und nicht nur vertretungsweisen Aufgabenübertragung, nämlich die zeitlich unbefristete Dienstpostenübertragung zum Zwecke der Beförderung, würde so entgegen den Bedenken des Bundesrates in den Anwendungsbereich des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG einbezogen. Fälle dauerhafter Aufgabenübernahme mit einzubeziehen, habe der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren als problematisch angesehen, da nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dann an sich eine Beförderung zu erfolgen hätte (siehe BT-Drs. 13/3994, S. 72). Den Bedenken des Bundesrates komme hier eine besondere Bedeutung zu, da ihnen im Vermittlungsausschuss Rechnung getragen worden sei. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zur Beförderung des Klägers in das dem Amt im funktionellen Sinn entsprechende Statusamt lägen grundsätzlich vor. Von einer dauerhaften Entkoppelung des Amtes im funktionellen Sinn vom Amt im statusrechtlichen Sinn könne daher nicht die Rede sein. Vielmehr sei eine Beförderung nicht allein von der Erfüllung der in der Person des Beamten liegenden Beförderungsvoraussetzungen abhängig, sondern auch vom Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und der für das Beförderungsamt vorliegenden Konkurrenzsituation.

Am 19.6.2009 hat der Kläger Klage erhoben.

Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend hat er zur weiteren Begründung vorgetragen, die Funktion des Leiters des Kommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion übe er bis heute aus. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG für die Zahlung einer Zulage seien erfüllt. Durch die Übertragung der Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion mit Wirkung vom 1.7.2003 seien ihm die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen worden. Auch die 18-monatige Wartefrist sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen gewesen. Sowohl die haushaltsrechtlichen als auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes lägen in seinem Fall vor. Dies gelte insbesondere für die sogenannte Beförderungsreife. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei es im vorliegenden Fall auch unschädlich, dass ihm die Aufgaben des höherwertigen Amtes nicht ausdrücklich „vorübergehend vertretungsweise“, sondern auf Dauer ohne zeitliche Beschränkung übertragen worden seien. In höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung sei geklärt, dass im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen würden, wenn die Übertragungen nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von „bis auf weiteres“ oder „auf Dauer“ erfolge. Demnach gelte die Aufgabenübertragung auch dann als „vorübergehend vertretungsweise“, wenn der Dienstherr dem Beamten die Aufgaben eines höheren Amtes (ungeachtet etwaiger zeitlicher Bestimmungen und Beförderungsabsichten) bis zur statusrechtlichen Besetzung der dem Dienstposten zugeordneten vakanten Planstelle übertrage. In diesem Sinne sei § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG aufgrund von Art. 3 GG verfassungskonform auszulegen. Der Beklagte wolle denjenigen Beamten, der dauerhaft die Aufgaben des Amtes wahrnehme, schlechter behandeln als denjenigen, der das Amt nur vorübergehend vertretungsweise inne habe. Wie dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Fürsorge des Dienstherrn in Übereinstimmung gebracht werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Das Schreiben des Beklagten vom 23.6.2003 enthalte im Übrigen bezüglich der Frage, ob die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen werde, gerade keine Regelung. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt habe mit Beschluss vom 6.6.2006 - 1 L 35/06 - in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch eine auf Dauer übertragene Aufgabe jederzeit wieder entzogen werden könne. Schließlich habe hinsichtlich seiner Person eine Ermessensausübung darüber, warum ihm das in Rede stehende Amt dauerhaft und nicht vorübergehend oder vertretungsweise übertragen worden sei und warum er weniger Geld erhalte als derjenige, dem das Amt vorübergehend oder vertretungsweise übertragen werde, offensichtlich nicht stattgefunden. Insoweit sei von einem kompletten Ermessensausfall auszugehen. Da es keine rationalen Argumente gebe, die seine Schlechterstellung begründen könnten, könne das Ermessen durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden; aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null und aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes stehe ihm ein Anspruch auf die klageweise geltend gemachte Vergütung zu.

Der Kläger hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest. Ergänzend und vertiefend hat er vorgetragen, dem Kläger seien die Aufgaben des höherwertigen Amtes auf Dauer und nicht mit dem Zusatz „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen worden. Auch sei der Kläger nicht kommissarisch mit der Funktion betraut worden. Die dauerhaft erfolgte Übertragung eines höherwertigen Amtes stehe der Zahlung einer Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG bereits nach dem eindeutigen Wortlaut entgegen. Eine analoge Anwendung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dauerhafter Übertragung ebenfalls nicht möglich (BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.7.2007 - 3 LB 28/06 -). Es fehle an der erforderlichen unbewussten Regelungslücke. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit dem Beschluss vom 24.9.2008 entschieden, dass die Verwendungszulage bei dauerhafter Übertragung ausgeschlossen sei. Der Kläger verkenne im Übrigen, dass selbst nach der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 29.1.2008) in seinem Fall mangels einer seinem Dienstposten zugeordneten vakanten Planstelle A 13 die Voraussetzungen der Zahlung einer Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht gegeben seien. Im Übrigen ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, dass der Gesetzgeber für eine nicht nur „vorübergehend vertretungsweise“, sondern dauerhafte Aufgabenübertragung gerade keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage habe vorsehen wollen. Die Norm wolle einem Beamten, dem die Aufgaben des höheren Amtes übertragen worden seien, nach Ablauf einer Übergangsfrist die Bezahlung des höheren - aber nicht statusrechtlich übertragenen - Amtes zuerkennen. Die Neuregelung beruhe auf einem Entwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/3994, S. 14), wonach die bisher nur im Rahmen bestimmter landesrechtlicher Regelungen vorgesehene Zulagenregelung unter bestimmten Voraussetzungen auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes erweitert werden solle. Der Bundesrat habe hiergegen Bedenken vorgebracht, weil es aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, eine Beförderung durch eine Zulagenregelung zu ersetzen, und außerdem Mehrkosten mit der Neuregelung verbunden seien. Daraufhin seien die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses aufgegriffen und die Wörter „vorübergehend vertretungsweise“ eingefügt und zudem die Wartezeit von ursprünglich vorgesehenen 6 Monaten auf 18 Monate verlängert worden. Es solle den Beamten ein Anreiz geboten werden, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, ohne dass dies zu Mehrkosten für den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn führe. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“. Danach seien Aufgaben dann „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen, wenn diese bis zur Besetzung der vakanten Stelle sowie statt der dem Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten Amtsinhabers wahrgenommen würden. Dem Kläger sei demgegenüber die Funktion derart übertragen worden, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, diese einem anderen zu übertragen, und er diese auch nicht nur bis zur Besetzung mit einem anderen Inhaber habe ausüben sollen. Es handele sich damit nicht um eine kommissarische Wahrnehmung. Dass die Übertragung der Funktion ohne zeitliche Beschränkung auf Dauer erfolgt sei, ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben vom 23.6.2003. Eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Klägers komme nicht in Betracht. Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten unter fortschreitender Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. Der Gleichheitssatz sei nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt habe. Nach diesen Grundsätzen liege es noch innerhalb des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsrahmens, gleichartige Tätigkeiten, nämlich die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes, besoldungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Beim Kläger liege auch keineswegs eine dauerhafte Trennung von Status und Amt vor. Bei ihm lägen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zur Beförderung in das dem Amt im funktionellen Sinne entsprechende Statusamt grundsätzlich vor. Dem Dienstherrn sei es aber verwehrt, dem Beamten eine über die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes hinausgehende Besoldung, Vergütung, Zulage oder andere Form der Alimentation zu gewähren. Dies folge allgemein aus § 2 Abs. 1 BBesG und für den Bereich der Zulagen speziell aus der Vorschrift des § 51 Satz 1 BBesG, wonach andere als im Bundesbesoldungsgesetz geregelte Zulagen nur gewährt werden dürfen, wenn sie bundesgesetzlich vorgesehen seien. Eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von statusrechtlichem Amt und Funktion könne nicht angenommen werden, solange eine Beförderung des Beamten unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes noch möglich sei. Der Bundesgesetzgeber habe insoweit im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes im Bereich des Besoldungsrechts von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht und einen alimentativen Anspruch des Beamten für den Fall, dass ihm ein höherwertiger Dienstposten unbefristet übertragen worden sei, nicht normiert. Weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimentationsprinzip als durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums fordere, dass einem Beamten nicht nur wegen eines vorübergehend vertretungsweisen, sondern auch wegen eines dauerhaften Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten zusätzliche Besoldungsleistungen gewährt würden. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG eröffne auch kein Ermessen. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen scheide ein Anspruch zwingend aus.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.3.2010 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen:

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage sei unbegründet. Auszugehen sei von der für das Begehren des Klägers allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Danach erhalte ein Beamter oder Soldat, wenn ihm die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage seien im Falle des Klägers nicht gegeben. Abzustellen sei dabei zunächst auf den Wortlaut der Vorschrift, die ausdrücklich voraussetze, dass dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Sowohl dem Schreiben des Beklagten vom 23.6.2003, mit welchem dem Kläger die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion übertragen worden sei, als auch dem weiteren, an den Kläger gerichteten Schreiben des Leiters der Landespolizeidirektion vom 2.7.2003 sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass dem Kläger die genannte Funktion nicht nur vorübergehend vertretungsweise, sondern auf Dauer übertragen worden sei. Unstreitig übe der Kläger diese Funktion auch heute noch, also bereits seit nunmehr nahezu sieben Jahren, aus. Von einer lediglich vorübergehenden und vertretungsweisen Aufgabenübertragung könne danach keine Rede sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gewährung der vom Kläger begehrten Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG lägen nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift somit nicht vor. Das gelte nach zutreffender Ansicht des Beklagten selbst dann, wenn man der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt folge. Nach dessen Auffassung würden im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von „bis auf weiteres“ auf „Dauer“ erfolge (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.8.2003 - 2 C 48.02 -). Die Aufgabenübertragung im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erfolge danach vielmehr (auch) dann „vorübergehend vertretungsweise“, wenn der Dienstherr dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes (ungeachtet etwaiger zeitlicher Bestimmungen oder Beförderungsabsichten) bis zur - statusrechtlichen - Besetzung der dem Dienstposten zugeordneten vakanten Planstelle übertrage. Nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt liege indes eine dauerhafte Aufgabenübertragung vor, wenn dem Beamten im Hinblick auf seine weitere dienstliche Verwendung der Dienstposten ohne eine zeitliche Einschränkung übertragen werde und der Beamte selbst davon ausgehe, dass die Übertragung auf Dauer erfolge. Die Frage, ob ein Dienstposten einem Beamten „dauerhaft“ bzw. „ohne zeitliche Begrenzung“ und damit gerade nicht im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG lediglich „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen worden sei, stelle eine Tatsachenfrage dar, die allein nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu klären sei, wobei es maßgeblich darauf ankomme, ob die Aufgaben lediglich bis zur Besetzung einer vakanten Stelle sowie statt der dem Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten Amtsinhabers wahrgenommen würden. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Funktion des Leiters des Kommissariates 2 der Kriminalpolizeiinspektion nicht etwa bis zur Besetzung einer dem Dienstposten zugeordneten vakanten Planstelle übertragen worden sei. Die Funktion sei dem Kläger ohne zeitliche Beschränkung auf Dauer übertragen worden, und der Kläger übe diese Funktion auch nicht vertretungsweise für einen noch nicht ernannten Amtsinhaber aus. Vielmehr sei er seit der Übertragung selbst Inhaber des konkret-funktionalen Amtes. Es sei nie beabsichtigt gewesen, das Amt einem anderen zu übertragen. Hiernach liege aber auch ausgehend von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des OVG Sachsen-Anhalt keine „vorübergehend vertretungsweise“ Aufgabenübertragung vor. Den diesbezüglichen tatsächlichen Angaben des Beklagten sei der Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere habe der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass dem Dienstposten des Klägers haushaltsrechtlich keine vakante Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sei. Der Kläger stütze sein Klagebegehren hauptsächlich auf die Meinung, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er „die Funktion nicht vorübergehend, sondern dauerhaft übertragen hat“, denn § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Zulage nicht nur dem Beamten gewährt werden müsse, dem ein Amt vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sei, sondern auch demjenigen, dem es dauerhaft übertragen sei. Eine analoge Auslegung der Vorschrift im Sinne einer Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf die Fälle einer dauerhaften Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes sei jedoch mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und damit auch dem Gesetzesvorbehalt der §§ 2, 51 BBesG nicht vereinbar und auch verfassungsrechtlich nicht geboten. In diesem Zusammenhang machte sich das Verwaltungsgericht wörtlich wiedergegebene Ausführungen aus dem Urteil des OVG Sachsen vom 20.4.2009 - 2 A 97/08 - (Tz. 31 bis Tz. 41, dokumentiert bei Juris) zu Eigen.

Gegen das ihm am 29.3.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.4.2010 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 31.5.2010 (einem Montag) begründet. Dem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 13.1.2011 - 1 A 135/10 - gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entsprochen. Am 8.2.2011 hat der Kläger die Berufung begründet.

Zur Begründung der Berufung bezieht sich der Kläger, der aktuell mit „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2) dienstlich beurteilt ist, auf die Zulassungsbegründung vom 31.5.2010 und das ergänzende Vorbringen im Zulassungsverfahren gemäß Schriftsatz vom 23.10.2010.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil (vgl. Schriftsatz vom 11.3.2011 unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 14.7.2010 und 10.12.2010 im Zulassungsverfahren).

Auf eine entsprechende Anfrage des Senats hat der Beklagte mitgeteilt, dass im K-Bereich bis zum 31.3.2011 insgesamt 16 Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppe A 12 über eine Funktion nach A 13 verfügt hätten. Ab dem 1.4.2011 seien es insgesamt 15 Polizeivollzugsbeamte. Im Haushaltsplan seien im K-Bereich insgesamt 19 Planstellen nach A 13 g.D. ausgewiesen. Diese Planstellen könnten durch Beförderung erlangt werden, wobei die Beförderungskriterien von Beförderungstermin zu Beförderungstermin differieren könnten. Die Auswahlkriterien der Beförderungskonzeption für April 2011 bei Beförderungen von A 12 nach A 13 g.D. seien wie folgt festgelegt gewesen: aktuelle Beurteilung mindestens Wertungsstufe 2, Vorbeurteilung mindestens Wertungsstufe 2, Innehaben einer Funktion nach A 13 länger als ein Jahr und Rangdienstalter 04/06. Zum jetzigen Zeitpunkt könne, da die Beförderungskriterien von Beförderungstermin zu Beförderungstermin differieren könnten, nicht mitgeteilt werden, wann der Kläger mit einer Beförderung rechnen könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verwaltungsunterlagen (1 Heft) sowie der Personalakten des Klägers (ab Bl. 192) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der begehrten Zulage - allein dies ist, wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, nach dem Willen des Klägers Streitgegenstand - verneint.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Betracht, der nach § 1 Abs. 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes - SBesG - in der insoweit bisher unverändert gebliebenen Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsbl. S. 1755) seit dem 1.4.2008 (vgl. Art. 3 des Gesetzes vom 1.10.2008) - ebenso wie die übrigen am 31.8.2006 geltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes - für die Beamten des Saarlandes als Landesrecht fort gilt. Indes sind die zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht erfüllt.

Nach der genannten Vorschrift erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben die sogenannte Verwendungszulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes vorliegen. Zwar ist dem Kläger seit dem 30.3.2005 - Inkrafttreten des neuen Dienstpostenbewertungskataloges der saarländischen Polizei - ununterbrochen die seither nach A 13 g. D. bewertete Funktion des Leiters des Kommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion und damit ein im Vergleich zu seinem Statusamt - Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 - höher bewerteter Aufgabenkreis übertragen. Die Aufgabenwahrnehmung geschieht indes im Verständnis des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht „vorübergehend vertretungsweise“. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 11 bis 13) - in Auseinandersetzung insbesondere mit der teilweise abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt

u.a. Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 -, Juris -

in überzeugender Würdigung der konkreten Fallumstände herausgearbeitet. Darauf nimmt der Senat Bezug. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, wurde dem Kläger die Leitung des Kommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion - entsprechend der allgemeinen Handhabung des Beklagten - nach Ausschreibung dieses Dienstpostens aufgrund einer am Bestengrundsatz ausgerichteten Auswahlentscheidung zum 1.7.2003 auf Dauer übertragen und hieran nach Inkrafttreten des neuen Dienstpostenbewertungskataloges festgehalten, was eine Bestätigung nicht zuletzt darin findet, dass der Kläger diesen Dienstposten bis heute inne hat. Es fehlt damit jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Dienstpostenvergabe zu irgendeinem Zeitpunkt - lediglich - „vorübergehend vertretungsweise“ erfolgt wäre. Dennoch die genannte Voraussetzung für die Gewährung der Zulage mit dem Argument als erfüllt anzusehen, Dienstpostenübertragungen seien mangels eines „Rechts am Amt“ nie „endgültig“, nähme dem Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG jede Bedeutung. Das verbietet sich bereits nach dem Wortlaut, zudem aber auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Formulierung „vorübergehend vertretungsweise“ wurde im Gesetzgebungsverfahren

ausführlich dazu Schmidt in Plog-Wiedow, BBG - Stand: September 2010 -, § 46 BBesG Rdnr. 3,

auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses eingefügt, um den Anwendungsbereich der Vorschrift insbesondere zur Vermeidung von Mehrkosten einzuengen

im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 2 B 35/07 -, vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 - und vom 23.10.2008 - 2 B 114/07 -; ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.7.2007 - 3 LB 28/06 -, und OVG Sachsen, Urteil vom 20.4.2009 - 2 A 97/08 -, sämtlich Juris.

Darüber hinaus fehlt es an dem in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zusätzlich bestimmten Erfordernis, dass die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes“ - gemeint ist damit fallbezogen: eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 g.D. (Erster Kriminalhauptkommissar) - auf den Kläger je vorgelegen hätten. Dies würde voraussetzen, dass dem seit dem 30.3.2005 nach A 13 g.D. bewerteten Dienstposten des Klägers eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 g.D. zugeordnet wäre, also eine feste haushaltsrechtliche Verknüpfung zwischen dem konkreten Amt (Dienstposten) und dem entsprechenden Statusamt bestünde

dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 29/04 -, NVwZ 2005, 1078, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 L 50/10 -, Juris.

Daran fehlt es. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, erfolgt jedenfalls im Bereich der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 g.D. der saarländischen Kriminalpolizei keine feste Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle. Vielmehr wird die sogenannte Topfwirtschaft praktiziert. Dabei besteht u.a. ein „Überhang“ von nach A 13 g.D. bewerteten Dienstposten und Planstellen der entsprechenden Wertigkeit mit der Folge, dass seit der Beförderungsrunde vom 1.4.2011 insgesamt 15 Kriminalhauptkommissare der Besoldungsgruppe A 12 - überwiegend bereits seit Jahren - nach A 13 g.D. bewertete Dienstposten wahrnehmen. Unter diesen werden künftig frei werdende Planstellen nach Maßgabe des Bestengrundsatzes vergeben, wobei der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, in den vergangenen Jahren deswegen nicht zum Zuge kam, weil er in der vorletzten dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu mehreren aktuell ebenso wie er dienstlich beurteilten Kollegen um eine Gesamturteilsstufe schlechter bewertet wurde. Bei der so rechtmäßig praktizierten Topfwirtschaft verbietet es sich aber, eine wegen Beachtung des Bestengrundsatzes unterbliebene Beförderung des Klägers durch die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG „aufzufangen“

ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010, a.a.O., und Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24.11.1997, Nr. 9 Abs. 3, abgedruckt bei Schmidt, a.a.O., S. 2, der seinerseits - Rdnr. 6 - diesem Standpunkt zustimmt.

Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG auf die hier gegebene Fallgestaltung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (S. 14 bis 19) unter wörtlicher Wiedergabe eines Auszugs aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen vom 20.4.2009

- 2 A 97/08 -, Juris,

das Erforderliche gesagt. Hinzuweisen ist ergänzend lediglich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen bereits zitierten Beschlüssen vom 19.12.2007, 24.9.2008 und 23.10.2008

jeweils a.a.O.,

in Fällen, in denen Beamte noch deutlich länger als der Kläger einen im Vergleich zu ihrem Statusamt höher bewerteten Dienstposten inne hatten, einen Anspruch auf die Verwendungszulage oder einen sonstigen finanziellen Ausgleich verneint und das Bundesverfassungsgericht die gegen die zuletzt genannte Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat

Beschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -, n.v..

Die zugunsten einer analogen Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen überzeugen nicht. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2007

- 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372

zur Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG vermag der Senat keine die hier anstehende Problematik betreffende Aussage zu entnehmen. Richtig ist dann, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (268),

§ 18 BBesG von der Verknüpfung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne ausgeht“ und dass „eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion… mit dieser Vorschrift nicht vereinbar (ist)“

vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, DVBl. 2011, 228 Rdnr. 27, wonach „ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber … einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung hat“.

Was damit unter Verfassungsschutz steht, bleibt vage. Dem Kläger die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zuzusprechen, würde jedenfalls nichts daran ändern, dass er weiterhin statusrechtlich der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet bliebe, obwohl er seit Jahren einen Dienstposten der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 13 g.D. erfolgreich wahrnimmt. Die vom Kläger als verfassungswidrig beklagte Diskrepanz bestünde also fort, lediglich die aktuellen finanziellen Auswirkungen wären - weitgehend - beseitigt. Darauf besteht sicherlich kein Rechtsanspruch kraft Verfassungsrechts. Der weiterhin vom Kläger ins Feld geführte Alimentationsgrundsatz knüpft an das Statusamt an, und der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, seinem beamtenrechtlichen Status (A 12) entsprechend besoldet zu sein. Das Leistungsprinzip schließlich fordert nicht, dass jede Aufgabenerfüllung, die über die statusamtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, finanziell honoriert wird. Damit steht zugleich fest, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, in der hier gegebenen Fallgestaltung für die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben keinen finanziellen Ausgleich zu gewähren und den Beamten darauf zu verweisen, zuzuwarten, bis er nach dem Leistungsprinzip befördert werden kann, sich innerhalb des insoweit zuzugestehenden weiten Spielraums politischen Ermessens bewegt. Das gilt schon allgemein so, insbesondere aber für ein Haushaltsnotlagenland wie das Saarland

zu alldem BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O., S. 1079/1080.

Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler geltend macht, ist zu betonen, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG dem Dienstherrn keinen Ermessensspielraum eröffnet. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser oder einer anderen Bestimmung nicht vor, ist kein Raum für eine zusätzliche Zahlung. Das ergibt sich aus dem strikten Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit dem speziell Zulagen und sonstige Vergütungen betreffenden § 51 Satz 1 BBesG. Sollte die Rüge des Klägers die Dienstpostenübertragung vom 23.6.2003 betreffen, weil darin der Dienstposten endgültig und nicht „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen wurde, ist daran zu erinnern, dass bereits die Ausschreibung, auf die hin sich der Kläger beworben hat, auf eine endgültige Aufgabenübertragung zielte, wie sie dann auch erfolgt ist, ohne dass der Kläger dagegen je Widerspruch erhoben hätte. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat, ist er denn auch - aus verständlichen Gründen - an einem Zurückgehen auf einen nach A 12 bewerteten Dienstposten nicht interessiert.

Nach allem hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entscheidungserheblichen Problematik ist eindeutig, und auch unter Zugrundelegung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8.6.2010

a.a.O.,

ist die Klageabweisung geboten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen für den 28.4.2011 angekündigten Urteilen in Sachen 2 C 30/09, 2 C 27/10 und 2 C 48/10 seine bisherige Rechtsprechung dergestalt ändern, dass damit dieses Urteil unvereinbar wäre, hat der Kläger die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine solche Divergenz gegen die Nichtzulassung der Revision vorzugehen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.073,76 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der begehrten Zulage - allein dies ist, wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, nach dem Willen des Klägers Streitgegenstand - verneint.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Betracht, der nach § 1 Abs. 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes - SBesG - in der insoweit bisher unverändert gebliebenen Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsbl. S. 1755) seit dem 1.4.2008 (vgl. Art. 3 des Gesetzes vom 1.10.2008) - ebenso wie die übrigen am 31.8.2006 geltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes - für die Beamten des Saarlandes als Landesrecht fort gilt. Indes sind die zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht erfüllt.

Nach der genannten Vorschrift erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben die sogenannte Verwendungszulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes vorliegen. Zwar ist dem Kläger seit dem 30.3.2005 - Inkrafttreten des neuen Dienstpostenbewertungskataloges der saarländischen Polizei - ununterbrochen die seither nach A 13 g. D. bewertete Funktion des Leiters des Kommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion und damit ein im Vergleich zu seinem Statusamt - Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 - höher bewerteter Aufgabenkreis übertragen. Die Aufgabenwahrnehmung geschieht indes im Verständnis des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht „vorübergehend vertretungsweise“. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 11 bis 13) - in Auseinandersetzung insbesondere mit der teilweise abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt

u.a. Beschluss vom 14.12.2009 - 1 L 83/09 -, Juris -

in überzeugender Würdigung der konkreten Fallumstände herausgearbeitet. Darauf nimmt der Senat Bezug. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, wurde dem Kläger die Leitung des Kommissariats 2 der Kriminalpolizeiinspektion - entsprechend der allgemeinen Handhabung des Beklagten - nach Ausschreibung dieses Dienstpostens aufgrund einer am Bestengrundsatz ausgerichteten Auswahlentscheidung zum 1.7.2003 auf Dauer übertragen und hieran nach Inkrafttreten des neuen Dienstpostenbewertungskataloges festgehalten, was eine Bestätigung nicht zuletzt darin findet, dass der Kläger diesen Dienstposten bis heute inne hat. Es fehlt damit jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Dienstpostenvergabe zu irgendeinem Zeitpunkt - lediglich - „vorübergehend vertretungsweise“ erfolgt wäre. Dennoch die genannte Voraussetzung für die Gewährung der Zulage mit dem Argument als erfüllt anzusehen, Dienstpostenübertragungen seien mangels eines „Rechts am Amt“ nie „endgültig“, nähme dem Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG jede Bedeutung. Das verbietet sich bereits nach dem Wortlaut, zudem aber auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Formulierung „vorübergehend vertretungsweise“ wurde im Gesetzgebungsverfahren

ausführlich dazu Schmidt in Plog-Wiedow, BBG - Stand: September 2010 -, § 46 BBesG Rdnr. 3,

auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses eingefügt, um den Anwendungsbereich der Vorschrift insbesondere zur Vermeidung von Mehrkosten einzuengen

im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 2 B 35/07 -, vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 - und vom 23.10.2008 - 2 B 114/07 -; ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.7.2007 - 3 LB 28/06 -, und OVG Sachsen, Urteil vom 20.4.2009 - 2 A 97/08 -, sämtlich Juris.

Darüber hinaus fehlt es an dem in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zusätzlich bestimmten Erfordernis, dass die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes“ - gemeint ist damit fallbezogen: eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 g.D. (Erster Kriminalhauptkommissar) - auf den Kläger je vorgelegen hätten. Dies würde voraussetzen, dass dem seit dem 30.3.2005 nach A 13 g.D. bewerteten Dienstposten des Klägers eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 g.D. zugeordnet wäre, also eine feste haushaltsrechtliche Verknüpfung zwischen dem konkreten Amt (Dienstposten) und dem entsprechenden Statusamt bestünde

dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 29/04 -, NVwZ 2005, 1078, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 L 50/10 -, Juris.

Daran fehlt es. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, erfolgt jedenfalls im Bereich der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 g.D. der saarländischen Kriminalpolizei keine feste Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle. Vielmehr wird die sogenannte Topfwirtschaft praktiziert. Dabei besteht u.a. ein „Überhang“ von nach A 13 g.D. bewerteten Dienstposten und Planstellen der entsprechenden Wertigkeit mit der Folge, dass seit der Beförderungsrunde vom 1.4.2011 insgesamt 15 Kriminalhauptkommissare der Besoldungsgruppe A 12 - überwiegend bereits seit Jahren - nach A 13 g.D. bewertete Dienstposten wahrnehmen. Unter diesen werden künftig frei werdende Planstellen nach Maßgabe des Bestengrundsatzes vergeben, wobei der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, in den vergangenen Jahren deswegen nicht zum Zuge kam, weil er in der vorletzten dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu mehreren aktuell ebenso wie er dienstlich beurteilten Kollegen um eine Gesamturteilsstufe schlechter bewertet wurde. Bei der so rechtmäßig praktizierten Topfwirtschaft verbietet es sich aber, eine wegen Beachtung des Bestengrundsatzes unterbliebene Beförderung des Klägers durch die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG „aufzufangen“

ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.6.2010, a.a.O., und Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24.11.1997, Nr. 9 Abs. 3, abgedruckt bei Schmidt, a.a.O., S. 2, der seinerseits - Rdnr. 6 - diesem Standpunkt zustimmt.

Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG auf die hier gegebene Fallgestaltung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (S. 14 bis 19) unter wörtlicher Wiedergabe eines Auszugs aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen vom 20.4.2009

- 2 A 97/08 -, Juris,

das Erforderliche gesagt. Hinzuweisen ist ergänzend lediglich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen bereits zitierten Beschlüssen vom 19.12.2007, 24.9.2008 und 23.10.2008

jeweils a.a.O.,

in Fällen, in denen Beamte noch deutlich länger als der Kläger einen im Vergleich zu ihrem Statusamt höher bewerteten Dienstposten inne hatten, einen Anspruch auf die Verwendungszulage oder einen sonstigen finanziellen Ausgleich verneint und das Bundesverfassungsgericht die gegen die zuletzt genannte Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat

Beschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -, n.v..

Die zugunsten einer analogen Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen überzeugen nicht. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2007

- 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372

zur Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG vermag der Senat keine die hier anstehende Problematik betreffende Aussage zu entnehmen. Richtig ist dann, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (268),

§ 18 BBesG von der Verknüpfung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne ausgeht“ und dass „eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion… mit dieser Vorschrift nicht vereinbar (ist)“

vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, DVBl. 2011, 228 Rdnr. 27, wonach „ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber … einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung hat“.

Was damit unter Verfassungsschutz steht, bleibt vage. Dem Kläger die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zuzusprechen, würde jedenfalls nichts daran ändern, dass er weiterhin statusrechtlich der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet bliebe, obwohl er seit Jahren einen Dienstposten der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 13 g.D. erfolgreich wahrnimmt. Die vom Kläger als verfassungswidrig beklagte Diskrepanz bestünde also fort, lediglich die aktuellen finanziellen Auswirkungen wären - weitgehend - beseitigt. Darauf besteht sicherlich kein Rechtsanspruch kraft Verfassungsrechts. Der weiterhin vom Kläger ins Feld geführte Alimentationsgrundsatz knüpft an das Statusamt an, und der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, seinem beamtenrechtlichen Status (A 12) entsprechend besoldet zu sein. Das Leistungsprinzip schließlich fordert nicht, dass jede Aufgabenerfüllung, die über die statusamtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, finanziell honoriert wird. Damit steht zugleich fest, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, in der hier gegebenen Fallgestaltung für die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben keinen finanziellen Ausgleich zu gewähren und den Beamten darauf zu verweisen, zuzuwarten, bis er nach dem Leistungsprinzip befördert werden kann, sich innerhalb des insoweit zuzugestehenden weiten Spielraums politischen Ermessens bewegt. Das gilt schon allgemein so, insbesondere aber für ein Haushaltsnotlagenland wie das Saarland

zu alldem BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O., S. 1079/1080.

Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler geltend macht, ist zu betonen, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG dem Dienstherrn keinen Ermessensspielraum eröffnet. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser oder einer anderen Bestimmung nicht vor, ist kein Raum für eine zusätzliche Zahlung. Das ergibt sich aus dem strikten Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit dem speziell Zulagen und sonstige Vergütungen betreffenden § 51 Satz 1 BBesG. Sollte die Rüge des Klägers die Dienstpostenübertragung vom 23.6.2003 betreffen, weil darin der Dienstposten endgültig und nicht „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen wurde, ist daran zu erinnern, dass bereits die Ausschreibung, auf die hin sich der Kläger beworben hat, auf eine endgültige Aufgabenübertragung zielte, wie sie dann auch erfolgt ist, ohne dass der Kläger dagegen je Widerspruch erhoben hätte. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat, ist er denn auch - aus verständlichen Gründen - an einem Zurückgehen auf einen nach A 12 bewerteten Dienstposten nicht interessiert.

Nach allem hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entscheidungserheblichen Problematik ist eindeutig, und auch unter Zugrundelegung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8.6.2010

a.a.O.,

ist die Klageabweisung geboten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen für den 28.4.2011 angekündigten Urteilen in Sachen 2 C 30/09, 2 C 27/10 und 2 C 48/10 seine bisherige Rechtsprechung dergestalt ändern, dass damit dieses Urteil unvereinbar wäre, hat der Kläger die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine solche Divergenz gegen die Nichtzulassung der Revision vorzugehen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.073,76 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.