Tenor

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen.
Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist für das vorliegende Verfahren nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Aufenthalt im Landkreis Bodenseekreis zu nehmen, welcher zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gehört (§ 1 Abs. 2 AGVwGO, § 12 Abs. 4 LVG). Zwar hält sich die Klägerin aufgrund ihrer Inhaftierung seit dem 11.03.2017 in Schwäbisch Gmünd auf, dies führt mangels eines freiwilligen Wohnsitzaufgabewillens jedoch nicht zu einer Aufhebung ihres bisherigen Wohnsitzes (VG Lüneburg, Urteil vom 18.01.2018 – 3 A 584/17 -, juris Rn. 17; VG Gießen, Beschluss vom 26.07.2017 - 8 K 5282/17.GI.A -; juris-PK-BGB, Kommentar, 8. Auflage 2017, § 7 Rn.17; MüKo-BGB, Kommentar, 7. Auflage 2015, § 7 Rn. 40; jeweils m.w.N.). Die abweichende Auffassung, nach der ein inhaftierter Asylbewerber seinen Aufenthalt gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO (zwangsweise) im Bezirk desjenigen Verwaltungsgerichts zu nehmen habe, in dem sich die Justizvollzugsanstalt befindet (VG München, Beschluss vom 04.04.2018 - M 10 K 17.49390 -, juris Rn. 6; VG Augsburg, Beschluss vom 05.03.2018 - Au 6 K 18.30378, Au 6Au 6 S 18.30379 -, juris Rn. 4; VG Bayreuth, Beschluss vom 19.01.2017 - B 3 17.30091 -, juris Rn. 2; VG Ansbach, Beschluss vom 11.10.2013 - AN 9 S 13.30818 -, juris Rn. 2), vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere der Begründung, die Zuweisungsentscheidung in einen anderen Gerichtsbezirk werde auch ohne ausdrückliche Änderung im Falle einer Inhaftierung gegenstandslos, da asylrechtlich keine Möglichkeit einer anderweitigen Aufenthaltsbestimmung bestehe, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, so dass schon deshalb eine Abweichung vom ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, wenn - wie vorliegend - eine ausdrückliche und bisher nicht aufgehobene Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG (s. Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 29.09.2014) ergangen ist. Die örtliche Zuständigkeit für Asylstreitigkeiten ist nämlich abschließend in § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO geregelt. Nach dieser Sonderregelung für Asylsachen kommt es in der Regel für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, wo der Asylsuchende sich tatsächlich aufhält, sondern allein darauf, wo er sich aufzuhalten hat. Der Wohnsitz des Asylsuchenden ist lediglich dann maßgeblich, wenn nach § 52 Nr. 2 Satz 3 erster Halbsatz VwGO eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist. Nur dann richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz VwGO nach § 52 Nr. 3 VwGO. Das kann etwa der Fall sein, wenn noch kein Zuweisungsbescheid ergangen oder ein ergangener Zuweisungsbescheid widerrufen oder zurückgenommen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 28.07.1997 - 9 AV 3.97 -, juris Rn. 3 f.; zum Fehlen einer Zuweisung s. VG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2008 - A 9 K 6354/07 -, juris Rn. 4). Der Auffassung, mit der Inhaftierung werde eine anderweitige Zuweisung gegenstandslos, kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sie die Zuweisungssituation nach der Haftentlassung im Unklaren belässt und sich insbesondere nicht dazu verhält, ob die frühere Zuweisung wieder „auflebt“ oder es – zumindest vorübergehend – an einer Zuweisung gänzlich fehlt.
Ob in den Fällen, in denen sich die Pflicht zur Aufenthaltnahme "nach dem Asylverfahrensgesetz", an die § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO anknüpft, aus anderen Vorschriften des AsylG ergibt, etwas Abweichendes gilt, bedarf keiner Entscheidung, da derartige Vorschriften hier nicht einschlägig sind (anders im Folgeantragsverfahren im Hinblick auf § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2003 – A 9 K 12056/03 -, juris Rn. 4). Insbesondere ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht, dass der Aufenthalt am Ort der Haftanstalt zu nehmen wäre (so aber wohl VG Augsburg, Beschluss vom 05.03.2018 - Au 6 K 18.30378, Au 6Au 6 S 18.30379 -, juris Rn. 4). Eine asylverfahrensrechtliche Pflicht zur Aufenthaltnahme am Ort der Inhaftierung folgt auch nicht aus der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 56 AsylG, da die frühere Regelung in Abs. 1 Satz 2 für Haftfälle (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG), die auf den tatsächlichen Aufenthalt und damit auf den Haftort abstellte, mit Wirkung vom 01.01.2015 (s. Art. 2 Nr. 3a des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014, BGBl. 2439) aufgehoben wurde. Nach der Gesetzesänderung verbleibt es bei der Regelung des § 56 Abs. 1 AsylG, nach der die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt ist, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Soweit Abs. 2 regelt, dass dann, wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer (anderen) Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt ist, folgt hieraus keine Pflicht zur Aufenthaltnahme, vielmehr wird diese vorausgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 14 Antragstellung


(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde besti

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 56 Räumliche Beschränkung


(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Auslände

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Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.

Gründe

I.

Der in der Aufnahme- und Rückführungseinrichtung II in Bamberg wohnhafte Kläger hat am 16. November 2017 beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2017 erhoben und gleichzeitig Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

Der Kläger und Antragsteller war von 5. Oktober bis 13. November 2017 in Untersuchungshaft, ab dem 10. Oktober 2017 in der JVA … in Oberbayern. Im Bescheid des Bundesamts vom 13. November 2017 ist als Wohnort die JVA angegeben, in der Rechtsbehelfsbelehrung:wird das VG München als zuständiges Gericht benannt; der Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers und Antragstellers und dem Kläger und Antragsteller persönlich am 14. November 2017 bekanntgegeben.

Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 28. März 2018 zu einer beabsichtigten Verweisung an das VG Bayreuth angehört. Das Bundesamt hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf eine Stellungnahme vor einer Verweisung verzichtet.

II.

Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig, da nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.

Da der Kläger seinen Aufenthalt in der Aufnahme- und Rückführungseinrichtung II in Bamberg zu nehmen hat, ist das für den Regierungsbezirk Oberfranken zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit zuständig. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung:im Bescheid des Bundesamts vom 13. November 2017 angeführte Zuständigkeit des VG München trifft nicht zu.

Zwar käme es nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO nicht ausschließlich auf den Aufenthalt nach dem Asylgesetz an, sondern auch auf einen anderen behördlich bestimmten Aufenthalt, insbesondere bei angeordneter Haft (BayVGH, B.v. 18.1.2001 – 21 S 00.32364; VG München, B.v. 1.8.2014 – M 24 K 13.30540; VG Bayreuth, B.v. 19.1.2017 – B 3 K 17.30091 – jeweils juris). Der Kläger hatte durch seine Inhaftierung einen behördlich bestimmten Aufenthalt in der JVA …, sodass damit auf den Haftort abzustellen wäre.

Da der Kläger aber bereits am 14. November 2017 wieder entlassen und erneut in Bamberg im Regierungsbezirk Oberfranken wohnhaft war, wo ihm auch persönlich der angefochtene Bescheid übergeben wurde, bleibt es beim für die Zuständigkeit maßgeblichen Aufenthaltsort Bamberg. Denn der Bescheid wurde nach § 43 VwVfG im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch Übergabe an den Kläger (wie auch durch Postzustellung an die Bevollmächtigte des Klägers) am 14. November 2017 wirksam.

Das Verfahren ist damit an das für den Regierungsbezirk Oberfranken zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für die Verfahren Au 6 K 18.30378 und Au 6 S 18.30379 für örtlich unzuständig.

II. Die Verfahren werden an das Verwaltungsgericht ... verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt den Endentscheidungen vorbehalten.

Gründe

I.

Der am ... 1981 in Deutschland geborene und aufgewachsene Kläger und Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit und begehrt Asyl.

Der Antragsteller, dessen Ehefrau, Kinder, Eltern und Geschwister in der Bundesrepublik leben, stellte erstmals am 1. März 1985 einen Asylantrag (Az. ...), der mit bestandskräftigen Bescheid vom 18. Januar 1991 abgelehnt wurde. Von 1996 bis 2006 wurde er wegen einer Vielzahl an Delikten (u.a. Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Betäubungsmitteldelikte, falsche Verdächtigung, uneidliche Falschaussage, Verkehrsdelikte) mit 15 Strafurteilen u.a. zu einer insgesamt fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid vom 21. August 2006 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Am 6. Mai 2010 tauchte der Antragsteller ausweislich des Ausländerzentralregisters unter, kehrte am 21. Juni 2010 aus dem Ausland in die Bundesrepublik zurück und wurde am 1. Juli 2010 in die Türkei abgeschoben. Die Wiedereinreisesperre wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 25. September 2013 (Az. ...) auf den 30. Juni 2016 befristet. Die Visumanträge des Klägers vom 4. Juli 2015 und vom 15. November 2016 wurden durch das Generalkonsulat ... bzw. durch das Generalkonsulat ... abgelehnt. Am 24. Dezember 2016 wurde der Kläger in Kroatien aufgegriffen, saß dort aufgrund eines Haftbefehls bis zum 3. Januar 2017 in Auslieferungshaft, wurde am 4. Januar 2017 der Bundesrepublik überstellt und in die Justizvollzugsanstalt ... gebracht. Am 1. März 2013 stellte der Kläger aus der Haft heraus einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Bei seiner Haftentlassung am 29. März 2017 wurde dem Kläger eine Anlaufbescheinigung für eine Erstaufnahmeeinrichtung in ... (Regierungsbezirk, Bayern) ausgehändigt. Der Kläger wurde am 6. April 2017 in dieser Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen, tauchte jedoch am 9. April 2017 unter. Am 4. Mai 2017 erschien er zu seiner Anhörung vor dem Bundesamt in .... Am 25. Juli 2017 wurde der Kläger durch eine Polizeiinspektion aufgegriffen, tauchte jedoch am 20. Dezember 2017 erneut unter. Seit dem 15. Januar 2018 befindet sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt ... erneut in Untersuchungshaft. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. Februar 2018 den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Nach der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:war Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg zu erheben. Mit Telefax vom 16. Februar 2018 ließ der Kläger VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5. Mit Schreiben vom 1. März 2018 gab das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht .... Mit Beschluss vom 2. März 2018 ist das Verfahren Au 6 K 18.30378 auf die Einzelrichterin übertragen worden.

II.

Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem erstinstanzlichen Gericht, § 83 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG (sog. perpetuatio fori).

Zwar hat der Kläger eine Anlaufbescheinigung für eine Erstaufnahmeeinrichtung im Regierungsbezirk ... (Bayern) erhalten. Seit dem 15. Januar 2018 befindet sich der Kläger indes in der Justizvollzugsanstalt ... in Untersuchungshaft. Ein inhaftierter Asylbewerber hat, wie sich auch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ergibt, seinen Aufenthalt gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO (zwangsweise) im Bezirk desjenigen Verwaltungsgerichts zu nehmen, in dem sich die Justizvollzugsanstalt befindet (VG Bayreuth, B.v. 19.1.2017 – B 3 17.30091 – juris Rn. 2; VG München, B.v. 11.1.2017 – M 1 S 16.51276 – juris Rn. 1; VG Ansbach, B.v. 11.10.2013 – AN 9 S 13.30818 – juris Rn. 2; VG Stuttgart, B.v. 6.2.2008 – A 9 K 6354/07 und 9 K 9 K 6354/07 – juris Rn. 4; BR-Drs 506/14, S. 13). Eine Zuweisungsentscheidung in einen anderen Gerichtsbezirk wird auch ohne ausdrückliche Änderung im Falle einer Inhaftierung gegenstandslos, da asylrechtlich keine Möglichkeit einer anderweitigen Aufenthaltsbestimmung besteht.

Das Verfahren war deshalb – nach entsprechender vorheriger Anhörung der Beteiligten – durch die Einzelrichterin nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht... zu verweisen, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in der Justizvollzugsanstalt ... inhaftiert war und es noch immer ist. Eine mündliche Verhandlung war nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG nicht erforderlich. Über die im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg angefallenen Kosten wird das Verwaltungsgericht ... zu entscheiden haben (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG und § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Die Kammer konnte gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG entsprechend ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.
Örtlich zuständig im vorliegenden Rechtsstreit um die Asylanerkennung des Klägers ist das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Das ergibt sich zwar nicht, wie von der Beklagten ausgeführt, aus § 52 Nr. 5 VwGO, zumal die Anwendung dieser Vorschrift zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach führen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.3.2000, NVwZ-RR 2001, 276 wonach bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen im Auftrag des Behördenleiters gehandelt wird, der Amtssitz des Behördenleiters, hier also des Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, maßgeblich ist).
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ergibt sich jedoch aus der vorrangig zu prüfenden Bestimmung des § 52 Nr. 2 Satz 3 1. HS VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 AGVwGO. Denn der Kläger, der nach einer Abschiebung im Anschluss an seine Ausweisung im April 2007 illegal ins Bundesgebiet einreiste, kam nach seiner Verhaftung zur Verbüßung seiner Restfreiheitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt Ravensburg. Aus der Haft stellte er im August 2007 seinen Asylerstantrag, gegen dessen Ablehnung er sich nun wendet.
§ 52 Nr. 2 Satz 3 1. HS VwGO knüpft zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei solchen Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz an eine Verpflichtung des Klägers zur Aufenthaltsnahme nach dem Asylverfahrensgesetz an. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass eine solche Verpflichtung durch behördliche Verfügung nach den §§ 47 ff. AsylVfG im Falle des Klägers nicht ergangen ist. Auf Grund seiner Strafhaft ist sein Aufenthalt aber über §§ 56 Abs. 1 Satz 2 u. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG kraft Gesetzes seit Beginn der Strafhaft und somit auch bei Klageerhebung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Ravensburg beschränkt gewesen (so auch VG Ansbach, Beschl. v. 4.5.2004 - AN 14 K 04.30681 - ; VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.9.2003 - A 9 K 12056/03 - ). Eine dem Kläger zu erteilende Aufenthaltsgestattung wäre zwar schon mit Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamts vom 22.11.2007, der den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG). § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ordnet aber auch für diesen Fall die Weitergeltung räumlicher Beschränkungen an.
Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entspr.), das auch über die im Verfahren vor dem angegangenen Verwaltungsgericht Stuttgart angefallenen Kosten zu entscheiden haben wird (§ 17b Abs. 2 GVG entspr.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG; § 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.

(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1.
Untersuchungshaft,
2.
Strafhaft,
3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,
7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für die Verfahren Au 6 K 18.30378 und Au 6 S 18.30379 für örtlich unzuständig.

II. Die Verfahren werden an das Verwaltungsgericht ... verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt den Endentscheidungen vorbehalten.

Gründe

I.

Der am ... 1981 in Deutschland geborene und aufgewachsene Kläger und Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit und begehrt Asyl.

Der Antragsteller, dessen Ehefrau, Kinder, Eltern und Geschwister in der Bundesrepublik leben, stellte erstmals am 1. März 1985 einen Asylantrag (Az. ...), der mit bestandskräftigen Bescheid vom 18. Januar 1991 abgelehnt wurde. Von 1996 bis 2006 wurde er wegen einer Vielzahl an Delikten (u.a. Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Betäubungsmitteldelikte, falsche Verdächtigung, uneidliche Falschaussage, Verkehrsdelikte) mit 15 Strafurteilen u.a. zu einer insgesamt fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid vom 21. August 2006 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Am 6. Mai 2010 tauchte der Antragsteller ausweislich des Ausländerzentralregisters unter, kehrte am 21. Juni 2010 aus dem Ausland in die Bundesrepublik zurück und wurde am 1. Juli 2010 in die Türkei abgeschoben. Die Wiedereinreisesperre wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 25. September 2013 (Az. ...) auf den 30. Juni 2016 befristet. Die Visumanträge des Klägers vom 4. Juli 2015 und vom 15. November 2016 wurden durch das Generalkonsulat ... bzw. durch das Generalkonsulat ... abgelehnt. Am 24. Dezember 2016 wurde der Kläger in Kroatien aufgegriffen, saß dort aufgrund eines Haftbefehls bis zum 3. Januar 2017 in Auslieferungshaft, wurde am 4. Januar 2017 der Bundesrepublik überstellt und in die Justizvollzugsanstalt ... gebracht. Am 1. März 2013 stellte der Kläger aus der Haft heraus einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Bei seiner Haftentlassung am 29. März 2017 wurde dem Kläger eine Anlaufbescheinigung für eine Erstaufnahmeeinrichtung in ... (Regierungsbezirk, Bayern) ausgehändigt. Der Kläger wurde am 6. April 2017 in dieser Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen, tauchte jedoch am 9. April 2017 unter. Am 4. Mai 2017 erschien er zu seiner Anhörung vor dem Bundesamt in .... Am 25. Juli 2017 wurde der Kläger durch eine Polizeiinspektion aufgegriffen, tauchte jedoch am 20. Dezember 2017 erneut unter. Seit dem 15. Januar 2018 befindet sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt ... erneut in Untersuchungshaft. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. Februar 2018 den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Nach der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:war Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg zu erheben. Mit Telefax vom 16. Februar 2018 ließ der Kläger VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5. Mit Schreiben vom 1. März 2018 gab das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht .... Mit Beschluss vom 2. März 2018 ist das Verfahren Au 6 K 18.30378 auf die Einzelrichterin übertragen worden.

II.

Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem erstinstanzlichen Gericht, § 83 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG (sog. perpetuatio fori).

Zwar hat der Kläger eine Anlaufbescheinigung für eine Erstaufnahmeeinrichtung im Regierungsbezirk ... (Bayern) erhalten. Seit dem 15. Januar 2018 befindet sich der Kläger indes in der Justizvollzugsanstalt ... in Untersuchungshaft. Ein inhaftierter Asylbewerber hat, wie sich auch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ergibt, seinen Aufenthalt gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO (zwangsweise) im Bezirk desjenigen Verwaltungsgerichts zu nehmen, in dem sich die Justizvollzugsanstalt befindet (VG Bayreuth, B.v. 19.1.2017 – B 3 17.30091 – juris Rn. 2; VG München, B.v. 11.1.2017 – M 1 S 16.51276 – juris Rn. 1; VG Ansbach, B.v. 11.10.2013 – AN 9 S 13.30818 – juris Rn. 2; VG Stuttgart, B.v. 6.2.2008 – A 9 K 6354/07 und 9 K 9 K 6354/07 – juris Rn. 4; BR-Drs 506/14, S. 13). Eine Zuweisungsentscheidung in einen anderen Gerichtsbezirk wird auch ohne ausdrückliche Änderung im Falle einer Inhaftierung gegenstandslos, da asylrechtlich keine Möglichkeit einer anderweitigen Aufenthaltsbestimmung besteht.

Das Verfahren war deshalb – nach entsprechender vorheriger Anhörung der Beteiligten – durch die Einzelrichterin nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht... zu verweisen, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in der Justizvollzugsanstalt ... inhaftiert war und es noch immer ist. Eine mündliche Verhandlung war nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG nicht erforderlich. Über die im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg angefallenen Kosten wird das Verwaltungsgericht ... zu entscheiden haben (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG und § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.

(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1.
Untersuchungshaft,
2.
Strafhaft,
3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,
7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.

(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.

(3) (weggefallen)

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.