Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Feb. 2014 - 9 K 1949/12

published on 13/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Feb. 2014 - 9 K 1949/12
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von 1.215,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.09.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.07.2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis mit der Zahnärztin Frau Dr. H..., welche in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird. Der zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2004 sieht in § 30 Nr. 3 unter anderem vor, dass bei Wehrdienstübungen der Gesellschafter grundsätzlich durch den anderen Gesellschafter vertreten wird.
Vom 09.08.2010 bis 15.08.2010 nahm der Kläger im Dienstgrad eines Oberfeldarztes an einer Wehrübung teil. Hierfür beantragte er Leistungen für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) und erklärte, seine selbständige Tätigkeit habe während der Wehrübung geruht, da das vorhandene Personal Jahresurlaub genommen habe.
Mit vorläufigem Bescheid vom 11.04.2011 gewährte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für die Dauer der Wehrübung Mindestleistungen nach § 13c Abs. 1 USG in Höhe von 332,50 EUR und bat zur abschließenden Bearbeitung um Mitteilung, ob sich der Kläger für die Zeit der Wehrübung um eine Ersatzkraft bemüht habe und aus welchen Gründen eine Fortführung seines Betriebes nicht möglich gewesen sei. Der Kläger legte daraufhin schriftliche Erklärungen seiner Mitgesellschafterin und dreier weiterer Zahnärzte vor, wonach diese jeweils aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage gewesen seien, ihn im Zeitraum der Wehrübung zu vertreten. Mit endgültigem Bescheid vom 12.09.2011 lehnte das Landratsamt die Gewährung von Leistungen für Selbständige nach § 13a Abs. 3 USG mit der Begründung ab, die Praxis sei nicht alleine aus wehrdienstbedingten Gründen, sondern aufgrund der Abwesenheit seiner Mitgesellschafterin geschlossen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, seine Mitgesellschafterin habe in dem Zeitraum der Wehrübung ihre schwer erkrankte und im Sterben liegende Mutter gepflegt. Ausweislich der bereits vorgelegten Erklärungen habe keine anderweitige Praxisvertretung gefunden werden können. Auch das nichtärztliche Personal habe während der Dauer der Wehrübung keine Dienste geleistet, so dass die Praxis vollständig geschlossen gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar habe der Betrieb des Klägers in dem Zeitraum der Wehrübung geruht, jedoch sei das Ruhen des Betriebes keine unabwendbare Folge seiner Heranziehung zu der Wehrübung gewesen. Der Betrieb habe nur deshalb geruht, weil seine Mitgesellschafterin entgegen ihrer in § 30 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags festgelegten Vertretungspflicht Urlaub genommen habe.
Mit seiner am 22.08.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Mutter seiner Mitgesellschafterin unheilbar an Krebs erkrankt gewesen sei und der Sterbeprozess bereits vor dem Zeitraum der in Rede stehenden Wehrübung eingesetzt habe. Aus diesem Grund habe er vorsorglich weitere Vertreter gesucht, was jedoch ohne Erfolg geblieben sei. Es sei ohnehin schwierig, im zahnärztlichen Bereich kurzfristig geeignete Vertreter zu finden, da es hierfür keinen Markt gebe. Schließlich habe sich der Gesundheitszustand der Mutter seiner Mitgesellschafterin im Zeitraum der Wehrübung derart verschlechtert, dass mit ihrem jederzeitigen Tod zu rechnen gewesen sei. Aus diesem Grund sei seine Mitgesellschafterin von ihrer vertraglichen Vertretungspflicht entbunden gewesen. Selbst wenn seine Mitgesellschafterin ihn vertreten hätte, wäre der Beklagte nicht von seiner Pflicht zur Unterhaltssicherung frei gewesen, da ihm dann Leistungen nach § 13a Abs. 2 USG zugestanden hätten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.09.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.07.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von 1.215,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er verweist zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und macht ergänzend geltend, es komme auf die Gründe für die Abwesenheit der Mitgesellschafterin nicht an.
13 
Die den Kläger betreffende Unterhaltssicherungsakte hat der Kammer vorgelegen. Für weitere Einzelheiten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen für Selbständige nach § 13a Abs. 3 USG. Der dies versagende Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.09.2011 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Der Kläger wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 20.04.2010 zu einer Wehrübung und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 USG als Wehrpflichtiger zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufen. Der nach Landesrecht zuständige Beklagte (§ 17 Abs. 2 USG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz) hat ihm gemäß § 2 Nr. 3 USG in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Wehrübung geltenden Fassung Leistungen zur Unterhaltssicherung nach den §§ 13 bis 13d USG zu gewähren.
16 
Der Kläger, der als niedergelassener Arzt tätig ist, übt eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 13a Abs. 1 USG aus. Gemäß § 13a Abs. 2 USG werden Selbständigen Unterhaltssicherungsleistungen grundsätzlich in der Form gewährt, dass zur Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft oder die angemessenen Mehraufwendungen für eine Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf andere Betriebsangehörige - jeweils im Rahmen von Höchstbeträgen - erstattet werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 bis 3 USG erhält der Wehrpflichtige unter der Voraussetzung, dass eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist und demzufolge die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, eine - wiederum in der Höhe begrenzte - Entschädigung für die ihm entfallenden Einkünfte. In jedem Fall kann der Wehrpflichtige die in § 13c Abs. 1 USG und in der Anlage zu § 13c USG vorgesehene Mindestleistung in Form von Tagessätzen verlangen.
17 
Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger die begehrte Entschädigung für den in Rede stehenden Zeitraum der Wehrübung zu. Eine Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit nach § 13a Abs. 2 USG war aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, da ihm keine Ersatzkraft zur Verfügung stand und insbesondere seiner Mitgesellschafterin eine Vertretung unmöglich war. In der Folge ruhte die selbständige Tätigkeit des Klägers, da in der Gemeinschaftspraxis keine erwerbsbezogenen Tätigkeiten im Zeitraum der in Rede stehenden Wehrübung ausgeübt wurden. Die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Klägers war für das Ruhen seiner selbständigen Tätigkeit kausal.
18 
Die ärztliche Tätigkeit des Klägers konnte nicht fortgeführt werden, da es ihm ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen nicht möglich war, einen geeigneten Vertreter für den in Rede stehenden Zeitraum zu finden. Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass es - wie vom Kläger dargelegt - ohnehin schwierig ist, im zahnärztlichen Bereich einen geeigneten Praxisvertreter zu finden. Auch eine Vertretung durch die Mitgesellschafterin war vorliegend nicht möglich, da diese aufgrund der schweren Erkrankung und des begonnenen Sterbeprozesses ihrer Mutter von ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht zur Vertretung des Klägers (vgl. § 30 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags) befreit worden war. Bei persönlich zu erbringenden Leistungen begründet die schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen die Unzumutbarkeit der Leistungserbringung, so dass der Schuldner gemäß § 275 Abs. 3 BGB von der Leistungspflicht befreit wird (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 275, Rn. 30).
19 
Diese Unmöglichkeit der Fortführung hat der Kläger auch nicht zu vertreten, da ihm in Bezug auf die vorgenannten Gründe weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).
20 
Eine selbständige Tätigkeit ruht, wenn überhaupt keine erwerbsbezogene Tätigkeit mehr stattfindet, die bewirken soll, dass sie als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte auch während der Zeit der Wehrübung funktioniert (Eichler/Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, 119. Ergänzung, § 13a, Rn. 33 m. w. N.). Hingegen ruht die selbständige Tätigkeit eines zu einer Wehrübung einberufenen Arztes in der Regel nicht, wenn das nichtärztliche Praxispersonal während seiner Abwesenheit erwerbsbezogene Tätigkeiten für ihn ausführt (BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 1.09 -, BVerwGE 137, 265). Vorliegend hat die selbständige Tätigkeit des Klägers im vorgenannten Sinn geruht, da ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahmen der Mitgesellschafterin und des nichtärztlichen Personals in dem in Rede stehenden Zeitraum keinerlei erwerbsbezogene Tätigkeiten ausgeführt wurden. Insbesondere wurden weder zuvor erbrachte Leistungen abgerechnet, noch war das Praxispersonal telefonisch erreichbar.
21 
Schließlich beruht die Unmöglichkeit der Fortführung der selbständigen Tätigkeit und ihr daraus resultierendes Ruhen auf der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers, da er andernfalls den Praxisbetrieb bei gleichzeitiger Abwesenheit seiner Mitgesellschafterin fortgeführt hätte. Nach der Konzeption des § 13a USG muss die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Ableistung des Wehrdienstes kausal für das Ruhen des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit sowie für den Einkommensverlust sein (vgl. Eichler/ Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, 119. Ergänzung, § 13a, Rn. 38). Die selbständige Tätigkeit hätte nicht geruht, wenn der Kläger nicht aufgrund der in Rede stehenden Wehrübung abwesend gewesen wäre. Hingegen ist es nicht - wie vom Beklagten vertreten - erforderlich, dass ausschließlich die wehrdienstbedingte Abwesenheit für das Ruhen der selbständigen Tätigkeit kausal geworden ist. Denn ausweislich des Wortlauts des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG muss eine „Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit nach Absatz 2“, also eine Fortführung durch eine Ersatzkraft oder einen Betriebsangehörigen, unmöglich sein. Die Norm sieht damit neben der wehrdienstbedingten Abwesenheit auch die fehlende Bestellung eines geeigneten Vertreters oder die fehlende Möglichkeit zur Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf einen Betriebsangehörigen als kausal für das Ruhen an. Diese Ursachen stehen im Sinne einer kumulativen Kausalität gleichrangig nebeneinander. Die Auffassung des Beklagten hingegen würde regelmäßig zu einem Ausschluss der Leistungen nach § 13a Abs. 3 USG führen, da - wie bereits dargelegt - die wehrdienstbedingte Abwesenheit nach der Systematik des § 13a Abs. 2 und Abs. 3 USG nie ausschließlich kausal für das Ruhen des Betriebes wird.
22 
Die Höhe des klägerischen Begehrens bemisst sich nach § 13a Abs. 3 Satz 2 USG. Danach beträgt sie für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307,-- EUR. Ausweislich des vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides für 2009 betrugen seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit in diesem Jahr 104.604,-- EUR. Dies entspricht einem Tagessatz in Höhe von 290,56 EUR. Diesen kann er für Montag, den 09.08.2010, bis Freitag, den 13.08.2010, verlangen, in der Summe somit 1.452,80 EUR. Für Samstag, den 14.08.2010, und Sonntag, den 15.08.2010, stehen ihm jeweils die Mindestleistungen für einen verheirateten, kinderlosen Oberfeldarzt nach § 13c Abs. 1 USG in Verbindung mit der Anlage zu § 13c USG in Höhe 47.50 EUR - in der Summe 95,00 EUR - zu. Insgesamt beläuft sich der klägerische Anspruch auf 1.547,80 EUR, wovon die bereits mit vorläufigem Bescheid vom 11.04.2011 gewährten Leistungen in Höhe von 332,50 EUR abzuziehen sind. Im Ergebnis sind dem Kläger somit weitere 1.215,30 EUR zu gewähren.
23 
Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründen vorgelegen hat.
26 
BESCHLUSS
27 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.215,30 EUR festgesetzt.
28 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen für Selbständige nach § 13a Abs. 3 USG. Der dies versagende Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.09.2011 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Der Kläger wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 20.04.2010 zu einer Wehrübung und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 USG als Wehrpflichtiger zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufen. Der nach Landesrecht zuständige Beklagte (§ 17 Abs. 2 USG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz) hat ihm gemäß § 2 Nr. 3 USG in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Wehrübung geltenden Fassung Leistungen zur Unterhaltssicherung nach den §§ 13 bis 13d USG zu gewähren.
16 
Der Kläger, der als niedergelassener Arzt tätig ist, übt eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 13a Abs. 1 USG aus. Gemäß § 13a Abs. 2 USG werden Selbständigen Unterhaltssicherungsleistungen grundsätzlich in der Form gewährt, dass zur Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft oder die angemessenen Mehraufwendungen für eine Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf andere Betriebsangehörige - jeweils im Rahmen von Höchstbeträgen - erstattet werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 bis 3 USG erhält der Wehrpflichtige unter der Voraussetzung, dass eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist und demzufolge die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, eine - wiederum in der Höhe begrenzte - Entschädigung für die ihm entfallenden Einkünfte. In jedem Fall kann der Wehrpflichtige die in § 13c Abs. 1 USG und in der Anlage zu § 13c USG vorgesehene Mindestleistung in Form von Tagessätzen verlangen.
17 
Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger die begehrte Entschädigung für den in Rede stehenden Zeitraum der Wehrübung zu. Eine Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit nach § 13a Abs. 2 USG war aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, da ihm keine Ersatzkraft zur Verfügung stand und insbesondere seiner Mitgesellschafterin eine Vertretung unmöglich war. In der Folge ruhte die selbständige Tätigkeit des Klägers, da in der Gemeinschaftspraxis keine erwerbsbezogenen Tätigkeiten im Zeitraum der in Rede stehenden Wehrübung ausgeübt wurden. Die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Klägers war für das Ruhen seiner selbständigen Tätigkeit kausal.
18 
Die ärztliche Tätigkeit des Klägers konnte nicht fortgeführt werden, da es ihm ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen nicht möglich war, einen geeigneten Vertreter für den in Rede stehenden Zeitraum zu finden. Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass es - wie vom Kläger dargelegt - ohnehin schwierig ist, im zahnärztlichen Bereich einen geeigneten Praxisvertreter zu finden. Auch eine Vertretung durch die Mitgesellschafterin war vorliegend nicht möglich, da diese aufgrund der schweren Erkrankung und des begonnenen Sterbeprozesses ihrer Mutter von ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht zur Vertretung des Klägers (vgl. § 30 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags) befreit worden war. Bei persönlich zu erbringenden Leistungen begründet die schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen die Unzumutbarkeit der Leistungserbringung, so dass der Schuldner gemäß § 275 Abs. 3 BGB von der Leistungspflicht befreit wird (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 275, Rn. 30).
19 
Diese Unmöglichkeit der Fortführung hat der Kläger auch nicht zu vertreten, da ihm in Bezug auf die vorgenannten Gründe weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).
20 
Eine selbständige Tätigkeit ruht, wenn überhaupt keine erwerbsbezogene Tätigkeit mehr stattfindet, die bewirken soll, dass sie als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte auch während der Zeit der Wehrübung funktioniert (Eichler/Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, 119. Ergänzung, § 13a, Rn. 33 m. w. N.). Hingegen ruht die selbständige Tätigkeit eines zu einer Wehrübung einberufenen Arztes in der Regel nicht, wenn das nichtärztliche Praxispersonal während seiner Abwesenheit erwerbsbezogene Tätigkeiten für ihn ausführt (BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 1.09 -, BVerwGE 137, 265). Vorliegend hat die selbständige Tätigkeit des Klägers im vorgenannten Sinn geruht, da ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahmen der Mitgesellschafterin und des nichtärztlichen Personals in dem in Rede stehenden Zeitraum keinerlei erwerbsbezogene Tätigkeiten ausgeführt wurden. Insbesondere wurden weder zuvor erbrachte Leistungen abgerechnet, noch war das Praxispersonal telefonisch erreichbar.
21 
Schließlich beruht die Unmöglichkeit der Fortführung der selbständigen Tätigkeit und ihr daraus resultierendes Ruhen auf der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers, da er andernfalls den Praxisbetrieb bei gleichzeitiger Abwesenheit seiner Mitgesellschafterin fortgeführt hätte. Nach der Konzeption des § 13a USG muss die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Ableistung des Wehrdienstes kausal für das Ruhen des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit sowie für den Einkommensverlust sein (vgl. Eichler/ Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, 119. Ergänzung, § 13a, Rn. 38). Die selbständige Tätigkeit hätte nicht geruht, wenn der Kläger nicht aufgrund der in Rede stehenden Wehrübung abwesend gewesen wäre. Hingegen ist es nicht - wie vom Beklagten vertreten - erforderlich, dass ausschließlich die wehrdienstbedingte Abwesenheit für das Ruhen der selbständigen Tätigkeit kausal geworden ist. Denn ausweislich des Wortlauts des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG muss eine „Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit nach Absatz 2“, also eine Fortführung durch eine Ersatzkraft oder einen Betriebsangehörigen, unmöglich sein. Die Norm sieht damit neben der wehrdienstbedingten Abwesenheit auch die fehlende Bestellung eines geeigneten Vertreters oder die fehlende Möglichkeit zur Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf einen Betriebsangehörigen als kausal für das Ruhen an. Diese Ursachen stehen im Sinne einer kumulativen Kausalität gleichrangig nebeneinander. Die Auffassung des Beklagten hingegen würde regelmäßig zu einem Ausschluss der Leistungen nach § 13a Abs. 3 USG führen, da - wie bereits dargelegt - die wehrdienstbedingte Abwesenheit nach der Systematik des § 13a Abs. 2 und Abs. 3 USG nie ausschließlich kausal für das Ruhen des Betriebes wird.
22 
Die Höhe des klägerischen Begehrens bemisst sich nach § 13a Abs. 3 Satz 2 USG. Danach beträgt sie für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307,-- EUR. Ausweislich des vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides für 2009 betrugen seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit in diesem Jahr 104.604,-- EUR. Dies entspricht einem Tagessatz in Höhe von 290,56 EUR. Diesen kann er für Montag, den 09.08.2010, bis Freitag, den 13.08.2010, verlangen, in der Summe somit 1.452,80 EUR. Für Samstag, den 14.08.2010, und Sonntag, den 15.08.2010, stehen ihm jeweils die Mindestleistungen für einen verheirateten, kinderlosen Oberfeldarzt nach § 13c Abs. 1 USG in Verbindung mit der Anlage zu § 13c USG in Höhe 47.50 EUR - in der Summe 95,00 EUR - zu. Insgesamt beläuft sich der klägerische Anspruch auf 1.547,80 EUR, wovon die bereits mit vorläufigem Bescheid vom 11.04.2011 gewährten Leistungen in Höhe von 332,50 EUR abzuziehen sind. Im Ergebnis sind dem Kläger somit weitere 1.215,30 EUR zu gewähren.
23 
Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründen vorgelegen hat.
26 
BESCHLUSS
27 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.215,30 EUR festgesetzt.
28 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes und
3.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.

Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes und
3.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.

Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.