Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Feb. 2004 - 6 K 2312/03

bei uns veröffentlicht am12.02.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die Kläger betreiben in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Kfz-Sachverständigenbüro. Der Kläger Ziff. 1 ist Ingenieur, der Kläger Ziff. 2 ist Kfz-Sachverständiger. Die Kläger wurden bis 1995 nicht zur Zahlung der Gewerbesteuer herangezogen.
Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.07.1992 (BFHE 169, 402) entschieden hatte, dass eine freiberufliche Tätigkeit von Kfz-Sachverständigen nur anzunehmen sei, wenn sie eine Ingenieurausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung durchlaufen hätten, wurde der Betrieb der Kläger auf Grund einer Betriebsprüfung im Jahr 1995 als Gewerbebetrieb eingestuft. Das Finanzamt XXX legte mit drei Bescheiden vom 29.07.1996 aufgrund der Gewinne in den Jahren 1990 bis 1992 von 718.000,-- DM, 800.000,-- DM und 908.000,-- DM die Gewerbesteuermessbeträge für diese Jahre fest. Mit Bescheid der Beklagten vom 26.09.1996 wurde die Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1992 auf insgesamt 375.266,-- DM festgesetzt. Ferner wurden mit einem weiteren Bescheid vom 26.09.1996 von der Beklagten Zinsen zur Gewerbesteuer für 1990 bis 1992 in Höhe von 72.299,-- DM festgesetzt. Zur Begründung des hiergegen am 08.10.1996 eingelegten Widerspruchs brachten die Kläger vor, sie hätten bis 1995 nicht gewusst, dass sie gewerbesteuerpflichtig seien. Die Erhebung von Zinsen für einen bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum stelle eine unzulässige Rückwirkung dar. Sie hätten die Belastung mit der Gewerbesteuer auch nicht im Rahmen einer Bilanz für die Jahre 1990 bis 1992 berücksichtigen können, was steuerliche Vorteile zur Folge gehabt hätte. Sie empfänden es als ungerecht, wenn sie neben den nachträglichen Gewerbesteuerzahlungen auch noch mit Zinsen belastet würden.
Die Kläger beantragten ferner, die Zinsen wegen unbilliger Härte zu erlassen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.02.1997 abgelehnt. Über den hiergegen am 20.03.1997 eingelegten Widerspruch der Kläger ist bisher nicht entschieden worden.
Der Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 26.09.1996 wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.1997 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 233 a AO sei eine Steuernachforderung zu verzinsen. Die Zinsschuld entstünde kraft Gesetzes ohne eine besondere Festsetzung. Nach Art. 97 EGAO gelte diese sogenannte Vollverzinsung erstmals für Gewerbesteuerfestsetzungen des Jahres 1989. Die Gewerbesteuerbelastungen könnten zwar nicht mehr die Gewinne bereits vergangener Jahre und damit auch nicht die Steuerbelastung mindern. Dies habe aber der Gesetzgeber in Kauf genommen.
Die Kläger haben am 20.03.1997 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, die Gewerbesteuerbelastungen der Jahre 1990 bis 1992 führten zu einer Gewinnreduzierung für diese Jahre. Die Gewerbesteuer sei jedoch aus den damals festgestellten Gewinnen der Jahre 1990 bis 1992 berechnet worden, also ohne den eigentlich gebotenen Abzug der Gewerbesteuerbelastungen. Dies führe dazu, dass die von der Beklagten angesetzte Gewerbesteuer und damit auch die Zinsen überhöht seien. Der Gesetzgeber könne unmöglich gewollt haben, Zinsen aus einer überhöhten Gewerbesteuer entstehen zu lassen. Dass die nachträglich gezahlte Gewerbesteuer und die Zinsen im Jahr der Zahlung steuerlich berücksichtigt würden, stelle wegen der steuerlichen Progression keinen angemessen Ausgleich dar. Wenn die Gewerbesteuer jeweils von den Gewinnen der Jahre 1990 bis 1992 abgezogen würde, ergebe sich eine um 7.200,-- DM reduzierte Zinsbelastung.
Die Kläger beantragen,
den Zinsbescheid vom 26.09.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt ergänzend vor, nach der Zurückweisung der Einsprüche der Kläger gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 1990 bis 1992 seien diese bestandskräftig und müssten als Grundlage der Gewerbesteuerbescheide herangezogen werden. Inzwischen seien auch die Gewerbesteuerbescheide bestandskräftig. Die von den Klägern für richtig erachtete nachträgliche Gewinnermittlung stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 233 a AO.
11 
Dem Gericht liegt ein Heft Akten der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Die Kläger haben entgegen dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Anfechtungsklage auf Aufhebung des Zinsbescheids vom 26.09.1996 erhoben, nicht aber eine Verpflichtungsklage auf vollständigen oder teilweisen Erlass der Zinsschuld. Der in der Klageschrift gestellte Antrag ist eindeutig auf den Bescheid vom 26.09.1996 beschränkt, der einen Erlass ablehnende Bescheid vom 21.02.1997 wird im Antrag nicht genannt. Außerdem wird in der Klageschrift - und auch nicht in einem späteren Schriftsatz - mit keinem Wort der Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen begehrt. Die Kläger haben ausschließlich geltend gemacht, dass der Zinsbescheid rechtswidrig sei und daher aufgehoben werden müsse.
14 
Die Klage auf Aufhebung des Zinsbescheids vom 26.09.1996 ist aber nicht begründet. Der Zinsbescheid ist rechtmäßig.
15 
Nach § 233 a Abs. 1 AO ist dann, wenn die Festsetzung verschiedener Steuern, unter anderem der Gewerbesteuer, zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des Abs. 3 führt, dieser Betrag zu verzinsen. § 233a AO ist auf die der Gemeinde zufließende Gewerbesteuer anwendbar, obwohl in § 3 Abs. 1 Nr. 5 b KAG zwar die §§ 233 sowie 234 - 236 AO angeführt werden, nicht aber § 233 a AO. Denn die Anwendbarkeit des § 233 a AO ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO, wonach die Vorschriften des 5. Teils der AO, also auch § 233 a AO, für Realsteuern gelten, deren Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.1999 - 2 S 544/99; s. dazu auch BVerwG, Urt. v. 20.08.1986, KStZ 1986, 191). Nach § 233 a Abs. 3 AO ist für die Zinsberechnung maßgebend die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftssteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Sinn dieser sog. Vollverzinsung ist es, beim Steuerpflichtigen den Vorteil abzuschöpfen, den dieser dadurch erlangt, dass Steuern teilweise erst mehrere Jahre nach Erfüllung des Steuertatbestandes fällig werden (BFH Urt. v. 02.07.1997, BFHE 183, 33 = NJW 1998, 181, Urt. v. 18.05.1999 - BFHE 188, 542 = DStZ 1999, 798). § 233 a AO findet nicht nur bei der nachträglichen Änderung eines Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen Anwendung, sondern auch bei einer Erstveranlagung für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume (BFH Urt. v. 02.07.1997 a.a.O.; Schreiben des Bundesministers der Finanzen zur Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen v. 03.08.1994 - IV A4-S0062-12/94 - NJW 1995, 1531).
16 
Die Kläger sind durch den inzwischen bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheid vom 26.09.1996 zur Zahlung der Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1992 verpflichtet. Ihr nunmehr in diesem Verfahren vorgebrachte Einwand, die Gewerbesteuer sei zu hoch festgesetzt worden, weil bei den jeweiligen der Besteuerung zu Grunde gelegten Gewinnen der Jahre 1990 bis 1992 die Gewerbesteuerschuld nicht in Abzug gebracht worden sei, ist rechtlich unbeachtlich, denn der Gewerbesteuerbescheid ist bestandskräftig. § 233 a Abs. 3 AO schreibt vor, dass die Verzinsung sich nach der festgesetzten Steuer bestimmt. Im Übrigen richtet sich der Gewerbesteuerbescheid gem. § 184 AO nach den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden des Finanzamts Karlsruhe-Stadt vom 29.07.1996, die ebenfalls bestandskräftig sind.
17 
Die Regelung des § 233 a AO verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Sie stellt eine zulässige gesetzliche Typisierung dar und ist daher nicht verfassungswidrig (so BFH Urt. v. 06.11.2002, BFHE 200, 26 = DB 2003, 753). Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Heranziehung zu Zinsen für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume bei ihnen zu steuerlichen Nachteilen führen kann, die nicht eingetreten wären, wenn die Gewerbesteuer in zeitlichem Zusammenhang mit den Veranlagungszeiträumen erhoben worden wären. Diese Folge des § 233 a AO hat der Gesetzgeber jedoch im Interesse der Vereinfachung der Steuererhebung hingenommen. Der Gesetzgeber hat zwar die Möglichkeit, einen Gesetzeszweck "perfekt" mit bis in einzelne gehende Festlegungen gesetzlich umzusetzen. Er hat aber auch die Gestaltungsfreiheit, hierauf - nicht zuletzt aus Gründen des vereinfachten Gesetzesvollzugs - zu verzichten (so BFH, Urt. v. 02.07.1997 a.a.O.; Urt. v. 06.11.2002 a.a.O.). Wirkt sich dies zu Lasten des Steuerpflichtigen aus, muss dem nach der zitierten Rechtsprechung des BFH durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall Rechnung getragen werden. Die Kläger haben zwar bei der Beklagten den Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen beantragt und auch gegen den einen Erlass ablehnenden Bescheid der Beklagten Widerspruch eingelegt. Sie haben aber keine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben. Eine in der mündlichen Verhandlung erhobene Untätigkeitsklage wäre schon wegen des Umstands, dass der Gemeinderat der Beklagten auch im Widerspruchsverfahren eine Ermessensentscheidung zu treffen hat und er mit dem im Schriftsatz der Kläger vom 19.08.2003 vorgebrachten Argumenten noch nicht befasst war, nicht sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO) gewesen. Es kann keine Rede davon sein, dass das Ermessen auf Null reduziert wäre.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Die Kläger haben entgegen dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Anfechtungsklage auf Aufhebung des Zinsbescheids vom 26.09.1996 erhoben, nicht aber eine Verpflichtungsklage auf vollständigen oder teilweisen Erlass der Zinsschuld. Der in der Klageschrift gestellte Antrag ist eindeutig auf den Bescheid vom 26.09.1996 beschränkt, der einen Erlass ablehnende Bescheid vom 21.02.1997 wird im Antrag nicht genannt. Außerdem wird in der Klageschrift - und auch nicht in einem späteren Schriftsatz - mit keinem Wort der Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen begehrt. Die Kläger haben ausschließlich geltend gemacht, dass der Zinsbescheid rechtswidrig sei und daher aufgehoben werden müsse.
14 
Die Klage auf Aufhebung des Zinsbescheids vom 26.09.1996 ist aber nicht begründet. Der Zinsbescheid ist rechtmäßig.
15 
Nach § 233 a Abs. 1 AO ist dann, wenn die Festsetzung verschiedener Steuern, unter anderem der Gewerbesteuer, zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des Abs. 3 führt, dieser Betrag zu verzinsen. § 233a AO ist auf die der Gemeinde zufließende Gewerbesteuer anwendbar, obwohl in § 3 Abs. 1 Nr. 5 b KAG zwar die §§ 233 sowie 234 - 236 AO angeführt werden, nicht aber § 233 a AO. Denn die Anwendbarkeit des § 233 a AO ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO, wonach die Vorschriften des 5. Teils der AO, also auch § 233 a AO, für Realsteuern gelten, deren Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.1999 - 2 S 544/99; s. dazu auch BVerwG, Urt. v. 20.08.1986, KStZ 1986, 191). Nach § 233 a Abs. 3 AO ist für die Zinsberechnung maßgebend die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftssteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Sinn dieser sog. Vollverzinsung ist es, beim Steuerpflichtigen den Vorteil abzuschöpfen, den dieser dadurch erlangt, dass Steuern teilweise erst mehrere Jahre nach Erfüllung des Steuertatbestandes fällig werden (BFH Urt. v. 02.07.1997, BFHE 183, 33 = NJW 1998, 181, Urt. v. 18.05.1999 - BFHE 188, 542 = DStZ 1999, 798). § 233 a AO findet nicht nur bei der nachträglichen Änderung eines Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen Anwendung, sondern auch bei einer Erstveranlagung für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume (BFH Urt. v. 02.07.1997 a.a.O.; Schreiben des Bundesministers der Finanzen zur Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen v. 03.08.1994 - IV A4-S0062-12/94 - NJW 1995, 1531).
16 
Die Kläger sind durch den inzwischen bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheid vom 26.09.1996 zur Zahlung der Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1992 verpflichtet. Ihr nunmehr in diesem Verfahren vorgebrachte Einwand, die Gewerbesteuer sei zu hoch festgesetzt worden, weil bei den jeweiligen der Besteuerung zu Grunde gelegten Gewinnen der Jahre 1990 bis 1992 die Gewerbesteuerschuld nicht in Abzug gebracht worden sei, ist rechtlich unbeachtlich, denn der Gewerbesteuerbescheid ist bestandskräftig. § 233 a Abs. 3 AO schreibt vor, dass die Verzinsung sich nach der festgesetzten Steuer bestimmt. Im Übrigen richtet sich der Gewerbesteuerbescheid gem. § 184 AO nach den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden des Finanzamts Karlsruhe-Stadt vom 29.07.1996, die ebenfalls bestandskräftig sind.
17 
Die Regelung des § 233 a AO verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Sie stellt eine zulässige gesetzliche Typisierung dar und ist daher nicht verfassungswidrig (so BFH Urt. v. 06.11.2002, BFHE 200, 26 = DB 2003, 753). Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Heranziehung zu Zinsen für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume bei ihnen zu steuerlichen Nachteilen führen kann, die nicht eingetreten wären, wenn die Gewerbesteuer in zeitlichem Zusammenhang mit den Veranlagungszeiträumen erhoben worden wären. Diese Folge des § 233 a AO hat der Gesetzgeber jedoch im Interesse der Vereinfachung der Steuererhebung hingenommen. Der Gesetzgeber hat zwar die Möglichkeit, einen Gesetzeszweck "perfekt" mit bis in einzelne gehende Festlegungen gesetzlich umzusetzen. Er hat aber auch die Gestaltungsfreiheit, hierauf - nicht zuletzt aus Gründen des vereinfachten Gesetzesvollzugs - zu verzichten (so BFH, Urt. v. 02.07.1997 a.a.O.; Urt. v. 06.11.2002 a.a.O.). Wirkt sich dies zu Lasten des Steuerpflichtigen aus, muss dem nach der zitierten Rechtsprechung des BFH durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall Rechnung getragen werden. Die Kläger haben zwar bei der Beklagten den Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen beantragt und auch gegen den einen Erlass ablehnenden Bescheid der Beklagten Widerspruch eingelegt. Sie haben aber keine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben. Eine in der mündlichen Verhandlung erhobene Untätigkeitsklage wäre schon wegen des Umstands, dass der Gemeinderat der Beklagten auch im Widerspruchsverfahren eine Ermessensentscheidung zu treffen hat und er mit dem im Schriftsatz der Kläger vom 19.08.2003 vorgebrachten Argumenten noch nicht befasst war, nicht sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO) gewesen. Es kann keine Rede davon sein, dass das Ermessen auf Null reduziert wäre.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233 Grundsatz


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Referenzen

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.