Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Jan. 2008 - 2 K 4088/07

bei uns veröffentlicht am29.01.2008

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller, ein beamteter Lehrer an einer Grundschule, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Rektors dieser Grundschule vom 21.11.2007, mit dem ihm ein Hausverbot für sämtliche Gebäude dieser Schule sowie deren gesamtes Gelände erteilt worden ist, und weiter seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.11.2007, mit der ihm nach § 78 LBG das Führen der Dienstgeschäfte verboten worden ist.
Diese Anträge sind statthaft und auch sonst zulässig.
Entgegen der Ansicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe handelt es sich auch bei dem dem Antragsteller vom Schulleiter erteilten Hausverbot um einen mit Widerspruch und Klage anfechtbaren Verwaltungsakt. Rechtsbehelfe gegen diesen entfalten daher grundsätzlich gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung und vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz wird gem. § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO gewährt. Das mit Verfügung vom 21.11.2007 erteilte Hausverbot hat Regelungscharakter, denn dem Antragsteller ist mit ihm verbindlich untersagt worden, das Schulgelände zu betreten. Das Hausverbot hat auch Außenwirkung, denn es handelt sich dabei nicht um eine bloße innerdienstliche Weisung, wie der Antragsteller seine Amtsgeschäfte zu führen hat, sondern um eine schwerwiegende Maßnahme, die ganz erheblich in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie darüber hinaus auch in sein Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift. Da das Hausverbot den Antragsteller an der Ausübung seines Berufs hindert, ist es schon im Hinblick auf diesen tiefen Grundrechtseingriff als Verwaltungsakt anzusehen.
Die Anträge sind aber unbegründet.
Soweit der Antragsteller in formeller Hinsicht rügt, das Regierungspräsidium Karlsruhe sei zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des vom Rektor der Schule mit Verfügung vom 21.11.2007 ausgesprochenen Hausverbots nicht befugt gewesen, vermag dies dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich das Regierungspräsidium Karlsruhe in der von ihm erlassenen Verfügung vom 22.11.2007 das vom Schulleiter ausgesprochene Hausverbot zu eigen gemacht und dieses wiederholt hat (zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen weiter unten verwiesen); für die Anordnung eines von ihm selbst erlassenen Hausverbots war das Regierungspräsidium Karlsruhe unstreitig zuständig.
Auch soweit der Antragsteller rügt, die Anordnungen der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 22.11.2004 seien nicht ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO), vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Die Verfügung enthält Begründungen, die nicht formelhaft sind und sich auch namentlich nicht in der bloßen Wiedergabe des Wortlauts des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erschöpfen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in der Verfügung vom 22.11.2007 ausgeführt, dass der Schutz der Kolleginnen, hinsichtlich derer dem Antragsteller vorgeworfen wird, dass er ihnen in nichtigen Angelegenheiten nachgestellt habe, keinen Aufschub duldet. Diese Begründung ist ausreichend, denn mit ihr sind die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 43). Im Übrigen handelt es sich sowohl bei dem Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte als auch bei dem Hausverbot um zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs unaufschiebbare Maßnahmen, die schon deshalb die sofortige Vollziehung gebieten; für deren Anordnung werden deshalb im Allgemeinen keine zusätzlichen Gründe angeführt werden können und müssen (s. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz - BBG -, Rn. 13 zu § 60 BBG, der § 78 LBG entspricht). Demgemäß kann ein Antrag des Beamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig nur Erfolg haben, wenn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte offenbar zu Unrecht angeordnet worden ist (Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, a.a.O. § 60 Rn. 14); das Gleiche gilt für das als Annex angeordnete Hausverbot.
Bei der gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der (vorübergehenden) Fernhaltung des Antragstellers von seiner jetzigen Schule bis für ihn eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gefunden worden ist, Vorrang gegenüber dem gegenläufigen privaten Interesse des Antragstellers. Weder das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte noch das Hausverbot sind offenbar zu Unrecht angeordnet worden; nach summarischer Prüfung spricht vielmehr viel dafür, dass beide Maßnahmen rechtmäßig sind.
Gem. § 78 Abs. 1 S. 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten, wenn nicht gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme oder Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (§ 78 Abs. 1 S. 2 LBG).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Verfügung nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig.
10 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat als zuständige Behörde das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte verfügt. Grundsätzlich ist zwar nach § 78 Abs. 1 LBG die oberste Dienstbehörde - für Lehrer das Kultusministerium - zuständig. Diese kann jedoch diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen. Hiervon wurde in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung - BeamtZuVO - Gebrauch gemacht, der diese Befugnis auf die für die Ernennung des Beamten zuständige Stelle übertragen hat; dies ist vorliegend das Regierungspräsidium (s. § 2 S. 1 Nr. 1a Ernennungsgesetz - ErnG - i.V.m. § 4 Nr. 1a ErnG).
11 
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Verletzung der Anhörungspflicht berufen. Zwar ist gem. § 78 Abs. 2 LBG, der als Spezialgesetz der allgemeinen Regelung in § 28 Abs. 1 LVwVfG BW vorgeht, der Beamte, wenn möglich, vor Erlass des Verbots zu hören. Die vor Erlass der angefochtenen Verfügung offenbar unterbliebene Anhörung ist jedoch im laufenden Widerspruchsverfahren im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG nachgeholt worden.
12 
Nach summarischer Prüfung ergeben sich auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.
13 
Bei der dem Dienstherrn in § 78 Abs. 1 S. 1 LBG eingeräumten Befugnis, dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte zu verbieten, handelt es sich um eine vorläufige, zeitlich befristete Sofortmaßnahme, um ein weiteres dienstliches Tätigwerden eines Beamten, dessen fortgeführte Amtsausübung zu unausweichlichen Nachteilen führen würde, bis zu einer endgültigen Entscheidung über die weiteren beamtenrechtlichen Maßnahmen zu verhindern. Das Verbot gilt als „dienstrechtliche Gefahrenabwehr“ und ist eine Art Zwangsbeurlaubung. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Zängl, GKÖD, Band I K § 60 Rn. 19; a.A. Battis, BBG, § 60 Rn. 3). Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder seiner Person begründet sein, soweit es sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken kann. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen aber so gewichtige Umstände vorliegen, dass eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheint bzw. dem Dienstherrn bis zur abschließenden Klärung nicht zugemutet werden kann.
14 
Die Möglichkeit der Zwangsbeurlaubung ist nicht auf die in § 78 Abs. 1 S. 2 LBG genannten Fälle der anschließenden Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens oder der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens oder des Verfahrens auf eine anderweitige Beendigung des Beamtenverhältnisses beschränkt. Die Zwangsbeurlaubung kann vielmehr - ausnahmsweise - auch in Betracht kommen, wenn der Beamte, etwa wegen schwerwiegender Fehlleistungen gerade in seinem derzeitigen Arbeitsgebiet oder wegen dort aufgetretener besonders schwerwiegender Spannungen, anderweitig verwendet werden soll, eine solche Verwendung aber nicht sofort möglich ist und die Art der Fehlleistungen oder Spannungen selbst eine befristete Fortführung der Dienstgeschäfte ausschließt (Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, a.a.O., § 60 Rn. 7a).
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei einer Gesamtschau des wiederholten Auffälligwerdens des Antragstellers die Annahme eines wesentlich gestörten Vertrauensverhältnisses zu den Kollegen und Kolleginnen sowie der Schulleitung und damit zwingender dienstlicher Gründe für die Zwangsbeurlaubung nicht zu beanstanden. Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller einigen seiner Kolleginnen an der Schule hartnäckig nachstellte, indem er diese über längere Zeit hinweg - mit zunehmender Tendenz und zum Schluss sogar mehrmals täglich - immer wieder um Gespräche ersuchte und auch eindeutige Gesprächsverweigerungen seitens der Kolleginnen keinerlei Beachtung schenkte. Auch ein Vorfall, bei dem sich eine Kollegin vor dem Antragsteller quasi in das Büro des Schulleiters flüchtete, weil der Antragsteller nicht von seiner Gesprächsaufforderung abließ ist aktenkundig. Insbesondere die beiden Kernzeitbetreuerinnen der Schule fühlten sich hierdurch stark belästigt. Soweit der Antragsteller einwendet, bei diesen Kernzeitbetreuerinnen handele es sich nicht um Kolleginnen, da sie nicht in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis stünden, sondern der Volkshochschule unterstellt seien, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Zwar hat der Beklagte gegenüber den Kernzeitbetreuerinnen keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die reibungslose Zusammenarbeit der Schule mit den Kernzeitbetreuerinnen ist jedoch von hohem öffentlichem Interesse. Die Betreuung der Kinder während der Kernzeiten ist ein wesentlicher Bestandteil des Lebens an der Grundschule. Indem der Antragsteller die Betreuerinnen immer wieder mit Gesprächswünschen konfrontierte, baute sich zum einen ein Spannungsverhältnis auf, das die Zusammenarbeit bereits erheblich beeinträchtigt hatte und gänzlich unmöglich zu machen drohte. Weiter litt auch die Arbeit der Kernzeitbetreuerinnen unter dem Verhalten des Antragstellers. Ein erheblicher Anteil der Energie und Arbeitskraft der Kernzeitbetreuerinnen war gebunden an die Verarbeitung der Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller. Diese hatten sogar bereits eine Abneigung, die Schule überhaupt nur zu betreten.
16 
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller eidesstattlich versichert hat, er habe die Kernzeitbetreuerin Frau ... nicht „belästigt“. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass er wiederholt und hartnäckig, sogar unnachgiebig, die Betreuerinnen um Gespräche bedrängt hat. Die Grenze zur „Belästigung“ ist dabei fließend und subjektiv geprägt. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst nach einer ausdrücklichen schriftlichen Anweisung durch den Schulleiter am 20.11.2007 mit der ihm ausdrücklich untersagt worden war, auf die Kernzeitbetreuerinnen wegen eines Gesprächswunsches zuzugehen, sein Verhalten fortgesetzt und damit eine für ihn verbindliche dienstliche Weisung missachtet.
17 
Infolge des Verhaltens des Antragstellers war an der Grundschule ... ein schwerwiegender Konflikt entstanden, der weitere erhebliche Nachteile für den Schulbetrieb (zu dem auch die Kernzeitbetreuung gehört) befürchten ließ. Die vorübergehende Zwangsbeurlaubung des Antragstellers ist das einzig denkbare und auch geeignete Mittel, um weitere Beeinträchtigungen des Schulbetriebs zu verhindern. Sie dient dazu, dem Regierungspräsidium Karlsruhe die notwendige Zeit zu verschaffen, um die Möglichkeiten für eine anderweitige Verwendung des Antragstellers zu eruieren und dann auch eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit zu finden.
18 
Auch das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Hausverbot ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, zumindest jedenfalls nicht offenbar zu Unrecht angeordnet worden. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich des vom Schulleiter der Grundschule ... in der Verfügung vom 21.11.2007 ausgesprochenen Hausverbots. Das dem Schulleiter zustehende Hausrecht dient lediglich zur Abwehr von Störungen durch Außenstehende; die Verhängung eines Hausverbots durch den Schulleiter setzt danach eine Verhaltensweise des Betroffenen voraus, die es als für die Behörde unerträglich erscheinen lässt, den Betroffenen weiterhin zur bestimmungsgemäßen Nutzung des öffentlichen Zwecken dienenden Gebäudes zuzulassen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.10.1997 - 25 B 2208/97 - NJW 1998, 1425 - sowie Urt. d. Kammer v. 05.10.2006 - 2 K 298/05 -). Der Antragsteller ist jedoch Angehöriger des Lehrkörpers und als solcher nicht Außenstehender oder Nutzer der Schule, sondern deren Angehöriger und damit Teil der Anstalt selbst. Unstimmigkeiten zwischen den Lehrern, der Schulleitung oder dem Dienstherrn sind daher nicht als Störung des Schulbetriebs von außen im Sinne des Hausrechts zu werten und auch nicht über dieses zu lösen (vgl. LG Lüneburg, Beschl. v. 30.07.1977 - II Qs 9/77 -, NJW 1977, 1832). Zur Abwehr eines treu- oder pflichtwidrigen Verhaltens eines Bediensteten können nur dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. In Rechtsprechung und in Literatur ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit dem Verbot der Amtsführung dem Beamten untersagt werden kann, die Diensträume zu betreten (s. LG Lüneburg, Beschl. v. 30.07.1977, a.a.O.; Battis, a.a.O., § 60 Rn. 5). Dies kann jedoch nicht durch den Schulleiter, sondern nur durch die für das Verbot der Amtsführung zuständige Behörde geschehen. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass sich das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Verfügung vom 22.11.2007 das zuvor durch den Schulleiter der Grundschule ... erlassene Hausverbot zu Eigen gemacht und dieses wiederholt hat. Dies ist aus den Ausführungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe in dessen Bescheid vom 22.11.2007 zu entnehmen, wo nicht nur auf die Absprache mit dem Schulleiter hingewiesen wird, sondern auch Gründe für das Hausverbot angeführt werden und dessen Sofortvollzug anordnet wird.
19 
Selbst wenn Zweifel an der Wiederholung des Hausverbots durch das Regierungspräsidiums Karlsruhe in der Verfügung vom 22.11.2007 bestehen sollten, würde das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots das gegenläufige private Interesse des Antragstellers überwiegen. Durch die zusätzliche Anordnung des Hausverbotes neben dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird in die Rechte des Antragstellers nicht in erheblicher Weise zusätzlich eingegriffen; dessen Belastung ergibt sich in erster Linie aus dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Das Verbot der Amtsführung wäre dagegen ohne ein zugleich ausgesprochenes Hausverbot nahezu wirkungslos, denn es wäre zu befürchten, dass der Antragsteller, hätte er noch Gelegenheit, das Schulgebäude zu betreten, seine Nachstellungen gegenüber den Kernzeitbetreuerinnen eher noch intensivieren, denn einstellen würde.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält die Kammer für jeden der beiden selbständigen Anträge die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwertes für angemessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.10.2004 - 4 S 2097/04 -).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. August 2004 - 6 K 953/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt für den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 25.04.2002 wiederherzustellen, jedoch bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 LBG aufgrund des Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung gegenstandslos geworden ist.
Danach erlischt das Verbot kraft Gesetzes, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten u.a. ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Darüber hinaus dürfte die Erlöschensautomatik aber auch dann eintreten, wenn ein solches Verfahren - wie hier - zwar rechtzeitig eingeleitet wurde, der Erlass einer auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses zielenden Verfügung jedoch mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen scheitert. Dafür spricht insbesondere der Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als bloße Überbrückungsmaßnahme von nur vorübergehender Dauer, die bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit eine einstweilige Regelung trifft (vgl. zur entspr. bundesrechtlichen Vorschrift nur Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 60 Rdnr. 7, sowie Bayer. VGH, Beschluss vom 27.11.1986, Schütz, BeamtR ES/B I 2.2 Nr. 3). Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die vom Dienstherrn vorgetragenen Gründe eine Beendigung des Beamtenverhältnisses - zumindest derzeit - nicht tragen, wird der befristeten Entbindung des Beamten von der Wahrnehmung seines Dienstpostens die rechtliche Grundlage entzogen. Anderenfalls hätte es der Dienstherr in der Hand, den Beamten dauerhaft von seiner Amtsausübung fernzuhalten, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dies widerspräche der Intention des § 78 Abs. 1 LBG, den Anspruch des Beamten auf amtsgemäße Beschäftigung nur temporär auszusetzen.
Ausgehend hiervon ist das vom Antragsgegner rechtzeitig eingeleitete Verfahren mit dem Ziel, die Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit gem. § 55 LBG in den Ruhestand zu versetzen, am 01.07.2002 - aus Sicht des Antragsgegners erfolglos - beendet worden. Zwar enthält das Landesverwaltungsverfahrensgesetz - im Gegensatz zu der Frage des Beginns des Verwaltungsverfahrens (vgl. §§ 9, 22 LVwVfG) - keine Regelung über das formelle Ende eines Verwaltungsverfahrens. Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren seinen Abschluss findet, wenn die Voraussetzungen für dessen Weiterführung nicht (mehr) gegeben sind. So liegen die Dinge hier. Aus dem an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport gerichteten Schreiben des Finanzministeriums vom 01.07.2002 ergibt sich, dass dieses die angestrebte Zurruhesetzung der Antragstellerin für verfrüht hielt und deshalb sein Einvernehmen zur Versetzung in den Ruhestand ausdrücklich nicht erteilte. Damit war das vom Antragsgegner eingeleitete Verfahren abgeschlossen, denn ohne das erforderliche Einvernehmen des Finanzministeriums konnte der Antragsgegner sein Ziel, die Antragstellerin in den Ruhestand zu versetzen, jedenfalls auf der Grundlage des damaligen Sachstandes nicht mehr erreichen.
Dem steht nicht entgegen, dass das Oberschulamt Tübingen ausweislich seines Schreibens an die Antragstellerin vom 15.07.2002 davon ausging, das Zurruhesetzungsverfahren sei deswegen noch nicht beendet, weil die Antragstellerin nach Auffassung des Finanzministeriums verpflichtet sei, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Denn tatsächlich hat das Finanzministerium im Schreiben vom 01.07.2002 lediglich auf die - unabhängig von einem Zurruhesetzungsverfahren bestehende - Befugnis des Oberschulamtes hingewiesen, die Antragstellerin zur Ergreifung der zur Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit erforderlichen Maßnahmen aufzufordern und eine etwaige Weigerung der Antragstellerin gegebenenfalls disziplinarrechtlich zu ahnden. Die entsprechende Verpflichtung der Antragstellerin ergibt sich insoweit aus § 73 Satz 1 LBG, wonach sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat. Damit obliegt es ihm auch, seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern auch die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 29.10.1996 - 4 S 2393/96 -, DVBl 1997, 377). Die Erfüllung dieser allgemeinen, aus dem Beamtenverhältnis resultierenden Pflicht war jedoch strikt von dem vom Antragsgegner am 23.04.2002 eingeleiteten Verfahren zur Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu trennen. Dass dieses Verfahren mit der Versagung des Einvernehmens auch nach Auffassung des Finanzministeriums bereits erfolglos abgeschlossen war, ergibt sich insbesondere aus dessen abschließendem Vorschlag im Schreiben vom 01.07.2002, das Ende der angeregten psychotherapeutischen Behandlung abzuwarten und anschließend auf der Grundlage einer erneuten amtsärztlichen Begutachtung über die Dienstfähigkeit der Antragstellerin (erneut) zu entscheiden. Eine solche Vorgehensweise war aus Sicht des Finanzministeriums deswegen angezeigt, weil jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung noch nicht vorlagen.
Ist danach die Verbotsverfügung vom 23.04.2002 gegenstandslos geworden, so kann über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diese Maßnahme keine Sachentscheidung mehr getroffen werden. Die Antragstellerin kann insbesondere nicht damit gehört werden, sie habe ein berechtigtes Interesse auf Feststellung, der Sofortvollzug des Verwaltungsaktes sei „in Wegfall geraten“.
Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dient der Regelung eines vorläufigen Zustandes. Sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen ist aber gerade Sinn der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995,  Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.05.1997, BayVBl 1998, 185; Beschluss des Senats vom 26.05.1987 - 4 S 1484/86 -, NVwZ 1988, 747). Darüber hinaus wäre Gegenstand der Entscheidung des Senats allein die Frage, ob zwischen April und Juli 2002 das Interesse des Antragsgegners an dem Sofortvollzug des angeordneten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte höher einzuschätzen war als das gegenteilige Interesse der Antragstellerin. Eine vergleichbare Situation könnte sich gerade angesichts der unklaren gesundheitlichen Entwicklung der Antragstellerin künftig in ganz anderem Lichte darstellen. Das gilt insbesondere für die die Frage der Rechtmäßigkeit eines auf einer neuen Tatsachenbasis gründenden und vom Antragsgegner deshalb für erforderlich gehaltenen (erneuten) Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n.F. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. für angemessen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).