Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2011 - 2 K 22/10

published on 20.01.2011 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2011 - 2 K 22/10
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die im Bescheid des Landratsamts ... vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 abgelehnten Subventionen erneut zu entscheiden und den dann festgestellten Mehrbetrag mit 0,5% für jeden vollen Monat seit dem 08.01.2010 zu verzinsen. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben, soweit dieser dem entgegensteht.

2. Die Kosten des Verfahren tragen der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts ..., mit dem dieses hinsichtlich eines Antrag auf Bewilligung von Förderung nach der MEKA-II-Richtlinie hinter seinem Antrag zurückblieb.
Mit einem Gemeinsamen Antrag 2006 vom 15.05.2006 beantragte der Kläger unter anderem nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA II –) Fördergelder für das Jahr 2006 für Grundstücke, die in einem dem Antrag beigefügten Flurstücksverzeichnis Baden-Württemberg 2006 aufgeführt sind.
Am 21.09.2006 wurde beim Kläger eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der das Landratsamt eine geringere Anzahl förderfähiger Flächen als im Antrag angegeben ermittelte.
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 19.03.2007 vom Landratsamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zum Antrag abweichend festgestellten Flächen gegeben, die er mit Schreiben vom 04.04.2007 wahrnahm.
Mit Bescheid vom 16.03.2007 bewilligte das Landratsamt dem Kläger lediglich eine Ausgleichzulage Landwirtschaft in Höhe von 7.942,60 EUR und entsprach so dem Antrag des Klägers nicht vollständig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 16.04.2007 Widerspruch, der mit am 13.11.2009 zugestellten Bescheid vom 09.11.2009 durch das Regierungspräsidium ... zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Vergleich zum Antrag abweichende Flächen ergeben habe mit der weiteren Folge, dass nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 nur diese ermittelten Flächen der Förderungsberechnung zugrunde gelegt werden dürften und dass nach Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ferner Kürzungen vorzunehmen seien.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2009, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.
Darin macht er geltend, er habe Anspruch auf eine höhere Subventionsgewährung. Denn die vom Landratsamt ermittelten Flächen seien nicht zutreffend. Merkmal der von ihm überwiegend gepachteten Flächen sei, dass es sich hauptsächlich um Problemflächen handle. Diese habe er in einem sehr schlechten Pflegezustand übernommen und sie hätten sich vor der Übernahme durch ihn äußerst ungünstig entwickelt. Sie wiesen ferner einen äußerst ungünstigen Zuschnitt auf, seien teilweise sehr steil, ungünstig parzelliert und weit auseinanderliegend.
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In den Jahren 2002 bis 2004 habe er umfangreiche Erstpflegemaßnahmen vorgenommen und die Flächen in den Jahren 2004 bis 2006 erfolgreich bewirtschaftet, wenngleich er die Stockausschläge – Flächen, die er einer Nutzung durch extensive Beweidung habe zuführen wollen, die aber von Stockausschlägen wegen im Boden verbliebener Wurzeln betroffen gewesen seien – auf den Erstpflegeflächen natürlich nicht habe sofort in Griff bekommen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landratsamt zu dem Ergebnis gekommen sei, es liege teilweise kein Dauergrünland im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Der Umstand, dass nur Teile der Flächen mit dem Schlepper oder dem Balkenmäher hätten gemäht werden können, könne kein taugliches Abgrenzungskriterium sein.
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Des weiteren sei ihm unerklärlich, wie das Landratsamt bei drei amtlichen Hangneigungskartierungen innerhalb von zwölf Jahren jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sei.
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Auch die Feststellung der Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen begegne Bedenken vor dem Hintergrund, dass die angewandte GPS-Vermessung in den Tallagen des Schwarzwaldes problematisch und fehleranfällig sei. Entsprechende Messprotokolle habe das Landratsamt auch nicht vorlegen können.
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Zu seinen Gunsten müsse auch die besondere Lage seines Betriebs in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt werden: Extrem hoher Antragsaufwand 2005, finanzielle Probleme infolge der Flurstücknummernfehler betreffend ...-Weide der Verwaltung 2005, sehr schneereicher Winter mit mehreren Monaten ohne Pflegemöglichkeit, extreme Schneeschäden am ... Weidezaun 2006. Dies habe zu einem zweijährigen, mittlerweile aufgeholten Pflegerückstand geführt.
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In Bezug auf die Adlerfarnflächen habe das Landratsamt nur diejenigen Flächen anerkannt, die zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht gewesen seien, obwohl hinsichtlich von Teilen der Fläche sich unter dem Farn eine Gras-Kraut-Vegetation gebildet habe, die auch vom Vieh, namentlich von seinen Hinterwälderrindern, gefressen werde.
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Die Flächen am ... und ... seien – soweit sie über die Flächen des ehemaligen Landschaftspflegevertrags hinausgingen – vom Landratsamt überhaupt nicht einbezogen worden mit der Begründung, dass es sich nicht um „Gemeindeflächen“ handle. Ferner sei ein großes Latschen-Gehölz am ... nicht einbezogen worden, weil es aufgrund seiner Lage am Waldrand nicht unter die Landschaftselementedefinition fiele.
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Darüber hinaus seien Feuchtgebiete vom Landratsamt als Wirtschaftsfläche herausgerechnet worden, obwohl er diese Gebiete als Grünland beantragt habe, weil seine Hinterwälderrinder zur Offenhaltung von Feuchtgebieten geeignet seien. Das Landratsamt habe vor dem Hintergrund, dass es sich auch hierbei um Problemflächen handle, Sinn und Zweck der Förderung zu berücksichtigen.
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Hinsichtlich der Streuobstbestände sei ein Flurstück (Nr. ... in ...) übersehen worden. Im Übrigen habe das Landratsamt zu seinen Ungunsten bereits lockere Streuobstbestände als geschlossene Bestände angesehen.
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Die Flächen am ... Berg seien nicht als Landschaftselemente anerkannt worden, obwohl dort der Brombeer-Stockausschlag langsam, aber sicher zurückgedrängt werde.
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Auch seien die Schlageinteilungen verändert worden mit der Folge, dass Flächen unter die Fördergrenze gefallen seien.
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Nachgemeldete und Alternativflächen seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden.
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Bei dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... und dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... sei die förderfähige Fläche auf 0,0 gesetzt worden, obwohl diese 12,91 ha betrage. Dies, da die Spalte „Flächenabzug“ nicht berechnet, sondern hier fälschlicherweise die Spalte „Fläche laut Betriebsprüfung“ einfach hineinkopiert worden sei.
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Der Kläger ist der Ansicht, nach Verordnung Nr. 2988/1995 gelte das Verschuldensprinzip. Hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben zum Dauergrünland treffe ihn kein Verschulden. Die im „Gemeinsamen Antrag“ angeführten Flächenangaben habe er nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. So habe er auf amtliche Katasterauszüge, digitale Karten und Luftbilder zurückgegriffen. Dass das Landratsamt die Flächen anders beurteile, liege an einer subjektiven Neuinterpretation des jeweiligen Kartierers. Die fehlerhafte Beratung der Behörde stelle einen Fall höherer Gewalt dar.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die im Bescheid des Landratsamts ... vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 abgelehnten Subventionen erneut zu entscheiden und den dann festgestellten Mehrbetrag mit 0,5% für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit zu verzinsen und den Bescheid des Landratsamts ... vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit dieser dem entgegensteht.
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Der Beklagte erklärt,
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das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt ..., verpflichtet sich, den Bescheid „Marktentlastungs- und Kulturausgleich (MEKA) -Antragsjahr 2006 -“ des Landratsamtes ... vom 16.03.2007 insoweit aufzuheben, als zwei Streuobstbäume auf dem Flurstück ... der Gemarkung ... nicht berücksichtigt worden sind und insofern einen neuen Bescheid zu erlassen.
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Der Beklagte beantragt im Übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte macht geltend, dass dem Umstand, dass vom Kläger keine Gunstlagen bewirtschaftet würden, der Kulturlandschaftsteil der Richtlinie MEKA II Rechnung trage. Gemäß Ziff. 3 B3 würde für Hangneigungsflächen über 25% 100,00 EUR Förderung mehr bezahlt als für ebene Wiesen; liege die Hangneigung bei über 35% würde dies mit 160,00 EUR zusätzlich gefördert. Im Übrigen finde dieser Umstand in anderen Förderverfahren wie beispielsweise der „Ausgleichszulage Landwirtschaft“ Berücksichtigung.
30 
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle habe er landwirtschaftliche Nutzflächen von den Sukzessionsflächen, also Flächen, die einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollten, abgrenzen müssen. Diese Sukzessionsflächen dürften, da sie der Vorbereitung der Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung dienten, keine Berücksichtigung finden; der Landwirt werde hier durch andere Fördermaßnahmen, namentlich Landschaftspflegeverträge, unterstützt. Diejenigen Flächen, die bei der Vor-Ort-Kontrolle als fehlerhaft beanstandet worden seien, seien weder Grünland nach VO (EG) Nr. 796/2004 noch nach der MEKA-II-Richtlinie, insbesondere den in Ziffer 3 B1 aufgeführten Auflagen einer Grünlandbewirtschaftung, gewesen. Es habe sich um Flächen gehandelt, die teilweise verwaldet gewesen seien oder auf denen Brombeeren oder Adlerfarn gewachsen seien. Für die Abgrenzung sei nicht allein auf die Möglichkeit eines einheitlichen Mähvorgangs abgestellt worden, sondern auch auf eine ausreichende Viehdichte bzw. händische Pflege.
31 
Die vom Kläger herangezogenen teils älteren Quellen hätte dieser nicht ungeprüft auf die damaligen Verhältnisse übertragen dürfen; dies gelte umso mehr, als der Antrag jährlich neu gestellt worden sei. Zudem müsse das Datum der Auszüge nicht das Datum der Vermessung wiedergeben, so dass es möglich sei, dass die Vermessungsarbeiten noch deutlich älter seien. Den Kläger treffe jedenfalls die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben.
32 
Die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle sei entsprechend des Erlasses des Ministerium Ländlicher Raum vom 12.05.2006 (Az. 0450) durchgeführt und dokumentiert worden. Insbesondere sei für die Flächen des Klägers eine GPS-Vermessung zum Einsatz gekommen, die eine anschließende Qualitätskontrolle mit Postproceeding durchlaufen habe. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rüge, dass mehrmals Hangneigungskartierungen mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen erfolgt seien, erkläre sich dies aus der Änderung der rechtlichen Grundlagen. Bei Einführung der MEKA-I-Richtlinie habe man mangels Kartierung zunächst auf die Einschätzung des Landwirts zurückgegriffen. Erst nach und nach seien Kartierungen durchgeführt worden. Mit der Ablösung der MEKA-I-Richtlinie durch die MEKA-II-Richtlinie hätten sich die unterschiedlichen Förderstufen anhand der Hangneigungen geändert.
33 
In Bezug auf die vom Kläger angeführten Feuchtgebiete seien diese in der Regel mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß bewachsen, die von Kühen, auch von Hinterwälderkühen, nur sehr bedingt gefressen würden. Diese Pflanzen hätten daher kaum einen landwirtschaftlichen Nutzwert mit der Folge, dass diese Flächen zu Recht als nicht förderfähig eingestuft worden seien.
34 
Soweit der Kläger die Streuobstförderung beanstande, handle es sich um eine Förderung nach Ziffer 3 C1 der Richtlinie MEKA-II. Streuobstflächen bei einer Streuobstdichte von 30-200 Hochstämmen je Hektar erhielten eine gesonderte Ausgleichsleistung. Stünden Streuobstgruppen auf einer größeren Grünlandfläche, würden diese flächenmäßig anhand der jeweils äußeren Baumkronen abgegrenzt. Wegbegleitende Bäume und andere Reihenbepflanzungen würden mit einer Fläche von 0,01 Hektar je Baum angerechnet; die vom Kläger genannte Berechnung in Höhe von 0,03 Hektar je Baum existiere nicht und ergebe sich insbesondere nicht aus den Förderrichtlinien.
35 
Soweit bei der Vor-Ort-Kontrolle zwei Bäume, die sich an der Flurstücksgrenze zu den Flurstücken Nr. ... und ... der Gemarkung ... befänden, dem Flurstück Nr. ... zugeordnet habe, sei dies nachträglich zu korrigieren, da die Bäume sich tatsächlich auf dem Flurstück Nr. ... befänden.
36 
Bei den vom Kläger angeführten Steinriegeln handle es sich um Landschaftselemente, die nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftliche Nutzfläche stünden und daher nicht förderfähig seien. Die Schläge seien entsprechend dem Willen des Richtliniengebers – keine Förderung von Kleinstflächen unter 10 ar – eingeteilt worden. Der Kläger habe derartige Kleinstflächen größeren Schlägen zugeordnet, um so eine Förderung zu erhalten. Dies habe er im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert. Soweit auf einen Übertragungsfehler in Bezug auf die Flächen Flurstücknummern ... (Gemarkung ...) und ... (Gemarkung ...) Bezug genommen werden, betreffe dies lediglich die Ausgleichszulage für das Jahr 2006 (Parallelverfahren, - 2 K 12/10 -). Der Kläger könne sich im Übrigen aber nicht auf Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen, da er veraltetes Kartenmaterial verwendet habe und ihm die tatsächlichen Verhältnisse angesichts des von ihm selbst angeführten Pflegerückstands in den Jahren 2004 - 2006 bewusst sein gewesen mussten.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
I.)
38 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen der MEKA-II-Richtlinie in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
39 
Soweit der Beklagte sich darüber hinaus verpflichtet hat, in Bezug auf zwei Streuobstbäume auf dem Flurstück ... der Gemarkung ... einen neuen Bescheid zu erlassen, ist die Förderung hierfür nicht länger in Streit.
II.)
40 
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen abgelehnt wird (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
41 
1.) Die vom Kläger für das Jahr 2006 begehrte Förderung beruht auf der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA II –; GABl. 2001, 492). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (BVerwG, Urt. v. 06.11.1986, - 3 C 72/84). Sie stellt vielmehr eine verwaltungsinterne Weisung dar, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regelt. Sie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193, Urt. v. 26.04.1979, - 3 C 111/79 -, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - u. Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994, - 9 A 1979/93 -; VG Freiburg, Urt. v. 18.09.2002, - 1 K 2342/00 -).
42 
2.) Im vorliegenden Fall ist zwar der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht eröffnet. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BVG 1/51 -). Die bisherige Verwaltungspraxis sieht aber vor, dass Landwirten, die in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Feuchtgebiete und Adlerfarnflächen in einer vergleichbaren Lage sind, keine Förderung bewilligt wird. Im Ergebnis werden deshalb die betroffenen Landwirte gleich behandelt.
43 
Dieser Verwaltungspraxis steht aber europäisches Recht entgegen, das wegen seines Anwendungsvorrangs diese bisherige Verwaltungspraxis verdrängt (EuGH, Urt. v. 15.07.1964 - Rs. C-6/64, Slg. 1964, 1253 u. Urt. v. 07.07.1981 - Rs. 158/80 -, NJW 1981, 1886, 1889). Sie kann dem Kläger somit nicht länger entgegengehalten werden und er ist, mag auch eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht vorliegen, nach Maßgabe der MEKA-II-Richtlinie zu fördern. Denn Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999, der u. a. Grundlage der MEKA-II-Richtlinie ist, sieht vor, dass Landwirten in benachteiligten Gebieten Ausgleichszulagen gewährt werden können. Nach Art. 14 Abs. 2 der genannten Verordnung werden die pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen festzusetzenden Ausgleichszulagen Landwirten gewährt, die eine festzulegende Mindestfläche bewirtschaften, sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet vom Zeitpunkt der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage an noch mindestens fünf Jahre auszuüben, und mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung des ländlichen Lebensraums zu vereinbarende Produktionsverfahren der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne anwenden, insbesondere nachhaltige Bewirtschaftungsformen.
44 
a.) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen sowie diejenigen Flächen, die zwar dicht mit Adlerfarn bewachsen sind, die aber zugleich eine grüne Grasnarbe unterhalb der Farnpflanzen aufweisen, ist von landwirtschaftlich genutzter Fläche i. S. d. Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen. Der Begriff der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet sich in der auch vom Kläger beantragten Förderung nach Ziff. B. 1 und B. 3 wieder, wenn diese Ziffern von „Bewirtschaftung […] des Gründlandes“ bzw. „Bewirtschaftung der Flächen“, also landwirtschaftlicher Flächennutzung, sprechen. Der EuGH hat Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 dahingehend ausgelegt, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Diese Auslegung ist für den Begriff der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 und damit im Ergebnis auch für die entsprechenden Begriffe der MEKA-II-Richtlinie nach der Acte- éclairé-Doktrin des EuGH zu übernehmen.
45 
aa.) Nach dieser Doktrin bedarf es zur Auslegung einer Gemeinschaftsnorm keiner Vorlage an den EuGH, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (EuGH verb. Rs. 28 bis 30/62, Da Costa, Slg. 1963, 63, 81, JZ 1964, 226; EuGH Rs. C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013 Rdnr. 29; EuGH Rs. C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8151 Rdnr. 33). Entscheidend ist, dass zu derselben oder einer wortidentischen Gemeinschaftsvorschrift die sich in concreto stellende Auslegungsfrage auf der Grundlage eines vergleichbaren Sachverhalts eine Entscheidung des EuGH bereits vorliegt (Karpenstein, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, EGV Art. 234, Rn. 56). So liegt der Fall hier. Denn es liegt eine wortidentische Gemeinschaftsvorschrift vor. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 spricht von „landwirtschaftlich[r] Fläche, die … genutzt wird“, Art. 14 Abs. 2 (EG) Nr. 1257/1999 spricht von „landwirtschaftlich genutzter Fläche“. Sowohl im genannten Verfahren vor dem EuGH als auch im vorliegenden Rechtsstreit geht es bei vergleichbarem Sachverhalt um die Frage, ob eine landwirtschaftlich genutzte Fläche auch dann vorliegt, wenn lediglich Belange des Naturschutzes vorrangig erreicht werden.
46 
bb.) (1) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen hat der Beklagte das vorrangige Recht nicht richtig angewendet. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme einer beihilfefähigen Flächen aber nicht entgegen.
47 
(2) Daneben hat der Beklagte das Recht in Bezug auf die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen, nicht richtig angewendet. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen.
48 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die Ausgleichszulage zuzubilligen sein. Dem steht nicht entgegen, dass Teile der Rechtsprechung dem Begünstigten die Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zuweisen (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2008 - 2 A 31/08 -). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung.
49 
(3) Im Übrigen hat das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt und daher zu Recht die Bewilligung von Beihilfe insoweit abgelehnt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011 - 2 K 11/10 -) nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
50 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
51 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003, die die VO (EG) Nr. 1257/1999 ändert, stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
52 
b.) Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/1992 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
53 
aa.) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 4 VO (EWG) Nr. 3887/1992 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kommen die in Art. 9 Abs. 1 genannten Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat. Hieran fehlt es. Denn bei den vom Kläger herangezogenen Unterlagen handelt es nicht um vom Landratsamt ... anerkannte Angaben. Im Übrigen hat er sich auch nicht korrekt im Sinne dieser Verordnung auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial gestützt. Den Kläger trifft insoweit ein Versäumnis, als er die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial nicht überprüft hat. Darüber hinaus lässt sich aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind.
54 
bb.) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung findet auf die Regelungen der Sanktionskürzung gemäß Art. 9 VO (EWG) Nr. 3887/1992. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Er wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
55 
cc.) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Zusammenfassung zu einem Sanktionsblock erfolgt ist, wie dies der Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat. Die maßgeblichen Verordnungen sehen dies nicht vor.
III.)
56 
Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB analog (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.05.1973 - VII C 21/72 -).
IV.)
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.

Gründe

 
I.)
38 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen der MEKA-II-Richtlinie in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
39 
Soweit der Beklagte sich darüber hinaus verpflichtet hat, in Bezug auf zwei Streuobstbäume auf dem Flurstück ... der Gemarkung ... einen neuen Bescheid zu erlassen, ist die Förderung hierfür nicht länger in Streit.
II.)
40 
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen abgelehnt wird (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
41 
1.) Die vom Kläger für das Jahr 2006 begehrte Förderung beruht auf der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA II –; GABl. 2001, 492). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (BVerwG, Urt. v. 06.11.1986, - 3 C 72/84). Sie stellt vielmehr eine verwaltungsinterne Weisung dar, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regelt. Sie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193, Urt. v. 26.04.1979, - 3 C 111/79 -, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - u. Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994, - 9 A 1979/93 -; VG Freiburg, Urt. v. 18.09.2002, - 1 K 2342/00 -).
42 
2.) Im vorliegenden Fall ist zwar der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht eröffnet. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BVG 1/51 -). Die bisherige Verwaltungspraxis sieht aber vor, dass Landwirten, die in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Feuchtgebiete und Adlerfarnflächen in einer vergleichbaren Lage sind, keine Förderung bewilligt wird. Im Ergebnis werden deshalb die betroffenen Landwirte gleich behandelt.
43 
Dieser Verwaltungspraxis steht aber europäisches Recht entgegen, das wegen seines Anwendungsvorrangs diese bisherige Verwaltungspraxis verdrängt (EuGH, Urt. v. 15.07.1964 - Rs. C-6/64, Slg. 1964, 1253 u. Urt. v. 07.07.1981 - Rs. 158/80 -, NJW 1981, 1886, 1889). Sie kann dem Kläger somit nicht länger entgegengehalten werden und er ist, mag auch eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht vorliegen, nach Maßgabe der MEKA-II-Richtlinie zu fördern. Denn Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999, der u. a. Grundlage der MEKA-II-Richtlinie ist, sieht vor, dass Landwirten in benachteiligten Gebieten Ausgleichszulagen gewährt werden können. Nach Art. 14 Abs. 2 der genannten Verordnung werden die pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen festzusetzenden Ausgleichszulagen Landwirten gewährt, die eine festzulegende Mindestfläche bewirtschaften, sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet vom Zeitpunkt der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage an noch mindestens fünf Jahre auszuüben, und mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung des ländlichen Lebensraums zu vereinbarende Produktionsverfahren der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne anwenden, insbesondere nachhaltige Bewirtschaftungsformen.
44 
a.) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen sowie diejenigen Flächen, die zwar dicht mit Adlerfarn bewachsen sind, die aber zugleich eine grüne Grasnarbe unterhalb der Farnpflanzen aufweisen, ist von landwirtschaftlich genutzter Fläche i. S. d. Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen. Der Begriff der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet sich in der auch vom Kläger beantragten Förderung nach Ziff. B. 1 und B. 3 wieder, wenn diese Ziffern von „Bewirtschaftung […] des Gründlandes“ bzw. „Bewirtschaftung der Flächen“, also landwirtschaftlicher Flächennutzung, sprechen. Der EuGH hat Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 dahingehend ausgelegt, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Diese Auslegung ist für den Begriff der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 und damit im Ergebnis auch für die entsprechenden Begriffe der MEKA-II-Richtlinie nach der Acte- éclairé-Doktrin des EuGH zu übernehmen.
45 
aa.) Nach dieser Doktrin bedarf es zur Auslegung einer Gemeinschaftsnorm keiner Vorlage an den EuGH, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (EuGH verb. Rs. 28 bis 30/62, Da Costa, Slg. 1963, 63, 81, JZ 1964, 226; EuGH Rs. C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013 Rdnr. 29; EuGH Rs. C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8151 Rdnr. 33). Entscheidend ist, dass zu derselben oder einer wortidentischen Gemeinschaftsvorschrift die sich in concreto stellende Auslegungsfrage auf der Grundlage eines vergleichbaren Sachverhalts eine Entscheidung des EuGH bereits vorliegt (Karpenstein, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, EGV Art. 234, Rn. 56). So liegt der Fall hier. Denn es liegt eine wortidentische Gemeinschaftsvorschrift vor. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 spricht von „landwirtschaftlich[r] Fläche, die … genutzt wird“, Art. 14 Abs. 2 (EG) Nr. 1257/1999 spricht von „landwirtschaftlich genutzter Fläche“. Sowohl im genannten Verfahren vor dem EuGH als auch im vorliegenden Rechtsstreit geht es bei vergleichbarem Sachverhalt um die Frage, ob eine landwirtschaftlich genutzte Fläche auch dann vorliegt, wenn lediglich Belange des Naturschutzes vorrangig erreicht werden.
46 
bb.) (1) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen hat der Beklagte das vorrangige Recht nicht richtig angewendet. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme einer beihilfefähigen Flächen aber nicht entgegen.
47 
(2) Daneben hat der Beklagte das Recht in Bezug auf die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen, nicht richtig angewendet. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen.
48 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die Ausgleichszulage zuzubilligen sein. Dem steht nicht entgegen, dass Teile der Rechtsprechung dem Begünstigten die Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zuweisen (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2008 - 2 A 31/08 -). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung.
49 
(3) Im Übrigen hat das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt und daher zu Recht die Bewilligung von Beihilfe insoweit abgelehnt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011 - 2 K 11/10 -) nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
50 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
51 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003, die die VO (EG) Nr. 1257/1999 ändert, stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
52 
b.) Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/1992 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
53 
aa.) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 4 VO (EWG) Nr. 3887/1992 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kommen die in Art. 9 Abs. 1 genannten Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat. Hieran fehlt es. Denn bei den vom Kläger herangezogenen Unterlagen handelt es nicht um vom Landratsamt ... anerkannte Angaben. Im Übrigen hat er sich auch nicht korrekt im Sinne dieser Verordnung auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial gestützt. Den Kläger trifft insoweit ein Versäumnis, als er die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial nicht überprüft hat. Darüber hinaus lässt sich aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind.
54 
bb.) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung findet auf die Regelungen der Sanktionskürzung gemäß Art. 9 VO (EWG) Nr. 3887/1992. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Er wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
55 
cc.) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Zusammenfassung zu einem Sanktionsblock erfolgt ist, wie dies der Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat. Die maßgeblichen Verordnungen sehen dies nicht vor.
III.)
56 
Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB analog (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.05.1973 - VII C 21/72 -).
IV.)
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 20.01.2011 00:00

Tenor 1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das U
published on 20.01.2011 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die im Bescheid des Landratsamts ... vom 30.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 abgelehnten Subv
published on 19.03.2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsa
published on 21.07.2004 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung landwirtschaftlicher Subven
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.