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| Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts ..., mit dem dieses hinsichtlich eines Antrag auf Bewilligung von Förderung nach der MEKA-II-Richtlinie hinter seinem Antrag zurückblieb. |
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| Mit einem Gemeinsamen Antrag 2006 vom 15.05.2006 beantragte der Kläger unter anderem nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA II –) Fördergelder für das Jahr 2006 für Grundstücke, die in einem dem Antrag beigefügten Flurstücksverzeichnis Baden-Württemberg 2006 aufgeführt sind. |
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| Am 21.09.2006 wurde beim Kläger eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der das Landratsamt eine geringere Anzahl förderfähiger Flächen als im Antrag angegeben ermittelte. |
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| Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 19.03.2007 vom Landratsamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zum Antrag abweichend festgestellten Flächen gegeben, die er mit Schreiben vom 04.04.2007 wahrnahm. |
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| Mit Bescheid vom 16.03.2007 bewilligte das Landratsamt dem Kläger lediglich eine Ausgleichzulage Landwirtschaft in Höhe von 7.942,60 EUR und entsprach so dem Antrag des Klägers nicht vollständig. |
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| Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 16.04.2007 Widerspruch, der mit am 13.11.2009 zugestellten Bescheid vom 09.11.2009 durch das Regierungspräsidium ... zurückgewiesen wurde. |
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| Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Vergleich zum Antrag abweichende Flächen ergeben habe mit der weiteren Folge, dass nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 nur diese ermittelten Flächen der Förderungsberechnung zugrunde gelegt werden dürften und dass nach Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ferner Kürzungen vorzunehmen seien. |
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| Mit Schriftsatz vom 11.12.2009, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. |
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| Darin macht er geltend, er habe Anspruch auf eine höhere Subventionsgewährung. Denn die vom Landratsamt ermittelten Flächen seien nicht zutreffend. Merkmal der von ihm überwiegend gepachteten Flächen sei, dass es sich hauptsächlich um Problemflächen handle. Diese habe er in einem sehr schlechten Pflegezustand übernommen und sie hätten sich vor der Übernahme durch ihn äußerst ungünstig entwickelt. Sie wiesen ferner einen äußerst ungünstigen Zuschnitt auf, seien teilweise sehr steil, ungünstig parzelliert und weit auseinanderliegend. |
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| In den Jahren 2002 bis 2004 habe er umfangreiche Erstpflegemaßnahmen vorgenommen und die Flächen in den Jahren 2004 bis 2006 erfolgreich bewirtschaftet, wenngleich er die Stockausschläge – Flächen, die er einer Nutzung durch extensive Beweidung habe zuführen wollen, die aber von Stockausschlägen wegen im Boden verbliebener Wurzeln betroffen gewesen seien – auf den Erstpflegeflächen natürlich nicht habe sofort in Griff bekommen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landratsamt zu dem Ergebnis gekommen sei, es liege teilweise kein Dauergrünland im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Der Umstand, dass nur Teile der Flächen mit dem Schlepper oder dem Balkenmäher hätten gemäht werden können, könne kein taugliches Abgrenzungskriterium sein. |
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| Des weiteren sei ihm unerklärlich, wie das Landratsamt bei drei amtlichen Hangneigungskartierungen innerhalb von zwölf Jahren jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sei. |
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| Auch die Feststellung der Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen begegne Bedenken vor dem Hintergrund, dass die angewandte GPS-Vermessung in den Tallagen des Schwarzwaldes problematisch und fehleranfällig sei. Entsprechende Messprotokolle habe das Landratsamt auch nicht vorlegen können. |
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| Zu seinen Gunsten müsse auch die besondere Lage seines Betriebs in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt werden: Extrem hoher Antragsaufwand 2005, finanzielle Probleme infolge der Flurstücknummernfehler betreffend ...-Weide der Verwaltung 2005, sehr schneereicher Winter mit mehreren Monaten ohne Pflegemöglichkeit, extreme Schneeschäden am ... Weidezaun 2006. Dies habe zu einem zweijährigen, mittlerweile aufgeholten Pflegerückstand geführt. |
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| In Bezug auf die Adlerfarnflächen habe das Landratsamt nur diejenigen Flächen anerkannt, die zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht gewesen seien, obwohl hinsichtlich von Teilen der Fläche sich unter dem Farn eine Gras-Kraut-Vegetation gebildet habe, die auch vom Vieh, namentlich von seinen Hinterwälderrindern, gefressen werde. |
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| Die Flächen am ... und ... seien – soweit sie über die Flächen des ehemaligen Landschaftspflegevertrags hinausgingen – vom Landratsamt überhaupt nicht einbezogen worden mit der Begründung, dass es sich nicht um „Gemeindeflächen“ handle. Ferner sei ein großes Latschen-Gehölz am ... nicht einbezogen worden, weil es aufgrund seiner Lage am Waldrand nicht unter die Landschaftselementedefinition fiele. |
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| Darüber hinaus seien Feuchtgebiete vom Landratsamt als Wirtschaftsfläche herausgerechnet worden, obwohl er diese Gebiete als Grünland beantragt habe, weil seine Hinterwälderrinder zur Offenhaltung von Feuchtgebieten geeignet seien. Das Landratsamt habe vor dem Hintergrund, dass es sich auch hierbei um Problemflächen handle, Sinn und Zweck der Förderung zu berücksichtigen. |
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| Hinsichtlich der Streuobstbestände sei ein Flurstück (Nr. ... in ...) übersehen worden. Im Übrigen habe das Landratsamt zu seinen Ungunsten bereits lockere Streuobstbestände als geschlossene Bestände angesehen. |
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| Die Flächen am ... Berg seien nicht als Landschaftselemente anerkannt worden, obwohl dort der Brombeer-Stockausschlag langsam, aber sicher zurückgedrängt werde. |
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| Auch seien die Schlageinteilungen verändert worden mit der Folge, dass Flächen unter die Fördergrenze gefallen seien. |
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| Nachgemeldete und Alternativflächen seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. |
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| Bei dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... und dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... sei die förderfähige Fläche auf 0,0 gesetzt worden, obwohl diese 12,91 ha betrage. Dies, da die Spalte „Flächenabzug“ nicht berechnet, sondern hier fälschlicherweise die Spalte „Fläche laut Betriebsprüfung“ einfach hineinkopiert worden sei. |
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| Der Kläger ist der Ansicht, nach Verordnung Nr. 2988/1995 gelte das Verschuldensprinzip. Hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben zum Dauergrünland treffe ihn kein Verschulden. Die im „Gemeinsamen Antrag“ angeführten Flächenangaben habe er nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. So habe er auf amtliche Katasterauszüge, digitale Karten und Luftbilder zurückgegriffen. Dass das Landratsamt die Flächen anders beurteile, liege an einer subjektiven Neuinterpretation des jeweiligen Kartierers. Die fehlerhafte Beratung der Behörde stelle einen Fall höherer Gewalt dar. |
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| den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die im Bescheid des Landratsamts ... vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 abgelehnten Subventionen erneut zu entscheiden und den dann festgestellten Mehrbetrag mit 0,5% für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit zu verzinsen und den Bescheid des Landratsamts ... vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit dieser dem entgegensteht. |
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| das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt ..., verpflichtet sich, den Bescheid „Marktentlastungs- und Kulturausgleich (MEKA) -Antragsjahr 2006 -“ des Landratsamtes ... vom 16.03.2007 insoweit aufzuheben, als zwei Streuobstbäume auf dem Flurstück ... der Gemarkung ... nicht berücksichtigt worden sind und insofern einen neuen Bescheid zu erlassen. |
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| Der Beklagte beantragt im Übrigen, |
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| Der Beklagte macht geltend, dass dem Umstand, dass vom Kläger keine Gunstlagen bewirtschaftet würden, der Kulturlandschaftsteil der Richtlinie MEKA II Rechnung trage. Gemäß Ziff. 3 B3 würde für Hangneigungsflächen über 25% 100,00 EUR Förderung mehr bezahlt als für ebene Wiesen; liege die Hangneigung bei über 35% würde dies mit 160,00 EUR zusätzlich gefördert. Im Übrigen finde dieser Umstand in anderen Förderverfahren wie beispielsweise der „Ausgleichszulage Landwirtschaft“ Berücksichtigung. |
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| Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle habe er landwirtschaftliche Nutzflächen von den Sukzessionsflächen, also Flächen, die einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollten, abgrenzen müssen. Diese Sukzessionsflächen dürften, da sie der Vorbereitung der Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung dienten, keine Berücksichtigung finden; der Landwirt werde hier durch andere Fördermaßnahmen, namentlich Landschaftspflegeverträge, unterstützt. Diejenigen Flächen, die bei der Vor-Ort-Kontrolle als fehlerhaft beanstandet worden seien, seien weder Grünland nach VO (EG) Nr. 796/2004 noch nach der MEKA-II-Richtlinie, insbesondere den in Ziffer 3 B1 aufgeführten Auflagen einer Grünlandbewirtschaftung, gewesen. Es habe sich um Flächen gehandelt, die teilweise verwaldet gewesen seien oder auf denen Brombeeren oder Adlerfarn gewachsen seien. Für die Abgrenzung sei nicht allein auf die Möglichkeit eines einheitlichen Mähvorgangs abgestellt worden, sondern auch auf eine ausreichende Viehdichte bzw. händische Pflege. |
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| Die vom Kläger herangezogenen teils älteren Quellen hätte dieser nicht ungeprüft auf die damaligen Verhältnisse übertragen dürfen; dies gelte umso mehr, als der Antrag jährlich neu gestellt worden sei. Zudem müsse das Datum der Auszüge nicht das Datum der Vermessung wiedergeben, so dass es möglich sei, dass die Vermessungsarbeiten noch deutlich älter seien. Den Kläger treffe jedenfalls die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben. |
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| Die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle sei entsprechend des Erlasses des Ministerium Ländlicher Raum vom 12.05.2006 (Az. 0450) durchgeführt und dokumentiert worden. Insbesondere sei für die Flächen des Klägers eine GPS-Vermessung zum Einsatz gekommen, die eine anschließende Qualitätskontrolle mit Postproceeding durchlaufen habe. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rüge, dass mehrmals Hangneigungskartierungen mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen erfolgt seien, erkläre sich dies aus der Änderung der rechtlichen Grundlagen. Bei Einführung der MEKA-I-Richtlinie habe man mangels Kartierung zunächst auf die Einschätzung des Landwirts zurückgegriffen. Erst nach und nach seien Kartierungen durchgeführt worden. Mit der Ablösung der MEKA-I-Richtlinie durch die MEKA-II-Richtlinie hätten sich die unterschiedlichen Förderstufen anhand der Hangneigungen geändert. |
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| In Bezug auf die vom Kläger angeführten Feuchtgebiete seien diese in der Regel mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß bewachsen, die von Kühen, auch von Hinterwälderkühen, nur sehr bedingt gefressen würden. Diese Pflanzen hätten daher kaum einen landwirtschaftlichen Nutzwert mit der Folge, dass diese Flächen zu Recht als nicht förderfähig eingestuft worden seien. |
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| Soweit der Kläger die Streuobstförderung beanstande, handle es sich um eine Förderung nach Ziffer 3 C1 der Richtlinie MEKA-II. Streuobstflächen bei einer Streuobstdichte von 30-200 Hochstämmen je Hektar erhielten eine gesonderte Ausgleichsleistung. Stünden Streuobstgruppen auf einer größeren Grünlandfläche, würden diese flächenmäßig anhand der jeweils äußeren Baumkronen abgegrenzt. Wegbegleitende Bäume und andere Reihenbepflanzungen würden mit einer Fläche von 0,01 Hektar je Baum angerechnet; die vom Kläger genannte Berechnung in Höhe von 0,03 Hektar je Baum existiere nicht und ergebe sich insbesondere nicht aus den Förderrichtlinien. |
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| Soweit bei der Vor-Ort-Kontrolle zwei Bäume, die sich an der Flurstücksgrenze zu den Flurstücken Nr. ... und ... der Gemarkung ... befänden, dem Flurstück Nr. ... zugeordnet habe, sei dies nachträglich zu korrigieren, da die Bäume sich tatsächlich auf dem Flurstück Nr. ... befänden. |
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| Bei den vom Kläger angeführten Steinriegeln handle es sich um Landschaftselemente, die nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftliche Nutzfläche stünden und daher nicht förderfähig seien. Die Schläge seien entsprechend dem Willen des Richtliniengebers – keine Förderung von Kleinstflächen unter 10 ar – eingeteilt worden. Der Kläger habe derartige Kleinstflächen größeren Schlägen zugeordnet, um so eine Förderung zu erhalten. Dies habe er im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert. Soweit auf einen Übertragungsfehler in Bezug auf die Flächen Flurstücknummern ... (Gemarkung ...) und ... (Gemarkung ...) Bezug genommen werden, betreffe dies lediglich die Ausgleichszulage für das Jahr 2006 (Parallelverfahren, - 2 K 12/10 -). Der Kläger könne sich im Übrigen aber nicht auf Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen, da er veraltetes Kartenmaterial verwendet habe und ihm die tatsächlichen Verhältnisse angesichts des von ihm selbst angeführten Pflegerückstands in den Jahren 2004 - 2006 bewusst sein gewesen mussten. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt. |
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