Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 08. März 2018 - 5 E 956/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine vorläufige Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit zehn Taxen zu erteilen.
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Der Antragsteller begann seine Tätigkeit als Taxiunternehmer im Jahr ... in ..., bevor er im Jahr ... nach Hamburg zog und seine Tätigkeit dort fortsetzte.
- 3
Mit Schreiben vom 18. November 2009 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller, weil die Angaben auf kontrollierten Schichtzetteln nicht mit den Daten auf den Kontrollbögen der Antragsgegnerin übereinstimmten. Schichtzettel seien Einnahmeursprungsaufzeichnungen. Aus diesen müssten für die einzelnen Fahrzeuge der Einsatz der jeweiligen Fahrer, das Datum der Schicht, Schichtbeginn und Schichtende, Kilometerlaufleistungen, Kilometerstände sowie die erzielten Erlöse ersichtlich sein. Mit Schreiben vom 18. August 2010 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller, weil seine Taxen oft außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände bereitgehalten worden seien und die Fahrer zudem die Annahme von Fahrten verweigert hätten.
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Mit Schreiben vom 9. November 2015 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller, weil in den Schichtaufzeichnungen falsche Angaben zu den Einsatzzeiten der Fahrer und der Taxen gemacht und nicht alle Touren angegeben worden seien. Die tatsächlich durchgeführten Touren und Umsätze sowie die Einsatzzeiten der Fahrer seien über große Zeiträume verschleiert worden. Unter anderem seien am 20. Juni 2014, am 21. Juni 2014, am 8. August 2014 und am 21. März 2015 Personenbeförderungen beobachten worden, die nicht aufgezeichnet worden seien. Bei der Antragsgegnerin sei zudem eine Quittung für eine Fahrt am 27. Juni 2015 eingereicht worden, die außerhalb der angemeldeten Zeiten durchgeführt worden sein müsse. Weitere nicht aufgezeichnete Fahrten ergäben sich durch einen Abgleich mit der Aufzeichnung des Taxenspeichers des Flughafens. Die Angaben zu den Arbeitszeiten des Fahrers AAAAAA seien nicht glaubhaft, weil dessen Nettoumsatz je Stunde weit über dem Hamburger Durchschnitt gelegen habe. Die Überprüfung der Pausenzeiten habe ergeben, dass falsche Angaben zu den Pausenzeiten gemacht worden seien. Die von den Fahrern CCCCCC und DDDDDD angegebenen Pausenzeiten kollidierten in vielen Fällen mit dem Aufenthalt im Taxenspeicher des Hamburger Flughafens. Und selbst bei Abzug der vom Antragsteller angegebenen Pausenzeiten würde ihnen nicht der Mindestlohn von 8,50 je Stunde gezahlt. Das Argument des Antragstellers, dass die fehlende Einhaltung der Pausenzeiten nur dann einen verständlichen Vorwurf darstelle, wenn während der Pausen Fahrten durchgeführt werden, treffe nicht zu. Durch die fehlerhaften Aufzeichnungen könnten zudem die Arbeitszeiten der Fahrer nicht überprüft werden. Die in den Gehaltsabrechnungen dargestellten Zeiten entsprächen nicht der Realität und ohne die erhöhten Pausenzeiten hätten die Fahrer Anspruch auf eine höhere Entlohnung. Es werde somit gegen steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten und abgabenrechtliche Pflichten verstoßen. Der Antragsteller werde ermahnt und aufgefordert, die Pflichten einzuhalten. Andernfalls könne die Genehmigung widerrufen werden.
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Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Genehmigung zum Verkehr mit zehn Taxen bis zum 16. Februar 2018. Die abweichende Genehmigungsdauer von zwei Jahren begründete sie damit, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 16 Abs. 4 PBefG zum Ausdruck komme, gehalten sei, die Genehmigungsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Wegen der in der Mahnung vom 9. November 2015 genannten Umstände werde die Genehmigung nur für zwei Jahre erteilt, um die Einhaltung der steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten, die Einhaltung des Mindestlohns und die persönliche Zuverlässigkeit beurteilen zu können. „Insbesondere“ wolle sich die Antragsgegnerin davon überzeugen, dass der Antragsteller den neuen Aufzeichnungspflichten im Taxengewerbe nachkomme und die durchgeführten Touren im Taxameter erfasst würden. In Fettdruck enthält der Bescheid den Hinweis, dass die kurze Genehmigungsdauer also dazu diene, bereits nach zwei Jahren erneut die steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu kontrollieren. Wenn der Antragsteller den Pflichten nicht nachkomme, werde dies als ein Zeichen der Unzuverlässigkeit angesehen werden.
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Nach einem Unfall einer seiner Fahrer im Oktober 2017 wurde am 27. Oktober 2017 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, er habe als Unternehmer den Betrieb einer Taxe zugelassen, obwohl er gewusst habe, dass der Fahrer nicht befähigt gewesen sei, die sichere Beförderung von Personen zu gewährleisten.
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Am 20. November 2017 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erneuerung seiner Genehmigung für zehn Taxen um weitere fünf Jahre. Telefonisch wurde daraufhin vereinbart, dass der Antrag erst nach Durchführung einer ausstehenden Betriebsprüfung gestellt werden solle.
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Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller nach der Betriebsprüfung zu einem möglichen Widerruf der laufenden Genehmigung an. Es habe am 2. Juli 2017 eine nicht mit dem Taxameter aufgezeichnete Personenbeförderung stattgefunden. Drüber hinaus seien die Pausenzeiten und die Arbeitszeiten der Fahrer abermals nicht korrekt erfasst worden. Fahrer seien außerhalb der mit dem Taxameter registrierten Zeiten oder zu Pausenzeiten in bereitstehenden Taxen angetroffen worden oder hätten sich im Taxenspeicher des Flughafens befunden. Außerdem hätten die angegebenen Pausenzeiten immer wieder direkt zwischen zwei Fahrten gelegen und Schichten hätten oft genau mit der ersten Fahrt begonnen. Bei Herrn BBBBBBB seien im Juli 2017 68 von 76 Pausenangaben und 19 von 28 Angaben zum Schichtbeginn offensichtlich nicht korrekt gewesen. Bei Herrn EEEEEEE seien im Juli 2017 53 von 62 Pausenzeiteinträgen nicht korrekt gewesen. Dieser sei auch immer wieder in den Speicher am Hamburger Flughafen eingefahren, ohne dass entsprechende Fahrten im Taxameter eingegeben worden seien. Es sei zum Beispiel nicht glaubhaft, dass der Fahrer um 23:59 in den Speicher einfahre und bis Schichtende um 1:02 keine weitere Fahrt mehr mit dem Taxameter erfasst werde. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine Schädigung der Allgemeinheit durch die mangelnde Erfüllung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Abgabepflichten sowie arbeits- und sozialrechtlicher Pflichten. Dies zeige sich besonders deutlich daran, dass es im Oktober 2017 wegen der Übermüdung eines Fahrers zu einem Unfall gekommen sei.
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Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 nahm der Antragsteller schriftlich Stellung. Der Großteil der Ausführungen der Antragsgegnerin betreffe die Pausenzeiten der Fahrer. Der Antragsteller kontrolliere diese seit der Abmahnung aus November 2015, indem er anhand der Daten aus dem Fiskaltaxameter prüfe, ob während der von den Fahrern mitgeteilten Pausenzeiten Fahrten durchgeführt werden würden. Da dies nie der Fall gewesen sei, habe er keinen Anlass gehabt weiter nachzuforschen. Der Antragsteller könne nicht kontrollieren, ob die Fahrer während ihrer Pausen das Dachschild anschalten würden oder nicht. Außerdem hätten die Fahrer mitgeteilt, dass sie bei Aufträgen, die über die App „Mytaxi“ eingingen, oft keine Anfahrtszeiten hätten, so dass die Fahrt direkt an eine Pause anschließen könnte. Die Pausen fielen nach Angaben der Fahrer oft deshalb mit dem Aufenthalt im Speicher des Flughafens zusammen, weil sie diesen gern für ihre Pausen nutzen würden. Die verbleibende Verantwortung für Fehler bei der Aufzeichnung der Pausenzeiten liege bei den Fahrern und nicht bei dem Antragsteller. Bei der im Taxameter registrierten Fahrt müsse ein Missverständnis oder ein Versehen vorliegen. Der Schnitt des Fahrers liege an diesem Tag bei sehr guten 1,33€/km. Der ebenfalls bei anderen Fahrern gute Schnitt spreche zum Beispiel auch bei Herrn EEEEEEE dagegen, dass dieser Fahrten ohne eingeschaltetes Taxameter durchführe. Dies überprüfe der Antragsteller regelmäßig. Einfahrten in den Speicher des Flughafens ohne Fahrten im Taxameter könnten daher stammen, dass der Fahrer im Speicher nur Pause mache oder den letzten Flieger eines Tages verpasse. Die Fahrer hätten auch keine überhöhte Wochenarbeitszeit. Herr BBBBBBB habe im Juli 2017 im Schnitt 51,25 Stunden pro Woche gearbeitet. Da er ein zuverlässiger Fahrer sei, erhalte er hierfür 12€ pro Stunde sowie Zuschläge. Der Unfall im Oktober 2017 sei auf Betäubungsmittelkonsum zurückzuführen, der anschließend auch Anlass für die Kündigung des Fahrers gewesen sei. Alle Einnahmen des Antragstellers würden versteuert werden und dieser sei stetig dabei sich zu verbessern. Der Jahresumsatz sei von 728.637,80€ im Jahr 2016 auf 867.650,80€ im Jahr 2017 gestiegen. Der Durchschnittsumsatz pro Kilometer sei von 1,17 €/km auf 1,23 €/km gestiegen.
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Am 9. Januar 2018 wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller eingestellt. Am 17. Januar 2018 fand ein Gespräch zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin statt.
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Am 18. Januar 2018 beantragte der Antragsteller die Erneuerung seiner Genehmigung für zehn Taxen um weitere drei Jahre. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Januar 2018 ab und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 2. Januar 2018. Ergänzend führte die Antragsgegnerin unter anderem aus, dass der Fahrer EEEEEEE, wenn man dessen Pausenangaben zugrunde lege, Umsatz in Höhe von 36,91 €/Stunde erwirtschafte. Der Schnitt in Hamburg liege aber bei nur 21,83 €, so dass die Angaben des Herrn EEEEEEE nicht glaubhaft seien.
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Hiergegen legte der Antragsteller am 1. Februar 2018 per E-Mail und am 12. Februar 2018 per Fax Widerspruch ein, der bislang noch nicht beschieden wurde.
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Am 13. Februar 2018 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt er zum Teil seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 8. Januar 2018. Ergänzend trägt er vor, dass die seinen Fahrern gezahlten Gehälter deutlich über dem derzeitigen Mindestlohn lägen. Die Auslastung der Fahrzeuge und die im Fahrdienst erzielten Umsätze seien überdurchschnittlich. Er habe seine Fahrzeuge früh in den Jahren 2013 und 2014 mit Fiskaltaxametern ausgestattet, so dass diese Zahlen nicht manipuliert sein könnten. Das Fiskaltaxameter erfasse zudem zuverlässig alle Umsätze, so dass der Vorwurf der Verschleierung nicht erhoben werden könne. Außerhalb der registrierten Schichten durchgeführte Fahrten führten zum Vorliegen von Zwischenschichtkilometern. Der Antragsteller schaue stets nach solchen Zwischenschichtkilometern um Schwarzfahrten entdecken zu können, doch lägen keine vor. Dies bedeute, dass seine Fahrer sich völlig korrekt verhalten würden. Pausen könne man mit dem Fiskaltaxameter nur mittelbar aufgrund der fehlenden Fahrten erkennen. Erst seit dem vierten Quartal 2017 stünde eine Pausen-App zur Verfügung, bei der der Unternehmer nachverfolgen könne, ob während der Pause das Dachschild eingeschaltet sei. Der Antragsteller lasse zur weiteren Kontrolle weiterhin parallel Schichtzettel ausfüllen, die die Antragsgegnerin jedoch nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen. Er habe seine Fahrer bereits nach der Mahnung im Jahr 2015 darüber belehrt, dass sie die Pausenzeiten einhalten müssen und diese nicht auf dem Taxenposten absolviert werden dürften. Er belehre sie auch weiterhin regelmäßig darüber. Die Daten der Fiskaltaxameter hätten auch keinen Anlass zur Prüfung geboten, ob sich Fahrer schon vor der Anmeldung ihrer Schicht in einem Taxenposten befanden. Es lägen höchstens rein formelle Verstöße einzelner Fahrer bei der Ausgestaltung ihrer Pause vor. Die Monierungen würden nur wenige Fahrer und wenige Fahrzeuge betreffen. Hinsichtlich der Fahrer EEEEEEE und BBBBBBB habe der Antragsteller bereits arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen. Es sei zudem nicht ungewöhnlich, dass Fahrgästen Taxifahrer direkt bei Schichtbeginn ansprechen würden. Nur bei 5,7 % der in der Sachakte dokumentierten Fälle sei der Anfang und das Ende einer Pause auf die gleiche Minute wie das Ende beziehungsweise der Anfang einer Tour gefallen. Die Antragsgegnerin argumentiere mit einer immensen Belastungstendenz, wenn sie von mehreren Hundert Fällen spreche. Dass die von der Antragsgegnerin geprüften Umsätze der Fahrer EEEEEEE und BBBBBBB pro Stunde über dem Durchschnitt lägen, sei doch erfreulich. Es gäbe keinen Nachweis für Verstöße gegen die Umsatzsteuerpflicht oder steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten. Diese Verstöße seien in der Vergangenheit behauptet, aber nicht bewiesen worden. Früher habe die Antragsgegnerin negative Schlüsse daraus gezogen, wenn die angegebenen Umsätze pro Stunde zu niedrig seien. Auch aus den beigefügten Unbedenklichkeitsbescheinigungen sei auf die absolute Zuverlässigkeit des Antragstellers zu schließen. Der Vorwurf, dass der Antragsteller in Zusammenwirken mit seinen Fahrern Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vorenthalte, sei absurd. Die überdurchschnittlichen Löhne ließen keinen Raum für Schwarzzahlungen. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht ansatzweise gerechtfertigt. Würde der Betrieb des Antragstellers geschlossen werden, würden die Fahrer ihre Arbeit verlieren. Ein Abwarten der Hauptsache stelle keinen effektiven Rechtsschutz dar, weil er (der Antragsteller) bis dahin seine Existenzgrundlage verlieren würde. Er müsste seine zwanzig Angestellten entlassen. Außerdem müsse er noch Fahrzeuge abbezahlen. Zur Glaubhaftmachung legt der Antragsteller unter anderem seine Gesamtumsätze für die Jahre 2016 und 2017, ein Schreiben der Firma GGGGG, ein Schreiben der Firma HHHHHH, eine eidesstattliche Erklärung der Fahrer aus dem Jahr 2015, eidesstattliche Versicherungen aus Februar 2018 von 18 seiner Fahrer sowie elektronisch erstellte Aufstellungen mit Schichtdaten, Arbeitsnachweisen und Schichtumsätzen vor.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit zehn Taxen bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen,
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hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit zehn Taxen bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt zu erteilen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wiederholt sie zum Teil ihre Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus, dass sich im Betrieb des Antragstellers trotz der Ausführungen im letzten Genehmigungsbescheid seit dem Jahr 2015 nichts verbessert habe. Dem Antragsteller könne mangels Zuverlässigkeit keine Genehmigung erteilt werden, weil in seinem Betrieb Arbeitszeiten ständig als Pausen deklariert werden würden. Es habe allein in den zur Überprüfung ausgewählten Monaten bei den Fahrern FFFFFF, GGGGGG, BBBBBBB und LLLLLLL mehrere hundert Fälle gegeben, in denen die Pausen genau zwischen zwei Fahrten lagen oder große Pausen scheinbar widersinnig direkt zu Schichtbeginn anfingen oder ungefähr am Schichtende endeten. In über 60 Fällen seien die Angaben zu den Pausenzeiten mit den Daten des Taxenspeichers am Flughafen oder den Beobachtungen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin kollidiert. All dies hätte auch der Antragsteller kontrollieren können. Selbst die Daten des Taxenspeichers stünden ihm zur Verfügung. Es sei aus mehreren Gründen unglaubhaft, dass Pausen im Taxenspeicher des Flughafens abgehalten werden würden. Unter anderem koste schon die bloße Einfahrt in den Speicher Geld. Bei den Fahrern BBBBBBB und LLLLLLL sei nicht nur die Höhe der Pausenzeiten, sondern auch der Umstand bemerkenswert, dass der Anteil ihrer Pausen an der Gesamtarbeitszeit fast identisch bei 23,4 % beziehungsweise 23,5 % liege. Grund für die umfangreichen Pausenzeiten sei die Einführung der Fiskaltaxameter, die es schwieriger machten, Umsätze zu verschleiern und ganze Fahrten verschwinden zu lassen. Daher würden nun von manchen Taxiunternehmern die Arbeitszeiten künstlich gekürzt und ein Teil der Löhne schwarz gezahlt, um die Höhe der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren. Sie (die Antragsgegnerin) gehe davon aus, dass dies auch im Betrieb des Antragstellers der Fall sei. Er habe zudem auch nur eine „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamts und keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt. Außerdem kontrolliere das Finanzamt bei der Lohnsteuerprüfung die Arbeits- und Pausenzeiten der Arbeitnehmer ohnehin nicht. Der Hauptantrag sei unzulässig, weil die Antragsgegner wegen § 15 Abs. 4 PBefG keine vorläufige Genehmigung erteilen dürfe. Der Antrag ziele zudem auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und eine Ausnahme von dem dagegen sprechenden Verbot sei nicht gegeben. Der Antragsteller habe die Eilbedürftigkeit seines Antrags lediglich mit ein paar dürren Sätzen begründet. Von einem drohender Ruin des Antragstellers könne in Anbetracht der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Eigenkapitelaufstellung keine Rede sein. Der Antragsteller könne zur Sicherung seines Lebensunterhalts bis zur Entscheidung in der Hauptsache Taxi fahren. Für seine Fahrer stünden bei der Arbeitsagentur in Hamburg freie Stellen als Taxifahrer bereit. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei es dem Antragsteller zudem zuzumuten, seine Fahrzeuge zum Restwert zu verkaufen.
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Wegen der auslaufenden Genehmigung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eine Duldung für seinen Taxenbetrieb bis zum 9. März 2018 erteilt.
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Die Sachakte der Antragsgegnerin hat dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
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Haupt- wie auch Hilfsantrag sind zulässig (hierzu 1.), haben aber in der Sache keinen Erfolg (hierzu 2.).
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1. Die Anträge sind zulässig, insbesondere statthaft. § 15 Abs. 4 PBefG steht dem nicht entgegen. Zwar schließt die Vorschrift die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung ausdrücklich aus. Das Verbot in § 15 Abs. 4 PBefG ist jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Gericht im Lichte der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG auch im Eilverfahren die Hauptsache teilweise vorwegnehmen und die Antragsgegnerin verpflichten kann, einstweilen eine zeitlich eng begrenzte Genehmigung zu erteilen. Dies gilt jedenfalls in Fällen der Verlängerung bestehender Genehmigungen (siehe hierzu nur OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2007, 1 Bs 85/07, juris Rn. 4). Dabei darf allerdings wegen des grundsätzlichen Verbots, die Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vorwegzunehmen, nicht die gemäß § 16 Abs. 4 PBefG maximal zulässige Dauer von fünf Jahren erreicht werden. Es kann danach im Ergebnis aber zulässig sein, die Genehmigung einstweilen auf ein oder eineinhalb Jahre zu befristen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2005, 1 Bs 200/05, juris Rn. 9).
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2. Beide Anträge sind unbegründet.
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Der Antragsteller hat für beide Anträge entgegen § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der dabei anzuwendende gerichtliche Prüfungsmaßstab hat auf Sinn und Zweck des Verbotes vorläufiger Genehmigungen aus § 15 Abs. 4 PBefG Rücksicht zu nehmen. § 15 Abs. 4 PBefG will unter anderem verhindern, dass personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen nach § 9 PBefG nur auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung erteilt werden mit der Folge, dass diejenigen Interessen beeinträchtigt werden können, deren Schutz die Genehmigungsvoraussetzungen dienen. Deshalb setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Feststellung voraus, dass der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 3 Bs 182/11, juris Rn. 6).
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Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG erforderlichen Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit zehn Taxen (§ 47 PBefG). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte der Antragsteller nicht mit der nötigen sehr hohen Wahrscheinlichkeit die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV erforderliche personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeit aufweisen.
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Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit in dieser Vorschrift wird dabei konkretisiert durch § 1 PBZugV. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Danach ist ein Unternehmer als unzuverlässig anzusehen, wenn sich aus festgestellten Tatsachen ergibt, dass er des Vertrauens, er werde sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben, nicht würdig ist. Die Tatsachen müssen den Schluss rechtfertigen, der Betroffene werde sich bei der Führung des Unternehmens bzw. bei dem Betrieb des Unternehmens als unzuverlässig erweisen, wobei insbesondere die Persönlichkeit des Unternehmers in den Blick zu nehmen ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene „eine allgemeine Neigung besitzt, die Gesetze zu missachten“ (so bereits vor Inkrafttreten der PBZugV: BVerwG, Urt. v. 20.11.1970, 7 C 73/69, juris Rn. 23).
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Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers bieten insbesondere die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV beispielhaft genannten schweren Verstöße. Dabei muss es sich um schwerwiegende Verstöße mit eindeutig negativer Aussagekraft handeln, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer auch künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 3 Bs 182/11, juris Rn. 10).
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Vorliegend ist mit einer für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller solche schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV begangen hat. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person insbesondere schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals.
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Es kann dahinstehen, ob und inwieweit im Betrieb des Antragstellers Schwarzfahrten durchgeführt, Einnahmen verschleiert und Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht oder fehlerhaft erstellt worden sind. Insofern muss auch nicht aufgeklärt werden, warum die Schicht- und Pausenaufzeichnungen des Fahrers EEEEEEE in großem Umfang Leerfahrten enthalten, mit denen teilweise nach einer Besetzt-Fahrt anscheinend die gefahrene Distanz um einen Kilometer verringert wurde.
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Entscheidend für das Vorliegen eines schweren Verstoßes im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV sind vorliegend die extrem hohe Anzahl an unrichtig erfassten Arbeitszeiten und der Rückschluss, dass im Betrieb des Antragstellers die Arbeitszeiten der Fahrer bewusst verschleiert worden sind und das Arbeitszeitgesetz in großem Umfang nicht eingehalten worden ist.
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Nach Auswertung der in der Sachakte der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts im Eilverfahren insbesondere fest, dass im Betrieb des Antragstellers Standzeiten regelmäßig nicht als Arbeitszeit deklariert worden sind, obwohl es sich bei Standzeiten und sonstigen Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Fahrauftrag auszuführen, um Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt (LArbG Berlin, Urt. v. 7.2.2014, 2 Sa 25/14, juris Rn. 30; ArbG Berlin, Urt. v. 10.8.2017, 41 Ca 12115/16, juris Rn. 60). Hierauf weist beispielsweise auch das Amt für Arbeitsschutz in seinen Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Taxifahrerinnen und Taxifahrern hin (vgl. http://www.hamburg.de/contentblob/4061178/81f094a493cdca624cdf0e9f9768820b/data/d-arbzg-02-arbeitszeit-taxenunternehmen.pdf). Pausen liegen nur dann vor, wenn der Bereitschaftsdienst für die Pause unterbrochen wird und der Arbeitnehmer sich nicht zur Ableistung von Arbeit bereit hält (vgl. BAG, Urt. v. 16.12.2009, 5 AZR 157/09, juris Rn. 11). Wie auch die Antragsgegnerin dem Antragsteller schon in der Ermahnung vom 9. November 2015 mitgeteilt hat, kommt es insoweit nicht darauf an, ob während der Pause Fahrten durchgeführt werden.
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Bei Taxifahrern ist in dieser Hinsicht zudem zu beachten, dass auch Zeit im so genannten „Taxenspeicher“ des Hamburger Flughafens grundsätzlich Arbeitszeit darstellt. Bei dem „Taxenspeicher“ handelt es sich um eine Fläche für das Bereithalten der Taxen (insbesondere Nachrück- bzw. Warteplätze), die aktuell nicht nachgefragt werden, aber für weitere Fahrten bereit stehen müssen und sofort angefordert werden können, um den individuellen Gelegenheitsverkehr zu gewährleisten (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2007, 1 Bs 182/06, juris Rn. 29). Daraus lässt sich ableiten, dass derjenige, der in den „Taxenspeicher“ einfährt, spätestens zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu erkennen gibt, dass er seinen Dienst aufnimmt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2013, 5 E 1687/13 (nicht veröffentlicht)).
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Insbesondere aus einer Prüfung der in der Sachakte befindlichen „Schicht –Pausenaufzeichnungen“ und einem Abgleich mit den Angaben zu den Einfahrtszeiten am „Taxenspeicher“ des Hamburger Flughafens sowie den Feststellungen der Verkehrsgewerbeaufsicht folgt, dass die Taxen des Antragstellers jedenfalls in den Jahren 2016 und 2017 im erheblichen Umfang zu Zeiten im Einsatz waren, zu denen ausweislich der Aufzeichnungen kein Taxenbetrieb stattgefunden haben soll. Dabei ist zu beachten, dass auch die Antragsgegnerin keinen vollständigen Abgleich vorgenommen, sondern lediglich Stichproben für bestimmte Monate und Fahrzeuge durchgeführt hat. Man kann insofern nicht wie der Antragsteller aus den auf bestimmte Fahrer begrenzten Feststellungen folgern, dass sich seine Fahrer größtenteils korrekt verhalten würden. Angesichts der Vielzahl der Fälle verweist das Gericht auf die im Einzelnen dokumentierten Unstimmigkeiten in der Sachakte. Lediglich beispielhaft seien für die Jahre 2016 und 2017 erwähnt:
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- Die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin haben am 25. Februar 2016 um 12:02 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-C 2525, am 19. August 2016 um 21:34 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-AJ 705, am 3. November 2016 um 17:04 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-TA 4300, am 27. Juli 2017 um 21:15 sowie 21:22 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-TA 4300 und am 13. Oktober 2017 um 23:18 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-C 2525 jeweils mit eingeschaltetem Dachschild gesehen, obwohl die Fahrer sich zu dieser Zeit nach den im Genehmigungsverfahren eingereichten Aufzeichnungen angeblich in einer Pause befanden oder ihre Schicht angeblich noch nicht begonnen hatte.
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- Der Abgleich mit den Daten des Taxenspeichers des Hamburger Flughafens hat ergeben, dass die Fahrer BBBBBBB und EEEEEEE zu Zeiten in den Speicher einfuhren und sich darin aufhielten, zu denen sie nach den eingereichten Aufzeichnungen angeblich Pause hatten (Fahrer BBBBBBB: am 5. Juli 2017 zweimal, am 7. Juli 2017 zweimal, am 8. Juli 2017 einmal, am 9. Juli 2017 einmal, am 12. Juli 2017 zweimal, am 13. Juli 2017 dreimal, am 14. Juli 2017 dreimal, am 18. Juli 2017 einmal, am 19. Juli 2017 zweimal, am 20. Juli 2017 dreimal, am 21. Juli 2017 dreimal, am 23. Juli 2017 einmal sowie vom 26. auf den 27. Juli 2017 dreimal; Fahrer EEEEEEE: am 1. Juli 2017 zweimal, am 2. Juli 2017 zweimal, am 3. Juli 2017 zweimal, am 9. Juli 2017 zweimal, am 10. Juli 2017 einmal, am 11. Juli 2017 einmal, am 12. Juli 2017 einmal, am 16. Juli 2017 zweimal, am 17. Juli 2017 einmal, am 23. Juli 2017 zweimal sowie am 24. Juli 2017 zweimal).
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- Die Fahrer gaben regelmäßig Pausen an, die unmittelbar oder mit minimaler Bereitschaftszeit in eine Besetzt-Fahrt mündeten (Fahrer FFFFFF: 13. Mai 2017, Pause von 1:50 bis 3:00 mit Bereitschaftszeit von 3:00 bis 3:01 und Fahrt ab 3:01; 14. Mai 2017, Pause von 4:22 bis 5:22 mit Bereitschaftszeit von 5:22 bis 5:22 und Fahrt ab 5:22; 15. Mai 2017, Pause von 02:55 bis 4:00 mit Bereitschaftszeit von 4:00 bis 4:02 und Fahrt ab 4:02; 11. Juni 2017, Pause von 0:23 bis 1:13 mit Bereitschaftszeit von 1:13 bis 1:13 und Fahrt ab 1:13; Fahrer GGGGGG: 3. November 2016, Pause von 21:20 bis 22:00 mit Bereitschaftszeit von 22:00 bis 22:00 und Fahrt ab 22:00 sowie Pause von 22:23 bis 22:38 mit Bereitschaftszeit von 22:38 bis 22:39 und Fahrt ab 22:39; Fahrer BBBBBBB allein vom 6. Juli 2017 auf den 7. Juli 2017 Pause von 16:16 bis 16:46 mit Fahrt ab 16:47, Pause von 19:10 bis 19:50 mit Fahrt um 19:51, Pause von 19:59 bis 20:35 mit Fahrt ab 20:37, Pause von 21:45 bis 22:00 mit Fahrt um 22:00, Pause von 1:50 bis 2:20 mit Fahrt um 2:22 sowie Pause von 2:45 bis 3:00 mit Fahrt ab 3:03; Fahrer EEEEEEE: 19. Juli 2017, Pause von 19:56 bis 20:23 mit Bereitschaftszeit von 20:23 bis 20:23 und Fahrt ab 20:23, 22. Juli 2017, Pause von 17:30 bis 18:20 mit Bereitschaftszeit von 18:20 bis 18:20 und Fahrt ab 18:20; 22. Juli 2017, Pause von 20:10 bis 20:33 mit Bereitschaftszeit von 20:33 bis 20:33 und Fahrt ab 20:33).
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- Die Fahrer gaben Pausen am Schichtbeginn oder am Schichtende an (Fahrer GGGGGG am 3. November 2016, 1. Juni 2017, am 2. Juni 2017, am 3. Juni 2017 und am 9. Juni 2017; Fahrer EEEEEEE am 5. Juli 2017, am 15. Juli 2017, am 17. Juli 2017 und am 26. Juli 2017).
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In Anbetracht all dieser Umstände drängt sich der Eindruck auf, dass die Fahrer des Antragstellers regelmäßig ihre Bereitschaftszeit als Pause deklarierten und dann unmittelbar vor dem Eintreffen eines Fahrgastes die „Pause“ beendeten. Auch wenn es in einigen Fällen auch längere Bereitschaftszeiten gab (z.B. bei Herr FFFFFF am 21. Juni 2017 von 2:51 bis 5:00 und am 23. Juni 2017 von 4:37 bis 7:37) oder eine längere Bereitschaftszeit auf eine Pause folgte (z.B. Fahrer GGGGGG am 1. Juni 2017 mit Pause von 20:55 bis 22:05 und Bereitschaftszeit von 22:05 bis 22:21), überwiegt der Eindruck, den insbesondere die Beobachtungen hinsichtlich der Fahrer BBBBBBB und EEEEEEE hinterlassen. Eine plausiblere Erklärung für diese Ungereimtheiten als die eingangs genannte ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ist sie anderweitig ersichtlich. In Anbetracht der Vielzahl der Vorfälle und insbesondere auch der korrespondierenden Beobachtungen des Außendienstes der Antragsgegnerin folgt das Gericht im Eilverfahren dem Vortrag der Antragsgegnerin und hält es nicht für glaubhaft, dass die obigen Beobachtungen daher rühren, dass Fahrer ihre Pausen im Taxenspeicher verbringen oder direkt nach den Pausen angesprochen oder über die App „Mytaxi“ kontaktiert werden. Hiergegen spricht insbesondere auch die Unwahrscheinlichkeit des Umstandes, dass die Fahrer BBBBBBB und EEEEEEE andernfalls im Taxenspeicher regelmäßig unmittelbar oder fast unmittelbar nach ihrer „Pause“ im Taxenspeicher einen Fahrgast zugeteilt bekommen haben müssten ohne zuvor in der Schlange zu warten. Insbesondere auch in Anbetracht der Beobachtungen der Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin geht das Gericht zudem davon aus, dass es hier nicht nur zur fehlerhaften Ausgestaltung der Pausenzeiten gekommen ist, sondern dass sich die Fahrer in ihren Pausen weiter für Fahrgäste bereitgehalten haben.
- 40
Die Regelmäßigkeit wie auch das zeitliche und personelle Ausmaß der oben beschriebenen Vorkommnisse stützten die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich hierbei aller Wahrscheinlichkeit nach um das Ergebnis einer systematischen, betrieblich veranlassten Falschaufzeichnung, jedenfalls aber einer von Seiten des Antragstellers geduldeten oder in Kauf genommenen Vorgehensweise handelte.
- 41
Auch ohne die Möglichkeit, die Arbeitszeiten der Fahrer mittels zutreffender Aufzeichnungen genau bestimmen zu können, steht auf Grund dieser Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts nach summarischer Prüfung im Eilverfahren fest, dass es im Betrieb des Antragstellers zu einer Vielzahl von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz gekommen ist. Das Arbeitszeitgesetz findet auf das Unternehmen des Antragstellers Anwendung. Es ist keine Ausnahme nach § 21a ArbZG gegeben, weil es sich bei Taxifahrern nicht um Fahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG handelt.
- 42
Insbesondere ist es im Betrieb des Antragstellers zu einer umfangreichen Missachtung von § 4 ArbZG gekommen. Nach § 4 Satz 1 ArbZG ist die Arbeit durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Nach § 4 Satz 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer ohne Ruhepause nicht länger als sechs Stunden hintereinander beschäftig werden. Der Fahrer BBBBBBB hat jedoch bei Abzug der falsch ausgewiesenen Pausen beispielsweise vom 6. auf den 7. Juni 2017 über zwölf Stunden ohne Pause, vom 7. auf den 8. Juli 2017 über neun Stunden ohne Pause, vom 12. auf den 13. Juli 2017 über neun Stunden ohne Pause, vom 13. auf den 14. Juli 2017 über elf Stunden mit 35 Minuten Pause, vom 14. auf den 15. Juli 2017 über zehn Stunden ohne Pause und vom 15. auf den 16. Juli 2017 über elf Stunden ohne Pause gearbeitet. Der Fahrer FFFFFF hat bei Abzug der falsch ausgewiesenen Pausen beispielsweise vom 10. auf den 11. Juni 2017 sowie vom 23. auf den 24. Juni 2017 jeweils über neun Stunden ohne Pause und vom 27. auf den 28. Juni 2017 sowie vom 29. auf den 30. Juni 2017 jeweils über acht Stunden ohne Pause gearbeitet. Der Fahrer GGGGGG hat sogar vom 10. auf den 11. Juni 2017 über elf Stunden und vom 11. auf den 12. Juni 2017 über acht Stunden gearbeitet, ohne dass seine Schicht- und Pausenaufzeichnungen irgendeine Pause aufweist. Der Fahrer EEEEEEE hat bei Abzug der falsch ausgewiesenen Pausen beispielsweise vom 1. Juli 2017 auf den 2. Juli 2017 über zehn Stunden ohne Pause, vom 2. Juli 2017 auf den 3. Juli 2017 über neun Stunden ohne Pause, vom 3. Juli 2017 auf den 4. Juli 2017 über zehn Stunden ohne Pause, vom 4. Juli 2017 auf den 5. Juli 2017 über acht Stunden ohne Pause, vom 9. Juli 2017 auf den 10. Juli 2017 über neun Stunden ohne Pause, vom 14. Juli 2017 auf den 15. Juli 2017 über elf Stunden ohne Pause, vom 15. Juli 2017 auf den 16. Juli 2017 über zwölf Stunden ohne Pause, vom 19. Juli 2017 auf den 20. Juli 2017 über neun Stunden ohne Pause sowie vom 22. Juli 2017 auf den 23. Juli 2017 sogar über dreizehn Stunden ohne Pause gearbeitet.
- 43
Darüber hinaus geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass auch die nach § 3 ArbZG vorgeschriebene maximale Höchstarbeitszeit nicht immer eingehalten worden ist. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten und kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Aus obiger Darstellung geht hervor, dass insbesondere die Fahrer BBBBBBB und EEEEEEE regelmäßig über zehn Stunden und teilweise sogar über elf oder gar dreizehn Stunden am Stück arbeiten.
- 44
Ungenauigkeiten in dieser Hinsicht gehen zu Lasten des Antragstellers. Der Antragsgegnerin und dem Gericht ist es nur mit Hilfe korrekter Unterlagen möglich zu prüfen, ob die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und andere Bestimmungen wie beispielsweise jene des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Bereits in der Mahnung vom 9. November 2015 war von der Antragsgegnerin festgehalten worden, dass bei dem Antragsteller die Pausenzeiten falsch aufgezeichnet worden seien und aufgrund der fehlerhaften Aufzeichnungen eine Prüfung der Arbeitszeiten der Fahrer nicht möglich gewesen sei. Es wäre auch unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 ArbZG Aufgabe des Antragstellers gewesen, für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung zu sorgen. Dass bei der Erstellung der vorgelegten Schicht- und Pausenaufzeichnungen versehentlich Fehler unterlaufen sind und die handschriftlich erstellten Schichtzettel der Fahrer diese aufklären könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Außerdem sprechen auch die Beobachtungen der Außendienstmitarbeiter gegen die Annahme, dass es sich um bloße Fehler bei der Aufzeichnung handelt.
- 45
Der Einwand des Antragstellers, es sei ihm gar nicht möglich gewesen, die Richtigkeit der Angaben seiner Fahrer im Detail nachzuvollziehen, verfängt nicht. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, eine lückenlose Dokumentation der Einsatzzeiten seiner Fahrer erforderlichenfalls durch engmaschige Kontrollen sicherzustellen. Es reichte offensichtlich nicht aus, dass der Antragsteller, so wie er vorträgt und durch eidesstattliche Versicherungen belegt, seine Fahrer regelmäßig belehrt hat. Auch die pauschal erwähnten „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ gegenüber den Fahrern EEEEEEE und BBBBBBB haben entweder keine Änderung herbeigeführt oder sind erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens gezogen worden. Ebenso wie die Antragsgegnerin hätte der Antragsteller schon vor dem laufenden Gerichtsverfahren ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Einfahrtszeiten in den „Taxenspeicher“ mit den Angaben auf den vorliegenden Schicht- und Pausenaufzeichnungen abzugleichen (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.11.2013, 3 Bs 255/13 (nicht veröffentlicht); VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 5 E 4747/14). Bereits stichprobenartige Kontrollen hätten ihn hierbei mit nur geringfügigem Aufwand in die Lage versetzt, auf die zum Teil erheblichen Abweichungen zwischen den Aufzeichnungen des Taxenspeichers und den von seinen Fahrern dokumentierten Schichtzeiten aufmerksam zu werden. Außerdem hätte dem Antragsteller bei Kontrolle der Schicht- und Pausenaufzeichnungen seiner Fahrer auffallen müssen, wie häufig die Pausen unmittelbar oder mit minimaler Bereitschaftszeit in eine Besetzt-Fahrt mündeten.
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Die Ungereimtheiten in den Aufzeichnungen und die Verstöße gegen Arbeitnehmerregelungen führen nach Ansicht des Gerichts nach summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren insgesamt zur Annahme, dass hinreichenden Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV dafür vorliegen, dass die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Wie auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV hervorgeht, handelt es sich bei Verstößen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften des ArbZG um solche, die Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV darstellen können. Auch wenn im vorliegenden Fall keine Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals vorliegen und damit kein von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV besonders hervorgehobener Fall gegeben ist, sprechen im vorliegenden Fall insbesondere die Quantität der festgestellten Verstöße gegen das ArbZG sowie die auch qualitativ erheblichen Verstöße gegen die zulässige Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG dafür, dass nach dem oben beschriebenen Maßstab des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV vorliegt. Diese Annahme wird durch die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend zu prüfende Überlegung gestützt, dass Arbeitszeiten von über zehn oder gar über dreizehn Stunden ohne richtige Pause bei Taxifahrern zu Erschöpfungserscheinungen führen können, die auch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen können.
- 47
Es gibt auch ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich auch in Zukunft nicht rechtskonform verhalten wird. Der Antragsteller ist von der Antragsgegnerin nämlich bereits im Jahr 2015 auf die fehlerhafte Pausendokumentation und die nicht nachvollziehbaren beziehungsweise in Realität eventuell höheren Arbeitszeiten hingewiesen worden und hat trotzdem keine ausreichenden Bemühungen unternommen, diesen Missstand abzustellen. In der Ermahnung vom 9. November 2015 hat die Antragsgegnerin deutlich darauf hingewiesen, dass Zeiten im Taxenspeicher des Flughafens keine Pause darstellten und dass es nicht darauf ankomme, ob während der Pausenzeit Fahrten durchgeführt würden. Insofern handelte es sich bei der mangelhaften Überwachung der Arbeitszeiten auch nicht um einen unbewussten Anfängerfehler, dessen Bedeutung der Antragsteller nicht einschätzen konnte.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 49
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht an den Ziffern 47.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, so dass es den für ein Hauptsachverfahren um eine Taxigenehmigung anzunehmenden Streitwert von EUR 15.000 in dem hier vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte reduziert.
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(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.
(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.
(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.
(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.
(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.
(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.
(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Die Genehmigung wird erteilt
- 1.
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung, - 2.
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung, - 3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb, - 3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb, - 4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb, - 5.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.
(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, - 2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, - 3.
den Fahr- und Funkbetrieb, - 4.
die Behindertenbeförderung und - 5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
- 1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, - 2.
schwere Verstöße gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
- 1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder - 2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
- 1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder - 2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
- 1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder - 3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder - g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
- 1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, - 2.
schwere Verstöße gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
- 1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder - 2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
- 1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder - 2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
- 1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder - 3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder - g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
- 1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, - 2.
schwere Verstöße gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
- 1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder - 2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
- 1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder - 2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
- 1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder - 3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder - g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
- 1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, - 2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; - 3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
- 1.
nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln, - 2.
abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
- 1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, - 2.
schwere Verstöße gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
- 1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder - 2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
- 1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder - 2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
- 1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder - 3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder - g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
- 1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, - 2.
schwere Verstöße gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
- 1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder - 2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
- 1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder - 2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
- 1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder - 3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen - a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder - g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.