Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 11. Mai 2017 - 2 K 245/16

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin verfolgt Begehren im Zusammenhang mit einer Prüfung, die sie letztlich bestanden hat.
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Die Beklagte ließ die Klägerin am 10. Juli 2013 auf ihren Antrag hin zu der in Hamburg von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz abgenommenen staatlichen Abschlussprüfung zur Rettungsassistentin nach der damals geltenden bundesrechtlichen Regelung zu. Die Klägerin nahm vom 26. bis 30. August 2013 im ersten Versuch an der Prüfung teil. Die Beklagte beschied sie unter dem 19. September 2013 dahin, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe, da ihre Leistungen zwar im schriftlichen Prüfungsteil mit „ausreichend“, im mündlichen und im praktischen Prüfungsteil jedoch jeweils mit „mangelhaft“ bewertet worden seien. Daraufhin unterzog sich die Klägerin am 24. Oktober 2014 in den beiden letztgenannten Prüfungsteilen der Wiederholungsprüfung. Die Beklagte beschied sie unter dem 17. November 2014 dahin, dass der mündliche Prüfungsteil zwar mit „befriedigend“, der praktische Prüfungsteil aber wiederum mit „mangelhaft“ bewertet worden sei und sie deshalb die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid wandte die Klägerin sich mit ihrem Widerspruch vom 1. Dezember 2014, zu deren Begründung sie im Einzelnen einen fehlerhaften Verlauf der Prüfung rügen ließ. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2015, zugestellt am 21. Dezember 2015, den Widerspruch zurück.
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Unterdessen hatte die Klägerin in der Zeit vom 6. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015 in Schleswig-Holstein erneut an einem Lehrgang für Rettungsassistenten teilgenommen. Das schleswig-holsteinische Landesamt für soziale Dienste hatte die Klägerin auf ihren Antrag hin am 3. Juni 2015 zur Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach der auslaufenden bundesrechtlichen Regelung zugelassen. Die Klägerin hatte sich vom 27. bis 30. Juni 2015 der Prüfung in einem ihr gewährten ersten Versuch unterzogen. Diesen hatte sie in allen Prüfungsteilen und damit insgesamt bestanden.
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Mit der am 20. Januar 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin gleichwohl ihre Begehren in Bezug auf den praktischen Teil der in Hamburg absolvierten Wiederholungsprüfung weiter. Sie macht ergänzend geltend, ein Makel durch die erfolglos abgelegte Wiederholungsprüfung bestehe fort. Auch beabsichtige sie, wegen der Prüfungsentscheidung der Beklagten Schadenersatzansprüche im Hinblick auf Lehrgangskosten geltend zu machen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2015 zu verpflichten, sie über das Ergebnis der Prüfung zur Rettungsassistentin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden nach Neubewertung der Wiederholungsprüfung,
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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2015 zu verpflichten, sie über das Ergebnis der Prüfung zur Rettungsassistentin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden nach Neuerbringung des praktischen Teils der Wiederholungsprüfung,
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höchsthilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2015 rechtswidrig gewesen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten der Beklagten sowie die vom schleswig-holsteinischen Landesamt für soziale Dienste vorgelegten Akten über den dort unternommenen Prüfungsversuch. Auf die Behördenakten sowie die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 12
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.
I.
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Die Klage ist im Hauptantrag erfolglos (hierzu unter 1.), weshalb über den erstrangigen Hilfsantrag zu entscheiden ist, in dem die Klage ebenso wenig Erfolg hat (hierzu unter 2.), woraufhin über den letztrangigen Hilfsantrag zu entscheiden ist, in dem der Klage der Erfolg gleichfalls versagt bleibt (hierzu unter 3.).
- 14
1. Im Hauptantrag ist die Verpflichtungsklage im Unterfall der Bescheidungsklage zwar nach § 42 Abs. 1 Var. 2 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft, doch deshalb unzulässig, weil es an der für eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 Var. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Der mit der Verpflichtungsklage im Unterfall der Bescheidungsklage geltend zu machende Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann der Klägerin im Hinblick auf das Ergebnis der Prüfung zur Rettungsassistentin bereits deshalb nicht zukommen, weil sie eben die Prüfung zur Rettungsassistentin in Schleswig-Holstein bestanden hat. Im Einzelnen:
- 15
Das Ziel, geprüfte Rettungsassistentin zu werden, hat die Klägerin bereits erlangt. Eine geprüfte Rettungsassistentin kann nicht mehr geprüfte Rettungsassistentin werden. Die von der Klägerin in Hamburg vom 26. bis 30. August 2013 im Erstversuch und am 24. Oktober 2014 im Wiederholungsversuch erfolglos unternommene Prüfung in die gleiche Prüfung, welche die Klägerin in Schleswig-Holstein in einem irregulären weiteren Erstversuch vom 27. bis 30. Juni 2015 erfolgreich abgelegt hat. Rechtsgrundlage der Prüfung der Klägerin sowohl in Hamburg als auch in Schleswig-Holstein ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (v. 7.11.1989, BGBl. I S. 1966 m. spät. Änd. – RettAssAPrV). Diese Rechtsverordnung des Bundes ist gemäß § 26 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (v. 16.12.2013, BGBl. I S. 4280 – NotSan-APrV) zwar grundsätzlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten, jedoch wurde gemäß § 25 NotSan-APrV eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Die Prüfung ist nach § 12 Abs. 1 RettAssAPrV bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Jeder nicht mit mindestens „ausreichend“ benoteter Teil der Prüfung kann nach Maßgabe des § 12 Abs. 3, Abs. 4 RettAssAPrV einmal wiederholt werden. Daraus folgt, dass es in jedem Prüfungsteil höchstens zwei Prüfungsversuche (Erstversuch und Wiederholung) gibt. Wird die Wiederholung nicht bestanden, ist ein gewährter weiterer Prüfungsversuch irregulär, eine darüber getroffene positive Prüfungsentscheidung jedoch nach §§ 112 Abs. 3, 113 des schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 2.6.1992 m. spät. Änd., schl.-h. GVOBl. S. 243, 534 – LVwG) grundsätzlich ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit rechtwirksam, so wie es auch hier der Fall ist.
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Eine Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage lässt sich nicht aus einem von der Klägerin angenommenen Makel begründen, der mit der negativen Prüfungsentscheidung der Beklagten verbundenen wäre. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann ein Prüfling, der eine Wiederholungsprüfung bestanden hat, mit der Klage weiterhin gegen die – nicht bestandene – Erstprüfung vorgehen, um so den „Makel des Durchgefallenseins“ als ein generelles Hemmnis für das berufliche Fortkommen zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 12.4.1991, 7 C 36/90, BVerwGE 88, 111, juris Rn. 9). In einem solchen Fall hat sich die Anfechtungsklage nicht erledigt – wohl aber die Verpflichtungsklage. Hat ein Prüfling die Wiederholungsprüfung bestanden, so kommt für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der ersten Prüfungsentscheidung allenfalls die Anfechtungsklage in Betracht (BVerwG, Urt. v. 21.10.1993, 6 C 12/92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, juris Rn. 13). Eine Anfechtungsklage hat die Klägerin jedoch nicht erhoben, sondern eine Verpflichtungsklage.
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Unabhängig davon wäre gegen die negative Prüfungsentscheidung der Beklagten durch den Bescheid vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2015 auch keine Anfechtungsklage eröffnet. Eine durch gerichtliche Aufhebung zu beseitigende Beschwer ist mit der negativen Prüfungsentscheidung nicht mehr verbunden, da die Klägerin die nachfolgende Prüfung in Schleswig-Holstein am 30. Juni 2015 als Erstprüfung, mithin ohne Hinweis auf einen Wiederholerstatus, bestanden hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 37) ist gegen eine negativen Prüfungsentscheidung eine Anfechtungsklage dann nicht mehr eröffnet, wenn sie wegen einer nachfolgenden Prüfungsentscheidung rechtlich bedeutungslos geworden ist. Dies ist hier wegen der nachfolgenden, ohne Rücksicht auf die bereits erfolglos abgelegten Prüfungsentscheidungen getroffenen Bestehensentscheidung der Fall.
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2. Im ersten Hilfsantrag ist die statthafte Verpflichtungsklage aus den gleichen Erwägungen wie im Hauptantrag (dazu s.o. 1.) mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Var. 2 VwGO unzulässig, weil die Klägerin bereits geprüfte Rettungsassistentin ist und dies bereits deshalb nicht mehr werden kann.
- 19
3. Im letztrangigen Hilfsantrag ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zwar in doppelt analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf den Fall der vor Klageerhebung erledigten Verpflichtungsklage statthaft, doch deshalb unzulässig, weil es an der für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach dieser Vorschrift erforderlichen besonderen Interesse an der Feststellung fehlt. Die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, begründet kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Das erkennende Gericht macht sich die nachfolgenden Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20.1.1989, 8 C 30/87, BVerwGE 81, 226, juris Rn. 9 m.w.N.) zu Eigen:
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„Dem Kläger hätte es oblegen, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozeß auch für die Klärung öffentlichrechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Er hätte wegen einer den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch betreffenden Vorfrage nicht einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht beginnen dürfen. Ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter besteht nicht […]. Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist vielmehr kennzeichnend, ‚daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß‘ […]. Ist die Klage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden, liegt es ebenso wie bei einer (unabhängig von einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen) Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO. Diese Vorschrift stellt an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag […]. Ebensowenig kann die Absicht des Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozeß vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen […].“
- 21
Ausgehend davon vermag das Präjudizinteresse für einen Amtshaftungsanspruch vorliegend kein Fortsetzungsfestungsinteresse zu begründen, da sich das auf die Wiederholungsprüfung bezogene Verpflichtungsbegehren der Klägerin bereits am 30. Juni 2015 mit Bestehen der Prüfung in Schleswig-Holstein erledigt hat (dazu s.o. 1.), sie die Klage aber erst am 20. Januar 2016 erhoben hat.
III.
- 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.