Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Aug. 2018 - 7 B 133/18

bei uns veröffentlicht am14.08.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

2

Sein Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. April 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. April 2018 wiederherzustellen,

4

hat keinen Erfolg, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Ziffer 1. des Bescheides und die Anordnung der Führerscheinabgabe unter Ziffer 2. des Bescheides begehrt. Im Übrigen legt die Kammer den Antrag in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4. des Bescheides) im Hinblick auf die Formulierung des Antrages und die bereits erfolgte Abgabe des Führerscheins nicht Antragsgegenstand ist.

5

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

6

Widerspruch und Klage gegen eine Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Abgabe des Führerscheins haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 3. des Bescheides des Antragsgegners vom 04. April 2018, die in formeller Hinsicht auch in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden ist.

7

In materieller Hinsicht ist im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorzunehmen. Maßgebliche Bedeutung haben dabei die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Darüber hinaus bedarf die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung des Sofortvollzuges der Verfügung eines besonderen öffentlichen Interesses.

8

Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

9

Zunächst erweist sich die Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

10

Der Antragsteller ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Er hat am 06. Februar 2018 unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Bei der Untersuchung über die an diesem Tag genommene Blutprobe wurde nach dem Ergebnisbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Halle (Saale) im Serum des Antragstellers die Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 7,6 ng/ml sowie die THC-Metabolite 11-Hydroxy-THC in einer Konzentration von 5,2 ng/ml und THC-Carbonsäure (THC-COOH) in einer Konzentration von 75 ng/ml nachgewiesen. Bei dem Antragsteller liegt somit ein Mangel nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV vor, der seine Fahreignung ausschließt. Danach schließt die gelegentliche Einnahme von Cannabis im Regelfall die Eignung (nur) dann nicht aus, wenn der Betroffene den Konsum und das Fahren trennen kann, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt, keine Störung der Persönlichkeit vorliegt und kein Kontrollverlust stattfindet.

11

An einer solchen Trennung von Konsum und Fahren fehlt es immer dann, wenn der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 M 34/07 -, juris). Dies ist nach höchstrichterlicher und ganz überwiegender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bei einer THC- Konzentration von 1,0 ng/ml anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 06. September 2017 - 3 M 171/17 - und vom 01. Juni 2017 - 3 M 60/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 - ; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06. Januar 2016 - 12 Me 173/15 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 11 CS 15.2480 -, jeweils juris). Dem folgend liegt die bei dem Antragsteller festgestellte THC- Konzentration von 7,6 ng/ml, unter deren Wirkung er am 06. Februar 2018 am Straßenverkehr teilgenommen hat, weit über diesem Wert, so dass vom fehlenden Trennungsvermögen des Antragstellers auszugehen ist.

12

Von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis ist ebenfalls auszugehen. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 22. März 2017 - 7 B 40/17 HAL - und vom 23. Juni 2015 - 7 B 89/15 HAL - m.w.N.) ist im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist deren Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 11 ZB 13.523 -, juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. März 2018 - 10 B 10008/18 - und Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, jeweils juris).

13

Zwar ist die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die - regelmäßige - Fahrungeeignetheit nach Maßgabe von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage, so dass es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat. Das schließt aber keineswegs aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können, so dass eine Begutachtung entbehrlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. März 2011 - 10 B 11400/10 -, juris; Beschlüsse der Kammer vom 22. März 2017 - 7 B 40/17 HAL - und vom 23. Juni 2015 - 7 B 89/15 HAL -). Denn vor dem Hintergrund des geschilderten, äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, rechtfertigt in einem Akt der Beweiswürdigung die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 11 ZB 13.523 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01. März 2018 - 10 B 10008/18 -; jeweils a.a.O.).

14

An derartigen Darlegungen fehlt es hier. Der Antragsteller hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren lediglich vorgetragen, er habe einmalig in seinem Leben Cannabis konsumiert, nämlich einige Stunden vor dem Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle. Damit fehlt es eindeutig an einer Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Eine solche Schilderung ist auch nur dem Antragsteller als dem unmittelbar Beteiligten möglich. Überdies ist sie ihm trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit zumutbar, weil ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Rangs der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01. März 2018 - 10 B 10008/18 -, a.a.O.). Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht, soweit der Antragsteller im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen hat, nach der erst eine THC-COOH-Konzentration von über 150 ng/ml den Schluss auf einen häufigeren Konsum von Cannabis zulasse (Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 11 Cs 15.2377 -) und deshalb in seinem Fall ein zweiter Konsumvorgang anhand der festgestellten Konzentration nicht nachzuweisen sei. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der im Falle des Antragstellers festgestellte THC-COOH-Wert von 75 ng/ml isoliert betrachtet noch keine gelegentliche Cannabiseinnahme belegen würde, ist es nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis entzogen hat.

15

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Da nach summarischer Prüfung von der Ungeeignetheit des Antragsstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, stellt seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum sowohl des Antragstellers selbst als auch anderer Verkehrsteilnehmer dar. Die sofortige Vollziehung einer Anordnung, mit der dies verhindert werden soll, erscheint daher besonders dringlich (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2009 - 3 M 309/09 -, m.w.N.).

16

Die vom Antragsgegner weiter ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins lässt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV stützen. Danach sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Diese Verpflichtung besteht nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch, wenn die Entscheidung - wie hier - angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Das Sofortvollzugsinteresse für die Abgabeverpflichtung ergibt sich daraus, dass zur wirksamen Verhinderung einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auch der Führerschein eingezogen werden muss.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18

In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 46.2 und 46.3) wird das Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L mit dem 1 1/2 fachen Auffangstreitwert bewertet. Bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen orientiert sich der Streitwert grundsätzlich nach der jeweils höchsten Klasse, sofern nicht im Einzelfall eine Klasse eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. September 2011 - 3 O 369/11 -). Insoweit war für die eigenständig zu betrachtende Klasse AM und B der hälftige Auffangstreitwert bzw. der Auffangstreitwert festzusetzen. Dieser Betrag war zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2015 wird in Nr. I aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer I des Bescheids des Antragsgegners vom 2. September 2015 wiederhergestellt:

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsgegner.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1987 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L.

Am 11. März 2015 führte die Polizei um 18.15 Uhr bei ihm eine Verkehrskontrolle durch, da er das Fahrlicht nicht eingeschaltet hatte. Die richterlich angeordnete Blutentnahme um 20.30 Uhr ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 25. März 2015 eine Konzentration von 3,8 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 33,5 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut. Der Antragsteller machte keine Angaben zur Sache.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg (Fahrerlaubnisbehörde) dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. September 2015 die Fahrerlaubnis (Ziff. I des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids (Ziff. II und III) und die sofortige Vollziehung der Ziffer I des Bescheids an (Ziff. IV). Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument und habe den Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend getrennt. Er sei daher nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das vorgelegte Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 25. Juni 2015 bezüglich der Analyse einer am 8. Juni 2015 entnommenen, vier Zentimeter langen Haarprobe, bei dem keine Cannabinoide nachgewiesen wurden, könne die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums nicht entkräften. Am 14. September 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über den gegen den Bescheid vom 2. September 2015 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Unterfranken nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 abgelehnt. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei von der Fahrerlaubnisbehörde hinreichend begründet worden. Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument. Er habe selbst eingeräumt, am 11. März 2015 Cannabis eingenommen zu haben. Zudem sei er schon im Jahr 2013 in Kontakt mit Cannabis gekommen, denn am 11. Juli 2013 sei bei einer Personenkontrolle eine Blüte Marihuana (0,2 g) bei ihm gefunden worden. Sein Vorbringen, es handele sich um einen einmaligen Konsum, sei nicht glaubhaft. Zum einen habe er diese Behauptung erstmals mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 aufgestellt. Zum anderen seien seine diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich. Auch aus der Erklärung der Frau P... zu dem Vorfall am 11. März 2015 ergäbe sich kein Anhaltspunkt, dass es sich um einen erstmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Er habe die Fahreignung auch nicht wiedergewonnen, da dafür nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV eine einjährige Abstinenz erforderlich sei. Besondere Umstände, die einen kürzeren Zeitraum ausreichend erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt. Die Haaranalysen des DEKRA e.V. vom 25. Juni und 18. September 2015 bestätigten diesen Befund. Ein im Beschluss genannter weiterer Vorfall vom 13. Juni 2015 sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des bei der Kontrolle im Jahr 2013 aufgefundenen Marihuanas sei dem Antragsteller nicht bekannt, woher dieses stamme. Es müsse sich um eine Verwechslung der Rucksäcke gehandelt haben. Im Übrigen seien seitdem schon zwei Jahre vergangen. Der Antragsteller habe sein Fahrzeug nicht in verkehrswidriger Weise geführt, sondern nur das Fahrlicht zu spät eingeschaltet. Er habe wohl versehentlich die automatische Lichteinschaltung ausgeschaltet gehabt. Es seien in dem Fahrzeug auch keine Betäubungsmittel aufgefunden und bei ihm keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Der Antragsteller habe durch den Entzug der Fahrerlaubnis mittlerweile seine Arbeitsstelle verloren, die er aber bei einer positiven Entscheidung wohl wieder erhalten könnte. Er habe mittlerweile eine siebenmonatige Abstinenz belegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller eine weitere negative Haaranalyse vom 29. Dezember 2015, die auf einer am 10. Dezember 2015 entnommenen Haarprobe basiert, vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist begründet.

Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ergibt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Dauer der von der Widerspruchsbehörde durchzuführenden weiteren Aufklärungsmaßnahmen belassen werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. nur BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13).

Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. September 2015 sind offen, denn der Antragsteller hat möglicherweise seine Fahreignung im Laufe des Verfahrens wiedergewonnen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis einnimmt und den Konsum und das Fahren nicht trennen kann.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvor-gängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Konsum am 11. März 2015 sei ein einmaliger Vorgang gewesen und es handele sich deshalb nicht um einen gelegentlichen Cannabiskonsum, kann dem nicht gefolgt werden. Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 21.04.2015 - 11 ZB 15.181 - juris; B. v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 - juris; OVG NW, B. v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275).

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Vortrag des Antragstellers zu einem einmaligen Konsum widersprüchlich und nicht glaubhaft ist und die schriftliche Erklärung der Frau P... keinerlei Aussagen zu seinem Konsumverhalten enthält. Diese Annahmen kann die Beschwerde nicht erschüttern, denn es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass es sich um einen einmaligen Vorgang in einer besonderen Ausnahmesituation gehandelt hat. Weder mit der Beschwerdebegründung noch mit seinen früheren Schriftsätzen hat der Antragsteller behauptet, dass es sich am 11. März 2015 um einen erstmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Dagegen spricht auch, dass er selbst angegeben hat, er habe vor Einsetzen der Wirkungen des Cannabis noch schnell nach Hause fahren wollen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Wirkungsweise von Cannabis durchaus bekannt ist. Dass es sich an dem Abend um eine besondere Ausnahmesituation gehandelt hat, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Der Antragsteller hatte mit seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2015 ausgeführt, er sei durch eine Freundin der Frau P... mehrmals aufgefordert worden, mit ihr Cannabis zu konsumieren. Da er innerlich erwartungsvoll gewesen sei und einen schönen Abend verbringen wollte, habe er dann mit der Freundin der Frau P... einen Joint geraucht. Diese Angaben legen ebenfalls nahe, dass er mit den Wirkungen von Cannabis vertraut und in bestimmten Situationen einem Konsum auch nicht abgeneigt ist.

Soweit der Antragsteller vorträgt, im Jahr 2013 sei kein Konsum von Cannabis bei ihm festgestellt, sondern nur Marihuana in einer sehr geringen Menge gefunden worden, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf ausdrücklich bezeichnete frühere Konsumakte abgestellt, sondern nur bei der Würdigung des Vorbringens hinsichtlich eines einmaligen Konsums berücksichtigt, dass der Antragsteller schon früher Kontakt mit Cannabis hatte.

Es ist auch unerheblich, dass weder die Polizisten noch der blutabnehmende Arzt Ausfallerscheinungen bei dem Antragsteller festgestellt haben. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV knüpft tatbestandlich nicht an konkret feststellbare Ausfallerscheinungen an, sondern es reicht für ein mangelndes Trennungsvermögen aus, wenn ein Fahrzeug mit einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blut geführt wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).

Hinsichtlich der Nennung eines Vorfalls vom 13. Juni 2015 auf Seite 14 des Beschlussabdrucks handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, denn in der Sachverhaltsschilderung unter Ziffer I der Gründe des Beschlusses ist ein solches Ereignis nicht erwähnt. Das Verwaltungsgericht ist auch stets nur von einem akten-kundigen Vorfall am 11. März 2015 ausgegangen.

Der Antragsteller konnte den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahr-zeugs auch nicht hinreichend trennen. Nach dem Gutachten der Universität Leipzig sowie seinen eigenen Angaben hat er am 11. März 2015 unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Dass die am 8. Juni 2015 entnommene Haarprobe keine Rückstände von Cannabinoiden aufweist, spricht zwar für einen eher seltenen Konsum von Cannabis, kann aber eine völlige Drogenfreiheit nicht belegen (vgl. Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbeurteilung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 255).

Es ist jedoch offen, ob der Antragsteller mittlerweile seine Fahreignung wiedergewonnen hat. Eine entsprechende Änderung des Sachverhalts, ist im Widerspruchsverfahren auch zu berücksichtigten. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist dazu keine einjährigen Abstinenz nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, sondern es reicht eine motivational gefestigte Änderung des Konsumverhaltens aus (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - VRS 109, 64 1. Leitsatz; OVG Saarl, B. v. 14.4.2009 - 1 B 269/09 - Blutalkohol 46, 294). Dabei enthält Nr. 3.14 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014) keine Aussagen dazu, unter welchen Voraussetzungen bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten von einer solchen stabilen und motivational gefestigten Verhaltensänderung ausgegangen werden kann.

Es erscheint jedoch angemessen, die für das Trennungsvermögen bei straßenverkehrsrechtlichem Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV entwickelten Grundsätze in Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum entsprechend heranzuziehen. Nach Nr. 3.13.1 Buchst. a der Begutachtungsleitlinien kann bei Alkoholmissbrauch die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, d. h. wenn Alkohol entweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird, die aber nur dann zu fordern ist, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Darüber hinaus muss nach Nr. 3.13.1 Buchst. b der Begutachtungsleitlinien die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein. Das ist anzunehmen, wenn die Änderung u. a. aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgte und nach genügend langer Erprobung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert ist.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben könnte der Antragsteller seine Fahreignung eventuell wiedergewonnen haben, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr ohne weitere Aufklärung nach § 11 Abs. 7 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgegangen werden kann. Bestehen Zweifel, ob der Eignungsmangel fortdauert, so ist die Behörde gehalten, diese Frage gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 35). Der Antragsteller hat mittlerweile aus eigenem Antrieb im Abstand von jeweils ca. drei Monaten drei negative Haaranalysen vorgelegt. Dass damit ein sehr seltener Konsum nicht völlig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beurteilungskriterien a. a. O. S. 255), ist im vorliegenden Fall unerheblich, denn der Antragsteller muss keine Abstinenz einhalten, sondern nur den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend trennen. Es muss daher nunmehr mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Widerspruchsverfahren noch aufgeklärt werden, ob das Trennungsvermögen stabil und verlässlich wieder hergestellt ist.

Die Interessenabwägung ergibt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis belassen werden kann, bis die weiteren Aufklärungsmaßnahmen in Form einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durchgeführt werden konnten. Der Antragsteller trägt vor, seit dem Vorfall vom 11. März 2015 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben und hat hierfür drei Haaranalysen vorgelegt. Für das nunmehr zu erstellende medizinisch-psychologische Gutachten ist voraussichtlich eine weitere Haarprobe für die Zeit ab der letzten Probenentnahme erforderlich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann jedoch bis auf weiteres angenommen werden, dass von dem Antragsteller unter diesen Voraussetzungen keine höhere Gefahr als von anderen Verkehrsteilnehmern ausgeht, unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug zu führen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung der Entscheidung erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, dass noch kein ausreichendes Trennungsvermögen vorliegt oder wenn er an der weiteren Aufklärung seiner Fahreignung nicht hinreichend mitwirkt.

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt. Dies ergibt sich aus dem bei ihm ausweislich des toxikologischen Befundes vom 17. Oktober 2017 festgestellten THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Insofern hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, auch soweit es sich auf die Methodik richterlicher Rechtsfindung bezieht, an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. April 2015 – 10 B 10297/15.OVG –) fest.

3

Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass den in Bezug genommenen und auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgewerteten Gutachten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.) sowie der sog. Daldrup-Tabelle (vgl. Blutalkohol 2000, 39 ff.) keine wissenschaftlich gesicherte THC-COOH-Konzentration entnehmen lässt, ab welcher ein gelegentlicher Cannabiskonsum feststeht. Denn diese und auch sonstige Studien kommen insoweit zu keinem abschließenden Ergebnis.

4

Nach der Daldrup-Tabelle ist in der Regel unterhalb von 5 ng/ml Serum von gelegentlichem, bei Konzentration ab 75 ng/ml Serum vom regelmäßigen Konsum auszugehen. Da diese Werte sich auf Blutentnahmen beziehen, die innerhalb von 8 Tagen nach der Auffälligkeit erfolgt sind, dürfte wegen der mittleren Halbwertzeiten für THC-COOH von etwa 6 Tagen bei einer Blutprobe, die – wie im vorliegenden Fall – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss abgenommen wurde, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein. Denn der Betreffende hatte in diesem Fall nicht die Möglichkeit, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums bis zur Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken. Deshalb ist der Senat in der Vergangenheit von einem bei etwa 10 ng/ml Serum liegenden Grenzwert für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums ausgegangen. Allerdings berichten andere wissenschaftliche Stellungnahmen davon, dass erstmals cannabiskonsumierende Probanden in Einzelfällen deutlich höhere THC-COOH-Werte erreicht haben (vgl. Veröffentlichung von Huestis/Henningfield/Cone, in: Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, S. 257). Dementsprechend kommt das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitierte „Aderjan-Gutachten vom 29. August 2005“ zu der Feststellung, dass ein THC-Carbonsäurespiegel von etwa über 80 ng/ml Serum unter Umständen bereits bei einmaligem Cannabisgenuss erreicht werden kann (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 34). Hieran inhaltlich anknüpfend geht das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in der Stellungnahme vom 23. August 2004 davon aus, dass die „sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml Serum nicht möglich“ ist (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 36). Hieraus folgt, dass die aufgrund der Daldrup-Tabelle vorgenommene Bewertung eines THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum nicht widerlegt, aber insoweit in Zweifel gezogen ist, als auf dieser Grundlage ein gelegentlicher Cannabiskonsum nicht feststeht. Jedoch ist ein solches Konsumverhalten bei dieser niedrigeren THC-COOH-Konzentration auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch nicht ausgeschlossen. Denn die Studien, die das Auftreten von THC-COOH-Werten von mehr als 80 bis 100 ng/ml Serum bereits beim Erstkonsum festgestellt haben, berufen sich zum Teil ausdrücklich auf Einzelfälle und besondere Umstände, weshalb eine generelle Aussage, bei einem THC-COOH-Wert von unter 100 ng/ml Serum liege ein Erstkonsum vor, derzeit nicht getroffen werden kann.

5

Lässt demnach bei einer konsumnahen Blutentnahme ein THC-COOH-Wert unterhalb von 80 bis 100 ng/ml Serum einerseits keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum zu, ist andererseits aber ein solcher Konsum bei einem THC-COOH-Wert von 10 ng/ml Serum auch nicht ausgeschlossen, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde für das Bestehen einer Fahrungeeignetheit beweispflichtig. Jedoch setzt das Eingreifen von Beweislastregeln voraus, dass der Betroffene zuvor seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Hierzu gehört es bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Denn eine solche Schilderung ist nur ihm als dem unmittelbaren Beteiligten möglich. Sie ist dem Fahrerlaubnisinhaber trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Rangs der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht.

6

Kommt der Betroffene trotz des Verdachts auf gelegentlichen Cannabiskonsum seiner Erklärungsobliegenheit nicht nach oder sind seine Darstellungen nicht glaubhaft, kann deshalb ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden, weil es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass ein mit Cannabis unerfahrener Kraftfahrzeugführer bereits nach dem ersten und einmaligen Konsum ein Kraftfahrzeug führt und trotz der allgemein bekannten geringen Dichte polizeilicher Verkehrskontrollen sogleich in eine Verkehrskontrolle gerät (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 , juris, Rn. 47 bis 57; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 –, juris, Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 4 MB 2/17 –, juris, Rn. 10).

7

Da die Bewertung der Wahrscheinlichkeit, beim Erstkonsum von Cannabis und anschließender Teilnahme am Straßenverkehr in eine Polizeikontrolle zu geraten, auf der allgemein bekannten geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr sowohl hinsichtlich von Drogen- als auch von Alkoholverstößen beruht, bedurfte es bereits keiner mathematischen Berechnung der entsprechenden Wahrscheinlichkeiten. Deshalb kann der Senat die Frage offenlassen, ob die nur schwer nachvollziehbare Stellungnahme von Frau Dr. I… vom 18. Januar 2018 überhaupt den Kern der hier maßgeblichen Frage trifft. Insofern fällt auf, dass sie sich hauptsächlich mit dem Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss („Indiz“) und der Eigenschaft des Betroffenen als Erstkonsument („Hypothese“) unter Außerachtlassung der sonstigen Umstände und dem aus diesen gezogenen Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum befasst. Die Schlussfolgerung, das Verwaltungsgericht habe eine subjektive, also „gefühlte“ Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, kann angesichts der auch dem Senat bekannten Lebenswirklichkeit nicht überzeugen.

8

Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den Antragsteller an, so ist er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Dies folgt nicht bereits aus der THC-COOH-Konzentration von 10 ng/ml Serum in der Blutprobe, die ihm in zeitlich nahem Zusammenhang zur polizeilichen Kontrolle abgenommen wurde. Hinzukommt, dass der Antragsteller in keiner Weise seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Denn er hat zu den näheren Umständen seines Cannabiskonsums keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies nach dem Vorstehenden oblegen hat.

9

Schließlich hat der Antragsteller am 25. Mai 2017 nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Stellungnahme der sog. Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322). Nach der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, einschließlich der des Senats, lässt sich aus dieser Stellungnahme nicht entnehmen, dass erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen ist. Denn aus juristischer Sicht ist es für die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren allein maßgeblich, ab welcher THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 32 ff.). Insoweit kommt es auf einen Risikogrenzwert an, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats erreicht ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug führt, obwohl sein Blut eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Serum aufweist und bei einem THC-Wert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie beim Antragsteller wässrige und gerötete Augenbindehäute sowie Zuckungen der Gesichtsmuskulatur, zutage treten. Somit ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwertes aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht veranlasst (vgl. ausführlich OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 10 B 10909/17.OVG –, juris, Rn. 8 m.w.N.).

10

Hat der Antragsteller nach alledem als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt, steht seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Ihm war deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StrVG – i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 5.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis der Klassen B, C 1 E, L und M wurde dem Kläger am 19.05.1999 erteilt. Am 30.09.2004 wurde er bei einer Personen- und Verkehrskontrolle der Autobahnpolizei wegen des Verdachts des Drogenkonsums einer Blutprobe zugeführt, die kurz nach der Kontrolle entnommen wurde und laut Laboruntersuchungsergebnis der Universität Tübingen vom 17.10.2004 das Vorhandensein von Cannabinoiden und Opiaten im Blut ergab (Cannabinoide: THC 24,9 ng/ml, OH-THC 3,6 ng/ml und THC-COOH 58,8 ng/ml; Opiate: Codein 10 ng/ml und Morphin 19 ng/ml). Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis wies ihn darauf hin, er sei wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln und wegen akuten Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, wonach ihm am 19.10.2004 u.a. codeinhaltige Tabletten verordnet worden seien; nachdem sich das Landratsamt durch Rücksprache mit der Arztpraxis vergewissert hatte, dass der Kläger tatsächlich erst am 19.10. diese Medikamente verordnet bekommen hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die festgestellte Fahrt unter Drogeneinfluss bereits vor der entsprechenden Medikamentenverordnung erfolgt sei. Der Kläger berief sich daraufhin - wie schon zuvor - darauf, dass er wegen einer Erkrankung seines Magen-Darm-Traktes auch die Einnahme von Imodium verordnet bekommen habe; außerdem habe er wegen einer Erkältungskrankheit codeinhaltigen Hustensaft verabreicht bekommen. Einen entsprechenden Nachweis werde er vorlegen. Er legte dann ein weiteres ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger auch schon am 26.09.2004 die gleichen Medikamente wie am 19.10.2004 verordnet bekommen habe. Nach weiteren Abklärungen des Landratsamts hinsichtlich der Frage des Opiatbefundes entzog es mit Bescheid vom 02.02.2005 dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Opiatkonsum einerseits und auf Fahren unter Einfluss von Cannabis bei gelegentlichem Cannabiskonsum andererseits.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005, an den Kläger zugestellt am 17.05.2005, zurück.
Der Kläger hat am 17.06.2005 beim Verwaltungsgericht Freiburg Anfechtungsklage erhoben und sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt.
Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.02.2006 stattgegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht ermächtigt gewesen, ohne nähere Untersuchung der Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe der Kläger unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt, doch fehle es an verlässlichen Feststellungen dazu, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere. Auch aus dem bei der Blutprobe festgestellten THC-COOH-Wert von 58,8 ng/ml könne kein zwingender Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum gezogen werden. Hinsichtlich der Einnahme von Opiaten lasse sich ebensowenig Verlässliches sagen; der Kläger habe durch ein ärztliches Attest belegt, dass er codeinhaltige Medikamente zur entsprechenden Zeit eingenommen habe; die vom Landratsamt eingeholten telefonischen und schriftlichen Auskünfte vom 06.12. und 07.12.2004 seien gegensätzlich, so dass auch insoweit ohne weitere Aufklärung nicht von einem fahreignungsrelevanten Konsum von Betäubungsmitteln ausgegangen werden könne.
Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.03.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 04.10.2006 - zugestellt am 16.10.2006 - hat der Senat daraufhin die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Am 13.11.2006 hat der Beklagte seine Berufung wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine Zweifel an einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers. Dies ergebe sich einmal daraus, dass der festgestellte extrem hohe Wert von 58,8 ng/THC-COOH nur erreicht werden könne, wenn Cannabis über einen längeren Zeitraum konsumiert werde. Darüber hinaus sei aber auch aus sonstigen Gründen ein gelegentlicher Konsum erwiesen. Dies ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Vorgeschichte des Klägers, der insbesondere 1993 angegeben habe, bis zu diesem Zeitpunkt - u.a. - Haschisch konsumiert zu haben. So sei 1993 auch gutachtlich festgestellt worden, dass bei ihm ein Cannabinoidwert von 81,8 ng/g vorgelegen habe.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3

Was zunächst die Begründung des Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeht, ist zu sehen, dass sich im Fahrerlaubnisrecht häufig die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung decken, geht es doch um die Abwendung der von zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrerlaubnisinhabern im Falle ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgehenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Eine „weitestgehende Übereinstimmung“ zwischen den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung und den Gründen für deren sofortige Durchsetzung hat der Senat namentlich in den Fällen gesehen, in denen sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus dem Konsum von Betäubungsmitteln – auch der gelegentlichen Einnahme von Cannabis bei fehlendem Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – herleitet, da es dann regelmäßig darum geht, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden s t ä n d i g e n erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen. Von daher genügt die in der Verfügung vom 18. Oktober 2010 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - noch - dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, wenn in der Begründung noch einmal gesondert zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass es hier eben um die Bekämpfung der von Fahrzeugführern mit ungenügendem Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme beständig ausgehenden schwerwiegenden Gefahren geht.

4

Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig.

5

Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht nur – wie von ihm im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird – am Abend des 22. April 2010 unter verkehrssicherheitsrelevantem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, sondern dass er auch gelegentlich Cannabis konsumiert bzw. bis dahin zumindest konsumiert hat.

6

Insofern kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich dies nach Maßgabe der schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und bislang auch vom Senat regelmäßig herangezogenen sogenannten Daldrup-Tabelle (Blutalkohol 2000, 39) daraus ergibt, dass das dem Antragsteller „spontan“ - nur eine halbe Stunde nach seiner Verkehrsteilnahme - entnommene Blut eine höhere THC-COOH-Konzentration als 10 ng/ml, nämlich eine solche von 94 ng/ml, aufwies (vgl. zu diesem „Richtwert“ auch z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris), oder ob erst bei einem höheren – und hier nicht erreichten – Wert allein mit Rücksicht auf die THC-COOH-Konzentration von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1 M 142/06-, Juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 24. September 2008, NJW 2009, 1523) ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich.

7

Dahinstehen kann dies deshalb, weil nach der derzeitigen Erkenntnislage auch dann, wenn man die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration für sich allein nicht als Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums seinerseits genügen lassen wollte, - gleichwohl - von einem solchen Konsumverhalten des Antragstellers auszugehen wäre. Hieran kann nämlich kein vernünftiger Zweifel bestehen, wenn neben der den bislang vom Senat zugrunde gelegten „Richtwert“ für einen gelegentlichen Cannabisgenuss um ein Vielfaches übersteigenden THC-COOH-Konzentration im Blut des Antragstellers weitere Umstände mit in den Blick genommen werden. Von daher wäre es auch dann, wenn die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration isoliert betrachtet keine gelegentliche Cannabiseinnahme seinerseits zu belegen vermöchte, im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, namentlich ohne Anordnung einer ärztlichen Begutachtung des Antragstellers (vgl. hierzu die oben bereits angeführten Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs), die Fahrerlaubnis entzogen hat.

8

Dass sich die gelegentliche Cannabiseinnahme eines als Verkehrsteilnehmer unter Cannabiseinfluss auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers auch aus anderen Umständen als allein der THC-COOH-Konzentration erschließen kann, bedarf keiner weiteren Vertiefung; so versteht es sich von selbst, dass sich ein solches Konsummuster aus den eigenen Angaben des Betroffenen oder daraus ergeben kann, dass er zuvor schon einmal als Cannabiskonsument in Erscheinung getreten war.

9

Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung kann dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers aber nicht bloß dann Bedeutung beigemessen werden, wenn er einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Das Erklärungsverhalten kann vielmehr auch ansonsten von rechtlicher Relevanz sein, weil sich ihm – in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten – mit einer für die Überzeugungsbildung hinreichenden Gewissheit entnehmen lässt, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber bereits öfter als nur das eine Mal, auf das seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss zurückzuführen war, Cannabis zu sich genommen hat. Dem steht die Tatsache nicht entgegen, das die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahrungeeignetheit nach Maßgabe von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage ist und es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat. Das schließt es keineswegs aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können - mit der Folge der Entbehrlichkeit einer Begutachtung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

10

Maßgebliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2010 – 10 B 10770/10.OVG - herausgestellt hat - und worauf auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. Juli 2009, DAR 2009, 598), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Februar 2007, Blutalkohol 2007, 190) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris) hinweisen -, ein Zusammentreffen von erstmaligem - „experimentellem“ - Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit „ausprobierten“ Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Zu letzterem hebt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (a.a.O.) zutreffend hervor, dass fachspezifische Untersuchungen zur Verkehrsteilnahme unter Alkohol ergeben haben, dass auf eine polizeilich festgestellte Trunkenheitsfahrt hunderte unaufgedeckt gebliebene entfallen. Und was eine eventuelle Verkehrsteilnahme nach „experimentellem“ Cannabiskonsum angeht, weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) richtigerweise darauf hin, dass eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen spricht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen „experimentellen“ Cannabiskonsum - bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels - das Risiko auf sich nimmt, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.

11

Vor diesem Hintergrund der außerordentlichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle muss - nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass es hier nicht um die Ahndung begangenen Unrechts, sondern um die Abwehr erheblicher Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer geht – von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum beruft und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – und glaubhaft, gegebenenfalls auch nachprüfbar, darlegt. Anders gewendet heißt dies, dass die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum die Annahme einer nicht nur vereinzelten – „experimentellen“ – Cannabisaufnahme rechtfertigt. Das muss umso gelten, wenn dem Betroffenen – wie dem Antragsteller zumindest nach der Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten noch im Verwaltungsverfahren – die rechtliche Bedeutsamkeit der Abgrenzung zwischen einmaligem und häufigerem Cannabiskonsum und so nicht zuletzt eben auch die Unschädlichkeit der Einräumung eines bloß einmaligen Genusses bekannt ist.

12

Hier hat sich der Antragsteller, nachdem er im Rahmen der Verkehrskontrolle und bei seiner polizeilichen Vernehmung entgegen seiner Darstellung im Verwaltungs- und im vorliegenden Eilverfahren nicht etwa einen einmaligen Cannabiskonsum eingeräumt, sondern Angaben verweigert bzw. geltend gemacht hat, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Einsatzbericht vom 22. April 2010), gegenüber dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht sowie in der Beschwerde darauf zurückgezogen, er habe seinerzeit vor dem Fahrtantritt zum ersten Mal Cannabis konsumiert gehabt und habe auch danach kein Cannabis mehr zu sich genommen.

13

Abschließend sei noch hervorgehoben, dass die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Laborbefunde aus der Zeit nach dem Vorfall vom 22. April 2010 nichts dazu auszusagen vermögen, ob der Antragsteller am 22. April 2010 erstmals Cannabis zu sich genommen hat oder ob er zuvor bereits dann und wann Cannabis konsumiert hat.

14

Nach alledem erweist sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die vom Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnisentziehung - als eine gebundene Entscheidung - jedenfalls im Ergebnis als richtig und besteht von daher kein Anlass zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

17

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt. Dies ergibt sich aus dem bei ihm ausweislich des toxikologischen Befundes vom 17. Oktober 2017 festgestellten THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Insofern hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, auch soweit es sich auf die Methodik richterlicher Rechtsfindung bezieht, an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. April 2015 – 10 B 10297/15.OVG –) fest.

3

Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass den in Bezug genommenen und auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgewerteten Gutachten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.) sowie der sog. Daldrup-Tabelle (vgl. Blutalkohol 2000, 39 ff.) keine wissenschaftlich gesicherte THC-COOH-Konzentration entnehmen lässt, ab welcher ein gelegentlicher Cannabiskonsum feststeht. Denn diese und auch sonstige Studien kommen insoweit zu keinem abschließenden Ergebnis.

4

Nach der Daldrup-Tabelle ist in der Regel unterhalb von 5 ng/ml Serum von gelegentlichem, bei Konzentration ab 75 ng/ml Serum vom regelmäßigen Konsum auszugehen. Da diese Werte sich auf Blutentnahmen beziehen, die innerhalb von 8 Tagen nach der Auffälligkeit erfolgt sind, dürfte wegen der mittleren Halbwertzeiten für THC-COOH von etwa 6 Tagen bei einer Blutprobe, die – wie im vorliegenden Fall – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss abgenommen wurde, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein. Denn der Betreffende hatte in diesem Fall nicht die Möglichkeit, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums bis zur Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken. Deshalb ist der Senat in der Vergangenheit von einem bei etwa 10 ng/ml Serum liegenden Grenzwert für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums ausgegangen. Allerdings berichten andere wissenschaftliche Stellungnahmen davon, dass erstmals cannabiskonsumierende Probanden in Einzelfällen deutlich höhere THC-COOH-Werte erreicht haben (vgl. Veröffentlichung von Huestis/Henningfield/Cone, in: Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, S. 257). Dementsprechend kommt das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitierte „Aderjan-Gutachten vom 29. August 2005“ zu der Feststellung, dass ein THC-Carbonsäurespiegel von etwa über 80 ng/ml Serum unter Umständen bereits bei einmaligem Cannabisgenuss erreicht werden kann (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 34). Hieran inhaltlich anknüpfend geht das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in der Stellungnahme vom 23. August 2004 davon aus, dass die „sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml Serum nicht möglich“ ist (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 36). Hieraus folgt, dass die aufgrund der Daldrup-Tabelle vorgenommene Bewertung eines THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum nicht widerlegt, aber insoweit in Zweifel gezogen ist, als auf dieser Grundlage ein gelegentlicher Cannabiskonsum nicht feststeht. Jedoch ist ein solches Konsumverhalten bei dieser niedrigeren THC-COOH-Konzentration auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch nicht ausgeschlossen. Denn die Studien, die das Auftreten von THC-COOH-Werten von mehr als 80 bis 100 ng/ml Serum bereits beim Erstkonsum festgestellt haben, berufen sich zum Teil ausdrücklich auf Einzelfälle und besondere Umstände, weshalb eine generelle Aussage, bei einem THC-COOH-Wert von unter 100 ng/ml Serum liege ein Erstkonsum vor, derzeit nicht getroffen werden kann.

5

Lässt demnach bei einer konsumnahen Blutentnahme ein THC-COOH-Wert unterhalb von 80 bis 100 ng/ml Serum einerseits keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum zu, ist andererseits aber ein solcher Konsum bei einem THC-COOH-Wert von 10 ng/ml Serum auch nicht ausgeschlossen, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde für das Bestehen einer Fahrungeeignetheit beweispflichtig. Jedoch setzt das Eingreifen von Beweislastregeln voraus, dass der Betroffene zuvor seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Hierzu gehört es bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Denn eine solche Schilderung ist nur ihm als dem unmittelbaren Beteiligten möglich. Sie ist dem Fahrerlaubnisinhaber trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Rangs der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht.

6

Kommt der Betroffene trotz des Verdachts auf gelegentlichen Cannabiskonsum seiner Erklärungsobliegenheit nicht nach oder sind seine Darstellungen nicht glaubhaft, kann deshalb ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden, weil es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass ein mit Cannabis unerfahrener Kraftfahrzeugführer bereits nach dem ersten und einmaligen Konsum ein Kraftfahrzeug führt und trotz der allgemein bekannten geringen Dichte polizeilicher Verkehrskontrollen sogleich in eine Verkehrskontrolle gerät (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 , juris, Rn. 47 bis 57; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 –, juris, Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 4 MB 2/17 –, juris, Rn. 10).

7

Da die Bewertung der Wahrscheinlichkeit, beim Erstkonsum von Cannabis und anschließender Teilnahme am Straßenverkehr in eine Polizeikontrolle zu geraten, auf der allgemein bekannten geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr sowohl hinsichtlich von Drogen- als auch von Alkoholverstößen beruht, bedurfte es bereits keiner mathematischen Berechnung der entsprechenden Wahrscheinlichkeiten. Deshalb kann der Senat die Frage offenlassen, ob die nur schwer nachvollziehbare Stellungnahme von Frau Dr. I… vom 18. Januar 2018 überhaupt den Kern der hier maßgeblichen Frage trifft. Insofern fällt auf, dass sie sich hauptsächlich mit dem Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss („Indiz“) und der Eigenschaft des Betroffenen als Erstkonsument („Hypothese“) unter Außerachtlassung der sonstigen Umstände und dem aus diesen gezogenen Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum befasst. Die Schlussfolgerung, das Verwaltungsgericht habe eine subjektive, also „gefühlte“ Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, kann angesichts der auch dem Senat bekannten Lebenswirklichkeit nicht überzeugen.

8

Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den Antragsteller an, so ist er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Dies folgt nicht bereits aus der THC-COOH-Konzentration von 10 ng/ml Serum in der Blutprobe, die ihm in zeitlich nahem Zusammenhang zur polizeilichen Kontrolle abgenommen wurde. Hinzukommt, dass der Antragsteller in keiner Weise seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Denn er hat zu den näheren Umständen seines Cannabiskonsums keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies nach dem Vorstehenden oblegen hat.

9

Schließlich hat der Antragsteller am 25. Mai 2017 nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Stellungnahme der sog. Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322). Nach der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, einschließlich der des Senats, lässt sich aus dieser Stellungnahme nicht entnehmen, dass erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen ist. Denn aus juristischer Sicht ist es für die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren allein maßgeblich, ab welcher THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 32 ff.). Insoweit kommt es auf einen Risikogrenzwert an, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats erreicht ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug führt, obwohl sein Blut eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Serum aufweist und bei einem THC-Wert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie beim Antragsteller wässrige und gerötete Augenbindehäute sowie Zuckungen der Gesichtsmuskulatur, zutage treten. Somit ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwertes aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht veranlasst (vgl. ausführlich OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 10 B 10909/17.OVG –, juris, Rn. 8 m.w.N.).

10

Hat der Antragsteller nach alledem als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt, steht seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Ihm war deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StrVG – i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 5.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.