Verwaltungsgericht Halle Urteil, 30. Okt. 2015 - 6 A 51/15


Gericht
Tatbestand
- 1
Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2013/14 im Masterstudiengang Psychologie an der beklagten Hochschule. Parallel dazu nahm sie ein Studium der Humanmedizin an der …-Universität A-Stadt auf.
- 2
Mit formularmäßigem Schreiben vom 8. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Beurlaubung zum Sommersemester 2015 aus „sonstigen Gründen“, die sie in einem Begleitschreiben dahingehend konkretisierte, dass ihr aufgrund der umfangreichen Pflichtveranstaltungen im Medizinstudium die Wahrnehmung der Lehrangebote im Fach Psychologie an der beklagten Universität nicht möglich sein werde. Zudem könnten einzelne Fächer im Medizinstudium nicht in einem anderen Semester belegt werden, ohne dadurch die Studienzeit um ein Semester zu verlängern. Sie wolle sich daher beurlauben lassen, um das Medizinstudium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen sowie währenddessen den Masterstudiengang Psychologie absolvieren zu können und die Gesamtstudienzeit nicht weiter zu verlängern.
- 3
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27. Januar 2015 mit der Begründung ab, die zeitlich starke Beanspruchung durch ein Parallelstudium stelle keinen Beurlaubungsgrund im Sinne der Immatrikulationsordnung dar. Die Klägerin habe die Doppelbelastung in Kauf genommen. Das insbesondere aufgrund der Anwesenheitspflichten im Fach Medizin bestehende zeitliche Problem, beide Studiengänge in Einklang zu bringen, habe ihr schon bei Aufnahme des Studiums bekannt gewesen sein müssen. Hinzu kämen die räumliche Entfernung zwischen beiden Studienorten und der Umstand, dass auch der Masterstudiengang ein als Vollzeitstudium angelegtes Präsenzstudium sei. Letztlich handele es sich bei dem Ziel der Klägerin, die Gesamtstudienzeit nicht zu verlängern, um ein wirtschaftliches Interesse, das nach § 17 Abs. 2 Satz 4 ihrer Immatrikulationsordnung – ImmO - keinen wichtigen Grund für eine Beurlaubung darstellen könne.
- 4
Die Klägerin hat daraufhin am 26. Februar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt:
- 5
Die normierten Beurlaubungsgründe seien gerade nicht abschließend; maßgeblich sei daher allein, dass in ihrem Fall ein wichtiger Grund vorliege.
- 6
Es könne eine Analogie zu § 17 Abs. 2 Nr. 5 ImmO gezogen werden. Denn die Norm fordere weder einen fachlichen noch sonstigen Zusammenhang zwischen dem Hochschulstudium und dem Auslandsstudium. Eine Absicht des Normgebers, Fremdsprachenkenntnisse zu fördern und Auslandsaufenthalte zu privilegieren, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen, zumal der Tatbestand nicht den Aufenthalt im fremdsprachigen Ausland voraussetze. Der Zweck der Beurlaubung bestehe darin, nicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen verpflichtet zu sein und währenddessen ein (anderes) Studium an einer Hochschule zu betreiben. Der Fall eines ausschließlich im Inland betriebenen Doppelstudiums weise eine gleichartige Interessenlage auf und sei schlicht nicht bedacht worden, so dass eine planwidrige Regelungslücke bestehe. Andere Zielsetzungen, wie eine Förderung der Mobilität, das Sammeln neuer Erfahrungen oder die Bewältigung von Herausforderungen, würden unabhängig davon erreicht, ob während der Beurlaubung ein Studium im Ausland oder Inland betrieben werde. Die Frage der Aufnahme eines Inlands- oder Auslandsstudiums hänge entscheidend auch von den finanziellen Möglichkeiten des Einzelnen ab.
- 7
Jedenfalls stehe ihr ein Beurlaubungsanspruch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG aus Gleichbehandlungsgründen zu. Denn das Betreiben eines Medizinstudiums im Ausland wäre als wichtiger Grund anerkannt worden, ohne dass ein einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich sei.
- 8
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihr Antrag nicht lediglich wirtschaftlich, sondern vorrangig ideell motiviert. Aufgrund des hohen Andrangs und der Zulassungsbeschränkungen im Fach Medizin, sei ihr die Ablehnung des angebotenen Studienplatzes unzumutbar gewesen und sie sehe es als ihre Pflicht an, dieses Studium ohne Unterbrechung zügig zu beenden. Währenddessen wolle sie auch den Masterstudiengang zeitnah abschließen und den Verpflichtungen beider Studiengänge gerecht werden.
- 9
Soweit die Klägerin ihre Klage am 26. August 2015 mit dem angekündigten Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. August 2015 zu verpflichten, sie auch für das Wintersemester 2015/2015 zu beurlauben, erweitert hat, hat sie die Klage am 23. September 2015 zurückgenommen.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
die Beklagte zu verpflichten, sie für das Sommersemester 2015 zu beurlauben und deren Bescheid vom 27. Januar 2015 aufzuheben.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie hält an der Begründung ihres Bescheides fest und trägt ergänzend vor:
- 15
Im Vordergrund der geregelten wichtigen Gründe für eine Beurlaubung stünden soziale und gesellschaftliche Gründe sowie die Förderung der internationalen Mobilität. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ImmO scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus; ihr – der beklagten Universität – sei es bei Schaffung der Regelung bewusst allein um die Privilegierung eines Studiums bzw. Aufenthalts im Ausland zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse gegangen. Als „anderer Grund“, der nach Einzelfallprüfung anerkannt werden könne, komme nur eine Fallgestaltung in Betracht, bei der das ordnungsgemäße Studium an einer Hochschule in einer den normierten Fallgruppen vergleichbaren Weise aus solchen Gründen erheblich beeinträchtigt oder verhindert werde, die dem Studierenden nicht zuzurechnen seien oder die einer Förderung des Studiums dienten. Daran fehle es bei der zusätzlichen Aufnahme eines Parallelstudiums, die allein in die Sphäre der Studierenden falle.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 17
Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
- 18
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
- 19
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
- 20
Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; der geltend gemachte Anspruch auf Beurlaubung im Sommersemester 2015 steht der Klägerin nicht zu, vgl. §113 Abs. 5 VwGO.
- 21
Der Landesgesetzgeber hat bezüglich der Beurlaubung von Studierenden keine eigenen Regelungen getroffen, sondern in § 29 Abs. 5 Satz 2 HSG LSA bestimmt, dass die Immatrikulationsordnung der Hochschule (u.a. auch) Verfahren, Formen und Fristen der Beurlaubung regelt. Dem hat die beklagte Universität Rechnung getragen. § 17 Abs. 1 ihrer Immatrikulationsordnung vom 20. Juli 2010, bekannt gemacht in deren Amtsblatt vom 27. Juli 2010, sieht vor, dass eine Studierende bzw. ein Studierender auf Antrag beurlaubt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- 22
Bei dem Tatbestandsmerkmal „wichtiger Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: VG Augsburg, Beschluss vom 27. September 2013 - Au 3 K 13.1003 -, zit. nach juris Rdn. 16; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2009 - 7 K 2174/07 -, zit. nach juris Rdn. 21). Der Satzungsgeber hat in Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift folgende Konstellationen ausdrücklich als „wichtige Gründe“ anerkannt:
- 23
1. Ableisten des Grundwehr- oder des Zivildienstes
- 24
2. Krankheit, wenn sich aus einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist
- 25
3. Mutterschutzfrist und Elternzeit
- 26
4. Pflege eines Kindes
- 27
5. Studium an einer Hochschule im Ausland oder Aufenthalt im Ausland als Fremdsprachenassistent
- 28
sowie 7. – Ziffer 6 ist entfallen – Tätigkeiten in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.
- 29
„Andere Gründe“ werden nach Satz 2 der Regelung nur nach eingehender Prüfung im Einzelfall anerkannt, wobei wirtschaftliche Gründe ausscheiden. Sie müssen sich folgerichtig an den in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Beispiele messen lassen, um eine Beurlaubung zu rechtfertigen. Im Allgemeinen sind als wichtige Gründe im Sinne der Regelung sind im Grundsatz (nur) solche Fallgestaltungen anzuerkennen, die das Studium in einer den Regelbeispielen vergleichbaren Weise erheblich beeinträchtigen, von dem Studierenden aber nicht beeinflusst werden können oder aber solche, die einer Förderung des Studiums dienen wie z.B. ein Auslandssemester (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2006 – 5 A 2145/04 -, zit. nach juris Rdn. 20, VG Augsburg, aaO.).
- 30
Für eine Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 ImmO im Wege der Analogiebildung ist angesichts dessen kein Raum. Es fehlt ersichtlich an einer Regelungslücke, weil der Satzungsgeber im Satz 2 der Vorschrift unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass es auch andere vergleichbar gewichtige Fallgestaltungen geben kann. Da diese nach seiner Vorstellung, ebenfalls eine Beurlaubung rechtfertigen können, hat er mit der vorgenannten Regelung einen eigenen Tatbestand geschaffen, der für entsprechende Sachlagen eine Einzelfallprüfung vorsieht.
- 31
Die Klägerin erfüllt unstreitig keinen der ausdrücklich geregelten Beurlaubungsgründe. Entgegen ihrer Auffassung rechtfertigt ihr Anliegen aber auch nicht die Annahme eines „anderen“ wichtigen Grundes, da sie sich nicht in einer den Regelbeispielen vergleichbaren Situation befindet. Die in Ziffer 2.-4. genannten Fallgruppen – die Ziffer 1. dürfte aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht gegenwärtig gegenstandslos sein – zeichnen sich dadurch aus, dass die betroffenen Studierenden durch einen zwar in ihrer Person liegenden, aber nicht beruflich oder ausbildungsbedingten Grund objektiv gehindert sind, sich in dem erforderlichen Umfang ihrer Hochschulausbildung zu widmen. Der Wunsch der Klägerin, zwei Vollzeit-Studiengänge parallel zu betreiben und abzuschließen, ist damit ersichtlich nicht vergleichbar. Dies gilt gleichermaßen für den unter Ziffer 7 geregelten Beurlaubungsgrund, mit dem der Satzungsgeber, eine hochschulpolitische Betätigung Studierender in Form von Gremientätigkeiten an der Hochschule ermöglichen will.
- 32
Soweit die Klägerin meint, die Bewilligung eines Urlaubssemesters nach § 17 Ziffer 5 ImmO zum Studium an einer Hochschule im Ausland, sei ihrem Anliegen gleichwertig, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist allen Regelbespielen – so auch dem in Ziffer 5 benannten – gemein, dass sie Umstände betreffen, die einen Studierenden am ordnungsgemäßen Studium hindern. Die Klägerin jedoch ist gerade nicht in ihrer Studierfähigkeit beeinträchtigt, sondern möchte sich lediglich auf bestimmte Bereiche ihres Studiums konzentrieren, weil sie – aus freien Stücken – zwei Studiengänge gleichzeitig aufgenommen hat, die sie gleichermaßen betreiben möchte. Diese Konstellation ist den von Ziffer 5 umfassten Studienzwecken im Ausland schon deshalb nicht vergleichbar. Denn dieser soll – wie die Beklagte als Satzungsgeber selbst hervorhebt – die Auslandsmobilität und den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen privilegieren. Das Studium an einer Hochschule im Ausland während eines sog. „Auslandssemesters“ umfasst in aller Regel Studieninhalte, die im Sinne eines „Über-den-Tellerrand-schauens“ für das im Inland begonnene Studium förderlich sind. Das Ermöglichen eines dem Inlandsstudium gleichwertigen, unabhängigen zweiten Studiums im Ausland ist ersichtlich nicht Sinn und Zweck der Beurlaubung. Dies zeigt sich zum einen deutlich in der vom Satzungsgeber vorgesehenen zeitlichen Beschränkung nach § 17 Abs. 3 ImmO. Danach erfolgt die Beurlaubung in der Regel für die Dauer von einem Semester und soll zwei Semester nicht überschreiten. Der Abschluss eines Studiengangs innerhalb dieses Zeitraums an einem anderen Studienort – noch dazu im Ausland - ist kaum denkbar. Zum anderen deuten auch die gesetzlichen Vorgaben des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt daraufhin, die davon ausgehen, dass jeder bzw. jede Studierende regelmäßig nur für einen Studiengang immatrikuliert ist (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 HSG LSA.
- 33
Die Studiensituation der Klägerin ist jedoch gänzlich anders gelagert. Sie hat – aus subjektiv nachvollziehbaren Gründen – freiwillig zwei Studiengänge gleichzeitig aufgenommen, die jeweils als Vollzeit- und Präsenzstudium konzipiert sind. Schon aus diesem Grund konnte sie schon im Zeitpunkt des parallelen Studienbeginns nicht davon ausgehen, innerhalb der Regelstudienzeit beide Abschlüsse erfolgreich bewältigen zu können. Dies musste sich ihr sowohl aufgrund des Stoffumfangs der beiden sehr anspruchsvollen Fachgebiete aufdrängen als auch in organisatorischer Hinsicht, da Überschneidungen von Lehrveranstaltungen und Prüfungsphasen zwangsläufig nicht zu vermeiden sind, zumal die Klägerin sich an zwei verschiedenen Hochschulen mit unterschiedlichen Standorten immatrikuliert hat.
- 34
Die Ablehnung verstößt damit auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil schon kein den Regelbespielen vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist.
- 35
Ungeachtet dessen weist die Beklagte auch zu recht darauf hin, dass das hinter dem Urlaubsantrag stehende Interesse der Klägerin in der Sache im Wesentlichen der Vermeidung von (Langzeit-) Studiengebühren begründet liegen dürfte und damit Bewilligung schon gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 ImmO ausscheidet. Ihr Einwand, ihr Begehren sei vorrangig ideell motiviert, weil es ihr darum gehe, beide Studiengänge zeitnah abschließen wollen, überzeugt insoweit nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Bewilligung eines Urlaubssemesters zu einer tatsächlichen Zeitverkürzung und einem früheren Abschlusses beider Studiengänge führen würde.
- 36
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
- 37
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.

moreResultsText

Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.