Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2009 - 7 K 2174/07

published on 20.05.2009 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2009 - 7 K 2174/07
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ihre Beurlaubung für das Sommersemester 2007.
Die am … 1968 geborene Klägerin studierte seit dem Sommersemester 1990 (2. Fachsemester) bei der Beklagten im Studiengang Rechtswissenschaft. Das Sommersemester 2007 war ihr 38. Hochschulsemester.
Im Wintersemester 1992/1993 war sie wegen Krankheit, im Wintersemester 2003/2004 und im Sommersemester 2004 wegen Arbeitstätigkeit bei einem Rechtsanwalt und im Wintersemester 2006/2007 wegen Zulassung zur Abschlussprüfung jeweils beurlaubt. Im Herbst 2006 unterzog sie sich ohne Erfolg der Ersten juristischen Staatsprüfung.
Mit Schreiben vom 26.04.2007 beantragte die Klägerin ihre Beurlaubung für das Sommersemester 2007. Sie habe die Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Herbst 2007 beantragt. Das Landesjustizprüfungsamt verlange hierfür in ständiger Verwaltungspraxis keinen Nachweis einer Immatrikulation. Gleichwohl wolle sie das Risiko einer Exmatrikulation nicht eingehen und habe sich vorsorglich rückgemeldet. Denn der Prüfungstermin Herbst 2007 sei der letzte, der nach der alten Fassung der JAPrO durchgeführt werde. Bei einer Verhinderung im Herbsttermin müsse sie möglicherweise die Wiederholungsprüfung nach der neuen JAPrO ablegen. Diese sehe neben der Staatsprüfung auch eine Universitätsprüfung vor, die dann jedenfalls eine Immatrikulation erfordere. Für den Fall, dass sie zurücktreten müsse, habe sich nicht klären lassen, ob die Rückmeldung erforderlich sei oder nicht. Sicher sei, dass sie im laufenden Semester nicht an universitären Veranstaltungen teilnehmen müsse und werde. In dieser Situation bedeute für sie die Zahlung der Studiengebühr eine besondere Härte.
Mit Bescheid vom 04.05.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Zulassung zur Abschlussprüfung sei kein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 61 LHG. Nachdem mit der Einführung der allgemeinen Studiengebühr ein völlig anderes System der Gebührenerhebung und -verteilung eingeführt worden sei, habe sie sich dazu entschieden, die bislang im Zusammenhang mit der Erhebung der sogenannten Langzeitstudiengebühren praktizierte Beurlaubungsmöglichkeit nach Zulassung zur Abschlussprüfung nicht mehr zu gewähren. Denn jetzt bestehe zusätzlich die Möglichkeit, die Studiengebühr über einen Kredit bei der L-Bank zu finanzieren bzw. die Gebühr zu stunden. Daneben sei nach der Änderung des Landeshochschulgesetzes auch nach Ansicht des Wissenschaftsministeriums eine Beurlaubung nach Zulassung zur Prüfung nicht möglich. Dass die Informationslage nicht immer einheitlich gewesen und möglicherweise eine Auskunft gegeben worden sei, wonach eine Beurlaubung nach Zulassung der Prüfung auch im Sommersemester 2007 noch gewährt werden könne, werde bedauert. Eine rechtsverbindliche Zusicherung für eine Beurlaubung wegen Prüfungszulassung im Sommersemester 2007 sei nicht erfolgt.
Nachdem der Bescheid wegen einer falschen Adressierung zunächst nicht zugestellt werden konnte, wurde er nach Richtigstellung der Ortsangabe am 11.06.2007 auf den Postweg gegeben.
Am 16.07.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt sachdienlich,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.05.2007 zu verpflichten, sie für das Sommersemester 2007 zu beurlauben, hilfsweise ihren Antrag auf Beurlaubung für das Sommersemester 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Aus dem Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes vom 11.05.2007 sei ersichtlich, dass sie zur Ersten juristischen Staatsprüfung (Wiederholungsprüfung) im Herbst 2007 zugelassen worden sei. Sollte sie an der Teilnahme gehindert sein, müsse sie höchstwahrscheinlich nach der neuen JAPrO 2002 die universitäre Schwerpunktsbereichsprüfung ablegen, um zur Teilnahme am Staatsexamen zugelassen zu werden. In diesem Fall müsse sie höchstwahrscheinlich immatrikuliert sein. Aus einem Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes vom 20.12.2006 ergebe sich, dass für die Zeit zwischen der Erst- und der Wiederholungsprüfung gemäß JAPrO 1993 ein Selbststudium außerhalb der Universität ausreichend sei. Da sie ihr Studium vollständig aus eigenen knappen Mitteln finanziere, wolle sie sich gerne exmatrikulieren. Andererseits sei ihr das Risiko zu hoch, im Falle einer Verhinderung an der Prüfungsteilnahme durch die Exmatrikulation jeden Prüfungsanspruch zu verlieren. Unter dem 15.01.2007 habe sie die Beklagte deshalb schriftlich um Auskunft innerhalb der Rückmeldefrist gebeten, ob für sie im Falle der Verhinderung an dem Prüfungstermin Herbst 2007 ein Anspruch auf Wiederimmatrikulation im Studienjahr 2008 bestehe. Auf das Schreiben sei keine Reaktion erfolgt. Die Beklagte verkenne, dass das Landesjustizprüfungsamt für Fragen zur Prüfung der Klägerin zuständig sei. Sie setze sich hierüber hinweg und befinde, die Prüfungsphase gehöre zum ordnungsgemäßen Studium. Dadurch, dass sie nicht auf das Auskunftsersuchen eingegangen sei, habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Durch das späte Eintreffen des Ablehnungsbescheides sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die Erstattung der Studiengebühr gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LHGebG zu erlangen. Mittlerweile sei sie zum Ende des Sommersemesters 2007 exmatrikuliert worden. Es verwundere, dass eine Exmatrikulation trotz Vorbereitung und Fortsetzung der Wiederholungsprüfung jederzeit zulässig gewesen sei, der weniger einschneidende Akt der Beurlaubung jedoch nicht.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Nach des Gesetzesdefinition bedeute „Beurlaubung“ die Befreiung von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium. Die Prüfungsphase gehöre aber zum ordnungsgemäßen Studium, weshalb die Zulassung zur Prüfung gerade keine Beurlaubung rechtfertige. Im Zusammenhang mit der Langzeitstudiengebührenerhebung habe das Wissenschaftsministerium in der Vergangenheit noch die Auffassung vertreten, dass ein Prüfungsrechtsverhältnis unabhängig von einer Exmatrikulation fortbestehe und deshalb auch noch nach Zulassung zur Abschlussprüfung keine Immatrikulationspflicht mehr bestehe. Ausgehend hiervon habe sie, die Beklagte, in ihrer Verwaltungspraxis den Studierenden als Alternative zur Exmatrikulation das „mildere Mittel“ der Beurlaubung nach Zulassung zur Abschlussprüfung ermöglicht. Seit dem Sommersemester 2007 gehe das Wissenschaftsministerium davon aus, dass das Studium inklusive der Abschlussprüfungen wegen der mitgliedschaftlichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses (§ 60 Abs. 1 LHG) grundsätzlich den Studierendenstatus und damit eine Immatrikulation voraussetze. Ausnahmsweise könne nur dann eine Prüfung im exmatrikulierten Status erfolgen, wenn dies eine Hochschulprüfungsordnung oder eine Staatsexamenprüfungsordnung vorsehe. Inwieweit dies mit der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 4 LHG vereinbar sei, könne dahinstehen. Hinsichtlich des Beurlaubungsantrages der Klägerin zum Sommersemester 2007 hätte nach Aktenlage aber auch bei unveränderter Verwaltungspraxis schon deshalb keine Beurlaubung erfolgen können, weil sie einen Nachweis der Zulassung zur Prüfung ihrem Urlaubsantrag nicht beigefügt gehabt habe.
13 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die von der Beklagten vorgelegte Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 63 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes - LHG - in der hier noch maßgeblichen Fassung des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) - zulässig. Sie ist auch mit Ablauf des Sommersemesters 2007 nicht unzulässig geworden. Denn die Entscheidung über die Gewährung eines Urlaubssemesters durch die Beklagte entfaltet Tatbestandswirkung auch für sonstige Regelungen im Zusammenhang mit dem Studium (vgl. nur § 3 S. 2 Nr. 1 LHGebG).
16 
Die Klage ist indes nicht begründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Beurlaubung für das Sommersemester 2007 noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren diesbezüglichen Antrag zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 04.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
17 
Nach § 61 Abs. 1 LHG können Studierende auf ihren Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.
18 
Dahinstehen kann zunächst, ob eine Beurlaubung während der Prüfungsphase bereits unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG rechtlich ausgeschlossen ist. Für eine solche Auffassung könnte sprechen, dass die Bestimmung über die Beurlaubung durch das Zweite Hochschulrechtsänderungsgesetz eine Neuregelung erfahren hat. Nach der bis zum 05.01.2005 gültigen ausdrücklichen Regelung des § 90 Abs. 2 UG waren beurlaubte Studierende noch berechtigt, während ihrer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind. Mit dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes ist diese Bestimmung weggefallen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass die Folgen einer Beurlaubung künftig gründlicher bedacht werden müssen und dies hinsichtlich der Teilnahme an Prüfungen von den Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen selbst zu regeln ist (LTDrucks. 13/3640, S. 226). Ob diese Verschärfung der Rechtslage dahingehend verstanden werden kann, dass auch die Teilnahme an der auf der Grundlage der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) durchzuführenden Ersten juristischen (Staats-) Prüfung während Zeiten der Beurlaubung rechtlichen Bedenken begegnet, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls kann die Klägerin keinen wichtigen Grund im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG für sich in Anspruch nehmen.
19 
Nähere Bestimmungen über die Beurlaubung hat die Beklagte in der - auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 Satz 1 LHG erlassenen - Zulassungs- und Immatrikulationsordnung - ZImmO - in der gemäß § 27 ZImmO am 30.05.2006 in Kraft getretenen Fassung vom 26.05.2006 getroffen (Mitteilungsblatt der Rektors der Beklagten Nr. 6/06, Ausgabedatum: 29.05.2006). In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 8 ZImmO werden konkrete Beurlaubungstatbestände aufgezählt, bei deren Vorliegen der Studierende einen wichtigen Grund „insbesondere geltend machen“ kann. Hierzu gehören z.B. das Studium an einer ausländischen Hochschule (Nr. 1), die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient (Nr. 3), eine Krankheit, wegen der der Studierende keine Lehrveranstaltung besuchen und deshalb die erwarteten Studienleistungen im jeweiligen Semester nicht erbringen kann (Nr. 4), oder die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst (Nr. 5).
20 
An diesem Maßstab gemessen ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung im Sinne der § 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 ZImmO anerkannt werden kann.
21 
Bei dem Tatbestandsmerkmal des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Zulassung zu einer Abschlussprüfung von dem Katalog der in § 20 Abs. 1 Satz 2 ZImmO vom Satzungsgeber beschriebenen Beurlaubungstatbestände nicht erfasst wird. Zwar belegt das in der Bestimmung enthaltene Wort „insbesondere“, dass es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Mithin kann die Annahme eines wichtigen Grundes auch in Betracht kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der beschriebenen Beurlaubungstatbestände nicht vorliegen. Doch auch ein sonstiger wichtiger Grund außerhalb des von der Beklagten normierten Katalogs gemäß §§ 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO liegt hier nicht vor.
22 
Für die Auslegung sonstiger „wichtiger Gründe“ im Sinne der §§ 61 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO misst die Kammer der beispielhaften Aufzählung in § 20 Abs. 1 Satz 2 ZImmO maßgebliche Bedeutung bei. Dies gilt auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beurlaubung. Mit § 61 LHG ist die Vorgängerregelung des § 90 UG (i.d.F. des Gesetzes vom 01.02.2000, GBl. S. 208) dahingehend verschlankt worden, dass im Gesetz auf die Aufzählung konkreter Beurlaubungstatbestände zur Erhöhung der Entscheidungsflexibilität der Hochschulen verzichtet wurde (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften , Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LTDrucks. 13/3640, S. 226). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs obliegt es nunmehr den Hochschulen, selbst zu entscheiden, in welchem Maße sie im Rahmen von wichtigen Gründen beurlauben wollen (vgl. LTDrucks, a.a.O.). Dabei werden in der Begründung als wichtige Gründe „insbesondere die bisher in § 90 UG enthaltenen Tatbestände“ genannt (vgl. LTDrucks, a.a.O.). Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Befugnis zur Konkretisierung der wichtigen Gründe für eine Beurlaubung in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie die zuvor in § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 UG aufgeführten Tatbestände in § 20 Abs. 1 Satz 2 ZImmO übernommen hat.
23 
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer auch mit Blick auf den der Beklagten mit der Neuregelung eingeräumten Entscheidungsspielraum davon aus, dass als nicht vom Katalog des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 ZImmO erfasste „wichtige Gründe“ für eine Beurlaubung im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO, 61 Abs. 1 LHG im Grundsatz (nur) solche Fallgestaltungen anzuerkennen sind, in denen das ordnungsgemäße Studium an einer Hochschule - in einer den satzungsrechtlich normierten Fallgruppen vergleichbaren Weise - aus Gründen erheblich beeinträchtigt oder verhindert wird, die dem Studierenden nicht zuzurechnen sind (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 ZImmO) oder die einer Förderung des Studiums dienen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 ZImmO).
24 
Danach handelt es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung in der Wiederholungsprüfung nicht um einen wichtigen Grund im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO. Denn durch die Zulassung zu dieser Prüfung ist das Studium der Klägerin weder beeinträchtigt noch gar verhindert worden. Vielmehr ist - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - die Prüfungsphase grundsätzlich Teil des ordnungsgemäßen Studiums (vgl. §§ 29 Abs. 4 Satz 2, 32 Abs. 1 Satz 4, 60 Abs. 1 LHG; vgl. auch die Handreichung des MWK für die Hochschulen und Berufsakademien des Landes unter Nr. 8, AS 85 sowie das Urteil der Kammer vom 29.10.2008 - 7 K 577/07 -, wonach auch Prüfungszeiten bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dadurch gekennzeichnet sind, dass der Studierende Ausbildungsressourcen und -leistungen in Anspruch nimmt).
25 
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob die Gründe, aus denen sie von der Beantragung der Exmatrikulation abgesehen haben will, tatsächlich berechtigt oder nicht vielmehr ihrer eigenen Risikosphäre zuzurechnen waren. Für Letzteres spricht, dass die Übergangsregelung des § 62 Abs. 1 Satz 4 JAPrO 2002 ausdrücklich die Möglichkeit einer Fristverlängerung über den Herbsttermin 2007 hinaus vorsah (vgl. auch die Hinweise des Landesjustizprüfungsamtes zur Übergangsregelung zur Ersten juristischen Prüfung <§ 62 JAPrO 2002>, Stand: März 2006). Deshalb war es Sache der Klägerin, durch eine Anfrage bei dem hierfür zuständigen Landesjustizprüfungsamt zu klären, ob in ihrem Fall eine Anwendung der JAPrO 1993 auch noch nach dem Herbsttermin 2007 in Betracht kam. Dass sie sich um eine derartige Klärung ernsthaft bemüht hat, ist weder von ihr substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon diente der Urlaubsantrag in der Situation der Klägerin jedenfalls der Sache nach maßgeblich ihrem Interesse an der Vermeidung der Studiengebühr. Dieses finanzielle Interesse ist indes nicht geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO zu begründen. Es erfüllt bereits nicht die oben aufgezeigten Voraussetzungen, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes außerhalb des satzungsrechtlich normierten Katalogs zu stellen sind. Im Übrigen widerspräche die Möglichkeit einer Beurlaubung zur Vermeidung der Studiengebühr Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes. Diese sehen mit der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG sowie mit der Stundung und dem Erlass der Studiengebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 21, 22 LGebG rechtliche Instrumente vor, mit denen der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen und Härtefällen Rechnung tragen will, in denen er die Erhebung bzw. Einziehung der Studiengebühr nicht für gerechtfertigt hält. Dieses spezielle Regelungssystem würde mit der Einräumung der Möglichkeit der Beurlaubung zum Zwecke der Vermeidung der Studiengebühr konterkariert. Einen Antrag auf Erlass bzw. Stundung der Studiengebühr (eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 LHGebG kommt offensichtlich nicht in Betracht) hat die Klägerin nicht gestellt.
26 
Auch auf die frühere Praxis der Beklagten kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Beklagte hat nach ihren Angaben noch im Zusammenhang mit der Erhebung der Langzeitstudiengebühren in ihrer Verwaltungspraxis den Studierenden nach Zulassung zur Abschlussprüfung als Alternative zur Exmatrikulation das „mildere Mittel“ der Beurlaubung ermöglicht. Es kann dahinstehen, ob diese von der Beklagten in der Vergangenheit geübte Praxis mit der (damaligen) Gesetzeslage in Einklang stand. Maßstab für das Begehren der Klägerin ist allein die oben dargestellte Rechtslage. Danach kann die Versagung der Beurlaubungsmöglichkeit nach Zulassung zur Abschlussprüfung und damit auch die Änderung der Verwaltungspraxis - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht beanstandet werden.
27 
Soweit die Klägerin schließlich meint, durch die unterlassene Bearbeitung ihres Auskunftsersuchens zur Möglichkeit einer Wieder-Immatrikulation im Studienjahr 2008 (vgl. das in der Behördenakte nicht enthaltene Schreiben vom 15.01.2007, Anlage 3 zur Klageschrift, AS 29) habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt, vermag sie daraus einen Beurlaubungsanspruch offensichtlich nicht herzuleiten. Entsprechendes gilt für die Rüge, durch die verzögerte Zusendung des Ablehnungsbescheides sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die Erstattung der Studiengebühr gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LHGebG zu erlangen.
28 
Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über ihren diesbezüglichen Antrag.
29 
Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 63 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes - LHG - in der hier noch maßgeblichen Fassung des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) - zulässig. Sie ist auch mit Ablauf des Sommersemesters 2007 nicht unzulässig geworden. Denn die Entscheidung über die Gewährung eines Urlaubssemesters durch die Beklagte entfaltet Tatbestandswirkung auch für sonstige Regelungen im Zusammenhang mit dem Studium (vgl. nur § 3 S. 2 Nr. 1 LHGebG).
16 
Die Klage ist indes nicht begründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Beurlaubung für das Sommersemester 2007 noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren diesbezüglichen Antrag zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 04.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
17 
Nach § 61 Abs. 1 LHG können Studierende auf ihren Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.
18 
Dahinstehen kann zunächst, ob eine Beurlaubung während der Prüfungsphase bereits unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG rechtlich ausgeschlossen ist. Für eine solche Auffassung könnte sprechen, dass die Bestimmung über die Beurlaubung durch das Zweite Hochschulrechtsänderungsgesetz eine Neuregelung erfahren hat. Nach der bis zum 05.01.2005 gültigen ausdrücklichen Regelung des § 90 Abs. 2 UG waren beurlaubte Studierende noch berechtigt, während ihrer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind. Mit dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes ist diese Bestimmung weggefallen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass die Folgen einer Beurlaubung künftig gründlicher bedacht werden müssen und dies hinsichtlich der Teilnahme an Prüfungen von den Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen selbst zu regeln ist (LTDrucks. 13/3640, S. 226). Ob diese Verschärfung der Rechtslage dahingehend verstanden werden kann, dass auch die Teilnahme an der auf der Grundlage der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) durchzuführenden Ersten juristischen (Staats-) Prüfung während Zeiten der Beurlaubung rechtlichen Bedenken begegnet, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls kann die Klägerin keinen wichtigen Grund im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG für sich in Anspruch nehmen.
19 
Nähere Bestimmungen über die Beurlaubung hat die Beklagte in der - auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 Satz 1 LHG erlassenen - Zulassungs- und Immatrikulationsordnung - ZImmO - in der gemäß § 27 ZImmO am 30.05.2006 in Kraft getretenen Fassung vom 26.05.2006 getroffen (Mitteilungsblatt der Rektors der Beklagten Nr. 6/06, Ausgabedatum: 29.05.2006). In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 8 ZImmO werden konkrete Beurlaubungstatbestände aufgezählt, bei deren Vorliegen der Studierende einen wichtigen Grund „insbesondere geltend machen“ kann. Hierzu gehören z.B. das Studium an einer ausländischen Hochschule (Nr. 1), die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient (Nr. 3), eine Krankheit, wegen der der Studierende keine Lehrveranstaltung besuchen und deshalb die erwarteten Studienleistungen im jeweiligen Semester nicht erbringen kann (Nr. 4), oder die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst (Nr. 5).
20 
An diesem Maßstab gemessen ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung im Sinne der § 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 ZImmO anerkannt werden kann.
21 
Bei dem Tatbestandsmerkmal des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Zulassung zu einer Abschlussprüfung von dem Katalog der in § 20 Abs. 1 Satz 2 ZImmO vom Satzungsgeber beschriebenen Beurlaubungstatbestände nicht erfasst wird. Zwar belegt das in der Bestimmung enthaltene Wort „insbesondere“, dass es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Mithin kann die Annahme eines wichtigen Grundes auch in Betracht kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der beschriebenen Beurlaubungstatbestände nicht vorliegen. Doch auch ein sonstiger wichtiger Grund außerhalb des von der Beklagten normierten Katalogs gemäß §§ 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO liegt hier nicht vor.
22 
Für die Auslegung sonstiger „wichtiger Gründe“ im Sinne der §§ 61 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO misst die Kammer der beispielhaften Aufzählung in § 20 Abs. 1 Satz 2 ZImmO maßgebliche Bedeutung bei. Dies gilt auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beurlaubung. Mit § 61 LHG ist die Vorgängerregelung des § 90 UG (i.d.F. des Gesetzes vom 01.02.2000, GBl. S. 208) dahingehend verschlankt worden, dass im Gesetz auf die Aufzählung konkreter Beurlaubungstatbestände zur Erhöhung der Entscheidungsflexibilität der Hochschulen verzichtet wurde (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften , Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LTDrucks. 13/3640, S. 226). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs obliegt es nunmehr den Hochschulen, selbst zu entscheiden, in welchem Maße sie im Rahmen von wichtigen Gründen beurlauben wollen (vgl. LTDrucks, a.a.O.). Dabei werden in der Begründung als wichtige Gründe „insbesondere die bisher in § 90 UG enthaltenen Tatbestände“ genannt (vgl. LTDrucks, a.a.O.). Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Befugnis zur Konkretisierung der wichtigen Gründe für eine Beurlaubung in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie die zuvor in § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 UG aufgeführten Tatbestände in § 20 Abs. 1 Satz 2 ZImmO übernommen hat.
23 
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer auch mit Blick auf den der Beklagten mit der Neuregelung eingeräumten Entscheidungsspielraum davon aus, dass als nicht vom Katalog des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 ZImmO erfasste „wichtige Gründe“ für eine Beurlaubung im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO, 61 Abs. 1 LHG im Grundsatz (nur) solche Fallgestaltungen anzuerkennen sind, in denen das ordnungsgemäße Studium an einer Hochschule - in einer den satzungsrechtlich normierten Fallgruppen vergleichbaren Weise - aus Gründen erheblich beeinträchtigt oder verhindert wird, die dem Studierenden nicht zuzurechnen sind (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 ZImmO) oder die einer Förderung des Studiums dienen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 ZImmO).
24 
Danach handelt es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung in der Wiederholungsprüfung nicht um einen wichtigen Grund im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO. Denn durch die Zulassung zu dieser Prüfung ist das Studium der Klägerin weder beeinträchtigt noch gar verhindert worden. Vielmehr ist - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - die Prüfungsphase grundsätzlich Teil des ordnungsgemäßen Studiums (vgl. §§ 29 Abs. 4 Satz 2, 32 Abs. 1 Satz 4, 60 Abs. 1 LHG; vgl. auch die Handreichung des MWK für die Hochschulen und Berufsakademien des Landes unter Nr. 8, AS 85 sowie das Urteil der Kammer vom 29.10.2008 - 7 K 577/07 -, wonach auch Prüfungszeiten bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dadurch gekennzeichnet sind, dass der Studierende Ausbildungsressourcen und -leistungen in Anspruch nimmt).
25 
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob die Gründe, aus denen sie von der Beantragung der Exmatrikulation abgesehen haben will, tatsächlich berechtigt oder nicht vielmehr ihrer eigenen Risikosphäre zuzurechnen waren. Für Letzteres spricht, dass die Übergangsregelung des § 62 Abs. 1 Satz 4 JAPrO 2002 ausdrücklich die Möglichkeit einer Fristverlängerung über den Herbsttermin 2007 hinaus vorsah (vgl. auch die Hinweise des Landesjustizprüfungsamtes zur Übergangsregelung zur Ersten juristischen Prüfung <§ 62 JAPrO 2002>, Stand: März 2006). Deshalb war es Sache der Klägerin, durch eine Anfrage bei dem hierfür zuständigen Landesjustizprüfungsamt zu klären, ob in ihrem Fall eine Anwendung der JAPrO 1993 auch noch nach dem Herbsttermin 2007 in Betracht kam. Dass sie sich um eine derartige Klärung ernsthaft bemüht hat, ist weder von ihr substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon diente der Urlaubsantrag in der Situation der Klägerin jedenfalls der Sache nach maßgeblich ihrem Interesse an der Vermeidung der Studiengebühr. Dieses finanzielle Interesse ist indes nicht geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 61 Abs. 1 LHG, § 20 Abs. 1 Satz 1 ZImmO zu begründen. Es erfüllt bereits nicht die oben aufgezeigten Voraussetzungen, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes außerhalb des satzungsrechtlich normierten Katalogs zu stellen sind. Im Übrigen widerspräche die Möglichkeit einer Beurlaubung zur Vermeidung der Studiengebühr Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes. Diese sehen mit der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 und 2 LHGebG sowie mit der Stundung und dem Erlass der Studiengebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 21, 22 LGebG rechtliche Instrumente vor, mit denen der Landesgesetzgeber besonderen Lebenslagen und Härtefällen Rechnung tragen will, in denen er die Erhebung bzw. Einziehung der Studiengebühr nicht für gerechtfertigt hält. Dieses spezielle Regelungssystem würde mit der Einräumung der Möglichkeit der Beurlaubung zum Zwecke der Vermeidung der Studiengebühr konterkariert. Einen Antrag auf Erlass bzw. Stundung der Studiengebühr (eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 LHGebG kommt offensichtlich nicht in Betracht) hat die Klägerin nicht gestellt.
26 
Auch auf die frühere Praxis der Beklagten kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Beklagte hat nach ihren Angaben noch im Zusammenhang mit der Erhebung der Langzeitstudiengebühren in ihrer Verwaltungspraxis den Studierenden nach Zulassung zur Abschlussprüfung als Alternative zur Exmatrikulation das „mildere Mittel“ der Beurlaubung ermöglicht. Es kann dahinstehen, ob diese von der Beklagten in der Vergangenheit geübte Praxis mit der (damaligen) Gesetzeslage in Einklang stand. Maßstab für das Begehren der Klägerin ist allein die oben dargestellte Rechtslage. Danach kann die Versagung der Beurlaubungsmöglichkeit nach Zulassung zur Abschlussprüfung und damit auch die Änderung der Verwaltungspraxis - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht beanstandet werden.
27 
Soweit die Klägerin schließlich meint, durch die unterlassene Bearbeitung ihres Auskunftsersuchens zur Möglichkeit einer Wieder-Immatrikulation im Studienjahr 2008 (vgl. das in der Behördenakte nicht enthaltene Schreiben vom 15.01.2007, Anlage 3 zur Klageschrift, AS 29) habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt, vermag sie daraus einen Beurlaubungsanspruch offensichtlich nicht herzuleiten. Entsprechendes gilt für die Rüge, durch die verzögerte Zusendung des Ablehnungsbescheides sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die Erstattung der Studiengebühr gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LHGebG zu erlangen.
28 
Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte die Klägerin auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über ihren diesbezüglichen Antrag.
29 
Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

6 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30.10.2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2013/14 im Masterstudiengang Psychologie an der beklagten Hochschule. Parallel dazu nahm sie ein Studium der Humanmedizin an der …-Universität A-Stadt auf. 2 Mit formularmäßigem Schreibe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.