Verwaltungsgericht Halle Urteil, 08. Mai 2013 - 5 A 171/11
Gericht
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine zusätzliche Beihilfe zu gewähren.
- 2
Der Kläger ist als Beamter des Landes-Anhalt beihilfeberechtigt. Er beantragte am 4. November 2010, ihm eine Beihilfe u.a. für Leistungen einer psychiatrischen Institutsambulanz zu gewähren, die ihm mit Rechnung vom 27. Oktober 2010 berechnet worden waren. Der Rechnungsbetrag von insgesamt 498,47 EUR setzt sich zusammen aus Leistungen der GOÄ-Nr. 801, 806, 856, 857, 865 und 870.
- 3
Mit Beihilfebescheid vom 8. November 2010 lehnte es die Beklagte ab, für diese Psychotherapie Beihilfe zu gewähren. Zur Begründung wird auf Seite 4 eines Informationsblattes für psychotherapeutische Behandlung verwiesen. In diesem Merkblatt ist ausgeführt, Aufwendungen für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in einer psychischen Institutionsambulanz seien nur beihilfefähig, wenn bestimmte, näher ausgeführte Voraussetzungen gegeben seien. Die Angabe einer Rechtsgrundlage enthält das Informationsblatt nicht. Der Kläger erhob Widerspruch.
- 4
Am 18. Januar 2011 beantragte der Kläger erneut, ihm eine Beihilfe zu gewähren. Hierbei machte er Aufwendungen einer psychiatrischen Institutsambulanz des Humboldt-Klinikums geltend, die ihm mit Rechnung vom 12. Januar 2011 berechnet worden waren. Die Rechnung enthält die GOÄ-Nrn. 801, 806, 849 und 856.
- 5
Mit Beihilfebescheid vom 21. Januar 2011 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger für diese Aufwendungen eine Beihilfe zu gewähren und verwies wieder auf ihr Merkblatt. Der Kläger erhob Widerspruch.
- 6
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Rahmen des § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 18 bis 21 BBhV seien Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen in der Gebührenordnung für Ärzte nach Maßgabe der Anlage 2 zu den §§ 18 bis 21 BBhV beihilfefähig. Der Kläger sei in einer psychiatrischen Institutsambulanz behandelt worden. Gemäß Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. September 2009 verstehe man unter einer psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) ein multiprofessionelles ambulantes Behandlungsangebot psychiatrischer Fachkrankenhäuser und psychiatrischer Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern, welche gemäß § 118 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt seien. Die PIA stelle eine Ergänzung der üblichen ambulanten Behandlungsmöglichkeiten dar und solle psychisch Kranke versorgen, die wegen Art, Schwere und Dauer ihrer Erkrankung in anderen Versorgungsstrukturen nur unzureichend betreut werden könnten. Die wichtigsten Ziele seien es, häufige Krankenhausaufnahmen zu vermeiden, stationäre Behandlungszeiten zu verkürzen und Behandlungsabläufe zu optimieren. Die PIA könne lediglich eine zeitlich befristete Übergangsversorgung oder Beratung von Patienten gewährleisten und verfolge das Ziel, die Patienten so weit zu stabilisieren, dass die psychiatrische Grundversorgung wieder von anderen ambulanten Anbietern (Psychiatern oder Nervenärzten) übernommen werden könne. Die Abrechnung der Leistungen von psychiatrischen Institutambulanzen erfolge pauschalisiert, wobei sich eine Gesamtpauschale der ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen als praktikabel erweise. Für die Anerkennung von Abrechnungen der Pauschalvergütung bei Behandlungen in psychiatrischen Institutsambulanzen müssten folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- 7
- eine Erkrankung müsse vorliegen und die Behandlung müsse durch einen Arzt oder durch Angehörige der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe erfolgen,
- 8
- für die Abrechnung der pauschalisierten Leistungen müsse ein Vertrag mit der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen,
- 9
- die beihilfefähigen Kosten dürfen den für die gesetzlichen Krankenversicherung vereinbarten Satz nicht übersteigen,
- 10
- die Pauschale müsse immer für eine Gruppe mehrerer Behandler aus dem Personenkreis des § 23 Abs. 1 BBhV berechnet werden. Es reiche nicht aus, wenn ein Behandler aus diesem Personenkreis mit einem weiteren Behandler, der nicht zu diesem Personenkreis gehöre, zusammenarbeite.
- 11
Seien die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, könnten die jeweils vereinbarten Pauschalen im Rahmen der BBhV als beihilfefähig anerkannt werden. Eine darüber hinausgehende Abrechnung einzelner GOÄ-Positionen sei dann ausgeschlossen. Nach den Rechnungen, die der Kläger eingereicht habe, sei die Berechnung der Leistungen der PIA jedoch nicht pauschalisiert, sondern nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erfolgt. Da die Rechnungen nach Angabe des Klägers nicht mehr geändert werden könnten, sei die Gewährung einer Beihilfe abzulehnen.
- 12
Der Widerspruchsbescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen ihn innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben werden könne.
- 13
Der Kläger hat am 2. September 2011 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 22. September 2011 an das erkennende Gericht verwiesen.
- 14
Der Kläger legt im gerichtlichen Verfahren eine Vereinbarung zwischen mehreren Krankenkassenverbänden und dem Leistungserbringer, der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH in Berlin vor, nach der gewisse Pauschalvergütungen zu leisten seien. Im Übrigen legt er eine Stellungnahme der Vivantes vor, nach der bei Privatpatienten schon aufgrund eines fehlenden Vertrages mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen eine Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte zu erfolgen habe. Es könne für die private Krankenversicherung und die Beihilfe nicht eine getrennte Berechnung erfolgen. Bei dem Kläger sei statt pauschaler Vergütungssätze die Vergütung nach der GOÄ abgerechnet worden.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
die Beklagte zu verpflichten, ihm für die mit Rechnungen der Vivantes vom 27. Oktober 2010 und 12. Januar 2011 abgerechneten Leistungen für psychotherapeutische Behandlung eine Beihilfe zu gewähren und die Bescheide der Beklagten vom 8. November 2010 und 21. Januar 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 insoweit aufzuheben, als sie dem entgegenstehen.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 21
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger verfügt über einen Anspruch auf die begehrte Beihilfe, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Ablehnung durch die angefochtenen Bescheide erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 22
Streitig zwischen den Beteiligten ist lediglich, ob die entstandenen Aufwendungen für eine Behandlung durch Ärzte und Psychologen, die Mitarbeiter eines Krankenhauses sind und deren Tätigkeit gegenüber gesetzlichen Krankenversicherungen im Rahmen einer psychiatrischen Institutsambulanz erbracht werden, deshalb nicht beihilfefähig sind, weil die von dem Kläger vorgelegten Rechnungen die Anforderungen des von der Beklagten herangezogenen Erlasses des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt nicht erfüllen. Das ist indessen nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob die Leitungen gegenüber dem Kläger tatsächlich solche der PIA waren oder die Behandler letztlich zufällig dort tätig waren (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 14. Januar 2013 - 5 A 21/12 MD - juris).
- 23
Es spricht nach dem im Widerspruchsbescheid mitgeteilten Wortlaut des Erlasses schon nichts dafür, dass der Erlass des Ministeriums der Finanzen für den Fall des Klägers tatsächlich Bedeutung gewinnen kann. Er befasst sich mit der Frage, wann Pauschalgebühren für eine PIA bei der Beihilfe anerkannt werden können. Solche Pauschalgebühren macht aber der Kläger nicht geltend. Er begehrt die teilweise Erstattung von Aufwendungen für Leistungen, die von dem Leistungserbringer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet wurden.
- 24
Eine Berechnung nach der GOÄ ist grundsätzlich als wirtschaftlich angemessen anzusehen, § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922) - BBhV-, die in dieser Fassung auf den streitigen Beihilfefall anzuwenden ist. Eine anderweitige Abrechnung der tatsächlich erbrachten medizinischen Leistungen kann weder von dem Kläger noch von der Vivantes GmbH gefordert werden. Zwar besteht zwischen der Vivantes GmbH und zahlreichen Krankenkassenverbänden eine Vereinbarung über die Abrechnung nach Pauschalsätzen. Diese Vereinbarung verpflichtet die Vivantes GmbH aber ausschließlich gegenüber den Verbänden als ihren Vertragspartnern. Miteinbezogen in dem Vertrag sind die in den Verbänden zusammengeschlossenen Krankenkassen. Dazu gehört die Beklagte aber nicht, sie ist keine Krankenkasse. Sie hat mit der Vivantes GmbH für das Land Sachsen-Anhalt auch keine eigene inhaltsgleiche oder ähnliche Vereinbarung abgeschlossen. Auch der Kläger hat keinen Anspruch auf dementsprechende Abrechnung, weil er nicht zu dem von der Vereinbarung begünstigten Personenkreis gehört, da auch der Verband der Privaten Krankenversicherung nicht Vertragspartner ist. Er besitzt auch nicht die Verhandlungsmacht wie die Krankenkassenverbände pauschalierende Leistungen durchzusetzen. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Vivantes GmbH rechtlich zulässig wäre, sie würde jedenfalls nicht dem entsprechen, was § 2 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - als abweichende Vereinbarung vorsieht. Ohne eine Vereinbarung ist nach § 1 Abs. 1 GOÄ die in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütung für die in Anspruch genommenen Leistungen zu erheben. Eine abweichende Bestimmung durch Bundesgesetz liegt nämlich nicht vor. Insbesondere enthalten weder § 118 SGB V noch eine andere Vorschrift dieses Gesetzbuches noch die Bundesbeihilfeverordnung Regelungen über die Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber Privatpatienten.
- 25
Dem Anspruch des Klägers stehen auch keine anderen Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung entgegen. Erbracht wurden ambulante ärztliche Leistungen, solche sind nach § 12 Abs. 1 BBhV grundsätzlich beihilfefähig. Die meisten abgerechneten Leistungen sind psychiatrische Leistungen. Die Rechnung weist psychiatrische Untersuchungen (Nr. 801 der Anlage der GOÄ) oder Behandlungen (Nr. 806 der Anlage der GOÄ) aus. Das sind Leistungen, die durch Ärzte erbracht werden. Deren medizinische Notwendigkeit ist unbestritten, die Abrechnung hält sich im Rahmen der GOÄ. Es sind keine weitergehenden Einschränkungen zu beachten.
- 26
Es kann offen bleiben, ob die Anwendung verschiedener Testverfahren (Nrn. 856 und 857 der Anlage der GOÄ) zu den psychiatrischen oder zu den psychotherapeutischen Leistungen gehört. Wäre ersteres der Fall, so gehörten sie zu den nach den oben dargestellten Grundsätzen zu den psychiatrischen ärztlichen Leistungen. Wären sie dagegen als psychotherapeutisch einzuordnen, sind sie – wie noch zu zeigen sein wird – ebenfalls beihilfefähig.
- 27
Der Kläger litt - wie sich aus der Diagnose auf der Rechnung ergibt - an einer mittelschweren depressiven Episode und einer Angststörung. Diese Krankheiten erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung von psychotherapeutischen Leistungen nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBhV. Der Kläger verfügt zwar nicht über die nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 BBhV grundsätzlich erforderliche vorherige Genehmigung der Beihilfestelle. Diese ist vorliegend aber nicht erforderlich. Diese Voraussetzung ist nämlich nur zur erfüllen, wenn eine psychotherapeutische Behandlung nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen ist (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 BBhV). Dabei kann es sich nur um die in §§ 20 und 21 BBhV genannten Therapien handeln. Eine solche Behandlung nach § 20 BBhV ist bei dem Kläger aber nicht durchgeführt worden. Die maßgebliche Rechnung weist von den nach § 20 Abs. 1 BBhV möglichen Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte nur die Nummer 865 auf, die eine Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung beinhaltet. Damit ist die Behandlung auch noch nicht durchgeführt, sondern es ist lediglich besprochen worden, ob und ggf. in welchem Umfang eine weitere Behandlung erforderlich erscheint. Für eine solche Maßnahme kann aber nicht die vorherige Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 BBhV erforderlich sein, weil nur die durchzuführende Behandlung vorher genehmigungsbedürftig ist, nicht aber die Prüfung, ob eine solche Behandlung notwendig ist. Dasselbe ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts. Dabei soll die Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung deren Notwendigkeit prüfen. Die Feststellung einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit gehört damit zu den Genehmigungsvoraussetzungen.
- 28
Auch die durchgeführte Verhaltenstherapie (Nr. 870 der Anlage der GOÄ) bedarf vorliegend keiner vorherigen Genehmigung. Nach § 21 Abs. 2 BBhV entfällt das Anerkennungsverfahren einerseits für probatische Sitzungen, andererseits wenn die Zahl der durchzuführenden Sitzungen im Falle der Verhaltenstherapie nicht mehr als 10 Sitzungen erfordern. Das war bei dem Kläger der Fall.
- 29
Die bereits angesprochenen Nrn. 856 und 857 der Anlage der GOÄ sind nicht vorher genehmigungsbedürftig. Sie sind in den §§ 20, 21 BBhV nicht aufgeführt. Bei den Maßnahmen handelt es sich auch um keine psychotherapeutische Behandlung. Es fehlt an einer Maßnahme, die auf Heilung oder Linderung einer Krankheit gerichtet ist. Die danach abzurechnenden Testverfahren und ihre Auswertung gehören zur Anamnese. Sie sind Grundlage für die Diagnose aus der sich wiederum ergibt, welche Behandlung anzuwenden ist.
- 30
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 24 BBhV. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, abweichend von § 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht gegeben. Der Kläger begehrt gerade keine Aufwendungen für eine pauschal berechnete Komplextherapie, sondern für Leistungen, die nach der GOÄ abgerechnet wurden. Es kann hier offen bleiben, ob die Behandlung des Klägers in der PIA eine Komplextherapie war. Denn aus § 24 BBhV kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dass kombinierte Behandlungen so abgerechnet werden müssen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, der ausdrücklich Abweichungen von § 6 Abs. 3 BBhV zulässt, also die Bindung an die GOÄ aufhebt. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die das Angebot solcher Therapien zur Kenntnis nimmt und dem Beamten dazu den Zugang verschafft. Die vom Beklagten aufgrund des Erlasses vertretene Gegenposition würde dem Sinn und Zweck der Beihilfe entgegenstehen. Der Beihilfeanspruch würde dann nämlich von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, die der Beamte nicht herbeiführen kann, weil er – wie oben gezeigt - keinen Anspruch auf eine pauschale Abrechnung besitzt.
- 31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 32
Von der Möglichkeit das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
moreResultsText
Annotations
(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächtigungen nach Absatz 4.
(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.
(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische Versorgung durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen, - 2.
besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung sowie - 3.
das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächtigungen nach Absatz 4.
(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.
(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische Versorgung durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen, - 2.
besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung sowie - 3.
das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.
(3) Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21, - 2.
Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
---|---|---|
im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst
- 1.
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und - 2.
Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für
- 1.
verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form, - 2.
Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie - 3.
autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.
(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
---|---|---|
im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.
(3) Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21, - 2.
Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.
(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst
- 1.
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und - 2.
Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für
- 1.
verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form, - 2.
Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie - 3.
autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.
(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
---|---|---|
im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst
- 1.
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und - 2.
Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für
- 1.
verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form, - 2.
Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie - 3.
autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.
(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.
(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.
(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat.
(3) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.
(5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen
- 1.
durchgeführt werden im Anschluss an - a)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, - b)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, oder - c)
eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 und
- 2.
erforderlich sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.