Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Aug. 2016 - 4 A 73/15

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2016:0818.4A73.15.0A
18.08.2016

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasserherstellungsbeitrag.

2

Sie sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung {D.}, Flur 8, Flurstück 18. In den 1990er Jahren stellte der Abwasserzweckverband {E.} dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, vor dem Grundstück die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage (bestehend aus dem Kanalnetz und einer Kläranlage im Gebiet der Gemeinde {D.} mit Ausnahme des Ortsteils {F.}) betriebsfertig her. Der Rechtsvorgänger des Beklagten betrieb in seinem Verbandsgebiet zudem zwei weitere zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen, nämlich einerseits im Einzugsbereich der Kläranlage {G.} und andererseits im Einzugsbereich der Kläranlage {H.}. Im Jahr 2012 fasste der Beklagte die drei getrennten öffentlichen Einrichtungen zu einer rechtlichen Einrichtung zusammen.

3

Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2014 zog der Beklagte die Kläger zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 8.941,23 Euro heran. Dem dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger half er mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2015 ab, soweit ein Beitrag von mehr als 6.475,20 Euro gefordert wird, und wies ihn im Übrigen zurück.

4

Die Kläger haben am 13. April 2015 Klage erhoben, mit der sie sich im Wesentlichen dagegen wenden, dass der Beitragsberechnung nicht die im Jahre 1996 geltende Beitragssatzung zugrunde liege. Zudem stehe der Beitragserhebung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, wonach eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Beitragserhebung unzulässig sei. Die in das Kommunalabgabengesetz einfügte Regelung berücksichtige dies unzureichend. Schließlich habe der Voreigentümer bereits im Jahre 1996 einen Beitragsbescheid erhalten.

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Die Kläger beantragen,

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die Bescheide des Beklagten vom 29. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2015 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er macht im Wesentlichen geltend, ein Beitragsanspruch habe erst auf der Grundlage der Beitragssatzung aus dem Jahre 2014 entstehen können, weil das zuvor erlassene Satzungsrecht unwirksam gewesen sei. Die in der Satzung aus dem Jahr 2000 vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung sei nichtig, da sie nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Verhältnisse im Verbandsgebiet beruht habe, sondern gegriffen gewesen sei. Sie stelle sich zudem als ungerechtfertigt dar, weil die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefen einschließlich bebauungsakzessorischer Nutzung unter Auswertung von mehr als 90 Prozent der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke im Bereich der öffentlichen Einrichtung Burkersroda ergeben habe, dass die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung bei 58 m liege und damit die festgelegte Tiefenbegrenzungslinie von 50 m überschreite. Zudem sei die Satzung insgesamt nichtig, weil die darin vorgesehene Regelung für übergroße Wohngrundstücke fehlerhaft sei. Insoweit sei eine ordnungsgemäße Ermittlung der durchschnittlichen Wohngrundstücksgröße nicht erfolgt, sondern es sei die durchschnittliche Grundstücksgröße eines Grundstücks im Burgenlandkreis zugrunde gelegt worden. Schließlich sei die Satzung aus dem Jahr 2000 auch deshalb nichtig gewesen, weil sie keine wirksame Regelung über das Entstehen der Beitragspflicht enthalten habe. Die in der Satzung vorgesehene Regelung habe nämlich nicht vorgesehen, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Satzung entstehe. Da § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA vorsehe, dass die Satzung auch einen späteren Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht bestimmen könne, sei eine ausdrückliche Regelung erforderlich, auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage hat Erfolg.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Der Beitragsanspruch für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Grundstück der Kläger ist durch Ablauf der Festsetzungsverjährung erloschen.

13

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 47 AO erlöschen kommunale Abgabenansprüche wie der streitgegenständliche Beitragsanspruch u.a. durch den Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung. Dementsprechend ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, die mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung. Die Satzung kann nach § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

14

Danach ist die Beitragspflicht für das Grundstück der Kläger, vor dem die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung durch den Rechtsvorgänger des Beklagten in den 1990er Jahren betriebsfertig hergestellt worden ist, bereits mit In-Kraft-Treten der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde {D.} im Abwasserzweckverband {I.} – Abwasserbeseitigungsabgabensatzung –" vom 04. Dezember 2000 (ABAS 2000) am 10. Dezember 2000 (§ 25 Satz 1 ABAS 2000 – Tag nach der Bekanntmachung, die am 09. Dezember 2000 in der Mitteldeutschen Zeitung erfolgte) entstanden und die Festsetzungsfrist mit Ende des Jahres 2004 abgelaufen, so dass der angefochtene Beitragsbescheid vom 29. Dezember 2014 nicht mehr erlassen werden durfte.

15

Gemäß der §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 ABAS 2000 erhebt der Abwasserzweckverband für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Schmutzwasserbeiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme ein Vorteil entsteht. Der Beitrag wird nach dem in § 4 Abs. 1 bis 5 ABAS 2000 näher ausgestalteten nutzungsbezogenen Maßstab (Vollgeschossmaßstab) erhoben und beträgt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABAS 2000 0,63 DM/m². Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage für das zu entwässernde Grundstück (§ 7 Abs. 1 ABAS 2000).

16

Diese satzungsrechtlichen Regelungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

17

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b ABAS 2000 vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung nicht zu beanstanden. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die nicht unter Nr. 5 oder Nr. 6 fallen, wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft. Ergänzt wird diese Vorschrift durch § 4 Abs. 3 Nr. 4 ABAS 2000, wonach als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die über diese Grenze hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu gilt, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

18

Diese Regelung hat den Zweck, das (beitragsrechtlich) bevorteilte Bauland vom (beitragsrechtlich) nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hineinragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind. Eine derartige typisierende Regelung ist grundsätzlich zulässig. Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 – Juris Rn. 19, und Beschluss vom 10. März 2006 – 4 L 250/05 – Juris Rn 4 f.).

19

Die Tiefenbegrenzungslinie darf allerdings nicht willkürlich gewählt werden. Sie muss vielmehr der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA Rechnung tragen, wonach Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind. Da bei der Verwendung des Vollgeschoßmaßstabs – wie hier – Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil die baulich nutzbare Grundstücksfläche ist, muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 – Juris Rn. 20 m.w.N.). Das ist dann der Fall, wenn die Grundstücke im Gebiet der abzurechnenden öffentlichen Einrichtung, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, typischerweise bis zu der gewählten Tiefenbegrenzungslinie im Innenbereich liegen. Dabei steht dem Satzungsgeber hinsichtlich der Bewertung der örtlichen Verhältnisse und der Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung ein normgeberischer Gestaltungsspielraum zu (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 – Juris Rn. 23). Das Gericht ist insoweit auf die Überprüfung beschränkt, ob sich die gewählte Tiefenbegrenzung innerhalb des durch die örtlichen Verhältnisse gesetzten Rahmens bewegt oder ob eine derartige Tiefenbegrenzungsregelung angesichts der örtlichen Verhältnisse auch unter Beachtung des gesetzgeberischen Spielraums nicht vertretbar ist.

20

Nach der vom Beklagten vorgelegten Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefen der ALLEVO KOMMUNALBERATUNG, in die nach seinem Vortrag mehr als 90 Prozent der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke Eingang gefunden haben und entsprechend der Tiefe ihrer baulichen Nutzung verschiedenen Gruppen zugeordnet wurden, ergibt sich folgendes Bild:

21
        

 gesamt

 bis 20 m

 bis 30 m

 bis 40 m

 bis 50 m

 bis 60 m

 bis 70 m

 bis 80 m

 bis 90 m

 bis 100 m

 über 100 m

 Grundstücke

 35    

 1     

 1     

 2     

 6     

 9     

 4     

 6     

 1     

 1     

 4     

 Anteil in %

 100   

 2,86 

 2,86 

 5,71 

 17,14

 25,71

 11,43

 17,14

 2,86 

 2,86 

 11,43

22

Daraus lässt sich ersehen, dass die Mehrzahl der Grundstücke mindestens 50 m tief baulich genutzt wird (71,43 %). Dies rechtfertigt die Annahme, dass die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegenden Grundstücke im Gebiet der öffentlichen Einrichtung im Einzugsbereich der Kläranlage {H.} typischerweise (mindestens) bis zu einer Tiefe von 50 m baulich genutzt werden bzw. insoweit im Innenbereich liegen. Im Hinblick darauf erweist sich auch die Tiefenbegrenzungslinie von 50 m als vertretbar.

23

Die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 4 ABAS 2000 trägt damit einerseits dem Anliegen hinreichend Rechnung, beitragsrechtlich nicht bevorteilte (baulich nicht nutzbare) Flächen von der Beitragspflicht auszuschließen. Andererseits ist die Regelung auch geeignet, die beitragsrechtlich bevorteilten (baulich nutzbaren) Flächen hinreichend zu erfassen. Denn indem in den Fällen, in denen die Grundstücke über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich genutzt werden, die Linie entsprechend der übergreifenden Bebauung in die Tiefe verschoben wird, werden im Regelfall die beitragsrechtlich bevorteilten Flächen hinreichend genau berücksichtigt und es steht keine Aussonderung beitragsrechtlich bevorteilter Flächen zu Lasten der Erhöhung des Beitragssatzes zu befürchten. Daher geht der Einwand des Beklagten fehl, die Tiefenbegrenzungslinie von 50 m sei nicht vertretbar, weil die typische bauliche Nutzung über diese Linie hinausreiche. Dieser Umstand mag es rechtfertigen, in der Satzung eine „tiefere" Linie festzulegen, steht aber der Vertretbarkeit der gewählten Tiefenbegrenzungslinie nicht entgegen.

24

Unerheblich ist, dass der Festlegung der Tiefenbegrenzungsregelung in der ABAS 2000 keine Ermittlung der örtlichen Verhältnisse vorausgegangen, sondern diese gegriffen war. Denn maßgeblich ist, ob sich die Tiefenbegrenzungsregelung „im Ergebnis“ als vertretbar erweist. Zum einen steht insoweit keine auf Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO zu überprüfende Ermessensentscheidung im Raum, sondern es ist zu prüfen, ob der Satzungsgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat. Zum anderen sind Maßstab der Überprüfung die höherrangigen Regelungen, d.h. das Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA und der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Regelungen, die die Rechtmäßigkeit einer Maßstabsvorschrift in einer Beitragssatzung an die Einhaltung bestimmter verfahrensrechtlicher Anforderungen knüpfen, bestehen nicht (OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 4 M 147/15 – Juris Rn. 6).

25

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält die ABAS 2000 in § 7 Abs. 1 eine hinreichende Regelung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Die Vorschrift stellt insoweit auf die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Einrichtung für das jeweilige Grundstück ab und entspricht damit der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, wonach die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung.

26

Dass § 7 Abs. 1 ABAS 2000 nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Satzung entsteht, begründet keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA. Vielmehr ist § 7 Abs. 1 ABAS 2000 entsprechend auszulegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung kommunaler Abgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA stets eine Satzung voraussetzt und daher das Entstehen der Abgabenschuld nicht vor dem In-Kraft-Treten der Satzung, die gerade die Grundlage der Abgabenerhebung bilden soll, liegen kann. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten davon abweichend die Beitragspflicht bereits vor dem In-Kraft-Treten der ABAS 2000 habe zur Entstehung bringen wollen, nur weil er die sich bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ergebende Voraussetzung nicht ausdrücklich in § 7 Abs. 1 ABAS 2000 aufgenommen hat. Zudem wird mit der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, die durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 06. Oktober 1997 (GVBl. LSA 1997, S. 878) in § 6 Abs. 6 KAG LSA eingefügt worden und am 09. Oktober 1997 in Kraft getreten ist, in erster Linie zum Ausdruck gebracht, dass das Entstehen der Beitragspflicht nicht voraussetzt, dass im Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung vor dem Grundstück und der damit eröffneten Anschlussmöglichkeit bereits eine Abgabensatzung in Kraft getreten sein muss. Dieser Gesichtspunkt bedarf aber keiner ausdrücklichen Erwähnung in der die Beitragspflicht begründenden Satzung, da er lediglich die Frage betrifft, zu welchem Zeitpunkt eine die Beitragspflicht zum Entstehen bringende Satzung vorliegen muss.

27

Darüber hinaus ging nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit der Einfügung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA keine inhaltliche Änderung der Regelung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht einher. Vielmehr bedurfte es schon nach der bis zum 08. Oktober 1997 geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 KAG LSA vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA 1991, S. 105), wonach die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts entsteht, im Zeitpunkt der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme nicht des Vorliegens einer wirksamen Beitragssatzung. Insoweit beinhaltet die gesetzliche Neuregelung durch Einfügung der Formulierung „frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung" lediglich eine Klarstellung des bis dahin ohnehin geltenden Rechts (zum Anschlussbeitragsrecht: OVG LSA, Beschluss vom 23. Oktober 2000 – 1 M 209/00 –; Urteil vom 06. März 2003 – 1 L 318/02 –; Urteil vom 03. Dezember 2014 – 4 L 59/13 – Juris Rn. 21; zum Ausbaubeitragsrecht: Beschluss vom 19. Februar 1998 – B 2 S 141/97 – Juris; Beschluss vom 04. November 1999 – B 2 S 434/99 – Juris; Urteil vom 04. Dezember 2014 – 4 L 220/13 – Juris Rn. 29; so auch Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2001, § 6 S. 275). Dementsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Satzungsregelung, wonach die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vor dem Grundstück entsteht, nicht zu beanstanden (OVG LSA, Urteil vom 03. Dezember 2014 – 4 L 59/13 – Juris Rn. 21).

28

Soweit § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA dem Satzungsgeber die Möglichkeit eröffnet, einen späteren Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zu bestimmen, wurde hiervon ersichtlich kein Gebrauch gemacht. Einer ausdrücklichen Erwähnung, dass davon abgesehen wird, bedarf es nicht.

29

3. Schließlich wendet der Beklagte zu Unrecht die Fehlerhaftigkeit der Regelung für übergroße Wohngrundstücke und eine daraus folgende Gesamtunwirksamkeit der ABAS 2000 ein.

30

Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat die aus § 6c Abs. 2 KAG LSA folgende Verpflichtung zur begrenzten Heranziehung übergroßer Wohngrundstücke in § 11 Abs. 1 ABAS 2000 hinreichend umgesetzt. Danach gelten ausgehend von einer Durchschnittsgröße nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke im Entsorgungsgebiet des Abwasserzweckverbands von 1.360 m² als übergroß im Sinne von § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA, wenn die nach § 4 zu berechnende Vorteilsfläche die vorgenannte Durchschnittsgröße um 30 Prozent (Begrenzungsfläche) oder mehr überschreitet. Derartige in diesem Sinne übergroße Wohngrundstücke werden in Größe der Begrenzungsfläche in vollem Umfang, hinsichtlich der die Begrenzungsfläche um bis zu 50 Prozent übersteigenden Vorteilsfläche zu 50 Prozent und wegen der darüber hinaus bestehenden Vorteilsfläche zu 30 Prozent des sich nach § 4 i.V.m. § 5 ergebenden Abwasserbeitrags herangezogen.

31

Der Einwand des Beklagten, die Durchschnittsfläche der Wohngrundstücke sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, führt nicht zur Unwirksamkeit der Regelung. Maßgeblich ist insoweit, ob sich die Bestimmung zur begrenzten Heranziehung übergroßer Wohngrundstücke im Rahmen der landesrechtlichen Vorgabe hält. Das ist der Fall.

32

Nach der in der Beitragskalkulation vom 06. Juni 2014 enthaltenen Ermittlung der durchschnittlichen Wohngrundstücksgröße beträgt diese in Burkersroda 1.447 m² und überschreitet damit die der Begrenzungsregelung in § 11 Abs. 1 ABAS 2000 zugrunde gelegte durchschnittliche Wohngrundstücksgröße. Die Begrenzungsregelung hält sich gleichwohl innerhalb des durch die landesrechtliche Ermächtigung eingeräumten Gestaltungsspielraums. Als übergroß gelten nämlich nach § 11 Abs. 1 ABAS 2000 Wohngrundstücke ab einer Größe von 1.768 m² (130 % von 1.360 m²), die bis zu dieser Fläche in voller Höhe, bis zu einer Fläche von 2.652 m² zur Hälfte und hinsichtlich der darüber hinausgehenden Fläche in Höhe von 30 Prozent des sich nach den §§ 4 und 5 ABAS 2000 zu berechnenden Beitrags herangezogen werden. Im Hinblick auf die Durchschnittsgröße der Wohngrundstücke von 1.447 m² gelten damit Grundstücke, die diese Größe um gut 22 Prozent oder mehr überschreiten, als übergroß und werden nur in geringerem Umfang mit einem Beitrag belastet. Das ist von § 6c Abs. 2 KAG LSA gedeckt. Diese Regelung enthält in Satz 2 die Vorgabe des Landesgesetzgebers, dass mindestens solche Wohngrundstücke, die die durchschnittliche Größe um 30 Prozent oder mehr überschreiten, als übergroß gelten. Der Satzungsgeber ist daher verpflichtet, jedenfalls solche Wohngrundstücke als übergroß zu behandeln und zu privilegieren, die 30 Prozent oder mehr über der Durchschnittsgröße liegen. Er ist aber nicht gehindert, auch Grundstücke, die lediglich größer als das durchschnittlich große Wohngrundstück sind, als übergroß anzusehen (Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2001, § 6c S. 358; OVG LSA, Urteil vom 06. Dezember 2001 – 1 L 312/01 – Juris Rn. 39), denn nach § 6c Abs. 2 Satz 2 KAG LSA gelten nicht etwa solche Wohngrundstücke als übergroß, die mindestens 30 Prozent oder mehr über der Durchschnittsgröße liegen, sondern mindestens solche Wohngrundstücke, die 30 Prozent oder mehr über der Durchschnittsgröße liegen. Dass die Gemeinden und Landkreise zur Beitragserhebung zum Zwecke der Aufwandsdeckung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA verpflichtet sind, vermag eine nicht am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung ebenso wenig zu rechtfertigen wie deren Sinn und Zweck, der darin besteht, die in ländlichen Gebieten vorgefundenen, durch große Grundstücksflächen und ein im Verhältnis dazu geringes Maß an Bebauung geprägten Grundstücksstrukturen angemessen zu berücksichtigen (OVG LSA, Urteil vom 06. Mai 2003 – 1 L 498/02 – Juris Rn. 25), eine solche gebietet (a.A., aber im Ergebnis offen gelassen OVG LSA, Beschluss vom 25. November 2004 – 2 M 561/04 – Juris Rn. 5).

33

Ungeachtet dessen führt der Umstand, dass die nunmehr ermittelte Durchschnittsgröße der Wohngrundstücke diejenige überschreitet, die der Begrenzungsregelung in § 11 Abs. 1 ABAS 2000 zugrunde liegt, auch im Hinblick auf die aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA folgende Beitragserhebungspflicht, die durch § 6c Abs. 2 KAG LSA lediglich modifiziert wird, nicht zur Unwirksamkeit dieser Regelung. Denn die Annahme der Unwirksamkeit der Bestimmung liefe der Intention des Gesetzgebers bzw. dem Gesetzeszweck zuwider, den Herstellungsaufwand durch Beiträge vollständig – lediglich hinsichtlich der übergroßen Wohngrundstücke durch eine begrenzte Heranziehung – zu decken. Im Falle der Unwirksamkeit des § 11 Abs. 1 ABAS 2000 erlaubte die ABAS 2000 nämlich allenfalls eine Beitragserhebung, die diejenige unterschreitet, die bei Anwendung des § 11 Abs. 1 ABAS 2000 ermöglicht ist. Fehlte in der ABAS 2000 eine wirksame Regelung zur Heranziehung übergroßer Wohngrundstücke, könnten solche – wenn überhaupt – nur mit einem Beitrag herangezogen werden, der für durchschnittlich große Wohngrundstücke zu zahlen ist (so OVG LSA, Urteil vom 06. Dezember 2001 – 1 L 312/01 – Juris Rn. 39, ständige Rechtsprechung). Die in § 11 Abs. 1 ABAS 2000 vorgesehene Regelung gestattet aber – wie bereits ausgeführt – auch eine darüber hinausgehende Beitragsveranlagung.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m.den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, Eigentümerin eines betrieblich genutzten Grundstücks im Stadtteil (G.) der Stadt H., wendet sich gegen die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserentsorgung in der Verbandsgemeinde E., Stadt H. (nur in den Ortschaften S., H. und G.), Stadt T. (nur in den Ortschaften A.), N. (Anhalt) und L., Stadt A. (nur in den Ortschaften W. und V.) vom 18. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. März 2013 - Schmutzwasserbeitragssatzung Gebiet 2 (SBS) -, die am 23. April 2013 im Amtsblatt (Nr. 3) für den Wasser- und Abwasserzweckverband „(D.)“ veröffentlicht wurde und am 24. April 2013 in Kraft trat.

2

Mit dem am 9. Dezember 2013 gestellten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

3

Anhand der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen könne nicht nachvollzogen werden, wann der Antragsgegner die Nachfolge des AZV (B.) angetreten habe. Dies sei jedoch erheblich, um die Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners mit den Mitgliedgemeinden des AZV (B.) und damit die jeweiligen Verbandsgebiete (Beitragsfläche) vergleichen zu können. Schon die vorliegenden Abweichungen in den Listen über die Mitgliedsgemeinden (Anlagen K 3.1 und K 3.2 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 03.01.2014) spreche dafür, dass die jeweiligen Verbandsgebiete nicht verglichen werden könnten. Auch sei nicht zu ersehen, ob die streitgegenständliche Satzung wirksam zustande gekommen sei. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob die nicht von dem Antragsgegner, sondern der Firma (P.) im Auftrag des AZV (B.) gefertigte Beitragskalkulation der streitgegenständlichen Satzung zugrunde gelegt werden dürfe. Insbesondere aber bestünden erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Beitragskalkulation, insbesondere an der Ermittlung der der Berechnung des Beitragssatzes zugrunde liegenden Beitragsfläche.

4

Die Beitragskalkulation vom 19. Dezember 2011 stelle die für die Berechnung des betragsfähigen Aufwandes notwendigen Grundlagen des AZV (B.) dar. Nur der beitragsfähige Aufwand des Antragsgegners hätte jedoch der Beitragskalkulation der streitgegenständlichen Beitragssatzung des Antragsgegners zugrunde gelegt werden dürfen. Es werde daher mit Nichtwissen bestritten, dass die Grundlagen für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes des AZV (B.) mit dem beitragsfähigen Aufwand des Antragsgegners identisch seien. Auch habe die Beitragskalkulation unberücksichtigt gelassen, dass die Mitgliedsgemeinden des AZV (B.) erhebliche Teile der Verbindlichkeiten des genannten Abwasserzweckverbandes übernommen und getilgt hätten. Dementsprechend geringer sei der beitragsfähige Aufwand des Antragsgegners. Auch dürfe der Beitragskalkulation entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in seinem Urteil vom 11. April 2013 (9 A 158/11 MD) nicht die von dem AZV (B.) festgesetzte Tiefenbegrenzung von 50 m zugrunde gelegt werden. Nach dem Schreiben der Firma (P.) an den Antragsgegner vom 20. November 2012 solle zudem im Verbandsgebiet des Antragsgegners die ortsübliche Bebauungstiefe bei 40 m liegen. Es werde daher mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Kalkulation ermittelte Beitragsobergrenze in Höhe von 3,78 €/m² kalkulatorisch richtig errechnet worden sei.

5

Darüber hinaus weise die streitgegenständliche Satzung weitere inhaltliche Fehler auf, die zu ihrer Unwirksamkeit führten. Die festgesetzte Tiefenbegrenzung von 40 m sei nicht gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA vorteilsgerecht. Auch die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS sei nicht vorteilsgerecht und darüber hinaus im normativen Sinne unbestimmt. Regelungen zur sogenannten „übergreifenden Bebauung“ seien stets eng auszulegen, weshalb es allein darauf ankomme, ob jenseits der Tiefenbegrenzungslinie eine Bebauung des jeweiligen Grundstücks mit Gebäuden bestehe, die in einem erkennbaren Bebauungszusammenhang mit einer Bebauung auf dem innerhalb der Tiefenbegrenzung befindlichen Teil des jeweiligen Grundstücks liege. Dass der Antragsgegner diese strengen Voraussetzungen für eine Regelung zur sogenannten „übergreifenden Bebauung“ nicht beachtet habe, ergebe sich aus dem Schreiben der Firma (P.) an den Antragsgegner vom 20. November 2012, in der keine Feststellungen getroffen worden seien, ob jenseits der Tiefenbegrenzungslinie eine Bebauung des jeweiligen Grundstücks mit Gebäuden bestehe, die einen Bebauungszusammenhang bildeten. Darüber hinaus werde im Text des § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS Bezug genommen auf § 4 Abs. 3 Nr. 4 SBS. Diese Vorschrift enthalte jedoch einen „großen Strauß“ von Regelungen, so dass nicht eindeutig bestimmt sei, worauf sich diese Verweisung beziehe.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

die Schmutzwasserbeitragssatzung (Gebiet 2) des Antragsgegners vom 18. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderung vom 7. Januar 2013 für unwirksam zu erklären.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Er führt im Wesentlichen aus: Die von der Antragstellerin angenommene Rechtsnachfolge von dem AZV (B.) auf den Antragsgegner liege nicht vor. Vielmehr sei die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von dem AZV (B.) auf die Mitgliedsgemeinden zurück übertragen worden, die sie dann ihrerseits auf den bestehenden Antragsgegner übertragen hätten. Eine Eingliederung oder Fusion nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sei nicht vorgenommen worden. Es bestehe eine Satzungskontinuität in Bezug auf die Satzungen des ehemaligen AZV (B.) zum jetzigen Antragsgegner. Das streitgegenständliche Beitragsgebiet sei hinsichtlich seines räumlichen Geltungsumfangs unverändert.

11

Es werde unstreitig gestellt, dass die Erwägungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg (9 A 158/11 MD) hinsichtlich der Tiefenbegrenzungsregelung zutreffend seien. Hieraus ergebe sich, dass sämtliche früheren Satzungen rechtsunwirksam und nichtig seien. Damit stehe fest, dass im Normenkontrollverfahren der Antragstellerin ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zustehe. Sie unterliege potentiell der Beitragsveranlagung durch die streitgegenständliche Satzung.

12

Die von dem Unternehmen (P.) ermittelte Tiefenbegrenzungslinie anhand von insgesamt 257 Grundstücken sei hinreichend belastbar, denn die Rechtsprechung verlange lediglich, dass die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden müssten. Die Tiefenbegrenzung müsse ein im Zweifel inhomogenes Gebiet nachvollziehbar beschreiben: dabei sei die Ermittlung eines (gerundeten) Durchschnittwertes die geeignete Methode.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

14

Über den fristgerecht gestellten Antrag (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) kann nach § 47 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig ist und die rechtlichen Argumente umfassend ausgetauscht sind; insbesondere lässt sich eine Verpflichtung, über den Normenkontrollantrag aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, nicht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EMRK herleiten, da die Antragstellering keine Eigentumsverletzung geltend macht, sondern eine Verletzung abgabenrechtlicher Grundsätze; diese gehören nicht zu den „civil rights“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (BVerwG, Urteil vom 16.01.2003 - BVerwG 4 CN 8.01 -, zitiert nach JURIS). Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss angehört.

15

Der Antrag, die Schmutzwasserbeitragssatzung (Gebiet 2) des Antragsgegners vom 18. Dezember 2012 i. d. F. vom 26. März 2013 für unwirksam zu erklären, hat Erfolg.

16

A. Die streitgegenständliche Satzung des Antragsgegners unterliegt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 10 AG VwGO LSA der Normenkontrolle, denn es handelt sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, für die der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Normenkontrolle eröffnet hat. Die Antragstellerin kann geltend machen, durch diese Satzung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO); denn sie unterliegt als Eigentümerin eines Grundsstücks im Satzungsgebiet möglicherweise einer Beitrags(nach)veranlagung durch die streitgegenständliche Satzung.

17

B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die angefochtene Beitragssatzung des Antragsgegners ist unwirksam, weil die in § 4 Abs. 3 Nr. 4b SBS getroffene Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam ist (1.) und dies die Gesamtunwirksamkeit der Beitragssatzung nach sich zieht (2.).

18

1. § 4 Abs. 3 Nr. 4b SBS bestimmt, dass maßgebliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks ist, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m dazu verläuft.

19

Diese Regelung hat den Zweck, das (beitragsrechtlich) bevorteilte Bauland vom (beitragsrechtlich) nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hineinragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind. Eine derartige typisierende Regelung ist grundsätzlich zulässig. Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA, Beschl. v. 10.03.2006 - 4 L 250/05 -; Beschl. v. 27.04.2006 - 4 L 186/05 -, jeweils zit. nach JURIS).

20

Die Tiefenbegrenzungslinie darf allerdings nicht willkürlich gewählt werden. Sie muss vielmehr der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA Rechnung tragen, wonach Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind. Da - bei der Verwendung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschoßmaßstabs, wie hier - Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil die baulich nutzbare Grundstücksfläche ist, muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden (OVG LSA, Beschl. v. 30.09.2005 - 4 L 191/05 - ; Urt. v. 23.08.2001 - 1 L 134/01 - zur Tiefenbegrenzung im Innenbereich; Urt. v. 07.09.2000 - 1 K 14/00 -, jeweils zit. nach JURIS). Das ist dann der Fall, wenn die Grundstücke im Gebiet der abzurechnenden öffentlichen Einrichtung, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, typischerweise bis zu der gewählten Tiefenbegrenzungslinie im Innenbereich liegen.

21

Einen sachgerechten Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich i. S. v. normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, zit. nach JURIS). Allein die Ermittlung eines Durchschnittswertes wird einer solchen Beurteilung nicht gerecht (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 - KStZ 2006, 2012; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.), da eine Durchschnittsbildung, bei der aus allen ermittelten Fällen ein Mittelwert gebildet wird, gerade nicht die überwiegend vorkommende und somit die örtlichen Verhältnisse prägende Bebauungstiefe darstellt. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben muss. Daraus folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, in der die Grundstücke in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, zit. nach JURIS).

22

Die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung endet nicht zwingend unmittelbar an der Gebäudekante des letzten Baukörpers, sondern kann je nach den Umständen z. B. bei einem Wohnhaus einen angemessenen Hausgarten einschließen. Zum Innenbereich gehören kann danach auch eine sich an das letzte Gebäude noch anschließende Freifläche, die als Garten, Hof oder in ähnlicher Weise bauakzessorisch genutzt wird (OVG LSA, Urteil vom 23.08.2001 - 1 L 134/01 -; Beschluss vom 08.09.2006 - 4 L 273/06 -; Beschluss vom 18.08.2009 - 4 M 112/09 -).Ob neben der Fläche zwischen der Straße und der Rückwand der letzten Bebauung auch noch eine weitere Fläche als sogenannte bauakzessorische Nutzung zu berücksichtigen ist, hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1464). Es besteht allerdings im Rahmen der Festsetzung einer Tiefenbegrenzung weder eine zwingende Berücksichtigungspflicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.09.2006 - 4 L 273/06 - im Zusammenhang mit der Inzidentkontrolle einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB) noch ein Berücksichtigungsverbot (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.).

23

Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 30.09.2005- 4 L 191/05 -). Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber hinsichtlich der Auswahl repräsentativer Grundstücke, der Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und der vorzunehmenden Gewichtung der jeweiligen Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen.

24

Ausgehend von den genannten Grundsätzen hat der Antragsgegner vorliegend das ihm im Rahmen der Umsetzung des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA bei der Festlegung von Maßstabsregelungen zustehende Ermessen bereits deshalb mit der Folge der Unwirksamkeit der Satzungsregelung in § 4 Abs. 3 Nr. 4b SBS fehlerhaft ausgeübt, weil er seinem Satzungsermessen Erwägungen zugrunde gelegt hat, die rechtlich für die beitragsrechtliche Abgrenzung des maßgeblichen Baulandes nicht tragen. Die Tiefenbegrenzungsregelung kann indes vom Gericht nicht mit anderen, rechtlich haltbaren Erwägungen geheilt werden; die Satzung leidet dann an einem methodischen Fehler (vgl. OVG LSA, Urteil vom 27.03.2012 - 4 L 233/09 -, zit. nach JURIS).

25

Der Antragsgegner hat in den von ihm ausgewählten Ortslagen des Verbandsgebietes die Bebauungstiefe von 257 Grundstücken festgestellt und hieraus (lediglich) einen Durchschnittswert gebildet. Dass die insoweit zugrunde gelegten Grundstücke nicht repräsentativ wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der von dem Antragsgegner anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung vorgenommenen Bestimmung der Bebauungstiefe lässt sich allerdings von vornherein nicht die überwiegend vorkommende, die örtlichen Verhältnisse prägende Bebauungstiefe ersehen. Denn eine wertende Betrachtung dahingehend, welche Bebauungstiefe in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist, hat der Antragsgegner gerade nicht vorgenommen.

26

Zur Bestimmung, welche Tiefe der baulichen Nutzung bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich in dem Verbandsgebiet überwiegt, können beispielsweise die in Betracht kommenden Grundstücke entsprechend ihrer ermittelten baulich nutzbaren Tiefe verschiedenen Gruppen zugeordnet werden. Die Mehrzahl der ermittelten Fälle kann deckungsgleich sein mit der zahlenmäßig stärksten Gruppe. Sind unterschiedliche Gruppen zahlenmäßig gleich stark oder entspricht die größte Gruppe nicht der Mehrzahl aller Anwendungsfälle, fällt die Bestimmung einer üblichen Bebauungstiefe naturgemäß schwer. In diesen Fällen kann sich der Ortsgesetzgeber im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung beispielsweise daran orientieren, welche Gruppen zusammen mehr als die Hälfte der insgesamt ermittelten Fälle ausmachen. Dies kann eine Orientierungshilfe sein, schließt allerdings keine anderen, ebenfalls sachgerechten Ermessenserwägungen des Satzungsgebers aus (Driehaus, a. a. O.).

27

Auch wenn es dem Gericht verwehrt ist, eine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung zu setzen, deutet allerdings die von dem Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 (a. a. O.) durchgeführte Berechnung zu der von dem Antragsgegner vorgelegten Ermittlung vom 20. November 2012, auch wenn sie Rechenfehler bezüglich der zahlenmäßigen Größe der jeweils untersuchten Gruppen enthält, darauf hin, dass die ortsübliche Bebauungstiefe (ohne Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen) in dem Verbandsgebiet des Antragsgegners durch Grundstücke mit einer Bebauungstiefe von ca. 30 m geprägt wird.

28

Die weiteren von der Antragstellerin gegen die Gültigkeit der streitgegenständlichen Beitragssatzung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

29

Bedenken an der Beitragsberechtigung des Antragsgegners bestehen nicht. Die Verbandsstruktur beruht auf dem zum 1. Januar 2011 erfolgten Beitritt von den Gemeinden zum Antragsgegner, die zuvor Mitglied des zum 1. Januar 2011 nach § 14 Abs. 3 GKG LSA aufgelösten Abwasserzweckverbandes (B.) waren. Soweit die Gemeinden mit den Aufgaben der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung Mitglied in dem aufgelösten Zweckverband waren, sind die Aufgaben infolge des Beitritts zum Antragsgegner auf diesen übergegangen (vgl. § 9 GKG LSA). Die dafür notwendige Anpassung der Verbandssatzung erfolgte mit Beschluss vom 23. März 2010 durch die 5. Änderungssatzung, veröffentlicht im Amtsblatt für den Salzlandkreis vom 9. Juni 2010, nachdem die nach § 14 Abs. 2 GKG LSA erforderliche kommunalaufsichtliche Genehmigung am 26. April 2010 durch den Salzlandkreis erteilt worden war.

30

Die im Amtsblatt des Antragsgegners vom 7. Januar 2013 bekannt gemachte SBS ist auch formell wirksam; denn § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 17. Mai 2001, veröffentlicht im Amtsblatt für den Salzlandkreis vom 22. Juni 2011, bestimmte mit Wirkung vom 23. Juni 2011, dass öffentliche Bekanntmachungen zukünftig im Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „(D.)“ erfolgen. Gemäß § 20 SBS ist die Satzung am 8. Januar 2013 in Kraft getreten.

31

Dass der Beitragssatz fehlerhaft ist, ist weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Spätestens im gerichtlichen Verfahren muss die beitragserhebende Körperschaft auf entsprechende Rüge eine Kalkulation vorlegen, aus der sich ergibt, dass das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29.04.2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS) nicht verletzt ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 02.08.2007 - 4 M 44/07 -, zit. nach JURIS). Dazu kann eine von einem Rechtsvorgänger im Rahmen einer vorangegangenen Beitragssatzung erstellte Kalkulation grundsätzlich ganz oder teilweise verwendet werden, solange keine die Höhe des höchstzulässigen Beitragssatzes betreffenden Unterschiede zu einer eigentlich neu zu erstellenden Kalkulation bestehen.

32

Die (auch) hinsichtlich der zu berücksichtigenden Grundstücksflächen fortgeschriebene Beitragskalkulation des AZV (B.) unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht schon wegen des Umfangs der jeweiligen Verbandsgebiete Bedenken. Das (ehemalige) Verbandsgebiet des AZV (B.) entspricht dem „Gebiet 2“ innerhalb des Verbandsgebiets des Antragsgegners. Die von der Antragstellerin gerügten „Abweichungen in den Listen über die Mitgliedsgemeinden“ ergeben sich daraus, dass die Anlage zur Verbandssatzung des Antragsgegners vom 17. Mai 2011 alle Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners, also auch das bisherige Verbandsgebiet - „Gebiet 1“ -, aufführt.

33

Der Behauptung der Antragstellerin, dass die Grundlagen für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands des Antragsgegners nicht identisch seien mit dem beitragsfähigen Aufwand des AZV (B.), war angesichts des Ergebnisses der vorliegenden Entscheidung nicht weiter nachzugehen. Gleiches gilt für die - nicht belegte - Vermutung, dass die Mitgliedsgemeinden des AZV (B.) erhebliche Teile der Verbindlichkeiten des genannten Abwasserzweckverbandes aufwandsmindernd übernommen und getilgt hätten. Jedenfalls musste die dem Antragsgegner bzw. dem AZV (B.) durch das Land Sachsen-Anhalt gewährte Teilentschuldung nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschl. v. 16.01.2006 - 4 O 387/05 -) nicht beitragsmindernd eingesetzt werden. § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA bestimmt zwar, dass Zuschüsse Dritter hälftig zur Deckung des Gemeindeanteils des § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA verwendet werden können, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat. Daraus folgt, dass bei einer fehlenden Zweckbestimmung eines Zuschusses der beitragsfähige Aufwand mindestens um die Hälfte der Zuschusssumme zu kürzen ist. Bei den Fördermitteln des Landes zur (Teil-)Entschuldung eines Abwasserzweckverbandes besteht aber offensichtlich eine Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber, dass der Verband im öffentlichen Interesse von (Alt-)Schulden entlastet wird und nicht, dass diese Mittel auf den beitragsfähigen Aufwand angerechnet werden und so unmittelbar den Beitragspflichtigen zugute kommen.

34

Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS rügt, dass der Antragsgegner die strengen Voraussetzungen für eine Regelung zur sog. „übergreifenden Bebauung“ nicht beachtet habe, weil keine Feststellungen getroffen worden seien, ob jenseits der Tiefenbegrenzungslinie eine Bebauung des jeweiligen Grundstücks mit Gebäuden bestehe, die einen Bebauungszusammenhang bildeten, greift ihr Einwand nicht durch; denn allein der Umstand, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung der ortsüblichen Tiefe im Verbandsgebiet - möglicherweise - eine „übergreifende Bebauung“ vernachlässigt hat, führt nicht dazu, dass die Tiefenbegrenzungsregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS nicht vorteilsgerecht ist. Vielmehr hat der Satzungsgeber die von der Antragstellerin angeführten Fälle - in ihrem Sinne - gerade durch die genannte Regelung erfasst, wonach insoweit erst die größere Tiefe der übergreifenden Bebauung maßgeblich ist. Schließlich macht auch die - pauschale - Bezugnahme auf die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 SBS bestimmten Tiefenbegrenzungslinien die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im normativen Sinne unbestimmt; denn es ist erkennbar, in welcher Weise die jeweiligen Flächen zu ermitteln sind, die über die eigentliche 40 m-Linie hinaus „bebaut oder gewerblich genutzt sind“.

35

2. Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 3 Nr. 4b SBS hat die Unwirksamkeit der gesamten angegriffenen Beitragssatzung zur Folge. Die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Zwar muss eine Tiefenbegrenzungsregelung in einer Beitragssatzung nicht notwendig vorhanden sein. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass der Antragsgegner im Falle des Wissens um die Unwirksamkeit der gewählten Tiefenbegrenzungsregelung die Satzung ohne eine solche erlassen hätte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung bei jedem Grundstück im Gebiet der öffentlichen Einrichtung des Antragsgegners, das im Übergangsbereich vom unbeplanten Innen- zum Außenbereich liegt, eine konkrete Abgrenzung von Innenbereichs- und Außenbereichsflächen vorgenommen werden müsste. Im Hinblick auf die Größe des Abrechnungsgebiets würde eine solche grundstücksbezogene Einzelbeurteilung einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht fernliegend, dass der Satzungsgeber eine Tiefenbegrenzungsregelung mit einer geringeren Tiefenbegrenzungslinie, die in den örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall findet, erlassen hätte (vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 21.02.2012 - 4 L 98/10 -, zit. nach JURIS).

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

2

Seine Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

3

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Beitragspflicht für das Grundstück der Antragsteller dürfte bereits am 1. Januar 2001 mit In-Kraft-Treten der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des AZV (L.), des Rechtsvorgängers des Antragsgegners, vom 6. Dezember 2000 - ABAS 2000 - entstanden sein, so dass der angefochtene Beitragsbescheid vom 29. Dezember 2014 wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Die Satzung begegne nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere vermöge der Antragsgegner nicht damit durchzudringen, die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ABAS 2000 vorgesehene Tiefenbegrenzung von 50 m für Grundstücke, die teilweise im Außenbereich und teilweise im Innenbereich liegen, sei unwirksam.

4

Die vom Antragsgegner dagegen erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.

5

1. Ohne Erfolg macht er geltend, es seien zu der Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ABAS 2000 keine (vertieften) Ermittlungen angestellt, sondern der maßgebliche Wert sei „gegriffen“ worden, so dass sich schon daraus die Unwirksamkeit der Regelung ergebe.

6

Insoweit stellt das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Beschluss zu Recht darauf ab, ob sich die Tiefenbegrenzungsregelung im Ergebnis als vertretbar erweist, so dass nicht maßgebend ist, ob und welche Ermittlungen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgenommen worden sind. Es kommt auch hier allein darauf an, ob der Satzungsgeber mit seiner Entscheidung im Ergebnis den Anforderungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA und des Art. 3 Abs. 1 GG genügt (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. August 2002 - 1 M 320/02 -; vgl. auch Urt. v. 23. August 2001 - 1 L 134/01 -, zit. nach JURIS). Zwar ist der beitragserhebenden Körperschaft bei dem Erlass einer Tiefenbegrenzungsregelung Ermessen eingeräumt. Das Fehlen von Ermittlungen vor Beschlussfassung über die Beitragssatzung oder Mängel dieser Ermittlungen führen aber deshalb nicht zu einem durchgreifenden Ermessensfehler, weil es sich bei diesem Ermessen um ein - allenfalls eingeschränkt überprüfbares - normatives Ermessen handelt und nicht um ein der Exekutive eingeräumtes Verwaltungsermessen. Auch bestehen keine Verfahrensregelungen, aus denen sich ergibt, dass die zum Erlass einer Tiefenbegrenzungsregelung eigentlich anzustellenden Ermittlungen notwendiger Teil des Satzungsgebungsverfahrens sind.

7

Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners ergibt sich aus der Normenkontrollentscheidung des beschließenden Senats vom 21. Oktober 2014 (- 4 K 245/13 -, zit. nach JURIS) nichts anderes. In der zu einer Anschlussbeitragssatzung ergangenen Entscheidung wurde vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass dem Ortsgesetzgeber für die Festsetzung der an konkreten örtlichen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung ein normgeberisches Ermessen zusteht.

8

Weiterhin besteht hinsichtlich der Prüfung, ob der Satzungsgeber mit seiner Entscheidung im Ergebnis den maßgebenden gesetzlichen Anforderungen genügt, kein relevanter Unterschied zwischen der Festsetzung des Beitragssatzes und dem Erlass einer Tiefenbegrenzungsregelung. Abgesehen davon, dass eine Tiefenbegrenzung auf Grund ihrer Rolle bei der Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche im Verbandsgebiet Teil der Festsetzung des Beitragssatzes ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Februar 2012 - 4 L 98/10 -, zit. nach JURIS), sieht das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt nicht nur für die Festsetzung des Beitragssatzes - wie es der Antragsgegner formuliert - „äußere Grenzen“ (z.B. Verbot der Kostenüberschreitung oder Äquivalenzprinzip) vor, sondern auch der Erlass einer Tiefenbegrenzungsregelung ist klaren gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA; vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Oktober 2014, a. a. O.) unterworfen.

9

2. Nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgebenden Prüfungsmaßstäben ist auch nicht davon auszugehen, dass die Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ABAS 2000 unwirksam war, weil die Siedlungsstruktur im Verbandsgebiet des AZV (L.) die vorgenommene Tiefenbegrenzung nicht zuließ.

10

Um ihr normgeberisches Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss die beitragserhebende Körperschaft die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber hinsichtlich der Auswahl repräsentativer Grundstücke, der Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und der vorzunehmenden Gewichtung der jeweiligen Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Oktober 2014, a. a. O.).

11

Es kann offen bleiben, ob für die gerichtliche Prüfung, ob das normgeberische Ermessen des AZV (L.) hinsichtlich der Tiefenbegrenzung in der Beitragssatzung aus dem Jahr 2000 im Ergebnis ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, die Ermittlungen des Antragsgegners aus April 2014 zu der Tiefenbegrenzung in seiner im Oktober 2014 erlassenen Beitragssatzung herangezogen werden dürfen.

12

Geht man von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Heranziehung aus, wäre die auf diese Ermittlungen gestützte Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die streitige Tiefenbegrenzungsregelung erweise sich als vertretbar, nicht zu beanstanden.

13

Soweit der Antragsgegner vorträgt, das Gericht habe eine eigene Ermessensentscheidung vorgenommen, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich geprüft, ob die Bemessung der Tiefenbegrenzungslinie nach den vom Antragsgegner vorgenommenen Ermittlungen, deren Übertragbarkeit auf das (ehemalige) Verbandsgebiet des AZV (L.) das Gericht unterstellt hat, ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Dass dieser (nicht mehr bestehende) Zweckverband keine Ermittlungen zur Festlegung der Tiefenbegrenzung im gerichtlichen Verfahren vorlegen kann, hat nicht automatisch zur Folge, dass von der Unwirksamkeit der Regelung auszugehen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wohnakzessorische Nutzungen sollten bei der Tiefenbegrenzungsregelung erfasst werden, ist schon ohne weiteres durch das Ausmaß der Tiefenbegrenzung gerechtfertigt.

14

Mit den auf das Zahlenmaterial des Antragsgegners gestützten Darlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Mehrzahl der als repräsentativ ausgewählten Grundstücke von 40 bis 50 m oder über 50 m hinaus bebaut seien und deshalb sei eine Tiefenbegrenzung von 50 m vertretbar, setzt sich der Antragsgegner allerdings nicht i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Die Schilderung der vom Antragsgegner bzw. von dem beauftragten Kommunalberatungsunternehmen gewählten Herangehensweise bei der Festlegung einer Tiefenbegrenzung von 42 m in der Beitragssatzung des Antragsgegners aus Oktober 2014 ist nicht ausreichend. Es muss nicht entschieden werden, ob selbst bei einer ermessensfehlerfreien Festlegung einer 42 m - Tiefenbegrenzung auch eine Tiefenbegrenzung von 50 m möglicherweise noch vertretbar gewesen wäre. Jedenfalls zeigt der Antragsgegner nicht substanziiert auf, dass und warum die Berechnung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll. Es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, dies durch einen Vergleich der verschiedenen Berechnungen selbst nachzuholen.

15

Geht man davon aus - was wohl auch der Antragsgegner vertritt -, dass eine Heranziehung der Ermittlungen aus April 2014 auf Grund der tatsächlichen Änderungen infolge des Zeitablaufs oder wegen des Wechsels der Rechtsträgerschaft für die Schmutzwasserbeseitigungspflicht oder auf Grund der fehlenden Vergleichbarkeit der jeweiligen Satzungsgebiete nicht zulässig gewesen ist, wäre ebenfalls weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt, dass die Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam war. Dass und warum die Siedlungsstruktur im (ehemaligen) Verbandsgebiet des AZV (L.) die Tiefenbegrenzung nicht zuließ, lässt sich den Ausführungen des Antragsgegners schon nicht entnehmen. Der bloße Hinweis, eine Tiefenbegrenzung von 50 m „dürfte sich praktisch nie anhand der örtlichen Gegebenheiten darstellen lassen“, ist nicht genügend. Angesichts des Umstandes, dass der AZV (L.) als Rechtsvorgänger des Antragsgegners - und auch der Antragsgegner selbst bis zum Erlass der neuen Beitragssatzung vom 22. Oktober 2014 - niemals Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Tiefenbegrenzung hatte und die entsprechende Beitragssatzung sowohl vom Verwaltungsgericht Halle als auch vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt - teilweise in Verfahren unter Beteiligung des Antragsgegners (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 22. August 2012 - 4 O 148/12 - und v. 2. September 2009 - 4 L 467/08 -) - für rechtsgültig angesehen worden war, gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.