Verwaltungsgericht Halle Urteil, 19. Dez. 2013 - 4 A 230/13

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2013:1219.4A230.13.0A
bei uns veröffentlicht am19.12.2013

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Unterhaltungsverband nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, dem die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet obliegt. Er macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten gemäß § 64 WG LSA geltend.

2

Am 11. September 2011 trat der Kliebigsbach in B-Stadt infolge eines Starkregenereignisses über die Ufer. Am 28. September 2011 wurde vom Kläger festgestellt, dass sich u.a. Bauschutt und Steine im Bachlauf abgelagert hatten. Der Kliebigsbach wurde daraufhin durch Mitarbeiter des Klägers beräumt. Der von der Beräumung betroffene Teil des Kliebigsbachs wurde zum Zweck der Abrechnung der Kosten in 5 Abschnitte unterteilt, wobei der Abschnitt 2 unmittelbar hinter der Grenze des Grundstücks der Eheleute {Berger} in Fliesrichtung beginnt, während der Abschnitt 1 weiter unterhalb liegt und bis zur Einmündung in die Böse Sieben reicht. Dieser Abschnitt wird durch die Abschnitte 3, 4 und 5 unterbrochen. Hierbei handelt es sich um Brücken bzw. Überfahrten. Die Gesamtkosten der Räumung und Entsorgung in Abschnitt 2 bezifferte der Kläger mit 5.211,70 €. Hiervon stufte er 80 % (4.169,36 €) als Mehrkosten ein, von denen er 50 % (2.084,68 €) (40 % der Gesamtkosten) den Beklagten zurechnete. Die Gesamtkosten der Räumung und Entsorgung in den Abschnitten 1, 3, 4 und 5 bezifferte er mit 9.051,43 €, wovon er 60 % (5.430,86 €) als Mehrkosten einstufte. Hiervon rechnete er 33 % (1.810,28 €) (20 % der Gesamtkosten) den Beklagten zu.

3

Am 15. August 2012 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

4

Er trägt vor, infolge des Starkregenereignisses im September 2011 seien von dem Grundstück der Beklagten größere Mengen Bauschutt und Porphyrgestein in den Kliebigsbach gelangt. Dieses Material sei von ihnen zuvor zur Auffüllung der Unterspülungen in die Böschungen des Kliebigsbachs eingebracht worden. Die Ablagerungen hätten beseitigt werden müssen, um die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kliebingsbaches wieder herzustellen. Die Räumung sowie der Abtransport und die Entsorgung seien von seinen Mitarbeitern durchgeführt worden. Grundlage für die Zurechnung der Kosten die vorgefundene örtliche Situation.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.894,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

7

Die Beklagten beantragen,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie führen aus, infolge des Starkregenereignisses im September 2011 habe sich der Kliebigsbach in ein reißendes Gewässer von ca. zehn Metern Breite verwandelt und auf einer Länge von mehreren hundert Metern sämtliches an den Ufern befindliches loses Gestein und sonstige Gegenstände weggespült. Diese Gegenstände hätten sich unter anderem in den vom Kläger geräumten Abschnitten des Bachbetts gesammelt. Sie selbst hätten entlang des Kliebigsbachs, soweit ihr Grundstück daran unmittelbar angrenzt, die Uferböschung mit größeren Porphyrsteinen befestigt. Auch hätten sie auf ihrem Grundstück einen kleinen Teich angelegt und dessen Ufer ebenfalls mit diesem Gestein befestigt. Bauschutt sei von ihnen nicht in den Bereich der Uferböschung verfüllt worden. Den auf der Höhe ihres Grundstücks in das Gewässer gelangten geringen Teil der zur Befestigung des Ufers verbrachten Steine hätten sie selbst beseitigt und anschließend entsorgt. Weder der Kläger noch ein von ihm beauftragter Dritter sei in diesem Abschnitt tätig geworden. In die vom Kläger entsorgten Abschnitte seien keine Steine von ihrem Grundstück gelangt. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der entstandenen Kosten von mehr als 14.000,00 € werde bestritten. Die Kostenverteilung sei intransparent und willkürlich. Bei den Beräumungsarbeiten am Bachbett und am Ufer handele es sich auch nicht um Unterhaltungsmaßnahmen, sondern um Schadensbeseitigungsarbeiten.

10

Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, ob von dem Grundstück der Beklagten Bauschutt bzw. Porphyrgestein in den Kliebigsbach, und zwar sowohl in den 2. Abschnitt als auch in den 1./3./4./5. Abschnitt, gelangt ist und ob dieser Bauschutt bzw. dieses Porphyrgestein vom Kläger von dort geräumt und entsorgt wurde, durch Vernehmung der Zeugen F. und {S.}. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage verwiesen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 12. November 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

13

Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 64 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. S. 492). Die Vorschrift regelt für den Fall, dass sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, dass der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen hat. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten gegen die Beklagten nach dieser Vorschrift, denn es liegt kein Tatbestand vor, der einen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten nach § 64 Abs. 1 WG LSA begründen könnte. Die Räumung, der Abtransport und die Entsorgung der Steine aus dem Kliebigsbach sind Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Form der Räumung des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WG LSA. Die hierfür aufgewandten Kosten sind Kosten der Unterhaltung im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA. Eine Erhöhung dieser Kosten dadurch, dass ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer die Unterhaltung erschwert, liegt nicht vor. Auch eine Erschwerung der Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen ist nicht gegeben. Ein Einbringen von Stoffen in ein Gewässer im Sinne des § 64 WG LSA setzt eine auf die Inanspruchnahme eines Gewässers zweckgerichteten Zuführung von Stoffen voraus. Eine Zuführung in diesem Sinne erfolgte hier nicht.

15

Das Einbringen von Stoffen wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Tatbestand war bereits in der ursprünglichen Fassung des § 114 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 31. August 1993 (GVBl. S. 477) enthalten und ging auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz vom 28. Juni 1993 (LT-Drs. 1/2776, S. 61) zurück. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber seinerzeit ersichtlich an den in § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) (WHG a.F.) enthaltenen Benutzungstatbestand des Einbringens von Stoffen in oberirdische Gewässer (jetzt: § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG n.F.) bzw. an das in § 26 Abs. 1 WHG a.F. (jetzt: § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F.) enthaltene Verbot des Einbringens fester Stoffe in ein Gewässer zu dem Zweck, sich ihrer zu entledigen, angeknüpft. Insoweit ist anerkannt, dass ein Einbringen ein zweckgerichtetes, gewässerbezogenes Verhalten voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1979 – BVerwG 4 C 10.76 – juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 22 B 97.1171 – juris Rn. 9; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 3 Rn. 25 und 10. Aufl. 2010, § 9 Rn. 26). Hiervon ausgehend liegt ein Einbringen von Stoffen nicht vor, wenn infolge einer Überschwemmung von einem mit Lehm errichteten Weg über einen Wasserlauf Lehmerde in den Wasserlauf gerät (BGH, Urteil vom 29. April 1966 – V ZR 147/63 – NJW 1966, 2014 <2015>). Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagten haben zum Ausgleich der Unterspülung der Böschung in dem Bereich, in dem der Kliebigsbach über ihr Grundstück verläuft, Porphyrgestein in die Böschung eingebracht. Soweit dieses Porphyrgestein infolge das Starkregenereignisses vom 11. September 2011 von der Böschung gelöst wurde und in das Bachbett gelangte, war hiermit kein „Einbringen von Stoffen“ im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 WG LSA verbunden, da es nicht der Absicht der Beklagten entsprach, dass die Steine in das Bachbett gelangten.

16

Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass von dem Grundstück der Beklagten Porphyrgestein oder Bauschutt in die vom Kläger geräumten Abschnitte des Kliebigsbachs gelangt sind. Zunächst liegt kein Nachweis dafür vor, dass der vom Kläger aus dem 1. bzw. 3./4./5. Abschnitt geräumte Bauschutt bzw. die von dort entfernten Schlacke- oder Porphyrsteine vom Grundstück der Beklagten stammten. Hierzu konnten weder der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Geschäftsführer des Klägers, Herr {BD}., noch die vom Kläger als Zeugen benannten F. und {S.} etwas aussagen. Darüber hinaus gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass von dem Grundstück der Beklagten Bauschutt in den vom Kläger geräumten 2. Abschnitt des Kliebigsbachs gelangt sein könnten. Zwar hat der Zeuge {S.} ausgesagt, dass in diesem Abschnitt erhebliche Mengen an Bauschutt im Bachbett gelegen hätten. Auch ist auf den vom Kläger zu den Akten gereichten Fotos auch in dem Bereich des Grundstücks der Beklagten Bauschutt im Bachbett des Kliebigsbachs zu sehen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bauschutt von den an das Grundstück der Beklagten unmittelbar angrenzenden Böschungen des Kliebigsbachs stammt und von dort durch den Starkregen ausgespült wurde. Auf den vom Kläger eingereichten Fotos sind nämlich neben dem Bauschutt auch andere Gegenstände, etwa ein Autoreifen, in dem an das Grundstück der Beklagten angrenzenden Bachbett des Kliebigsbachs zu sehen. Insoweit spricht viel dafür, dass es sich hierbei, wie die Beklagten geltend machen, um Anschwemmungen von dem in der Nähe gelegenen verwilderten Grundstück handelt, auf dem, wie auf den von ihnen mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 eingereichten Fotos zu erkennen ist, derartige Gegenstände abgelagert wurden. Schließlich gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das von dem Kläger aus dem 2. Abschnitt beräumte Porphyrgestein von dem Grundstück der Beklagten stammt. Zwar haben die Beklagten eingeräumt, dass sie die Böschungen den Kliebigsbachs, soweit dieser über ihr Grundstück verläuft, mit Porphyrsteinen aufgefüllt haben, was auch auf den vom Kläger eingereichten Fotos zu erkennen ist. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die großen Mengen von Gestein, die vom Kläger aus dem 2. Abschnitt des Kliebigsbachs geräumt und auf den mit der Anlage K 1 eingereichten Fotos (GA Bl. 8 R und 9) dokumentiert wurden, von den Böschungen des Kliebigsbachs auf dem Grundstück der Beklagten fortgeschwemmt wurden, da auf den vom Kläger vorgelegten Fotos diese Böschungen keine derart massiven Ablösungen von zuvor dort eingebrachtem Gestein aufweisen. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass auch das in den 2. Abschnitt des Kliebigsbachs gelangte Porphyrgestein – angesichts der von den Beklagten dokumentierten erheblichen Überschwemmungen infolge des Starkregens – aus anderen Bereichen angeschwemmt wurde.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer


(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird. (2) Stoffe dürfen a

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch


(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bed

Referenzen

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.