Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Juli 2016 - 4 A 147/15
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für die Eichung einer Waage.
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Er ist Inhaber eines Betriebs, der u.a. Waagen repariert und eichen lässt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 beantragte er beim Beklagten die Eichung einer Waage bei der {C.}KG. Daraufhin suchte der Beklagte diese Firma am 24. April 2015 im Beisein eines Fahrers des Eichfahrzeugs einer Drittfirma, die die Prüfnormale für die Eichung bereitstellt, auf.
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Die sodann durchgeführte eichtechnische Prüfung einer Handels- und Grobwaage mit einer Anzeigeeinrichtung und einem Messbereich bis 50 t ergab, dass die Waage die Fehlergrenzen nicht einhielt. Daraufhin wechselte ein Mitarbeiter des Klägers an der Waage eine Wägezelle und bat um nochmalige Prüfung der Einhaltung der Fehlergrenzen. Auch diese Prüfung verlief negativ.
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Mit Bescheid vom 04. Mai 2015 zog der Beklagte den Kläger zu Eichgebühren in Höhe von 895,22 Euro heran. Diese ermittelte er für zwei Eichvorgänge jeweils unter Ansatz einer Gebühr in Höhe von 852,60 Euro, die er im Hinblick auf den Fehlschlag der Eichung jeweils auf 75 % verringerte und um weitere 30 % reduzierte. Mit Schreiben vom 05. Juni 2015 erhob der Kläger entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch. Daraufhin änderte der Beklagte die Rechtsbehelfsbelehrung im Gebührenbescheid mit Bescheid vom 22. Juni 2015 dahingehend ab, dass zulässiger Rechtsbehelf die binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu erhebende Klage vor dem erkennenden Gericht sei.
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Der Kläger hat am 23. Juli 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, der Beklagte könne nur die Gebühr für eine Eichung beanspruchen, da nur eine Waage geeicht worden sei. Er habe auch nur eine Eichung beantragt. Sein vor Ort anwesender Mitarbeiter habe ebenfalls keinen zweiten Eichantrag gestellt. Dieser sei dazu auch nicht legitimiert. Sein Mitarbeiter habe vielmehr nach dem Fehlschlag der ersten Messung beim Beklagten nachgefragt, ob die Möglichkeit bestehe, Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen, um den Eichvorgang erfolgreich abschließen zu können. Nachdem ihm dies der Beklagte gestattet habe, habe er eine Wägezelle getauscht. Im Anschluss sei der Eichvorgang (erfolglos) fortgesetzt worden. Da sein Mitarbeiter ausdrücklich zum Ausdruck gebracht habe, dass der Eichvorgang unterbrochen und sodann fortgesetzt werden solle, sei lediglich ein Eichvorgang gegeben. Die vorgenommene Abrechnung entspreche auch nicht der üblichen Praxis bei Eichungen. Vielmehr werde im Rahmen von Eichvorgängen stets eine Nachbesserung durch die einzelnen Eichbeamten gestattet und gleichwohl nur ein Eichvorgang abgerechnet. Es gebe keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen. Die Nachbesserung habe weder einen erheblich höheren Zeitaufwand als üblich bedingt noch seien andere Aufwendungen angefallen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 04. Mai 2015 aufzuheben, soweit eine Gebühr von mehr als 447,61 Euro geltend gemacht wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, es lägen zwei gebührenpflichtige Eichvorgänge vor. Der erste Vorgang sei nach der Feststellung der Nichteinhaltung der Fehlergrenzen und Rückgabe der Waage abgeschlossen gewesen. Die erneute eichtechnische Prüfung nach dem Wechsel einer Wägezelle habe einen weiteren Eichvorgang beinhaltet. Insoweit habe keine Unterbrechung und Fortsetzung eines Eichvorgangs vorgelegen, da sich die messtechnischen Parameter am Messgerät geändert hätten und deshalb die eichtechnische Prüfung von Anfang an habe erneut durchgeführt werden müssen. Es sei auch zusätzlicher Zeitaufwand entstanden, da eine Abstimmung mit dem Fahrer des Eichfahrzeugs habe stattfinden müssen, der die Prüfnormale auf die Waage erneut habe aufbringen und wieder abnehmen müssen. Zudem habe ein zweiter mündlicher Eichantrag des Klägers vorgelegen, da dessen Mitarbeiter nach dem Fehlschlag der Eichung im ersten Versuch nachgefragt habe, ob die Waage nach dem Wechsel einer Wägezelle erneut geeicht werden könne.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der angegriffene Bescheid ist in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Er findet seine rechtliche Grundlage in der Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV) vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die am Tag nach ihrer Verkündung (§ 8 Abs. 1) und daher am 28. März 2015 in Kraft getreten ist.
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Gemäß § 1 Abs. 1 MessEGebV erheben die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 zuständigen Behörden der Länder für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung. Die Gebühren werden nach § 3 Abs. 1 MessEGebV insbesondere nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Dieses sieht in Schlüsselzahl 2.2.3.8 für die Eichung von Handels- und Grobwaagen mit Anzeigeeinrichtung und einem Messbereich bis 81 t – wie hier – eine Gebührenerhebung vor.
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Der Beklagte hat dem Kläger zutreffend auf dieser Grundlage zwei Gebühren in Rechnung gestellt, weil er zwei dem Kläger zuzurechnende Eichungen bzw. erfolglos gebliebene eichtechnische Prüfungen vorgenommen hat. Gemäß § 36 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung – MessEV) vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) besteht die Eichung aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen des Eichkennzeichens auf dem Messgerät (§ 38). Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen (§ 37 Abs. 1 MessEV).
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Vorliegend fanden zwei eichtechnische Prüfungen in jeweils einem Vorgang statt. Der erste Prüfvorgang endete mit dem Ergebnis, dass die zur Eichung gestellte Waage die Fehlergrenzen nicht einhielt. Danach erfolgte ein Reparaturversuch durch Austausch einer Wägezelle, bevor die Waage erneut dem Beklagten zum Zwecke der Durchführung einer eichtechnischen Prüfung, die ebenfalls negativ ausfiel, übergeben wurde. Insoweit führte der Beklagte die im Rahmen der eichtechnischen Prüfung notwendigen Arbeitsschritte vollständig zweimal durch und fertigte darüber zwei Protokolle. Im Hinblick darauf geht der Einwand des Klägers fehl, der Eichvorgang sei lediglich unterbrochen und nach der Durchführung der Reparatur fortgesetzt worden. Der Fall ist vielmehr demjenigen gleichzusetzen, dass nacheinander zwei Waagen zur Eichung gestellt werden.
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Die Eichvorgänge sind dem Kläger auch individuell zuzurechnen. Zum einen hatte er mit Firmenschreiben vom 28. Januar 2015 einen Eichantrag gestellt. Zum anderen hat der im Eichtermin anwesende Mitarbeiter des Klägers nach der ersten erfolglosen Eichprüfung einen Reparaturversuch an der Waage ausgeführt und diese sodann dem Beklagten erneut zur Eichung überlassen. Damit hat er konkludent um eine weitere Eichprüfung nachgesucht und insoweit einen zweiten Eichantrag für den Kläger gestellt. Dass der Mitarbeiter des Klägers zu diesem tatsächlichen Verhalten – die Waage nach Reparaturversuch nochmals prüfen zu lassen – ermächtigt war, stellt der Kläger nicht in Abrede. Daher vermag der Kläger mit seinem Vorbringen, sein Mitarbeiter sei nicht zur Stellung eines Eichantrags legitimiert gewesen, nicht durchzudringen. Insoweit beruht sein Einwand auf der Fehleinschätzung der rechtlichen Bewertung des Verhaltens, zu dem er seinen Mitarbeiter ermächtigt hatte.
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Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat der Festsetzung insoweit für beide Eichvorgänge jeweils die in der Schlüsselzahl 2.2.3.8 des Gebührenverzeichnisses der MessEGebV vorgesehene Gebühr von 852,60 Euro zugrunde gelegt und diese Gebühr zunächst nach Schlüsselzahl E 2.2-2 um 30 Prozent ermäßigt. Nach dieser Regelung wird bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. Da die Eichung jeweils fehlgeschlagen ist, hat er zudem mit Blick auf die Regelung in § 10 Abs. 5 des Gesetzes über die Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG) vom 07. August 2013 (BGBl. I. S. 3154) die Gebühr auf jeweils 75 Prozent reduziert. Die vorgenannte Vorschrift sieht für den Fall der Rücknahme eines Antrags oder dessen Erledigung auf sonstige Weise vor der vollständigen Erbringung der individuell zurechenbaren Leistung eine Gebührenerhebung bis zu 75 Prozent der für die Leistung vorgesehen Gebühr vor. Eine weitere Gebührenreduzierung oder gar eine Gebührenbefreiung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 MessEGebV, wonach aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage (Gebührenverzeichnis) vorgesehen Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden kann, ist nicht veranlasst. Insbesondere begründet der Umstand, dass die zweite eichtechnische Prüfung an derselben Waage nach einem Reparaturversuch erfolgte, keine Unbilligkeit. Die Situation steht vielmehr – wie bereits dargelegt – derjenigen gleich, dass zwei verschiedene Waagen nacheinander zur Eichung gestellt werden. Mangelt es an einer Unbilligkeit, ist kein Raum für eine Ermessensentscheidung, weshalb sich der Kläger auch nicht auf eine gleichmäßig auszuübende Verwaltungspraxis des Beklagten berufen kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.
(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
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Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung, - 2.
sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung, - 3.
Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder - 4.
Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.
(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.
(1) Die eichtechnische Prüfung besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. Sie kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen.
(2) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts muss den angegebenen Messbereich unter Berücksichtigung der Fehlergrenzen abdecken. Die zuständige Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehlergrenzen sind.
(3) Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. Das Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der Eichung erklärt werden. In den Eichschein sind auf Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzunehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metrologischer Rückführungsnachweis nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden Messgeräts anfallen.
(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.
(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.
(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.