Verwaltungsgericht Halle Urteil, 30. Aug. 2012 - 3 A 331/10
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem sie zur Zahlung von Gebühren für eine Überwachungsmaßnahme bezüglich der durch sie betriebenen Kompostierungsanlage herangezogen wird.
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Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Verwertung von kommunalen Reststoffen und Abfällen durch Kompostierung in der Gemarkung Schmon, Flur 9, Flurstück 45, 25, 27/1 und Flur 5, Flurstück 1/1. Die Anlage wurde mit Bescheid vom 26. Juli 1996, geändert mit Bescheid vom 21. August 1997, genehmigt nach § 4 BImSchG.
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Der Beklagte führte am 12. August 2010 eine Überwachung dieser Anlage durch. Das Betriebsgelände wurde von der Zeugin C., einer Mitarbeiterin des Beklagten, in Begleitung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn B., betreten und besichtigt. Im Ergebnis dieser Besichtigung fertigte die Zeugin C. ein Protokoll über eine abfallrechtliche Überwachung gemäß § 40 KrW-/AbfG, das Angaben über getroffene Feststellungen und demzufolge vom Anlagenbetreiber einzuleitende Maßnahmen enthält. Das Protokoll enthält den Hinweis darauf, dass die abfallrechtliche Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen kostenpflichtig sei, wobei die Kosten sich zusammensetzen würden aus einer Vorbereitungszeit, Fahrzeit, Überwachungszeit vor Ort sowie einer Nachbereitungszeit (Erarbeitung des Protokolls). In einem Vermerk der Zeugin C. vom 17. August 2010 über die Feststellung der Aufwendungen für die Anlagenüberwachung sind folgende Überwachungszeiten angegeben:
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- Vorbereitung der Kontrollmaßnahme: 1 h 30 min
- Fahrzeit (Hin- und Rückreise insgesamt): 1h 30 min
- Überwachung (Besprechung/Begehung vor Ort): 2 h
- Nachbereitung (Protokoll/Auswertung): 4 h.
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Mit Bescheid vom 19. August 2010 setzte der Beklagte für die „abfallrechtliche Überwachung gemäß § 40 KrW-/AbfG - Anlage zur Verwertung von kommunalen Reststoffen und Abfällen durch Kompostierung - am 12.08.2010 (Az. 401.7.2-67022-NA 8800067)“ Gebühren i. H. v. 441,00 EUR fest. Zur Begründung wurde auf § 24 AbfG LSA und Ziffer 86.22.1 der Allgemeinen Gebührenordnung Sachsen-Anhalt verwiesen. Die Gebühren setzten sich wie folgt zusammen:
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- Überwachungszeit: 2,0 Stunden x 49,00 EUR
- Vor- und Nachbereitungszeit: 5,5 Stunden x 49,00 EUR
- Fahrtzeit: 1,5 Stunden x 49,00 EUR.
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Die Klägerin hat am 02. September 2010 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Sie trägt vor, der Beklagte könne die geltend gemachte Kostenerstattung nicht auf § 40 KrW-/AbfG stützen, da hierin keine Regelung enthalten sei, wonach der Anlagenbetreiber die Kosten der Überwachung zu tragen habe. § 40 KrW-/AbfG sei überdies auch deshalb nicht einschlägig, weil die Anlage nach § 4 BImSchG genehmigt worden sei. Auch die Überwachung habe demzufolge nach BImSchG, nicht aber nach dem KrW-/AbfG zu erfolgen. Unabhängig davon seien dem Beklagten die abgerechneten Kosten nicht entstanden. So habe die Überwachung vor Ort keine zwei Stunden gedauert. Im Übrigen sei die Überwachung jedenfalls nicht ursächlich für die Entstehung der geltend gemachten Kosten. So habe der Beklagte für seine Überwachung Personen eingesetzt, die verbeamtet seien bzw. tarifvertragliche Vergütungsansprüche nach dem TVöD hätten. Das verbeamtete Personal des Beklagten habe dieser unabhängig von deren Einsatz in der Anlage zu „alimentieren“. Die Personalkosten seien dem Beklagten damit ohnehin entstanden. Überdies sei die Überwachungstätigkeit des Beklagten ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Sie selbst führe bereits auf eigene Kosten ihre Eigenüberwachung i. S. d. § 55 KrW-/AbfG durch. Eine darüber hinausgehende weitere Überwachung durch den Beklagten sei zumindest für den geordneten Anlagenbetrieb nicht erforderlich und bringe ihr auch keine zusätzlichen Vorteile. Demzufolge habe auch die Allgemeinheit die für die Wahrnehmung ihrer Interessen angefallenen Kosten zu tragen. Auch eine Vor- und Nachbearbeitungszeit von 5,5 Stunden sei schließlich nicht nachvollziehbar. Tatsächlich dürfte für die Anlagenüberwachung weder eine Vor- noch eine Nachbearbeitung erforderlich sein. Die Überwachung habe im konkreten Fall die Zeugin C. vorgenommen, welche die Anlage nach einem seit Jahren verwendeten Schema prüfe. Die Zeugin kenne die Anlage seit Jahren und benötige deshalb für die Prüfung überhaupt keine Vorbereitungszeit. Die Zeugin sei aufgrund ihrer sehr guten Kenntnisse der Verhältnisse der Anlage also jederzeit ohne weiteres zu einer Prüfung und Überwachung in der Lage gewesen. Etwaige Überwachungsrelevante Unterlagen wie z. B. Anlagengenehmigung u.s.w. müssten von ihr ohnehin vorgehalten werden, sodass die Zeugin C. nicht einmal besondere Unterlagen für die Anlagenüberwachung heraussuchen müsste. Ferner dürfte die Vor- und Nachbearbeitungszeit der allgemeinen Behördentätigkeit des Beklagten unterfallen, welche schlechterdings nicht kostenrechtlich auf andere Personen verlagert werden dürfe. Hinsichtlich der angerechneten Fahrtzeit von 1,5 Stunden sei es zwar nachvollziehbar, dass die Fahrtzeit vom Behördenstandort zur Anlage einschließlich Rückfahrt die geltend gemachte Zeit beanspruche. Allerdings könne der Beklagte auch hier nicht mit Erfolg die Arbeitszeit seiner Behördenmitarbeiter abrechnen. In Betracht käme allenfalls die Abrechnung der angefallenen Fahrtkilometer nach den steuerrechtlichen Grundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer. Zudem sei es der Mitarbeiterin des Beklagten möglich gewesen, die Fahrtzeit für andere Tätigkeiten zu nutzen. Zumindest hätte eine etwaige Vor- bzw. Nachbearbeitung der Anlagenüberwachung ohne Weiteres während der Fahrtzeit von und zur Anlage durchgeführt werden können. Insoweit dürfe eine unzulässige Doppelabrechnung vorliegen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 19. August 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, die Kostentragungspflicht der Klägerin ergebe sich nicht unmittelbar aus § 40 KrW-/AbfG, sondern aus § 24 Satz 2 AbfG LSA. Die Klägerin unterfalle als Betreiberin einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Verwertung von kommunalen Reststoffen und Abfällen in dessen Regelungsbereich. Nach der Aufgabenzuweisung des § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliege die Verwertung von Abfällen der Überwachung durch die zuständige Behörde, wobei der Klägerin als Abfallverwerterin schließlich auch die Kostentragungspflicht aus § 24 Satz 2 AbfG LSA zugewiesen werde. Die Ausführungen der Klägerin zu § 40 KrW-/AbfG lägen vor diesem Hintergrund neben der Sache. Dies gelte auch für die Rechtsansicht der Klägerin, die nach § 4 BImSchG genehmigte Anlage sei nicht nach § 40 KrW-/AbfG, sondern nach BImSchG zu überwachen, womit § 24 AbfG LSA nicht einschlägig sei. Die Anlage sei nicht nach BImSchG, sondern nach KrW-/AbfG überwacht worden. Dies sei auch zulässig. Die Konzentrationswirkung des § 10 Abs. 5 BImSchG erstrecke sich schließlich nur auf die Genehmigung, nicht auf die Überwachung einer Anlage, wobei die Überwachung nach KrW-/AbfG andere Zielsetzungen verfolge als die Überwachung nach § 52 BImSchG. Insoweit bestünden schließlich auch behördenintern unterschiedliche Zuständigkeiten. Die Gebühr sei gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 5 VwKostG LSA i. V. m. §§ 1, 3 und der Tarifstelle 22.1 der lfd. Nr. 86 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung LSA zu erheben gewesen. Die Klägerin habe die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA. Anlass zur Überwachung habe die Klägerin schon deshalb gegeben, weil sie einen Tatbestand geschaffen habe, der die Beklagte bereits von Gesetzes wegen zur Überwachung veranlasst habe. Denn die Klägerin betreibe eine nach § 4 BImSchG sowie Anhang zur 4. BImSchV, Nr. 8.5 Spalte 1 genehmigungsbedürftige Anlage zur Verwertung von Reststoffen und Abfällen durch Kompostierung. Da § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG ihr die Überwachung für die Abfallverwertung als selbstständige, öffentliche Aufgabe verbindlich zuweise, bestehe für sie bereits eine Pflicht zur Überwachung der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG aufgezählten Überwachungspflichtigen. Diese Pflicht könne auch nicht mit dem Verweis darauf ausgehebelt werden, dass ein Betreiber einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage bereits eine aus § 55 KrW-/AbfG resultierende Eigenüberwachung durchführe. Die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG diene insbesondere der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten, welche sich in der Ermittlung, Sammlung, Aufbereitung, Analyse und Auswertung von Informationen widerspiegele. Insoweit gingen die Ausführungen der Klägerin, wonach kein Anlass für eine Überwachung der Klägerin mit Blick auf ihre ohnehin vorzunehmende Eigenüberwachung nach § 55 KrW-/AbfG bestanden habe, fehl. Die geltend gemachten Gebühren seien auch der Höhe nach gerechtfertigt. Nach Tarifstelle 22.1 der lfd. Nr. 86 der Anlage zur AllGO LSA bestimme sich die Kostenhöhe für die Überwachung nach § 24 AbfG LSA entsprechend dem Zeitaufwand. Dieser setze sich vorliegend aus einer Vor- und Nachbereitung, der Fahrzeit zu und von der Anlage sowie der eigentlichen Überwachung vor Ort zusammen. Die Vor- und Nachbereitung sei erforderlich gewesen. Die Vorbereitung umfasse insbesondere die aktuelle Recherche zu den zu überwachenden Sachverhalten und das Erfassen der aktuellen Genehmigungslage der jeweils zu überwachenden Anlage. Des Weiteren finde sich in der Vorbereitungszeit die Prüfung der Jahresübersicht auf Plausibilität im Abgleich mit den zugelassenen Abfallarten bis hin zu einer titulierten Überprüfung von einzelnen Stoffströmen aus dem ASYS-Kataster. Ebenfalls bedürfe es vor einer Kontrolle des Rückblicks auf die letzte Kontrolle, inwieweit die dort getroffenen Festlegungen erfüllt bzw. umgesetzt worden seien. Insofern sei vorliegend eine Vorbereitungszeit von einer Stunde und 30 Minuten erforderlich gewesen. Soweit die Klägerin vortrage, die zuständige Sachbearbeiterin müsse die Anlage aus ihrer langjährigen Tätigkeit kennen, verkenne sie zum einen, dass ein Überwacher aufgrund der Vielzahl der von ihm zu überwachenden Anlagen nicht ad hoc Kenntnis über die aktuelle Genehmigungslage mit samt der umfangreichen Nebenbestimmungen einer Anlage habe. Auch sei es zum anderen weder im Interesse des jeweils überwachten Anlagebetreibers noch der Allgemeinheit, wenn die behördliche Überwachung von einem unaktuellen Kenntnisstand mit ggf. schärferen Regelungen ausgehen würde. Deshalb sei eine gründliche Vorbereitung für jede Überwachung zwingend geboten. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Anlage der Klägerin letztmalig am 03. September 2009 überwacht worden sei. Inwiefern sich in diesem Zeitraum Änderungen in der Genehmigungslage oder anderweitige Veränderungen ergeben hätten, habe auch innerhalb der Vorbereitungszeit geprüft werden müssen. Auch der klägerische Verweis darauf, dass notwendige Unterlagen vor Ort zur Einsichtnahme bereit lägen, sei unzutreffend. Gerade in der überwachten Anlage der Klägerin am Standort Gemarkung Schmon seien umfangreiche und notwendige Unterlagen zur Anlage nicht vorhanden. Diese würden sich vielmehr am Standort der Klägerin in Bad Lauchstädt, Ortsteil Klobikau befinden. Auch die Nachbereitungszeit i. H. v. insgesamt vier Stunden sei dem Zeitaufwand der Überwachung zuzuschlagen. Dabei sei ein Zeitansatz i. H. v. 1,5 Stunden erforderlich gewesen, um zu dem Punkt 4 „abfallrechtliche Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG – Feststellungen“ ab Seite 3 des Protokolls vom 16. August 2010 insbesondere auch zu prüfen, welche Abfallarten in welchem Umfang in der Anlage der Klägerin im Jahr 2009 angenommen worden seien, welche nicht gemäß § 2 Abs. 2 AbfKlärV den Tabellen 7 und 8 der Düngemittelverordnung entsprächen. Weiterhin habe in diesem Zusammenhang abschließend geprüft werden müssen, welche weiteren Abfallschlüssel der für die Klägerin zugelassene Abfallkatalog umfasse, die gemäß der Düngemittelverordnung Tabelle 7 und 8 nicht zugelassen seien, um dann entsprechende Ausführungen im Protokoll überhaupt erst fertigen zu können. Im Rahmen der Nachbereitung sei ein weiterer, zusätzlicher Zeitansatz i. H. v. einer weiteren Stunde erforderlich gewesen, um eine notwendige Stoffstromprüfung anhand des überreichten Lageplans/Mietenplans vorzunehmen. Das Ergebnis sei danach ebenso im Protokoll niedergeschrieben worden. Ausführungen zur o. g. Prüfung hinsichtlich der Stoffströme in Bezug auf den o. g. Lageplan/Mietenplan befänden sich insbesondere unter Punkt 4 „abfallrechtliche Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG – Feststellungen“ auf Seite 2 des o. g. Protokolls. Darüber hinaus sei allein für das Niederschreiben des gesamten 6-seitigen Protokolls ein weiterer Zeitansatz i. H. v. 1,5 Stunden erforderlich gewesen. Die Fahrtzeit zu und von der Anlage liege im ursächlichen Zusammenhang mit der Anlagenüberwachung, wodurch auch dieser Zeitaufwand der Überwachungszeit hinzuzurechnen sei. Die Zeugin C. habe die Fahrtzeit auch nicht – wie von der Klägerin angeregt – für andere Tätigkeiten nutzen können, da sie das Fahrzeug zu steuern gehabt habe. Auch komme eine Abrechnung entsprechend den steuerrechtlichen Grundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer nach den hier maßgeblichen Regelungen nicht in Betracht. Die Behauptung, die Überwachung hätte nicht zwei Stunden gedauert, sei unzutreffend. Die Überwachung sei durch eine Sachbearbeiterin durchgeführt worden, die in ihrem wahrzunehmenden Aufgabengebiet den Beschäftigten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt vergleichbar sei. Daher sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 AllGO LSA ein Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifangestellte i. H. v. 49,00 EUR herangezogen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundslage der Gebührenerhebung ist § 24 Satz 2 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 01. Februar 2010 i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Ziff. 22.1 der lfd. Nr. 86 der Anlage zur AllGO LSA. Nach § 24 Satz 2 trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt, die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des KrW-/AbfG, das Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes. Die Klägerin hat danach als Betreiberin der genehmigungsbedürftigen Anlage zur Verwertung von kommunalen Reststoffen und Abfällen, mithin von anderen Anlagen i. S. d. § 24 Satz 2 AbfG LSA, die Kosten der von dem Beklagten auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG vorgenommenen Überwachungstätigkeit zu tragen. Die Kostentragungspflicht der Klägerin ergibt sich insoweit nicht unmittelbar aus § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG, sondern aus § 24 Satz 2 AbfG LSA. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG keine eigene Kostenregelung enthält, trägt vor diesem Hintergrund nicht.
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Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, die Anlage sei nicht nach § 40 Krw-/AbfG, sondern nach BImSchG zu überwachen gewesen, da die Anlage nach § 4 BImSchG genehmigt worden sei. Zwar unterliegt die nach § 4 BImSchG genehmigte Anlage der Klägerin der immissionsschutzrechtlichen Überwachung. Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Überwachung ist die Einhaltung aller Normen des BImSchG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen. Auch die Durchführung und Einhaltung von Verfügungen, die auf der Grundlage des BImSchG und seiner Rechtsverordnungen ergangen sind, unterliegen der Überwachung nach § 52 (vgl. Spindler, in: Feldhaus, BImSchG, § 52 Rn. 8). Neben immissionsschutzrechtlichen Anforderungen hat die Klägerin als Betreiberin der Anlage aber auch andere auf den Betrieb bezogene gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen, z.B. solche des Abfallrechtes. Soweit für derartige Vorschriften besondere Überwachungsregelungen bestehen, stehen diese selbständig neben § 52 (vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Dezember 2011, § 52 Rn. 9 ff.; Spindler, a.a.O., Rn. 10). Ist in Bezug auf eine Anlage die Einhaltung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen zu überwachen und sind hierfür mehrere Behörden zuständig, so nehmen diese ihre Befugnisse dabei grundsätzlich selbständig wahr. Das schließt nicht aus, dass Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen ausgetauscht werden oder dass die eine Überwachungsbehörde eine Maßnahme im Wege der Amtshilfe für die andere Überwachungsbehörde durchführt.
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Allerdings können sich die materiellen Anforderungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und nach anderen Gesetzen überschneiden. So haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet oder weder zu vermeidende noch zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Gegenstand der behördlichen Überwachung nach § 52 BImSchG (vgl. Hansmann/Röckionghausen, a.a.O., § 52 Rn. 16). Auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage der Klägerin vom 26. Juli 1996 in der Fassung der Änderung vom 21. August 1997 enthält dementsprechend Nebenbestimmungen, die sich auf die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften beziehen. Der immissionsschutzrechtlichen Überwachung unterliegen entsprechend der Konzeption des Immissionsschutzrechtes als Anlagenzulassungsrecht allerdings primär anlagenbezogene Anforderungen. Hierunter sind bauliche, technische und organisatorische Anforderungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf Errichtung und Betrieb der Anlagen beziehen. Auch die Betreibergrundpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 BImSchG bezieht sich dementsprechend ausschließlich auf die beim Produktionsbetrieb entstehenden und erzeugten Produktionsrückstände. Die durch die Beklagte vorgenommene Überwachung bezieht sich demgegenüber auf die extern in die Anlage als Abfallverwertungsbetrieb eingebrachten Abfälle. Sie betrifft damit die sich unmittelbar aus abfallrechtlichen Vorschriften für Abfallbehandlungs- und Entsorgungsanlagen ergebenden Verpflichtungen (vgl. auch VGH Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009, 1 LB 38/08, juris). Aus vorstehend Dargelegtem folgt, dass die von der Beklagten vorgenommene Überwachung der Anlage der Klägerin nicht auf § 52 BImSchG, sondern auf § 40 Krw-/AbfG zu stützen ist.
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Die festgesetzte Gebühr begegnet auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Die Tarifstelle 22.1 der lfd. Nr. 86 der Anlage zur AllGO LSA sieht eine Bemessung der Kosten für die Genehmigung und Überwachung nach § 24 AbfG LSA nach Zeitaufwand vor. Die in Anwendung dieser Regelung vorgenommene Gebührenbemessung ist nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg wendet die Klägerin insoweit zunächst ein, die Allgemeinheit habe die Kosten der Überwachung zu tragen, da die Überwachung in deren Interesse erfolgt sei und ihr keine besonderen Vorteile gebracht habe. Zwar handelt es sich bei der Gebühr um eine tatsächliche, individuell zurechenbare Gegenleistung des Gebührenschuldners für die Inanspruchnahme einer ihm gegenüber erbrachten besonderen Verwaltungsleistung (vgl. VG Dessau, Urt. v. 07. April 2004, 1 A 2146/03, Juris). Die Gebührenpflicht bzw. die Gebührenschuldnereigenschaft erfordert daher eine individuelle Zurechenbarkeit der entgoltenen staatlichen Leistung. Dafür genügt einerseits zwar nicht irgendein kausales Verhalten für die Verwaltungsleistung. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass – worauf die Klägerin abhebt – die Verwaltungstätigkeit für den Betroffenen einen speziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil bringt oder die Amtshandlung willentlich herbeigeführt wird, etwa durch eine entsprechende Antragstellung. Vielmehr ist maßgeblich, ob der Betroffene einen Tatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen die Behörde ihm gegenüber eine rechtlich relevante Leistung erbracht hat. Dies ist u. a. dann zu bejahen, wenn eine Handlung oder ein Verhalten des Betroffenen eine Amtshandlung der Behörde auslöst, die in den Pflichtenkreis des Betroffenen fällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1992 – 3 C 2/90 – NJW 1993, S. 1217; OVG LSA, B. v. 18. April 2002 – 2 L 73/02 -; VG Dessau a.a.O.). So liegt es hier. Die Überwachungstätigkeit nach § 40 KrW-/AbfG wird durch den Betrieb der Kompostierungsanlage ausgelöst und findet im Pflichten- und Interessenkreis der Klägerin als Betreiberin dieser Anlage statt. Denn sie dient dazu sicherzustellen, dass die Klägerin als Betreiberin der Anlage die ihr obliegenden Pflichten zuverlässig erfüllt. Daher hat die Klägerin durch den Betrieb der Kompostierungsanlage auch deren Überwachung veranlasst.
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Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die Personalkosten ohnehin, d. h. unabhängig von einer Überwachung entstanden wären. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob die Kosten ohnehin entstanden wären, sondern dass die von der Beklagten bezahlte Arbeitskraft ihrer Beamten bzw. Angestellten zur Überwachung im Pflichtenkreis der Klägerin eingesetzt wurde. Der Einwand der Klägerin liegt insoweit neben der Sache.
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Schließlich ist auch der angesetzte Zeitaufwand für Überwachung, Vor- und Nachbereitung und Fahrtkosten nicht zu beanstanden.
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So ist zunächst mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Überwachung an sich zwei Stunden gedauert hat. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Zeugin C., die die Überwachung durchgeführt hat, liegt ein Zeitaufwand von zwei Stunden für die von ihr geschilderten Maßnahmen nahe. So hat die Zeugin glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass in der abgerechneten Überwachungszeit zunächst die maßgeblichen Unterlagen im Büro der Klägerin in Bad Lauchstädt, Ortsteil Klobikau, eingesehen worden seien. Sodann sei man von dort aus zur Anlage in Schmon gefahren, wobei auch die Fahrtzeit insoweit der Überwachungszeit hinzugerechnet worden sei. Dort sei die Anlage begangen worden und die nur teilweise beschilderten Abfälle seien geprüft worden. Zusammen mit der vor Ort erforderlichen Kontrolle habe sich eine Überwachungszeit von zwei Stunden ergeben. Das Vorbringen erscheint schlüssig. Der danach angesetzte Zeitaufwand von 2 Stunden ist nachvollziehbar und wird letztendlich von der Klägerin auch nicht substantiiert in Abrede gestellt.
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Zu den von der Klägerin als Anlagenbetreiberin zu erstattenden Aufwendungen zählen selbstredend auch die Vor- und Nachbereitungszeiten zur Prüfung der Anlage indem durch § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG vorgegebenen Rahmen, somit der gesamte Zeitaufwand für ein vorangegangenes Studium von Akten, ohne deren Kenntnis weder ein zielgerichtete Begehung der Anlage noch die Begutachtung beendende Erstellung eines Protokolls möglich wäre. (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006, 7 B 21/06, Juris). Der zeitliche Umfang der Vor- und Nachbereitung wurde schließlich von der Zeugin C. auch nachvollziehbar dargelegt.
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Danach hat sie im Rahmen der Vorbereitung der Überwachungsmaßnahme zunächst anhand der Handakte die aktuelle Genehmigungslage überprüft. Sodann habe sie die Jahresübersicht auf Plausibilität geprüft und einzelne Stoffströme für eine stichprobenartige Überprüfung herausgesucht. Die Vorbereitungszeit habe sie nicht im Einzelnen protokolliert, sondern im Nachhinein geschätzt, wobei die hier angesetzte Vorbereitungszeit sehr gering sei.
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Im Rahmen der Nachbereitung habe sie zunächst geprüft, welche Abfallarten angenommen wurden, die nicht der DüngemittelVO entsprächen. Dabei habe sie auch berücksichtigen müssen, dass die DüngemittelVO zwischenzeitlich geändert worden sei, was einen zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordert habe. Desweiteren sei die Stoffstromprüfung anhand des Lageplanes und des Mietenplanes erfolgt. Dann habe sie das Protokoll noch niedergeschrieben und ins Kataster eingestellt. Auch dies gehöre zur Nachbereitungszeit dazu. Auch diese Zeit schätze sie im Nachhinein unter Zugrundelegung eines 30-Minuten-Taktes, aber sehr großzügig zugunsten der jeweiligen Anlagenbetreiber. Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass zu Zweifeln an diesen Ausführungen. Schließlich erscheint auch die angesetzte Nachbereitungszeit von 4 Stunden danach plausibel.
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Weiter ist der Zeitaufwand für die An- und Rückfahrt hinzuzurechnen, da dieser durch die Untersuchung veranlasst worden ist und die Zeugin währenddessen keiner anderweitigen Beschäftigung nachgehen konnte (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2004, 9 A 511/03, Juris).
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Der vom Beklagten heranzuziehende Stundensatz ergibt sich schließlich aus § 3 Abs. 1 AllGO LSA. Danach ist, sofern sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bemisst, für Beamte in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt sowie vergleichbare Angestellte ein Stundensatz von 49,00 EUR zugrunde zu legen. Der zugrunde gelegte Stundensatz von 49,00 EUR ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, da die Überwachung durch eine Sachbearbeiterin durchgeführt wurde, die in ihrem wahrzunehmenden Aufgabengebiet den Beschäftigten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt vergleichbar ist.
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Es ist schließlich im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit seiner Gebührenbemessung die Tarifstelle 22.1 (Kosten für Genehmigung und Überwachung nach § 24 AbfallG LSA) zugrunde gelegt hat und nicht die Tarifstelle 1.22 (Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG) der laufenden Nr. 86. In Tarifstelle 22.1 sind als Kosten für die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG Gebühren in einer Höhe von 150 bis 500 EUR vorgesehen. Die Tarifstelle 22.1 sieht eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand vor. Das bei Rahmengebühren regelmäßig eingeräumte Ermessen dürfte insoweit durch die Regelung der Tarifstelle 22.1 eingeschränkt gewesen sein. Die vorgenommene Gebührenfestsetzung ist danach nicht zu beanstanden, zumal sich die hier in Anwendung der Tarifstelle 22.1 festgesetzte Gebühr innerhalb des insoweit durch die Tarifstelle 1.22 vorgegebenen Rahmens bewegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
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darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn
- 1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen, - 2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, - 3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder - 4.
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.
- 1.
eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und - 2.
sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.
(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
- 1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder - 2.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.
(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 19.
(2) Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden ist. Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewonnener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verändert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcharakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind.
(3) Rohschlamm ist nicht stabilisierter oder teilstabilisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen wird.
(4) Abwasser ist
- 1.
häusliches und kommunales Abwasser, das in den Anwendungsbereich des Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fällt, und - 2.
Abwasser, das in einer betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage behandelt wurde und in seiner stofflichen Zusammensetzung mit dem Abwasser nach Nummer 1 vergleichbar ist.
(5) Abwasserbehandlungsanlage ist eine ortsfeste Einrichtung, in der die Schädlichkeit des Abwassers physikalisch, biologisch oder chemisch vermindert oder beseitigt wird.
(6) Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.
(7) Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus Klärschlamm und anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; kein Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus verschiedenen Klärschlämmen.
(8) Klärschlammkompost ist ein Stoff, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der organischen Substanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Bedingungen entsteht.
(9) Klärschlammbehandlung umfasst Maßnahmen zur biologischen, physikalischen oder chemischen Stabilisierung von Klärschlamm.
(10) Abgabe von Klärschlamm ist
- 1.
die Abgabe des Klärschlamms durch den Klärschlammerzeuger an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller sowie - 2.
die Abgabe des hergestellten Klärschlammgemischs oder des hergestellten Klärschlammkomposts durch den Gemischhersteller oder den Komposthersteller an den Klärschlammnutzer.
(11) Klärschlammerzeuger ist der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage.
(12) Gemischhersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Klärschlammgemisch herstellt.
(13) Komposthersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Klärschlammkompost herstellt.
(14) Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden. Nicht zu landwirtschaftlich genutzten Flächen gehören Flächen in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren sowie Flächen in Gewächshäusern, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.
(15) Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus sind Flächen,
- 1.
die ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gepflegt werden oder - 2.
auf denen eine durchwurzelbare Bodenschicht hergestellt wird.
(16) Importeur ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost zur Verwertung auf oder in einen Boden in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbringt oder verbringen lässt. Kein Importeur ist, wer lediglich einen Transitverkehr durchführt, bei dem keine Behandlung oder Verarbeitung des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts durchgeführt wird.
(17) Klärschlammnutzer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung als Eigentümer oder Pächter eines Bodens, auf oder in den Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf- oder eingebracht wird oder werden soll.
(18) Beförderer ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen und damit aus Anlass einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Klärschlamm gerichtet ist, Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung befördert. Die Beförderung schließt auch eine grenzüberschreitende Verbringung ein. Beförderer ist auch der Importeur, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost selbst verbringt.
(19) Das erstmalige Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einen Boden bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem zum ersten Mal Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost nach dem 1. April 1983 auf- oder eingebracht wurde.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn
- 1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen, - 2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, - 3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder - 4.
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.
- 1.
eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und - 2.
sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.
(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
- 1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder - 2.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.
(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.