Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Apr. 2016 - 6 A 65/15

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Durch eine Abrundungsentscheidung der Landrätin des damaligen Landkreises Ostvorpommern vom 02.10.2003, mit der dem damaligen Eigenjagdbezirk (EJB) „BVVG Rehberg“ in der Gemarkung Rehberg, Flur 1 und Flur 2 Flächen zugeordnet worden waren, war eine sog. Angliederungsgenossenschaft im Sinne von § 9 LJagdG M-V entstanden. Sie führte laut ihrer Satzung vom 15.02.2005 den Namen „Angliederungsgenossenschaft Rehberg“.

2

Der ca. 504 ha große EJB „BVVG Rehberg“ war nicht verpachtet und wurde durch gemäß § 3 Abs. 1 LJagdG M-V benannte Jagdausübungsberechtigte bejagt.

3

Mit Schreiben vom 26.03.2013 an die Beklagte widerrief die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH u. a. die Benennung des Jagdausübungsberechtigten für den EJB „BVVG Rehberg“ und teilte mit, es seien aus dem Eigenjagdbezirk Flächen veräußert worden. Die restlichen BVVG-Flächen besäßen nicht mehr die erforderliche Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk und würden den Jagdgenossenschaften und neuen Eigenjagdbezirken angegliedert.

4

Die Beklagte hatte bereits vor der Mitteilung mit Bescheid vom 12.03.2013 festgestellt, dass mit dem Entstehen des EJB „Rehberg“ die Jagdgrenzen in Bezug auf den ehemaligen EJB „BVVG Rehberg“ unverändert bleiben würden. Bei ihrer Entscheidung war die Beklagte davon ausgegangen, dass durch die vollständige Veräußerung der Flächen des ehemaligen EJB „BVVG Rehberg“ dieser Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes untergegangen und ein neuer EJB „Rehberg“ der C. entstanden war. Weil keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien, mache sich keine Änderung der bewährten Jagdgrenzen erforderlich.

5

Gegen den Bescheid vom 12.03.2013 legte ein Grundeigentümer, Herr G., vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt B., mit Schreiben vom 16.05.2013 im eigenen Namen Widerspruch ein, über den bis zu den nachfolgenden Entscheidungen vom 27.11.2013 und 27.05.2014 nicht entschieden wurde.

6

Am 27.11.2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid. In Ziff. I des Bescheides wurde der Bescheid vom 02.10.2003 über die Abrundung der Jagdbezirksgrenzen des EJB „Rehberg“ insoweit geändert, als dass durch nachträglich eingetretene Tatsachen die in einer Anlage 1 näher bezeichneten Flurstücke aus dem EJB „Rehberg“ ausschieden. In Ziff. II wurde der Feststellungsbescheid vom 12.03.2013 zurückgenommen. In Ziff. III wurde die sofortige Vollziehung der Entscheidungen aus Ziff. I und II angeordnet. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der neu entstandene Eigenjagdbezirk der Beigeladenen umfasse lediglich ca. 278 ha der Flächen des ehemaligen Eigenjagdbezirks der BVVG zuzüglich der im Eigenjagdbezirk liegenden Flächen (sog. Enklaven). Die übrigen Flächen stünden im Eigentum Dritter und seien Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (GJB) Neuendorf B/Janow geworden bzw. seien temporär (bis zu einer Angliederung) jagdbezirksfrei.

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Gegen die Verfügung der Beklagten vom 27.11.2013 legte die Beigeladene am 03.12.2013 Widerspruch ein und beantragte beim VG Greifswald vorläufigen Rechtsschutz. Das VG Greifswald stellte mit Beschluss vom 26.06.2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her (Az.: 6 B 1152/13).

8

Bereits zuvor, mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2014 hatte die Beklagte ihren Bescheid vom 27.11.2013 insoweit aufgehoben, „als dass der Abrundungsbescheid vom 02.10.2003 in dergestalt unverändert bestehen“ bleiben solle. In Bezug auf die in der beigefügten Anlage 1 aufgeführten „Rehberger Waldflächen“ wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

9

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.05.2014 hat die Klägerin unter der Bezeichnung „Angliederungsgenossenschaft Rehberg/Janow“ unter dem 16.10.2014 Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht Greifswald erhoben, das den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 24.11.2014 an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen hat (Az.: 44 C 303/14).

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Die Klägerin repräsentiert nach eigenen Angaben in der Klageschrift die Grundstücke in der Gemarkung Rehberg, die nicht im Eigentum der Beigeladenen stehen oder von diesen umschlossen werden. Sie begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten, soweit dieser den Abrundungsbescheid vom 27.11.2013 wieder aufgehoben hat. Alle unter Ziff. 1.1 der Anlage 1 zum Bescheid vom 27.11.2013 aufgeführten Flächen seien dem Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Janow anzugliedern. Die in Ziff. 1.2 des Bescheides vom 27.11.2013 genannten Flächen bildeten zusammen mit weiteren Flächen in der Gemarkung Rehberg und der Gemarkung Japenzin einen Jagdbezirk, der insgesamt ebenfalls ausreichend groß sei, um einen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft zu bilden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.05.2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Die Beigeladene stellt keine Anträge.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.04.2016 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO statthafte Anfechtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig, weil die Klägerin als Angliederungsgenossenschaft des (ehemaligen) EJB „BVVG Rehberg“ rechtlich nicht mehr existiert (1.) und eine Angliederungsgenossenschaft in Bezug auf den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen (noch) nicht entstanden ist (2.). Die Klägerin kann deshalb auch von vornherein nicht Trägerin von Rechten einer Angliederungsgenossenschaft nach § 9 LJagdG sein.

18

1. Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft, für die die Regelungen des § 9 BJagdG über Jagdgenossenschaften entsprechend gelten. Eine so entstandene Angliederungsgenossenschaft ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu qualifizieren (so für die Jagdgenossenschaft BGH, Urt. v. 26.02.1964, LM BJagdG Nr. 8; BVerwG Urt. v. 09.02.1967, RdL 1967, S. 137; Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl. 1998 § 9 BJagdG Rdn. 1). Die Existenz einer Angliederungsgenossenschaft ist mithin abhängig von einem Eigenjagdbezirk, dem die Grundflächen der Mitglieder der Angliederungsgenossenschaft angegliedert sind. Geht der Eigenjagdbezirk unter, endet damit auch die (rechtliche) Existenz der Angliederungsgenossenschaft.

19

Eine Abrundungsentscheidung zugunsten eines Eigenjagdbezirks kann nur dann mit der Folge auch des Fortbestandes der durch die Angliederung entstandenen Angliederungsgenossenschaft fortbestehen, wenn die gesamten Grundflächen des Eigenjagdbezirks mit Ausnahme der angegliederten und umschlossenen Flächen (Enklaven) von dem bisherigen Eigentümer auf einen neuen Eigentümer übergehen. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche, ohne die angegliederten Grundflächen bestehende, Eigenjagdbezirk als solcher unverändert erhalten und die Abrundungsentscheidung der Jagdbehörde hat sich nicht erledigt. Wird ein Jagdbezirk dagegen - so wie vorliegend - dergestalt veräußert, dass ein Teil der Grundflächen einen neuen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG bildet und andere Teile nicht, so entfällt die Wirksamkeit einer Abrundung des alten Eigenjagdbezirks gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG M-V, weil sich die Abrundungsverfügung auf andere Weise, nämlich durch den Wegfall des Bezugselements, des alten Eigenjagdbezirks, erledigt hat. Die übrigen Grundflächen fallen entweder unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BJagdG einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu oder müssen im Wege einer neuen Verwaltungsentscheidung einem angrenzenden Jagdbezirk angegliedert werden. Als Folge solcher Angliederungsentscheidungen kann u. U. eine neue Angliederungsgenossenschaft entstehen. Die bisherige Angliederungsgenossenschaft geht aber mit dem alten Eigenjagdbezirk unter.

20

Die Existenz der Klägerin im Umfang der Abrundungsentscheidung vom 02.10.2003 folgt auch nicht aus dem Bescheid der Beklagten vom 12.03.2013, soweit man darin einen konstitutiv-feststellenden Verwaltungsakt sehen wollte, mit dem die Jagdbehörde dem neu entstandenen Eigenjagdbezirk der Beigeladenen die übrigen bisher dem alten Eigenjagdbezirk der BVVG zugehörigen Grundflächen angliedern wollte. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil dieser nicht für sofort vollziehbar erklärte Bescheid durch einen Grundeigentümer, Herrn G., mit dem Widerspruch vom 16.05.2013 angegriffen worden war, über den bis zu den streitigen Entscheidungen vom 27.11.2013 bzw. 27.05.2014 nicht entschieden worden war.

21

2. Mit der angefochtenen Widerspruchsentscheidung der Beklagten ist auch noch keine neue Angliederungsgenossenschaft gemäß § 9 BJagdG entstanden, weil diese Entscheidung bislang weder bestandskräftig geworden noch vollziehbar ist. Im Übrigen ist auch – trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden, dass die Voraussetzungen des § 9 BJagdG – mehr als fünf Grundeigentümer, deren Grundflächen angegliedert wurden – für eine Angliederungsgenossenschaft nach einer bestandskräftigen Angliederung an den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen vorliegen.

22

Bereits aus diesen Gründen war die Klage als unzulässig abzuweisen.

23

Selbst wenn man jedoch von einer Existenz der Klägerin als Angliederungsgenossenschaft ausgehen müsste, wäre sie durch den Widerspruchsbescheid nicht in ihren Rechten betroffen bzw. hätte kein rechtlich geschütztes Interesse für ihre Klage. Die Klägerin begehrt nämlich nach dem Inhalt ihrer Klagebegründung ihre Auflösung. Ein solches Recht steht einer Angliederungsgenossenschaft i. S. v. § 9 LJagdG M-V nicht zu. Sie ist rein akzessorisch; ihr alleiniger Zweck besteht nach § 9 LJagdG M-V in der Vertretung der Rechte der Grundeigentümer angegliederter Grundflächen in einem Eigenjagdbezirk (vgl. § 2 Abs. 2 LJagdG M-V). Sie selbst als öffentlich-rechtliche Körperschaft hat weder ein Recht auf fortdauernde Existenz noch auf Auflösung. Auch ist die Angliederungsgenossenschaft nicht zur Vertretung der Rechte der Grundeigentümer in Bezug auf den Status der Grundflächen als angegliederte Flächen berufen, sie kann also etwa unter ihrem Namen nicht die Herauslösung von Flächen einzelner oder aller Grundeigentümer aus dem Eigenjagdbezirk betreiben. Solche Ansprüche oder Abwehrrechte stehen nur den betroffenen Grundeigentümern selbst zu. Die Vertretungsbefugnis der Angliederungsgenossenschaft gemäß § 9 LJagdG M-V ist beschränkt auf die Rechte der Grundeigentümer, die sich als Folge der Angliederung ergeben.

24

Im Übrigen lässt - ohne dass es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit darauf ankäme - der Vortrag der Klägerin auch eine substantielle Begründung dahingehend vermissen, warum die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig (§ 5 Abs. 1 BJagdG) und deshalb rechtswidrig ist. Zwar haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Bereiche genannt, in denen die Abrundungsentscheidung nach ihrer Auffassung zu Gunsten des benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirks hätte ausfallen müssen. Eine nähere Begründung für ihre Auffassung haben die Klägervertreter allerdings nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Angliederungen jeweils zu Gunsten des Eigenjagdbezirks der Beigeladenen ausgefallen waren, lässt die Entscheidung jedenfalls nicht von vornherein als fehlerhaft erscheinen, dies insbesondere auch deshalb nicht, weil die betreffenden Grundflächen auch vor der Auflösung des ehemaligen EJB „BVVG Rehberg“ nicht zum benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörten und so dessen Gesamtgröße nicht nachteilig verändert worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V).

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 8 Zusammensetzung


(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. (2) Zusammenhängende Grundflächen ver

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 9 Jagdgenossenschaft


(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jag

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 5 Gestaltung der Jagdbezirke


(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenba

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 7


(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.