Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Apr. 2015 - 6 A 1581/12

bei uns veröffentlicht am01.04.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der am 16.03.1958 geborene Kläger ist Beamter des Landkreises Vorpommern-Rügen. Er ist seit dem 01.07.1993 im öffentlichen Dienst tätig und stand seit dem 05.09.1996 in einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen zur Bundesanstalt für Arbeit/ Bundesagentur für Arbeit. Sein Besoldungsdienstalter war durch das Arbeitsamt Stralsund mit Bescheid vom 09.09.1994 auf den 01.04.1990 festgesetzt worden.

2

Zum 01.01.2012 wurde das Beamtenverhältnis des Klägers gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II mit dem Landkreises Vorpommern-Rügen fortgesetzt.

3

Mit Bescheid vom 14.12.2011 setzte der Beklagte das Erfahrungsdienstalter (EDA) des Klägers auf den 01.01.1992 fest.

4

Gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2011 legte der Kläger mit Datum vom 22.12.2011 Widerspruch ein.

5

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2013 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, für die Festsetzung des EDA bei gesetzlichem Übertritt von der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst des Landkreises Vorpommern-Rügen gelte § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBesG M-V: Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginne im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt werde. Das als Artikel 4 des Gesetzes zur Überleitung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BesVersÜberlÄndG M-V) vom 04.07.2011 erlassene Gesetz zur Überleitung in den Besoldungsordnungen, in dem es unter § 1 Abs. 1 heiße: „Für Beamte mit einem Amt der Besoldungsordnung A gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes“, sei im Falle des Klägers nicht einschlägig, weil der Kläger nicht bereits vor dem 01.08.2011 unter das Landesbesoldungsrecht Mecklenburg-Vorpommern gefallen sei.

6

Der Kläger hatte bereits zuvor mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.10.2012 Untätigkeitsklage erhoben.

7

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei bei der Bundesagentur für Arbeit in der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 8 in Höhe von 3.300,04 Euro besoldet worden. Die von dem Beklagten angestrengten Vergleichsberechnungen für die Besoldungsgruppe A 10 Stufe 9 wiesen Bezüge von 3.202,77 Euro auf. Er habe der Versetzung nur im Vertrauen auf den Ausgleich seiner Tätigkeit durch dieselbe Besoldungshöhe zugestimmt. Insofern sei er schutzwürdig. Zudem sei ihm verbindlich mitgeteilt worden, dass ihm keine finanziellen Einbußen zuteil würden und er weiterhin Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 11 erhalte.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Erfahrungsdienstalter (EDA) des Klägers auf den 01.04.1990 festzusetzen und das Grundgehalt des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 11, zu bestimmen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

13

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Januar 2015 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

16

Die gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14.12.2011 über die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters des Klägers in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine davon zu seinen Gunsten abweichende Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters (§113 Abs. 5 VwGO).

17

Die Bemessung des Grundgehalts des Klägers nach seinem Übertritt in den Dienst des Landkreises Vorpommern-Rügen gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgt nach § 21 Abs. 1 LBesG. Nach dieser Vorschrift wird das Grundgehalt für Ämter der Besoldungsordnung A, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird. … Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen … . Dies ergab bei dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst sowie seines Grundwehrdienstes den 01.01.1992.

18

Auf den Kläger findet nicht die Überleitungsvorschrift des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung in den Besoldungsgruppen sowie sonstige Übergangsregelungen vom 04.07.2011 - BesOÜberlG - (GVOBl. M-V S 376) Anwendung. Nach dieser Vorschrift gilt für Beamte mit einem Amt der Besoldungsordnung A für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes. Der Kläger fällt als erst nach Inkrafttreten dieser Regelung am 01.08.2011 im Jahre 2012 in den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern übergetretener Beamter nicht unter diese Überleitungsregelung. Die Regelung erfasst nur solche Beamte, die sich bereits bei Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes i. d. F. des BesVersÜberlÄndG M-V am 01.08.2011 in einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes befanden und für die bis dahin die auf dem jeweiligen Lebensalter basierenden Einstufungen in den Besoldungsordnungen A, C oder R galten. Für diese, „seine“ Beamten wollte der Gesetzgeber eine einfach und ohne größeren Verwaltungsaufwand mögliche „Überleitung“ vom alten, auf dem Lebensalter basierenden, System in das neue europarechtskonforme, auf den dienstlichen Erfahrungen fußende, System in den Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern gewährleisten. Dies ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem in der Bezeichnung des Gesetzes und der amtlichen Überschrift des § 1 verwendeten Begriff der „Überleitung“ in Verbindung mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Mit dem Gesetz wollte der Landesgesetzgeber für den Zeitpunkt der Einführung der Erfahrungsstufen in den Besoldungsordnungen A, C und R des Landesbesoldungsgesetzes am 01.08.2011 eine notwendige Übergangsregelung schaffen, mit der die sich bereits im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes befindenden Beamten der Besoldungsordnungen A, C oder R mit Wirkung vom 01.08.2011 aus den alten Dienstaltersstufen in die neuen Erfahrungsstufen „übergeleitet“ wurden. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs. 1 bis 3 BesOÜberlG; dort heißt es: „Die in Artikel 2 mit den §§ 21 bis 26 verdeutlichte Bezugnahme auf den Erfahrungszuwachs … entfaltet nur bei Neueinstellungen oder künftigen Versetzungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Wirkung. Für die rund 16.500 im Landesdienst vorhandenen Angehörigen der Besoldungsordnungen A, C und R … sowie ca. 2.400 vorhandenen Kommunal- und Körperschaftsbeamtinnen und –beamten („Bestandsfälle“) sowie ca. 3.000 weiteren Versorgungsempfängerinnen und –empfänger aus diesen Ämtern und deren Hinterbliebenen sind ebenfalls Regelungen notwendig, um eine Überführung vom bisherigen Besoldungsdienstaltersystem (BDA) in das neue Erfahrungsstufensystem vorzunehmen, ohne hierfür einen unvertretbar hohen Aufwand entstehen zu lassen“ (LT-Drs. 5/4217 S. 84). Auch aus der Begründung im Gesetzgebungsverfahren wird mithin deutlich, dass der Gesetzgeber nur die im Zeitpunkt der Einführung des Erfahrungsstufensystems am 01.08.2011 im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes vorhandenen Beamten (sog. „Bestandsfälle“) mit der Übergangsvorschrift des § 1 BesOÜberlG in das Erfahrungsstufensystem überleiten wollte und nicht auch spätere Einstellungen, Versetzungen oder Übertritte von Beamten in den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes erfassen wollte.

19

Diese Auslegung der Vorschrift des § 1 BesOÜberlG ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar; sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

20

Das VG Magdeburg hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012, - 5 A 322/11 -, juris Rn. 20 zu vergleichbaren Regelungen in §§ 15 und 16 LBG LSA folgendes ausgeführt:

21

„Die mit der Versetzung des Klägers eingetretene Besoldungsminderung ist auf die im Grundgesetz (GG) angelegte eigenständige Entwicklung des Besoldungsrechts – und damit auch der Höhe der Besoldung – in Bund und Ländern zurückzuführen. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Länder (früherer Artikel 74a GG) ist entfallen. Es obliegt damit den Ländern, das Besoldungsrecht des Bundes durch eigene Regelungen zu ersetzen. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) Gebrauch gemacht. Unterschiedliche Besoldungsentwicklungen können naturgemäß zur Folge haben, dass ein Beamter bei einer länderübergreifenden Versetzung – wie hier – trotz unverändertem Statusamt geringer besoldet wird, weil er nunmehr anderen landesrechtlichen Besoldungsregelungen unterliegt. Die Notwendigkeit, für diese Fälle gesetzliche Übergangsregelungen zu schaffen, besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Schließlich ist gemäß § 15 Abs. 2 BeamtStG die länderübergreifende Versetzung eines Beamten ohne dessen Zustimmung nicht zulässig, wenn das neue Amt nicht mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Der Kläger ist aber auf eigenen Wunsch in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden. Demgegenüber hatten die bereits zum 31. März 2011 im Land Sachsen-Anhalt in einem Dienstverhältnis stehenden Beamten nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, den neuen landesrechtlichen Besoldungsvorschriften mit den daraus erwachsenden Folgen für ihre künftige Besoldung auszuweichen. Vor diesem Hintergrund ist es auch sachgerecht, dass der Landesgesetzgeber nur für diese Beamten mit den §§ 15 ff. BesVersEG LSA Überleitungsvorschriften vorgesehen hat, die eine Verminderung der zuvor gewährten Besoldung durch die zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Neuregelungen verhindern sollen.“

22

Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer in Bezug auf die unterschiedlichen Regelungen in § 21 und 22 LBesG M-V einerseits und § 1 BesOÜberlG andererseits an (vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 10.12.2014 - 6 A 165/13 - ). Der Landesgesetzgeber war wegen der unterschiedlichen Lebenssachverhalte bei den durch die Einführung der Erfahrungsstufen in Mecklenburg-Vorpommern zwangsläufig betroffenen Landes- Kommunal- und Körperschaftsbeamten in Mecklenburg-Vorpommern einerseits, und den später durch Versetzung oder gesetzlichen Übertritt hinzukommenden Beamten aus den Geltungsbereichen anderer Besoldungsgesetze andererseits mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, auch Letzteren eine Überleitung in eine Erfahrungsstufe entsprechend ihres bisherigen Dienstalters oder einer bereits durch dortige Überleitung bei ihrem bisherigen Dienstherrn erreichten Erfahrungsstufe zu ermöglichen. Bei den nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II übergetretenen Beamten der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich zwar nicht um freiwillige Wechsel des Dienstherrn, weil sich der gesetzliche Dienstherrenwechsel nach dieser Vorschrift auch ohne oder gegen den Willen der Beamten vollzieht. Diesen Beamten steht aber gemäß § 6c Abs. 4 Satz 3 SGB II ein Ausgleich zu. Verringert sich nach Übertritt des Beamten und Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Der Gesetzgeber des Landesbesoldungsgesetzes war deshalb mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, auch solchen Beamten eine Überleitung in eine Erfahrungsstufe entsprechend ihres bisherigen Dienstalters oder einer bereits durch dortige Überleitung bei ihrem bisherigen Dienstherrn erreichten Erfahrungsstufe zu ermöglichen (VG Greifswald, Urteil vom 09.03.2015 - 6 A 405/13 -).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Apr. 2015 - 6 A 1581/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Apr. 2015 - 6 A 1581/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Apr. 2015 - 6 A 1581/12 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft


(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absa

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 15


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der K

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 15 Versetzung


(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Eine Versetzung bedar

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 16


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden 1. a) Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspfl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Apr. 2015 - 6 A 1581/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Apr. 2015 - 6 A 1581/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Okt. 2012 - 5 A 322/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte erfolgte Festsetzung seines Grundgehalts. 2 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt im Statusamt eines Polizeikommissars (Bes.Gr. A 9 LBesO) und bei der Bek

Referenzen

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte erfolgte Festsetzung seines Grundgehalts.

2

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt im Statusamt eines Polizeikommissars (Bes.Gr. A 9 LBesO) und bei der Beklagten tätig. In der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2000 leistete er Zivildienst. Nach erfolgreichem Absolvieren des Vorbereitungsdienstes als Polizeikommissaranwärter in der Zeit vom 5. September 2005 bis zum 31. Juli 2008 wurde der Kläger zum 1. August 2008 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen übernommen. Aufgrund eines Personaltausches mit dem Land Hessen trat er zum 1. April 2011 in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. Mit Wirkung vom 1. August 2011 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.

3

Mit Bescheid vom 4. August 2011 setzte die Beklagte für den Kläger mit Wirkung vom 1. April 2011 ein Grundgehalt der Stufe 2 fest und bestimmte den Beginn der Stufenlaufzeit auf den 1. August 2008. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei mit Wirkung vom 1. April 2011 im Land Sachsen-Anhalt zum Polizeikommissar ernannt worden und habe ab diesem Tag Anspruch auf ein Grundgehalt der Bes.Gr. A 9 LBesO. Für ihn sei ein Grundgehalt der Stufe 2 festzusetzen, da seine Dienstzeit von zwei Jahren und acht Monaten als Polizeikommissar des Landes Hessen als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit anzuerkennen sei.

4

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die erfolgte Einstufung führe für ihn zu einer erheblichen Einkommenseinbuße im Vergleich zu der Besoldung, die er im Land Hessen erhalten habe. Er sei in Hessen zuletzt in die Bes.Gr. A 9, Lebensaltersstufe 5, eingestuft gewesen. Die Beklagte habe ihn vor dem Vollzug des Personalwechsels nicht darüber aufgeklärt, dass im Land Sachsen-Anhalt, in dem bis zum 31. März 2011 ebenfalls das „Lebensaltersstufenmodell“ gegolten habe, ein für ihn ungünstiger Wechsel des Besoldungsmodells stattfinde. Dadurch habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt, was die Rechtswidrigkeit der Besoldungseinstufung zur Folge habe. Bei Kenntnis des Modellwechsels hätte er möglicherweise von dem Personaltausch Abstand genommen.

5

Mit dem Kläger am 13. Oktober 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Stufenfestsetzung sei entsprechend der landesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Danach werde mit der erstmaligen Ernennung eines Beamten im Anwendungsbereich des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt würden. Das Grundgehalt steige nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zugunsten des Klägers sei dessen Dienstzeit als (Probe-)Beamter des Landes Hessen im Umfang von zwei Jahren und acht Monaten als Erfahrungszeit anzuerkennen. Dies habe eine Festsetzung der Stufe 2 und eine Verkürzung der Verweildauer in der Erfahrungsstufe 2 um acht Monate zur Folge, so dass der Kläger bereits am 1. August 2013 die Stufe 3 erreiche. Die Ausbildungszeit des Klägers als Polizeikommissaranwärter sei nicht als Erfahrungszeit anrechenbar, da der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für den Zugang zu der entsprechenden Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes sei. Der Kläger sei auf seinen Wunsch in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt gewechselt. Die Fürsorgepflicht gebiete dem Dienstherrn nicht, den Beamten über sämtliche für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren, über die der Beamte sich ohne Weiteres anhand der Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsblätter informieren könne.

6

Am 7. November 2011 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

7

Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, der im Land Sachsen-Anhalt erfolgte Wechsel vom „Lebensaltersstufenmodell“ zum „Erfahrungsstufenmodell“ habe zu einer Verringerung seiner Bezüge geführt und sei genau an dem Tag vollzogen worden, an dem er in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt eingetreten sei. Eine Übergangsregelung gebe es nicht. Dies führe dazu, dass Beamte, die nach dem 1. April 2011 aus einem anderen Bundesland, in dem das „Lebensaltersstufenmodell“ gelte, nach Sachsen-Anhalt versetzt worden seien, besoldungsrechtlich schlechter stünden als Beamte, die bereits vor dem 1. April 2011 im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt gestanden hätten. Letztere erhielten Ausgleichszahlungen, um ein Absinken ihrer Bezüge durch den Besoldungsmodellwechsel zu verhindern. Dieser Systemwechsel sei für ihn auch deshalb überraschend gewesen, da das Land Sachsen-Anhalt zu diesem Zeitpunkt das erste und einzige Bundesland gewesen sei, welches das „Erfahrungsstufenmodell“ eingeführt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen, ihn über die mit dem Dienstherrenwechsel verbundene tatsächliche Absenkung seiner Bezüge aufzuklären.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides vom 4. August 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2011 zu verpflichten, den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, wie er bis zum 31. März 2011 im Land Hessen, seinem vormaligen Dienstherrn, stand.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihren Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vor, gemäß eines neuen Erlasses des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. November 2011 seien Grundwehrdienst und Zivildienst bei der Stufenfestsetzung nunmehr stets im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen. Zugunsten des Klägers seien daher zusätzlich 13 Monate Zivildienst als Erfahrungszeit anzuerkennen. Gleichwohl habe im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten des Landes Sachsen-Anhalt nur die Stufe 2 festgesetzt werden können. Allerdings erreiche der Kläger die nächsthöhere Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erfahrungszeit nicht erst – wie im Ausgangsbescheid angegeben – am 1. August 2013, sondern bereits am 1. Juli 2012. Eine individuelle höhere Einstufung des Klägers sei rechtlich nicht zulässig, da sie, die Beklagte, an die geltende Rechtslage gebunden sei.

13

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2011 ist, soweit er streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, besoldungsrechtlich so gestellt zu werden, wie er bis zum 31. März 2011 im Land Hessen, seinem vormaligen Dienstherrn, gestanden hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

16

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die hier allein streitgegenständliche Festsetzung des Grundgehalts des Klägers ist § 23 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Sätzen 1 bis 3 des zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – LBesG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Danach wird mit der erstmaligen Ernennung eines Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des LBesG LSA ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden (Satz 1). Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird (Satz 2). Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen (Satz 3). Entsprechendes gilt bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (Satz 4).

17

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat die Beklagte für den zum 1. April 2011 aus dem Dienst des Landes Hessen in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und damit in den Geltungsbereich des LBesG LSA versetzten Kläger zutreffend ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt. Die Beklagte hat dabei gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA zwei Jahre und acht Monate Dienstzeit des Klägers als (Probe-)Beamter des Landes Hessen als Erfahrungszeit anerkannt, ohne die Zeit des Vorbereitungsdienstes des Klägers als Polizeikommissaranwärter zu berücksichtigen. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA werden (nur) die Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Erfahrungszeiten anerkannt, die nicht – anders als der Vorbereitungsdienst des Klägers – Voraussetzung für den Zugang der Laufbahn sind. Mit dieser zwei Jahre übersteigenden Erfahrungszeit war für den Kläger sogleich ein Grundgehalt der Stufe 2 festzusetzen, da nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1 steigt. Die Festsetzung der nächsthöheren Grundgehaltsstufe 3 kam nicht in Betracht. Hierfür hätte der Kläger über weitere Erfahrungszeiten von drei Jahren verfügen müssen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA). Diese Zeit erreicht der Kläger jedoch auch nicht unter Berücksichtigung des von ihm über einen Zeitraum von 13 Monaten geleisteten Zivildienstes, den die Beklagte nachträglich während des Klageverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 LBesG LSA als weitere Erfahrungszeit anerkannt hat. Unter Einbeziehung dieses Zeitraums war bei der (erstmaligen) Stufenfestsetzung zugunsten des Klägers eine Erfahrungszeit von insgesamt drei Jahren und neun Monaten zu berücksichtigen. Hiervon ist nach Abzug von zwei Jahren, die bereits zu der Festsetzung der Stufe 2 geführt haben, eine anzurechnende Erfahrungszeit von einem Jahr und neun Monaten verblieben. Dementsprechend verkürzt sich bei dem Kläger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 LBesG LSA die Zeit bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe 3 von drei Jahren auf 15 Monate. Nach der vorgenannten Norm verkürzt sich die Dauer der Erfahrungsstufe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA, in die der Beamte eingestuft wurde, um die Anzahl der vollen, nicht berücksichtigten Monate, wenn – wie im Fall des Klägers – berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten vorliegen, die bei der Stufenfestsetzung nach Absatz 2 nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe – hier der Stufe 3 – führten. Hiervon ausgehend hat der Kläger gerechnet von seinem Eintritt in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 die Erfahrungsstufe 3 bereits am 1. Juli 2012 erreicht. Dies ist auch die Sichtweise der Beklagten, wie die von ihr während des Klageverfahrens berichtigten Berechnungen verdeutlichen. Der Beklagtenvertreter hat dies in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Dass die Beklagte noch weitere Erfahrungszeiten hätte berücksichtigen müssen, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

18

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren Stufe nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des ebenfalls zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – BesVersEG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101). Danach wird das Grundgehalt der Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage des am 1. April 2011 jeweils maßgeblichen Amtes und der am 31. März 2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe den Stufen oder Zuordnungsstufen des Grundgehalts der Spalte 2 der Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 und 3 BesVersEG LSA zugeordnet. Diese Regelung bezweckt eine betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts der in den Anwendungsbereich des LBesG LSA fallenden Beamten in die ab dem 1. April 2011 für die Ämter der Besoldungsordnung A geltende Besoldungstabelle. Dadurch soll eine Erhöhung oder Verringerung des bisherigen Grundgehalts der Beamten vermieden werden, die als Folge der Ersetzung der an das Besoldungsdienstalter oder das Lebensalter anknüpfenden fortgeltenden früheren Regelungen des Bundesbesoldungsrechts durch das zum 1. April 2011 in Kraft getretene Landesbesoldungsrecht, welches das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten bemisst (vgl. §§ 23, 24 LBesG LSA), eintreten würde (vgl. die Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfes des BesVersEG LSA, LT-Drucks. 5/2477, S. 234, 241, der die nunmehr in § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA enthaltene Regelung zum Gegenstand hatte). Diese Überleitungsvorschrift findet auf den Kläger jedoch keine Anwendung. Nach § 14 Satz 1 BesVersEG LSA gelten die §§ 15 bis 23 des Gesetzes nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die am 31. März und 1. April 2011 (Hervorhebung durch die Kammer) in einem Rechtsverhältnis als Beamter zu einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt stehen. Der Kläger ist aber erst zum 1. April 2011 in den Landesdienst eingetreten. Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA verbietet sich angesichts des klaren Wortlautes des § 14 Satz 1 BesVersEG LSA. Außerdem fehlt es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Gesetzesanwendung. Der Gesetzgeber hat bewusst nur den Personenkreis in die Überleitungsvorschriften des BesVersEG LSA einbeziehen wollen, der sich bereits am Tag vor dem Inkrafttreten des Besoldungsneuregelungsgesetzes und auch am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt befunden hat (vgl. die Begründung zu § 1 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes des BesVersEG LSA, LT-Drucks. 5/2477, S. 233, der die nunmehr inhaltsgleich in § 14 Satz 1 BesVersEG LSA enthaltene Regelung zum Gegenstand hatte).

19

Für eine anderweitige Stufenfestsetzung in der Weise, dass der Kläger mit dem Eintritt in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 keine Besoldungsminderung im Vergleich zu der Besoldung erfährt, die er bis zum 31. März 2011 von seinem vormaligen Dienstherrn, dem Land Hessen, erhalten hat, gibt es keine gesetzliche Grundlage, welche die Beklagte hierzu verpflichtet oder ermächtigt.

20

Der Kläger wird durch das Fehlen einer der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA vergleichbaren Überleitungsvorschrift für Beamte, die erst zum oder nach dem 1. April 2011 im Wege einer Versetzung in ein Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt getreten sind, nicht in einer den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden Weise gegenüber den bereits zum 31. März 2011 in Sachsen-Anhalt in einem Dienstverhältnis stehenden Beamten schlechter gestellt. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nur, Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Der Kläger ist mit den Beamten, die bereits zum 31. März 2011 in einem Dienstverhältnis im Land Sachsen-Anhalt gestanden haben, aber nicht vergleichbar. Er hat zum 31. März 2011 den beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes Hessen unterstanden und ist erstmals ab dem 1. April 2011 von den – ab diesem Zeitpunkt neugestalteten – geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des LBesG LSA erfasst worden. Die mit der Versetzung des Klägers eingetretene Besoldungsminderung ist auf die im Grundgesetz (GG) angelegte eigenständige Entwicklung des Besoldungsrechts – und damit auch der Höhe der Besoldung – in Bund und Ländern zurückzuführen. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Länder (früherer Artikel 74a GG) ist entfallen. Es obliegt damit den Ländern, das Besoldungsrecht des Bundes durch eigene Regelungen zu ersetzen. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) Gebrauch gemacht. Unterschiedliche Besoldungsentwicklungen können naturgemäß zur Folge haben, dass ein Beamter bei einer länderübergreifenden Versetzung – wie hier – trotz unverändertem Statusamt geringer besoldet wird, weil er nunmehr anderen landesrechtlichen Besoldungsregelungen unterliegt. Die Notwendigkeit, für diese Fälle gesetzliche Übergangsregelungen zu schaffen, besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Schließlich ist gemäß § 15 Abs. 2 BeamtStG die länderübergreifende Versetzung eines Beamten ohne dessen Zustimmung nicht zulässig, wenn das neue Amt nicht mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Der Kläger ist aber auf eigenen Wunsch in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden. Demgegenüber hatten die bereits zum 31. März 2011 im Land Sachsen-Anhalt in einem Dienstverhältnis stehenden Beamten nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, den neuen landesrechtlichen Besoldungsvorschriften mit den daraus erwachsenden Folgen für ihre künftige Besoldung auszuweichen. Vor diesem Hintergrund ist es auch sachgerecht, dass der Landesgesetzgeber nur für diese Beamten mit den §§ 15 ff. BesVersEG LSA Überleitungsvorschriften vorgesehen hat, die eine Verminderung der zuvor gewährten Besoldung durch die zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Neuregelungen verhindern sollen.

21

Keiner abschließenden Entscheidung bedarf vorliegend, ob der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 42 Abs. 1 LBesG LSA hat. Danach erhält ein Beamter, der auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt wird und dessen Dienstbezüge sich aus diesem Grund vermindern, eine Ausgleichszulage, wenn für die Gewinnung ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Unabhängig davon, dass der Kläger die Zahlung einer solchen Zulage bislang nicht in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, ist die Beklagte auch nicht berechtigt, über einen solchen Antrag zu entscheiden. Nach § 1 Nrn. 1 d) und 3 a) der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung vom 26. März 2002 (GVBl. LSA S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 126), ist die Befugnis zur Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung von Zulagen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 LBesG LSA unabhängig davon, ob diese in festen oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden, auf die Oberfinanzdirektion Magdeburg übertragen. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Kläger die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 42 Abs. 1 LBesG LSA beanspruchen kann. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass an seiner Gewinnung für den Landesdienst ein dringendes öffentliches Bedürfnis bestanden hat. Dies ist aber Voraussetzung für die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 42 Abs. 1 LBesG LSA. Der Kläger ist vielmehr auf eigenen Wunsch im Zuge eines Personalaustausches aus dem Dienst des Landes Hessen in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden.

22

Mangels Zuständigkeit der Beklagten kann der Kläger auch nicht die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA beanspruchen. Ist die Besoldung nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, Abs. 3 Nrn. 1 des 3 des Bundesbesoldungsgesetzes am 31. März 2011 höher als die Besoldung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5, Abs. 4 Nrn. 1 und 3 des LBesG LSA und ist die Verminderung der Besoldung durch das Inkrafttreten des BesNeuRG LSA verursacht worden, so wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages gewährt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte für die Gewährung dieser Zulage nicht zuständig ist, findet auch diese Norm gemäß § 14 Satz 1 BesVersEG LSA nur auf bereits am 31. März 2011 in einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt stehende Beamte Anwendung. Eine analoge Anwendung scheidet – wie bereits erörtert – aus.

23

Eine andere Frage ist demgegenüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seiner bis zum 31. März 2011 durch den vormaligen Dienstherrn, das Land Hessen, erfolgten Besoldung und seiner Besoldung ab dem 1. April 2011 durch das Land Sachsen-Anhalt als neuen Dienstherrn hat, weil er – wie er behauptet – vor seiner Versetzung nicht darüber aufgeklärt worden ist, dass mit dem Tag seines Eintritts in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt das BesNeuRG LSA in Kraft treten und sich dies ungünstig auf seine Besoldung auswirken wird. Diese Frage bedarf vorliegend aber keiner weitergehenden Prüfung.

24

Zum einen hat ein Beamter vor der gerichtlichen Verfolgung eines Schadenersatzbegehrens dieses Begehren durch einen Antrag an den Dienstherrn zu konkretisieren. Ein solcher Antrag ist nicht (lediglich) eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Fehlen im Verwaltungsprozess nach den von der Rechtsprechung für die Notwendigkeit der Durchführung des Vorverfahrens entwickelten Grundsätzen überwunden werden kann. Er stellt vielmehr eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 B 115/93 -, zitiert nach juris; Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38/95 -, ZBR 1998, 46 [m.w.N.]). An einem solchen Antrag des Klägers fehlt es aber. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich bislang allein gegen die Besoldungsstufenfestsetzung der Beklagten gewandt. Diese ist rechtlich aber losgelöst von einem eventuellen Schadensersatzanspruch des Klägers zu beurteilen und begegnet – wie dargelegt – keinen durchgreifenden Beanstandungen.

25

Zum anderen dürfte die Beklagte auch nicht richtiger Anspruchs- und Klagegegner für ein Schadensersatzbegehren des Klägers sein. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst anhand der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge ersichtlich, dass ein Bediensteter der Beklagten unmittelbar in das Verfahren und die Entscheidung über die wunschgemäße Versetzung des Klägers vom Land Hessen nach Sachsen-Anhalt eingebunden war und den Kläger ggf. über die besoldungsrechtlichen Folgen seiner Versetzung hätte aufklären können. Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden Verwaltungsakten wurde das Versetzungsverfahren auf Seiten des Landes Sachsen-Anhalt vielmehr auf der Ebene des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt (jetzt Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt) geführt. Hiervon ausgehend könnte die vom Kläger geltend gemacht Fürsorgepflichtverletzung in Form mangelnder Aufklärung über die besoldungsrechtlichen Folgen seiner Versetzung allenfalls im Verantwortungsbereich des vormaligen Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt liegen. Eine beamtenrechtliche Schadensersatzklage wäre nach dem sog. Behördenprinzip in (entsprechender) Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA gegen das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zu richten.

26

Dabei erscheint es aber zumindest als fraglich, ob sich die Fürsorgepflicht des neuen Dienstherrn bereits dergestalt in das Vorfeld des erst zum 1. April 2011 vollzogenen Diensteintritts des Klägers erstreckt, dass der auf eigenen Wunsch nach Sachsen-Anhalt versetzte Kläger hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass im Land Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 neue besoldungsrechtliche Regelungen in Kraft treten, die sich nachteilig auf die Höhe der Besoldung des Klägers im Vergleich zur Besoldung im Land Hessen auswirken. Es ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Kläger eigene zumutbare Bemühungen unternommen hat, um sich über die Folgen seiner Versetzung für die Höhe seiner Besoldung zu informieren. Das BesNeuRG LSA ist jedenfalls bereits im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 4/2011 vom 16. Februar 2011 verkündet worden. Die Versetzungsverfügung ist am 22. März 2011 getroffen worden.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.