Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 08. Sept. 2016 - 5 B 1430/16 HGW

bei uns veröffentlicht am08.09.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Herausgabe von Geschäftsunterlagen, die im Wege der Beschlagnahmung in den Besitz der Antragsgegnerin gelangt sind.

2

Am 03.02.2016 vollzog die Antragsgegnerin durch mehrere Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen Beschlüsse des Amtsgerichts A-Stadt (Az. 850 Js 1626/15; 321 GS 1460/15, u.a.). Gegen die Beschlüsse legte die Antragstellerin Rechtsmittel ein, über die bis dato noch nicht entschieden wurde.

3

Am 22.08.2016 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

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Sie trägt vor, dass sie sich derzeit in Verhandlungen zur Beteiligung an einem ihrer Projekte mit einem Investor befinde und dieser für seine Entscheidung die begehrten Unterlagen bis zum 15.09.2016 einsehen wolle. Danach wolle der Investor von einer Beteiligung Abstand nehmen. Zudem sei die Antragstellerin nur Drittbetroffene in einem Ermittlungsverfahren gegen ihren Geschäftsführer und andere Personen.

5

Sie beantragt sinngemäß,

6

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre aufgrund der Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts A-Stadt beschlagnahmten Geschäftsunterlagen herauszugeben;

7

hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kopien ihrer aufgrund der Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts A-Stadt beschlagnahmten Geschäftsunterlagen herauszugeben.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag zurückzuweisen.

10

Sie trägt vor, dass allein die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig und dementsprechend der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei.

11

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrift-sätze Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

II.

12

Der Antrag ist unzulässig.

13

Der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag nicht eröffnet. Der Norm entsprechend ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

14

Bei dem im Hauptantrag zum Ausdruck gebrachten Begehren handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO. Die Beschlagnahme der Unterlagen erfolgte nach einer gerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt, also eines Aktes der rechtsprechenden Gewalt. Ein Herausgabeanspruch seitens der Klägerin kann demnach solange nicht durchgesetzt werden, wie die Beschlagnahmebeschlüsse wirksam sind [vgl. § 95 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)]. Faktisch richtet sich das im Hauptantrag zum Ausdruck gebrachte Begehren also gegen die Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts A-Stadt, mithin eines Aktes der rechtsprechenden Gewalt. Solche Akte sind jedoch keine Akte der öffentlichen Gewalt i.S.v. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und können daher auch keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO darstellen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 40 Rn. 74 f.). Sie sind mit den Rechtsmitteln, die die Strafprozessordnung hierfür vorsieht (Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO, vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 98, Rn. 73), gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Übrigen erscheint es nicht sachgerecht der Antragstellerin faktisch weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, neben denjenigen, die gegen die Beschlagnahmebeschlüsse nach der Strafprozessordnung ohnehin gegeben sind, beim Verwaltungsgericht zu gewähren. Dies würde eine Umgehung und ungerechtfertigte Erweiterung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten bedeuten.

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Schließlich besteht auch im Hinblick auf den Hilfsantrag kein Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, da die §§ 478 Abs. 1, 475 Abs. 4 StPO insoweit eine abdrängende Sonderzuweisung enthalten. Den Normen entsprechend ist für das Begehren der Antragstellerin die Staatsanwaltschaft zuständig, soweit das vorbereitende Verfahren stattfindet. Dies ist vorliegend anzunehmen, da nicht erkennbar ist, dass die Ermittlungen oder das Strafverfahren (rechtskräftig) abgeschlossen sind (vgl. hierzu Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 406e). Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Antragsgegnerin liegt die Zuständigkeit dann bei dem gem. § 162 StPO zuständigen Ermittlungsgericht, vgl. § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO. Die §§ 478 Abs. 1, 475 Abs. 3 StPO finden dann Anwendung, wenn die Antragstellerin sonstige Dritte, also nicht Beschuldigte, Privatklägerin, Nebenklägerin, Verletzte oder Einziehungsbeteiligte ist (vgl. Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 475 [Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen], Rn. 1), wovon in Ermangelung gegenteiliger Äußerungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auszugehen ist.

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Ob die Möglichkeit Abschriften der Akten zu erhalten, wie es gem. § 406e Abs. 5 StPO dem Verletzten explizit gewährt wird, auch einem sonstigen Dritten zusteht (so scheinbar Löwe-Rosenberg, StPO, § 475, Rn. 12), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 08. Sept. 2016 - 5 B 1430/16 HGW zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 162 Ermittlungsrichter


(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweig

Strafprozeßordnung - StPO | § 406e Akteneinsicht


(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes

Strafprozeßordnung - StPO | § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen


(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wä

Strafprozeßordnung - StPO | § 478 Form der Datenübermittlung


Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

Referenzen

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.