Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 27. Okt. 2017 - 5 A 595/14

bei uns veröffentlicht am27.10.2017

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 27.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Attest über die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes auszustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor seinerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts.

2

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag zur Urkundennummer ... der Notarin ... vom 17.04.2013 einigte sich der Kläger als Käufer mit Herrn ... als Verkäufer über die Eigentumsübertragung des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Woldegk, welches sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt-Nord“ befindet. Der Kaufpreis betrug 6.000,- €. Die Sanierungssatzung vom 31.03.1998 trat am 17.08.1999 in Kraft.

3

Mit Schreiben vom 30.05.2013, welches am 03.06.2013 beim Beklagten einging, übersandte die Notarin den Kaufvertrag und beantragte die sanierungsrechtliche Genehmigung. Mit einem weiteren Schreiben vom 11.07.2013 beantragte sie die Ausstellung eines sanierungsrechtlichen Zeugnisses, da in der Zwischenzeit nicht über den Antrag entschieden worden ist.

4

Unter dem 11.06.2013 beschloss die Stadtvertretung der Stadt Woldegk die Ausübung eines Vorkaufsrechts im Hinblick auf das o.g. Grundstück. Mit Schreiben vom 17.07.2013 hörte der Beklagte den Kläger dazu an.

5

Im Bescheid vom 27.08.2013, der dem Verkäufer am 30.08.2013 zuging und lediglich die Unterschrift eines Stellvertreters des Bürgermeisters trug, teilt der Beklagte unter Verweis auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) mit, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass die städtebaulichen Sanierungsziele auch die Beseitigung städtebaulicher Missstände umfasse, das Gebäude auf dem gegenständlichen Grundstück einen solchen Missstand darstelle und die Stadt Woldegk die Absicht habe, das Grundstück mit in die Neuordnung im Zuge der Errichtung eines Gesundheitshauses einzubeziehen. Die dadurch für die Allgemeinheit entstehenden Vorteile überwögen dem Interesse an einer privaten Verwertung des Grundstücks. Außerdem habe die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts erst mit der (fingierten) Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB angefangen zu laufen, sodass die zweimonatige Ausübungsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten worden sei.

6

Den Widerspruch vom 23.09.2013 begründet der Kläger damit, dass ein städtebaulicher Missstand nicht gegeben sei. Das Gebäude verfüge über eine Gewölbedecke und sei bereits 1908 errichtet worden. Zudem habe es sich bei dem Kaufpreis um einen Freundschaftspreis gehandelt, der weit unterhalb des Verkehrswertes liege und deswegen vereinbart worden sei, weil das Gebäude anschließend gemeinsam genutzt werden sollte. Die fehlende Berücksichtigung dieses Umstandes und der damit einhergehenden Bereicherung der Allgemeinheit zulasten der Kaufvertragsparteien sei nicht sachgerecht, wodurch die Entscheidung ermessenfehlerhaft sei. Darüber hinaus sei bereits in der Vergangenheit eine Veräußerung des Grundstücks erfolgt, bei der von dem bestehenden Vorkaufsrecht kein Gebrauch gemacht worden sei. Schließlich sei die Ausübung nicht fristgemäß erfolgt.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass der Vortrag, es habe sich bei dem Kaufpreis um einen Freundschaftspreis gehandelt, unerheblich sei. Der Gesetzgeber habe allein für die Vereinbarung eines überhöhten Kaufpreises in § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Regelung vorgesehen. Der hiesige Fall sei nicht als regelungsbedürftig angesehen worden.

8

Der Kläger hat am 10.07.2014 Klage erhoben.

9

Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass der Beurteilungsspielraum des Beklagten wegen der unterlassenen Ausübung des Vorkaufsrechts in der Vergangenheit ausgeschöpft worden sei. Zudem habe der Beklagte seine - des Klägers - Interessen nicht ausreichend berücksichtigt und daher ermessensfehlerhaft entschieden. So habe ihn der Beklagte mit Bescheid vom 18.04.2013 zum Verschließen einer Giebelöffnung aufgefordert, wodurch erhebliche Aufwendungen entstanden seien. Daneben habe er Aufwendungen im Wert von über 12.000,- € im Vertrauen auf den Eigentumsübergang getätigt, da er wegen der unterlassenen Ausübung des Vorkaufsrechts in der Vergangenheit auf ein gleichbleibendes Verhalten vertraut habe. Zudem trage der gegenständliche Bescheid nicht die erforderliche Unterschrift des Bürgermeisters der Stadt Woldegk und eine Genehmigung der Vorkaufsrechtsausübung seitens der Stadtvertretung sei nicht erfolgt. Ihre vorherige Zustimmung im Beschluss vom 11.06.2013 reiche nicht aus, da das Genehmigungserfordernis einen nachträglichen Willensentschluss, bei dem auch später bekanntwerdende Tatsachen berücksichtigt werden könnten, erfordere.

10

Der Kläger beantragt,

11

1. den Bescheid des Beklagten vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 aufzuheben;

12

2. den Beklagten zu verpflichten, ein Attest über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts auszustellen;

13

3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass das Gebäude auf dem gegenständlichen Grundstück keiner Nutzung i.S.d. Sanierungsmaßnahmen zugeführt werden könne, da es mit Fahrzeugen nicht zu befahren sei. Zudem sei das Gebäude bereits seit 2006 nicht mehr an das örtliche Wasser- und Abwassernetz angeschlossen.

17

Am 21.12.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, in der die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich schlossen. Mit Schriftsatz der Prozessvertreterin des Klägers vom 20.02.2017 machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch.

18

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

19

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärten Einverständnisses der Beteiligten bzgl. einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne weitere mündliche Verhandlung, konnte dieser anstelle der Kammer entscheiden, vgl. §§ 87a Abs. 3, Abs. 2, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

20

Die zulässige Klage ist begründet.

21

Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in subjektiven Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO.

22

Dem Beklagten steht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 BauGB zwar ein Vorkaufsrecht bzgl. des gegenständlichen Grundstückes zu, da es sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befindet. Aber es ist nicht wirksam ausgeübt worden. In § 38 Abs. 6 Satz 1 und 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist normiert, dass Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, der Schriftform bedürfen. Sie sind vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Vorliegend ist das Vorkaufsrecht mit dem angegriffenen Bescheid zwar schriftlich ausgeübt worden, eine Unterschrift des Bürgermeisters oder beider Stellvertreter ist ihm jedoch nicht zu entnehmen.

23

Darüber hinaus sind auch die Ausnahmetatbestände der Sätze 3 und 5 des § 38 Abs. 6 KV M-V nicht erfüllt. Danach kann die Hauptsatzung Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es der Formvorschriften der Sätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht bedarf (Satz 3) oder die Gemeindevertretung kann entsprechende formwidrige Erklärungen genehmigen (Satz 5). Die Hauptsatzung enthält keine Regelung i.S.v. § 38 Abs. 6 Satz 3 KV M-V. Zudem hat die Stadtvertretung die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Bürgermeister nicht genehmigt, ihr also nicht nachträglich zugestimmt. Das Genehmigungserfordernis ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Stadtvertretung am 11.06.2013, also vor der Bekanntgabe des gegenständlichen Bescheides an den Verkäufer, einen Beschluss zur Ausübung des Vorkaufsrechts gefasst hat. Zum einen existiert keine entsprechende gesetzliche Regelung und zum anderen kann § 38 KV M-V auch nicht dahingehend ausgelegt werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber in den Sätzen 3 und 5 des § 38 Abs. 6 KV M-V Ausnahmen von den „Formvorschriften“ der Sätze 1 und 2 normiert und die gegenständliche Konstellation nicht geregelt hat, dafür, keine weiteren ungeregelten Ausnahmen zuzulassen. Zudem streitet das Nebeneinander von § 38 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 KV M-V, die für ein gemeindliches Handeln grdsl. einen zweistufigen Ablauf normieren, für die dargestellte Sichtweise. Gem. Abs. 3 Satz 1 fasst die Gemeindevertretung zunächst einen Beschluss, den der Bürgermeister umzusetzen hat. In § 38 Abs. 6 KV M-V sind dann Anforderungen an den Umsetzungsakt normiert. Darüber hinaus wird bei einer Betrachtung von § 38 Abs. 4 Satz 2 und 3 KV M-V deutlich, dass der Verfassungsgeber beim Genehmigungserfordernis eine nachträglich Zustimmung der Gemeindevertretung installieren wollte. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet nach der Norm der Bürgermeister anstelle des Hauptausschusses. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

24

Der Kläger hat zudem gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB einen Anspruch auf Erteilung eines Attestes hinsichtlich der Nichtausübung des Vorkaufsrechts. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es - wie hier - nicht (wirksam) ausgeübt, hat die Gemeinde nach der Norm auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.

25

Auf die im Übrigen von den Beteiligten dargestellten Ansichten und Umstände kommt es wegen des Vorstehenden hier nicht mehr an.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

28

Gründe nach § 124 VwGO für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Baugesetzbuch - BBauG | § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge


(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Geb

Baugesetzbuch - BBauG | § 28 Verfahren und Entschädigung


(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n

Referenzen

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.