Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Apr. 2017 - 3 A 919/16 HGW

published on 11.04.2017 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Apr. 2017 - 3 A 919/16 HGW
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen. Auf die Klage des Klägers zu 2. wird der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 – AZ – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016 aufgehoben.

2. Die Klägerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu je ½. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1. und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Kurabgabe.

2

Die in A-Stadt wohnhaften Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks F in G. Das Objekt wird als gewerbliche Ferienwohnung genutzt; die Verwaltung vor Ort erfolgt durch ortsansässige Firma, die auch den Belegungsplan für das Vermietungsobjekt führt.

3

Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. die Jahreskurabgabe 2016 i.H.v. 100,00 EUR (zwei Personen zu je 50,00 EUR) fest. Den hiergegen gerichteten „Einspruch“ der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 zurück.

4

Am 4. Mai 2016 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Ferienwohnung werde von ihnen ausschließlich als Kapitalanlage genutzt.

5

Mit Eidesstattlicher Versicherung vom 9. Februar 2017 erklärten die Kläger, das Grundstück und Gebäude F, in G, im gesamten Jahr 2016 nicht zu eigenen Erholungszwecken genutzt zu haben.

6

Die Kläger beantragen,

7

den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 – AZ – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Kläger hätten jederzeit Zugriff auf die Wohnung, da sie die Vermietung selbst vornähmen. Sie könnten sie damit zu Erholungszwecken nutzen. Die Behauptung, die Wohnung sei ausschließlich zu Zwecken der Vermietung angeschafft worden, sei eine reine Schutzbehauptung und daher zurückzuweisen. Die von den Klägern vorgelegte Eidesstattliche Versicherung sei kein geeignetes Beweismittel. Es handele sich um bloßen Parteivortrag, der mit Nichtwissen bestritten werde.

11

Mit Beschluss vom 11. April 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 26. März 2016 bzw. 4. April 2017 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

II.

14

1. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig. Sie ist nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, da der streitgegenständliche Bescheid nicht an sie gerichtet ist. Alleiniger Adressat des Bescheides ist der Kläger zu 2. Die Klägerin zu 1. wird in dem Bescheid nicht benannt. Lediglich bei der Angabe der Berechnungsgrundlagen ist von „2 Personen (Vollzahler)“ die Rede. Zwar dürfte damit auch die Klägerin zu 1. gemeint sein. Dennoch fehlt es an der von § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Denn ihre Benennung im Rahmen der Darstellung der Berechnungsgrundlagen erlaubt nicht die Annahme, dass sie auch Adressatin des Bescheides ist.

15

Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 auch an die Klägerin zu 1. gerichtet ist. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte dadurch den Ausgangsbescheid geändert hat und nunmehr auch die Klägerin zu 1. zu der Kurabgabe heranziehen will. Denn die Adressierung des Widerspruchsbescheides auch an die Klägerin zu 1. ist allein dem Umstand geschuldet, dass auch sie „Einspruch“ gegen den Kurabgabenbescheid eingelegt hat und der Beklagte daher verpflichtet war, auch ihren Rechtsbehelf zu bescheiden.

16

2. Die Klage des Klägers zu 2. ist dagegen zulässig und auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

17

Der Kläger zu 2. unterliegt nicht der Kurabgabepflicht. Kurabgabepflichtig ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde G (Kurabgabesatzung – KAS) vom 10. März 2015, wer sich im Gebiet der Gemeinde G (Erhebungsgebiet) aufhält, d.h. Unterkunft nimmt, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und dem die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAS gilt als ortsfremd auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. In diesem Fall wird nach Satz 2 pro Person eine Jahreskurabgabe erhoben.

18

Zwar hält sich die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAS im Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Sie rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Zweitwohnungsinhabern angesichts der Kosten, die mit dem Erwerb und der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem Kur- und Erholungsort einhergehen nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Zweitwohnungsinhaber die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris). Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist jedoch fehlerhaft.

19

Der Kläger zu 1. ist nicht ortsfremd i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAS. Er ist zwar Eigentümer einer im Erhebungsgebiet gelegenen Wohnungseinheit. Die damit begründete tatsächliche Vermutung dafür, dass er die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Erholungsmöglichkeiten und -einrichtungen teilhat, ist von ihm jedoch widerlegt worden. Da nur der Wohnungsinhaber die Fakten kennt, die zur Widerlegung der Vermutung geeignet sind, obliegt es ihm, die durch den Erwerb der Zweitwohnung zunächst begründete Aufenthaltsvermutung durch konkretes Tatsachenvorbringen substantiiert zu widerlegen. Bei der Kurabgabe ist es für die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung nicht erforderlich, dass die Benutzung der Zweitwohnung objektiv ausgeschlossen ist. Denn es kommt bei der Kurabgabe nicht auf eine bestehende Nutzungsmöglichkeit, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Die Nutzungsmöglichkeit besteht nicht, wenn sich der Zweitwohnungsinhaber während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten hat (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris Rn. 33). Maßgeblich sind insoweit nur Aufenthalte zur Erholungszwecken, nicht jedoch Arbeitsaufenthalte. Die Widerlegung erfordert eine substantiierte und glaubhafte Darlegung von Nutzungszeiten und Nutzungszwecken (VG Greifswald, Urt. v. 04.01.2010 – 3 A 1848/08 –, juris).

20

Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung gelungen. Sie haben dargelegt, dass sie die Ferienwohnung in G im Erhebungszeitraum nicht aufgesucht haben und dies durch Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris Rn. 39). Mehr kann von den Klägern auch nicht verlangt werden, denn der Beweis einer negativen Tatsache – das Nichtaufsuchen ihrer Ferienwohnung im Erhebungszeitraum – kann praktisch nicht geführt werden. Dies liefe darauf hinaus, den Aufenthaltsort des Wohnungsinhabers (und ggfs. seiner Familienangehörigen oder der in seinem Haushalt lebenden Personen) für den Zeitraum eines Jahres lückenlos zu dokumentieren. Dem Vortrag der Kläger ist der Beklagte zwar entgegen getreten und hat ihn mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch unbeachtlich und nicht geeignet, weitere gerichtliche Ermittlungen auszulösen. Die Regelung in § 138 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach eine Erklärung mit Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, ist in dem vom Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägten Verwaltungsprozess nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht hier wie auch sonst nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 9 C 19.15 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Damit hätte der Beklagte zumindest Umstände vortragen müssen, die die Annahme nahelegen, dass der klägerische Vortrag unzutreffend ist. Dies hat er jedoch unterlassen.

21

Als Rechtsfolge führt die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung zur Rechtswidrigkeit des Kurabgabenbescheides. Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung, wonach die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung die Rechtmäßigkeit des Kurabgabenbescheides unberührt lässt und (lediglich) einen Erstattungsanspruch begründet (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.2008 – 9 ME 191/08 –, juris Rn. 6). Richtig ist zwar, dass die Aufenthaltsvermutung in Fällen, in denen die Eigennutzung einer Ferienwohnung – wie hier – nicht aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist, im Regelfall erst nach Ablauf des Erhebungszeitraums geführt werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Widerlegung den Erhebungszeitraum und damit den für diesen Zeitraum geltenden Kurabgabenbescheid betrifft. Wenn die Gemeinde – wie hier in § 3 Abs. 2 KAS – die Jahreskurabgabe am Beginn des Erhebungszeitraums entstehen lässt, obwohl das Nutzerverhalten zu diesem Zeitpunkt nicht feststeht, trägt sie das Risiko, dass die Aufenthaltsvermutung widerlegt wird. Ob die Widerlegung im laufenden Erhebungszeitraum oder erst danach erfolgt, ist für den Umstand, dass der Jahreskurabgabenbescheid dadurch rechtswidrig wird, ohne Belang.

22

3. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 KAS nicht hinreichend bestimmt ist. Nach dieser Bestimmung wird „in diesem Fall“ pro Person eine Jahreskurabgabe erhoben. Die Vorschrift bezieht sich auf Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAS. Dennoch ist der Bezugspunkt der Regelung ist unklar. Sollen – wie es der Beklagte offenbar meint – Ehegatten oder Familienangehörige erfasst werden, muss dies in der Satzung ausdrücklich erwähnt werden. Zweifelhaft ist auch, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAS, wonach Gäste und Besucher dieses Personenkreises ebenfalls abgabepflichtig sind. Die gesonderte Erwähnung von Gästen und Besuchern in § 2 Abs. 2 KAS, die, wenn sie im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, bereits nach § 2 Abs. 1 KAS kurabgabepflichtig sind und die in § 2 Abs. 2 Satz 3 KAS enthaltene Wendung „ebenfalls“ legen die Annahme nahe, dass auch für sie eine Jahreskurabgabe entstehen soll. Bestärkt wird diese Annahme durch die Regelung in § 3 Abs. 2 KAS, wonach „im Falle des § 2 Satz 2 und 3 (Jahreskurabgabe) die Abgabenpflicht am 01.01. des Kalenderjahres entsteht. Dies wäre mit der Satzungsermächtigung in § 11 Abs. 2 KAG M-V nicht mehr zu vereinbaren. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass (private) Gäste und Besucher von Eigentümern oder Besitzern von Wohnungseinheiten im Erhebungsgebiet diese ebenso häufig aufsuchen, wie die Eigentümer bzw. Besitzer oder deren Familienangehörige selbst. Ein solcher Erfahrungssatz ist für das Gericht jedenfalls nicht erkennbar. Ebenfalls bedenklich ist schließlich, dass die Fälligkeitsfrist für die Jahreskurabgabe nur 14 Tage beträgt (§ 3 Abs. 3 KAS). Dem Abgabenschuldner muss nach der Festsetzung der Abgabe eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen kann, bevor die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten. Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 – 3 A 885/12 –, juris Rn. 23). Bei eine Fälligkeitsfrist, die kürzer ist als die Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO), erscheint dies nicht als gewährleistet.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 22.11.2013 00:00

Tenor 1. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummern A/2011 und B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011), 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) und 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai
published on 04.01.2010 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Kurabgabe.

2

Der Kläger ist Eigentümer zweier Hausgrundstücke mit mehreren Ferienwohnungen in der Gemeinde Heringsdorf. Mit Bescheid vom 31.07.2008 setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Wirtschaftsjahr 2008 eine Kurabgabe in Höhe von 64 EUR fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008 zurück.

3

Am 27.10.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Seine Aufenthalte im Erhebungsgebiet dienten allein der Verwaltung der beiden Häuser, die zudem an den Gewerbebetrieb seiner Ehefrau Astrid A. verpachtet seien. Zu betreuen seien drei Häuser und mehrere Parkplatz- und Garagengrundstücke. Außerdem gebe es wegen deren Sanierung mehrere Gerichtsverfahren, die seine häufige Anwesenheit erforderlich machten. Er mache in Bansin keinen Urlaub, sondern betreue seine Investitionen.

4

Der Kläger beantragt,

5

den Bescheid des Beklagten vom 31.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt

7

die Klage abzuweisen.

8

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Vermutung der Eigennutzung zu Erholungszwecken sei nicht widerlegt worden. Der Kläger habe die Möglichkeit, während seiner Aufenthalte die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen zu nutzen.

9

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

1. Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

12

2. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

13

Für die Erhebung einer Kurabgabe im Erhebungsgebiet fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Eine wirksame Satzung fehlt hier jedoch. Die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 29.03.2007 (Kurabgabensatzung) ist nichtig.

14

a) Rechtswidrig und nichtig ist zunächst der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung geregelte Befreiungstatbestand. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Usedom haben und nicht im Erhebungsgebiet übernachten, von der Kurabgabe befreit. Diese Regelung verstößt gegen höherrangiges Recht.

15

Eine kommunale Kurabgabesatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern (KAG M- V) zu beachten (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, zit. n. juris). Dem wird der genannte Befreiungstatbestand nicht gerecht. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M- V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Obwohl als Befreiungstatbestand formuliert, führt § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung dadurch, dass die Vorschrift allein an das Merkmal der Ortsfremdheit anknüpft, zu einer vom Gesetz nicht gedeckten Einschränkung der Kreises der Abgabenschuldner. Es ergibt keinen rechtlichen Unterschied, ob die Kurabgabenfreiheit von Tagesbesuchern aus anderen Gemeinden der Insel Usedom dadurch erreicht wird, dass diese von vornherein nicht in den Kreis der Abgabenschuldner einbezogen, oder dadurch, dass sie aus dem abgabepflichtigen Personenkreis im Wege der generellen Befreiung ausgeschieden werden. Das Landesrecht erlaubt die Erhebung von Kurabgaben nur, wenn sie grundsätzlich bei allen ortsfremden Personen erfolgt, denen die Möglichkeit zur Nutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten ist. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, wie weit der gewöhnliche Aufenthalt der ortsfremden Person räumlich vom Erhebungsgebiet entfernt ist, es kennt keine Privilegierung von Einwohnern benachbarter Gemeinden. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn solche Gemeinden eine gemeinsame Kurabgabe erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG M- V) und auf diese Weise das Erhebungsgebiet auf mehrere Gemeinden erstrecken.

16

Die Regelung hat auch nicht als Befreiungstatbestand Bestand. Es fehlt insoweit an einer rechtlichen Ermächtigung. § 11 Abs. 5 KAG M-V erlaubt die Befreiung von der Abgabenpflicht in Kurabgabensatzungen nur aus sozialen Gründen. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Kurabgabensatzung geregelten Befreiungen und Ermäßigungen sind Ausdruck dieser Regelungsermächtigung. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung knüpft aber nicht an soziale Gründe, sondern an den Wohnsitz an.

17

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Art. 11 Grundgesetz (GG) die Befreiungsregel in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung erfordert. Das Grundrecht der Freizügigkeit begründet keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen. Anders liegt es allenfalls dort, wo solche Hinderungsgründe in ihrer Auswirkung praktisch einem strikten Verbot gleichkommen. Davon kann indes keine Rede sein, wenn eine Aufenthalts- oder Wohnsitznahme unter sachangemessenen Voraussetzungen von der Zahlung einer Kurabgabe abhängig gemacht wird (BVerwG, Beschl. v. 22.08.1983 - 8 B 78/83 und Beschl. v. 09.04.2009 - 6 B 80/08, jeweils zit. n. juris).

18

b) Rechtswidrig und nichtig ist zudem die Regelung des abgabepflichtigen Personenkreises in § 2 Abs. 2 Satz 3 Var. 1 Kurabgabensatzung. Danach gilt nicht als ortsfremd, wer im Erhebungsgebiet einer hauptamtlichen Tätigkeit nachgeht. Die Vorschrift erstreckt die Fiktion der fehlenden Ortsfremdheit abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V nicht auf alle Personen, die im Erhebungsgebiet arbeiten, sondern nur auf solche, die einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen. Das Gesetz schließt die Kurabgabenpflicht demgegenüber für alle Auswärtigen aus, die im Gemeindegebiet beruflich tätig sind (Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 11, Ziffer 2.2.1). Die Fiktion in § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M- V verwendet ein deskriptives Tatbestandsmerkmal ("arbeiten") und lässt keinen Raum für eine weitere Einengung durch die Beschränkung der Ausnahme auf "hauptberuflich Tätige", ein im Übrigen juristisch vieldeutiger Begriff.

19

c) Aus der Nichtigkeit von § 2 Abs. 2 Satz 3 Var. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung folgt die Gesamtnichtigkeit der Satzung.

20

Fehlt einer Satzung wegen der Nichtigkeit einer Regelung ein nach § 2 Abs. 1 KAG M- V erforderlicher Inhalt, führt das zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (OVG Greifswald, Urt. v. 07.11.1996 - 4 K 11196, zit. n. juris). § 2 Abs. 2 Satz 3 Var. 1 Kurabgabensatzung betrifft ohne weiteres den Mindestinhalt der Satzung. Aber auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung stellt, wie oben gezeigt, in der Sache nicht einen Befreiungstatbestand, sondern eine das Landesrecht einschränkende Regelung des Kreises der Abgabenschuldner dar.

21

Zudem ist der aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verletzt. Dieser Grundsatz beschränkt das gemeindliche Satzungsermessen (vgl. zu einer Kurabgabensatzung VGH Kassel, Beschl. v. 25.02.1986 - 5 TH 1207/85, NVwZ 1987, 160). Er bedeutet nach allgemeiner Auffassung die Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken gleiche Fälle gleich und ungleiche ihrer Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedenfalls, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (OVG Greifswald, Urt. v. 24.06.2008 - 1 M 54/08, NordÖR 2008, 545). Die unterschiedliche Behandlung von Einwohnern der übrigen Gemeinden auf der Insel Usedom auf der einen und sonstigen ortsfremden Personen auf der anderen Seite ist auch nach dem Zweck der Abgabe nicht gerechtfertigt. Die Kurabgabe soll Sondervorteile abgelten, die aus der Zurverfügungstellung von Erholungs- und Kureinrichtungen folgen. Ihr steht eine Gegenleistung der Gemeinde gegenüber, die aus dem Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge herausfällt. Sie ist damit der in Geldausgedrückte Sondervorteil, der ortsfremden Personen dadurch geboten wird, dass sie die Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen nutzen können. Für das Entstehen der Abgabenpflicht kommt es nicht darauf an, dass der Ortsfremde die diese Einrichtungen auch tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. dazu Holz in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 11 Anm. 2.1 m.w.N.). Die Herausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung genannten Gruppen aus der Abgabenpflicht ist nicht wegen der Bevölkerungsstruktur auf der Insel Usedom erforderlich. Es ist kein Grund ersichtlich, warum etwa ein Einwohner aus Kröslin oder Anklam für die (mögliche) Benutzung einer Erholungseinrichtung in Heringsdorfkurabgabepflichtig sein sollte, ein Einwohner aus Peenemünde oder Zecherin aber nicht. Allen wird der gleiche Vorteil geboten und niemand trägt als Gemeindeeinwohner zum sonstigen Steueraufkommen des Beklagten bei. Eine Benachteiligung von Einwohnern "benachbarter" Gemeinden liegt hier gerade nicht vor, sondern eine ungerechtfertigte Bevorzugung.

22

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO vor.

23

4. Zur Vermeidung weiterer Rechtstreite wird darauf hingewiesen, dass Inhabern von Ferienwohnungen im Erhebungsgebiet die Widerlegung der in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht in § 2 Abs. 3 Kurabgabensatzung normierten Vermutung möglich ist. Denn es kommt bei der Kurabgabe - anders als bei der Zweitwohnungssteuer - nicht auf eine bestehende Nutzungsmöglichkeit, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an. So besteht die Nutzungsmöglichkeit nicht, wenn sich der Zweitwohnungsinhaber während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten hat (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, zit. n. juris). Maßgeblich sind insoweit nur Aufenthalte zur Erholungszwecken, nicht jedoch Arbeitsaufenthalte. Die Widerlegung erfordert eine substantiierte und glaubhafte Darlegung von Nutzungszeiten und Nutzungszwecken.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummern A/2011 und B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011), 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) und 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2012 und 16. Mai 2013 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Fremdenverkehrsabgaben und Kurabgaben.

2

Der Kläger zu 1. ist seit dem 17. November 2011 Miteigentümer des Grundstücks G.-Straße im Ortsteil Ahlbeck in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf. Die Auflassung erfolgte am 8. Juni 2011. Die Klägerin zu 2. ist die Ehefrau des Klägers zu 1..

3

Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 (Nummer A/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2011 eine Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 67,50 Euro fest. Mit Schreiben vom 27. März 2012 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 als unzulässig zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde nicht förmlich zugestellt. Am 20. Juni 2012 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 885/12).

4

Mit einem weiteren Bescheid vom 6. Februar 2012 (Nummer B/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2011 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Mit Schreiben vom 27. März 2012 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 als unzulässig zurückwies. Am 20. Juni 2012 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 898/12).

5

Mit Bescheid vom 1. März 2012 (Nummer C/2011) setzte der Beklagte gegen die Klägerin zu 2. für den Zeitraum 2011 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin zu 2. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 zurück. Am 20. Juni 2012 hat die Klägerin zu 2. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 899/12).

6

Mit Bescheid vom 21. Juni 2012 (Nummer D/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2012 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers zu 1. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurück. Am 18. Juni 2013 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 470/13).

7

Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Juni 2012 (Nummer E/2011) setzte der Beklagte gegen die Klägerin zu 2. für den Zeitraum 2012 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin zu 2. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurück. Am 18. Juni 2013 hat die Klägerin zu 2. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 471/13).

8

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2012 eine Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 67,50 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers zu 1. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurück. Am 18. Juni 2013 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 472/13).

9

Das Gericht hat die Verfahren 3 A 885/12, 3 A 898/12, 3 A 899/12, 3 A 470/13, 3 A 471/13 und 3 A 472/13 mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen 3 A 885/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

10

Zu Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der Kläger zu 1. sei nur Miteigentümer. Die Fremdenverkehrsabgabe dürfe sich nur auf den Miteigentumsanteil beziehen. Dafür enthalte die Abgabensatzung keine Regelung, so dass es zur Doppelveranlagung der Miteigentümer komme. Die vorgenommene Typisierung der Abgabensätze und die Deckelung der Abgabenhöhe sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe durch den Kläger zu 1. im Jahre 2011 keine Vermietung stattgefunden. Er habe den Besitz erst zum 1. September 2011 übernommen. Danach seien Umbauarbeiten vorgenommen worden. Die Ferienwohnungen seien erst ab April 2012 vermietet worden.

11

Die Kläger beantragen,

12

die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummern A/2011 und B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011), 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) und 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2012 und 16. Mai 2013 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

1. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Kläger darauf mit der Ladung hingewiesen worden sind.

18

2. Die Klage ist insgesamt zulässig. Das Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde auch in Ansehung des Bescheides vom 6. Februar 2012 (Nummer A/2011) ordnungsgemäß durchgeführt. Der Widerspruch vom 27. März 2012 hielt die Widerspruchsfrist ein, die nach § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr nach Bekanntgabe betrug. Die Widerspruchsfrist verlängerte sich auf diesen Zeitraum, da der Beklagte den Kläger zu 1. in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 6. Februar 2012 unrichtig über die Widerspruchsfrist belehrt hatte. In dieser heißt es unter anderem: „Die Widerspruchsfrist beginnt bei der Zustellung mittels einfachen Briefes mit Ablauf des dritten Tages nach Datum des Poststempels“. Das ist unrichtig und geeignet, die Erhebung des Widerspruchs nennenswert zu erschweren, da bei Empfänger der Eindruck entstehen kann, die Widerspruchsfrist sei schon abgelaufen, obwohl das tatsächlich noch nicht der Fall ist. Die Widerspruchsfrist beginnt gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Bekanntgabe an den Beschwerten. Soweit der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung auf § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) abstellt, enthält die Belehrung keinen Hinweis, dass die Dreitagesfrist nicht gilt, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Zudem stellt die Belehrung in Abweichung vom Gesetz auf das Datum des Poststempels und nicht auf den Tag der Einlieferung zur Post ab.

19

Klagefristen wurden nicht versäumt, da der Beklagte nicht dargelegt hat, dass die angefochtenen Widerspruchsbescheide zugestellt worden sind und damit überhaupt eine Frist zur Klageerhebung in Gang gesetzt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 74, Rn. 5).

20

3. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

21

a) Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummer A/2011) und vom 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für das Erhebungsjahr 2012 sind rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung sind insoweit die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 31. März 2011 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012 (Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011) und die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 29. März 2012 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 23. August 2012 (Fremdenverkehrsabgabesatzung 2012). Diese Satzungen verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind nichtig.

22

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Abgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben (Mindestinhalt). Die Fremdenverkehrsabgabesatzungen 2011 und 2012 beinhalten jeweils eine unwirksame Regelung der Fälligkeit. Das führt zu deren Gesamtnichtigkeit. Der Mindestinhalt einer Abgabensatzung kann auch nicht über § 12 Abs. 1 KAG M-V durch eine entsprechende Anwendung des § 220 Abs. 2 AO vervollständigt werden, weil eine Regelungslücke wegen der vorrangigen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gerade nicht besteht (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 L 489/04 –, juris).

23

Gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 und 2012 entsteht die Abgabenschuld mit Beginn eines jeden Kalenderjahres, in dem die Abgabenpflicht besteht. Bei einer Begründung der Abgabenpflicht im laufenden Kalenderjahr entsteht die Abgabenschuld mit Begründung der Abgabenpflicht. Nach § 5 Abs. 3 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 und 2012 wird die Abgabenschuld mit ihrer Entstehung fällig. Diese Regelung führt dazu, dass bereits mit der Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe Säumniszuschläge verwirkt werden (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Zahlung der Säumniszuschläge kann der Abgabenschuldner nur dadurch entgehen, dass er innerhalb von drei Tagen nach Festsetzung die Abgabe zahlt (§ 240 Abs. 3 AO). Eine solche Regelung beschneidet die Rechtsschutzmöglichkeiten des Abgabenschuldners in unzumutbarer Weise und ist unwirksam. Dem Abgabenschuldner muss nach der Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen kann, bevor die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten. Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Der Umstand, dass die Fälligkeit in den angefochtenen Bescheiden tatsächlich abweichend von der Fremdenverkehrsabgabesatzung bestimmt worden ist, ändert an deren Nichtigkeit nichts.

24

Ungeachtet dessen wäre im Erhebungsjahr 2011 für den Kläger zu 1. ohnehin keine Fremdenverkehrsabgabe entstanden. Unabhängig davon, dass die Abgabenpflicht des Klägers zu 1. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 frühestens mit Besitzübergang am 1. September 2011 eingetreten sein kann und eine Abgabenerhebung daher nur gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 in Betracht kam, hat der Kläger zu 1. dargelegt und durch Nachweise belegt, dass das fragliche Grundstück durch ihn im Jahre 2011 nicht für ein Beherbergungsgewerbe genutzt, sondern umfangreich umgebaut worden ist. Dem Kläger zu 1. wurde daher im Erhebungszeitraum durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf kein Vorteil geboten, er gehörte daher gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 nicht zum abgabepflichtigen Personenkreis.

25

b) Die Bescheide des Beklagten über die Erhebung von Kurabgaben vom 6. Februar 2012 (Nummer B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011) und 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) sind gleichfalls rechtswidrig.

26

aa) Zwar ist die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 31. März 2011 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012 (Kurabgabensatzung 2011) nach jetziger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erheben. Die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises in § 2 Kurabgabensatzung 2011 hält sich im Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 11 Abs. 2 KAG M-V. § 2 Abs. 3 Satz 1 Kurabgabensatzung 2011 rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Zweitwohnungsinhabern angesichts der Kosten, die mit dem Erwerb und der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem Kur- und Erholungsort einhergehen, nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Zweitwohnungsinhaber die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris). Gegen die Erstreckung der Vermutung der überwiegenden Nutzung zu Erholungszwecken auf Ehegatten und im gleichen Haushalt lebende Personen ist nichts einzuwenden (VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2010 - 3 A 1061/07 -, juris). Die Festsetzung der Abgabenhöhe in § 4 Kurabgabensatzung 2011 beruht auf einer fehlerfreien Kalkulation. Der kalkulierte Eigenanteil der Gemeinde („Gesamtergebnis -554.882 Euro“) übersteigt 10 v.H. der ungedeckten Kosten in Höhe von 5.360.700 Euro und ist genügend hoch, um den Vorteil der Kureinrichtungen für die Einwohner der Gemeinde abzugelten. Die kalkulierten Kosten betreffen auch öffentliche Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V). Dazu rechnen auch Bäder, Konzerte, Sporteinrichtungen, Seebrücken und Parkplätze (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 11, Anm. 2.2.4 m.w.N.). Aus Praktikabilitäts- und wirtschaftlichen Gründen ist es schließlich rechtlich unbedenklich, wenn nach der Satzung Zweitwohnungsinhaber unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienangehörigen grundsätzlich die Kurabgabebeträge der Jahreskarte zu zahlen haben (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris).

27

Allerdings geschah die Rechtsanwendung im Einzelfall in Ansehung der Bescheide des Beklagten für das Erhebungsjahr 2011 fehlerhaft. Die Vermutung der Eigennutzung einer Zweitwohnung zu Erholungszwecken besteht nur für solche Wohnungen, die tatsächlich geeignet sind, einem Erholungsaufenthalt des Inhabers zu diesen. Daran fehlt es bei Wohnungen, die wie hier im Erhebungszeitraum durch den herangezogenen Inhaber nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können, weil sie – wie hier – umgebaut werden und vorübergehend nicht bewohnbar sind. Auf die Verhältnisse vor der Besitzerlangung durch die Kläger kommt es dagegen nicht an, diese können nur für die Voreigentümer Kurabgabepflichten begründen.

28

bb) Für das Erhebungsjahr 2012 schließlich fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Satzung. Rechtsgrundlage der Kurabgabenbescheide ist insoweit die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 31. Mai 2012 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012 (Kurabgabensatzung 2012). Diese Satzung ist nichtig.

29

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2012 sieht zu Recht vor, dass bei der Kalkulation der Kurabgabe von den nach Abzug der vereinnahmten Gebühren und Entgelte für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen verbleibenden Aufwendungen der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke ein dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde entsprechender Anteil außer Ansatz bleibt. Diese Regelung wird dem Entgeltcharakter der Kurabgaben und dem Äquivalenzprinzip gerecht. Die Festlegung dieses Eigenanteils liegt im weiten Ermessen des Satzungsgebers und hat sich an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der Eigenanteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, sondern kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 11, Anm. 2.7.3 m.w.N.).

30

Die Kalkulation für das Erhebungsjahr 2012 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Für das Erhebungsjahr 2012 hat der Beklagte bei unter Berücksichtigung der Erlöse noch ungedeckten Kosten in Höhe von 5.477.300 Euro mit einem Eigenanteil von 368.731 Euro („Liquiditätszuschuss“ zuzüglich kalkulierter Verlust) kalkuliert. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Fremdenverkehr im Ostseebad Heringsdorf von überragender Bedeutung ist und den wichtigsten Wirtschaftszweig darstellt, ist doch nicht zu verkennen, dass die in Ansatz gebrachten Einrichtungen auch von den Einwohnern der Gemeinde genutzt werden. Das Gericht hält deshalb einen Eigenanteil von weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten für nur noch symbolisch, der nicht mehr dem Nutzen für die Einwohner entspricht. Für das Erhebungsjahr 2012 bleibt der kalkulierte Eigenanteil der Gemeinde dahinter zurück.

31

Die fehlerhafte Kalkulation führt zur Nichtigkeit der in § 4 Kurabgabensatzung 2012 festgesetzten Abgabenhöhe und, da der Mindestinhalt der Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V betroffen ist, zur Gesamtnichtigkeit der Satzung und insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

32

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.