Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in einer Größe von 3.766 m². Das Grundstück grenzt an die Straße I.. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Dorfstraße – der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 4 - zunächst in östliche Richtung zum Schwarzen See führt – dort befindet sich ein erster Wendeplatz - und sich dann etwa halbkreisförmig in südwestliche Richtung verschwenkt. Die Straße endet an einem weiteren Wendeplatz auf Höhe des Flurstücks G2. Von dort aus führt ein unbefestigter Weg zu der Straße „S.“.

3

Vor der Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wies die Verkehrsanlage I. im Bereich der bis zum ersten Wendeplatz führenden Teilstrecke einen einseitigen Gehweg mit einer Befestigung aus Betonplatten auf, der durch ein Hochbord von der Fahrbahn abgegrenzt war. In diesem Bereich war die Fahrbahn mit einer Bitumendecke befestigt. Unter der Bitumendecke der Fahrbahn befand sich eine Feldsteinstraße mit einem Unterbau aus Granitsteinen. Die Feldsteinstraße war etwa 80 Jahre alt, die Bitumenschicht war Ende der 1980er Jahre aufgebracht worden. Jenseits des ersten Wendeplatzes war die Fahrbahn unbefestigt.

4

Im Jahre 2002 ließ die Gemeinde A-Stadt die Verkehrsanlage I. ausbauen, nachdem zuvor der Wasserzweckverband Strelitz die Schmutzwasserkanalisation angelegt hatte. Die Fahrbahn und der Gehweg erhielten eine Befestigung aus Betonpflastersteinen sowie einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau, bestehend aus Frostschutz- und Tragschicht. In Teilstecken wurde der Straßenunterbau durch den Einbau von Geovliesen und –gittern verstärkt. Eine Straßenentwässerung wurde in Form einer Regenmulde angelegt, von der aus das anfallende Niederschlagswasser über ein Auslaufbauwerk bzw. eine Rohrleitung in den Schwarzen See abgeleitet wird.

5

Mit Bescheid vom 24.10.2005 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.665,07 EUR heran. Dabei wurden die Kosten des Auslaufbauwerks nur zu 50 v.H. angesetzt, da es auch der Entwässerung der Straße S. dient. Die Straße I. wurde als Anliegerstraße eingestuft. Auf den Widerspruch des Klägers änderte der Beklagte nach dessen Anhörung die Festsetzung auf 4.474,74 EUR und wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 – zugestellt am 10.12.2007 - zurück.

6

Am 10.01.2008 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Baumaßnahme sei nicht erforderlich gewesen. Es handele sich um eine Luxussanierung bzw. eine Verschönerung, nicht aber um eine beitragsfähige Erneuerung. Die Asphaltdecke der vorhandenen Fahrbahn habe sich in einem unbeschädigten Zustand befunden. Sie sei erst 15 Jahre alt gewesen. Die Nutzungsdauer der Straße sei nicht abgelaufen gewesen. Es werde bestritten, dass sich Teile des Gehweges bzw. des Straßenbordes in einem unterspülten Zustand befunden hätten. Weiter werde bestritten, dass eine ausreichende Frostschutzschicht und eine Straßenentwässerung nicht vorhanden gewesen sei. Der Beklagte habe lediglich einen Unterhaltungs- und Instandsetzungsbedarf belegt, dem er durch entsprechende Reparaturmaßnahmen hätte Rechnung tragen können. Der Beklagte müsse sich auch fragen lassen, warum nicht lediglich partielle Instandsetzungen an den angeblich beschädigten Teilstrecken der Anlage durchgeführt worden seien. Dass es sich lediglich um eine Verschönerung der Anlage handele, werde auch dadurch deutlich, dass die Gemeinde entgegen der ursprünglichen Ausschreibung darauf verzichtet habe, die Asphaltdecke nach der Einbringung des Abwasserkanals in den Straßenuntergrund, wieder fachgerecht verschließen zu lassen. Eine beitragsfähige Verbesserung liege ebenfalls nicht vor. Der einzige Unterschied gegenüber dem früheren Zustand der Anlage sei der Umstand, dass die Fahrbahn nunmehr gepflastert sei. Eine Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei nicht eingetreten.

7

Zudem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Denn anders als die Straße I. wurde die Straße „S.“ nach der Verlegung des Abwasserkanals lediglich wieder verschlossen. Eine Beitragserhebung sei dort nicht erfolgt.

8

Weiter hätte der Aufwand reduziert werden können, indem die Gemeinde die im Zuge der Baumaßnahme aufgenommenen Steine des Feldsteinpflasters veräußert. Der Erlös hätte vom Aufwand abgezogen werden können. Mehrere Rechnungspositionen seien nicht umlagefähig. Die Position „sonstige Maßnahmen“ sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Position „Baufeldvorbereitungen“. Der Beklagte habe es unterlassen, kostensparend zu bauen. Wäre die Baumaßnahme im Zuge der Anlegung der Kanalisation erfolgt, so wäre diese Position insgesamt nur einmal angefallen. Der Abzug von 50 v.H. der Herstellungskosten der Position „Auslaufbauwerk“ sei nicht ausreichend. Denn es sei zu berücksichtigen, dass über das Auslaufbauwerk nicht nur die Entwässerung der Straßen I. und „S.“ erfolge. Tatsächlich erfolge die Entwässerung der gesamten Ortschaft A-Stadt über das Auslaufbauwerk. Die Positionen „Nachtrag Rasenborte“, „Nachtrag Verkehrszeichen“ und „Nachtrag Straßeneinlauf“ seien unverständlich. Im Rahmen einer regulären Ausschreibung wären die Positionen preiswerter ausgefallen.

9

Die Einstufung der Verkehrsanlage als Anliegerstraße sei fehlerhaft. Der entsprechende Gemeinderatsbeschluss sei weder begründet worden noch lasse sich erkennen das eine Abwägung durchgeführt worden sei. Die Straße diene einer überschaubaren Anzahl von Anliegergrundstücken als Erschließung, werde vor allem aber touristisch genutzt. Sie erschließe eine Badestelle, eine Liegewiese, eine Anlegestelle für Ausflugsdampfer, eine Anlegestelle für Sportboote, den Startplatz für Kanutouren, einen Aussichtsplatz und die Wendeschleife. Die touristischen Angebote würden nicht von den Anliegern der Straße in Anspruch genommen. Die Flurstücke G3, G4 und G5 seien – obwohl bevorteilt – nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 aufzuheben.

12

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Mit Beschluss vom 30.08.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

17

Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 03.01.2001.

18

1. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Zwar verstößt die Eckgrundstücksregelung des § 5 Abs. 6 ABS gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG). Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete bzw. Mischgebiete i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO erfassen soll. Denn anders als in § 5 Abs. 5 ABS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass diese Fallgruppe im Rahmen des § 5 Abs. 6 SABS keine Berücksichtigung finden soll. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich (st. Rspr., vgl. VG Greifswald, Urt. v. 07.09.2005 - 3 A 620/03; Urt. v. 03.03.2010 - 3 A 1281/07).

19

Die somit eintretende Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS (Teilnichtigkeit, vgl. § 139 BGB), denn Vergünstigungsregeln für mehrfach erschlossene Grundstücke gehören weder zum notwendigen Mindestinhalt einer Straßenbaubeitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) noch zwingt das Vorteilsprinzip zu ihrer Normierung. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, wegen der Nichtigkeit der Eckgrundstücksregelung die Nichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung insgesamt anzunehmen. Denn die Regelung der Eckgrundstücksvergünstigung wirkt sich erst bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen aus, da der sich nach § 5 - d.h. unter Anwendung der Maßstabsregelung - ergebende Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben wird. Den Ausfall trägt damit allein die Gemeinde A-Stadt. Im Rahmen der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Regelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut dagegen keine Bedeutung. Damit ist eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen ausgeschlossen.

20

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So ist die im Widerspruchsverfahren erfolgte „Verböserung“ zulässig. Die aus § 367 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V folgenden verfahrensrechtlichen Anforderungen sind vom Beklagten beachtet worden. Auch materiell-rechtlich unterliegt der Bescheid keinen Bedenken.

21

a. Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes.

22

aa. Bei der abgerechneten Maßnahme handelt es sich hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenentwässerung um eine erstmalige Herstellung i.S.d. § 1 Satz 1 ABS. Eine Ablaufrinne (Regenmulde) nebst Auslaufbauwerk war vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Maßnahme nicht vorhanden, wie die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder (Verwaltungsvorgang, Bl. 104 – 109 d.A.) belegen. Dieser Umstand wird vom Kläger zwar ohne nähere Begründung bestritten. Ersichtlich erfolgt das Bestreiten jedoch „ins Blaue“ hinein und ist damit unbeachtlich.

23

Hinsichtlich der Teileinrichtungen Gehweg und Fahrbahn liegt der Tatbestand einer beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 1 Satz 1 SABS vor. Eine Verbesserung ist gegeben, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Vorliegend ist eine Verbesserung der Verkehrsanlage als Ganzes bereits deshalb eingetreten, weil sie nunmehr auf ihrer gesamten Länge eine Fahrbahnbefestigung aufweist. Aber auch eine Einzelbetrachtung der ausgebauten Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg liegt eine Verbesserung vor, denn sie weisen nunmehr einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau gemäß den Bauklassen III bzw. IV RASt auf. Dies war zuvor nicht der Fall. Der Untergrund der Fahrbahn bestand aus einem Kopfsteinpflaster in einem Unterbau aus Granitsteinen. Die Behauptung des Klägers, ein solcher in 80 Jahren gefestigter Unterbau sei dem nunmehr hergestellten Unterbau überlegen, ist nicht glaubhaft, wie die unstreitig vorhandenen Abbrüche am Fahrbahnrand belegen. Die vorhandene Bitumenschicht war lediglich auf dem alten Fahrbahnbelag aufgebracht worden. Diese Verfahrensweise mag – so die weitere Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung – zu DDR-Zeiten üblich gewesen sein. Aus heutiger Sicht handelt es sich aber nur um ein Provisorium, das ersichtlich nicht dem Stand der Technik entspricht. Die Betonplatten des Gehweges waren lediglich in Sand verlegt.

24

Der nunmehr vorhandene Unterbau wirkt der Entstehung von Absenkungen und Aufbrüchen entgegen und erhöht so die Benutzungssicherheit. Gleiches gilt für der Einbau von Geotextilien und Kunststoffgittern, der bei wenig tragfähigem Untergrund zu den technisch anerkannten bzw. empfohlenen Maßnahmen gehört (vgl. Kreiß, Straßenbau und Straßenunterhaltung, 3. Auflage 1992, 4.15., S. 175). Die horizontale und vertikale Verbundwirkung einer Pflasterung aus Betonsteinen (Oberflächenspannung) führt im Vergleich zu einer Verschleißdecke aus Asphalt zu einer höheren Lebensdauer der Anlage und stellt damit ebenfalls eine beitragsfähige Verbesserung dar.

25

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, die Fahrbahn habe auch in ihrem ursprünglichen Zustand über eine ausreichende Frostschutzsicht verfügt, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch dieser Vortrag erfolgte ohne nähere Begründung und beruht auf einer Verkennung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO). Dieser ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seine Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Rn. 76).

26

Der Annahme einer betragsfähigen Verbesserung steht auch die vom Kläger behauptete „Reparaturfähigkeit“ der ursprünglich vorhandenen Straße nicht entgegen. Die Entscheidung, eine Verkehrsanlage lediglich auf Kosten der Gemeinde zu reparieren oder sie - wie hier - einer beitragsfähigen Maßnahme i.S.d. § 1 ABS zu unterwerfen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und ist einer gerichtlichen Kontrolle damit weitgehend entzogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung Ermessensgrenzen verletzt, werden vom Kläger weder aufgezeigt, noch drängen sie sich auf. Vielmehr spricht der Umstand, dass durch den grundhaften Neuaufbau der Straße I. eine Vielzahl kostenintensiver Reparaturmaßnahmen entbehrlich wird, für eine Sachangemessenheit der Entscheidung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.09.007 – 3 A 3147/05). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der von der Gemeinde getroffenen Ermessensentscheidung zu Gunsten einer beitragsfähigen Maßnahme um die „politische“ Entscheidung eines nach dem Mehrheitsprinzip handelnden Kollegialorgans und nicht um ein „VA-Ermessen“ i.S.d. § 114 VwGO. Der auf die Darlegung von Ermessensfehlern i.S.d. § 114 VwGO abzielende Vortrag des Klägers kann daher auf sich beruhen.

27

Die somit eingetretene qualitative Verbesserung wird nicht durch eine damit einhergehende verstärkte Lärmbelästigung kompensiert, denn eine solche Kompensation ist nur bei einer verkehrstechnischen Verschlechterung denkbar (VG Greifswald, Urt. v. 16.01.2002 – 3 A 1105/01), so etwa, wenn ein Gehweg eine verbesserte Oberflächenbefestigung erhält, gleichzeitig aber verschmälert wird. Das Straßenausbaubeitragsrecht kennt aber keine Vorteilskompensation dergestalt, dass eine anlagenbezogene Verbesserung durch eine außerhalb der Anlage auftretende Verschlechterung kompensiert wird (VG Greifswald, Beschl. v. 14.02.2006 – 3 B 19/06). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptete Lärmbelästigung tritt außerhalb der Anlage auf. Daher besteht kein Anlass, diesem Vortrag weiter nachzugehen.

28

Ob die Maßnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung beitragsfähig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers, insbesondere dass die Straße noch nicht verschlissen und ihre Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen gewesen sei, können daher ebenfalls auf sich beruhen. Gleiches gilt für die Frage, ob in Ansehung der Fahrbahn und des Gehweges ein aufgestauter Reparaturbedarf vorliegt, denn auch ihr kommt nur bei einer Erneuerung, nicht hingegen bei einer Verbesserung Bedeutung zu (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 16.10.2002 – 3 A 1164/00 – juris Rn. 28).

29

bb. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwandsermittlung gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit verstößt, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

30

Eine aufwandsmindernde Verwertung der aufgenommen Feldsteine kam nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten wegen der erforderlichen Sortierung und Säuberung nicht in Betracht, weil die damit verbundenen Kosten den Verkehrswert des Materials übersteigen.

31

Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht gehalten, die ansatzfähigen Kosten des Auslaufbauwerkes in größerem Umfang zu reduzieren als die in der Beitragsberechnung erfolgt ist. Zwar verläuft in dem hier interessierenden Teil des Gemeindegebiets neben den Straßen I. und „S.“ auch die „D.-straße“. Nach der vom Beklagten plausibel dargestellten topographischen Situation ist es aber ausgeschlossen, dass Niederschlagswasser in nennenswertem Umfang von der D.-straße über die Straße I. abfließt. Dies gilt auch für die dreieckige Fläche (Dorfplatz) westlich der Ausbaustrecke. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Abschlag von 50 v.H. angesichts des Flächenverhältnisses der Straßen I. und der oberhalb dieser Straße verlaufenden Teilstrecke des S.s als ausgesprochen großzügig angesehen werden muss. Nach Auffassung des Gerichts wäre lediglich ein erheblich geringerer Abschlag geboten gewesen. Auch aus diesem Grund war es nicht geboten, dem gegenteiligen klägerischen Vortrag weiter nachzugehen.

32

Der Ansatz der Kosten für die Baufeldvorbereitung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da hinsichtlich des Kanalbaus und des Straßenbaus keine verbundene Maßnahme vorliegt (vgl. hierzu VG Greifswald, Urt. v. 16.04.2008 – 3 A 1127/05), ist keine Kostenersparnis eingetreten, die im Rahmen der Aufwandsermittlung zu berücksichtigen wäre. Die Gemeinde war unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten auch nicht verpflichtet, eine verbundene Maßnahme durchzuführen, da ihr in Ansehung der Kanalbaumaßnahme die Zuständigkeit fehlt. Sie hat die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Wasserzweckverband Strelitz übertragen.

33

Die weiteren Einwände gegen die Rechnungspositionen „sonstige Maßnahmen“ und „Baufeldvorbereitung“ sind unerheblich. Der Beklagte hat die Beitragsfähigkeit der dort aufgeführten Maßnahmen eingehend begründet. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Dass durch die vom Kläger gerügten Nachträge Mehrkosten entstanden sind, die bei Einbindung der Gewerke in die Ausschreibung nicht entstanden wären, wird vom Kläger nicht belegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenposition „Nachtrag Rasenborde“ führte zu einer Kostenreduzierung gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Tiefborden. Die (nicht beitragsfähige) Kostenposition „Verkehrsschilder“ wurde ausweislich der Kalkulation nicht umgelegt.

34

b. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

35

aa. Dies betrifft zunächst die Vorteilsverteilung zwischen der Gemeinde A-Stadt und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Die Einstufung der Straße I. als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 ABS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 2 linke Sp. ABS ist zutreffend. Nach der erstgenannten Bestimmung gelten als Anliegerstraße solche Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen. Eine Innerortsstraße ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie weder der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 ABS). Welcher Straßenkategorie eine Straße zuzuordnen ist, richtet sich nach einer funktionsorientierten Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung es OVG Mecklenburg-Vorpommern ist maßgebend, wofür der satzungsrechtliche Begriff "dienen" spricht, die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehört die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen unterschiedlicher Kategorien erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen, das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.07.2007 - 1 M 42/07, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

36

Hiernach handelt es sich bei der Straße I. um eine Anliegerstraße. Gegen eine höherwertige Verkehrsfunktion spricht bereits die geringe Ausbaubreite der Fahrbahn (einschließlich Mulde) von 3,60 m bis 4,04 m, die bereits einen Begegnungsverkehr kleinerer Fahrzeuge erschwert. Hinzu kommt, dass es sich bei der Verkehrsanlage um eine Sackgasse handelt, die an dem Wendeplatz auf Höhe des Flurstücks G2 endet. Zwar mag es sein, dass die Straße vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Maßnahme in südliche Richtung weiter führte und in die Straße „S.“ einmündete. Hierfür spricht, dass auf den vom Beklagten vorgelegten Lichtbildern Fahrspuren jenseits des Wendeplatzes erkennbar sind. Dies zwingt jedoch zu keine anderen Betrachtung, denn maßgeblich ist die Verkehrsplanung der Gemeinde und der darauf beruhende (aktuelle) Ausbauzustand der Straße. Bei einer Sackgasse verbietet sich die Annahme eines (inner- oder überörtlichen) Durchgangsverkehrs bereits begrifflich.

37

Die Auffassung des Klägers, der Straße I. komme wegen ihrer Bedeutung für den touristischen Verkehr eine höherwertige Verkehrsfunktion zu, beruht auf einer Verkennung des Begriffs „Anliegerverkehr“, der nicht mit dem Begriff „Anwohnerverkehr“ gleichzusetzen ist. Anliegerverkehr im beitragsrechtlichen Sinne ist der gesamte Ziel- und Quellverkehr, der durch die von der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke ausgelöst wird. Hierzu gehört auch der Schwarze See, an dessen Ufer die Straße angrenzt. Der vom Kläger aufwändig dokumentierte Urlauberverkehr ist damit Anliegerverkehr i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 ABS. Aus diesem Grund bedarf es für die Aufwandsverteilung auch keiner eigenständigen Kategorie, etwa der einer Straße mit vorwiegend touristischer Nutzung (VG Greifswald, Urt. v. 20.10.1999 – 3 A 1613/99 - S. 14 des Entscheidungsumdrucks).

38

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, die Einstufung der Straße I. beruhe auf einer fehlerhaften Beschlussfassung der Gemeindevertretung, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage der Verkehrsfunktion einer Straße um einen voll überprüfbaren Rechtsbegriff und keine Ermessensentscheidung handelt. Da der Kläger an diesem Einwand in der mündlichen Verhandlung nicht weiter festgehalten hat, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

39

bb. Auch gegen die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist nichts zu erinnern. Sie richtet sich nach § 4 Abs. 1 ABS, wonach die Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Die hieraus folgenden Maßgaben sind vom Beklagten beachtet worden.

40

Zwar beginnt die Straße I. nicht erst auf Höhe des Baubeginns (an der Trafostation). Denn von da an führen zwei Schenkel der Straße, die ebenfalls die Bezeichnung I. trägt, in nördliche bzw. südliche Richtung zur D.-staße. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, dass die an diese Teilstrecken angrenzenden Grundstücke nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden sind. Denn diese Teilstrecken bilden eine Art Dorfplatz, der eine eigenständige Anlage im Sinne der vorliegend maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise bildet. Die einheitliche Straßenbezeichnung ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 – 8 C 18/92 – juris Rn. 14). Damit werden die an die genannten Schenkel angrenzenden Grundstücke von der vorliegend abgerechneten Baumaßnahme nicht bevorteilt.

41

Unschädlich ist auch, dass die Fläche des Schwarzen Sees im Rahmen des Vorteilsausgleichs keine Berücksichtigung gefunden hat. Denn an diesem Gewässer besteht gemäß § 21 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWaG) ein Gemeingebrauch. Der Beitragspflicht unterliegen nur Grundstücke, denen durch die ausgebaute Anlage ein wirtschaftlicher Sondervorteil geboten wird. Ein solcher Sondervorteil ist bei einer Wasserfläche, an der Gemeingebrauch besteht, nicht denkbar (vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 18.03.2011 – 8 A 185/10 – juris Rn. 20).

42

Die Nichtberücksichtigung der Grundstücke Flurstücke G3 und G4 trotz ihres geometrischen Angrenzens an die ausgebaute Anlage beruht auf dem Umstand, dass diesen Grundstücken durch die abgerechnete Maßnahme kein beitragsrelevanter Vorteil geboten. Die Straße I. verläuft in diesem Bereich nicht niveaugleich mit den angrenzenden Grundstücken. Vielmehr besteht ein Höhenunterschied von 4 bis 5 m. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder steigt die zum Straßengrundstück gehörende, mit Bäumen und Büschen bewachsene Böschung in einem steilen Winkel zu den Grundstücken an. Bei einer solchen Sachlage kann auch von einer fußläufigen Erreichbarkeit der Grundstücke nicht mehr ausgegangen werden. Sie unterliegen damit nicht der Beitragspflicht. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, solche Grundstücke seien zu Lasten der Gemeinde bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, weil der entsprechende Ausfall nicht zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen erfolgen dürfe (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 35 Rn. 25), kann dem nicht gefolgt werden. Diese Literaturmeinung beruht offenbar auf der Annahme, dass es die Gemeinde in der Hand habe, das Hindernis etwa durch die Anlegung von Treppenstufen zu beseitigen und damit die Einbeziehung dieser Grundstücke in den Vorteilsausgleich zu ermöglichen. Dabei wird aber übersehen, dass die damit verbundenen Kosten nicht umlagefähig sind. Die Beseitigung solcher Zugangshindernisse dient nicht der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sondern der Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen. Der Gemeinde kann aber nicht zugemutet werden, einen nicht umlagefähigen Aufwand zu betreiben, nur um den Kreis der Beitragspflichtigen zu erweitern.

43

Da bereits die Grundstücke Flurstücke G3 und G4 zutreffend nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden sind, gilt dies erst Recht für das Grundstück Flurstück G5, bei dem es sich aus Sicht der Straße I. um ein Hinterliegergrundstück handelt.

44

c. Schließlich begegnet die Heranziehung des Klägers keinen Bedenken. So ist die sachliche Beitragspflicht und - auf ihrer Grundlage – mit dem Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheides auch die persönliche Beitragspflicht des Klägers entstanden. Dabei ist unschädlich, dass der Gehweg nicht durchgängig angelegt worden ist. Ausreichend für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist der Ausbau der vorhandenen (flächenmäßigen) Teileinrichtungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anlegung eines durchgängigen Gehweges wegen der sehr schmalen Straßentrasse und diverser Zwangspunkte nicht möglich ist.

45

Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass im „S.“ keine beitragsfähige Baumaßnahme einen Einwand gegen seine Heranziehung herleiten will, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt wurde, steht die Entscheidung eine Verkehrsanlage lediglich auf Kosten der Gemeinde zu reparieren oder sie einer beitragsfähigen Maßnahme i.S.d. § 1 ABS zu unterwerfen, im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Da Ermessensentscheidungen nun einmal unterschiedlich ausfallen können, kann von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht ansatzweise die Rede sein.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen


(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzust

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Dez. 2011 - 3 A 35/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Dez. 2011 - 3 A 35/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. März 2011 - 8 A 185/10

bei uns veröffentlicht am 18.03.2011

Tenor Der Bescheid vom 09.10.2009, Az.: …, und der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010, Az.: …, werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 03. März 2010 - 3 A 1281/07

bei uns veröffentlicht am 03.03.2010

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 26.09.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.08.2007 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von € 4.67l,09 übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rech

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 26.09.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.08.2007 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von € 4.67l,09 übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 90 v.H. und im Übrigen dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen. Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemeinde A-Stadt gelegenen, gemischt genutzten Grundstücks Flurstücke G1, G2, G3, G4 und G5 in einer Größe von 1.349 m². Das Grundstück grenzt an die Straße "Am K.". Diese verläuft im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt von der Einmündung in die Hauptstraße in nördliche Richtung und verzweigt sich dann in den in nordwestliche Richtung führenden Bereich " K. West" in einer Länge von ca. 200 m und den in nordöstliche Richtung führenden, geringfügig kürzeren Bereich " K. Ost". Innerhalb des durch die Verzweigung gebildeten Dreiecks befindet sich eine kleinere Grünanlage (Kriegerdenkmal), die nördlich durch einen die Bereiche K. West und Ost verbindenden befahrbaren Weg von 3,5 m Breite begrenzt wird. Die westliche Teilstrecke der Straße "Am K." endet auf Höhe der Kreuzung mit dem Deichweg (Strandpromenade). In den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts und in den Jahren 2001102 ließ die Gemeinde die bis dahin unbefestigte Straße in zwei Bauabschnitten ausbauen. Der erste Bauabschnitt betraf vorwiegend den Bereich " K. Ost" und die Erschließung des Geländes der dort gelegenen Kurklinik. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde der Bereich " K. West" vom Anschluss " K. Ost" bis zu den Grundstücken "Am K. a/b" ausgebaut. Der Ausbau der sich westlich anschließenden Reststrecke im zweiten Bauabschnitt erfolgte dann im Zeitraum 2001/02. Der Bereich " K. West" erhielt eine Fahrbahn aus Betonsteinpflaster in einer Breite von 4,0 m. Des Weiteren wurde eine Straßenentwässerung angelegt und die veraltete Straßenbeleuchtung erneuert. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 30.10.2002. Für den Bereich des zweiten Bauabschnitts westlich der Grundstücke "Am K. a/b" wurden Fördermittel ausgereicht, die den beitragsfähigen Aufwand für diese Teilstrecke auf € 8.603,23 reduzierten. Der Bescheid des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung datiert vom 23.05.2005.

2

Mit Bescheid vom 26.09.2006 zog die Beklagte die Kläger für die Baumaßnahme K. (West) zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. € 5.175,43 heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2007 zurück.

3

Am 30.08.2007 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Straßenausbaubeitragssatzung sei nichtig, weil die Normierung unterschiedlicher Umlagequoten in § 3 der Satzung willkürlich sei. Zudem sei die Rechtsanwendung fehlerhaft. Die Beklagte benenne im Widerspruchsbescheid eine andere Satzung als Rechtsgrundlage als im Ausgangsbescheid. Bei der Erneuerung der Straßenbeleuchtung handele es sich nicht um eine beitragsfähige Maßnahme. Die Kalkulation sei fehlerhaft. Es sei offen, ob die Beklagte alle für die Maßnahme möglichen Zuschüsse ausgereizt habe und wie diese Zuschüsse verwendet worden seien. Die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes werde bestritten. Die Einstufung der Straße als Anliegerstraße sei fehlerhaft. Es sei von einer Hauptverkehrsstraße auszugehen.

4

Die Kläger beantragen,

5

den Bescheid des Beklagten vom 26.09.2006 - Nr. 2006-10 - und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.08.2007 aufzuheben.

6

Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Mit Beschluss vom 27.08.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

10

Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 25.09.2007 bzw. 03.09.2009 hierzu ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) erteilt haben.

11

Die zulässige Klage ist nur in dem in Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Festsetzung den Betrag von € 4.671,09 übersteigt. Im Übrigen ist der Bescheid dagegen nicht zu beanstanden.

12

Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom 0l.12.2005.

13

1. Die Straßenbaubeitragssatzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. So ist die Vorteilsregelung in § 3 Abs. 2 SBS - anders als die der Satzung vom 13.04.2000 (VG Greifswald, Urt. v. 15.03.2001 - 3 A 1678/00, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks) - nicht zu beanstanden. Die Vorteilsregelung betrifft die Aufwandsverteilung zwischen der Gemeinde A-Stadt als Trägerin des Öffentlichkeitsanteils und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass die Nutzung einer Verkehrsanlage durch Dritte - also Verkehrsteilnehmer, die nicht Straßenanlieger sind - mit der Verkehrsbedeutung der Anlage zunimmt. Den auf diese entfallenden Nutzungsanteil hat die Gemeinde als so genannten Öffentlichkeitsanteil zu tragen. Er beläuft sich auf den jeweiligen Differenzbetrag zwischen den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 SBS normierten Vom-Hundert-Sätzen und 100 v.H . Dieser Differenzbetrag ist von der Gemeinde zu tragen. Die satzungsrechtliche Regelung ist nicht zu beanstanden; sie genügt insbesondere den aus dem Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V) folgenden Anforderungen, da sie nach der Verkehrsbedeutung einer Straße und - bei Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen - nach Teileinrichtungen unterscheidet. Der einheitliche Ansatz von 75 v.H. für alle Teileinrichtungen von Anliegerstraßen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Teileinrichtungen von Anliegerstraßen zum weit überwiegenden Teil von den Anliegern genutzt werden.

14

Soweit die Kläger einwenden, es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum mit der (abnehmenden) Verkehrsfunktion eine "Erhöhung des Gebrauchswertes der anliegenden Grundstücke" verbunden sei, beruht dies auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn maßgebend für die höhere Umlagequote ist nach dem oben Gesagten nicht die Erhöhung des Gebrauchswertes der Grundstücke, sondern die überwiegende Nutzung der Straße durch Anlieger.

15

Auch sonstige zur Nichtigkeit führende Fehler der Satzung sind nicht erkennbar. Zwar verstößt die Bestimmung des § 5 Abs. 6 SBS (Eckgrundstücksvergünstigung) gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG). Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO erfassen soll. Denn anders als in § 5 Abs. 5 SBS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass diese Fallgruppe im Rahmen des § 5 Abs. 6 SBS keine Berücksichtigung finden soll. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich, zumal die Beklagte - wie der vorliegende Fall zeigt - die Vergünstigungsregelung auch außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen anwendet.

16

Die somit eintretende Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf die Bestimmung des § 5 Abs. 6 SBS (Teilnichtigkeit, vgl. § 139 BGB), denn Vergünstigungsregeln für mehrfach erschlossene Grundstücke gehören weder zum notwendigen Mindestinhalt einer Straßenbaubeitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) noch zwingt das Vorteilsprinzip zu ihrer Normierung. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, wegen der Nichtigkeit der Eckgrundstücksregelung die Nichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung insgesamt anzunehmen. Denn die Regelung der Eckgrundstücksvergünstigung wirkt sich erst bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen aus, da der sich nach § 5 - d.h. unter Anwendung der Maßstabsregelung - ergeben- de Beitrag um 1/5 gekürzt wird. Den Ausfall trägt damit allein die Gemeinde A-Stadt. Im Rahmen der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Regelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut dagegen keine Bedeutung. Damit ist eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen ausgeschlossen.

17

2. Die Rechtsanwendung durch die Beklagte ist teilweise fehlerhaft. Allerdings ist es in formell- rechtlicher Hinsicht unschädlich, dass der Widerspruchsbescheid eine unzutreffende Rechtsgrundlage benennt. Hierbei handelt es sich allenfalls um einen Begründungsfehler, der bei - wie hier - gebundenen Entscheidungen keinen Aufhebungsanspruch entstehen lässt, § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 127 Abgabenordnung (AO).

18

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes frei von Fehlern:

19

Bei der abgerechneten Baumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme i.S.d. § 1 Satz 1 SBS, wonach die Gemeinde A-Stadt zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, Beiträge von den Beitragspflichtigen gemäß § 2 dieser Satzung erhebt, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile erwachsen. Die Maßnahme ist unter den Gesichtspunkten erstmaligen Herstellung (Straßenentwässerung) - insoweit bzw. der Verbesserung (Fahrbahn, Straßenbeleuchtung) beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Gemessen an diesen Kriterien liegt in Ansehung des Gehweges eine Verbesserung bereits deshalb vor, weil er einen den anerkannten Regeln der Technik hergestellten Unterbau (Tragschicht, Frostschutzschicht etc.) erhalten hat. Dadurch erhöht sich seine Benutzungssicherheit, denn dem Auftreten von Frostaufbrüchen und Absenkungen wird entgegengewirkt. Gleiches gilt für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten war die vorhandene Straßenbeleuchtung veraltet und genügte den heutigen beleuchtungs- und verkehrstechnischen Anforderungen nicht mehr. Damit liegt in der Anlegung einer "modernen" Straßenbeleuchtung, die zu einer Verbesserung der Ausleuchtung des Verkehrsraums führt, eine beitragsfähige Verbesserung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.09.2005 - 3 A 127/03, S. 5 des Entscheidungsum-drucks). Ob die Maßnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung beitragsfähig ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

20

Auch soweit die Kläger meinen, die Aufwandsermittlung sei wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit fehlerhaft, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vergabe der Bauverträge erfolgte auf Grundlage einer Ausschreibung. Die im Verwaltungsvorgang enthaltene Kostenkalkulation hält der mangels substanziierter Einwände nur gebotenen Plausibilitätskontrolle stand. Zwar ergeben sich bei einem Kostenvergleich beider Bauabschnitte unterschiedliche Herstellungskosten pro laufendem Meter. Die Teilstrecke des ersten Bauabschnitts im Bereich " K." (West) beginnt bei dem Wechsel des Fahrbahnbelags auf halber Höhe des Gaststättengrundstücks Flurstücke 10/2,11/2 und endet auf Höhe der Grundstücke Flurstücke 10/5 (Hausnummer 102a) bzw. 13/2 (Hausnummer 102b). Hierfür sind Kosten i.H.v. etwa € 50.745,59 entstanden. Das Teilstück weist eine Länge von etwa 70 m auf, der lfd. Meter kostet daher € 724,94 €. Der zweite Bauabschnitt hat eine Länge von 130 m. Die dort angefallenen Baukosten (ohne Fördermittel) belaufen sich auf € 84.132,26. Hier kostet der lfd. Meter also € 647,17. Der Kostenunterschied von 77,77 €/m ist aber nicht so erheblich, dass diese einen Ermittlungsbedarf auslöst, er kann auf allgemeine Veränderungen bei der Preisentwicklung beruhen.

21

Die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe die Berechnungsgrundlagen bzw. die Beitragskalkulation nicht offen gelegt, trifft ersichtlich nicht zu. Sie ist in dem von ihm vorgelegten Verwaltungsvorgang enthalten, allerdings haben die Kläger davon abgesehen, Akteneinsicht zu nehmen. Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Kalkulationsgrundlagen seien vollständig im Beitragsbescheid anzugeben, trifft dies ebenfalls nicht zu. Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass dies den Bescheid "überfrachten" würde. Auch der Einwand, die Beklagte habe es versäumt, alle für die Baumaßnahme möglichen Zuschüsse einzuwerben, ist unsubstanziiert und daher unbeachtlich.

22

Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes begegnet in Ansehung der Aufwandsverteilung zwischen der Gemeinde A-Stadt und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen keinen Bedenken. Die Einstufung der Straße "Am K." (West) als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 SBS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 2 linke Sp. SBS ist zutreffend. Nach der erstgenannten Bestimmung gelten als Anliegerstraße solche Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen. Eine Innerortsstraße ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie weder der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 SBS). Hauptverkehrsstraßen dienen schließlich überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 SBS). Welcher Straßenkategorie eine Straße zuzuordnen ist, richtet sich nach einer funktionsorientierten Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung es OVG Mecklenburg-Vorpommern ist maßgebend, wofür der satzungsrechtliche Begriff "dienen" spricht, die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehört die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sieh in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen unterschiedlicher Kategorien erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen, das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.07.2007 - 1 M 42/07, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

23

Hiernach handelt es sich bei der Straße "Am K." (West) um eine Anliegerstraße. Vornehmlich ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde A-Stadt spricht gegen die Einstufung als Innerortsstraße. Denn für den Kfz-Verkehr ist die Straße eine Sackgasse, die an der Strandpromenade endet. Ein (inner- oder überörtlicher) Durchgangsverkehr ist daher nicht denkbar, so dass bereits aus diesem Grund von einem Überwiegen des Anliegerverkehrs auszugehen ist. Bestätigt wird dies durch die geringe Ausbaubreite von 4 m, die einen Lkw-Begegnungsverkehr auf der Fahrbahn nicht zulässt. Soweit in den Darlegungen der Kläger die Auffassung anklingt, der Straße" Am K." (West) komme wegen der Vielzahl der von ihr erschlossenen Grundstücke mit Ferienwohnungen eine überörtliche Funktion zu, trifft dies ebenfalls nicht zu. Denn Anliegerverkehr ist der Ziel- und Quellverkehr, der von den von der Verkehranlage erschlossenen Grundstücken ausgelöst wird. Ob diese Grundstücke zu Wohn- oder zu gewerblichen Zwecken - zu dieser Kategorie gehören auch Ferienwohnungen - genutzt werden, ist unbeachtlich.

24

Ihre Einstufung als Anliegerstraße wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Straße "Am K." (West) wegen des südlich der Einmündung des Fischerweges in die Hauptstraße gelegenen Parkplatzes in erheblichem Umfang Fußgängerverkehr zum und vom Strand aufnehmen dürfte. Selbst wenn man den Fußgängerverkehr als innerörtlichen Verkehr qualifiziert, steht dies der Annahme einer Anliegerstraße nicht entgegen, denn für die Einstufung ist es ausreichend, dass die Straße überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. Dass der Umfang des "durchgehenden" Fußgängerverkehrs den des Anliegerverkehrs überwiegt, wird auch von den Klägern nicht behauptet. Eine solche Annahme drängt sich angesichts der gebotenen ganzjährigen Betrachtung auch nicht auf, denn es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Fußgängerverkehr in der Straße "Am K." (West) nur in den Sommermonaten stattfindet.

25

Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist dagegen teilweise fehlerhaft. Allerdings ist das Abrechnungsgebiet ordnungsgemäß gebildet worden. So sind die Flächen der östlich der Einmündung der Straße "Am K." in die Hauptstraße gelegenen Flurstücke 12/1, 19/3 und 19/4 zu Recht nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden. Nach § 4 Abs. 1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Für die Aufwandsverteilung ist daher - ebenso wie für die Aufwandsermittlung - der Einrichtungs- oder Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts maßgebend. Dieser ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.09.1998 -1 M 54/98, VwRR MO 1999, 104). Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Einrichtung (Anlage) i.S.d. § 1 Satz 1 SBS und § 8 KAG M- V ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf den Zustand nach Abschluss des Bauprogramms, d.h. auf das äußere Erscheinungsbild, das die Straße nach ihrem Ausbau erlangt hat, abzustellen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.05.1997 - 8 C 6.95, NVwZ 1998,290). Maßgebend sind damit vornehmlich die Kriterien Straßenführung, Straßenbreite und Straßenausstattung. Bei einem einheitlichen Verlauf und Ausbauzustand ist grundsätzlich von einer einheitlichen Verkehrsanlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise abzustellen. Eine unterschiedliche Straßenbezeichnung ist dabei ebenso unerheblich wie eine einheitliche (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 - 8 C 18/92, NVwZ-RR 1994, 539).

26

Gemessen an diesen Kriterien beginnt die beitragsfähige Anlage nicht bereits an der Einmündung in die Hauptstraße. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der Straße "Am K." in beitragsrechtlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Anlagen handelt. Zum einen die Anlage "Am K." (Ost), die an der Einmündung in die Hauptstraße beginnt und sich auf Höhe des Kriegerdenkmals in östliche Richtung verschwenkt, und zum anderen die vorliegend abgerechnete Anlage "Am K." (West), die an der Einmündung in die Anlage "Am K." (Ost) auf Höhe des Kriegerdenkmals beginnt und an der Kreuzung mit der Strandpromenade endet. Für diese Betrachtungsweise - das Einmünden der Anlage "Am K." (West) in die Anlage "Am K." (Ost) und nicht umgekehrt - spricht insbesondere der Umstand, dass die Anlage "Am K." (Ost) von der Einmündung in die Hauptstraße bis zur Zufahrt des Klinikgeländes einen Fahrbahnbelag aus Asphalt und einen beiderseitigen Gehweg aufweist, was sie von der Anlage "Am K." (West) unterscheidet. Damit sind die Flurstücke 12/1,19/3 und 19/4 von der hier in Rede stehenden Anlage nicht bevorteilt.

27

Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass die Fläche des Denkmalsplatzes im Rahmen der Vorteilsverteilung nicht berücksichtigt worden ist. Denn Grünanlagen sind nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) selbst beitragsfähige Erschließungsanlagen. Eine an eine Erschließungsanlage angrenzende Erschließungsanlage unterliegt nicht der sachlichen Beitragspflicht, da sich Erschließungsanlagen keine die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteile vermitteln (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 16.10.2002 - 3 B 1967/02). Aus diesem Grunde ist auch die Nichtberücksichtigung des nördlich des Denkmalsplatzes verlaufenden Verbindungsweges zwischen den Anlagen "Am K." (West) und "Am K." (Ost) unschädlich.

28

Die in der ursprünglichen Abrechnung vorhandenen Fehler bei der Flächenermittlung sind in den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.02.2010 (Anlagen 1 und 2.1) übersandten Unterlagen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht mehr vorhanden. Insbesondere ist die Fläche des Grundstücks Flurstück G6 berücksichtigt worden. Dies ist notwendig, weil es als so genanntes Hinterliegergrundstück am Vorteilsausgleich zu beteiligen ist. Da die Beklagte dies inzwischen selbst so sieht, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. Die Regelung für mehrfach erschlossene Grundstücke (§ 5 Abs. 6 SBS) wird ausweislich der Anlage 2.1, Spalte 5 nicht mehr im Rahmen der Vorteilsverteilung berücksichtigt. Die Neuberechnung führt dazu, dass der Beitragssatz auf € 3,462632 €/m² sinkt und die Kläger entlastet werden.

29

Die gegen die Flächenermittlung erhobenen Einwände der Kläger verfangen nicht: Dass das Grundstück Flurstücke G7 und G8 auch an die Hauptstraße und den Fischerweg angrenzt, ist für den Vorteilsausgleich betreffend die Verkehrsanlage "Am K." (West) unbeachtlich. Die insoweit (zu Unrecht, s.o.) gewährte Eckgrundstücksvergünstigung wirkt sich erst im Rahmen der Heranziehung und damit zulasten der Gemeinde, nicht der übrigen Beitragspflichtigen aus. Bei der Flurstücksbezeichnung "G9" in der Anlage 2.1 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Gemeint ist das in den Vorteilsausgleich einzubeziehende Grundstück Flurstück G10. Der Ansatz von nur 59,55 m" gewichteter Fläche (Beitragseinheiten) für das Grundstücks Flurstück G6 beruht auf dem Umstand, dass es sich hierbei um ein unbebautes Außenbereichsgrundstück handelt, dessen Fläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 SBS mit dem Faktor 0,05 zu multiplizieren ist.

30

Auch die Heranziehung der Kläger begegnet keinen Bedenken. Die sachliche Beitragspflicht ist entstanden, so dass mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides gemäß § 2 Satz 1 SBS auch die persönliche Beitragspflicht der Kläger entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 5 KAG M- V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Das Merkmal "endgültige Herstellung" wird in § 9 Satz 1 SBS definiert; die Bestimmung stellt maßgebend auf den Zeitpunkt ab, an dem die Kosten feststehen. Dies ist nach § 9 Satz 2 SBS frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung. Vorliegend ist die sachliche Beitragspflicht jedoch nicht mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung - diese datiert vom 30.10.2002 - entstanden, denn für die Baumaßnahme wurden Fördermittel verwendet, die den Beitragspflichtigen zugute kamen. Denn wegen der ausgereichten Fördermittel reduzierte sich der beitragsfähige Aufwand für die erst in den Jahren 2001102 erfolgte Fertigstellung der Reststrecke westlich der Grundstücke "Am K. 102a1102b" auf f 8.603,23 (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 a.E. KAG M-V). Da Fördermittelbescheide nur den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen der ausgereichten Zuwendungen darstellen, wird über die Frage ihres endgültigen Behaltendürfens oder einer etwaigen Rückzahlung erst im Rahmen der so genannten Verwendungsnachweisprüfung entschieden. Der vorliegend maßgebliche Bescheid des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg- Vorpommern über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung datiert vorn 23.05.2005. Erst von da an standen die beitragsfähigen Kosten der Baumaßnahme endgültig fest und ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Aus diesem Grunde verbietet sich auch die Annahme eines Erlöschens der Beitragspflicht infolge Festsetzungsverjährung.

31

Da die Baumaßnahme alle vorhandenen Teileinrichtungen der Anlage "Am K." (West) umfasst, war der Kostenspaltungsbeschluss vom 17.01.2002 für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht überflüssig (aber unschädlich). Sollte die Kostenspaltung erfolgt sein, um die Abrechnung der im Zuge des Ausbaus der Strandpromenade durchgeführten Baumaßnahme in der Anlage "Am K." (West) zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass es hierfür einer gemeindlichen Beschlussfassung nicht bedarf, denn die Abrechnung hat grundsätzlich anlagebezogen zu erfolgen.

32

Die Eckgrundstücksvergünstigung nach § 5 Abs. 6 SBS kann in Bezug auf das klägerische Grundstück keine Anwendung finden, da sie - wie bereits dargelegt - unwirksam ist. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man dem nicht folgt und der Auffassung ist, die Eckgrundstücksregelung sei wirksam. Sie ist gleichwohl unanwendbar, obwohl das Grundstück der Kläger sowohl an die Verkehrsanlage "Am K." (West) als auch an den Deich nebst Promenade angrenzt und damit eine Mehrfacherschließung i.S.d. des § 5 Abs. 6 SBS vorliegt. Denn nach ihrem Sinn und Zweck will die Bestimmung lediglich die Beitragslast für ein Grundstück reduzieren, die bei einer Beitragserhebung für mehrere Straßen entsteht oder entstehen kann. Dies setzt aber voraus, dass das betreffende Grundstück an mehrere beitragsfähige Verkehrsanlagen angrenzt bzw. durch sie erschlossen wird. Dies trifft hier nicht zu. Zwar dient der Deich vornehmlich dem Küstenschutz. Daneben ist er aber auch eine Grünanlage. Er dient auch touristischen Zwecken, was nicht zuletzt durch die Anlegung der Deichpromenade deutlich wird. Als Grünanlage ist der Deich eine Erschließungsanlage (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Dennoch scheidet eine Beitragserhebung für den Deich oder die Deichpromenade aus. Denn der Deich und die Promenade befinden sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Land ist jedoch keine beitragserhebungsberechtigte Körperschaft (vgl. § 127 Abs. 1 BauGB und § 1 KAG M-V).

33

Damit berechnet sich der von den Klägern zu entrichtende Ausbaubeitrag wie folgt:

34

1.349 m- x 3,462632 €/m² = € 4.671,09. Soweit die Festsetzung diesen Betrag übersteigt, ist sie aufzuheben.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Der Bescheid vom 09.10.2009, Az.: …, und der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010, Az.: …, werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Vorausleistungsbescheid der Beklagten, der im Hinblick auf den Ausbau der M-straße ergangen ist.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Wassergrundstücks „Z-See“, eingetragen im Grundbuch von Schwerin, Grundbuchblatt …, mit einer Fläche von ca. 170 ha. Das Grundstück ist als Bundeswasserstraße gewidmet.

3

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 nahm die Beklagte die Klägerin zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 14.713,61 € in Anspruch. Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 5 Nr. 2 b) der Ausbaubeitragssatzung vom 14. Februar 2002 bemaß die Beklagte die Beitragsfläche mit 3.651 qm und setzte einen Nutzungsfaktor von 0,5 an. Die in Ansatz gebrachte Fläche entspricht der reinen Grundfläche der von der Beklagten nach ihren Unterlagen (vgl. Beiakte 1, Blatt 41) in Ansatz gebrachten Bootshäuser, 10 - 19, 22 - 38 und 70.

4

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. November 2009 Widerspruch. Sie stellte in Frage, ob die Wasserflächen eines öffentlichen Gewässers überhaupt im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts berücksichtigungsfähig seien. Das veranlagte Grundstück sei von der M-straße nicht erschlossen, Es handele sich weder um ein Anliegergrundstück noch um ein Hinterliegergrundstück. Bezüglich eines Teils der Bootshäuser fehle es an einer unmittelbaren Beziehung zur Straße. Sie seien nur über vorgelagerte Landgrundstücke erreichbar, die sich im Eigentum der Nutzer der Bootshäuser befänden. Sie, die Klägerin, sei selbst nicht Eigentümer der Bootshäuser, weil diese nur vorübergehend mit dem Ziegelsee verbunden seien, wie sich aus den Nutzungsverträgen ergebe.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Grundsätzlich sei der Z-See kein bevorteiltes Grundstück im Sinne des Beitragsrechts, da eine bauliche oder sonstige Ausnutzbarkeit im Sinne eines beitragsgerechten Vorteils nicht vorliege. Es liege jedoch der Sonderfall einer mit Bootshäusern bzw. –schuppen ausgestatteten Wasserfläche vor. § 4 Landesbauordnung M-V verlange bezüglich der gesicherten Erschließung von Grundstücken mit Gebäuden eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Hier würden die Bootshäuser teilweise über Grundstücke Dritter, sog. „Bootsvorhausflächen“ und teilweise direkt über einen öffentlichen Schotterweg von der M-straße aus erreicht. Maßgeblich sei die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im Zeitpunkt der beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahme. Ob die Klägerin selbst Eigentümerin der Bootshäuser sei, sei ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Bootshäuser auf Dauer bestehen bleiben. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11. Februar 2010 zugestellt.

6

Hiergegen hat die Klägerin am 3. März 2010 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass das dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wassergrundstück nicht durch den Ausbau der Straße bevorteilt wird. In diesem Zusammenhang nimmt sie Bezug auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Straßenreinigungspflicht für den Eigentümer einer angrenzenden Wasserstraße. Auch dort sei dargelegt worden, dass der Eigentümer einer Verkehrsfläche nicht zur Reinigung einer anderen Verkehrsfläche herangezogen werden könne. Für sie entstehe insbesondere kein Vorteil hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts. Für die bestimmungsgemäße Nutzung der Wasserstraße sei der Ausbau der M-straße irrelevant. Ein Nutzen entstehe allenfalls den Eigentümern der Bootshäuser. Insoweit sei allerdings zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Bootshäuser landseitig zunächst an private Grundstücke grenze und somit keinen unmittelbaren Kontakt zur Straße habe. Das Wassergrundstück sei jedenfalls nicht als bevorteiltes Hinterliegergrundstück anzusehen. Es bestehe insbesondere kein Notwegerecht für sie gegenüber Privateigentümern der Landgrundstücke, weil sie als Eigentümerin nicht auf den Landzugang angewiesen sei, weil sie das Grundstück wasserseitig und von anderen Stellen aus erreichen können. Dies sei für einen vergleichbaren Fall bereits höchstrichterlich entschieden. Auf die gesicherte Erschließung der Grundstücke im Sinne der Landesbauordnung komme es nicht an, zumal diese zumeist durch die vorgelagerten Landgrundstücke abgesichert werde. Es sei auch kein Vorteil im Sinne der Möglichkeit der Nutzung der Straße darin zu erblicken, dass durch den Ausbau der Straße die Möglichkeit der Verpachtung der Wasserfläche verbessert werde. Zudem erhebt sie Einwendungen gegen die Kostenermittlung.

7

Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin ist der Antrag zu entnehmen,

8

den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2010 aufzuheben.

9

Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ist der Antrag zu entnehmen,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der Verpachtung der Wasserflächen für die Bootshäuser durch den Ausbau der Straße begünstigt werde. Somit entstehe der Klägerin auch ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts. Das in den Nutzungsverträgen mit den Bootshausbesitzern geregelte Betretensrecht regele auch den Zugang zu den Landgrundstücken. Damit sei der landseitige Zugang von der M-straße aus mit abgesichert. Die Nutzung des Wassergrundstücks als Bundeswasserstraße hindere eine Beitragserhebung nicht. Ebenso wie die Klägerin gemäß der Regelung in § 15 Abs. 3 der Nutzungsverträge Grundsteuer zahle, könne von ihr auch ein Straßenbaubeitrag erhoben werden. Zudem werde sie nicht in ihrer Eigenschaft als Baulastträgerin für den Verkehrsweg, sondern als Grundstückseigentümerin in Bezug auf die auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten in Anspruch genommen.

12

Klägerin und Beklagte haben schriftsätzlich auf mündliche Verhandlung verzichtet.

13

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

15

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass die Beklagte grundsätzlich zur Erhebung von Vorausleistungen für den seinerzeit beabsichtigten – und inzwischen fertig gestellten - Ausbau der M-straße erheben kann, weil es sich um eine im Sinne der §§ 7, 8 KAG M-V beitragspflichtige Verbesserung bzw. zumindest Erneuerung der Straße in allen ihren Teileinrichtungen handelt. Allerdings kann die Beklagte die Klägerin bezüglich des hier streitgegenständlichen Wassergrundstücks „Z-See“ nicht in Anspruch nehmen, weil es sich insoweit um kein bevorteiltes Grundstück im Sinne der §§ 7, Abs. 2, 8 Abs. 1 KAG M-V bzw. um ein „berücksichtigungsfähiges“ Grundstück gemäß § 4 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 14. Februar 2002 (im Folgenden: ABS 2002) handelt. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

17

1. Das streitgegenständliche Grundstück ist bereits deshalb nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil es als gewidmete Bundeswasserstraße ebenfalls eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V ist, die von einer anderen angrenzenden öffentlichen Einrichtung grundsätzlich nicht erschlossen wird. Dies gilt hier ebenso, wie ein öffentlicher Parkplatz, eine gewidmete öffentliche Grünanlage oder Bahngleise nicht in das Abrechnungsgebiet einer Straßenbaumaßnahme einbezogen werden (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Kommentar, Stand 17.11.2010, § 8 Anm. 1.5.4.2, Seite 144a m.w.N.)

18

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ändert auch die Überlassung von im Verhältnis zur Gesamtfläche der Wasserstraße geringfügigen Flächen zur Nutzung für Bootshäuser nichts an dieser rechtlichen Betrachtungsweise. Ebenso wenig wie eine öffentliche Straße, beispielsweise eine Fußgängerzone, deshalb in das Abrechnungsgebiet einer ausgebauten angrenzenden Straße einzubeziehen ist, weil Teilflächen der Fußgängerzone durch öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgenehmigungen oder zivilrechtliche Verträge entgeltlich als Raum für Geschäftsauslagen oder für Straßencafés genutzt werden, führt diese – bezogen auf die Wasserstraße – marginale Nutzung als Aufstandsfläche für Bootshäuser zu einer anderen beitragsrechtlichen Betrachtungsweise. Wollte man dies anders sehen, müsste konsequent bereits jede Steganlage bzw. jeder Fähranleger an einer öffentlichen Wasserstraße, der einem privaten Unternehmer durch entgeltlichen zivilrechtlichen Vertrag oder öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgenehmigung bewilligt wird, dazu führen, dass das Gewässer, sei es ein See oder ein Fluss, zur beitragspflichtigen Fläche für ausgebaute angrenzende Straßen wird. Gleichermaßen würde sich die Frage stellen, ob der Ausbau einer Zugangsstraße zu einem Hafen dazu führt, dass die anliegende oder hinter den Hafenanlagen hinterliegende Wasserstraße mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen wäre, falls auch Hafenanlagen mit entsprechender Genehmigung und gegen Entgeltzahlung in das Gewässer gebaut worden sind.

19

2. Selbst wenn man der Auffassung nicht folgen wollte, dass hier bereits eine Inanspruchnahme deshalb ausgeschlossen ist, weil das streitgegenständliche Grundstücke als Wasserstraße selbst eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V darstellt, ist eine Inanspruchnahme ausgeschlossen, weil das Grundstück nicht im beitragsrechtlichen Sinne bevorteilt ist.

20

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beitragserhebung ist, dass durch die Maßnahme dem Grundstückseigentümer für die Möglichkeit der Inanspruchnahme – hier der ausgebauten Straße – Vorteile geboten werden. Vorteil ist in diesem Sinne ein wirtschaftlicher Vorteil, der sich allerdings nicht in einer Steigerung des Verkehrswertes des Grundstücks ausdrücken muss (vgl. Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 7 Anm. 8.1.1 m.w.N.). Der Klägerin als Grundstückseigentümerin bietet sich durch den Ausbau der M-straße kein gesteigerter Nutzwert ihres Grundstücks. Selbst wenn es sich bei dem Grundstück nicht um eine gewidmete Wasserstraße handeln sollte, wäre mit dem Ausbau der angrenzenden (Land-)Straße keine Steigerung der wasserwirtschaftlichen Nutzung, z.B. in Bezug auf die Ausübung von Fischereirechten zu erwarten. Ein solcher Vorteil ergibt sich auch nicht in Bezug auf die vorhandene Bebauung mit Bootshäusern. Ebenso wenig wie ein bislang noch nicht mit Bootshäusern bebauter See durch den Ausbau einer angrenzenden Straße „Baureife“ erlangt, kann man durch den Ausbau einen dauerhaften Vorteil für den Seeeigentümer im Falle vorhandener Bootshäuser erkennen. Insoweit unterscheidet sich die Nutzung von geringen Flächen eines Gewässers als Aufstandsfläche für Bootshäuser nicht von der entgeltlichen Überlassung von Steganlagen in einem Gewässer für Bootsanlieger. Auch letztere stellen eine Nutzung des Gewässers dar, die zwar häufig unverkennbar tatsächlich gewisse Verkehrsbeziehungen zu einer angrenzenden Straße im Sinne eines Anliegerverkehrs auslösen. Anders als bei einem Landgrundstück fehlt es aber an der Erschließungswirkung, weil die Nutzung zu Wassersportzwecken gerade und in erster Linie auch vom Wasser aus erfolgen kann.

21

3. Schließlich wäre die Beklagte, selbst wenn man entgegen der oben dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts von einem bevorteilten Grundstück ausgehen wollte, letztlich nicht zur Beitragserhebung befugt, weil die Ausbaubeitragssatzung im Falle der Einbeziehung des streitgegenständlichen Grundstücks keine Regelung für eine vorteilsgerechte Veranlagung vorhält.

22

Zwar hat das Gericht in der Vergangenheit keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit der vorgenannten Ausbaubeitragssatzung der Beklagten geäußert und sie vielmehr in ständiger Rechtsprechung als wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung angesehen. In Bezug auf die vorliegende Straßenbaumaßnahme ist die Ausbaubeitragssatzung vom 14. Februar 2002 allerdings unter dem Gesichtspunkt der konkreten Vollständigkeit im Hinblick auf die dem Abrechnungsgebiet zugehörigen Grundstücke und ihre Nutzung nicht geeignet, eine vorteilsgerechte Verteilung der Kosten der Straßenbaumaßnahme zu ermöglichen.

23

Die von der Beklagten für die Veranlagung herangezogene Vorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 b) ABS 2002 ermöglicht entgegen der Handhabung durch die Beklagte keine Beschränkung der Grundstücksfläche auf die Aufstandsfläche der Bootshäuser. Die Regelung stellt eindeutig nicht auf bebaute Teilflächen eines Grundstücks, sondern auf das gesamte Grundstück ab, das in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt wird. Demnach müsste die Gesamtfläche des Seegrundstücks von über 1.700.000 qm mit dem Faktor 0,5 gewichtet werden. Dass eine Berücksichtigung dieses Grundstücks mit einer gewichteten Fläche von 850.000 qm nicht vorteilsgerecht wäre, liegt auf der Hand. Es hätte ggf. mehr als 90 % der Ausbaukosten zu tragen.

24

Die von der Beklagten erkennbar gesuchte pragmatische vorteilsgerechte Veranlagung durch Beschränkung der Veranlagungsfläche auf die einfache Aufstandsfläche der Bootshäuser kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der lediglich partiellen Erschließungswirkung für das streitgegenständliche Grundstück durchgreifen. Hier wird nicht ein zusammenhängender Teil des Grundstücks veranlagt, der noch als von der Straße erschlossen anzusehen ist, sondern es handelt sich lediglich um nicht zusammenhängende Teilflächen, die ausschließlich einer bestimmten Nutzung zugeführt sind.

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Andere Regelungen können ebenfalls nicht mit zulässigen Auslegungsmethoden herangezogen werden. § 5 Abs. 5 Nr. 2 d) ABS 2002 regelt nur Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen sowie landwirtschaftliche Nebengebäude im Außenbereich. Darunter können die Bootshäuser nicht gefasst werden. Im Übrigen wäre auch hier nicht die einfache sondern die fünffache Aufstandsfläche zu veranschlagen. Die weiteren Regelungen des § 5 Abs. 5 ABS 2002 weisen überhaupt keinen Regelungszusammenhang zu der hier maßgeblichen Grundstückssituation auf.

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Wenn die allgemeine Ausbaubeitragssatzung für die konkrete Straßenbaumaßnahme keine vorteilsgerechte Veranlagung des Abrechnungsgebiets ermöglicht, ist sie nichtig. Dementsprechend entbehrte die Veranlagung in diesem Fall der hinreichenden Rechtsgrundlage. Es hätte ggf. eine gesonderte Satzung erlassen werden müssen, wobei das Gericht erhebliche Bedenken hat, ob in einer solchen Konstellation überhaupt eine vorteilsgerechte Veranlagung normiert werden könnte.

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Aus der Sicht des Gerichts spricht allerdings bereits die Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück selbst um einen Verkehrsweg handelt, gegen die Möglichkeit seiner Veranlagung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.