Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 30. März 2012 - 3 A 1510/10

30.03.2012

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2009 zum Aktenzeichen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2010 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung einer Verwaltungsgebühr.

2

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH und betreibt als solche das Wohnheim für behinderte Menschen „H.“ in B.

3

Am 30.06.2009 zeigte die Klägerin dem Rechtsvorgänger des Beklagten die Betriebsaufnahme des Wohnheimes „H.“ an. Es erfolgte eine Prüfung der Antragsunterlagen nebst Besichtigung durch den Rechtsvorgänger des Beklagten. Mit Bescheid vom 29.10.2009 setzte er die Gebühr zum Anzeigeverfahren in Höhe von 336,00 Euro fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2010, zugestellt am 22.11.2010, zurück.

4

Die Klägerin hat am 21.12.2010 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihre Heranziehung rechtswidrig sei, da sie nach dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) des Landes gebührenbefreit sei. Die Gebührenbefreiung sei auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 VwKostG M-V ausgeschlossen, da die Klägerin die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühren nicht Dritten auferlegen könne. Das Entgelt für die Unterbringung der Heimbewohner werde nach einem externen Vergleich auf Grundlage zusammengefasster Aufwandspositionen angeboten und vereinbart. Einzelne Kostenpositionen, wie etwa die Gebühren, seien nicht berücksichtigt. Denn Heimkosten würden für die Zukunft gewährt und die angefallene Gebühr sei einmalig und könne schon aus diesem Grund nicht für zukünftige Heimkosten herangezogen werden.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29.10.2009 zum Aktenzeichen… in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2010 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung führt er an, dass die Klägerin als gemeinnützige Vereinigung grundsätzlich von den Verwaltungsgebühren befreit wäre. Allerdings sei die Gebührenbefreiung dann nicht gegeben, wenn die Gebühren Dritten auferlegt werden können, vgl. § 8 Abs. 2 VwKostG M-V. Vorliegend könnten die Gebühren Dritten auferlegt werden – nämlich über den Pflegesatz. Dies habe auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 06.03.2008 – Az. 7 A 11218/08 - so entschieden. Auf dieses Urteil werde ausdrücklich Bezug genommen.

10

Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 26.01.2011 und der Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die bei der Entscheidung dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

13

Richtiger Beklagter ist gemäß § 10 Abs. 3 und Abs. 1 des Landkreisneuordnungsgesetzes (LNOG M-V) vom 12.07.2010 nunmehr der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, da der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Gesamtrechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises Mecklenburg-Strelitz ist. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen.

II.

14

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten 29.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

1. Die Gebührenfestsetzung verstößt gegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V). Nach dieser Norm sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, von Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

16

Die Klägerin dient als eingetragener Verein gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Steuerrechts (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 19.04.2004 – 3 A 768/03, n.v.). Die Angelegenheit betrifft auch keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin. Zwar handelt es sich bei dem Wohnheim um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin i.S.d. § 14 Satz 1 Abgabenordnung (AO), da das Betreiben der Einrichtung eine selbständige nachhaltige Tätigkeit darstellt, durch die Einnahmen erzielt werden. Auf eine (vorliegend nicht gegebene) Gewinnerzielungsabsicht kommt es nach § 14 Satz 2 AO nicht an. Trotz ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterliegt das Wohnheim als Zweckbetrieb gemäß § 64 Abs. 1 letzter Hs. i.V.m. §§ 66, 68 Abs. 1 a) AO gleichwohl nicht der Steuerpflicht. Nach § 66 Abs. 1 AO - die Bestimmung geht der allgemeinen Definition in § 65 AO vor - ist eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dient. Bei einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung handelt es sich um einen Zweckbetrieb gemäß § 68 Abs. 1 a) AO und damit um eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege (vgl. die Definition in § 66 Abs. 2 AO). Das Wohnheim dient in besonderen Maße den in § 53 genannten Personen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass nicht Hilfsbedürftige dort betreut werden. Damit ist die Quote des § 66 Abs. 3 Satz 1 AO erfüllt.

17

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin nicht gemäß § 8 Abs. 2 VwKostG M-V ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung tritt die Befreiung nach § 8 Abs. 1 VwKostG M-V nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverkehr zwischen Behörden verschiedener Rechtsträger keine Veranlassung besteht, von einer Gebührenerhebung abzusehen, wenn die Gebühr nach der im Einzelfall gegebenen Rechtslage Dritten auferlegt werden kann. Die Reichweite dieser "Rückausnahme" von der persönlichen Gebührenfreiheit ist jedoch begrenzt. Denn nach dieser Vorschrift ist die persönliche Gebührenfreiheit nur ausgeschlossen, wenn der Gebührenschuldner die Verwaltungsgebühr als solche unmittelbar (z. B. im Wege der Auslagenerstattung, öffentlich-rechtlicher Verträge oder Vereinbarungen privaten Rechts) auf einen Dritten abwälzen kann, d.h. wenn die Gebühr hierdurch nicht wesentlich in ihrer Identität verändert wird. Eine nur mittelbare Belastung Dritter über sonstige öffentliche Abgaben, etwa in der Weise, dass die Verwaltungsgebühr in die Kostenkalkulation dieser Abgabe eingeht, reicht hingegen nicht (vgl. Praxis des Kommunalrechtes, Landesausgabe M-V, E 4, Stand 12.2009, § 8 VwKostG M-V Anm. 3.1 m.w.N.; vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des Bundes § 8 Abs. 2 VwKostG: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.01.2007 – 7 A 11084/06, zit. nach juris, Rn. 19 m.w.N.). Die Gebühr muss also im Wesentlichen unverändert dem Dritten auferlegt werden, ohne vorher in die "Gemeinkosten" einzugehen und darin "unterzugehen". Erfasst werden von § 8 Abs. 2 VwKostG M-V danach nur die Fälle, in denen letztlich nicht die begünstigte juristische Person, sondern ein nicht privilegierter Dritter die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat.

18

Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 VwKostG berechtigt, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen. Es ist nicht ersichtlich auf Grund welcher Rechtsgrundlage die Klägerin berechtigt wäre, die angefallenen Gebühren für die Anzeige der Betriebsaufnahme einem Dritten aufzuerlegen. Keiner abschließenden Klärung bedarf dabei die Frage, ob und inwieweit die angefallene Gebühr über die Pflegesätze refinanziert werden kann und wird. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten, führt selbst eine Berücksichtigung der Gebühr bei der Kalkulation des Pflegesatzes nicht zum Ausschluss der Gebührenfreiheit der Klägerin, da die Gebühr in diesen Fällen dem Dritten nicht im Wesentlichen unverändert auferlegt wird. Es liegt lediglich eine mittelbare Abwälzung vor. Diese Fallgestaltung wird jedoch – wie oben angeführt - von § 8 Abs. 2 VwKostG nicht erfasst. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 06.03.2008, Az. 7 A 11218/07, Bezug nimmt, verkennt er die unterschiedliche Rechtslage. Die geltende Fassung des § 8 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetzes (LGebG Rheinland-Pfalz) geht weiter als die bundesrechtliche und die gleichlautende landesrechtliche Regelung des § 8 Abs. 2 VwKostG (M-V), nach der die Gebührenfreiheit nur dann nicht eintritt, wenn die Verwaltungsgebühr Dritten „auferlegt“ werden kann. § 8 Abs. 2 LGebG Rheinland-Pfalz normiert dagegen darüber hinaus, dass die Befreiung von der Gebührenpflicht dann nicht eintritt, wenn die in § 8 Abs. 1 LGebG Rheinland-Pfalz genannten Rechtsträger berechtigt sind, "die Gebühren unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten aufzuerlegen oder später auf Dritte umzulegen". Diese Gesetzesänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtssprechung zur bundesrechtlichen und vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen eine Abwälzung auf Dritte nur möglich ist, wenn die Gebühr hierdurch nicht wesentlich in ihrer Identität verändert wird (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt v. 25.01.2007, a.a.O.). Unter dem Gesichtspunkt der Abwälzung von Kosten umfasst der Begriff des „Umlegens“ – im Gegensatz zu „auferlegen“ - auch die Erhebung von Pflegesätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.03.2008, a.a.O.).

19

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb


Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 65 Zweckbetrieb


Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn 1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb err

Abgabenordnung - AO 1977 | § 66 Wohlfahrtspflege


(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient. (2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.