Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 10. Nov. 2010 - 3 A 1427/05

bei uns veröffentlicht am10.11.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Erschließungsbeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1. Das Grundstück grenzt an die Anlage „Abschnitt A – Waldstraße und An den Kreischen“ (nachfolgend: Anlage A) in A-Stadt. Die Erschließungsanlage wurde im Jahre 1994 technisch hergestellt. Sie führt im nördlichen Bereich auf dem Flurstück 411/2 die Bezeichnung „Waldstraße“, im südlichen Bereich auf dem Flurstück 420/73 die Bezeichnung „An den Kreischen“. Auf die Darstellung auf Blatt 37 der Verwaltungsakte wird verwiesen.

3

Die Gemeinde A-Stadt widmete die Straße „An den Kreischen“ in der Gemarkung A-Stadt, Flur 2, Flurstück 420/73 mit Beschluss vom 20.03.2003 dem öffentlichen Verkehr. Der Beschluss wurde am 08.04.2003 bekanntgemacht.

4

Mit Bescheid vom 26.10.2004 setzte der Amtsvorsteher des Amtes Usedom Mitte gegen die Klägerin einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.598,34 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2005, zugestellt am 06.06.2005, zurück.

5

Am 06.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, es werde bestritten, dass es sich um eine tatsächliche Erschließung der Straße „An den Kreischen“ und der „Waldstraße“ gehandelt habe. Die Anlage sei bereits vorhanden gewesen und lediglich ausgebaut worden. Zum 03.10.1990 sei die Straße einschließlich notwendiger Versorgungsmedien und einer Straßenbeleuchtung vorhanden gewesen. Es habe sich um eine Sandstraße ohne Asphaltdecke gehandelt. Der gepflasterte Gehweg sei etwa 100 Meter lang gewesen und auf der ihrem Grundstück zugewandten Straßenseite verlaufen. Zudem habe ein Entwässerungssystem bestanden, die notwendigen Einlaufschächte seien vorhanden gewesen. An der Straße „An den Kreischen“ liege ihr Grundstück nicht an. Beide Straßen seien als selbstständige Anlagen zu betrachten. Die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes werde bestritten, ebenso die Wirksamkeit des gemeindlichen Satzungsrechts. Noch im Jahre 1994 habe der Bürgermeister in einer öffentlichen Anwohnerversammlung erklärt, dass die Klägerin keine Straßenbaukosten tragen müsse.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Bescheid des Amtsvorstehers des Amtes Usedom-Mitte vom 16.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 31.05.2005 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Gesamtkosten des umlagefähigen Erschließungsaufwands seien entsprechend der Flächenanteile auf die einzelnen Planstraßen verteilt worden.

11

Der Landkreis Ostvorpommern und die Gemeinde A-Stadt teilten auf Nachfrage mit, dass bei ihnen keine Unterlagen über ein Bauprogramm hinsichtlich der Anlage A zum Zeitpunkt 03.10.1990 vorhanden seien.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

a) Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 132 BauGB und der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Seebad A-Stadt vom 26.03.2001 (Beitragssatzung). Die Beitragssatzung ist nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam, auch die Klägerin macht insoweit keine Einwendungen geltend.

15

b) Auch die Rechtsanwendung im Einzelfall geschah vorliegend rechtsfehlerfrei.

16

aa) Gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands ist in räumlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Die Entscheidung des Beklagten wird entgegen der Auffassung der Klage dem beitragsrechtlichen Anlagenbegriff gerecht. Beitragsfähige Erschließungsanlagen sind gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die zum öffentlichen Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Ob ein Straßenzug als eine einzelne Erschließungsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich – ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise – grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild (BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 – 8 C 30/94, BVerwGE 101, 225). Es kommt für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage erschließungsrechtlich selbstständig oder unselbstständig ist, auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet. Eine öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene, etwa 100 Meter lange und nicht verzweigte Sackgasse (Stichstraße), die eine ihrer Ausdehnung angemessene Anzahl von Grundstücken erschließt und im zeitlichen Zusammenhang mit der Anbaustraße endgültig hergestellt worden ist, in die sie einmündet, ist regelmäßig als erschließungsrechtlich unselbstständig zu qualifizieren (BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 – 8 C 106.83, NVwZ 1985, 753). Nach diesen Maßstäben bildet die Anlage A erschließungsbeitragsrechtlich eine einheitliche Anlage. Sie führt in gerader Linie bei nahezu gleich bleibendem Ausbauzustand senkrecht von der Einmündung zur Waldstraße bis hin zur Eisenbahnstrecke.

17

bb) Die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ist vorliegend nicht gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausgeschlossen, weil eine Teileinrichtung der Anlage auf einem Abschnitt bereits vor Beginn der abgerechneten Maßnahme bestand. Nach dieser Vorschrift kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen (§ 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB). Die vorliegend abgerechneten Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg waren nach der Überzeugung der Kammer am 03.10.1990 noch nicht in diesem Sinne hergestellt. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Gehweg sei zu diesem Zeitpunkt vollständig hergestellt gewesen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der entsprechende Aktenvermerk des Beklagten vom 27.06.1995, der unabhängig von diesem Verfahren erstellt worden ist und sich auf sämtliche Straßen im Gemeindegebiet bezieht, beinhaltet die gegenteilige Feststellung. Diese wird durch die vorgelegten schriftlichen Aussagen ortskundiger Einwohner gestützt. Der Vortrag der Klägerin dagegen ist trotz gerichtlicher Aufforderung nicht in einem Maße substantiiert worden, dass die Kammer die Darstellung des Beklagten ernsthaft in Zweifel ziehen könnte. Weitere Erkenntnismittel drängen sich insoweit nicht auf.

18

Ein technisches Ausbauprogramm liegt hier gleichfalls nicht vor. Ein solches Programm im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne umfasst die bautechnische Ausgestaltung (zum Beispiel die Befestigung) namentlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage. Es muss hierin vor allen Dingen die Art der Befestigung der Fahrbahn geregelt werden. Ähnliches gilt für Gehwege. Es kommt es nicht darauf an, von wem dieser Plan erstellt worden ist. Gleiches gilt für Ausbaupläne aus der Zeit vor der Gründung der DDR. Ebenso wenig kommt es darauf an, in welcher Form dieser Plan aufgestellt worden ist und ob er sich auf einzelne Anbaustraßen bzw. Teileinrichtungen oder eine unbestimmte Vielzahl derartiger Anlagen bezieht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.06.1996 – 6 M 20/05, LKV 1997, 225). Die Gemeinde und die untere Bauaufsichtsbehörde haben auf gerichtliche Nachfrage jedoch mitgeteilt, nicht über solche Pläne zu verfügen. Auch die Klägerin konnte ein derartiges Programm nicht vorlegen.

19

Fahrbahn und Gehweg waren schließlich nicht zum Zeitpunkt des Beitritts den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt. „Gepflogenheiten“ sind nach allgemeinem Sprachverständnis ein Verhalten, das über einen längeren Zeitraum feststellbar sein muss und das auch mit den Synonymen „üblich“ oder „Übung“ umschrieben werden kann. Der Begriff „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ bezeichnet demgemäß ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war (zum Beispiel wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheiten“ begründen. Vielmehr geht es wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB auch hier um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlagen oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlagen oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (zum Beispiel das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür zum Beispiel auch eine Schotterdecke genügen kann), einer – wenn auch primitiven – Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5/06, BVerwGE 129, 100). Die Beteiligten tragen insoweit übereinstimmend vor, dass die Fahrbahn im Bereich des Flurstücks 411/2 bei Wirksamwerden des Beitritts aus einer Sandstraße ohne Decke bestand. Eine bautechnische Herrichtung in Gestalt einer Fahrbahnbefestigung lag mithin nicht vor.

20

cc) Der Umstand, dass die Planstraße, an die das Grundstück der Klägerin angrenzt, im Bereich des am 03.10.1990 vorhandenen Bebauungszusammenhangs über eine Straßenbeleuchtung verfügte, führt zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung. Zwar gilt § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB nicht nur für insgesamt hergestellte Erschließungsanlagen, sondern auch in Ansehung einzelner Teileinrichtungen. Soweit eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage am 03.10.1990 bereits hergestellt war, kann sie nicht mehr im Wege der Erhebung eines Erschließungsbeitrags abgerechnet werden, bei einem Ausbau nach dem genannten Stichtag kommt dafür nur noch die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag in Betracht. Insoweit kommt es von Gesetzes wegen zu einer Kostenspaltung und – sofern die Anlage wie hier zum Zeitpunkt des Ausbaus nicht mehr mit der Anlage zum Zeitpunkt des Beitritts identisch ist – zu einer Abschnittsbildung. Die Anlage selbst bleibt im beitragsrechtlichen Sinn jedoch unverändert. Für die übrigen am 03.10.1990 noch nicht hergestellten Teileinrichtungen bleibt es bei der Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts, es sei denn, die Anlage war zu diesem Zeitpunkt bereits insgesamt hergestellt und wurde nach dem Beitritt lediglich um weitere Teileinrichtungen ergänzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 – 9 C 2/02, BVerwGE 117, 200, 203; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.06.1996 – 6 M 20/95, LKV 1997, 225; OVG Magdeburg, Urt. v. 12.08.2004 – 2 L 157/01, zit. n. juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 2, Rn. 38). An einer Gesamtherstellung der Anlage auf dem nördlichen Abschnitt fehlte es hier schon deshalb, weil die Fahrbahn als zwingender Bestandteil einer jeden Straße noch nicht hergestellt war.

21

dd) Gegen die Rechtsanwendung ist auch im Übrigen nichts zu erinnern. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Dieser ist dadurch ermittelt worden, dass die tatsächlich entstandenen Kosten im Plangebiet nach den Flächenanteilen der jeweiligen Teileinrichtungen auf die einzelnen Anlagen im beitragsrechtlichen Sinn verteilt worden sind. Das ist zulässig. Auch die Klägerin bringt insoweit keine Einwendungen vor. Nicht substantiiert bestritten wurde zudem die Bildung des Abrechnungsgebiets durch den Beklagten. Angesichts der Siedlungsstruktur der anliegenden Grundstücke und der Größe des klägerischen Grundstücks erscheinen die diesbezüglichen Annahmen des Beklagten plausibel. Die Kammer sah deshalb keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen.

22

ee) Schließlich liegt auch kein wirksamer Beitragsverzicht vor. Zum einen war der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt für die Abgabe einer Verzichtserklärung nicht zuständig. Die Gemeindevertretung ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister stattgefunden hat. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KV M-V kann die Hauptsatzung bestimmen, dass der Bürgermeister Verfügungen über Gemeindevermögen bis zu bestimmten Wertgrenzen treffen kann. Die Regelung in § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde erlaubt angesichts der dort festgesetzten Wertgrenzen den Verzicht auf die Beitragsforderung im vorliegenden Fall durch den Bürgermeister nicht. Zum anderen wäre ein Beitragsverzicht aber auch deshalb unwirksam, weil er gegen ein gesetzliches Verbot, namentlich die in § 127 Abs. 1 BauGB normierte Beitragserhebungspflicht für Erschließungsbeiträge (vgl. dazu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage, § 127, Rn. 7) verstoßen würde. Die Kammer musste deshalb der Frage nicht weiter nachgehen, welchen genauen Inhalt die von der Klägerin behauptete Erklärung des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt in der Anwohnerversammlung hatte.

23

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Baugesetzbuch - BBauG | § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung


(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.