Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide des Beklagten vom 06.06.2007 - Nr. 30-039/2007 - und vom 18.03.2008 - Nr. 30-138/2008 - sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 06.07.2007 und 08.05.2008 einschließlich der darin enthaltenen Gebührenfestsetzungen werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einer Kurabgabe. Der in A-Stadt lebende Kläger ist Eigentümer eines Ferienhauses in V./Hiddensee und dort mit Nebenwohnsitz gemeldet.

2

Mit Bescheid vom 06.06.2007 zog der Beklagte den Kläger zu einer Jahreskurabgabe 2007 i.H.v. 42,00 EUR. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2007 zurück. Zugleich setzte er die Gebühr für die Erstellung des Widerspruchsbescheides auf 24,30 EUR fest. Am 26.07.2007 hat der Kläger zum Az. 3 A 1061/07 Anfechtungsklage erhoben.

3

Mit Bescheid vom 18.03.2008 zog der Beklagte den Kläger zu einer Jahreskurabgabe 2008 i.H.v. ebenfalls 42,00 EUR heran. Unter dem 18.03.2008 sandte der Beklagte dem Kläger eine "Information für die Eigentümer/Besitzer einer Wohneinheit auf der Insel Hiddensee und deren Familienangehörigen" nebst Erfassungsbogen zu. Der Erfassungsbogen sieht die Abgabe von personenbezogenen Daten von Ehegatten, Kindern und sonstigen Familienangehörigen der Wohnungsinhaber vor. Den sowohl gegen den Abgabenbescheid als auch gegen den Erfassungsbogen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2008 - zugestellt am 15.05.2008 - zurück. Zugleich setzte er die Gebühr für die Erstellung des Widerspruchsbescheides auf 24,30 EUR fest. Am Montag, den 16.06.2008 hat der Kläger zum Az. 3 A 871/08 Anfechtungsklage erhoben.

4

Mit Beschluss vom 23.06.2008 hat das Gericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage betreffend den Erfassungsbogen zurückgenommen.

5

Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Kurabgabensatzung sei nichtig. Sie sei bereits nicht wirksam bekanntgemacht worden, weil es an der von der Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehenen ergänzenden Bekanntmachung im Internet fehle. Zudem liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, weil die Gemeinde Ostseebad Hiddensee auch eine Zweitwohnungssteuer erhebe. Die Regelung über die Jahreskurkarte sei fehlerhaft. Es sei unzulässig, den Eigentümer einer Wohneinheit mit Nebenwohnsitz im Gemeindegebiet auch dann zum Erwerb einer Jahreskurkarte zu verpflichten, wenn er sich im Erhebungszeitraum nicht im Gemeindegebiet aufhalte und auch eine Rückzahlung auszuschließen. Anders bei der Zweitwohnungssteuer sei das bloße Innehaben der Wohnung nicht ausreichend. Erforderlich sei der Aufenthalt im Erhebungsgebiet. Auch die Regelung über die Familienkurkarte sei zu beanstanden. Es könne nicht sein, dass eine aus sieben erwachsenen Personen und einem Kind bestehende Familie nur 45,00 EUR zu entrichten habe, während eine aus einer erwachsenen Person und zwei Kindern bestehende Familie 60,00 EUR zahlen müsse. Die Gebührenkalkulation sei ebenfalls fehlerhaft. Da die Gemeindeeinwohner nicht der Kurabgabenpflicht unterlägen, sei der Abzug eines gemeindlichen Eigenanteils unzulässig. Die Berücksichtigung des "Verwaltungsaufwandes Reedereien" sei unzulässig, weil die Gemeinde keine Reederei betreibe. Auch der Ansatz der Kostenpositionen Kulturmanagement und Gästeservice sei unzulässig. Die Gemeinde habe zum 01.01.2005 ihre Amtsfreiheit verloren. Gleichwohl unterhalte sie einen Eigenbetrieb "Hiddenseer Hafen- und Kulturbetrieb" und als Alleingesellschafterin die "Insel Information Hiddensee GmbH". Rechtsaufsichtlich sei verlangt worden, entweder den Eigenbetrieb oder die GmbH aufzulösen, was bisher aber nicht erfolgt sei.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Bescheide des Beklagten vom 06.06.2007 und vom 18.03.2008 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 06.07.2007 und 08.05.2008 einschließlich der darin enthaltenen Gebührenfestsetzung aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 07.01.2010 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und auch begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

1. Der Bescheid vom 06.06.2007 kann nicht auf die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee vom 14.02.2007 (Kurabgabesatzung - KAS 2007) gestützt werden, denn die Satzung hatte zu dem hierfür erforderlichen Zeitpunkt noch keine Geltung. Nach § 5 Abs. 3 KAS 2007 entsteht die Jahreskurabgabepflicht am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Dies setzt für das Kalenderjahr 2007 voraus, dass die Satzung am 01.01.2007 Geltung beanspruchte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kurabgabesatzung ist nach ihrem § 15 Abs. 1 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang vom 05.03.2007 bis 28.03.2007. Damit trat die Satzung mit Ablauf des 28.03.2007 (vgl. § 9 Nr. 3 KV-DVO) in Kraft. Folglich konnte für das Jahr 2007 eine Jahreskurabgabepflicht auf Grundlage dieser Satzung nicht entstehen.

14

Auch die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee vom 11.04.2001 (KAS 2001) scheidet als Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 06.06.2007 aus. Sie ist für den Zeitraum ab 2007 nicht mehr anwendbar. Zwar weist die Satzung kein ausdrücklich normiertes "Verfalldatum" auf; allerdings basieren die in der Satzung normierten Abgabesätze nach den Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf jährlich aktualisierten Kalkulationen. Für das Jahr 2007 ist jedoch mit Blick auf die Kurabgabesatzung 2007 keine Aktualisierung mehr erfolgt. Gerade bei - wie hier - wiederkehrenden Abgaben beschränkt die Kalkulation den zeitlichen Anwendungsbereich der Satzung, denn eine Abgabenerhebung für kalkulationsfremde Zeiträume ist unzulässig. Sie führt nämlich zu einem kalkulationsfremden Abgabenaufkommen und begründet damit die Gefahr einer unzulässigen Kostenüberschreitung (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.06.2006 - 3 B 306/06 [betreffend Abwassergebühren]).

15

2. Dem Bescheid vom 18.03.2008 fehlt ebenfalls die erforderliche Rechtsgrundlage, denn die Kurabgabesatzung 2007 i.d.F. der rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 16.05.2008 ist nichtig.

16

Zwar folgt dies nicht aus dem Umstand, dass die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee von den Inhabern von Zweitwohnungen neben der Kurabgabe auch Zweitwohnungssteuern erhebt. Denn Zweitwohnungsinhaber können sowohl der Zweitwohnungsteuerpflicht als auch der Kurabgabepflicht unterliegen, da die diesen beiden Abgabenarten zugrunde liegenden Abgabetatbestände nicht gleichartig sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, Juris Rn. 34 m.w.N.).

17

Unwirksam ist jedoch die mit der rückwirkend zum 01.01.2008 in die Kurabgabesatzung 2007 eingefügte Bestimmung des § 6 Abs. 3 KAS 2007. Hiernach sind Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit, die nicht im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und ihre Familienangehörigen verpflichtet, unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Jahreskurabgabe für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Regelung ist unwirksam, weil sie sich einschränkungslos auf alle Familienangehörigen der Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten erstreckt.

18

Dies ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: § 2 Abs. 1 KAS 2007 bestimmt im Einklang mit § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V das Merkmal "ortsfremd". Danach ist kurabgabepflichtig, wer sich im Erhebungsgebiet aufhält und hier keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (ortsfremd). Als ortsfremd gilt nach § 2 Abs. 2 KAS 2007 auch, wer in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee Eigentümer oder Besitzer eine Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie zu Erholungszwecken nutzt. Diese Bestimmung, die lediglich die Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V wiederholt, zielt auf die Inhaber von Zweitwohnungen ab. Sie enthält keinen besonderen Kurabgabetatbestand, sondern dient lediglich der Klarstellung des in § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V enthaltenen Tatbestandsmerkmals der Ortsfremdheit in einem Zweifelsfall. Demzufolge sind auch die Inhaber von Zweitwohnungen grundsätzlich kurabgabepflichtig, soweit sie sich im Kurgebiet aufhalten (Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG, Stand 07/09, § 11 Anm. 2.2.1 m.w.N.). Für diesen Personenkreis bestimmt § 6 Abs. 3 KAS 2007, dass unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes die Jahreskurabgabe zu zahlen ist. Die darin liegende Pauschalierung ist ebenfalls zulässig. Zwar führt sie dazu, dass es dem kurabgabepflichtigen Inhaber der Zweitwohnung verwehrt ist, im Einzelfall den Nachweis zu führen, er habe sich nur für einen kürzeren Zeitraum in seiner Zweitwohnung aufgehalten. Dies verstößt aber nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz - GG), weil es für die erhebungsberechtigte Gemeinde tatsächlich kaum durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar wäre, die tatsächliche Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern und ihren Angehörigen im Gemeindegebiet das ganze Jahr zu überwachen und festzustellen (allg. Ansicht: OVG Mecklenburg-Vorpommern; Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 04.10.1995 - 2 L 197/94, juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.02.2004 - 9 KN 546/02, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.05.2000 - 9 L 977/99 -, juris).

19

Es ist aber zu berücksichtigen, dass der von § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V für die Schuldnerbestimmung bei der Jahreskurabgabe vorgegebene Rahmen vom Ortsgesetzgeber nicht überschritten werden darf (vgl. § 43 Abgabenordnung [AO] i.V.m. § 12 Abs. 2 KAG M-V). Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 KAS 2007 beschränkt sich nicht auf die Eigentümer und Besitzer von Wohnungseinheiten, sondern erfasst auch deren Familienangehörige. Da § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V dieses Merkmal nicht enthält, können Familienangehörige - sofern sie nicht Miteigentümer der Wohnungseinheiten sind - nur als Besitzer zur Jahreskurabgabe herangezogen werden. Allerdings verbietet sich die Annahme, dass die Familienangehörigen des Eigentümers oder Besitzers einer Wohneinheit immer auch (Mit-)Besitzer dieser Wohneinheit sind. Zwar mag dies auf Ehegatten und im gleichen Haushalt lebende Personen zutreffen (vgl. VGH München, Urt. v. 13.08.1999 - 4 B 97.973 - NVwZ 2000, 225 <226> und VG Oldenburg, Urt. v. 21.01.2010 - 2 A 635/08 - juris Rn. 53). Eine solche Eingrenzung weist § 6 Abs. 3 KAS 2007 indes nicht auf. Der Begriff des Familienangehörigen wird weder in der Kurabgabesatzung selbst definiert - die Bestimmung des § 6 Abs. 4 KAS 2007 i.d.F. der 2. Änderungssatzung betrifft nur Befreiungen von der Kurabgabenpflicht - noch wird auf eine an anderer Stelle erfolgte Definition verwiesen. Er ist damit unscharf und konturenlos. Der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltene Erhebungsbogen fordert zu Mitteilungen über Ehegatten, Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres und "andere Familienangehörige" auf. Unter diesen weiten Begriff fallen auch Eltern, Groß- und Urgroßeltern, Brüder, Schwestern, Neffen, Nichten usw. Bei diesem unübersehbar großen Personenkreis kann nicht von einem (Mit-)Besitz an der Wohnungseinheit ausgegangen werden. Damit fehlt es insoweit auch an der von § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V vorausgesetzten Aufenthaltsvermutung.

20

Die Nichtigkeit des § 6 Abs. 3 KAS 2007 führt zur Nichtigkeit der Kurabgabensatzung insgesamt. Von einer unschädlichen Teilnichtigkeit kann nicht ausgegangen werden, da sich die (unzulässige) Ausweitung des Kreises derjenigen, von denen eine Jahreskurabgabe erhoben werden soll, zwangsläufig auf die Kalkulation der Abgabensätze auswirkt.

21

Auf die übrigen Einwände des Klägers kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger


Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.