Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Mai 2015 - 2 A 853/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um eine kommunalrechtliche Beanstandungsverfügung.
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Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr der dem Amt A-Stadt-Land angehörigen Klägerin wählten am 25.01.2014 den Beigeladenen zu ihrem Wehrführer. Die Gemeindevertretung der Klägerin beschloss am 19.02.2014 die nach § 12 Abs. 3 Brandschutzgesetz erforderliche Bestätigung der Wahl. Der Bürgermeister ernannte den Beigeladenen unter Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten.
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Mit Schreiben des Beklagten vom 03.03.2014 widersprach der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes A-Stadt-Land dem Beschluss der Gemeindevertretung, da der Beschluss das Recht verletze. Der zum Wehrführer gewählte Beigeladene erfülle nicht die Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten. Die am 19.02.2014 abgegebene Erklärung des Beigeladenen über das Bekenntnis zur und Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung sei nicht glaubwürdig und Zweifel an seiner Treue zum Grundgesetz angebracht. Der Beigeladene sei bis einschließlich 2013 aktives Mitglied der neonazistischen Band „Wiege des Schicksals“ gewesen. Die Band stehe offensichtlich der nationalsozialistischen Ideologie nahe, wofür auch die in 2013 unter Mitwirkung der Band entstandene CD „P. S. – A….“ spreche. Eine Beeinflussung der jungen Menschen in der von der Freiwilligen Feuerwehr unterhaltenen Jugendwehr hin zum Rechtsextremismus sei gesellschaftlich unakzeptabel und dürfe auch nicht im Interesse der Klägerin liegen.
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Auf ihrer Sitzung vom 15.04.2014 stimmte die Gemeindevertretung der Klägerin gegen eine Stattgabe des Widerspruchs und eine Rücknahme der Ernennung des Beigeladenen. Der Beschlussfassung vorangegangen war eine Anhörung des Beigeladenen durch die Gemeindevertretung. Der Beigeladene verlas eine schriftliche Erklärung, die dem Gericht vorliegt. Ausweislich des Protokolls der Sitzung antwortete er auf Nachfrage, ob er der rechtsextremistischen Szene zugehörig sei und in Strukturen, z.B. Kameradschaften eingebunden sei, dass er verfassungstreu sei. Die Band „W….“ sei zurzeit nicht aktiv. Er sei nicht mehr Mitglied in der Band und nicht Mitglied einer Partei.
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Mit Schreiben des Beklagten vom 25.04.2014 beanstandete der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes sinngemäß den Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.04.2014, soweit damit der Beschluss vom 19.02.2014 bestätigt worden war. In der Begründung ist neben der Wiederholung der im Widerspruch vom 03.03.2014 aufgeführten Gründe ergänzend ausgeführt, dass der Beigeladene sich in der Anhörung in keiner Weise von seiner neonazistischen Gesinnung distanziert habe. Den Gemeindeorganen sei vorzuhalten, dass sie nicht wirklich bereit seien, sich mit den vorliegenden Fakten zu den neonazistischen Aktivitäten des Beigeladenen inhaltlich auseinander zu setzen. In dem Beanstandungsschreiben ist ausgeführt, dass der Gemeindevertretung gegen die Beanstandung das Recht der Klage vor dem Verwaltungsgericht zustehe. Eine weitergehende Rechtsmittelbelehrung dazu findet sich nicht.
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Mit am 24.09.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 23.09.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält die vom Beklagten erhobenen Zweifel an der Verfassungstreue des Beigeladenen für haltlos und nicht nachweisbar. Die Band „W…..“ sei nicht verboten und der Beigeladene bereits vor seiner Kandidatur für das Amt nicht mehr deren Mitglied gewesen. Was er vor seiner Kandidatur gemacht habe, könne nicht entscheidend sein, zumal er erklärt habe, dass er verfassungstreu sei und keiner „rechten Partei“ angehöre. Der Beigeladene sei seit Jahren in der freiwilligen Feuerwehr und in der Gemeindevertretung aktiv und dort sehr beliebt. Seine Arbeit in der freiwilligen Feuerwehr und in der Kinder- und Jugendarbeit lasse nicht erkennen, dass er dort eine neonazistische Gesinnung auslebe oder vermittle. Der Beigeladene wolle für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten. Zudem sei der Beigeladene vor seiner Wahl zum Ortswehrführer bereits als gewählter Stellvertreter des Ortswehrführers Ehrenbeamter gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beanstandung vom 25.04.2014 gegen den Beschluss der Klägerin Nr. PO/2014/… vom 19.02.2014, der mit Beschluss Nr. PO/2014/… vom 15.04.2014 von der Klägerin bestätigt wurde, aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Beanstandungsverfügung aus den dort genannten Gründen weiterhin für rechtmäßig und führt dies näher aus. Dass der Beigeladene entgegen entsprechender Erklärungen nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintrete, habe er bereits in der Vergangenheit gezeigt, als er trotz noch aktiver Tätigkeit in der rechtsextremistischen Band anlässlich seiner Amtsübernahme als stellvertretender Ortfeuerwehrführer eine entsprechende wahrheitswidrige Erklärung über sein Eintreten für die Grundordnung abgegeben habe.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er macht geltend, dass er nicht gegen Strafgesetze verstoßen habe und verweist im Übrigen auf seine schriftliche Erklärung vom 15.04.2014.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist gemäß § 142 Abs. 4 Kommunalverfassung (KV M-V) i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 3 KV M-V statthaft. Danach steht der Gemeinde gegen die durch den Amtsvorsteher oder den leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes erfolgte Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
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Die Klage ist auch fristgerecht erhoben. Es gilt vorliegend die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), denn die Beanstandungsverfügung enthielt insoweit keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, als sie keinen Hinweis auf die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthielt.
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Die Klage ist aber unbegründet. Die Beanstandungsverfügung vom 25.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die durch den leitenden Verwaltungsbeamten mit Bescheid des Amtsvorstehers ausgesprochene Beanstandung findet ihre Rechtsgrundlage in § 142 Abs. 4 KV M-V i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 KV M-V.
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Nach § 142 Abs. 4 KV M-V ist neben dem ehrenamtlichen Bürgermeister sowie dem Amtsvorsteher auch der leitende Verwaltungsbeamte oder die leitende Verwaltungsbeamtin verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amts-ausschusses zu widersprechen (Satz 1). §§ 33 und 140 KV M-V gelten entsprechend (Satz 2). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KV M-V hat der Bürgermeister – bzw. gemäß § 142 Abs. 4 KV M-V auch der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes – einem Beschluss der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn der Beschluss das Recht verletzt. Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen, § 33 Abs. 1 Satz 5 KV M-V. Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden, § 33 Abs. 2 Satz 1 1.Hbs. KV M-V i.V.m. § 142 Abs. 4 KV M-V.
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Die Beanstandungsverfügung vom 25.04.2014 ist formell ordnungsgemäß. Sie insbesondere binnen der Frist des § 33 Abs. 2 Satz 1 KV M-V und unter Darlegung der Gründe ergangen und gegen den Beschluss vom 15.04.2014, mit dem die Klägerin erneut über die Angelegenheit befunden hat, gerichtet, wie es § 33 Abs. 2 Satz 1 KV M-V verlangt. Der Beanstandungsverfügung ist auch eine den formellen Voraussetzungen entsprechende Widerspruchseinlegung vorausgegangen, wie es § 33 Abs. 1 KV M-V verlangt.
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Die Beanstandungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
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Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 KV M-V hat die Beanstandung zu ergehen, wenn der nach einem Widerspruchsverfahren ergangene neue Beschluss der Gemeindevertretung das Recht verletzt.
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Dies trifft hinsichtlich des Beschlusses der Klägerin vom 15.04.2014, mit dem die Klägerin „gegen eine Stattgabe des Widerspruchs“ gegen ihren Beschluss vom 19.02.2014 und gegen eine Rücknahme der Ernennung des Beigeladenen entschied, zu.
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Soweit die Klägerin am 15.04.2014 „gegen die Stattgabe des Widerspruchs“ entschieden hat, ist der Beschluss der Klägerin auf eine Bestätigung des am 19.02.2014 beschlossenen Entscheidungsgegenstands, dem der Beklagte widersprochen hatte, gerichtet. Der Beschlussinhalt vom 19.02.2014, dem der Beklagte widersprochen hatte, bezog sich auf die Zustimmung der Klägerin zur Wahl des Beigeladenen zum Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr. Allein dies, und nicht etwa auch die Zustimmung zu der Wahl des Stellvertreters, ist ausweislich der Begründungen Inhalt des Widerspruchs und der Beanstandungen. Dies ist auch von den Beteiligten so verstanden worden.
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Die Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Klägerin über die Zustimmung zur Wahl des Beigeladenen zum Ortswehrführer der Feuerwehr verletzt das Recht.
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Nach § 12 Abs. 3 Brandschutzgesetz (BrSchG M-V) ist die Gemeindevertretung für eine solche Beschlussfassung zwar zuständig. Danach bedarf die Wahl des Gemeindewehrführers der Zustimmung der Gemeindevertretung.
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Die Voraussetzungen für die Zustimmungserteilung liegen aber nicht vor. Aus der Bindung der Gemeindevertretung an Recht und Gesetz (Art. 20 GG) folgt, dass die Zustimmungserteilung nur zu einer Wahl erfolgen darf, die ihrerseits rechtmäßig ist.
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Die Wahl des Beigeladenen zum Ortswehrführer widerspricht hingegen den Rechtsvorschriften, denn der zum Wehrführer gewählte Beigeladene erfüllt nicht die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 BrSchG. Danach ist für das Amt des Wehrführers oder seines Stellvertreters u. a. nur wählbar, wer die persönliche und fachliche Eignung für die mit dem Amt verbundene Ernennung zum Ehrenbeamten besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) i.V.m. § 7 Abs. 1 Ziff. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) darf in das (Ehren-)Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
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Zwar hat der Beigeladene schriftlich und auch mündlich in der Gemeindevertretersitzung vom 15.04.2014 erklärt, dass er für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintrete. Die Erklärungen des Beigeladenen sind aber inhaltlich unzutreffend.
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Unter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist eine Ordnung zu verstehen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den Grundprinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortung der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (Zängl im GKÖD, Stand 12/14, Bd. I § 7 BBG, Rz. 13 m. Nw. z. Rspr. d. BVerfG).
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Mit der politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, S. 2569, JURIS Rn. 17; Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, S. 334, [347 ff.], JURIS - Leitsatz 2).
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Diese Distanzierung lässt der Beigeladene vermissen.
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Im Hinblick auf seine frühere Mitgliedschaft und Tätigkeit in der Musikband „. …“ weisen Klägerin und Beigeladener zutreffend zwar darauf hin, dass weder die Band, noch deren Texte verboten worden seien. Daraus folgt aber nicht, dass die Tatsache der früheren aktiven Mitgliedschaft des Beigeladenen in der Band und des Umstandes, dass er mit dieser öffentlich aufgetreten und an der Verbreitung deren Texte mitgewirkt hat, nicht berücksichtigt werden darf. Ein berücksichtigungsfähiger Umstand liegt schon in der bloßen Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerstreitenden Zielsetzungen (BVerfG, Urt. v. 22.05.1975 a.a.O. JURIS Rn. 55 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.05.1983, BVerwGE 83, 136, 142).
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Um eine solche Vereinigung handelt es sich bei der Band „W. …“, deren Mitglied der Beigeladene jedenfalls bis zum Jahr 2013 war.
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Die jedenfalls bis im Jahr 2013 mit öffentlichen Auftritten aktive Musikband, deren Lieder auf Tonträgern auch heute noch vertrieben werden, verfolgt(e) der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerstreitenden Zielsetzungen. Die Landesverfassungsschutzberichte 2012 und 2013 führen sie als eine der rechtextremistischen Szene zuzuordnenden Musikgruppe auf. Dem schließt sich das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die über die Band vorhandenen Tatsachenerkenntnisse an.
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Mit ihrem Lied „Volkstod“ ist die Band Teil der neonazistischen „Volkstod Kampagne“ (Landesverfassungsschutzbericht 2013, S. 27 f.). Mit dieser Parole agiert die rechtsextremistische Szene des Landes seit geraumer Zeit gegen eine Zuwanderung aus dem Ausland und gegen eine angeblich zu geringe Unterstützung deutscher Familien. Hinter dieser vordergründig auf soziale Probleme abstellenden Propaganda verbirgt sich eine rassistische Weltanschauung, die Menschen nichtdeutscher Herkunft als Bedrohung für den eigenen „Volkskörper“ betrachtet. Insoweit handelt es sich um eine für Rechtsextremisten charakteristische biologische Weltanschauung, die auch den historischen Nationalsozialismus geprägt hat (Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern, Erkenntnismitteilung vom 28.02.2014, S. 4, Bl. 43 d. Gerichtsakte).
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Das Musikstück „Volkstod“ ist u. a. auf der CD „P. S.“ veröffentlicht, die sich über das Internet auch gegenwärtig noch käuflich erwerben lässt und die Musikstücke verschiedener Musikbands mit neonazistischer Ausrichtung auf einem gemeinsamen Tonträger vereinigt. Im Beiheft des „P. S.“ findet sich eine typische neonazistische Symbolik und es wird auf die neonazistische „Volkstod-Kampagne“ Bezug genommen (Landesverfassungsschutzbericht 2013, S. 27 f.).
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Mit einem weiteren, auf der CD „Auf den Sieg“ veröffentlichten Musikstück namens „Germanien erwache“ lehnt die Band eine pluralistische Gesellschaft grundsätzlich ab und wendet sich gegen „Schwule und Lesben …, Antifaschisten, Volksfeinde die gegen uns hetzen“ (Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern, Erkenntnismitteilung vom 28.02.2014, S. 5, Bl. 44 d. Gerichtsakte).
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Die Band „W. …“ trat im Rahmen des NPD-Pressefestes der NPD-eigenen „Deutsche Stimme Verlags GmbH“ im August 2012 in Viereck mit über tausend Teilnehmern auf (Landesverfassungsschutzbericht 2012 S. 20, 17). Weitere Auftritte der Band bei als rechtsextremistisch eingestuften Veranstaltungen sind bekannt. Die Teilnahme des Beigeladenen an öffentlichen Auftritten der Band ist unstreitig und ergibt sich im Übrigen auch aus einem im Internet und der Presse veröffentlichten Foto.
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Die rechtsextremistische Musik, zu der die Musik der genannten Band zählt, stellt ein wichtiges Propagandainstrument der Szene dar, das aufgrund der Verfügbarkeit im Internet einen hohen Verbreitungsgrad hat (Landesverfassungsschutzbericht 2012, S.20). Daran hat der Beigeladene jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit aktiv mitgewirkt. Er hat sich von diesem Verhalten auch nicht distanziert. Eine Distanzierung von seiner früheren Mitwirkung in der Band oder deren Texten hat der Beigeladene weder in seiner schriftlichen Erklärung vom 15.04.2014, noch in den protokollierten Äußerungen der Gemeindevertretersitzung am selben Tage, noch in der gerichtlichen mündlichen Verhandlung vorgenommen. Allein der wiederholten Äußerung des Beigeladenen, dass er sich nicht strafbar gemacht habe, lässt sich eine solche Distanzierung gerade nicht entnehmen. Zu weitergehenden Erklärungen war der Beigeladene nicht bereit. Zudem war der Beigeladene noch zu einem Zeitraum aktives Bandmitglied, als er bereits als stellvertretender Ortswehrführer Ehrenbeamter war und für die freiheitliche-demokratische Grundordnung hätte eintreten müssen.
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Die Kammer ist nach alledem im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene nicht für die freiheitliche-demokratische Grundordnung eintritt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wurden nach § 162 Abs. 3 VwGO für nicht erstattungsfähig erklärt, da der Beigeladene sich nicht mit einer eigenen Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
- a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder - b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.