Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Juni 2015 - 7a K 1215/15.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der am K. geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System beantragte er am 22. K. 2011 in Italien seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Dezember 2014 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und beantragte dort am 21. Januar 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 29. Januar 2015 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.
4Mit Bescheid vom 20. Februar 2015, zugestellt am 24. Februar 2015, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei unzulässig, da Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seien nicht ersichtlich.
5Der Kläger hat am 10. März 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen systemische Mängel auf. Eine Unterkunft, die Sicherung des Lebensunterhalts und medizinische Grundversorgung seien in Italien nicht gewährleistet.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2015 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf den angefochtenen Bescheid.
11Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 7a L 498/15.A).
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
14Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
15Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – unzulässig, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit richtet sich gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Die Dublin III-VO findet dagegen – unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung – auf die nach dem Inkrafttreten gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragsstellers für das dabei zu beachtende Verfahren Anwendung.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. K. 2014 – 10 C 7/13 – juris.
18Vorliegend ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger sich seit 2011 in Italien aufgehalten und dort nach den Angaben des Eurodac-Systems am 22. K. einen Asylantrag gestellt hat (Art. 10, 13 Dublin II-VO). Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO (Art. 20 Abs. 1 lit c) Dublin II-VO) ist davon auszugehen, dass dem (Wieder-)Aufnahmeersuchen stattgegeben worden ist, da Italien innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt hat.
19Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Die Zustimmung Italiens gilt aufgrund des Fristablaufs als erteilt. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich und von dem Kläger nicht geltend gemacht worden.
20Der Zuständigkeit Italiens und der Überstellung nach Italien stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die Beklagte ist nicht aufgrund systemischer Mängel zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) verpflichtet. Das wäre nur dann der Fall, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK –) ausgesetzt zu werden. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufweisen.
21OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A – juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 – 11 A 522/14.A – juris, jeweils m. w. N.
22Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer jedenfalls für Antragsteller, die wie der Kläger nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen in dem Eilbeschluss vom 26. März 2015.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.