Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. Aug. 2016 - 7 K 4277/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats nach der Fortbildungsordnung der Beklagten.
3Die Klägerin praktiziert seit 1997 als Hautärztin in T. und ist seitdem Pflichtmitglied der Beklagten.
4Mit Datum vom 30. Juni 2009 erhielt die Klägerin von der Beklagten antragsgemäß erstmals ein Fortbildungszertifikat, mit dem die ordnungsmäße Fortbildung der Klägerin bescheinigt wurde. Das Zertifikat sollte für fünf Jahre, bis zum 29. Juni 2014 gelten.
5Mit Datum vom 3. April 2013 erteilte die Beklagte der Klägerin ein Fortbildungszertifikat, das bis zum 2. April 2018 gelten soll.
6Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 beantragte die Klägerin die Ausstellung eines aktuellen Fortbildungszertifikats nach der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. März 2014 (FortbildungsO ÄKWL), mit dem durch den Nachweis von Fortbildungen im vorausgegangenen Fünfjahreszeitraum (23. Juni 2010 – 22. Juni 2015) die Nachweispflicht über den von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe mitgeteilten aktuellen Nachweiszeitraum (1. Juli 2014 – 30. Juni 2019) erfüllt werden sollte. Sie habe – voraussetzungsgemäß - im zurückliegenden Zeitraum mehr als 250 Fortbildungspunkte erworben.
7Die Beklagte lehnte die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats mit Schreiben vom 9. Juli 2015, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ab, da seit dem Erwerb des „letzten Zertifikates vom 08.01.2014 lediglich 114 Fortbildungspunkte nachgewiesen“ worden seien.
8Die Klägerin hat am 2. Oktober 2015 Klage erhoben.
9Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die über den Betrag von 250 hinausgehenden Punkte nach Erteilung eines Fortbildungszertifikats verfallen zu lassen oder „auf Null zu setzen“. Eine gesetzliche Regelung zu der Frage, ob überschüssige Fortbildungspunkte auf den nachfolgenden Fünfjahreszeitraum übertragen werden könnten, bestehe nicht. Das Grundrecht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sei verletzt, wenn es die Beklagte selbst entscheiden könne, ob eine Gutschrift überzähliger Fortbildungspunkte auf den nachfolgenden Prüfzeitraum erfolge oder nicht.
10Die Fortbildungspflicht der Klägerin werde in § 95d Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) geregelt, dieser Fortbildungspflicht könne auf unterschiedliche Art und Weise nachgekommen werden. Ob die Klägerin die bei der Beklagten erworbenen Fortbildungspunkte nutze, sei allein ihre Entscheidung. Deshalb dürfe die Beklagte die erworbenen Fortbildungspunkte ohne Einwilligung der Klägerin weder nutzen noch löschen. Das sei auch die Auffassung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
11Sie, die Klägerin, habe ab dem 1. Juli 2004 bis zum Antragszeitpunkt am 22. Juni 2015 insgesamt 912 Fortbildungspunkte erworben, davon 549 Fortbildungspunkte im maßgeblichen Nachweiszeitrum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014. Im der Antragstellung vorausgehenden Fünfjahreszeitraum habe sie insgesamt 254 Fortbildungspunkte erworben, so dass in jedem Fall eine ausreichende Anzahl von Punkten für das begehrte Fortbildungszertifikat zur Verfügung stehe.
12Ein in Bezug genommenes Fortbildungszertifikat vom 8. Januar 2014 habe die Beklagte jedenfalls nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht. Somit hätten die dort verwendeten Punkte auch nicht verfallen dürfen, zumal die Klägerin den betroffenen Zeitraum bereits durch ein anderes Zertifikat nachgewiesen habe.
13Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie den Fortbildungszeitraum innerhalb des gesetzlich geregelten Nachweiszeitraumes selbst bestimmen dürfe.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2015 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 22. Juni 2015 für den vorausgehenden Fünfjahreszeitraum ein Fortbildungszertifikat auszustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte vertieft zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - ) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
23Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines von ihr beantragten Fortbildungszertifikats durch die Beklagte nach § 5 Abs. 2 FortbildungsO ÄKWL.
24Die Klage ist fristgerecht erhoben. Da der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2015 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, begann die einmonatige Frist zur Klageerhebung (§ 74 Abs. 2 VwGO), nicht zu laufen, § 58 Abs. 1 VwGO. Die Klageerhebung am 2. Oktober 2015 erfolgte rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.
25Der Klägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, auch wenn ihr die Beklagte mit Datum vom 3. April 2013 ein bis zum 2. April 2018 geltendes Fortbildungszertifikat erteilt hat. Denn die Klägerin begehrt die Erteilung eines über den genannten Zeitraum hinausreichenden Fortbildungszertifikates, das bis zum 30. Juni 2019 gelten soll und die Klägerin damit für einen längeren Zeitraum von der ihr obliegenden Nachweispflicht entlasten würde.
26Die Klage ist aber nicht begründet.
27Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Fortbildungszertifikats für den Nachweiszeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2019 durch die Beklagte. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
28Anspruchsgrundlage für die Erteilung des beantragten Fortbildungszertifikats ist § 5 Abs. 1 FortbildungsO ÄKWL. Danach wird ein Fortbildungszertifikat erteilt, wenn die Ärztin oder der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 6 FortbildungsO ÄKWL ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen, wobei alle bis zur Antragstellung erworbenen Fortbildungspunkte in das Fortbildungszertifikat einfließen und damit ihre Anrechenbarkeit auf weitere Fortbildungszertifikate nach der FortbildungsO ÄKWL verlieren. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind für den begehrten Zeitraum nicht erfüllt.
29Die im Zeitraum vor der Antragstellung am 22. Juni 2015 anrechenbaren Fortbildungsleistungen der Klägerin erreichen insgesamt nicht den erforderlichen Wert von 250 Fortbildungspunkten.
30Denn seit der Ausstellung des letzten Fortbildungszertifikates für die Klägerin durch die Beklagte haben die dafür verwendeten Fortbildungsleistungen ihre Anrechenbarkeit für künftige (weitere) Zertifikate verloren.
31Es kann dahinstehen, ob das letzte Fortbildungszertifikat am 3. April 2013 ausgestellt worden ist – dieses hat die Klägerin im Klageverfahren vorgelegt – oder ob ein weiteres Zertifikat am 8. Januar 2014 erteilt worden ist – ein solches nennt die Beklagte in ihrem Bescheid vom 9. Juli 2015. Nach keinem der beiden möglichen Stichtage erreicht die von der Klägerin absolvierte Fortbildung die geforderte Zahl von 250 Punkten. Im ersten Fall hätte die Klägerin 148 Fortbildungspunkte erreicht (Fortbildungsleistungen vom 19. April 2013 bis zum 22. Juni 2015), im zweiten Fall hätte sie 114 Fortbildungspunkte erreicht (Fortbildungsleistungen vom 9. Januar 2014 bis zum 22. Juni 2015).
32Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 FortbildungsO ÄKWL, wonach in ein Fortbildungszertifikat eingeflossene Punkte ihre Anwendbarkeit für künftige Zertifikate verlieren, nicht zu beanstanden. Die Löschung „alter Punkte“ entspricht dem Sinn und Zweck der Fortbildungspflicht für Ärzte, eine kontinuierliche, auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand beruhende Weiterbildung der tätigen Ärzte sicherzustellen. Die Fortbildung dient der Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fertigkeiten. Damit wäre die von der Klägerin gewünschte Ansammlung von Fortbildungspunkten aus der Vergangenheit nicht vereinbar.
33§ 95d SGB V steht dem nicht entgegen, sondern stützt diese Auffassung. Nach § 95d Abs. 3 SGB V hat ein Vertragsarzt alle fünf Jahre nachzuweisen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. Danach ist eine „Gutschrift“ bzw. ein „Ansammeln“ von Punkten aus einem außerhalb der Fünfjahresfrist liegenden Zeitraum ausgeschlossen. Wäre die von der Klägerin in ihrer Klageschrift vertretene Ansicht richtig, wonach überschüssige Punkte auf nachfolgende Zeiträume übertragen werden könnten, so wäre es im äußersten Fall möglich, durch intensive und überobligatorische Fortbildung in einem Fünfjahreszeitraum die Fortbildungsverpflichtung für mehrere nachfolgende Zeiträume zu erfüllen, ohne dass dann noch tatsächliche weitere Fortbildungsleistungen zu erbringen wären, mithin eine – wie auch immer lange – „Fortbildungspause“ eingelegt werden könnte.
34An dieser Bewertung, die die Kammer bereits in ihrer Hinweisverfügung vom 26. November 2015 abgegeben hat, wird auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2016 festgehalten. Sofern die Klägerin ihrer Fortbildungsverpflichtung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung mittels eines Fortbildungszertifikats der Beklagten nachkommen möchte (vgl. § 95d Abs. 2 Satz 1 SGB V), hat sie die von der Beklagten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zur Fortbildung erlassenen Regelungen in der FortbildungsO ÄKWL zu beachten. Jedenfalls das Fortbildungszertifikat vom 3. April 2013 hat die Klägerin zur Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung genutzt, wenn sie nun auch vorträgt, das sei ohne ihren Antrag und Zustimmung geschehen. Danach trifft sie auch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 FortbildungsO ÄKWL, wonach die in das genannte Fortbildungszertifikat eingeflossenen Punkte ihre Anwendbarkeit für künftige Zertifikate verlieren.
35Darin liegt keine Benachteiligung der Klägerin und kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wie sie vorträgt, indem „Erworbenes“ ohne Grundlage verfalle, sondern eine Regelung, die – wie dargelegt – die Kontinuität der ärztlichen Fortbildung sicherstellen soll.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.
(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.