Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Jan. 2014 - 7 K 3363/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist Apothekerin und Kammerangehörige der Beklagten zu 1. Sie ist Inhaberin einer Hauptapotheke, der „O. Apotheke“ in I. , C. . 31, sowie zweier in I. und S. gelegener Filialapotheken. Es handelt sich jeweils um Präsenzapotheken.
3Im Mai 2013 erhielt die Beklagte zu 1. Kenntnis davon, dass die Klägerin in ihrem Heft „Prämienhighlights des Sommers“ sowie in Zeitungsannoncen damit warb, Kunden erhielten bei einer Rezepteinlösung in einer Apotheke der Klägerin bei einem auf Rezept verschriebenen Arzneimittel zwei Taler, bei zwei auf Rezept verschriebenen Arzneimitteln drei Taler und bei drei auf Rezept verschriebenen Arzneimitteln vier Taler. Durch Aufsteller und Plakate in ihren Apotheken kündigte sie zudem an: „Doppelte Taler auf Ihr Rezept. Sie bekommen jetzt zwei Drachentaler pro Artikel auf Ihr Rezept.“ Die sog. Drachentaler können die Kunden gegen Prämien der Klägerin oder Gutscheine bei ihren Partnern eintauschen. Bei 20 Talern erhält der Kunde einen Einkaufsgutschein im Wert von 10,- €.
4Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 forderte die Beklagte zu 1. die Klägerin auf, von der weiteren Bewerbung und Gewährung von Drachentalern bei der Rezepteinlösung Abstand zu nehmen. Die Klägerin räumte daraufhin mit Schreiben vom 24. Mai 2013 ein, ‑ maximal ‑ zwei Drachentaler im Wert von je 0,50 € pro Artikel bei der Einlösung eines Rezeptes hinzugeben. Sie könne hierin jedoch angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung kein gesetzeswidriges Verhalten erkennen. Ihr Talerkonzept behielt sie in der Folgezeit bei.
5Mit Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2013 gab die Beklagte zu 1. der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, es ab sofort zu unterlassen, in den von der Klägerin betriebenen Apotheken bei der Einlösung von Rezepten über verschreibungspflichtige und sonstige preisgebundene Arzneimittel Taler (z.B. Drachentaler) zum Erhalt von Einkaufsgutscheinen ihrer Apotheken sowie von Gutscheinen oder Prämien ihrer Talerpartner zu gewähren oder gewähren zu lassen sowie hierfür zu werben oder werben zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Beklagte zu 1. der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- € an. Zur Begründung berief die Beklagte zu 1. sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3, § 19 Nr. 3 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (BO) und führte aus, die Gewährung eines Vorteils gekoppelt mit dem Erwerb eines der Preisbindung unterliegenden Arzneimittels stelle unabhängig von der Höhe des Gegenwertes des gewährten Vorteils einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung dar. Die von der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht entwickelte Spürbarkeitsschwelle sei auf die berufsrechtliche Zulässigkeit nicht übertragbar.
6Am 19. Juli 2013 hat die Klägerin Klage und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht ‑ 7 L 849/13 ‑. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 19. September 2013 abgelehnt.
7Zur Begründung ihrer gegen die Unterlassungsverfügung gerichteten Klage hat die Klägerin zunächst vorgetragen, die im Wettbewerbsrecht entwickelte Spürbarkeitsschwelle gelte berufsrechtlich gleichermaßen. Diese Schwelle habe sie durch ihre Taleraktion nicht überschritten.
8Zum 13. August 2013 hat sich § 7 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz ‑ HWG) geändert. Dort heißt es nunmehr in Absatz 1 Nr. 1:
9„Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten.“
10Daraufhin teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. August 2013 mit, sie habe ihr Talerkonzept geändert. Sie gebe nun jedem Kunden Drachentaler mit, unabhängig davon, ob er ein Rezept einlöse oder nicht. Dies sei zulässig, da die Taler nicht mehr allein für den Erwerb preisgebundener Arzneimittel mitgegeben würden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2013 erklärte die Klägerin, sie verkenne nicht, dass es gegenwärtig unzulässig sei, Kunden als Gegenleistung allein für die Rezepteinlösung Taler zu gewähre. Auch „Besuchstaler“ würden daher in ihren Apotheken nicht mehr vergeben, wenn ausschließlich ein Rezept eingelöst werde. Gleichwohl sei die angefochtene Verfügung zu weitreichend und verkenne den eigentlichen Gesetzeszweck. Entscheidend sei danach, dass eine unsachliche Beeinflussung des Kunden durch die Aussicht auf Zugaben vermieden werden solle. Diese erforderliche Kalkulierbarkeit entfalle aber, wenn dem Rezeptkunden für einen einmaligen Vorgang ‑ wie das Anlegen einer Kundenkarte ‑ Taler gewährt würden. Ferner seien Zugaben zulässig, wenn sie aus anderen Gründen, z.B. weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen musste, gewährt würden. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Ordnungsverfügung der Beklagten zu 1. viel zu weitgehend. Zudem verstoße § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG n.F. gegen die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, die geringwertige Zugaben bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel zulasse. Desweiteren verstoße die Neuregelung gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Berufsausübung. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1. das Verhalten eines Apothekers aus E. , das ihr angezeigt worden sei, nicht beanstandet. Dieser habe einem Kunden, der ein Rezept eingelöst habe, einen „Bärentaler“ gegeben. Auf Nachfrage habe der betreffende Apotheker angegeben, der Kunde habe den Taler erhalten, weil er ein Kundenkonto eröffnet habe. Derartige „Begrüßungstaler“ seien bei ihr, der Klägerin, allerdings ausdrücklich moniert worden. Auch in weiteren Fällen sei die Beklagte zu 1. bei Verstößen gegen die Arzneimittelpreisbindung eingeschritten. Sie berufe sich daher auf ihr aus Art. 3 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ resultierendes Recht auf Gleichbehandlung.
11Die Klägerin beantragt,
12die Ordnungsverfügung der Beklagten zu 1. vom 24. Juni 2013 aufzuheben.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klagen abzuweisen.
15Sie sind der Auffassung, die Klagen seien bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2. richteten. Materiell sei die Unterlassungsverfügung jedenfalls nach der Änderung des § 7 HWG rechtmäßig. Wegen der Dauerwirkung des Verwaltungsaktes sei auf die aktuelle Rechtslage abzustellen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist hinsichtlich der Beklagten zu 2. bereits unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten zu 1. vom 24. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 19. September 2013 im Verfahren ‑ 7 L 849/13 ‑. An der in dem Beschluss geäußerten Rechtsauffassung hält das Gericht fest.
20Ergänzend ist im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfenen und im Eilverfahren offen gelassenen europarechtlichen und grundrechtlichen Fragen Folgendes auszuführen:
21Ein Verstoß gegen die von der Klägerin herangezogene Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 v. 28. November 2001, S. 67), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/29/EG (ABl. Nr. 81 v. 20. März 2008, S. 51), liegt nicht vor. Denn vorliegend geht es um die Einhaltung der Arzneimittelpreisbindung. Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG berühren deren Bestimmungen jedoch gerade nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten u.a. hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise.
22Das Verbot, Zuwendungen oder Werbegaben im Zusammenhang mit preisgebundenen Medikamenten abzugeben, beschränkt die Klägerin auch nicht unzumutbar in ihrer durch Art 12 GG geschützten Berufsausübung. Ihrem Interesse, durch geldwerte Zuwendungen Kunden an sich zu binden und den Umsatz zu erhöhen, sind durch die in § 78 Abs. 2 S. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes normierte Preisbindung und das in § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG eingeführte Verbot Grenzen gesetzt. Ihre Belange müssen angesichts des geringen Eingriffs und des hohen zu schützenden Allgemeinguts der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zurückstehen, zumal Apothekern mit den freiverkäuflichen Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren wie Körperpflegemitteln oder nichtapothekenpflichtigen Medizinprodukten Geschäftsfelder verbleiben, die dem Verbot aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG nicht unterliegen. Das Verbot trifft zudem alle Apotheker gleichermaßen, so dass von ihm keine wettbewerbsverzerrenden Wirkungen ausgehen.
23Letztlich vermag die Kammer auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin zu erkennen, dass die Beklagte zu 1. möglicherweise nicht in allen Fällen, in denen Apotheker im Zusammenhang mit der Abgabe preisgebundener Arzneimittel Zugaben abgegeben haben, gegen diese ‑ wie im Fall der Klägerin ‑ im Wege der Unterlassungsverfügung eingeschritten ist. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Hinblick auf die von Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht aus einer rechtswidrigen Nichtheranziehung anderer in Verbindung mit dem Gleichheitssatz kein Anspruch des Bürgers auf ein ebenso rechtswidriges Verhalten der Behörde ihm gegenüber und damit auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ folgt.
24BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 M 293/06 - juris sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Mai 1993 - 2 L 260/92 - juris.
25Aus dem Nichteineinschreiten der Beklagten zu 1. gegen einzelne andere Apotheker kann die Klägerin somit für sich nicht das Recht herleiten, dass ihr gesetzeswidriges Verhalten ebenfalls unbeanstandet bleibt.
26Das Einschreiten gegen die Klägerin stellt sich andererseits nicht als Einzelfall dar. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, in den vergangenen Monaten habe die Beklagte zu 1. mehrere, für sofort vollziehbar erklärte Unterlassungsverfügungen gefertigt. Eine allgemeine Verwaltungspraxis der Beklagten zu 1., gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßendes Verhalten von Apothekern nicht zu beanstanden, auf die sich auch die Klägerin berufen könnte, liegt somit nicht vor.
27Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
- 1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; - 2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in - a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder - b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist; - 3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf; - 4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder - 5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.
(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden, - 2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße, - 3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.
(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
- 1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; - 2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in - a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder - b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist; - 3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf; - 4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder - 5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.
(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.