Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Okt. 2014 - 7 K 2589/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 20. April 1953 geborene Kläger wendet sich gegen die Gewerbeuntersagung durch die Beklagte.
3Der Kläger betreibt seit dem 13. Juli 1990 unter der Geschäftsanschrift P. de W. 99 in 4**** C. das Einzelunternehmen „F. Elektro- und Kommunikationstechnik“. Der Kläger hatte mehrere ‑ zuletzt sechs ‑ Angestellte.
4Der Kläger war ferner in den Jahren 1996 bis 2004 Geschäftsführer der unter derselben Geschäftsanschrift ansässigen H. -U. Gesellschaft für Elektro- und Kommunikationstechnik mbH(Handelsregister C. HRB 0000). Die Gesellschaft wurde im Jahr 2004 durch Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst (Amtsgericht C. ‑ Insolvenzgericht ‑, Az. 80 IN 223/04).
5Im Jahr 2009 leitete die Beklagte auf Anregung des Finanzamtes C. -Süd wegen Steuerrückständen in Höhe von 12.554,52 € erstmals ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger ein (Az. 58/09; Beiakte/Heft 1). Vor Abschluss dieses Verfahrens wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C. ‑ Insolvenzgericht ‑ vom 30. Juli 2010 (Az. 80 IN 677/10) über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Noch im Jahr 2010 gab der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) frei.
6Mit Schreiben vom 27. September 2011 regte das Finanzamt C. -Süd erneut die Untersagung des Gewerbes an, da aus dem freigegebenen Betrieb Steuerrückstände in Höhe von 5.082,26 € zu verzeichnen seien. In dem daraufhin eingeleiteten zweiten Gewerbeuntersagungsverfahren (Az. 117/2011; Beiakte/Heft 2) teilte die Bundes-Innungskrankenkasse Gesundheit (kurz: BIG direkt gesund) der Beklagten unter dem 16. November 2011 mit, dass der Kläger mit Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 8.112,74 € rückständig sei. Vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher Zahlungen des Klägers auf die Rückstände sowohl beim Finanzamt als auch bei der Krankenkasse stellte die Beklagte das Gewerbeuntersagungsverfahren bis auf Weiteres ruhend.
7In Bezug auf das Vermögen, das der Kläger aus seiner im Insolvenzverfahren 80 IN 677/10 freigegebenen selbstständigen Tätigkeit erwarb, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C. ‑ Insolvenzgericht ‑ vom 1. Juni 2012 (Az. 80 IN 152/12) ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits unter dem 19. Juni 2012 erfolgte wiederum die Freigabe des Betriebs durch den Insolvenzverwalter.
8Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 regte die Hanseatische Krankenkasse (HEK) gegenüber der Beklagten an, dem Kläger das Gewerbe zu untersagen. Der Kläger sei seit Jahren unpfändbar, insolvent und schädige nach dortiger Auffassung vorsätzlich und wiederholt die Allgemeinheit. Er habe seit der Freigabe aus der „zweiten“ Insolvenz seit Juni 2012 wieder keine Beiträge abgeführt. Außerdem seien nach den Erkenntnissen der HEK bereits zwei Strafverfahren wegen Beitragsvorenthaltung beim Amtsgericht C. anhängig.
9In dem daraufhin eingeleiteten dritten Gewerbeuntersagungsverfahren (Az. 57/12, Beiakte/Heft 3) teilte die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) der Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2012 mit, dass dort seitens des Klägers Beitragsrückstände für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2012 in Höhe von 1.997,55 € bestünden. Unter dem 15. Oktober 2012 informierte die HEK die Beklagte darüber, dass der Kläger seit der letzten Freigabe weiterhin keine Zahlungen geleistet und sich der Rückstand für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 inzwischen auf 4.150,00 € erhöht habe. Ferner teilte das Finanzamt C. -Süd der Beklagten mit Schreiben vom 24. Januar 2013 mit, dass für den Zeitraum seit Oktober 2012 Lohn- und Umsatzsteuer in Höhe von 14.669,84 € rückständig seien.
10Auf schriftliche Anfrage der Beklagten bezüglich der Entwicklung der Rückstände teilte die AOK unter dem 1. März 2013 mit, dass der Kläger für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. August 2012 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 805,75 € schulde. Nach den Aufstellungen des Finanzamtes C. -Süd betrugen die Steuerrückstände aus dem freigegebenen Betrieb des Klägers am 5. März 2013 insgesamt 6.178,09 € (Zeitraum Juni 2012 bis November 2012) und am 28. März 2013 insgesamt 2.331,93 € (Umsatzsteuer für Dezember 2012 und Lohnsteuer für Februar 2013 jeweils nebst Säumniszuschlägen). Laut Mitteilung der HEK vom 11. September 2013 beliefen sich die dortigen Rückstände des Klägers für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. August 2013 auf 12.554,60 €.
11Mit Beschluss des Amtsgerichts C. ‑ Insolvenzgericht ‑ vom 8. Oktober 2013 wurde das unter dem Az. 80 IN 152/12 geführte („zweite“) Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
12Unter dem 22. Oktober 2013 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks (Bl. 71/Rückseite d. Beiakte/Heft 3), er werde nachweisen, dass er bis Anfang des Jahres 2014 sämtliche öffentlich-rechtlichen Gläubiger bedient habe.
13Am 14. Februar 2014 teilte die HEK der Beklagten fernmündlich mit, dass die Rückstände des Klägers weiter angestiegen seien; laut schriftlicher Mitteilung vom 4. März 2014 schulde der Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2014 inzwischen Beiträge in Höhe von insgesamt 14.983,05 € bzw. unter Einbeziehung auch der Zeiträume vor dem 1. Juni 2012 Beiträge in Höhe von über 25.000,00 €. Auf fernmündliche Anfrage der Beklagten gab das Finanzamt C. -Süd an, dass dort noch Rückstände in Höhe von 1.647,47 € (Stand: 14. Februar 2014) bzw. 6.320,41 € (Stand: 2. Mai 2014) existent seien. Lediglich die AOK bestätigte gegenüber der Beklagten am 14. Februar 2014 fernmündlich, dass dort keine Rückstände mehr vorhanden seien.
14Mit Bescheid vom 2. Mai 2014, zugestellt am 6. Mai 2014, untersagte die Beklagte nach vorheriger Beteiligung der Handwerkskammer und Anhörung des Klägers diesem auf Dauer die weitere selbständige Ausübung seines und eines jeden anderen Gewerbes sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowohl für sein als auch für alle anderen Gewerbe. Zugleich ordnete die Beklagte unter Androhung des unmittelbaren Zwangs die Betriebseinstellung spätestens am Tag nach Unanfechtbarkeit der Verfügung an. Der Kläger habe sich als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) erwiesen. Zur Begründung stützte sich die Beklagte maßgeblich auf die Rückstände beim Finanzamt und der HEK. Durch das beitragsrechtliche Verhalten habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er nicht dazu bereit oder aber in der Lage sei, wie jeder andere Gewerbetreibende die erforderlichen Mittel für die staatlichen Ausgaben bereitzustellen. Des Weiteren sei während des Gewerbeuntersagungsverfahrens bekannt geworden, dass der Kläger wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt rechtkräftig verurteilt worden sei. Das Veruntreuen von Arbeitsentgelt lasse vermuten, dass auch in Zukunft Arbeitnehmer befürchten müssten, dass Arbeitsentgelt veruntreut werden könnte.
15Der Kläger hat am 4. Juni 2014 Klage erhoben.
16Er ist der Ansicht, die Gewerbeuntersagung sei rechtswidrig. Das Unternehmen sei „gesundet“. Die finanzielle Situation des Betriebs sei in erster Linie durch einen seit Beginn des Jahres 1996 laufenden Nachbarstreit verursacht worden, der dazu geführt habe, dass er ‑ der Kläger ‑ auf eigene Kosten eine Schallschutzmauer habe errichten müssen. Dieses „Unterfangen“ habe ihn ca. 40.000,00 € gekostet. In Verbund mit „rezessiven Zeiten“ und auch einer „inneren Krise“ sei er in die finanzielle Schieflage geraten, die zum ersten Insolvenzverfahren geführt habe. Unmittelbar anschließend sei seine Mutter, die zugleich Eigentümerin und Verpächterin des Betriebsgrundstückes sei, schwer erkrankt und infolgedessen in eine finanzielle Schieflage geraten. Er habe nicht nur um die Gesundheit seiner Mutter ernsthaft fürchten müssen, sondern habe sich durch ein von Gläubigern seiner Mutter eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahren der Existenzbedrohung ausgesetzt gesehen. Dies habe zu dem zweiten Insolvenzverfahren geführt, welches zur Folge hatte, dass eine Restschuldbefreiung hinsichtlich der im ersten Insolvenzverfahren angemeldeten Ansprüche nicht mehr habe eintreten können. Mit der Einleitung des zweiten Insolvenzverfahrens habe er „vor dem Nichts“ gestanden. Mit einem Kraftakt sei es ihm gelungen, eine neuerliche Freigabe und damit einen Fortbestand des Betriebs zu erwirken. Er habe ‑ dies könne die zuständige Obergerichtsvollzieherin bezeugen ‑ mit seinen Gläubigern Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, die er auch einhalte. Die in der Ordnungsverfügung zugrundegelegte Steuerschuld in Höhe von 6.320,41 € (Stand: 2. Mai 2014) sei inzwischen vollständig ausgeglichen. Außerdem seien die Rückstände bei der HEK ‑ bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung ‑ durch mehrere Zahlungen seinerseits deutlich reduziert worden. Soweit in der Ordnungsverfügung ein Rückstand bei der HEK von über 25.000,00 € zugrundegelegt worden sei, sei dies nachweislich falsch. Zum Beleg der „guten Umsatzzahlen“ verweist der Kläger im Übrigen auf seine Belegstatistiken für die Monate Januar 2014 bis Juni 2014. Die Firma sei in der Lage, die laufenden Beiträge zu zahlen und die Rückstände zu tilgen. Auch die Beitragsrückstände, die zu den strafrechtlichen Verurteilungen geführt hätten, seien sämtlich ausgeglichen worden. Dass der Betrieb gesunde und über eine gute Auftragslage verfüge, habe er ‑ der Kläger ‑ im Anschluss an das Anhörungsschreiben vom 14. Februar 2014 fernmündlich der Beklagten, namentlich Herrn X. , geschildert.
17Der Kläger beantragt,
18die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Mai 2014 sowohl hinsichtlich der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 der Gewerbeordnung als auch hinsichtlich der Anordnung der Betriebseinstellung und Androhung des unmittelbaren Zwangs aufzuheben,
19hilfsweise,
20die Berufung zuzulassen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
24Das Gericht hat mit Verfügung vom 9. September 2014 in Bezug auf das freigegebene Gewerbe des Klägers u. a. beim Finanzamt C. -Süd und bei der HEK Auskünfte über die aktuellen Rückstände bzw. Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen angefordert. Das Finanzamt C. -Süd hat mit Schreiben vom 15. September 2014 mitgeteilt, dass aktuell Rückstände (Umsatzsteuer für Februar 2014 bis Juni 2014 sowie Lohnsteuer für April, Juli und August 2014) in Höhe von 17.610,18 € zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 161,00 € bestünden; eine Ratenzahlung sei nicht vereinbart worden. Die HEK hat mit Schreiben vom 16. September 2014 mitgeteilt, dass sich die Rückstände allein für den Zeitraum Juni 2012 bis Februar 2014 auf 15.850,25 € beliefen; der dort versicherte Arbeitnehmer sei mit dem 28. Februar 2014 aus der Beschäftigung beim Kläger ausgeschieden, so dass keine weiteren Hauptforderungen mehr anfielen; Stundungs- und/oder Ratenzahlungsvereinbarungen habe es mit dem Kläger nicht gegeben und werde es auch nicht geben.
25Das Gericht hat ferner die Strafakten der Staatsanwaltschaft C. zu den Az. 37 Js 518/10, 37 Js 476/11 und 37 Js 385/12 beigezogen. Danach ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 30. November 2011 (Az. 79 Ds-37 Js 518/10-133/11) wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 18 Fällen ‑ bezogen auf Taten während des Zeitraums April 2009 bis Mai 2010 ‑ verwarnt und unter Vorbehalt mit zweijähriger Bewährungszeit zur einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden. Das Ermittlungsverfahren 37 Js 476/11 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist am 29. Februar 2012 gemäß § 154 Abs. 1 der Strafprozessordnung im Hinblick auf die bereits rechtskräftig erkannte Strafe eingestellt worden; diesem Verfahren hat eine Strafanzeige der BIG direkt gesund vom 16. November 2011 ‑ bezogen auf den Tatzeitraum Januar 2011 bis Oktober 2011 ‑ zugrunde gelegen. Ferner ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 12. November 2013 (Az. 97 Ds-37 Js 385/12-136/13) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 9 Fällen ‑ bezogen auf Taten während des Zeitraums Januar 2012 bis Mai 2012 ‑ zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt worden; die hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger am 20. Januar 2014 zurückgenommen.
26Die Kammer hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 9. September 2014 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten/Hefte 1 bis 3) sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft C. zu den Az. 37 Js 518/10, 37 Js 476/11 und 37 Js 385/12 (Beiakten/Hefte 4 bis 6) verwiesen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Verwaltungsgerichtordnung ‑ VwGO ‑) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Gewerbeuntersagung vom 2. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung ankommt,
31vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, GewArch 1991, 110,
32d. h. hier auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Mai 2014. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle genannten Voraussetzungen für die Annahme vor, der Kläger sei zur Ausübung des Gewerbes finanziell unzuverlässig. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des Bescheides und sieht von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33Maßgeblich ist vor allem, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bezüglich des aus dem Insolvenzverfahren (Az. 80 IN 152/12) im Sinne des § 12 Satz 2 GewO erneut freigegebenen Betriebs erhebliche Rückstände beim Finanzamt und vor allem bei der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) hatte, die die Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit für ein selbständiges Gewerbe rechtfertigten. Soweit der Kläger schildert, sein Betrieb sei nach der neuerlichen Freigabe durch den Insolvenzverwalter im Juni 2012 wieder „gesundet“, vermag das Gericht dieser Einschätzung in Anbetracht der Entwicklung der Steuer- und Beitragsrückstände nicht zu folgen. Allein die Beitragsschulden des Klägers bei der HEK sind in dem Zeitraum von Juni 2012 bis Februar 2014 auf 15.850,25 € angewachsen; auf diese Rückstände wurden in der Zeit zwischen Februar 2014 und dem Erlass der Ordnungsverfügung im Mai 2014 keine Zahlungen seitens des Klägers mehr geleistet. Die weiteren wirtschaftlichen Entwicklungen nach Erlass der Ordnungsverfügung sind für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.
34Rechtlich belanglos ist ferner, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Lage des Betriebs geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
35Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, juris RdNr. 21 f., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294 f.
36Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sowie die Betriebseinstellung und Androhung des unmittelbaren Zwangs sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
37Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung
38Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.