Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 11. Nov. 2015 - 6 L 1695/15


Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.200,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3„die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. August 2015 gegen die Stilllegungsverfügung in Form des Bescheides des Antragsgegners vom 4. August 2015 wiederherzustellen“,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit der Antragsteller damit beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3504/15 gegen die mündliche Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2015 wiederherzustellen, ist der zulässige Antrag unbegründet.
6Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.
7Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben.
8Denn die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind allenfalls als offen zu bewerten und die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, vorläufig von dem Vollzug der Stilllegungsverfügung verschont zu bleiben, zurückzustehen hat.
9Ob sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend festgestellt werden. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Stilllegungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen.
10Die angegriffene Stilllegungsverfügung wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich jedenfalls in formeller Hinsicht als rechtmäßig erweisen. Insbesondere führt der Umstand, dass die Stilllegungsverfügung entgegen der grundsätzlichen Regelung in § 20 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) nicht schriftlich, sondern lediglich mündlich ergangen ist, nicht zur Rechtswidrigkeit der Stilllegungsverfügung. Denn nach § 20 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW bedarf es der Schriftform nicht bei einer Gefahr im Verzug, bei der bei einer schriftlichen Abfassung der Ordnungsverfügung auch bei besonderer Beschleunigung ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen.
11Vgl. zum Begriff Gefahr im Verzug bei § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 3 C 27/82 –, BVerwGE 68, 267, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. September 2014 – 9 K 2342/13 –, juris.
12Von einer Gefahr im Verzug dürfte hier wegen der möglicherweise fraglichen Standsicherheit des Gebäudes I.----straße °°/ C.-------straße °°/°° auszugehen sein, auf die im Folgenden weiter eingegangen werden wird.
13Eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Stilllegungsverfügung – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – war wegen Gefahr im Verzug nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich. Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Verfahrensmangel im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung des Antragstellers jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich, weil ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls durch den Austausch von Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geheilt worden wären.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, www.nrwe.de, dem die Kammer sich zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen hat, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. September 2013 – 6 L 970/13 –, www.nrwe.de.
15Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der grundsätzlichen Regelung des § 80 Abs. 3 VwGO nicht schriftlich begründet worden ist.
16Die Antragsgegnerin hat die Stilllegungsverfügung dem Antragsteller gegenüber auch bekanntgegeben. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller am 21. Juli 2015, als die Stilllegung der Bautätigkeiten ausweislich der Bekundungen der Antragsgegnerin erstmals auf der Baustelle im Erdgeschoss des Gebäudes I.----straße °° / C.-------straße °°/°° in H. ausgesprochen wurde, nicht unter den dort Anwesenden befand und eine Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 VwVfG NRW an diesem Tag wohl nicht erfolgt sein dürfte. Denn aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin, insbesondere der Mitarbeiterin Frau G. , im Ortstermin vom 14. Oktober 2015, und aufgrund des von dieser gefertigten Vermerks vom 5. August 2015, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die angegriffene Stilllegungsverfügung am 29. Juli 2015 bekanntgegeben hat. Insoweit hat Frau G. dargelegt, dass sie am 29. Juli 2015 den Antragsteller auf dessen Mobiltelefonnummer angerufen und dass dieser erklärt habe, der für die Baustelle Verantwortliche zu sein. Zudem habe sie ihm mitgeteilt, die Baustelle sei stillgelegt. Diesen Angaben ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
17Da eine besondere Form der Bekanntgabe – wie bereits ausgeführt – aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht geboten war, liegt in der telefonischen Mitteilung an den Antragsteller als Nutzer und Bauherrn eine hinreichende Bekanntgabe.
18Vgl. zur Bekanntgabe per Telefon Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 41 Rdnr. 10, 14.
19Ob sich die angegriffene Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig erweisen wird, kann im vorliegenden Eilverfahren hingegen nicht abschließend geklärt werden. Es spricht indes vieles dafür, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin vorliegen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Frage, ob die vom Antragsteller vorgenommenen Abbruchmaßnahmen in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes I.----straße °°/ C.-------straße °°/°° in H. , namentlich der Abriss der Wände, die sich zwischen der früheren Küche und dem Gastraum und zwischen den früheren Toiletten und dem Lagerraum bzw. dem so genannten „Nachbarlokal“ befunden haben, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedurften mit der Folge, dass mangels entsprechender Baugenehmigung eine formelle Illegalität der Umbaumaßnahmen vorliegt. Hier könnte bereits der Umfang der Abbrucharbeiten betreffend die beiden Wände nahelegen, dass diese Änderungen nicht genehmigungsfrei nach § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW oder nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW sind. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW bedarf die Errichtung oder Änderung nichttragender oder nichtaussteifender Bauteile innerhalb baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Entfernen der beiden Wände überhaupt um eine Änderung im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW handelt – Bezugspunkt des Begriffs Änderung ist hier im Gegensatz zu § 63 BauO NRW nicht die gesamte bauliche Anlage, sondern das jeweils in Rede stehende Bauteil – oder um einen von dieser Ausnahme nicht erfassten Abbruch, dürfte Grund zu der Annahme bestehen, dass es sich bei den beiden Wänden nicht um nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile handelt. Nichttragende oder nichtaussteifende Funktion hat ein Bauteil dann, wenn es zur Erhaltung der Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile nicht notwendig ist.
20Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Kommentar, 2012, § 65 Rdnr. 15.
21Für eine tragende bzw. aussteifende Funktion der beiden Wände sprechen bereits das Ausmaß und die konkrete Lage der nunmehr abgerissenen Wände. Weiter spricht dafür, dass der von der Antragsgegnerin bei der weiteren Ortsbesichtigung am 31. Juli 2015 hinzugezogene Statiker Dipl.-Ing. W. festgestellt hat, dass den Abbrucharbeiten an den beiden hier in Rede stehenden Wänden statische Relevanz zukomme, da sie ohne Sicherung der darüber liegenden Decken und Wände abgerissen worden seien. Dieser Feststellung, die der Statiker im gerichtlichen Ortstermin vom 14. Oktober 2015 nochmals bekräftigt hat, sind der Antragsteller und der von ihm eingeschaltete Architekt nicht substantiiert entgegen getreten. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, dass sich im Kellergeschoss an den entsprechenden Stellen keine Wände befänden, die Lasten nach unten abgeben könnten. Dies stellt die Beurteilung der statischen Relevanz der Wände aufgrund der darüber liegenden Wände nicht in Frage. Der Architekt hat ausgeführt, überall im Gebäude befänden sich massive Stahlbetonbalken und Stützen, denen erkennbar tragende Funktion zukomme, an den Stellen der beiden Wände hingegen nicht. Einer so dünnen Wand wie die zwischen Gastraum und Küche könne zudem keine tragende Funktion zukommen. Zu der vom eingeschalteten Statiker in den Raum gestellten Frage, wie die darüber liegenden Decken und Wände gesichert seien, hat er sich hingegen nicht verhalten.
22Es spricht weiter einiges dafür, dass der Abbruch der beiden Wände auch nicht nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfrei ist. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauO NRW bedarf eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden keiner Baugenehmigung. Nach den obigen Ausführungen spricht indes einiges dafür, dass es sich bei dem Abbruch der beiden Wände nicht lediglich um eine geringfügige Änderung handelt. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BauO NRW bedarf auch eine nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile keiner Baugenehmigung, wenn ein Sachkundiger dem Bauherrn die Ungefährlichkeit dieser Maßnahme schriftlich bestätigt. Eine solche Bestätigung liegt hier jedoch nicht vor.
23Der Umfang der vom Antragsteller vorgenommenen Abrissmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die beiden vorgenannten Wände, könnte zudem möglicherweise bewirkt haben, dass die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr eindeutig gewährleistet ist und die Umbauarbeiten des Antragstellers damit wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des § 15 BauO NRW auch materiell illegal sind.
24Bei dem für die Bewertung des Vorliegens einer "Gefahr" anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auf die Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens abzustellen. Bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
25Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 10; § 15 Rdnr. 3; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 99.67 –, NJW 1970, 1890, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, BRS 64 Nr. 201, juris.
26In Konkretisierung der in § 3 BauO NRW festgelegten Grundanforderung bestimmt § 15 Abs. 1 BauO NRW, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss. Genügt eine bauliche Anlage den Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauO NRW nicht, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob mit der fehlenden Standsicherheit zugleich eine konkrete Gefährdung der in § 3 BauO NRW genannten Rechtsgüter einhergeht.
27Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 15 Rdnr. 2, 5; Gädtke/Czepuck/Johlen u.a., Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 3; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 15 Rdnr. 1.
28Der Gesetzgeber hat mit dieser elementaren bauordnungsrechtlichen Sicherheitsanforderung der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit betreffen, zu einem vollständigen oder jedenfalls teilweisen Einsturz der baulichen Anlage führen können und damit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen.
29Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 10 A 4113/00 –, www.nrwe.de.
30Es bestehen durchaus Zweifel daran, dass die Standsicherheit des Gebäudes nach der Beseitigung der beiden hier in erster Linie in Rede stehenden Wände nach wie vor gewährleistet war bzw. ist. Sowohl die von der Beklagten vorgelegten Hausakten des Gebäudes I.----straße °°/ C.-------straße °°/°°, namentlich die zur Baugenehmigung vom 7. März 1894 gehörenden Genehmigungsunterlagen, als auch die bei der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2015 gefertigten Lichtbildaufnahmen und die anlässlich des gerichtlichen Ortstermins gefertigten Lichtbilder legen die Annahme nahe, dass es sich bei beiden Wänden möglicherweise um Wände mit statisch relevanter Funktion handelt. So befindet sich – ausweislich der Genehmigungsunterlagen vom 7. März 1894 – über der abgerissenen Wand zwischen den früheren Toiletten und dem Lagerraum bzw. dem so genannten „Nachbarlokal“ eine offenbar tragende Wand. Über der zwischen früherem Gastraum und Küche befindlichen, nunmehr ebenfalls entfernten Wand sind Mauerreste zu erkennen, die nahelegen, dass sich direkt oberhalb der entfernten Wand im ersten Obergeschoss ebenfalls eine Wand befindet, von der zuvor möglicherweise Lasten auf die nun entfernte Wand abgegeben wurden.
31Abschließend zu bewerten vermag das Gericht diese Fragen im vorliegenden Eilverfahren indes nicht, so dass die Aufklärung dieser Fragen dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss.
32Sind nach alledem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen, kommt es für die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren maßgeblich auf das Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung an. Bei dieser Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist zu bedenken, dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, ein umso höheres Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat, je schwerwiegender die durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Behörde Unabänderliches bewirkt. Hätte die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts für den Betroffenen schwere und nicht rückgängig zu machende Folgen, muss das öffentliche Interesse am Sofortvollzug von besonderem Gewicht sein.
33OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 10 B 743/11 –; VG H. , Beschluss vom 6. März 2012 – 6 L 1402/11 –, www.nrwe.de; Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 80 Rdnr. 85, 140.
34Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die begonnenen baulichen Umbaumaßnahmen im Erdgeschoss des Gebäudes I.----straße °°/ C.-------straße °°/°° während der Dauer der Stilllegung nicht fortsetzen darf und damit im Ergebnis auch sein in diesen Räumlichkeiten befindliches Restaurant nicht wieder in Betrieb nehmen darf. Für eine Aussetzung der Vollziehung spricht neben dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seines Restaurantbetriebes der vom Antragsteller wiederholt betonte Umstand, dass er bei einer fortgesetzten Stilllegung der Baustelle seine mehr als 20 Angestellten möglicherweise nicht weiter beschäftigen können wird und diese ihre Arbeitsplätze verlieren könnten. Mit der Stilllegung ist damit auch das Risiko einer Insolvenz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Antragstellers verbunden. Unter diesem Gesichtspunkt streiten für die Aussetzung der Vollziehung nicht nur das private wirtschaftliche Erwerbsinteresse des Antragstellers, sondern auch das öffentliche Interesse und das Interesse der Angestellten an dem Erhalt ihrer Arbeitsplätze in dem Betrieb des Antragstellers.
35Ausschlaggebend für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung gegenüber den vorgenannten gewichtigen, für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden Aspekten ist jedoch die Gefahr für die überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher des Gebäudes I.----straße °°/ C.-------straße °°/°° und der sich neben dem Gebäude aufhaltenden Passanten aufgrund der ungeklärten Standsicherheit des Gebäudes, die möglicherweise durch die Entfernung der im Erdgeschoss des Gebäudes vormals befindlichen Wände herbeigeführt worden ist. Denn es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass bei einem Einsturz des Gebäudes, etwa bei einer Fortführung der Umbaumaßnahmen im Erdgeschoss, mit der Verletzung oder gar dem Tod der sich in oder neben dem Gebäude aufhaltenden Personen – darunter möglicherweise auch die Angestellten des Antragstellers – ernsthaft zu rechnen ist.
36Nach alledem müssen die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Minimierung der durch die möglicherweise beeinträchtigte oder fehlende hinreichende Standsicherheit bestehenden Gefahr und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben zurücktreten.
37Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den „Bescheid“ vom 4. August 2015 beantragt, hat dieser Antrag ebenfalls keinen Erfolg.
38Er ist bereits unzulässig. Er ist nicht statthaft, da es sich bei dem angegriffenen „Bescheid“ nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW handelt, sondern um ein bloßes Anhörungsschreiben gemäß § 28 VwVfG NRW, dem keine Regelungswirkung zukommt. Bei dem der Klageschrift beigefügten, drei Seiten umfassenden „Bescheid“ handelt es sich zum einen um die erste Seite eines insgesamt zweiseitigen Anschreibens der Antragsgegnerin an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. August 2015, das die Frage der Gewährung von Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge zum Gegenstand hatte. Bei den beiden weiteren Seiten, die der Antragsteller insoweit wohl angreifen wollte, handelt es sich zum anderen um die Seiten 2 und 3 des Anhörungsschreibens der Antragsgegnerin zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin ergriffenen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen vom 4. August 2015, welches den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des auf Seite 34 des Verwaltungsvorgangs befindlichen Empfangsbekenntnisses am 5. August 2015 zugestellt worden ist. Aus Seite 3 des Schreibens geht eindeutig hervor, dass es sich insoweit um ein Anhörungsschreiben, nicht aber um eine bauaufsichtliche Verfügung handelt.
39Soweit der Antragsteller mit seinem auf den „Bescheid“ vom 4. August 2015 bezogenen Antrag das Ziel verfolgt, den Erlass des im Schreiben vom 4. August 2015 angekündigten Leistungsbescheides zu verhindern, bleibt sein Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Es fehlt an dem für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen vorbeugenden Rechtsschutz, der nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen dem Betroffenen das Abwarten des vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutzes unzumutbar wäre. Dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, den Erlass eines etwaigen Leistungsbescheides abzuwarten und dann gegen diesen vorzugehen, ist nicht ersichtlich. Dies hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat das Interesse des Antragstellers entsprechend seinen Angaben zum Jahresnutzwert mit 14.400,- Euro bewertet und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.