Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juli 2015 - W 4 K 15.38

bei uns veröffentlicht am14.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 15.38

Im Namen des Volkes

Urteil

14. Juli 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Genehmigung einer Wohnnutzung im Industriegebiet; Nutzungsuntersagung; Kündigungsgebot;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt A.,

vertreten durch den 1. Bürgermeister, H-Str. ..., A.,

- Beklagte -

beteiligt: Regierung von ..., Vertreter des öffentlichen Interesses, W.

wegen Baugenehmigung Nutzungsänderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, den ehrenamtlichen Richter S., die ehrenamtliche Richterin P. aufgrund mündlicher Verhandlung am 14. Juli 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Bauantrags auf Nutzungsänderung sowie gegen eine Nutzungsuntersagung für jegliche Wohnnutzung.

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung A. (S...straße ..., A.). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industriegebiet A.-Nord, Erweiterung nördlich der S...straße - Teil östlich der I...straße“.

Mit Bescheid vom 26. September 2001 genehmigte die Beklagte auf dem Grundstück Fl.Nr. ... die Errichtung eines Bürogebäudes. In den vorgelegten Plänen waren zunächst Wohnungen im Untergeschoss vorgesehen. Im Rahmen einer Umplanung wurde die Wohnnutzung aus den Bauantragsplänen herausgenommen. Nachdem im Juni 2002 festgestellt wurde, dass die Wohnungen trotzdem errichtet worden waren, wurde ein Baustopp durch Baueinstellungsanordnung verhängt. Im Rahmen eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens wurde erneut die Errichtung von vier Wohnungen im Untergeschoss beantragt. Der Vorgang war Gegenstand einer Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Beklagten am 4. Mai 2006. Dort wurde beschlossen, dass die Wohnnutzung im gesamten Gebäude auf maximal eine Wohneinheit für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zu begrenzen sei. In der Baugenehmigung vom 12. Juni 2006 für den Tekturantrag wurde jedoch keine Wohnnutzung genehmigt. In der Baugenehmigung vom 12. Juni 2006 findet sich der Hinweis, dass die Nutzungsänderung zur Errichtung von vier Wohneinheiten planungsrechtlich nicht zulässig ist. In den Plänen zur Tekturgenehmigung wurde die Wohnnutzung durch Grüneintrag gestrichen und ausgeführt, dass diese Nutzung nicht Bestandteil der Baugenehmigung ist.

Durch ein Wohnungsinserat hatte die Beklagte im September 2013 Kenntnis davon erlangt, dass in dem Gebäudekomplex auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung A. zwei Wohnungen zur Vermietung angeboten wurden. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. September 2013 aufgefordert, der Beklagten nachzuweisen, dass in dem Gebäudekomplex ausschließlich die genehmigte Wohnnutzung stattfände. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit, dass sich im Untergeschoss insgesamt vier Wohneinheiten befänden. Ein Appartement werde zu Wohnungszwecken genutzt; für ein weiteres liege ein Gewerberaummietvertrag vor. Ein Appartement sei als Archiv vermietet; ein weiteres werde von einem Mitarbeiter der A... M... in der S...straße genutzt. Mit Schreiben vom 7. November 2013 wurde der Klägerin von der Beklagten eine Frist für die Abgabe eines Antrages auf Nutzungsänderung gesetzt.

Mit Bauantrag vom 14. Februar 2014 beantragte die Klägerin die baurechtliche Genehmigung für den „Einbau von zwei Mitarbeiterwohnungen in das bestehende Bürogebäude“. Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens stellte die Beklagte fest, dass in der Baugenehmigung vom 12. Juni 2006 keine Wohneinheit genehmigt worden war. Die Klägerin wurde darüber mit Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2014 informiert und aufgefordert, einen Nachweis über die Aufgabe der Wohnnutzung zu erbringen.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Baugenehmigung vom 14. Februar 2014 ab (Ziffer 1). Zugleich wurde der Klägerin sämtliche Wohnnutzung, gleich durch welche Personen, in den Räumen des Untergeschosses des Gebäudes S...straße ... (nördliches Gebäude) auf dem Grundstück Fl.Nr. ...18/66 der Gemarkung A. untersagt (Ziffer 2). Darüber hinaus wurde die Klägerin verpflichtet, der Stadt A. - Bauaufsicht - die jeweiligen Kündigungsschreiben betreffend der einzelnen aktuell vermieteten Wohnnutzungen im Untergeschoss des Gebäudes S...straße ... (nördliches Gebäude) auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung A. mit Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt des jeweils bestehenden Mietverhältnisses vorzulegen (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Klägerin die in Nr. 2 des Bescheids festgesetzte Pflicht nicht ab dem nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt des bestehenden Mietverhältnisses erfüllen sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt (Ziffer 4). Für den Fall, dass die Klägerin die in Nr. 3 des Bescheids festgelegte Pflicht nicht bis innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids erfüllen sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR festgesetzt (Ziffer 5).

2. Am 14. Januar 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und zuletzt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: In dem streitgegenständlichen Gebäude sei derzeit seit 24. Juli 2013 eine Wohnung vermietet. Andere Wohnungen bzw. Büroräume würden nicht zu Wohnzwecken genutzt. Die Klägerin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass eine Vermietung zu Wohnzwecken nicht erlaubt sei. Sie habe von einer Vermietung zu Wohnzwecken seit vielen Jahren durch ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann gewusst. Dass eine Vermietung unter Umständen unzulässig sei, habe sie erstmals durch Schreiben der Beklagten vom 18. September 2013 erfahren. In diesem Schreiben sei im Übrigen die Rede von einer genehmigten Wohneinheit gewesen. Die Wohneinheit könne zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Mieter sei Mitarbeiter der N..., die wenige hundert Meter entfernt ansässig sei. Die Formulierung in Ziffer 3 des Bescheids ziele auf eine unmögliche Leistung, da eine Kündigungserklärung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht erfolgen könne. Es gebe keine Kündigungsgründe nach den mietrechtlichen Vorschriften. Insofern seien auch Ziffer 4 und Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids unzulässig. Ziffer 2 gehe insoweit zu weit, als dass der Klägerin sämtliche Wohnnutzung untersagt werde. Es sei zumindest § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO weiterhin zu beachten. Darüber hinaus seien die Anordnungen im angefochtenen Bescheid zu ungenau und zu unbestimmt. Sie seien auch faktisch und rechtlich nicht einzuhalten.

3. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung A. sei und damit auch die Trägerin von Rechten und Pflichten. Es sei daher unerheblich, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin ohne Wissen der Klägerin Wohnraum vermietet habe. Mit den zuletzt genehmigten Planunterlagen seien im Untergeschoss keine Wohneinheiten genehmigt worden. Insofern sei die Untersagung sämtlicher Wohnnutzungen im Untergeschoss nicht zu weitgreifend. Es sei nicht zutreffend, dass eine Wohnnutzung aufgrund des streitgegenständlichen Bescheids überhaupt nicht mehr möglich sei. Solle im Untergeschoss eine Wohneinheit künftig für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonal gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genutzt werden, müsse ein Antrag auf Nutzungsänderung bei der Bauaufsicht der Beklagten eingereicht werden. Die Ziffern 1 bis 6 des Bescheids seien hinreichend bestimmt und eindeutig formuliert. Eine Unmöglichkeit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 11. Dezember 2014 aufgrund mietrechtlicher Gesichtspunkte liege nicht vor. § 573 BGB solle den Mieter vor der willkürlichen Kündigung durch den Vermieter schützen. Die in § 573 Abs. 2 BGB enthaltene Aufzählung von Gründen für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter sei nicht abschließend. Daher sei eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter auch dann möglich, wenn dies durch behördliche Maßnahmen gegenüber dem Vermieter veranlasst sei.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderung ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung; der ablehnende Bescheid der Stadt A. vom 11. Dezember 2014 ist in Ziffer 1 rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die beantragte Nutzungsänderung bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung, da das Vorhaben nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei ist. Verfahrensfrei ist die Nutzungsänderung nur dann, wenn für die Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO).

Aus den Baugenehmigungen vom 26. September 2001 und 12. Juni 2006 einschließlich der entsprechenden Unterlagen zum Genehmigungsverfahren ergibt sich, dass im Untergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nie eine Wohnnutzung genehmigt worden ist. Zwar liegt ein Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt A. vom 4. Mai 2006 vor, nach dem die Wohnnutzung im gesamten Gebäude auf maximal eine Wohneinheit für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zu begrenzen sei. Diese Vorgabe hat jedoch nie in eine Baugenehmigung Eingang gefunden. Vielmehr wurden im Untergeschoss ausweislich der entscheidenden Baugenehmigung vom 26. September 2001 neben einem Abstell-, Geräte- und Technikraum ausschließlich ein Saunabereich mit Bad, ein Ruheraum, zwei Fitnessbereiche, Lagerräume sowie Computerräume genehmigt.

Nun will die Klägerin im Untergeschoss insgesamt drei Mitarbeiter-Wohnungen unterbringen. Für die neue Nutzung sind andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung maßgeblich, da schon bauplanungsrechtlich die Wohnnutzung im Industriegebiet nach § 9 BauNVO engen Begrenzungen unterliegt.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach §§ 29 ff. BauGB.

Es handelt sich vorliegend um die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, so dass die §§ 30 ff. BauGB anwendbar sind. Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem am 30. Dezember 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Industriegebiet A.-Nord“, der für das streitgegenständliche Grundstück bezüglich der Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO festsetzt. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere führt die Tatsache, dass im Plangebiet in einigen Anwesen vereinzelt eine Wohnnutzung stattfindet, nicht zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse so weit von der Plansituation entfernt haben, dass eine Realisierung der Planvorgaben unmöglich geworden ist.

Nach § 9 Abs. 1 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Wohnen ist im Industriegebiet grundsätzlich nicht vorgesehen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 116. EL. 2015, § 9 Rn. 8). Ausnahmsweise können nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. Wohnungen dürfen demgemäß in einem Industriegebiet nur genehmigt werden, wenn es sich um Betriebswohnungen i. S.v. § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelt. Die Anforderungen hieran sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar wird eine Baugenehmigung für die Errichtung von Mitarbeiter-Wohnungen beantragt. Erforderlich ist jedoch sowohl ein funktionaler Zusammenhang zwischen betriebsbezogener Wohnung und betrieblicher Anlage als auch eine personelle Beziehung des Nutzers der Wohnung zum Betrieb (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 116. EL. 2015, § 8 Rn. 36 f.). Beide Aspekte sind nicht verwirklicht. Die Klägerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen und dargelegt. Aus den Bauantragsunterlagen ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Wohnung im Gebäude der Klägerin aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll wäre oder konkrete betriebliche Erfordernisse hierfür bestünden (BVerwG, B.v. 22.6.1999 - 4 B 46/99 - juris Rn. 6). Vielmehr ergibt sich aus der Bauakte (00097/14, Bl. 72) aus einem Schreiben der Klägerin vom 13. Februar 2014 eindeutig, dass es ihr um die Schaffung von Wohnraum in A. „für jedermann“ unabhängig von der gewerblichen Nutzung des Gebäudes geht.

Dies widerspricht § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Die Beklagte konnte den Bauantrag folglich ablehnen. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin führt das auch nicht dazu, dass der Klägerin per se jede Möglichkeit der Wohnnutzung entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO versagt wird. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu prüfen. Das Vorhaben ist demnach bauplanungsrechtlich unzulässig, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung hat.

2. Die Klage gegen die Nutzungsuntersagung ist ebenfalls unbegründet. Der Bescheid vom 11. Dezember 2014 ist insoweit in Ziffer 2 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Für die Nutzungsuntersagung genügt bereits, dass das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wurde (formelle Illegalität) und das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (Simon/Busse, BayBO, 119. EL. 2015, Art. 76 Rn. 282). Wie bereits dargelegt wurde, bestand zu keinem Zeitpunkt eine baurechtliche Genehmigung für eine Wohnnutzung im Untergeschoss des Bürogebäudes auf dem Grundstück der Klägerin Fl.Nr. .... Eine solche ist unter den gegebenen Umständen auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig (vgl. oben unter 1.).

Die Beklagte hat das ihr im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht unangemessen, der Klägerin die Kenntnis der genehmigungsrechtlichen Situation insbesondere nach dem Genehmigungsbescheid vom 12. Juni 2006 zuzurechnen, auch wenn sie erst nach dem Tod ihres Ehemannes Eigentümerin des Grundstücks geworden ist und davon ausgegangen ist, dass zumindest die Nutzung einer Einheit zu Wohnzwecken genehmigt war. Die Klägerin trifft die volle Verantwortlichkeit für die grundstücksbezogenen Vorgänge; sie konnte demgemäß im Rahmen der Anordnung nach Art. 76 Satz 2 BayBO in Anspruch genommen werden. Die Nutzungsuntersagung ist darüber hinaus verhältnismäßig (Art. 8 LStVG) auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der bei der illegalen Nutzung von Wohnraum strengere Anforderungen zugrunde gelegt hat (BayVGH, U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2608 - BayVBl. 2006, 702; B.v. 16.5.2008 - 9 ZB 07.3224 - juris). Demnach kann die Untersagung der Nutzung von Wohnraum im Einzelfall unzulässig sein, wenn dieser den allgemeinen Lebensmittelpunkt der privaten Existenz bildet (Simon/Busse, BayBO, 119. EL. 2015, Art. 76 Rn. 282). Dies ist bezüglich der Klägerin, die selbst nicht die betreffenden Wohnräume nutzt, jedoch nicht der Fall.

Die Frage, ob gegenüber den Mietern des Gebäudes aufgrund der bestehenden zivilrechtlichen Beziehungen Duldungsanordnungen zu erlassen sind, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung, sondern allein die Frage ihrer Durchsetzbarkeit gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs. Dieser Aspekt kann vorliegend außer Betracht bleiben.

Die Nutzungsuntersagung konnte daher zu Recht auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden.

3. Soweit die Beklagte der Klägerin in Ziffer 3 des Bescheids vom 11. Dezember 2014 aufgegeben hat, ihr die jeweiligen Kündigungsschreiben betreffend die aktuell vermieteten Wohnungen mit Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzulegen, ist diese Anordnung ebenfalls rechtmäßig.

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 76 Satz 2 BayBO, denn eine Nutzungsuntersagung verpflichtet den Eigentümer zur Kündigung des Mietverhältnisses rechtswidrig genutzter Räume (Simon/Busse, 119. EL. 2015, Art. 76 Rn. 272). Die Bauaufsichtsbehörde kann sich zur Umsetzung dieser Verpflichtung auf Art. 76 Satz 2 BayBO berufen, jedenfalls aber auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. Simon/Busse, 119. EL. 2015, Art. 54 Rn. 55 - „Kündigungsgebot“). Die Entscheidung über die konkret heranzuziehende Rechtsgrundlage kann jedoch dahinstehen, da im Übrigen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids erweist sich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als rechtsfehlerfrei. Das Kündigungsgebot ist eine geeignete Maßnahme zur Zweckerreichung. Den mietrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin kommt im vorliegenden Kontext keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zur Kündigung baurechtswidrig genutzter Räume stellt im Übrigen nach strittiger, aber wohl überwiegender Ansicht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dar (vgl. § 573 BGB) dar (VG Saarlouis, U.v. 19.11.2014 - 5 K 451/13 - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.11.2013 - 6 L 1269/13; HessVGH, U.v. 8.5.1981 - IV OE 106/79 - juris; Beck´scher OK BGB, Stand: 1.2.2015, § 573 Rn. 113; a.A. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 573 Rn. 42). Das Kündigungsgebot erweist sich damit auch als angemessene Maßnahme.

Daher geht der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, ihr werde bei Befolgung der Anordnung der Beklagten etwas Unmögliches abverlangt, ins Leere. Denn von der Klägerin wird lediglich verlangt, dass sie Kündigungsschreiben vorlegt und damit ihre Bemühungen dartut, den baurechtswidrigen Zustand abzustellen. Hierzu ist sie, wie bereits dargelegt, gemäß § 573 BGB grundsätzlich berechtigt (s.o.). Die Räumung der Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt ist gerade nicht Inhalt der streitgegenständlichen Anordnung.

4. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als darin der Klägerin für den Fall, dass sie den Anordnungen in Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 11. Dezember 2014 nicht nachkommt, Zwangsgelder in Höhe von 1.000,00 EUR (Ziffer 4) und 200,00 EUR (Ziffer 5) angedroht werden. Die Zwangsmittelandrohung entspricht den Vorgaben der Art. 36 i. V. m. Art. 31 und 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG. Die Zwangsgeldandrohung ist bestimmt genug, bewegt sich im gesetzlichen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und ist angemessen im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG). Da mit der Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung und der Nutzungsuntersagung (einschließlich der Vorlage der Kündigungsschreiben) im Wesentlichen zwei unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, war der Regelstreitwert von 5.000,00 EUR zweimal anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

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(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

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(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Tenor

  • 1 Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  • 2 Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt


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(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.