Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juli 2015 - W 4 K 15.38
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 4 K 15.38
Im Namen des Volkes
Urteil
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 920
Hauptpunkte: Genehmigung einer Wohnnutzung im Industriegebiet; Nutzungsuntersagung; Kündigungsgebot;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Stadt A.,
vertreten durch den 1. Bürgermeister, H-Str. ..., A.,
- Beklagte -
beteiligt: Regierung von ..., Vertreter des öffentlichen Interesses, W.
wegen Baugenehmigung Nutzungsänderung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, den ehrenamtlichen Richter S., die ehrenamtliche Richterin P. aufgrund mündlicher Verhandlung am 14. Juli 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Bauantrags auf Nutzungsänderung sowie gegen eine Nutzungsuntersagung für jegliche Wohnnutzung.
1.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung A. (S...straße ..., A.). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industriegebiet A.-Nord, Erweiterung nördlich der S...straße - Teil östlich der I...straße“.
Mit Bescheid vom
Durch ein Wohnungsinserat hatte die Beklagte im September 2013 Kenntnis davon erlangt, dass in dem Gebäudekomplex auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung A. zwei Wohnungen zur Vermietung angeboten wurden. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. September 2013 aufgefordert, der Beklagten nachzuweisen, dass in dem Gebäudekomplex ausschließlich die genehmigte Wohnnutzung stattfände. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit, dass sich im Untergeschoss insgesamt vier Wohneinheiten befänden. Ein Appartement werde zu Wohnungszwecken genutzt; für ein weiteres liege ein Gewerberaummietvertrag vor. Ein Appartement sei als Archiv vermietet; ein weiteres werde von einem Mitarbeiter der A... M... in der S...straße genutzt. Mit Schreiben vom 7. November 2013 wurde der Klägerin von der Beklagten eine Frist für die Abgabe eines Antrages auf Nutzungsänderung gesetzt.
Mit Bauantrag vom
Mit Bescheid vom
2. Am
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: In dem streitgegenständlichen Gebäude sei derzeit seit
3. Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung A. sei und damit auch die Trägerin von Rechten und Pflichten. Es sei daher unerheblich, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin ohne Wissen der Klägerin Wohnraum vermietet habe. Mit den zuletzt genehmigten Planunterlagen seien im Untergeschoss keine Wohneinheiten genehmigt worden. Insofern sei die Untersagung sämtlicher Wohnnutzungen im Untergeschoss nicht zu weitgreifend. Es sei nicht zutreffend, dass eine Wohnnutzung aufgrund des streitgegenständlichen Bescheids überhaupt nicht mehr möglich sei. Solle im Untergeschoss eine Wohneinheit künftig für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonal gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genutzt werden, müsse ein Antrag auf Nutzungsänderung bei der Bauaufsicht der Beklagten eingereicht werden. Die Ziffern 1 bis 6 des Bescheids seien hinreichend bestimmt und eindeutig formuliert. Eine Unmöglichkeit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 11. Dezember 2014 aufgrund mietrechtlicher Gesichtspunkte liege nicht vor. § 573 BGB solle den Mieter vor der willkürlichen Kündigung durch den Vermieter schützen. Die in § 573 Abs. 2 BGB enthaltene Aufzählung von Gründen für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter sei nicht abschließend. Daher sei eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter auch dann möglich, wenn dies durch behördliche Maßnahmen gegenüber dem Vermieter veranlasst sei.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung; der ablehnende Bescheid der Stadt A.
Die beantragte Nutzungsänderung bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung, da das Vorhaben nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei ist. Verfahrensfrei ist die Nutzungsänderung nur dann, wenn für die Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO).
Aus den Baugenehmigungen vom
Nun will die Klägerin im Untergeschoss insgesamt drei Mitarbeiter-Wohnungen unterbringen. Für die neue Nutzung sind andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung maßgeblich, da schon bauplanungsrechtlich die Wohnnutzung im Industriegebiet nach § 9 BauNVO engen Begrenzungen unterliegt.
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach §§ 29 ff. BauGB.
Es handelt sich vorliegend um die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, so dass die §§ 30 ff. BauGB anwendbar sind. Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem am 30. Dezember 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Industriegebiet A.-Nord“, der für das streitgegenständliche Grundstück bezüglich der Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO festsetzt. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere führt die Tatsache, dass im Plangebiet in einigen Anwesen vereinzelt eine Wohnnutzung stattfindet, nicht zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse so weit von der Plansituation entfernt haben, dass eine Realisierung der Planvorgaben unmöglich geworden ist.
Nach § 9 Abs. 1 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Wohnen ist im Industriegebiet grundsätzlich nicht vorgesehen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 116. EL. 2015, § 9 Rn. 8). Ausnahmsweise können nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. Wohnungen dürfen demgemäß in einem Industriegebiet nur genehmigt werden, wenn es sich um Betriebswohnungen i. S.v. § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelt. Die Anforderungen hieran sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar wird eine Baugenehmigung für die Errichtung von Mitarbeiter-Wohnungen beantragt. Erforderlich ist jedoch sowohl ein funktionaler Zusammenhang zwischen betriebsbezogener Wohnung und betrieblicher Anlage als auch eine personelle Beziehung des Nutzers der Wohnung zum Betrieb (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 116. EL. 2015, § 8 Rn. 36 f.). Beide Aspekte sind nicht verwirklicht. Die Klägerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen und dargelegt. Aus den Bauantragsunterlagen ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Wohnung im Gebäude der Klägerin aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll wäre oder konkrete betriebliche Erfordernisse hierfür bestünden (BVerwG, B.v. 22.6.1999 - 4 B 46/99 - juris Rn. 6). Vielmehr ergibt sich aus der Bauakte (00097/14
Dies widerspricht § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Die Beklagte konnte den Bauantrag folglich ablehnen. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin führt das auch nicht dazu, dass der Klägerin per se jede Möglichkeit der Wohnnutzung entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO versagt wird. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu prüfen. Das Vorhaben ist demnach bauplanungsrechtlich unzulässig, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung hat.
2. Die Klage gegen die Nutzungsuntersagung ist ebenfalls unbegründet. Der Bescheid vom
Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Für die Nutzungsuntersagung genügt bereits, dass das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wurde (formelle Illegalität) und das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (Simon/Busse, BayBO, 119. EL. 2015, Art. 76 Rn. 282). Wie bereits dargelegt wurde, bestand zu keinem Zeitpunkt eine baurechtliche Genehmigung für eine Wohnnutzung im Untergeschoss des Bürogebäudes auf dem Grundstück der Klägerin Fl.Nr. .... Eine solche ist unter den gegebenen Umständen auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig (vgl. oben unter 1.).
Die Beklagte hat das ihr im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht unangemessen, der Klägerin die Kenntnis der genehmigungsrechtlichen Situation insbesondere nach dem Genehmigungsbescheid vom 12. Juni 2006 zuzurechnen, auch wenn sie erst nach dem Tod ihres Ehemannes Eigentümerin des Grundstücks geworden ist und davon ausgegangen ist, dass zumindest die Nutzung einer Einheit zu Wohnzwecken genehmigt war. Die Klägerin trifft die volle Verantwortlichkeit für die grundstücksbezogenen Vorgänge; sie konnte demgemäß im Rahmen der Anordnung nach Art. 76 Satz 2 BayBO in Anspruch genommen werden. Die Nutzungsuntersagung ist darüber hinaus verhältnismäßig (Art. 8 LStVG) auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der bei der illegalen Nutzung von Wohnraum strengere Anforderungen zugrunde gelegt hat (BayVGH, U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2608 - BayVBl. 2006, 702;
Die Frage, ob gegenüber den Mietern des Gebäudes aufgrund der bestehenden zivilrechtlichen Beziehungen Duldungsanordnungen zu erlassen sind, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung, sondern allein die Frage ihrer Durchsetzbarkeit gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs. Dieser Aspekt kann vorliegend außer Betracht bleiben.
Die Nutzungsuntersagung konnte daher zu Recht auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden.
3. Soweit die Beklagte der Klägerin in Ziffer 3 des Bescheids vom
Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 76 Satz 2 BayBO, denn eine Nutzungsuntersagung verpflichtet den Eigentümer zur Kündigung des Mietverhältnisses rechtswidrig genutzter Räume (Simon/Busse, 119. EL. 2015, Art. 76 Rn. 272). Die Bauaufsichtsbehörde kann sich zur Umsetzung dieser Verpflichtung auf Art. 76 Satz 2 BayBO berufen, jedenfalls aber auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. Simon/Busse, 119. EL. 2015, Art. 54 Rn. 55 - „Kündigungsgebot“). Die Entscheidung über die konkret heranzuziehende Rechtsgrundlage kann jedoch dahinstehen, da im Übrigen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids erweist sich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als rechtsfehlerfrei. Das Kündigungsgebot ist eine geeignete Maßnahme zur Zweckerreichung. Den mietrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin kommt im vorliegenden Kontext keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zur Kündigung baurechtswidrig genutzter Räume stellt im Übrigen nach strittiger, aber wohl überwiegender Ansicht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dar (vgl. § 573 BGB) dar (VG Saarlouis, U.v. 19.11.2014 - 5 K 451/13 - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.11.2013 - 6 L 1269/13; HessVGH, U.v. 8.5.1981 - IV OE 106/79 - juris; Beck´scher OK BGB, Stand: 1.2.2015, § 573 Rn. 113; a.A. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 573 Rn. 42). Das Kündigungsgebot erweist sich damit auch als angemessene Maßnahme.
Daher geht der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, ihr werde bei Befolgung der Anordnung der Beklagten etwas Unmögliches abverlangt, ins Leere. Denn von der Klägerin wird lediglich verlangt, dass sie Kündigungsschreiben vorlegt und damit ihre Bemühungen dartut, den baurechtswidrigen Zustand abzustellen. Hierzu ist sie, wie bereits dargelegt, gemäß § 573 BGB grundsätzlich berechtigt (s.o.). Die Räumung der Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt ist gerade nicht Inhalt der streitgegenständlichen Anordnung.
4. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als darin der Klägerin für den Fall, dass sie den Anordnungen in Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG). Da mit der Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung und der Nutzungsuntersagung (einschließlich der Vorlage der Kündigungsschreiben) im Wesentlichen zwei unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, war der Regelstreitwert von 5.000,00 EUR zweimal anzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
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(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2013 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit die Antragsteller damit beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4548/13 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. August 2013 hinsichtlich der darin enthaltenen Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, ist der zulässige Antrag unbegründet.
6Die in den angegriffenen Verfügungen vom 21. August 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die von den Antragstellern zu Wohnzwecken genutzte Wohnung im ersten Obergeschoss des auf dem Grundstück X. °° in H. aufstehenden Wohngebäudes innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung freizuziehen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse folge unter anderem aus der fehlenden Standsicherheit des in Rede stehenden Wohngebäudes, dessen Gesamtzustand und insbesondere dessen Kellergeschossdecke nicht mehr den öffentlich-rechtlichen Vorschriften genüge und auf Dauer eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der in diesem Gebäude wohnenden Personen darstelle. Sollte es zu einem Einsturz der Kellerdecke kommen, sei damit zu rechnen, dass weitere Wände und Decken des Wohngebäudes in sich einstürzen würden. Zudem solle die sofortige Vollziehung einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Rechtsinstituts der aufschiebenden Wirkung vorbeugen. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.
7Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.
8Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügungen das Interesse der Antragsteller, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügungen verschont zu bleiben. Denn die angegriffenen Ordnungsverfügungen vom 21. August 2013 begegnen aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten, und es sind weitere Gründe für den Sofortvollzug gegeben.
9In formeller Hinsicht begegnen die angegriffenen Ordnungsverfügungen keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurden die Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügungen – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – angehört. Die Antragstellerin hat zudem in den angegriffenen Ordnungsverfügungen die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und damit der in § 39 VwVfG NRW statuierten Begründungspflicht Rechnung getragen.
10Die angegriffenen Ordnungsverfügungen sind auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügungen ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor.
11Die von den Antragstellern vorgenommene Nutzung des ersten Obergeschosses des auf dem Grundstück X. °° aufstehenden Gebäudes zu Wohnzwecken ist materiell illegal, da sie gegen materielle Vorgaben des Baurechts, und zwar gegen die in § 15 BauO NRW enthaltenen Bestimmungen zur Standsicherheit von baulichen Anlagen, verstößt. Das Gebäude auf dem Grundstück X. °° ist nicht standsicher im Sinne dieser Norm.
12Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Bauliche Anlagen müssen funktionsgerecht ohne Missstände nutzbar sein. Eine Gefahr im Sinne des (Bau-)Ordnungsrechts ist dann anzunehmen, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Dies ist aufgrund einer Prognose aufgrund der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen. Hinreichend wahrscheinlich ist der Schaden bereits bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrverwirklichung.
13Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 15 Rdnr. 3.
14Bei dem für die Bewertung des Vorliegens einer „Gefahr“ anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auf die Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens abzustellen. Bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
15Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 10, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 99.67 –, NJW 1970, 1890, juris, sowie auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, BRS 64 Nr. 201, juris.
16In Konkretisierung der in § 3 BauO NRW festgelegten Grundanforderung bestimmt § 15 Abs. 1 BauO NRW, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss. Damit Standsicherheit besteht, muss jede dieser drei Anforderungen erfüllt sein.
17Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 15 Rdnr. 5; Gädtke/Czepuck/Johlen u.a., Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 3.
18Hieraus folgt, dass die fehlende Standsicherheit nur eines Gebäudeteils dazu führt, dass die in Rede stehende bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt nicht mehr als
19standsicher angesehen werden kann. Genügt eine bauliche Anlage den Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauO NRW nicht, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob mit der fehlenden Standsicherheit zugleich eine konkrete Gefährdung der in § 3 BauO NRW genannten Rechtsgüter einhergeht.
20Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 15 Rdnr. 2; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 15 Rdnr. 1.
21Der Gesetzgeber hat mit dieser elementaren bauordnungsrechtlichen Sicherheitsanforderung der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit betreffen, zu einem vollständigen oder jedenfalls teilweisen Einsturz der baulichen Anlage führen können und damit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen.
22Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 10 A 4113/00 –, www.nrwe.de.
23Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen liegen die Voraussetzungen für das Bestehen einer Gefahr im oben angeführten Sinne vor. Die Holzbalkendecke zwischen dem Kellergeschoss und dem Erdgeschoss des Gebäudes X. °° ist nicht standsicher. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Feststellungen in den angegriffenen Ordnungsverfügungen zu Recht auf das vom Eigentümer des Gebäudes eingeholte Gutachten des Dipl. Ing. N. Q.-S. aus M. vom 23. März 2013 gestützt. In dem Gutachten wird die eindeutige Aussage getroffen, dass die Kellerdecke einsturzgefährdet und eine Sanierung nicht mehr möglich sei. Die Antragsgegnerin hat diese Wertung den angegriffenen Ordnungsverfügungen in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt.
24Das Gutachten vom 23. März 2013 begegnet im Hinblick auf die darin enthaltenen sachlichen Feststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen keinen Bedenken. Es ist klar und deutlich formuliert. Die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Dem steht nicht entgegen, dass der Gutachter durchgängig den Begriff „(Holzbalken)Decke über dem Erdgeschoss“ verwendet hat. Denn ausweislich eines nach telefonischer Rücksprache mit der Antragsgegnerin von dieser gefertigten Vermerks vom 10. Juli 2013 war damit die Decke über dem Kellergeschoss gemeint. Dass sich das Gutachten auch tatsächlich eindeutig auf die Kellerdecke bezieht, kommt in der Beschreibung des Zustands der
25Kellerdecke und des Bereichs der Kellerdecke in dem Kellerraum unter dem Esszimmer der Erdgeschosswohnung zum Ausdruck (Seite 2 des Gutachtens). So schildert der Gutachter, die tragenden Deckenbalken und die Eichenausbohlung seien vom noch aktiven Holzwurm befallen und teilweise verrottet. Die Auflager der in die Wände eingelassenen Deckenbalken seien marode, der Mörtel sei de facto verrottet und lasse sich mit den Fingern auskratzen. Vereinzelt seien die Balken an der Wandauflage verfault bzw. angefault. Im Kellerraum unter dem Esszimmer der Erdgeschosswohnung sei ein Deckenbalken angebrochen und provisorisch, aber unfachmännisch mit einem Kantholz und einer Stütze abgestützt. Die Wertung, dass die Kellerdecke nicht mehr standsicher sei und eine bloßes Abstützen der Kellerdecke zur Wiederherstellung der Standfestigkeit nicht ausreiche, ist von dem bei der Antragsgegnerin beschäftigten Statiker im Ortstermin vom 31. Oktober 2013 nach Inaugenscheinnahme der Kellerdecke in plausibler Weise bestätigt worden. Steht danach fest – wovon die Kammer nach summarischer Prüfung ausgeht –, dass die Kellerdecke nicht standsicher ist, sind die Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauO NRW nicht erfüllt. Das Gebäude auf dem Grundstück X. °° ist nicht standsicher.
26Nicht zu beanstanden ist im Übrigen aber auch die von der Antragsgegnerin in den angegriffenen Ordnungsverfügungen getroffene Schlussfolgerung, es sei damit zu rechnen, dass bei einem Einsturz der Kellertreppe weitere Wände und Decken des Gebäudes einstürzen würden. Dass sie diese Aussage zunächst nicht durch weitere Angaben zu der Frage begründet hat, aus welchen baulichen Gegebenheiten sie diesen Schluss gezogen hat, und dass dem Akteninhalt, insbesondere der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bauzeichnung aus dem Jahr 1931, nicht zu entnehmen ist, ob es sich bei den Wänden in der Erdgeschosswohnung um tragende Wände handelt, führt im Ergebnis nicht dazu, dass die Ordnungsverfügungen rechtswidrig sind. Zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen führt auch nicht, dass ihre Begründung insoweit auch nicht durch das Gutachten vom 23. März 2013 gestützt wird. Eine ausdrückliche Aussage zur Standsicherheit der übrigen Gebäudeteile, insbesondere der Wohnung im ersten Obergeschoss, trifft das Gutachten nicht. Ausdrücklich ausgeführt wird lediglich, dass zumindest die Erdgeschosswohnung unbewohnbar sei, dass die Treppe vom Erdgeschoss zum ersten Obergeschoss während der Instandsetzung der Kellerdecke abgestützt werden müsse und dass die Wohnung im ersten Obergeschoss während der Dauer der Instandsetzungsarbeiten nicht bewohnbar sein werde. Zwar könnten diese Ausführungen die Interpretation andeuten, dass die Wohnung im ersten Obergeschoss vor und nach den angesprochenen Instandsetzungsarbeiten ohne weiteres bewohnbar und standsicher ist. Ob der Gutachter die Decke zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss bei der Besichtigung des Gebäudes am 13. März 2013 selbst untersucht hat und / oder in seinem Gutachten überhaupt eine belastbare Aussage über die Standsicherheit der ins erste Obergeschoss führenden Treppe oder über die Bewohnbarkeit der Wohnung im ersten Obergeschoss treffen wollte, ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Dagegen spricht, dass Grund für die Beauftragung des Gutachters ausweislich des Gutachtens (dort Seite 1) ein „Mangelschreiben der Stadt H. Referat Bauordnung und Bauverwaltung vom 02.10.2012“ gewesen ist. Dabei kann es sich nur um die Anhörung des Eigentümers des Gebäudes zum beabsichtigen Erlass der ihn zur Instandsetzung verpflichtenden Ordnungsverfügung handeln. Gegenstand dieser Anhörung war – abgesehen von Mängeln am Äußeren des Gebäudes, die die Standsicherheit als solche nicht berührten – hauptsächlich der Zustand der Kellerdecke des Gebäudes X. °°. Dementsprechend enthält das Gutachten weder sachliche Feststellungen zum Zustand der Decke zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss noch eine Bewertung ihrer Standsicherheit.
27Die entsprechenden Annahmen in den Ordnungsverfügungen sind dennoch plausibel. Denn die Antragsgegnerin hat die Begründung des Bescheides bereits während des vorliegenden Eilverfahrens in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass in jedem Geschoss tragende Holzstützen angeordnet seien, die die jeweilige darüber liegende Geschossdecke trügen. Mit dem Einsturz der Holzbalken der Decke würden auch die tragenden Holzstützen wegbrechen, die die Decken über sich statisch sicherten. Dadurch werde unter Umständen ein „Dominoeffekt“ in Gang gesetzt. Ein Einsturz des gesamten Gebäudes könne nicht ausgeschlossen werden. Im Ortstermin vom 31. Oktober 2013 hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, dass die vom Erdgeschoss ins erste Obergeschoss führende Treppe auf der Kellerdecke aufliege und ihr Gewicht auf diese abgebe mit allen Folgeproblemen, die diese Kellerdecke mit sich bringe. Nach alledem sind auch der Zugang zur Wohnung im ersten Obergeschoss und damit die Wohnung selbst nicht standsicher.
28Die Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die angeordnete Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig.
29Dies gilt zunächst mit Blick auf die Inanspruchnahme der Antragsteller als Störer, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind nach § 17 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) Maßnahmen gegen diese Person zu richten. Als Mieter sind die Antragsteller Verhaltensstörer im Sinne des § 17 OBG NRW, denn durch ihr Verhalten – die Nutzung des ersten Obergeschosses des nicht standsicheren Gebäudes X. °° zu Wohnzwecken – verursachen sie jedenfalls für ihren eigenen Leib und ihr eigenes Leben eine Gefahr. Insoweit war entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vornehmlich der Eigentümer des Gebäudes als Zustandsstörer nach § 18 Abs. 1 OBG NRW – etwa auf Instandsetzung des Gebäudes – in Anspruch zu nehmen. Eine Nutzungsuntersagung ist bei vermieteten Wohnungen vielmehr grundsätzlich an den Mieter zu richten.
30Vgl. Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 371; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Aufl. 2009, Rdnr. 283.
31Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner besonderen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Störerauswahl. Denn nur durch die Inanspruchnahme der Mieter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die jeweiligen Räumlichkeiten kann eine materiell illegale Nutzung effektiv beendet werden, wohingegen eine Inanspruchnahme des Eigentümers zeitintensiver und bereits deswegen weniger effektiv ist. Denn der Eigentümer müsste das bestehende Mietverhältnis kündigen und unter Umständen die Räumung der baulichen Anlage zwangsweise durchsetzen. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise der Eigentümer vorrangig heranzuziehen gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommt etwaigen mietrechtlichen Verpflichtungen des Eigentümers im vorliegenden Kontext keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
32Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch im Übrigen als verhältnismäßig. Die Maßnahme ist zur Zweckerreichung – der Abwendung der aufgrund der fehlenden Standsicherheit des Gebäudes bestehenden Gefahren – geeignet und erforderlich. Ein gleich geeignetes und zugleich weniger belastendes Mittel der Gefahrenabwehr ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet ein Abstützen der Treppe zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss durch die Antragsgegnerin mit dem Ziel der Erhaltung der Bewohnbarkeit der Wohnung der Antragsteller als ungeeignet aus. Denn dem gesetzlichen Gebot der Standsicherheit ist auch dann nicht genügt, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes nur durch behelfsmäßige Abstützmaßnahmen bewirkt werden kann.
33Vgl. Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 265; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Juli 2013, § 15 Rdnr. 6.
34Darüber hinaus hat der Baustatiker der Antragsgegnerin im Ortstermin vom 31. Oktober 2013 ausgeführt, dass ein Abstützen der Kellerdecke, deren Schicksal
35die Treppe teile, nicht möglich sei. Der für die behördliche Durchführung von Stützmaßnahmen notwendige vorherige Erlass einer entsprechenden Duldungsverfügung an den Eigentümer würde zudem die Effizienz von Stützmaßnahmen in Frage stellen.
36Zudem erweist sich die Ordnungsverfügung in Ansehung des mit der Nutzungsuntersagung verbundenen Eingriffs in das Besitzrecht der Antragsteller an ihrer Wohnung, welchem ein dem nach Art. 14 Grundgesetz geschützten Eigentumsrecht angenäherter Schutzstatus zukommt, als angemessen. Denn diesem Besitzrecht stehen – wie die Antragsgegnerin in den angegriffenen Ordnungsverfügungen zutreffend ausgeführt hat – die ungleich bedeutenderen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Antragsteller gegenüber.
37Der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung der Verfügung eingeräumt hat, um der in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltenen Aufforderung nachzukommen. Diese Frist ist trotz ihrer relativen Kürze angesichts der drohenden Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller noch verhältnismäßig und trägt zugleich der für die Antragsteller entstehenden Problematik, neuen Wohnraum zu finden, angemessen Rechnung.
38Vgl. dazu VG München, Beschluss vom 27. Dezember 2012 – M 8 S 12.5919 –, juris.
39Selbst wenn – zu Gunsten der Antragsteller – entgegen den obigen Ausführungen offene Erfolgsaussichten der Klage unterstellt werden, kann der Antrag im Übrigen keinen Erfolg haben. Die von der Kammer zu treffende Ermessensentscheidung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus. Dabei findet Berücksichtigung, dass die Antragsteller einerseits zwar ihre Wohnung verlieren, die dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG untersteht, dass dem andererseits jedoch die gewichtigen Belange der Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens gegenüberstehen. Diese darf die Behörde auch bei bewusster Selbstgefährdung der Antragsteller und auch im Hinblick auf Dritte nicht unberücksichtigt lassen.
40An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
41Die mit der materiell baurechtswidrigen Nutzung des Gebäudes X. °° einhergehenden Gefahren für Leib und Leben der Antragsteller lassen eine sofortige Beendigung der Wohnnutzung durch die Antragsteller erforderlich erscheinen. Die Verhinderung der Weiternutzung des ersten Obergeschosses des Gebäudes X. °° als Wohnung unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Nutzungsuntersagung gerichteten Anfechtungsklage erscheint im öffentlichen Interesse als notwendig.
42Soweit die Antragsteller darüber hinaus beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in den Ordnungsverfügungen enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist der insoweit zulässige Antrag ebenfalls unbegründet. Die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat das Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung der Nutzung auf jährlich gut 5.000,- Euro geschätzt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.