Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. Jan. 2015 - 1a L 2036/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus C. wird abgelehnt.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2I.
3Der am °°. T. °°°° in L. geborene Antragsteller ist F. Staatsangehöriger und gehört dem Volk der U. an.
4Der Antragsteller reiste am °°. O. °°°° mit dem Pkw aus G. kommend in das Bundesgebiet ein.
5Seinen Asylerstantrag vom °°. K. °°°° begründete er damit, dass er Angst vor einer erneuten Gefangenschaft und weiteren körperlichen Übergriffen, insbesondere durch somalische Mitgefangene, habe. Er habe Deutschland erreichen wollen, weil hier die Menschenrechte gewahrt würden und er in Malta in Gefangenschaft gesessen habe. Außerdem könne er sich hier weiterbilden und habe in G1. einen Freund.
6Zu seinem bisherigen Reiseweg führte aus: Er sei im Jahr 2003 aus F. in den T1. gekommen. Ende 2011 sei er mit dem PKW aus dem T1. ausgereist. Im Anschluss sei er zunächst für etwa zehn Monate in M. gewesen, sodann mit dem Boot nach Malta gekommen, wo er etwa ein Jahr lang in Gefangenschaft gewesen und danach noch zwei Monate lang gearbeitet habe. Von Malta aus sei er für die Dauer von insgesamt zwölf Tagen zunächst mit dem Boot nach J. und sodann mit dem Zug nach G. weitergereist. Aus G. sei er schließlich mit dem Pkw, vermutlich durch C1. , nach Deutschland eingereist.
7Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) beantragte am °°. N1. °°°° bei den maltesischen Behörden die Übernahme des Antragstellers und leitete ein Dublin-Verfahren ein. Mit Schreiben vom °. B. °°°° akzeptierten die maltesischen Behörden die Rückübernahme des Antragstellers.
8Durch Bescheid vom °°. T. °°°°, dem Antragsteller gegen Empfangsbestätigung persönlich ausgehändigt am °°. E. °°°°, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Malta an.
9Am °°. E. °°°° hat der Antragsteller Klage (1a K 5740/14.A) erhoben und einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Er trägt vor, dass zwischenzeitlich bereits die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei und deshalb eine antragsgemäße Entscheidung durch die Antragsgegnerin erfolgen müsse. Im Übrigen könne Asylsuchenden auf Malta kein menschenwürdiges Dasein geboten werden. Er selbst habe während seiner Aufenthaltszeit in Malta persönlich erlebt, dass er kurz nach seiner Ankunft im B. °°°° mit einem Schlauchboot sofort grundlos inhaftiert worden sei. Die Inhaftierung habe ein volles Jahr angedauert, bis ihm gesagt worden sei, er könne nun gehen und sich ein Zelt zum Schlafen suchen. Kurz nach seiner Entlassung habe er eine einmalige Hilfe von 90 € erhalten, weitere staatliche Hilfen seien stets abgewiesen worden. Zeitweise habe er für zwei Euro in der Stunde bei Bauarbeiten dort ansässiger Unternehmer helfen können, sich im Übrigen aber nur mit Betteln am Leben gehalten. Das Leben auf Malta sei von Beginn an unerträglich gewesen, Aufnahmeplätze oder eine ärztliche Versorgung seien nicht vorhanden. Eine Besserung dieser Situation sei ebenfalls nicht in Sicht, da das maltesischen Aufnahmesystem heillos überfordert und die dortige Regierung nicht bereit sei, die zu gewährenden Standards einzuhalten. Bereits sein eigener, dokumentierter Fall widerlege die Vermutung, die allgemein aus der Teilnahme von Malta am Dublin-Verfahren herrühre. Eine bloße Fiktion der Geltung der Menschenrechte sei jedoch nicht ausreichend, was auch der EGMR im Jahr 2011 bereits festgestellt habe. In dieser Weise hätten deshalb auch schon eine Reihe von Verwaltungsgerichten entschieden.
10Der Antragsteller beantragt,
11die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom °°. T. °°°° enthaltene Abschiebungsanordnung nach Malta anzuordnen,
12ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus C. zu gewähren.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Sie nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17II.
18Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO.
19Der Antrag des Antragstellers, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässig, aber unbegründet.
20Die von dem Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Für die Interessenabwägung ist eine Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache von wesentlicher Bedeutung. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass der Bescheid des Bundesamts rechtmäßig ist und die gegen ihn gerichtete Klage daher keinen Erfolg haben wird.
21Auf Grundlage von §§ 27a und 34a AsylVfG bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel, dass das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrags des Antragstellers aussprechen und die Abschiebung nach Malta anordnen durfte. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall.
22Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist insofern die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO). Die Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, gilt gemäß ihres Art. 49 Satz 2 für solche Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag in Deutschland am °°. K. °°°° gestellt, so dass die Dublin III-VO hier Anwendung findet.
23Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedsstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird.
24Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO ist Malta der für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständige Mitgliedsstaat. Dort hat der Antragsteller ausweislich eines entsprechenden EURODAC-Treffers am °°. P. °°°° einen Asylantrag gestellt. Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung fristgemäß, d.h. innerhalb von zwei Monaten, vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO, das Wiederaufnahmegesuch unter dem °°. N1. °°°° an Malta gestellt. Die maltesischen Behörden haben auf diese Anfrage schließlich unter dem °. B. °°°° ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO und die Bereitschaft zu seiner Wiederaufnahme erklärt.
25Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in den Fällen des § 27a AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen sind gegeben, da die maltesischen Behörden der Übernahme des Antragstellers unter dem °. B. °°°° zugestimmt haben und der Abschiebung keine Gründe entgegenstehen.
26Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wäre zwar zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist am °. P. °°°° abgelaufen.
27Vgl. zum Fristbeginn: OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A -, juris.
28Unabhängig von der Frage, ob Deutschland dementsprechend objektiv nicht mehr zuständig ist für die Behandlung des Asylantrages des Antragstellers, kann der Antragsteller jedoch kein subjektives Recht auf Einhaltung der Zuständigkeits- und Fristvorschriften der Dublin III-VO geltend machen. Eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten folgt hieraus nicht. Die vorgenannten Vorschriften betreffend die Überstellung hat der Unionsgesetzgeber erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Einer der Hauptzwecke der Verordnung besteht in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.
29Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – Abdullahi -, juris.
30Vorrangiges Ziel der Dublin-Verordnungen, insbesondere seiner Fristbestimmungen für Übernahmeersuchen und Überstellungen, ist danach die zeitnahe Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat. Dem Asylbewerber sollte keine Rechtsposition eingeräumt werden, seinen Asylantrag in einem ganz bestimmten Mitgliedstaat, in dem er einen – weiteren – Asylantrag gestellt hat, prüfen zu lassen. Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten. Die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristvorschriften begründen kein subjektives Recht.
31Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – Abdullahi -; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 -; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchstabe B, jeweils juris; a.A. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 12. November 2014 – Au 7 K 14.50047 – und VG Regensburg, Urteil vom 14. November 2014 – RN 5 K 14.30304 -, jeweils juris.
32Es liegt schließlich auch kein Fall vor, in dem es zum Schutz der individuellen Rechte des Antragstellers wegen einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Antragsgegnerin verwehrt wäre, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu berufen.
33Die Antragsgegnerin ist auch nicht Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO gehalten, trotz der Zuständigkeit Maltas den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.
34Ob ein Mitgliedsstaat vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist.
35Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, vom 14. November 2013 – C-4/11 – und vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, jeweils juris.
36Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedsstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedsstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin III-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedsstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren.
37Vgl. zur Dublin-II-VO: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, vom 14. November 2013 – C-4/11 – und vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, jeweils juris.
38Für den vorliegenden Fall ist danach von einer grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Maltas für die Bearbeitung des Asylantrages auszugehen. Diese entfiele jedoch und ginge gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland über, wenn in Malta die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO nicht gewährleistet wäre. Nach den vorgenannten Regelungen wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat zum zuständigen Mitgliedsstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringt.
39Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) – die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann – grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist.
40Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris.
41Eine Verdichtung des Selbsteintrittsrechts eines Mitgliedsstaates zu einer entsprechenden Pflicht kommt daher nur in Betracht, wenn ein vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangener Sonderfall offensichtlich vorliegt.
42Im Übrigen reicht unabhängig vom Erfordernis der Existenz systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern die drohende Überstellung in einen Mitgliedstaat, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem überstellenden Mitgliedstaat, nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Diese Regelungen können nicht so ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichten, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Sie enthalten keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer Überstellung betroffen sind, gewähren die genannten Regelungen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls ein Antragsteller überstellt werden würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen die zuletzt genannten beiden Vorschriften zu begründen.
43Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - (3. Kammer), Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725/10 -, ZAR 2013, 336 f., Rn. 70 f. - Mohammed Hussein u.a./Niederlande u. Italien -, die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/fra/pages/search.aspx?i=001-118927.
44Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
45Vgl. zur Situation in Griechenland: EGMR - Große Kammer -, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 ff., Rn. 253 - M.S. S./C1.Belgien u. Griechenland -, der an anderer Stelle von einer „Situation äußerster materieller Armut“ spricht (s. Rn. 252, situation of extreme material poverty); die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-103050; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, juris, Rn. 9, mit Veröffentlichungshinweis auf InfAuslR 2013, 45; zu den Voraussetzungen vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 6802/13 -, a.a.O., Rn. 8 f.
46Ausgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung nach Malta eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im zuvor dargestellten Sinne droht,
47vgl. im Ergebnis systematische Mängel in Malta ebenfalls verneinend: VG Potsdam, Beschlüsse vom 20. November 2013 - 6 L 768/13.A -, und 14. Januar 2014 - 6 L 930/13.A -, VG Augsburg, Urteil vom 29. Mai 2013 - Au 7 K 13.30134 -, VG Stade, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 3 B 2649/13 - und 4. April 2013 - 3 B 1395/13 -, VG Magdeburg, Beschluss vom 17. April 2013 - 5 B 155/13 MD -, VG Minden, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 10 L 31/13.A -, VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 3 B 6974/13 –, alle jeweils juris; systematische Mängel in Bezug auf verletzliche Personen bejahend etwa VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2014 – 34 L 78.14 A –, juris; systematische Mängel allgemein bejahend: VG Braunschweig, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 7 B 185/13 – und VG Regensburg, Urteil vom 7. Februar 2012 – RO 7 K 11.30142 –, beide juris.
48Nach der genannten Rechtsprechung, einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in W. - im Folgenden Deutsche Botschaft genannt - vom °. G2. °°°° und zahlreichen zur Flüchtlingssituation in Malta ergangenen Gutachten sowie Berichten verschiedener Nichtregierungsorganisationen (Bericht des UNHCR von März 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier vom 6. September 2010 – „Malta: Aktuelle Situation für Verletzliche“ – und Update von November 2011 – „Malta: Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich“ –; bordermonitoring.eu e.V. und Förderverein Pro Asyl e.V. – im Folgenden bordermonitoring/Pro Asyl genannt –, Broschüre „Malta: Out of System - Zur Situation von Flüchtlingen auf Malta“ von Mai 2012; Amnesty International, Amnesty Report 2013 Malta) nebst einer Veröffentlichung des amerikamischen Außenministeriums (Malta 2013 Human Rights Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013) weisen die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Malta für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen und nationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt sind, zwar teilweise erhebliche Missstände auf. Diese erreichen aber, jedenfalls soweit – wie hier – nicht verletzliche Personen wie beispielsweise Kinder oder schwer erkrankte Asylbewerber betroffen sind, nicht die für die Annahme systemischer Mängel vorausgesetzte Intensität.
49Auf Grundlage der vorstehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lebenssituation für Asylbewerber in Malta – wie den Antragsteller – im Wesentlichen wie folgt dar:
50Vgl. sehr ausführlich hierzu in jüngerer Zeit bereits VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 3 B 6974/13 – und VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2014 – 34 L 78.14 A –, beide juris.
51Gemäß der o.g. Auskunft der Deutschen Botschaft (Seite 2 f.) werden alle in Malta ankommenden illegalen Immigranten aus Afrika wegen des illegalen Grenzübertritts zunächst in geschlossenen Lagern untergebracht (nicht Gefängnisse). Diese automatische Inhaftierung aller irregulär Einreisenden wird durch andere Berichte, u.a. des UNHCR von März 2013 und bordermonitoring/Pro Asyl (dort Seite 9), – jedenfalls sinngemäß – bestätigt. Im Anschluss würden nur unbegleitete und von ihren Familien getrennte Kinder sowie die besonders gefährdeten Personen (schwangere Frauen, Familien mit Kindern sowie Personen mit starken körperlichen/psychischen Einschränkungen) aus der sog. Administrativhaft (detention) entlassen, nachdem sie eine Prüfung ihrer Verletzlichkeit oder ihres Alters durchlaufen hätten (s. auch Amnesty Report 2013 oder Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 2). Regelmäßig würden Asylsuchende bis zu zwölf Monate in solchen geschlossenen Lagern untergebracht, bevor sie entlassen würden und sodann auch Zugang zum Arbeitsmarkt hätten. Bei abgelehnten Asylsuchenden könnte die Dauer bis zur Entlassung maximal 18 Monate betragen. Asylbewerber, denen Schutz (Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz oder vorübergehender humanitärer Schutz) gewährt worden sei, würden freigelassen (s.a. bordermonitoring/Pro Asyl, Seite 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 5; Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 2 f.; Amnesty Report 2013). Hauptkritikpunkte sei hier die grundsätzliche systematische Inhaftierung sowie die mangelnde Freizeitbeschäftigung, die kombiniert mit der Unsicherheit über die Zukunft für die Betroffenen psychisch nur schwer zu ertragen sei (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 3).
52Nach zwölf Monaten, nach Erhalt eines positiven Entscheids über das Asylgesuch (Asyl oder subsidiärer Schutz) oder nach Feststellung der Verletzlichkeit (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 3) würden die betroffenen Personen in die neun vorhandenen offenen Lager verlegt. Bei diesen handele es sich um teilweise überfüllte ehemalige Schulgebäude, Flugzeughallen, Zelt- und Wohncontainerlager (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 2 f.). Zu den dortigen Lebensbedingungen heißt es etwa im Bericht des UNHCR von März 2013 (Seite 1 f.) – jedenfalls sinngemäß –, dass diese Einrichtungen rudimentär und oft überbelegt seien, sich jedoch die Lage zuletzt verbessert habe, nach dem die Behörden Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Missstände getroffen hätten. Gleichzeitig sei die Nutzung bestimmter Einrichtungen, die nicht mehr dem Mindeststandard entsprochen hätten, im Jahr 2011 eingestellt worden. Im Hinblick auf die Ausstattung der Lager räumt die Auskunft der Deutschen Botschaft (Seite 5 f.) ein, dass alle Lager nicht dem relativ hohen deutschen Standard entsprechen dürften. Die Lager böten eigentlich nur eine Basisversorgung, sie seien unbequem, lästig und teilweise überfüllt. Speziell in den kühlen Monaten Januar/Februar seien die schlecht beheizbaren Zeltlager als äußerst unkomfortabel einzuordnen. Man könne auch sagen, dass von der Ausstattung, der Organisation und dem Sauberkeitszustand die geschlossenen Lager fast besser seien als die offenen Lager. Die Regierung tue alles in allem viel, um den Bedürfnissen der Menschen gerecht zu werden im Rahmen bestehender nationaler und internationaler Vorschriften. Praktisch bedeute das auch, dass alle Lager laufend renoviert und verbessert würden. Insoweit sei festzuhalten, dass sich die Unterbringungsverhältnisse in den letzten drei Jahren augenfällig verbessert hätten (zu der Bemühung der Regierung um Verbesserungen auch bereits im Jahr 2010: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier, Seite 12). Demgegenüber hält Amnesty International die offenen Aufnahmezentren für die aus der Migrationshaft entlassenen Flüchtlinge und Migranten nach wie vor für unzureichend (Amnesty Report 2013). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe kritisiert in dem Update von November 2011 (Seite 10), dass solche provisorischen Unterkünfte in keiner Weise angemessen für eine längerfristige Unterbringung seien, faktisch jedoch viele Personen monate- bis jahrelang dort blieben. Speziell in den großen Zentren I. G3. U1. W1. und im I. G3. I1. P1. D. seien die Bedingungen prekär und erinnerten eher an eine Notsituation in einem Katastrophengebiet als an eine dauerhafte Unterkunft für Personen, von denen viele bereits einen Schutzstatus erhalten hätten. Rattenplagen, schlechte hygienische Bedingungen aufgrund von Überbelegung in alten maroden Gebäuden mit Asbest, Schimmel und Algen an den Wänden bzw. Ölrückständen am Boden stellten zudem eine Gesundheitsbedrohung für die Betroffenen dar. Derartige Bedingungen seien für sämtliche Personen problematisch, für verletzliche Person wie Familien mit Kindern jedoch schlicht inakzeptabel. Diese unzureichenden Bedingungen, die sich durch Überbelegung noch verschlimmerten, zeigt auch der Amnesty Report 2013 auf. Der Bericht von bordermonitoring/Pro Asyl (Seite 14 f.) bestätigt ebenfalls, dass die offenen Lager sehr unterschiedliche Standards hätten und in verschiedenen Regionen der Insel lägen. Insbesondere seien die Zentren im Jahr 2011 aufgrund der stark angestiegenen Zahl von Flüchtlingen heillos überfüllt gewesen. Grundsätzlich könne festgehalten werden, dass es in der Lagerpolitik keine klare Linie der Regierung gebe. Die Bewohner/-innen lebten in ständiger Angst, dass sie ihren Platz in ihrem Centre verlören und damit auch ihren Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Immerhin würden die Lager nicht von der Regierung, sondern von Nichtregierungsorganisationen und Kirchen betrieben (bordermonitoring/Pro Asyl, Seite 14; Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 2 f.).
53Hinsichtlich der Rechte und Versorgung der Asylsuchenden heißt es weiter: Die Anerkannten in den offenen Lagern hätten allerdings volle Bewegungsfreiheit und folgende Rechte (hierzu Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 3): Anspruch auf kostenlose Unterbringung (in der Regel bis zu 6 m² Privatsphäre) und Nutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen wie Bäder, Küchen, Aufenthaltsräume und Sportflächen, Anspruch auf monatliche Barauszahlung in Höhe von 130,- €, auf kostenlose medizinische Versorgung einschließlich Krankenhausaufenthalt, auf generelle Arbeitserlaubnis (viele Personen arbeiteten im Baugewerbe und in der Tourismusbranche) und auf Teilnahme an Integrationskursen (Sprachkurse zum Erlernen der englischen Sprache und Kurse wie „Leben in Malta“ oder „Wie finde ich Arbeit“). Jedoch sei die finanzielle Hilfe an die Voraussetzung genknüpft, sich als Bewohner dreimal pro Woche zu registrieren, wodurch gleichzeitig die Arbeitssuche erschwert werde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 8). Die Gruppe der abgelehnten Asylbewerber habe in einem offenen Lager grundsätzlich die gleichen Rechte wie die „Personen mit Flüchtlingsstatus“, mit zwei Ausnahmen: Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei genehmigungspflichtig und nur zulässig bei Vorlage eines verbindlichen Arbeitsvertrages. Für die Betroffenen sei es sehr schwierig, sich in dem kleinen Land Malta zu integrieren, zumal die Anzahl der Asylsuchenden gemessen an der Bevölkerungszahl groß sei (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 10).
54Im Hinblick auf Abschiebungen bzw. Rückführungen nach Malta bedürfe es nach der Auskunft der Deutschen Botschaft (Seite 4 f.) einer Differenzierung von drei Gruppen: (a) Personen mit Flüchtlingsstatus und abgelehnte Asylbewerber aus Malta (aus offenen Lagern nach Ablauf der 18-Monate-Frist), (b) Personen, die mit gefälschten Dokumenten über Malta nach Mittel- und Nordeuropa weitergereist seien, und (c) Personen, die aus geschlossenen Einrichtungen in Malta entlaufen und weitergereist seien. Für diese Gruppen würden in Malta bei Rückkehr naturgemäß keine neuen Asylverfahren durchgeführt. Nach Malta zurückgeführte Personen der Gruppe (b) würden zunächst in Malta strafrechtlich belangt und erhielten Haftstrafen bis zu sechs Monaten. Falls es sich um Personen mit Flüchtlingsstatus handeln sollte oder im Asylverfahren abgelehnte Personen, würden sie nach verbüßter Haftstrafe wieder in offenen Lagern untergebracht. Personen der Gruppe (c) würden sofort wieder in geschlossenen Lagern untergebracht. Auch hier gelte die insgesamt bis zu achtzehnmonatige Verweildauer. Zur Gruppe (a) gehörten die eigentlich gemäß „Dublin II“ nach Malta abgeschobenen Personen, die in Malta absolut identisch behandelt würden wie vor der Weiterreise nach Mittel- und Nordeuropa. Nach dem Update zum Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von November 2011 (Seite 4) würden Dublin-Rückkehr in der Regel in offenen Lagern untergebracht und kämen nur dann in geschlossene Lager, wenn sie aus einem solchen geflohen und darauf in ein anderes europäisches Land ausgereist seien (s.a. bordermonitoring/Pro Asyl, Seite 22). Ihnen würden allerdings die monatlichen Barauszahlungen für Rückkehrer von 130 € auf 80 € reduziert (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 2 f. und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 8). Ob sich eine Person mit 80,- € noch ernähren und ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne, wird unterschiedlich bewertet (ja: Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 2 f.; nein: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 8). Diese Reduzierung sei für alle Rückkehrer (ob mit Flüchtlingsstatus oder abgelehnte Bewerber) gleich und werde nicht als Bestrafung angesehen, sondern als Auswirkung der ungewissen und selbst initiierten Ausreise nach Mittel- und Nordeuropa. Einfach ausgedrückt, ein Flüchtling, der sich mittellos und ohne Orientierung nach Norden aufmache, habe vermutlich seine Risiken kalkuliert, was sie dann bei Rückkehr nach Malta auch hier die Lage versetze, mit nur 80,- € Zuwendung auszukommen, auch weil er die Möglichkeit habe, hier durch Arbeit ein Zubrot zu verdienen (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 5). Diese Kürzung der finanziellen Unterstützung wird hingegen etwa von bordermonitoring/Pro Asyl (Seite 16) und Schweizerischer Flüchtlingshilfe (Themenpapier, Seite 5) bemängelt. Umgekehrt aber wird festgehalten, dass Malta eine sehr entspannte und großzügige Handhabung der Arbeitsaufnahme erlaube, was sich auch im Straßenbild ausdrücke, weil viele Flüchtlinge für Müllabfuhrunternehmen, Baufirmen, kleine Handwerker und im Hotelgewerbe arbeiteten (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 5 unter Bezugnahme auf den Leiter der UNHCR in Malta, welcher eine eher sehr kritische Haltung gegenüber der maltesischen Regierung in Flüchtlings- und Asylfragen vertrete).
55Die Bearbeitungszeit für Asylanträge habe nach der Auskunft der Deutschen Botschaft (Seite 2) im Jahr 2011 5-6 Monate betragen. Von Januar bis September 2011 seien 1640 neue Asylgesuche eingereicht, 880 Asylgesuche im ersten Halbjahr entschieden worden. Darin seien 26 Person als Flüchtlinge anerkannt worden, 449 hätten subsidiären Schutz erhalten, 23 Personen Temporary Humanitarian Protection und 303 den neuen Schutzstatus New Temporary Humanitarian Protection (vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 2).
56Sämtlichen Asylbewerbern stünde im Übrigen das Recht zu, bereits ergangene Asylentscheidungen durch ein eigens eingerichtetes „Refugee Appeals Board“ überprüfen zu lassen (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 3; bordermonitoring/Pro Asyl, Seite 7). Allerdings werde eine positive Entscheidung zu Gunsten der Asylbewerber hierbei nur in wenigen Fällen pro Jahr gewährt (vgl. UNHCR in seinem o.g. Bericht von März 2013).
57Den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich auch in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßstäbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in ausreichendem Maße entnehmen, dass ein „systemisches Versagen“,
58vgl. zu diesem Begriff EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013, a.a.O., Rn. 78,
59der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt und das Asylverfahren sowie die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Malta die eingangs erläuterten systemischen Mängel aufweisen.
60Vgl. zu diesem Begriff erneut EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, Rn. 86; bestätigt durch weitere Urteile vom 14. November 2013 – C-4/11 – und vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, allesamt juris.
61Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der UNHCR bislang keine generelle Empfehlung, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Malta haben, nicht nach Malta zu überstellen, ausgesprochen hat. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist, besonders relevant sind,
62vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris, Rn. 44, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2013, 660 ff.
63Trotz der zum Teil nicht unerheblichen Kritik des UNHCR an den allgemeinen Lebensbedingungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in Malta scheinen hiernach – jedenfalls bislang – noch keine systematischen Mängel vorzuliegen (a.A. bordermonitoring/Pro Asyl, Seite 26).
64In gleicher Weise hat auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Update von November 2011 abschließend (Seite 11) Position bezogen. Darin wurde lediglich die Ansicht geäußert, insbesondere verletzliche Person wie Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen (mit und ohne Kinder), ältere und schwer kranke Menschen nicht nach Malta zurückzuschicken, da zumindest ihre Überstellung unzumutbar sei. Eine dieser Konstellationen liegt beim Antragsteller nicht vor.
65Allein der Umstand, dass Flüchtlinge in Malta in geschlossenen „detention centers“ untergebracht sind, bedeutet im Lichte der einschlägigen EMRK-Rechtsprechung zu dem Art. 4 GRCh entsprechenden Art. 3 EMRK (vgl. insoweit Beschluss vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336) keine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung, zumal es hierfür aus der Lage Maltas sachliche Gründe gibt.
66Vgl. hierzu auch VG Potsdam, Beschluss vom 20. November 2013 – 6 L 768/13.A –, juris.
67Demgegenüber handelte es sich bei früheren Entscheidungen des EGMR vom 23. Juli 2013, in denen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK festgestellt wurde (vgl. Nr. 55352/12 -, Aden Ahmed/Malta und Nr. 42337/12 -, Aden Ahmed/Malta) um Einzelfallentscheidungen, die nicht den Rückschluss auf systemische Mängel zulassen.
68So bereits VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 17. Februar 2014 – 3 B 6974/13 –, juris.
69Eine gänzlich andere Ausgangslage betraf hingegen das von dem Antragsteller benannte Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 (Nr. 30696/09 –, M.S.S./Belgium and Greece), das sich demgemäß nicht vollständig auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt. Diesem Urteil lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Ausländer in Griechenland nach seinen Angaben monatelang in extremer Armut gelebt habe und seine elementaren Bedürfnisse nicht habe befriedigen, sich nicht habe ernähren und nicht waschen können sowie obdachlos gewesen sei (a.a.O., Rn. 254). Dabei hat das Gericht sich zur Begründung nicht auf eine unzulässige Fiktion der Menschenrechte berufen, sondern die allgemeine Lebenssituation in Malta anhand diverser Erkenntnismittel ermittelt, in ihren wesentlichen Grundzügen dargelegt und sodann anhand der zuvor aufgestellten Maßgaben eine Schlussfolgerung gezogen. Diese stellten sich jedoch – in Anbetracht der vorstehenden erläuterten Situation in Malta – grundlegend verschieden von dem vorstehenden Fall dar. Ein den griechischen Verhältnissen vergleichbarer Zusammenbruch des gesamten Asyl- und Aufnahme- bzw. Unterbringungssystems mit der Folge gravierender Menschenrechtsverletzungen ist in Malta nicht festzustellen.
70Schließlich ist das Gericht auch – ihre Erforderlichkeit offen gelassen – der Frage nachgegangen, ob dem Antragsteller trotz des Fehlens systemischer Mängel eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK im Einzelfall droht, um in einem solchen Falle gegebenenfalls eine Ausnahme von der innereuropäischen Schutzvermutung zu begründen.
71Vgl. etwa VG Oldenburg (Oldenburg), Beschlüsse vom 17. Februar 2014 – 3 B 6974/13 – und vom 21. Januar 2014 – 3 B 6802/13 –, juris; s.a. die jüngste Entscheidung des EGMR bezüglich Dublin-Überstellungen nach Italien: Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – Tarakhel gegen die Schweiz; die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-148070#{"itemid":["001-148070"]}.
72Auf Grundlage der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung sind ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass der Betroffene im zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr laufe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht erkennbar.
73Zu diesen Maßstäben: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., Rn. 365; s.a. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, a.a.O.
74Zwar hat der Antragsteller dargelegt, dass er während seiner Aufenthaltszeit in Malta zunächst grundlos inhaftiert und das Leben unerträglich gewesen sei. Doch hat er gleichzeitig die von den diversen Berichten geschilderte Lage bestätigt, dass er nach etwa einem Jahr hätte gehen und sich – neben den geringen staatlichen Hilfen – um eine Arbeitsaufnahme habe bemühen können. Trotz der Schwierigkeit der Lebensbedingungen hat der Antragsteller hiermit keinen Anlass zur Annahme eines Einzelfalls geboten, in welchem er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten würde, die einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK darstellen würde. Im Übrigen legt er jedoch nicht dar, dass er als Rücküberstellter bestimmten Risiken in spezifischer Weise ausgesetzt sei. Das Gericht vermag insoweit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Situation in Malta eine besondere Benachteiligung des Antragstellers nicht festzustellen. Abgesehen davon ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen zur Situation auf Malta anzunehmen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Malta wahrscheinlich die Möglichkeit hätte, dort zu arbeiten und so seinen Lebensunterhalt jedenfalls in bescheidenem Maße selbst zu bestreiten. Gesundheitliche Beschwerden, die dem entgegen stünden oder sogar in medizinischer Hinsicht nach einer anderen Bewertung verlangen würden, hat der Antragsteller hingegen nicht vorgetragen.
75Die Abschiebungsanordnung nach Malta im Bescheid des Bundesames vom °°. T2. °°°° ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
76Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.