Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. Jan. 2015 - 17 K 5214/13

Gericht
Tenor
Der Bescheid des Finanzamtes F. -Süd vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben, soweit darin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro und Auslagen in Höhe von 0,58 Euro festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 20. September 2010 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn I. X. (im Folgenden: Insolvenzschuldner) bestellt worden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 beantragte er beim Finanzamt F. -Süd unter Berufung aus § 4 Abs. 1 IFG NRW die Übersendung eines Klartextkontoauszuges ab dem 01. Januar 2010 betreffend den Insolvenzschuldner.
3Mit einzeiligem Begleitschreiben vom 12. Februar 2013 übersandte das Finanzamt F. -Süd einen Kontoauszug mit einer Aufstellung der offenen Steuerforderungen.
4Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 bat der Kläger ergänzend um Übersendung eines Kontoauszuges, dem Sollstellungen, Zahlungen und Umbuchungen zu entnehmen seien.
5Dieses Begehren lehnte das Finanzamt F. -Süd mit Bescheid vom 25. Februar 2013 unter Hinweis darauf ab, der Kläger könne sich die Informationen vom Insolvenzschuldner beschaffen. Die daraufhin vom Kläger vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (AZ.: 17 K 2572/13) auf Erteilung eines umfassenden Kontoauszuges betreffend den Insolvenzschuldner erklärten die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem das Finanzamt F. -Süd mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 unter Bestreiten eines Auskunftsanspruchs nach dem IFG NRW dargelegt hatte, dass dem Kläger die begehrten Informationen bereits zugänglich seien.
6Mit Kostenbescheid vom 18. Oktober 2013 machte das Finanzamt F. -Süd gegen den Kläger „aufgrund des erhöhten Verwaltungs- und Zeitaufwandes bei der Zusammenstellung und Übersendung der (…) beantragten Informationen“ auf der Grundlage des § 11 IFG NRW i.V.m. der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW und der Tarifstelle 1.2 des Gebührentarifs eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro sowie Auslagen in Höhe von 83 Cent (0,58 Euro Portokosten und 0,25 Euro für die Anfertigung eines Computerausdrucks) geltend. Weitere Ausführungen zu Grund und Höhe der Gebührenforderung enthielt der Bescheid nicht.
7Der Kläger hat am 04. November 2013 Klage gegen den Kostenbescheid erhoben. Der Beklagte habe die Auskünfte im Rahmen des Verfahrens 17 K 2572/13 erteilt und könne die dafür anfallenden Kosten nur im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da eine einfache schriftliche Auskunft i.S.d. Tarifstelle 1.1 des Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vorliege, die gebührenfrei sei. Wesentlicher Verwaltungsaufwand sei nicht entstanden. Die Gebühr sei außerdem unverhältnismäßig und entfalte prohibitive Wirkung. Im Übrigen werde die Höhe der Gebühr im angefochtenen Bescheid nur unzureichend erläutert.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid des Finanzamtes F. -Süd vom 18. Oktober 2013 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er hält den Bescheid für rechtmäßig. Die Tarifstelle 1.2 des Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW sei vorliegend einschlägig, weil die dem Kläger erteilten Auskünfte mit Schreiben vom 12. Februar 2013 und 19. Juli 2013 einen erheblichen Vorbereitungsaufwand erfordert hätten. Daran trage der Kläger wegen seiner unpräzisen Antragstellung Schuld. Für jedes der beiden Auskunftsschreiben sei von einem Zeitaufwand von bis zu einer Stunde auszugehen, so dass jeweils eine Gebühr von 50,- Euro anzusetzen gewesen sei. Die festgesetzte Gebühr sei der Höhe nach im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens anzusiedeln und daher angemessen. Eine Begründung für die Ermittlung der Gebührenhöhe sei dem Finanzamt nicht zumutbar, weil der dafür zu betreibende Aufwand mit Blick auf die festgesetzte Höhe der Gebühr unverhältnismäßig sei. Eine „explizite Gebührenerläuterung“ sei entbehrlich, es sei von einer zulässigen Pauschalierung auszugehen.
13Das Gericht hat am 11. September 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die darüber gefertigte Niederschrift (Bl. 52 ff. GA) Bezug genommen.
14Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der des Verfahrens 17 K 2572/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Finanzamtes F. -Süd Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; insoweit ist der angefochtene Bescheid des Finanzamtes F. -Süd vom 18. Oktober 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid rechtsfehlerfrei geltend gemachten Auslagen für die Erstellung eines Computerausdrucks ist die Klage hingegen unbegründet.
18Der Bescheid ist hinsichtlich der festgesetzten Gebühr bereits formell rechtswidrig. Ihm mangelt es an der gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Begründung. Nach dieser Vorschrift ist (u.a.) ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). Diesen Maßgaben wird der Bescheid vom 18. Oktober 2013, der sich zur Begründung auf die schlichte Formulierung „erhöhter Verwaltungs- und Zeitaufwand“ beschränkt, ersichtlich nicht gerecht. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die Höhe der Gebühr im Bescheid nicht näher erläutert wird. Dem Bescheid ist nicht einmal zu entnehmen, dass neben dem Auskunftsschreiben vom 12. Februar 2013 auch der Im Verfahren 17 K 2572/13 ergangene Schriftsatz des Beklagten vom 19. Juli 2013 bei der Berechnung der Gebühr in Ansatz gebracht worden ist. Der Bescheid lässt ferner nicht erkennen, dass für jedes dieser Schreiben ein Betrag von 50,- Euro angesetzt worden ist. Aus dem Bescheid ist überdies nicht ersichtlich, von welchen konkreten Arbeitsschritten und dabei regelmäßig anfallenden Kosten der Beklagte bei der betragsmäßigen Ermittlung des Verwaltungsaufwandes ausgegangen ist. Diese gerade für die nach § 9 Abs. 1 GebG NRW bei der Ausfüllung des vorgegebenen Gebührenrahmens hier zu treffende Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte hätten Eingang in die Begründung des Bescheides finden müssen. Die schriftsätzlich geäußerte Ansicht des Beklagten, der Erläuterungsaufwand sei unzumutbar hoch, so dass von einer „zulässigen Pauschalierung“ ausgegangen werden könne, die eine „explizite Gebührenerläuterung“ entbehrlich mache, geht am Gesetz vorbei. § 39 Abs. 2 VwVfG NRW enthält vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen von der Begründungspflicht. Die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte finden sich dort nicht. Auch wenn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW der Verwaltungsaufwand nur zu „berücksichtigen“ ist, womit eine exakte Ermittlung in jedem Einzelfall möglicherweise nicht gefordert wird und eine Pauschalierung bzw. Schätzung grundsätzlich zulässig erscheint,
19vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2724/00 -, juris, zu § 77 Abs. 3 VwVG NRW,
20so befreit dies die Behörde nicht von ihrer Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Erforderlich sind insoweit zumindest Ausführungen dazu, nach welchen Kriterien welche Einzelkosten pauschalisiert bzw. geschätzt worden sind und nach welchen Bemessungsgrundsätzen die „Pauschalgebühr“ im Übrigen bestimmt worden ist.
21Eine Heilung des vorstehend festgestellten formalen Mangels des Bescheides kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat die erforderliche Begründung nicht nachträglich gegeben (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW). Sein prozessuales Vorbringen erlaubt keine abweichende Bewertung und zwar ungeachtet der Frage, ob es überhaupt geeignet wäre, die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Bescheides zu erfüllen. Erforderlich wäre insoweit gerade bei - wie hier vorliegenden - Ermessensentscheidungen bei der Ausfüllung des vorgegebenen Gebührenrahmens, dass die Behörde unmissverständlich deutlich macht, dass es sich nicht nur um prozessualen Verteidigungsvortrag handelt, sondern um eine Änderung bzw. Ergänzung des Verwaltungsaktes selbst.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 07. April 2014 - 10 A 1814712 -, juris.
23Daran fehlt es hier, zumal der Beklagte ausweislich seiner vorzitierten Ansicht meint, einer Gebührenerläuterung im Bescheid bedürfe es nicht.
24Eine Unbeachtlichkeit des Begründungsmangels nach § 46 VwVfG scheidet mit Blick auf die hier in Rede stehende Ermessensentscheidung aus.
25Der Bescheid vom 18. Oktober 2013 ist abgesehen von den geltend gemachten Auslagen für die Erstellung eines Computerausdrucks auch materiell rechtswidrig.
26Rechtsgrundlage für Kostenforderungen im Zusammenhang mit einer Informationserteilung nach dem IFG NRW ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des IFG NRW in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) vom 19.02.2002 (GV NRW S. 88) und dem zughörigen Gebührentarif (GT) mit einzelnen Tarifstellen (TS). Der Vorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zufolge werden für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Die Landesregierung wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dieser Ermächtigung entsprechend hat die Landesregierung gemäß § 1 VerwGebO IFG NRW einen Gebührentarif entwickelt. Dieser sieht vor, dass mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei sind (TS 1.1); für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand steht der Behörde demgegenüber eine Gebühr zu, deren Höhe innerhalb eines Rahmens von 10 bis 500 Euro zu bestimmen ist (TS 1.2).
27Davon ausgehend fehlt es der vom Beklagten geltend gemachten Gebührenforderung an einer Rechtsgrundlage. Denn die hier fragliche Informationserteilung an den Kläger fällt unter TS 1.1 und ist deshalb gebührenfrei. Unter diese Tarifstelle fallen Auskünfte, die keinen oder nur geringen Verwaltungsaufwand verursachen. Einzelne Arbeitsschritte zur Informationserteilung dürfen hierbei nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für diesen Zweck objektiv erforderlich sind.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007- 9 A 4544/04 -, NWVBl. 2008, 31.
29Dabei darf nicht allein der Zeitaufwand in den Blick genommen werden, sondern zusätzlich der Schwierigkeitsgrad der Arbeitsschritte, die für die Informationserteilung erforderlich sind.
30Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze NRW, Kommentar, Stand: Juni 2012, Anmerk. 5. zu § 7 GebG NRW.
31So dürfte im Regelfall das bloße Abrufen von Daten (aus Karteien, Registern, elektronischen Datensammlungen) ohne weitergehende inhaltliche Prüfung der Daten auf etwaige Geheimhaltungsgründe eine gebührenfreie einfache Auskunft nahelegen.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Dezember 2011- 9 A 2184/08 -, juris.
33Hinzuweisen ist zudem darauf, dass ein etwaiges (wirtschaftliches) Interesse des Gebührenschuldners bei der Frage, ob eine einfache Auskunft vorliegt, ohne Relevanz ist.
34Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist die dem Kläger erteilte Information als einfache schriftliche Auskunft i.S.d. TS 1.1 anzusehen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Finanzamt F. -Süd das Schreiben vom 19. Juli 2013 zu Unrecht in die Gebührenberechnung eingestellt hat. Das Finanzamt hat nach dem klaren Inhalt des Schreibens vom 19. Juli 2013 die Erteilung der begehrten Auskunft verweigert und einen entsprechenden Anspruch des Klägers unter Hinweis auf § 5 Abs. 4 IFG NRW ausdrücklich verneint (vgl. Bl. 33 f. GA 17 K 2572/13). Dementsprechend ist dem Kläger auch der beantragte Kontoauszug nicht übersandt worden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW ist die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang indes gebührenfrei. An dieser Bewertung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger die beantragten Informationen mit dem Inhalt des Schriftsatzes vom 19. Juli 2013 der Sache nach als erteilt ansah.
35Ist damit allein die mit Schreiben vom 12. Februar 2013 gegebene Information als Amtshandlung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW in Betracht zu ziehen, scheidet eine Anwendung der TS 1.2 aus. Vielmehr liegt darin eine gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft nach TS 1.1. Nach den Angaben des im gerichtlichen Erörterungstermin befragten Mitarbeiters des Finanzamtes F. -Süd ist der vorliegend in Betracht zu ziehende Verwaltungsaufwand hier wie im Regelfall nahezu ausschließlich im Rahmen von Abrufen aus Datenbanken entstanden, die einschließlich des zu erstellenden aus einem Satz bestehenden Begleitschreibens durch wenige Handgriffe innerhalb eines Zeitraumes von 15 Minuten erledigt sind. Dies deutet bereits nachdrücklich auf die Anwendbarkeit der TS 1.1 hin.
36Vgl. etwa Weißauer/Lenders, a.a.O., Anmerk. 5., wonach bei einem Zeitaufwand von unter 15 Minuten eine einfache Auskunft vorliegt; vgl. ferner Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz IFG, Kommentar, § 10 Rn. 17, zur vergleichbaren Vorschrift im IFG des Bundes, wonach eine Bearbeitungszeit von einer halben Stunde auf eine einfache Auskunft hinweist.
37In diesem Zusammenhang darf der (sinngemäße) Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 nicht unberücksichtigt bleiben, der Erläuterungsaufwand (für den Gebührenbescheid) stehe in keinem Verhältnis zur Höhe der Gebühr (für die erteilte Auskunft). Dann spricht Vieles für das Vorliegen einer Fallgestaltung, in der der Verwaltungsaufwand für die Auskunft vergleichsweise so gering war, dass er den Aufwand für die Gebührenerhebung nicht lohnt.
38Vgl. zu diesem Kriterium für das Vorliegen einer einfachen Auskunft: VG Arnsberg, Urteil vom 25. Juni 2004 – 11 K 1254/03 -, NWVBl 2005, 114.
39Weiter muss in die Bewertung einfließen, dass der Schwierigkeitsgrad des hier fraglichen Verwaltungshandelns in Gestalt von schlichtem Abrufen von Informationen aus Datenbanken, das mittels Mausklicks und wenigen händischen Eingaben und ohne inhaltliche Prüfung erfolgt, sich eher am unteren Ende der Spektrums bewegt hat.
40Erheblicher Vorbereitungsaufwand für die mit Schreiben vom 12. Februar 2013 gegebene Information ist abweichend vom Prozessvortrag des Beklagten nicht entstanden. Die der Auskunftserteilung vorausgehende Korrespondenz beschränkte sich auf das inhaltlich unzutreffende Schreiben des Finanzamtes vom 20. Dezember 2012, das zur Vorbereitung der anschließend erteilten Auskunft nicht erforderlich und daher bei der Gebührenbemessung auch nicht berücksichtigungsfähig war.
41Insgesamt lässt der ermittelte Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten bei einer Gesamtbetrachtung nicht die Bewertung zu, es handele sich um eine unter TS 1.2 fallende und damit gebührenpflichtige Auskunft. Die hier ohne schwierige inhaltliche Prüfung durchgeführte Erstellung des Kontoauszuges mittels Abfrage aus vorgehaltenen elektronischen Datenbeständen des Finanzamtes ist als gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft zu bewerten.
42Selbst wenn man der vorstehend dargelegten Bewertung des Vorliegens einer gebührenfreien Auskunft nicht folgte und die TS 1.2 mit einem Gebührenrahmen von 10-500 Euro für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft für einschlägig hielte, änderte dies nichts an der materiellen Rechtswidrigkeit der getroffenen Gebührenentscheidung. Das Finanzamt F. -Süd hat das ihm bei der Bemessung der Gebührenhöhe zustehende Ermessen fehlerhaft betätigt, weil es maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat. Die wenigen vom Finanzamt F. -Süd im Bescheid vom 18. Oktober 2013 verlautbarten Ermessenserwägungen (erhöhter Verwaltungs- und Zeitaufwand) greifen ersichtlich zu kurz.
43Der vorgegebene Gebührenrahmen ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 GebG NRW ermessensfehlerfrei auszufüllen. Dabei sind die Kriterien, die bei der Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe maßgebend gewesen sind, im Bescheid nachvollziehbar offen zu legen. Kriterien sind dabei zum einen der erforderliche Verwaltungsaufwand (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW), wobei neben dem Zeitfaktor der oben dargestellte (einfache) Schwierigkeitsgrad der Auskunft zu berücksichtigen ist. Weiter ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (mithin den Insolvenzverwalter und nicht die Massegläubiger) zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW). Ferner ist in die Gebührenbemessung einzustellen, dass die Höhe der Gebühr den Bürger nicht von der Stellung eines Informationszugangsantrages abhalten darf.
44Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Rn. 1065.
45Das lässt Raum für eine im Einzelfall nicht kostendeckende Gebührenfestsetzung zur Vermeidung einer Gebührenhöhe mit prohibitiver Wirkung.
46Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass § 9 Abs. 1 GebG NRW als maßgebende Norm bei der zu treffenden Ermessensentscheidung überhaupt in den Blick genommen worden ist. Die zitierte hier allein heranzuziehende Begründung im Bescheid belegt, dass das Finanzamt offenbar allein den Verwaltungsaufwand zur Gebührenbemessung berücksichtigt hat. Dabei hat es sich offenbar keinerlei Gedanken darüber gemacht, wie im Einzelfall der Verwaltungsaufwand zu ermitteln und von welchen konkreten Kosten bei der (betragsmäßigen) Ermittlung des jeweiligen Verwaltungsaufwandes auszugehen ist, sondern hat offenbar ohne weitere Ermittlungen pauschal einen Betrag von 50,- Euro in Ansatz gebracht. Auch der Frage, welchen Nutzen bzw. welche Bedeutung oder welchen wirtschaftlichen Wert die Information für den Kläger hat und mit welchem Gewicht dieser in die Gebührenbemessung einzustellen ist, ist der Beklagte nicht nachgegangen.
47Der nicht näher erläuterte Prozessvortrag des Beklagten - der nicht Eingang in die Begründung des angefochtenen Bescheides gefunden hat und daher ohnehin für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides außer Betracht bleiben muss - die Gebührenhöhe sei für einen Zeitaufwand von bis zu einer Stunde pauschalisiert ermittelt worden, führt nicht weiter. Konkrete Kriterien, in welchen Fallgruppen die Gebühr pauschalisiert festgesetzt werden kann, welche im Regelfall anfallenden Kosten dabei zu berücksichtigen sind und nach welchen Bemessungsgrundsätzen die Gebührenhöhe unter Anwendung des § 9 Abs. 1 GebG NRW dabei konkret zu bestimmen ist, hat das Finanzamt F. -Süd offenbar ebenso wenig entwickelt wie es Ausnahmekonstellationen in den Blick genommen hat, die eine Pauschalisierung nicht zulassen. Die vom Finanzamt F. -Süd für zulässig gehaltene Festsetzung einer Pauschalgebühr von 50,- Euro bei Informationsanträgen, die „Nachfragen“ und einen Zeitaufwand von bis zu einer Stunde erfordern und die von vornherein ohne Berücksichtigung der Bedeutung, des Nutzens oder des wirtschaftlichen Wertes der Information für den Gebührenschuldner erfolgt, beachtet die Bemessungsmaßstäbe des § 9 Abs. 1 GebG NRW und den Gesichtspunkt einer zu verhindernden prohibitiven Wirkung nicht hinreichend, schöpft den Gebührenrahmen der TS 1.2 nach unten nicht aus und ist daher insgesamt ermessensfehlerhaft. Ferner ist nicht erkennbar, welcher Raum dabei überhaupt noch für eine Anwendung der TS 1.1 verbleibt.
48Schließlich sind die in dem Bescheid in Ansatz gebrachten Auslagen in Gestalt der Portokosten in Höhe von 0,58 Euro nicht von Nr. 3.2 GT gedeckt, da danach nur Auslagen für eine „besondere“ Beförderung in Rechnung gestellt werden können. Dazu zählt der Versand mittels einfachen Briefs nicht.
49Die im angefochtenen Bescheid in Rechnung gestellten Auslagen in Höhe von 0,25 Euro für die Anfertigung eines Computerausdrucks sind hingegen im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 VerwGebO IFG NRW und die TS 3.1 rechtlich nicht zu beanstanden.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51Die Entscheidung über sie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO,§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.