Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 01. Juli 2014 - 14 K 4116/13

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon deshalb abzulehnen, weil es an einem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangt die Partei gem. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- in Verbindung mit § 122 der Zivilprozessordnung –ZPO- die Befreiung von der Entrichtung von Gerichtskosten, der Verpflichtung zu Sicherheitsleistungen und der Inanspruchnahme von Vergütungsansprüchen durch einen beigeordneten Rechtsanwalt. Für das vorliegende Verfahren, mit dem zulässigerweise nur noch die Rundfunkgebührenfreiheit begehrt wird, werden gemäß § 188 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben. Auch Sicherheitsleistungen hat die Klägerin nicht zu erbringen. Vergütungsansprüche eines Rechtsanwaltes sind nicht ersichtlich, da die Klägerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt auch nicht benannt hat.
3Darüber hinaus ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch abzulehnen, weil er nicht den Anforderungen der §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 ZPO entspricht. Die Klägerin hat trotz entsprechender Aufforderungen keine Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigebracht.
4Im Übrigen ist der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte (weitere) Rechtsverfolgung, die Klägerin für den Zeitraum ab 1. Juli 2013 vom Rundfunkbeitrag zu befreien, aus den Gründen des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014, auf den Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
5Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Oberver-waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, in Fällen, in denen eine Rundfunkbeitragsbefreiung nach Maßgabe des § 4 RBStV erstrebt wird, wie auch schon bei der Vorgängerregelung des § 6 RGebStV, regelmäßig auf die Gültigkeitsdauer der vorzulegenden Sozialleistungsbescheide (vgl. §4 Abs. 4 RBStV). Wird ein solcher, wie hier, nicht vorgelegt - etwa weil die Klägerin über einen solchen Bescheid nicht verfügt -, kann sich der Überprüfungszeitraum ggf. auf den der Antragstellung folgenden Monat bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides beziehen,
6OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 2007, 1184 sowie Juris und www.nrwe.de,
7wobei eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV allein aufgrund eines geringen Einkommens nicht möglich ist.
8Vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2013 - 14 K 1739/13 -, www.nrwe.de
9Gemäß § 4 Abs. 1 RBStV ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wie auch schon nach der Vorgängerregelung in § 6 RGebStV, weiterhin an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen gebunden. Insbesondere knüpft der Katalog der nach wie vor abschließend benannten Befreiungstatbestände an die Regelungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 RGebStV an. Dieser hat sich ausweislich der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag „in der Praxis bewährt“.
10vgl. LT- Drucksache 15/1303, S. 39 f. zu § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wonach die Neuregelung des § 4 einen Beitrag zur Fortsetzung einer sicheren Rechtsanwendung leiste, sowohl für die Antragsteller als auch für andere Verfahrensbeteiligte.
11Lediglich für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wurden mit der Nummer 10 Befreiungsberechtigte neu aufgenommen. Darüber hinaus wird für Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV die Beitragspflicht (lediglich) auf ein Drittel des Beitrags ermäßigt. Die betreffenden Fallgruppen der Nummern 1 bis 3 entsprechen den Befreiungstatbeständen der Nummern 7 und 8 des § 6 Abs. 1 Satz 1RGebStV.
12Eine solche Leistung bezieht die Klägerin nicht. Sie hat sogar ausdrücklich erklärt, keine Anträge auf Sozialleistungen gestellt zu haben.
13Es liegt auch kein besonderer Härtefall vor. Nach der Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Eine Härtefall liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Hieraus wird ersichtlich, dass, abgesehen davon, dass es sich nunmehr um eine gebundene Entscheidung handelt, keine grundsätzlich andere Auslegung des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ geboten ist. Die Staatsvertragsschließenden haben in Satz 2 vielmehr lediglich die vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommene besondere Situation eines Beitragspflichtigen gesondert angeführt. Weder diese noch eine andere atypische Konstellation ist im Fall der Klägerin indessen für den hier in Rede stehenden Zeitraum zu bestätigen. Wie den vorgelegten Rentenbescheiden zu entnehmen ist, liegt das Einkommen der Klägerin bzw. der Bedarfsgemeinschaft unterhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Dass sie keine Sozialleistungen erhalten könnte, hat sie nicht dargelegt sondern nur auf die „geringfügige“ Rente abgestellt.
14Die Fälle eines niedrigen Einkommens werden jedoch von der Härtefallregelung ausdrücklich nicht erfasst. Insbesondere soll der Beklagte keine Prüfung des Einkommens im Vergleich zum sozialhilferechtlichen Bedarf vornehmen müssen. Vielmehr müssen Rundfunkteilnehmer mit einem – potenziellen – Sozialleistungsanspruch sich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen, statt den Beklagten auf eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verweisen, die diesem nach dem das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung prägenden Grundsatz der bescheidgebundenen Befreiung gerade nicht zukommt.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2013 – 16 E 222/13- und vom 17. Juni 2014 -16 E 5559/14-, vorgehend Beschlüsse der Kammer vom 5. Februar 2013 – 14 K 5343/12- und vom 14. April 2014 -1340/14-.
16Hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags wird noch auf die zwischenzeitlichen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 –VGH B 35/12- (juris) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 –Vf. 8-VIII-12, Vf 24-VII-12- (juris) Bezug genommen, wonach der Rundfunkstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, - 2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, - 3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.