Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 07. Juli 2016 - 10 K 3766/16
Tenor
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.
2. Der Rechtsstreit wird an das örtlich und sachlich zuständige
Amtsgericht S.
verwiesen.
1
G r ü n d e:
2Der Beschluss beruht auf § 83 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach war der Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.
3Eine Anhörung zur beabsichtigten Verweisung an das Amtsgericht S. gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war entbehrlich, da sich die Beteiligten zur Frage des Rechtswegs und den damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Umständen in ihren vorhergehenden Schriftsätzen abschließend geäußert haben.
4Vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17a GVG, Rdnr. 10.
5Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 ausdrücklich die Verweisung an das Amtsgericht S. beantragt; die Beklagte hat sich in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2016 mit einer Verweisung an das Amtsgericht S. einverstanden erklärt.
6Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist vorliegend nicht eröffnet. Er ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Kommen als – wie hier - streitentscheidende Normen sowohl solche des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts in Betracht, hat sich die Abgrenzung an dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis zu orientieren.
7Vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40, Rdnr. 310.
8Hier liegt keine öffentlich-rechtliche, sondern eine zivilrechtliche Streitigkeit vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist die unter dem 17. März 2016 erfolgte ordentliche Kündigung der zwischen den Klägern und der Beklagten bestehenden Betreuungsverträge über die Nutzung einer Kindertagesstätte. Ebenso wie die Betreuungsverträge selbst ist dieser Streitgegenstand zivilrechtlicher Natur und berührt nicht unmittelbar den bereits gewährten Zugang zu der besuchten Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung durch die Stadt X1. . Streitgegenstand ist nicht der grundsätzliche Rechtsanspruch auf Besuch einer Kindertagesstätte gemäß § 24 SGB VIII.
9Insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung wird zur Abgrenzung zwischen einer zivilrechtlichen und einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die sog. Zweistufentheorie angewandt. Demnach ist die Frage des „Ob“, d.h. des Zugangs zu einer öffentlichen Leistung oder Einrichtung, als erste Stufe regelmäßig dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wohingegen die zweite Stufe, das „Wie“, d.h. die konkrete Abwicklung des so begründeten Rechtsverhältnisses, privatrechtlich ausgestaltet werden kann.
10Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – OVG 6 L 34.15 –, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40, Rdnr. 327.
11Im hier zu entscheidenden Fall unterfällt die Beendigung der rein privatrechtlich ausgestalteten Betreuungsverträge dem Zivilrecht. Die grundsätzliche Entscheidung der Stadt X1. , die Kinder der Kläger an den Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagesstätten teilhaben zu lassen, begründet mit der Zulassungsentscheidung nicht zugleich ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, sondern eröffnet lediglich den Zugang zu einem dann privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis. Dieses Benutzungsverhältnis unterfällt auch hinsichtlich einer vertraglichen Beendigung dem Zivilrecht. Die bereits zuvor bejahte öffentlich-rechtlich zu beurteilende Frage des Zugangs wird insoweit nicht nachträglich unmittelbar berührt, wenn sich die angeführten zivilrechtlichen Beendigungsgründe auf Umstände im Zusammenhang mit dem vertraglichen Nutzungsverhältnis beschränken.
12In diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 – OVG 6 L 34.15 – und vom 16. November 2015 – OVG 6 S 39.15 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2003 – 24 L 3143/03 –, jeweils juris.
13Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kündigung – wie hier - auf einer Vertragsverletzung im Rahmen des laufenden Benutzungsverhältnisses beruht und in keinem Zusammenhang mit der vorgelagerten Zulassungsentscheidung steht. Denn die Zulassungsentscheidung der Stadt X1. als solche berechtigt die Kläger entsprechend ihrem Zweck lediglich zur Inanspruchnahme der Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertagesstätten in dem anschließend vertraglich vorgesehenen Umfang. Wird anschließend die Beendigung des Nutzungsvertrages auf eine verhaltensbedingte Verletzung eben dieses Betreuungsvertrages gestützt, berührt dies insofern nicht die Frage des generellen Anspruchs der Kläger auf Förderung ihrer Kinder in Kindertagesstätten gegenüber der Stadt X. . Die vertragliche Kündigung eines Betreuungsplatzes berührt insofern ebenfalls nicht das grundsätzliche Recht der Kläger auf einen Kindergartenplatz.
14So auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 – OVG 6 L 34.15 – und vom 16. November 2015 – OVG 6 S 39.15 –; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2003 – 24 L 3143/03 –, jeweils juris.
15Dem entspricht es, dass die Kläger nach dem Vortrag der Beklagten für die Betreuung ihrer Töchter nach den Sommerferien bereits eine andere Einrichtung in der Stadt X. gefunden und ihre Töchter dort angemeldet haben. Das hiesige Verfahren richten die Kläger im Übrigen ausdrücklich gegen die L. L1. T. . Q. als Beklagte, nicht aber gegen die Stadt X. .
16Ist demnach gemäß § 13 GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den hiesigen Rechtsstreit eröffnet, ist das Amtsgericht S. nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Dabei legt das Gericht mit Blick auf die sachliche Zuständigkeit zugrunde, dass der Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 GKG 5.000,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich hierfür ist der Jahresbeitrag der aufgrund des Betreuungsverhältnisses zu entrichtenden Gegenleistung durch die Kläger. Diese beträgt ab dem 1. Januar 2015 monatlich 239,40 € für die Betreuung der Tochter E. ; die Betreuung der Tochter T1. erfolgt beitragsfrei.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 07. Juli 2016 - 10 K 3766/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 07. Juli 2016 - 10 K 3766/16
Referenzen - Gesetze
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.