Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2016 - A 1 K 2724/14

published on 24/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2016 - A 1 K 2724/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 29.07.2014 ins Bundesgebiet ein, wo er um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, am ... in Djiddah (Saudi-Arabien) als somalischer Staatsangehöriger geboren zu sein; Identitätspapiere legte er nicht vor. Er sei 2012 von Mogadischu mit Hilfe eines Schleusers nach Nairobi geflogen. Von dort habe er sich in die Niederlande begeben, wo er erkennungsdienstlich behandelt und zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Er habe insgesamt drei Asylanträge in den Niederlanden gestellt. Im Januar 2014 sei er nach Somalia zurückgeschickt worden. Am 28.07.2014 sei er von Mogadischu mit dem Flugzeug nach Istanbul und von dort aus am nach Frankfurt geflogen, wo er am 29.07.2014 angekommen sei. Am 26.08.2014 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Auf ein am 22.10.2014 an die Niederlande gerichtetes Übernahmeersuchen haben die niederländischen Behörden unter dem 30.10.2014 ihre Zuständigkeit akzeptiert.
Mit Bescheid vom 03.11.2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1), und ordnete die Abschiebung des Klägers in die Niederlande an (Nr. 2). Der Bescheid wurde dem Kläger am 08.11.2014 zugestellt.
Der Kläger hat am 17.11.2014 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 12.02.2015 abgelehnt hat (A 1 K 2725/14).
Der Kläger beruft sich zur Begründung der Klage (ergänzend) darauf, dass er nach Ablehnung seines ersten Asylantrags im Dezember 2012 in den Niederlanden ohne festen Wohnsitz und staatliche Unterstützung auf der Straße gelebt habe. Dies stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Mittlerweile sei er am 07.04.2015 von Deutschland in die Niederlande überstellt worden. Dort sei er zunächst ohne ersichtlichen Grund für zwei Monate inhaftiert worden. Anschließend sei er erneut ohne jegliche Unterstützung oder Sozialleistungen auf die Straße gesetzt worden. Die niederländischen Behörden bestritten zudem seine somalische Staatsangehörigkeit. Ihm sei es nicht möglich, einen der Duldung vergleichbaren Titel in den Niederlanden zu erlangen. Einen solchen Titel könne man wohl nur erhalten, wenn die Niederlande nicht verlassen werden könne und der Betreffende keine Schuld daran trage. Die niederländischen Behörden behaupteten jedoch, dass der Kläger saudi-arabischer Staatsbürger sei, da er in Djiddah geboren sei. Die niederländischen Behörden hätten wohl versucht, einen Termin zur Vorsprache auf der Botschaft zu vereinbaren. Zu einem solchen Termin sei es jedoch ohne Verschulden des Klägers bislang nicht gekommen. Ergänzend müsse angefügt werden, dass der Kläger Brüder habe, die in den Niederlanden lebten und in der Vergangenheit als somalische Flüchtlinge anerkannt worden sein. Nachdem ihm bei der Stellung seines ersten Asylantrags in den Niederlanden sein angeblich gefälschter somalischer Pass abgenommen worden sei und er sich keine entsprechenden Papiere über eine Auslandsvertretung beschaffen könne, habe er derzeit keine Chance auf Erteilung eines mit der Duldung vergleichbaren Titels samt Unterstützungsleistungen. Obwohl er bereit sei, an der Beschaffung jeglicher Ausweispapiere mitzuwirken, drohe ihm faktisch die Obdachlosigkeit. Ein Folgeantrag in den Niederlanden sei ohne erneute Prüfung abgelehnt worden, da die Behörden davon ausgingen, dass er nicht die somalischen Staatsangehörigkeit besitze. Mit Beschluss vom 28.05.2015 habe der niederländische Staatsrat entschieden, dass die Inhaftierung des Klägers rechtswidrig gewesen sei, und ihm deshalb eine Entschädigung i.H.v. 4.105,00 EUR zugesprochen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts Migration und Flüchtlinge vom 03.11.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie meint, die Niederlande erfüllten die International geforderten Kriterien und Standards für die Durchführung von Asylverfahren. Da es sich bei den Niederlanden um einen Vertragsstaat im Rahmen des Schengener Abkommens und somit um einen sicheren Drittstaat handle, sei davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt sei. Nach der Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten seien diese verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerber die erforderliche Versorgung erhielten, die zumindest eine Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung umfasse. Bei Asylbewerbern mit besonderen Bedürfnissen seien sie verpflichtet, diesen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass die Niederlande diesen Verpflichtungen nicht nachkomme.
11 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 vor Gericht informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
12 
Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Bundesamts und die Gerichtsakten des Verfahrens A 1 K 2725/14 vor. Der Inhalt dieser Akten und die im laufenden Verfahren gewechselten Schriftsatze samt Anlagen sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn hierauf wurde sie in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Es kann offenbleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe die Niederlande im November 2013 mit einem falschen Pass verlassen, sei nach Somalia zurückgekehrt und habe sich bei einem Imam in einer Moschee in Mogadischu bis 28.07.2014 aufgehalten; an diesem Tag habe er Mogadischu auf dem Luftwege verlassen und sei nach Frankfurt geflogen.
16 
Dieser Vortrag kann von vornherein keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers begründen. Zwar erlöschen gemäß Artikel 19 Abs. 2 Dublin III-VO die Wiederaufnahmepflichten nach Artikel 18 Abs. 1, wenn der zuständige Mitgliedsstaat nachweisen kann, dass der Asylantragsteller, um dessen Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monaten verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedsstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Diese Vorschrift dient jedoch allein der objektiven Klärung der Zuständigkeit. Sie begründet - wie auch andere Zuständigkeitsvorschriften - kein subjektives Recht darauf, dass ein Asylverfahren in einem bestimmten Mitgliedsstaat durchgeführt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 - InfAuslR 2014, 29; Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies nicht nur für die Dublin II-VO, sondern gleichermaßen auch für die Dublin III-VO (a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 29.07.2015 - AN 11 S 15.50223 - juris). Auch die Dublin III-Verordnung räumt dem Einzelnen nach der Rechtsprechung der Kammer kein subjektives Recht darauf ein, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Ein Asylsuchender hat lediglich ein subjektives Recht auf zeitnahe inhaltliche Prüfung eines Asylgesuchs (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 28.08.2015 - A 1 K 2078/14 - juris).
17 
2. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben.
18 
Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass systemische Mängel im Asylsystem des betreffenden Landes bestehen, aus denen sich eine konkrete, beachtlich wahrscheinliche Gefahr ergeben könnte, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte (vgl. allg. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293).
19 
Dies ist jedoch nicht der Fall. Systemische Mängel im Asylsystem der Niederlande in diesem Sinne bestehen nicht (ebenso: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.10.2014 - Au 14.50263 -; VG Köln, Urteil vom 21.04.2015 - 14 K 344/15.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.06.2015 - 9 B 514/15 - jeweils juris; VG Regensburg, Beschluss vom 26.03.2014 - RN 5 S 14.30303 - BeckRS 2014, 50217; a.A. VG Darmstadt, Beschluss vom 07.05.2014 - 4 L 597/14.DA.A -).
20 
a) Unbestritten genügt das eigentliche Asylverfahren in den Niederlanden grundsätzlich den Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl. L 180/96 - Aufnahmerichtlinie) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Es erfüllt die dort geregelten rechtsstaatlichen Mindeststandards (ausführl.: VG Regensburg, Beschluss vom 26.03.2014 - RN 5 S 14.30303 - BeckRS 2014, 50217; allg.: AIDA, Country Report: The Netherlands, November 2015).
21 
b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die in den Niederlanden praktizierte Haftpraxis einen systemischen Mangel der Aufnahmebedingungen begründen könnte (ebenso: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A - juris). Eine mögliche Abschiebungshaft zur Sicherstellung der Ausreise nach einem abgeschlossenen Asylverfahren begründet als solche keinen derartigen Mangel. Soweit in Einzelfällen unverhältnismäßige Inhaftierungen vorgenommen worden sein sollten, begründet dies noch keinen systematischen, also strukturell bedingten Mangel, denn in den Niederlanden ist ein ausreichender und effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet (ebd.). Dies zeigt sich gerade im Falle des Klägers, der wohl zur Vorbereitung einer Ausreise oder Abschiebung in Haft genommen worden ist. Auf sein Rechtsmittel hin hat der „Raad van State“ mit Beschluss vom 28.05.2015 seiner Berufung gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Den Haag vom 24.04.2015 stattgegeben, die verhängten freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgehoben und ihm eine Haftentschädigung zugesprochen. Dies belegt, dass die rechtsstaatliche Kontrolle in den Niederlanden gewährleistet ist und ausreichender Rechtsschutz gegen im Einzelfall unverhältnismäßige Inhaftierungen erreicht werden kann.
22 
c) Systemische Mängel des Aufnahmeverfahrens ergeben sich ferner auch nicht daraus, dass endgültig abgelehnte Asylbewerber in den Niederlanden nach dem Vortrag des Klägers keinerlei staatliche Unterstützung mehr erhalten.
23 
aa) Art. 3 EMRK kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er aus sich heraus die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09, M.S.S. - NVwZ 2011, 413 Rn. 249). Etwas anderes gilt aber, wenn der jeweilige Staat auf Grund bindender rechtlicher Vorgaben die Pflicht zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung hat, wie hier nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 - Aufnahmerichtlinie), welche die zuvor gültig gewesene Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. L 31/18) ersetzt hat. Die genannten Richtlinien haben Minimalstandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten festgelegt. Hier sind die konkreten Anforderungen an die festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293).
24 
Der Kläger fällt als endgültig abgelehnter Asylbewerber jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie. Soweit Art. 17 die allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zu medizinischen Versorgung regelt, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf „Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme“ (Abs. 1). Ein „Antragsteller“ ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b jedoch nur ein solcher Drittstaatsangehörige oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Aufnahmerichtlinie. Sie bezweckt die unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern in allen Phasen und in allen Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen (Erwägungsgrund 8). Die Lebensverhältnisse endgültig abgelehnter Asylsuchender betreffen demgegenüber nicht mehr das asylrechtliche Verfahren im eigentlichen Sinn, sondern ausschließlich noch den materiellen Status von Ausreisepflichtigen.
25 
Ergibt sich mithin aus der Aufnahmerichtlinie keine Erhöhung des menschenrechtlichen Standards für endgültig abgelehnte und daher ausreisepflichtigen Asylbewerber, bleibt es bei der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach Art. 3 EMRK für sich allein genommen keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Versorgung mit einer Wohnung oder zur Gewährung finanzieller Leistungen beinhaltet (i.Erg. ähnl.: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.10.2014 - Au 14.50263 -; zu Belgien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2014 - 13 L 171/14.A - alle juris).
26 
bb) Unabhängig davon haben Asylbewerber, die nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs die Niederlande aufgrund von Umständen nicht verlassen können, die sie nicht zu vertreten haben, nach dem in das Verfahren eingeführten Internetauftritt des niederländischen „Immigration and Naturalisation Service“ die Möglichkeit, dort einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wenn sie bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitwirken. Damit haben sie zugleich grundsätzlich die Möglichkeit, eine etwa drohende Obdachlosigkeit und die Einstellung der Nahrungsmittelversorgung abzuwenden (ebenso VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A - juris).
27 
Insoweit trägt der Kläger zwar vor, dass er seine Mitwirkung angeboten habe, ihm gleichwohl aber ein Titel verweigert worden sei. Dies kann jedoch keinen systemischen Mangel begründen. Es gibt offenbar grundsätzlich eine zumutbare Möglichkeit, durch die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren zu einem Titel zu kommen und dadurch einen Anspruch auf staatliche Leistungen zu erwerben. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis im Einzelfall, wie sie der Kläger vorträgt, kann hingegen keinen systemischen Mangel darstellen. Der Kläger hat insoweit auch nicht angegeben, in den Niederlanden um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht zu haben. Ein systemischer Mangel läge aber erst dann vor, wenn es unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden zumutbaren Rechtsbehelfe keine Möglichkeit gäbe, rechtswidrige Einzelfallentscheidungen überprüfen und korrigieren zu lassen.
28 
cc) Auch unter besonderer Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, im vorliegenden Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
29 
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in den Niederlanden die Möglichkeit wahrnehmen konnte, bei seinem Bruder und dessen Familie unterzukommen. Damit war er selbst also nicht unmittelbar von Obdachlosigkeit oder Verelendung betroffen. Diese Besonderheit des Einzelfalls kann zwar die Annahme eines systemischen Mangels nicht widerlegen, da auch diesbezüglich auf die allgemeinen, mithin typischen Verhältnisse abzustellen ist. Jedenfalls hier stellte die bereits vorgenommene Überstellung in die Niederlande aber deshalb von vornherein keinen Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) dar.
30 
Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 07.05. 2014 - 4 L 597/14.DA.A -) folgen wollte, wonach Art. 1 Abs. 1 GG einer Abschiebung von Asylsuchenden in die Niederlande grundsätzlich entgegenstehe, da dort das Existenzminimum nicht gesichert sei und die Verelendung drohe, läge im Falle des Klägers aufgrund der in den Niederlanden gegebenen Unterstützung durch seine Familienangehörigen ein Ausnahmefall vor. Denn auch das Verwaltungsgericht Darmstadt betont in der zitierten Entscheidung, dass es Sache des Ausländers sei, alles in seiner Macht stehende zu tun, um sein Existenzminimum zu erhalten. Dazu gehört aber ohne Weiteres die Inanspruchnahme familiärer Hilfe, wenn diese wie hier zwar schwierig, letztlich aber doch möglich ist.
31 
Abgesehen davon gehört zu den zumutbaren Anstrengungen in diesem Sinn auch der Versuch, durch die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren zu einem Titel zu kommen und dadurch einen Anspruch auf staatliche Leistungen zu erwerben, und zwar einschließlich der Obliegenheit, im Falle einer Ablehnung durch die Behörden alle zur Verfügung stehenden zumutbaren Rechtsbehelfe auszuschöpfen (vgl. bereits oben unter 2. c) bb)).
32 
3. Nach alledem ist auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (jetzt AsylG) gestützte Abschiebungsanordnung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
33 
Zwar hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG inzident auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen, soweit ein entsprechender Sachverhalt vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Eine solche rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt hier jedoch nicht vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen, insbesondere unter 2. c) cc), verwiesen werden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
13 
Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn hierauf wurde sie in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Es kann offenbleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe die Niederlande im November 2013 mit einem falschen Pass verlassen, sei nach Somalia zurückgekehrt und habe sich bei einem Imam in einer Moschee in Mogadischu bis 28.07.2014 aufgehalten; an diesem Tag habe er Mogadischu auf dem Luftwege verlassen und sei nach Frankfurt geflogen.
16 
Dieser Vortrag kann von vornherein keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers begründen. Zwar erlöschen gemäß Artikel 19 Abs. 2 Dublin III-VO die Wiederaufnahmepflichten nach Artikel 18 Abs. 1, wenn der zuständige Mitgliedsstaat nachweisen kann, dass der Asylantragsteller, um dessen Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monaten verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedsstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Diese Vorschrift dient jedoch allein der objektiven Klärung der Zuständigkeit. Sie begründet - wie auch andere Zuständigkeitsvorschriften - kein subjektives Recht darauf, dass ein Asylverfahren in einem bestimmten Mitgliedsstaat durchgeführt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 - InfAuslR 2014, 29; Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies nicht nur für die Dublin II-VO, sondern gleichermaßen auch für die Dublin III-VO (a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 29.07.2015 - AN 11 S 15.50223 - juris). Auch die Dublin III-Verordnung räumt dem Einzelnen nach der Rechtsprechung der Kammer kein subjektives Recht darauf ein, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Ein Asylsuchender hat lediglich ein subjektives Recht auf zeitnahe inhaltliche Prüfung eines Asylgesuchs (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 28.08.2015 - A 1 K 2078/14 - juris).
17 
2. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben.
18 
Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass systemische Mängel im Asylsystem des betreffenden Landes bestehen, aus denen sich eine konkrete, beachtlich wahrscheinliche Gefahr ergeben könnte, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte (vgl. allg. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293).
19 
Dies ist jedoch nicht der Fall. Systemische Mängel im Asylsystem der Niederlande in diesem Sinne bestehen nicht (ebenso: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.10.2014 - Au 14.50263 -; VG Köln, Urteil vom 21.04.2015 - 14 K 344/15.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.06.2015 - 9 B 514/15 - jeweils juris; VG Regensburg, Beschluss vom 26.03.2014 - RN 5 S 14.30303 - BeckRS 2014, 50217; a.A. VG Darmstadt, Beschluss vom 07.05.2014 - 4 L 597/14.DA.A -).
20 
a) Unbestritten genügt das eigentliche Asylverfahren in den Niederlanden grundsätzlich den Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl. L 180/96 - Aufnahmerichtlinie) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Es erfüllt die dort geregelten rechtsstaatlichen Mindeststandards (ausführl.: VG Regensburg, Beschluss vom 26.03.2014 - RN 5 S 14.30303 - BeckRS 2014, 50217; allg.: AIDA, Country Report: The Netherlands, November 2015).
21 
b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die in den Niederlanden praktizierte Haftpraxis einen systemischen Mangel der Aufnahmebedingungen begründen könnte (ebenso: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A - juris). Eine mögliche Abschiebungshaft zur Sicherstellung der Ausreise nach einem abgeschlossenen Asylverfahren begründet als solche keinen derartigen Mangel. Soweit in Einzelfällen unverhältnismäßige Inhaftierungen vorgenommen worden sein sollten, begründet dies noch keinen systematischen, also strukturell bedingten Mangel, denn in den Niederlanden ist ein ausreichender und effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet (ebd.). Dies zeigt sich gerade im Falle des Klägers, der wohl zur Vorbereitung einer Ausreise oder Abschiebung in Haft genommen worden ist. Auf sein Rechtsmittel hin hat der „Raad van State“ mit Beschluss vom 28.05.2015 seiner Berufung gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Den Haag vom 24.04.2015 stattgegeben, die verhängten freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgehoben und ihm eine Haftentschädigung zugesprochen. Dies belegt, dass die rechtsstaatliche Kontrolle in den Niederlanden gewährleistet ist und ausreichender Rechtsschutz gegen im Einzelfall unverhältnismäßige Inhaftierungen erreicht werden kann.
22 
c) Systemische Mängel des Aufnahmeverfahrens ergeben sich ferner auch nicht daraus, dass endgültig abgelehnte Asylbewerber in den Niederlanden nach dem Vortrag des Klägers keinerlei staatliche Unterstützung mehr erhalten.
23 
aa) Art. 3 EMRK kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er aus sich heraus die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09, M.S.S. - NVwZ 2011, 413 Rn. 249). Etwas anderes gilt aber, wenn der jeweilige Staat auf Grund bindender rechtlicher Vorgaben die Pflicht zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung hat, wie hier nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 - Aufnahmerichtlinie), welche die zuvor gültig gewesene Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. L 31/18) ersetzt hat. Die genannten Richtlinien haben Minimalstandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten festgelegt. Hier sind die konkreten Anforderungen an die festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293).
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Der Kläger fällt als endgültig abgelehnter Asylbewerber jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie. Soweit Art. 17 die allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zu medizinischen Versorgung regelt, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf „Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme“ (Abs. 1). Ein „Antragsteller“ ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b jedoch nur ein solcher Drittstaatsangehörige oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Aufnahmerichtlinie. Sie bezweckt die unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern in allen Phasen und in allen Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen (Erwägungsgrund 8). Die Lebensverhältnisse endgültig abgelehnter Asylsuchender betreffen demgegenüber nicht mehr das asylrechtliche Verfahren im eigentlichen Sinn, sondern ausschließlich noch den materiellen Status von Ausreisepflichtigen.
25 
Ergibt sich mithin aus der Aufnahmerichtlinie keine Erhöhung des menschenrechtlichen Standards für endgültig abgelehnte und daher ausreisepflichtigen Asylbewerber, bleibt es bei der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach Art. 3 EMRK für sich allein genommen keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Versorgung mit einer Wohnung oder zur Gewährung finanzieller Leistungen beinhaltet (i.Erg. ähnl.: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.10.2014 - Au 14.50263 -; zu Belgien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2014 - 13 L 171/14.A - alle juris).
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bb) Unabhängig davon haben Asylbewerber, die nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs die Niederlande aufgrund von Umständen nicht verlassen können, die sie nicht zu vertreten haben, nach dem in das Verfahren eingeführten Internetauftritt des niederländischen „Immigration and Naturalisation Service“ die Möglichkeit, dort einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wenn sie bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitwirken. Damit haben sie zugleich grundsätzlich die Möglichkeit, eine etwa drohende Obdachlosigkeit und die Einstellung der Nahrungsmittelversorgung abzuwenden (ebenso VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A - juris).
27 
Insoweit trägt der Kläger zwar vor, dass er seine Mitwirkung angeboten habe, ihm gleichwohl aber ein Titel verweigert worden sei. Dies kann jedoch keinen systemischen Mangel begründen. Es gibt offenbar grundsätzlich eine zumutbare Möglichkeit, durch die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren zu einem Titel zu kommen und dadurch einen Anspruch auf staatliche Leistungen zu erwerben. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis im Einzelfall, wie sie der Kläger vorträgt, kann hingegen keinen systemischen Mangel darstellen. Der Kläger hat insoweit auch nicht angegeben, in den Niederlanden um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht zu haben. Ein systemischer Mangel läge aber erst dann vor, wenn es unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden zumutbaren Rechtsbehelfe keine Möglichkeit gäbe, rechtswidrige Einzelfallentscheidungen überprüfen und korrigieren zu lassen.
28 
cc) Auch unter besonderer Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, im vorliegenden Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
29 
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in den Niederlanden die Möglichkeit wahrnehmen konnte, bei seinem Bruder und dessen Familie unterzukommen. Damit war er selbst also nicht unmittelbar von Obdachlosigkeit oder Verelendung betroffen. Diese Besonderheit des Einzelfalls kann zwar die Annahme eines systemischen Mangels nicht widerlegen, da auch diesbezüglich auf die allgemeinen, mithin typischen Verhältnisse abzustellen ist. Jedenfalls hier stellte die bereits vorgenommene Überstellung in die Niederlande aber deshalb von vornherein keinen Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) dar.
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Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 07.05. 2014 - 4 L 597/14.DA.A -) folgen wollte, wonach Art. 1 Abs. 1 GG einer Abschiebung von Asylsuchenden in die Niederlande grundsätzlich entgegenstehe, da dort das Existenzminimum nicht gesichert sei und die Verelendung drohe, läge im Falle des Klägers aufgrund der in den Niederlanden gegebenen Unterstützung durch seine Familienangehörigen ein Ausnahmefall vor. Denn auch das Verwaltungsgericht Darmstadt betont in der zitierten Entscheidung, dass es Sache des Ausländers sei, alles in seiner Macht stehende zu tun, um sein Existenzminimum zu erhalten. Dazu gehört aber ohne Weiteres die Inanspruchnahme familiärer Hilfe, wenn diese wie hier zwar schwierig, letztlich aber doch möglich ist.
31 
Abgesehen davon gehört zu den zumutbaren Anstrengungen in diesem Sinn auch der Versuch, durch die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren zu einem Titel zu kommen und dadurch einen Anspruch auf staatliche Leistungen zu erwerben, und zwar einschließlich der Obliegenheit, im Falle einer Ablehnung durch die Behörden alle zur Verfügung stehenden zumutbaren Rechtsbehelfe auszuschöpfen (vgl. bereits oben unter 2. c) bb)).
32 
3. Nach alledem ist auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (jetzt AsylG) gestützte Abschiebungsanordnung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
33 
Zwar hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG inzident auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen, soweit ein entsprechender Sachverhalt vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Eine solche rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt hier jedoch nicht vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen, insbesondere unter 2. c) cc), verwiesen werden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G
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published on 29/07/2015 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 wird angeordnet. 2. Die Beklag
published on 28/08/2015 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.09.2014 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger reiste am 26. oder 27.05.2014 nach Aufenthalten in Italie
published on 09/06/2015 00:00

Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem gleichzeitig mit der Klage (9 A 513/15) am 04.06.2015 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.05.2015, mit welchem d
published on 21/04/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
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published on 15/06/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen
published on 21/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird für dieses und für da
published on 22/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherhe
published on 10/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der nach seinen Angaben am … 1995 in … geborene Antragsteller ist pakistanischer St
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.