Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2016 - M 9 K 16.51025

bei uns veröffentlicht am22.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rechtschutz gegen die bevorstehende Überstellung in die Niederlande im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Der Kläger ist (alles nach eigenen Angaben) Staatsangehöriger von Sierra Leone und am ... 1980 geboren. Auf seine Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens - Erstbefragung am 20. Juni 2016 (vgl. die Niederschriften Bl. 6 - 9 bzw. 12 - 15 der Bundesamtsakten, die zweitgenannte ist aufgrund der Unterschriften die maßgebliche Fassung) wird Bezug genommen. Er habe sein Heimatland erstmalig 1991 verlassen und sei über Liberia nach Holland gereist, wo er im Jahr 2001 angekommen sei und wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Von Holland sei er schließlich nach Deutschland weitergereist. Er sei am 3. Mai 2016 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 20. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle München einen Asylantrag gestellt.

Für den Kläger folgt aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für die Niederlande (...).

Auf ein Übernahmeersuchen der Beklagten vom 19. August 2016 erklärten die Niederländischen Behörden mit Schreiben vom 30. August 2016 (Bl. 72 der Bundesamtsakten) ihr Einverständnis.

Am 4. Oktober 2016 fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens - Zweitbefragung statt. Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Kläger an, er habe gesundheitliche Beschwerden, und zwar sei seine Leber „kaputt“, allerdings hätte sein Hausarzt keine Krankheit festgestellt, ärztliche Atteste oder Nachweise lägen nicht vor und Medikamente brauche er nicht. In die Niederlande könne er nicht zurückgehen, weil die Sierra Leoner da nicht behandelt würden. Der niederländische Arzt habe ihn wegen der Leber weggeschickt, er wolle aber nicht so jung sterben. Bei der Asylbeantragung sei er gleich ins Gefängnis gekommen, danach sei er „auf die Straße geschmissen“ worden und Sozialhilfe habe er nicht bekommen. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Zweitbefragung (Bl. 76 - 78 der Bundesamtsakten) Bezug genommen.

Mit Schreiben der Caritas-Kreisstelle ... vom ... Oktober 2016 an das Bundesamt wurde mitgeteilt, der Kläger habe bislang wegen „bürokratischer Hürden“ sowie Terminvergabemöglichkeiten bei ansässigen Ärzten noch kein ärztliches Attest zu seinen Leberproblemen vorlegen können. Er habe aber am ... Oktober 2016 einen Termin im internistischen Zentrum zur Abklärung seiner Erkrankung; sobald ein Attest vorliege, reiche er es nach. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren wurde hierzu etwas vorgelegt.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.

Mit Begleitschreiben vom 2. November 2016 wurde der Bescheid an den Kläger versandt. Laut der bei den Bundesamtsakten befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 4. November 2016 zugestellt.

Der Kläger ließ hiergegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. November 2016, bei Gericht eingegangen per Telefax am 11. November 2016, Klage erheben (Az.: M 9 K 16.51025) und beantragen,

den Bescheid vom ... Oktober 2016 aufzuheben.

In demselben Schriftsatz ließ der Kläger außerdem beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids anzuordnen (Az.: M 9 S 16.51026). Außerdem wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Antrag und Klage beantragt und erklärt, dass mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Einverständnis bestehe.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und das hiesige Klageverfahren wurden mit Beschluss des Gerichts vom 21. November 2016, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt.

Zur Begründung wird in dem Schriftsatz vom 10. November 2016, auf den Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aktuelle Entscheidungen des Bundesamts weit vor einem Ablauf einer Rücküberstellungsfrist darauf berufen würden, dass im Falle einer Ausreise aus einem Dublin-Mitgliedstaat vor einer Entscheidung über den Asylantrag Grund zu der Annahme bestehe, dass der Kläger seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen habe und jedenfalls das Verfahren nicht weiter betreiben wolle. In diesem Falle stehe fest, dass keine positive Entscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat mehr ergehen könne. Es handele sich dann um einen Zweitantrag in Deutschland, dessen Prüfung beschränkt sei auf Abschiebungsverbote, ohne dass über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zu befinden sei. Eine Abgrenzung dazu, wann im nationalen Verfahren oder nach den Bestimmungen der Dublin III-VO zu entscheiden sei, werde dort nicht getroffen. Auf diese Weise würden den aus einem Mitgliedstaat kommenden Asylantragstellern eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz in beiden Ländern gänzlich versagt. Die unbegründete unterschiedliche Behandlung der Asylanträge sei mangels einer Erläuterung hierfür maßgebender Kriterien willkürlich. Darüber hinaus sei das Bundesamt nicht befugt, über eine Abschiebung in die Niederlande zu entscheiden. Die in dem Schriftsatz angekündigte Nachreichung einer weiteren Begründung der Klage innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte nicht.

Die Beklagte legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und im dazugehörigen Antragsverfahren (Az.: M 9 S 51026), auf den Beschluss vom 21. November 2016 und auf die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit individuell einverstanden erklärt haben (die Klägerseite) bzw. ein entsprechendes generelles Einverständnis vorliegt (auf Beklagtenseite sowie von der Vertretung des öffentlichen Interesses), § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2016, auf den im Sinne von § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Beides ist vorliegend der Fall.

1. Die Niederlande sind als Mitgliedstaat, in dem der Kläger ausweislich des Eurodac-Treffers für die Niederlande einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).

Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien sind die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ausgehend vom Vortrag des Klägers hat er in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in den Niederlanden wird außerdem belegt durch den für den Kläger erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „NL1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (EURODAC-VO)). Die Zuständigkeit der Niederlande ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit sind vorliegend die Niederlande der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, was grundsätzlich, abgesehen von den dort geltend gemachten Begründungen, auch in der Begründung des Klägerbevollmächtigten nicht bestritten wird.

Die Behörden der Niederlande haben die Zuständigkeit der Niederlande bejaht und der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt.

2. Die Abschiebung in die Niederlande kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.

Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen, weil eine Überstellung in die Niederlande als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung in die Niederlande infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v.14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v.21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Asylantragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v.21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v.19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in den Niederlanden aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. statt vieler nur VG Freiburg (Breisgau), U. v. 24.02.2016 - A 1 K 2724/14 -, juris Rn. 20 und Rn. 21 - 27 auch zu den Aspekten des niederländischen Asylverfahrens im weiteren Sinn, nämlich die dortigen Aufnahme- und Lebensbedingungen; VG Würzburg, U. v.31.08.2015 - W 3 K 15.50005 -, juris Rn. 24ff; VG Augsburg, B. v.29.10.2014 - Au 7 S 14.50263 -, juris Rn. 27ff.; VG Regensburg, B. v.26.03.2014 - RN 5 S 14.30303 -, juris Rn. 26f.).

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen liegen ebenso wenig vor wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.

Für den Kläger ist nichts vorgetragen, was mit seiner individuellen Situation zu tun hätte.

Die vom Bevollmächtigten abgegebene Begründung vermag die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht in Frage zu stellen. Ob in anderen Fällen als dem des Klägers möglicherweise nicht nach den Regeln der Dublin III-Verordnung entschieden wird (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG), sondern eine Rücküberstellung auf anderen gesetzlichen Grundlagen des internationalen Rechts (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AsylG) oder wegen der erfolgten Schutzgewährung in einem Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) verfügt wird, ist für die hiesige Klage nicht relevant. Denn abgesehen davon, dass diese Vorgehensweisen in anderen Fällen - je nach dem zu beurteilenden Einzelfall - mitunter auch richtig sein können, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, was in einem ihn nicht betreffenden Fall richtig oder falsch ist. Jedenfalls im Falle des Klägers ist vom Bundesamt eindeutig eine Überstellung nach „Dublin-Recht“ verfügt worden, so dass sich die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bescheids an § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG i. V. m. den Regelungen der Dublin III-Verordnung sowie dem „flankierenden“ nationalen Recht, beispielsweise § 34a AsylG, messen lassen muss mit dem Ergebnis (siehe oben), dass gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsanordnung keine Bedenken bestehen. Die Formulierungen im streitgegenständlichen Bescheid auf S. 2 (Bl. 81 der Bundesamtsakten) Absätze 2 und 3 von oben, wonach die Unzulässigkeit des Asylantrags auch dann nicht in Frage steht, wenn sich später herausstellen sollte, dass dem Kläger entgegen der bisherigen Erkenntnisse bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt oder ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erfolglos abgeschlossen wurde und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen, sind in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Erstens trifft es sachlich zu, dass es auch in diesen Fällen grundsätzlich bei der Unzulässigkeit des Asylantrags bleibt und zweitens hat das Bundesamt, das diese Ausführungen ersichtlich hilfsweise gemacht hat, dazu auch hinreichend Grund bzw. Anlass, da es erstens darauf angewiesen ist, dass die Angaben des Klägers, die er im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren gemacht, zutreffen - vorbehaltlich des Umstands, dass diese hier tatsächlich vom Eurodac-Treffer und der Zustimmungserklärung der niederländischen Behörden bestätigt werden - und zweitens es die sonstigen Umstände dieses Falles insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht als fernliegend erscheinen lassen, dass über den Asylantrag des Klägers zwischenzeitlich in den Niederlanden entschieden worden sein könnte; für den Fall, dass das entgegen den Angaben des Klägers doch zutrifft, darf das Bundesamt ohne weiteres hilfsweise darauf hinweisen, dass auch dann der Asylantrag des Klägers unzulässig wäre. Dem streitgegenständlichen Bescheid lässt sich jedoch ohne weiteres ausreichend entnehmen, dass vorliegend eine Entscheidung auf der Grundlage des „Dublin-Rechts“ getroffen wurde; ob das in anderen Fällen ebenso ist, wirkt sich auf den Fall des Klägers wie oben dargestellt nicht aus, weswegen von einer willkürlichen Entscheidung im hier maßgeblichen Falle des Klägers nicht die Rede sein kann. Auch bestehen keine Zweifel, dass im Falle des Klägers sichergestellt ist, dass keine Situation entstehen kann, in der ihm die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz „gänzlich versagt“ wird.

Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt nicht befugt sein sollte, über eine Abschiebung in die Niederlande zu entscheiden; die Befugnis hierzu steht ausdrücklich im Gesetz, vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

Die Umstände, die der Kläger selbst im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens - Zweitbefragung geltend gemacht hat, begründen keine systemischen Mängel des niederländischen Asylverfahrens.

Die ebenfalls vom Kläger selbst im Verwaltungsverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich seiner Leber stehen der Abschiebung in die Niederlande nicht entgegen. Der Kläger hat hierzu trotz entsprechender Aufforderung und trotzdem nichts dafür ersichtlich ist, warum es ihm nicht möglich sein sollte, Belege vorzulegen, keinerlei ärztliche Atteste o.ä. vorgelegt. Unabhängig davon bestehen keine Zweifel daran - unterstellt, der Kläger hätte wirklich eine Lebererkrankung -, dass eine Lebererkrankung in den Niederlanden genauso gut behandelt wird wie in Deutschland.

Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Bedenken.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2016 - M 9 K 16.51025

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2016 - M 9 K 16.51025

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2016 - M 9 K 16.51025 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2016 - M 9 K 16.51025 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2016 - M 9 K 16.51025 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Nov. 2016 - M 9 S 16.51026

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird für dieses und für da

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2016 - M 9 K 16.51025

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Okt. 2014 - Au 7 S 14.50263

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die 1981 geborene Antragstellerin, nach ei

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Aug. 2015 - W 3 K 15.50005

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger ist kubanischer Staatsangehöriger. Nach se

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2016 - A 1 K 2724/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 29.07.2014 ins Bundesgebiet ein, wo er um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, am ...
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2016 - M 9 K 16.51025.

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 24. Okt. 2018 - M 1 K 17.51216

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Nov. 2016 - M 9 S 16.51026

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird für dieses und für da

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2016 - M 9 K 16.51025

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird für dieses und für das zugehörige Klageverfahren, Az.: M 9 K 16.51025 abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die bevorstehende Überstellung in die Niederlande im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Der Antragsteller ist (alles nach eigenen Angaben) Staatsangehöriger von Sierra Leone und am ... 1980 geboren. Auf seine Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens - Erstbefragung am 20. Juni 2016 (vgl. die Niederschriften Bl. 6 - 9 bzw. 12 - 15 der Bundesamtsakten, die zweitgenannte ist aufgrund der Unterschriften die maßgebliche Fassung) wird Bezug genommen. Er habe sein Heimatland erstmalig 1991 verlassen und sei über Liberia nach Holland gereist, wo er im Jahr 2001 angekommen sei und wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Von Holland sei er schließlich nach Deutschland weitergereist. Er sei am 3. Mai 2016 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 20. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle München einen Asylantrag gestellt.

Für den Antragsteller folgt aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für die Niederlande (...).

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 19. August 2016 erklärten die Niederländischen Behörden mit Schreiben vom 30. August 2016 (Bl. 72 der Bundesamtsakten) ihr Einverständnis.

Am 4. Oktober 2016 fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens - Zweitbefragung statt. Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Antragsteller an, er habe gesundheitliche Beschwerden, und zwar sei seine Leber „kaputt“, allerdings hätte sein Hausarzt keine Krankheit festgestellt, ärztliche Atteste oder Nachweise lägen nicht vor und Medikamente brauche er nicht. In die Niederlande könne er nicht zurückgehen, weil die Sierra Leoner da nicht behandelt würden. Der niederländische Arzt habe ihn wegen der Leber weggeschickt, er wolle aber nicht so jung sterben. Bei der Asylbeantragung sei er gleich ins Gefängnis gekommen, danach sei er „auf die Straße geschmissen“ worden und Sozialhilfe habe er nicht bekommen. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Zweitbefragung (Bl. 76 - 78 der Bundesamtsakten) Bezug genommen.

Mit Schreiben der ...stelle ... vom 7. Oktober 2016 an das Bundesamt wurde mitgeteilt, der Antragsteller habe bislang wegen „bürokratischer Hürden“ sowie Terminvergabemöglichkeiten bei ansässigen Ärzten noch kein ärztliches Attest zu seinen Leberproblemen vorlegen können. Er habe aber am ... Oktober 2016 einen Termin im internistischen Zentrum zur Abklärung seiner Erkrankung; sobald ein Attest vorliege, reiche er es nach. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren wurde hierzu etwas vorgelegt.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.

Mit Begleitschreiben vom 2. November 2016 wurde der Bescheid an den Antragsteller versandt. Laut der bei den Bundesamtsakten befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 4. November 2016 zugestellt.

Der Antragsteller ließ hiergegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. November 2016, bei Gericht eingegangen per Telefax am 11. November 2016, Klage erheben (Az.: M 9 K 16.51025) mit dem Antrag, den Bescheid vom ... Oktober 2016 aufzuheben. Außerdem wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

In demselben Schriftsatz ließ der Antragsteller außerdem beantragen,

„die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 26. Oktober 2016 [sic!] anzuordnen“.

Zur Begründung des Eilantrags wird in dem Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aktuelle Entscheidungen des Bundesamts weit vor einem Ablauf einer Rücküberstellungsfrist darauf berufen würden, dass im Falle einer Ausreise aus einem Dublin-Mitgliedstaat vor einer Entscheidung über den Asylantrag Grund zu der Annahme bestehe, dass der Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen habe und jedenfalls das Verfahren nicht weiter betreiben wolle. In diesem Falle stehe fest, dass keine positive Entscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat mehr ergehen könne. Es handele sich dann um einen Zweitantrag in Deutschland, dessen Prüfung beschränkt sei auf Abschiebungsverbote, ohne dass über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zu befinden sei. Eine Abgrenzung dazu, wann im nationalen Verfahren oder nach den Bestimmungen der Dublin III-VO zu entscheiden sei, werde dort nicht getroffen. Auf diese Weise würden den aus einem Mitgliedstaat kommenden Antragstellern eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz in beiden Ländern gänzlich versagt. Die unbegründete unterschiedliche Behandlung der Asylanträge sei mangels einer Erläuterung hierfür maßgebender Kriterien willkürlich. Darüber hinaus sei das Bundesamt nicht befugt, über eine Abschiebung in die Niederlande zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist sachdienlich dahin auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom ... Oktober 2016 begehrt wird und nicht, wie der Bevollmächtigte des Antragstellers unzutreffend beantragt hat, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen „Ziffer 3 des Bescheid vom 26. Oktober 2016“, den es nicht gibt. Durch die Bezugnahme auf den der Klageerhebung und Antragstellung mit Schriftsatz vom 10. November 2016 in Kopie beigefügten streitgegenständlichen Bescheid (bzw. zumindest dessen erster Seite) ist ausreichend klar, was gemeint sein soll.

Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Klage in der Hauptsache hat voraussichtlich keinen Erfolg.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Oktober 2016, auf den im Sinne von § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig.

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

1. Die Niederlande sind als Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ausweislich des Eurodac-Treffers für die Niederlande einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).

Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien sind die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ausgehend vom Vortrag des Antragstellers hat er in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in den Niederlanden wird außerdem belegt durch den für den Antragsteller erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „NL1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (EURODAC-VO)). Die Zuständigkeit der Niederlande ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit sind vorliegend die Niederlande der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, was grundsätzlich, abgesehen von den dort geltend gemachten Begründungen, auch in der Antragsbegründung nicht bestritten wird.

Die Behörden der Niederlande haben die Zuständigkeit der Niederlande bejaht und der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt.

2. Die Abschiebung in die Niederlande kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.

Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung in die Niederlande als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung in die Niederlande infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v.14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v.19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in den Niederlanden aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. statt vieler nur VG Freiburg (Breisgau), U.v. 24.02.2016 - A 1 K 2724/14 -, juris Rn. 20 und Rn. 21 - 27 auch zu den Aspekten des niederländischen Asylverfahrens im weiteren Sinn, nämlich die dortigen Aufnahme- und Lebensbedingungen; VG Würzburg, U.v.31.08.2015 - W 3 K 15.50005 -, juris Rn. 24ff; VG Augsburg, B.v.29.10.2014 - Au 7 S 14.50263 -, juris Rn. 27ff.; VG Regensburg, B.v.26.03.2014 - RN 5 S 14.30303 -, juris Rn. 26f.).

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen liegen ebenso wenig vor wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.

Für den Antragsteller ist nichts vorgetragen, was mit seiner individuellen Situation zu tun hätte.

Die vom Bevollmächtigten abgegebene Antragsbegründung vermag die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht in Frage zu stellen. Ob in anderen Fällen als dem des Antragstellers möglicherweise nicht nach den Regeln der Dublin III-Verordnung entschieden wird (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG), sondern eine Rücküberstellung auf anderen gesetzlichen Grundlagen des internationalen Rechts (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AsylG) oder wegen der erfolgten Schutzgewährung in einem Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) verfügt wird, ist für den hiesigen Antrag nicht relevant. Denn abgesehen davon, dass diese Vorgehensweisen in anderen Fällen - je nach dem zu beurteilenden Einzelfall - mitunter auch richtig sein können, kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, was in einem ihn nicht betreffenden Fall richtig oder falsch ist. Jedenfalls im Falle des Antragstellers ist vom Bundesamt eindeutig eine Überstellung nach „Dublin-Recht“ verfügt worden, so dass sich die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bescheids an § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG i. V. m. den Regelungen der Dublin III-Verordnung sowie dem „flankierenden“ nationalen Recht, beispielsweise § 34a AsylG, messen lassen muss mit dem Ergebnis (siehe oben), dass gegen die Abschiebungsanordnung keine Bedenken bestehen. Die Formulierungen im streitgegenständlichen Bescheid auf S. 2 (Bl. 81 der Bundesamtsakten) Absätze 2 und 3 von oben, wonach die Unzulässigkeit des Asylantrags auch dann nicht in Frage steht, wenn sich später herausstellen sollte, dass dem Antragsteller entgegen der bisherigen Erkenntnisse bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt oder ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erfolglos abgeschlossen wurde und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen, sind in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Erstens trifft es sachlich zu, dass es auch in diesen Fällen grundsätzlich bei der Unzulässigkeit des Asylantrags bleibt und zweitens hat das Bundesamt, das diese Ausführungen ersichtlich hilfsweise gemacht hat, dazu auch hinreichend Grund bzw. Anlass, da es erstens darauf angewiesen ist, dass die Angaben des Antragstellers, die er im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren gemacht, zutreffen - vorbehaltlich des Umstands, dass diese hier tatsächlich vom Eurodac-Treffer und der Zustimmungserklärung der niederländischen Behörden bestätigt werden - und zweitens es die sonstigen Umstände dieses Falles insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht als fernliegend erscheinen lassen, dass über den Asylantrag des Antragstellers zwischenzeitlich in den Niederlanden entschieden worden sein könnte; für den Fall, dass das entgegen den Angaben des Antragstellers doch zutrifft, darf das Bundesamt ohne weiteres hilfsweise darauf hinweisen, dass auch dann der Asylantrag des Antragstellers unzulässig wäre. Dem streitgegenständlichen Bescheid lässt sich jedoch ohne weiteres ausreichend entnehmen, dass vorliegend eine Entscheidung auf der Grundlage des „Dublin-Rechts“ getroffen wurde; ob das in anderen Fällen ebenso ist, wirkt sich auf den Fall des Antragstellers wie oben dargestellt nicht aus, weswegen von einer willkürlichen Entscheidung im hier maßgeblichen Falle des Antragstellers nicht die Rede sein kann. Auch bestehen keine Zweifel, dass im Falle des Antragstellers sichergestellt ist, dass keine Situation entstehen kann, in der ihm die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz „gänzlich versagt“ wird.

Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt nicht befugt sein sollte, über eine Abschiebung in die Niederlande zu entscheiden; die Befugnis hierzu steht ausdrücklich im Gesetz, vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

Die Umstände, die der Antragsteller selbst im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens - Zweitbefragung geltend gemacht hat, begründen keine systemischen Mängel des niederländischen Asylverfahrens.

Die ebenfalls vom Antragsteller selbst im Verwaltungsverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich seiner Leber stehen der Abschiebung in die Niederlande nicht entgegen. Der Antragsteller hat hierzu trotz entsprechender Aufforderung und trotzdem nichts dafür ersichtlich ist, warum es ihm nicht möglich sein sollte, Belege vorzulegen, keinerlei ärztliche Atteste o.ä. vorgelegt. Unabhängig davon bestehen keine Zweifel daran - unterstellt, der Antragsteller hätte wirklich eine Lebererkrankung -, dass eine Lebererkrankung in den Niederlanden nicht genauso gut behandelt wird wie in Deutschland.

Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Bedenken.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... ist abzulehnen, da Antrag und Klage, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 29.07.2014 ins Bundesgebiet ein, wo er um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, am ... in Djiddah (Saudi-Arabien) als somalischer Staatsangehöriger geboren zu sein; Identitätspapiere legte er nicht vor. Er sei 2012 von Mogadischu mit Hilfe eines Schleusers nach Nairobi geflogen. Von dort habe er sich in die Niederlande begeben, wo er erkennungsdienstlich behandelt und zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Er habe insgesamt drei Asylanträge in den Niederlanden gestellt. Im Januar 2014 sei er nach Somalia zurückgeschickt worden. Am 28.07.2014 sei er von Mogadischu mit dem Flugzeug nach Istanbul und von dort aus am nach Frankfurt geflogen, wo er am 29.07.2014 angekommen sei. Am 26.08.2014 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Auf ein am 22.10.2014 an die Niederlande gerichtetes Übernahmeersuchen haben die niederländischen Behörden unter dem 30.10.2014 ihre Zuständigkeit akzeptiert.
Mit Bescheid vom 03.11.2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1), und ordnete die Abschiebung des Klägers in die Niederlande an (Nr. 2). Der Bescheid wurde dem Kläger am 08.11.2014 zugestellt.
Der Kläger hat am 17.11.2014 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 12.02.2015 abgelehnt hat (A 1 K 2725/14).
Der Kläger beruft sich zur Begründung der Klage (ergänzend) darauf, dass er nach Ablehnung seines ersten Asylantrags im Dezember 2012 in den Niederlanden ohne festen Wohnsitz und staatliche Unterstützung auf der Straße gelebt habe. Dies stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Mittlerweile sei er am 07.04.2015 von Deutschland in die Niederlande überstellt worden. Dort sei er zunächst ohne ersichtlichen Grund für zwei Monate inhaftiert worden. Anschließend sei er erneut ohne jegliche Unterstützung oder Sozialleistungen auf die Straße gesetzt worden. Die niederländischen Behörden bestritten zudem seine somalische Staatsangehörigkeit. Ihm sei es nicht möglich, einen der Duldung vergleichbaren Titel in den Niederlanden zu erlangen. Einen solchen Titel könne man wohl nur erhalten, wenn die Niederlande nicht verlassen werden könne und der Betreffende keine Schuld daran trage. Die niederländischen Behörden behaupteten jedoch, dass der Kläger saudi-arabischer Staatsbürger sei, da er in Djiddah geboren sei. Die niederländischen Behörden hätten wohl versucht, einen Termin zur Vorsprache auf der Botschaft zu vereinbaren. Zu einem solchen Termin sei es jedoch ohne Verschulden des Klägers bislang nicht gekommen. Ergänzend müsse angefügt werden, dass der Kläger Brüder habe, die in den Niederlanden lebten und in der Vergangenheit als somalische Flüchtlinge anerkannt worden sein. Nachdem ihm bei der Stellung seines ersten Asylantrags in den Niederlanden sein angeblich gefälschter somalischer Pass abgenommen worden sei und er sich keine entsprechenden Papiere über eine Auslandsvertretung beschaffen könne, habe er derzeit keine Chance auf Erteilung eines mit der Duldung vergleichbaren Titels samt Unterstützungsleistungen. Obwohl er bereit sei, an der Beschaffung jeglicher Ausweispapiere mitzuwirken, drohe ihm faktisch die Obdachlosigkeit. Ein Folgeantrag in den Niederlanden sei ohne erneute Prüfung abgelehnt worden, da die Behörden davon ausgingen, dass er nicht die somalischen Staatsangehörigkeit besitze. Mit Beschluss vom 28.05.2015 habe der niederländische Staatsrat entschieden, dass die Inhaftierung des Klägers rechtswidrig gewesen sei, und ihm deshalb eine Entschädigung i.H.v. 4.105,00 EUR zugesprochen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts Migration und Flüchtlinge vom 03.11.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie meint, die Niederlande erfüllten die International geforderten Kriterien und Standards für die Durchführung von Asylverfahren. Da es sich bei den Niederlanden um einen Vertragsstaat im Rahmen des Schengener Abkommens und somit um einen sicheren Drittstaat handle, sei davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt sei. Nach der Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten seien diese verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerber die erforderliche Versorgung erhielten, die zumindest eine Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung umfasse. Bei Asylbewerbern mit besonderen Bedürfnissen seien sie verpflichtet, diesen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass die Niederlande diesen Verpflichtungen nicht nachkomme.
11 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 vor Gericht informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
12 
Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Bundesamts und die Gerichtsakten des Verfahrens A 1 K 2725/14 vor. Der Inhalt dieser Akten und die im laufenden Verfahren gewechselten Schriftsatze samt Anlagen sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn hierauf wurde sie in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Es kann offenbleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe die Niederlande im November 2013 mit einem falschen Pass verlassen, sei nach Somalia zurückgekehrt und habe sich bei einem Imam in einer Moschee in Mogadischu bis 28.07.2014 aufgehalten; an diesem Tag habe er Mogadischu auf dem Luftwege verlassen und sei nach Frankfurt geflogen.
16 
Dieser Vortrag kann von vornherein keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers begründen. Zwar erlöschen gemäß Artikel 19 Abs. 2 Dublin III-VO die Wiederaufnahmepflichten nach Artikel 18 Abs. 1, wenn der zuständige Mitgliedsstaat nachweisen kann, dass der Asylantragsteller, um dessen Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monaten verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedsstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Diese Vorschrift dient jedoch allein der objektiven Klärung der Zuständigkeit. Sie begründet - wie auch andere Zuständigkeitsvorschriften - kein subjektives Recht darauf, dass ein Asylverfahren in einem bestimmten Mitgliedsstaat durchgeführt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 - InfAuslR 2014, 29; Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies nicht nur für die Dublin II-VO, sondern gleichermaßen auch für die Dublin III-VO (a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 29.07.2015 - AN 11 S 15.50223 - juris). Auch die Dublin III-Verordnung räumt dem Einzelnen nach der Rechtsprechung der Kammer kein subjektives Recht darauf ein, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Ein Asylsuchender hat lediglich ein subjektives Recht auf zeitnahe inhaltliche Prüfung eines Asylgesuchs (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 28.08.2015 - A 1 K 2078/14 - juris).
17 
2. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben.
18 
Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass systemische Mängel im Asylsystem des betreffenden Landes bestehen, aus denen sich eine konkrete, beachtlich wahrscheinliche Gefahr ergeben könnte, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte (vgl. allg. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293).
19 
Dies ist jedoch nicht der Fall. Systemische Mängel im Asylsystem der Niederlande in diesem Sinne bestehen nicht (ebenso: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.10.2014 - Au 14.50263 -; VG Köln, Urteil vom 21.04.2015 - 14 K 344/15.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.06.2015 - 9 B 514/15 - jeweils juris; VG Regensburg, Beschluss vom 26.03.2014 - RN 5 S 14.30303 - BeckRS 2014, 50217; a.A. VG Darmstadt, Beschluss vom 07.05.2014 - 4 L 597/14.DA.A -).
20 
a) Unbestritten genügt das eigentliche Asylverfahren in den Niederlanden grundsätzlich den Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl. L 180/96 - Aufnahmerichtlinie) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Es erfüllt die dort geregelten rechtsstaatlichen Mindeststandards (ausführl.: VG Regensburg, Beschluss vom 26.03.2014 - RN 5 S 14.30303 - BeckRS 2014, 50217; allg.: AIDA, Country Report: The Netherlands, November 2015).
21 
b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die in den Niederlanden praktizierte Haftpraxis einen systemischen Mangel der Aufnahmebedingungen begründen könnte (ebenso: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A - juris). Eine mögliche Abschiebungshaft zur Sicherstellung der Ausreise nach einem abgeschlossenen Asylverfahren begründet als solche keinen derartigen Mangel. Soweit in Einzelfällen unverhältnismäßige Inhaftierungen vorgenommen worden sein sollten, begründet dies noch keinen systematischen, also strukturell bedingten Mangel, denn in den Niederlanden ist ein ausreichender und effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet (ebd.). Dies zeigt sich gerade im Falle des Klägers, der wohl zur Vorbereitung einer Ausreise oder Abschiebung in Haft genommen worden ist. Auf sein Rechtsmittel hin hat der „Raad van State“ mit Beschluss vom 28.05.2015 seiner Berufung gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Den Haag vom 24.04.2015 stattgegeben, die verhängten freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgehoben und ihm eine Haftentschädigung zugesprochen. Dies belegt, dass die rechtsstaatliche Kontrolle in den Niederlanden gewährleistet ist und ausreichender Rechtsschutz gegen im Einzelfall unverhältnismäßige Inhaftierungen erreicht werden kann.
22 
c) Systemische Mängel des Aufnahmeverfahrens ergeben sich ferner auch nicht daraus, dass endgültig abgelehnte Asylbewerber in den Niederlanden nach dem Vortrag des Klägers keinerlei staatliche Unterstützung mehr erhalten.
23 
aa) Art. 3 EMRK kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er aus sich heraus die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09, M.S.S. - NVwZ 2011, 413 Rn. 249). Etwas anderes gilt aber, wenn der jeweilige Staat auf Grund bindender rechtlicher Vorgaben die Pflicht zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung hat, wie hier nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 - Aufnahmerichtlinie), welche die zuvor gültig gewesene Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. L 31/18) ersetzt hat. Die genannten Richtlinien haben Minimalstandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten festgelegt. Hier sind die konkreten Anforderungen an die festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293).
24 
Der Kläger fällt als endgültig abgelehnter Asylbewerber jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie. Soweit Art. 17 die allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zu medizinischen Versorgung regelt, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf „Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme“ (Abs. 1). Ein „Antragsteller“ ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b jedoch nur ein solcher Drittstaatsangehörige oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Aufnahmerichtlinie. Sie bezweckt die unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern in allen Phasen und in allen Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen (Erwägungsgrund 8). Die Lebensverhältnisse endgültig abgelehnter Asylsuchender betreffen demgegenüber nicht mehr das asylrechtliche Verfahren im eigentlichen Sinn, sondern ausschließlich noch den materiellen Status von Ausreisepflichtigen.
25 
Ergibt sich mithin aus der Aufnahmerichtlinie keine Erhöhung des menschenrechtlichen Standards für endgültig abgelehnte und daher ausreisepflichtigen Asylbewerber, bleibt es bei der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach Art. 3 EMRK für sich allein genommen keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Versorgung mit einer Wohnung oder zur Gewährung finanzieller Leistungen beinhaltet (i.Erg. ähnl.: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.10.2014 - Au 14.50263 -; zu Belgien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2014 - 13 L 171/14.A - alle juris).
26 
bb) Unabhängig davon haben Asylbewerber, die nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs die Niederlande aufgrund von Umständen nicht verlassen können, die sie nicht zu vertreten haben, nach dem in das Verfahren eingeführten Internetauftritt des niederländischen „Immigration and Naturalisation Service“ die Möglichkeit, dort einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wenn sie bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitwirken. Damit haben sie zugleich grundsätzlich die Möglichkeit, eine etwa drohende Obdachlosigkeit und die Einstellung der Nahrungsmittelversorgung abzuwenden (ebenso VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A - juris).
27 
Insoweit trägt der Kläger zwar vor, dass er seine Mitwirkung angeboten habe, ihm gleichwohl aber ein Titel verweigert worden sei. Dies kann jedoch keinen systemischen Mangel begründen. Es gibt offenbar grundsätzlich eine zumutbare Möglichkeit, durch die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren zu einem Titel zu kommen und dadurch einen Anspruch auf staatliche Leistungen zu erwerben. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis im Einzelfall, wie sie der Kläger vorträgt, kann hingegen keinen systemischen Mangel darstellen. Der Kläger hat insoweit auch nicht angegeben, in den Niederlanden um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht zu haben. Ein systemischer Mangel läge aber erst dann vor, wenn es unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden zumutbaren Rechtsbehelfe keine Möglichkeit gäbe, rechtswidrige Einzelfallentscheidungen überprüfen und korrigieren zu lassen.
28 
cc) Auch unter besonderer Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, im vorliegenden Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
29 
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in den Niederlanden die Möglichkeit wahrnehmen konnte, bei seinem Bruder und dessen Familie unterzukommen. Damit war er selbst also nicht unmittelbar von Obdachlosigkeit oder Verelendung betroffen. Diese Besonderheit des Einzelfalls kann zwar die Annahme eines systemischen Mangels nicht widerlegen, da auch diesbezüglich auf die allgemeinen, mithin typischen Verhältnisse abzustellen ist. Jedenfalls hier stellte die bereits vorgenommene Überstellung in die Niederlande aber deshalb von vornherein keinen Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) dar.
30 
Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 07.05. 2014 - 4 L 597/14.DA.A -) folgen wollte, wonach Art. 1 Abs. 1 GG einer Abschiebung von Asylsuchenden in die Niederlande grundsätzlich entgegenstehe, da dort das Existenzminimum nicht gesichert sei und die Verelendung drohe, läge im Falle des Klägers aufgrund der in den Niederlanden gegebenen Unterstützung durch seine Familienangehörigen ein Ausnahmefall vor. Denn auch das Verwaltungsgericht Darmstadt betont in der zitierten Entscheidung, dass es Sache des Ausländers sei, alles in seiner Macht stehende zu tun, um sein Existenzminimum zu erhalten. Dazu gehört aber ohne Weiteres die Inanspruchnahme familiärer Hilfe, wenn diese wie hier zwar schwierig, letztlich aber doch möglich ist.
31 
Abgesehen davon gehört zu den zumutbaren Anstrengungen in diesem Sinn auch der Versuch, durch die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren zu einem Titel zu kommen und dadurch einen Anspruch auf staatliche Leistungen zu erwerben, und zwar einschließlich der Obliegenheit, im Falle einer Ablehnung durch die Behörden alle zur Verfügung stehenden zumutbaren Rechtsbehelfe auszuschöpfen (vgl. bereits oben unter 2. c) bb)).
32 
3. Nach alledem ist auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (jetzt AsylG) gestützte Abschiebungsanordnung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
33 
Zwar hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG inzident auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen, soweit ein entsprechender Sachverhalt vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Eine solche rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt hier jedoch nicht vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen, insbesondere unter 2. c) cc), verwiesen werden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
13 
Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn hierauf wurde sie in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Es kann offenbleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe die Niederlande im November 2013 mit einem falschen Pass verlassen, sei nach Somalia zurückgekehrt und habe sich bei einem Imam in einer Moschee in Mogadischu bis 28.07.2014 aufgehalten; an diesem Tag habe er Mogadischu auf dem Luftwege verlassen und sei nach Frankfurt geflogen.
16 
Dieser Vortrag kann von vornherein keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers begründen. Zwar erlöschen gemäß Artikel 19 Abs. 2 Dublin III-VO die Wiederaufnahmepflichten nach Artikel 18 Abs. 1, wenn der zuständige Mitgliedsstaat nachweisen kann, dass der Asylantragsteller, um dessen Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monaten verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedsstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Diese Vorschrift dient jedoch allein der objektiven Klärung der Zuständigkeit. Sie begründet - wie auch andere Zuständigkeitsvorschriften - kein subjektives Recht darauf, dass ein Asylverfahren in einem bestimmten Mitgliedsstaat durchgeführt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 - InfAuslR 2014, 29; Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies nicht nur für die Dublin II-VO, sondern gleichermaßen auch für die Dublin III-VO (a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 29.07.2015 - AN 11 S 15.50223 - juris). Auch die Dublin III-Verordnung räumt dem Einzelnen nach der Rechtsprechung der Kammer kein subjektives Recht darauf ein, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Ein Asylsuchender hat lediglich ein subjektives Recht auf zeitnahe inhaltliche Prüfung eines Asylgesuchs (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 28.08.2015 - A 1 K 2078/14 - juris).
17 
2. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben.
18 
Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass systemische Mängel im Asylsystem des betreffenden Landes bestehen, aus denen sich eine konkrete, beachtlich wahrscheinliche Gefahr ergeben könnte, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte (vgl. allg. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293).
19 
Dies ist jedoch nicht der Fall. Systemische Mängel im Asylsystem der Niederlande in diesem Sinne bestehen nicht (ebenso: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.10.2014 - Au 14.50263 -; VG Köln, Urteil vom 21.04.2015 - 14 K 344/15.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.06.2015 - 9 B 514/15 - jeweils juris; VG Regensburg, Beschluss vom 26.03.2014 - RN 5 S 14.30303 - BeckRS 2014, 50217; a.A. VG Darmstadt, Beschluss vom 07.05.2014 - 4 L 597/14.DA.A -).
20 
a) Unbestritten genügt das eigentliche Asylverfahren in den Niederlanden grundsätzlich den Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl. L 180/96 - Aufnahmerichtlinie) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Es erfüllt die dort geregelten rechtsstaatlichen Mindeststandards (ausführl.: VG Regensburg, Beschluss vom 26.03.2014 - RN 5 S 14.30303 - BeckRS 2014, 50217; allg.: AIDA, Country Report: The Netherlands, November 2015).
21 
b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die in den Niederlanden praktizierte Haftpraxis einen systemischen Mangel der Aufnahmebedingungen begründen könnte (ebenso: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A - juris). Eine mögliche Abschiebungshaft zur Sicherstellung der Ausreise nach einem abgeschlossenen Asylverfahren begründet als solche keinen derartigen Mangel. Soweit in Einzelfällen unverhältnismäßige Inhaftierungen vorgenommen worden sein sollten, begründet dies noch keinen systematischen, also strukturell bedingten Mangel, denn in den Niederlanden ist ein ausreichender und effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet (ebd.). Dies zeigt sich gerade im Falle des Klägers, der wohl zur Vorbereitung einer Ausreise oder Abschiebung in Haft genommen worden ist. Auf sein Rechtsmittel hin hat der „Raad van State“ mit Beschluss vom 28.05.2015 seiner Berufung gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Den Haag vom 24.04.2015 stattgegeben, die verhängten freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgehoben und ihm eine Haftentschädigung zugesprochen. Dies belegt, dass die rechtsstaatliche Kontrolle in den Niederlanden gewährleistet ist und ausreichender Rechtsschutz gegen im Einzelfall unverhältnismäßige Inhaftierungen erreicht werden kann.
22 
c) Systemische Mängel des Aufnahmeverfahrens ergeben sich ferner auch nicht daraus, dass endgültig abgelehnte Asylbewerber in den Niederlanden nach dem Vortrag des Klägers keinerlei staatliche Unterstützung mehr erhalten.
23 
aa) Art. 3 EMRK kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er aus sich heraus die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09, M.S.S. - NVwZ 2011, 413 Rn. 249). Etwas anderes gilt aber, wenn der jeweilige Staat auf Grund bindender rechtlicher Vorgaben die Pflicht zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung hat, wie hier nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 - Aufnahmerichtlinie), welche die zuvor gültig gewesene Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. L 31/18) ersetzt hat. Die genannten Richtlinien haben Minimalstandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten festgelegt. Hier sind die konkreten Anforderungen an die festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293).
24 
Der Kläger fällt als endgültig abgelehnter Asylbewerber jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie. Soweit Art. 17 die allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zu medizinischen Versorgung regelt, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf „Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme“ (Abs. 1). Ein „Antragsteller“ ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b jedoch nur ein solcher Drittstaatsangehörige oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Aufnahmerichtlinie. Sie bezweckt die unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern in allen Phasen und in allen Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen (Erwägungsgrund 8). Die Lebensverhältnisse endgültig abgelehnter Asylsuchender betreffen demgegenüber nicht mehr das asylrechtliche Verfahren im eigentlichen Sinn, sondern ausschließlich noch den materiellen Status von Ausreisepflichtigen.
25 
Ergibt sich mithin aus der Aufnahmerichtlinie keine Erhöhung des menschenrechtlichen Standards für endgültig abgelehnte und daher ausreisepflichtigen Asylbewerber, bleibt es bei der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach Art. 3 EMRK für sich allein genommen keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Versorgung mit einer Wohnung oder zur Gewährung finanzieller Leistungen beinhaltet (i.Erg. ähnl.: VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.10.2014 - Au 14.50263 -; zu Belgien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2014 - 13 L 171/14.A - alle juris).
26 
bb) Unabhängig davon haben Asylbewerber, die nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs die Niederlande aufgrund von Umständen nicht verlassen können, die sie nicht zu vertreten haben, nach dem in das Verfahren eingeführten Internetauftritt des niederländischen „Immigration and Naturalisation Service“ die Möglichkeit, dort einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wenn sie bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitwirken. Damit haben sie zugleich grundsätzlich die Möglichkeit, eine etwa drohende Obdachlosigkeit und die Einstellung der Nahrungsmittelversorgung abzuwenden (ebenso VG Minden, Urteil vom 11.12.2015 - 10 K 2696/15.A - juris).
27 
Insoweit trägt der Kläger zwar vor, dass er seine Mitwirkung angeboten habe, ihm gleichwohl aber ein Titel verweigert worden sei. Dies kann jedoch keinen systemischen Mangel begründen. Es gibt offenbar grundsätzlich eine zumutbare Möglichkeit, durch die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren zu einem Titel zu kommen und dadurch einen Anspruch auf staatliche Leistungen zu erwerben. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis im Einzelfall, wie sie der Kläger vorträgt, kann hingegen keinen systemischen Mangel darstellen. Der Kläger hat insoweit auch nicht angegeben, in den Niederlanden um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht zu haben. Ein systemischer Mangel läge aber erst dann vor, wenn es unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden zumutbaren Rechtsbehelfe keine Möglichkeit gäbe, rechtswidrige Einzelfallentscheidungen überprüfen und korrigieren zu lassen.
28 
cc) Auch unter besonderer Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, im vorliegenden Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
29 
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in den Niederlanden die Möglichkeit wahrnehmen konnte, bei seinem Bruder und dessen Familie unterzukommen. Damit war er selbst also nicht unmittelbar von Obdachlosigkeit oder Verelendung betroffen. Diese Besonderheit des Einzelfalls kann zwar die Annahme eines systemischen Mangels nicht widerlegen, da auch diesbezüglich auf die allgemeinen, mithin typischen Verhältnisse abzustellen ist. Jedenfalls hier stellte die bereits vorgenommene Überstellung in die Niederlande aber deshalb von vornherein keinen Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) dar.
30 
Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 07.05. 2014 - 4 L 597/14.DA.A -) folgen wollte, wonach Art. 1 Abs. 1 GG einer Abschiebung von Asylsuchenden in die Niederlande grundsätzlich entgegenstehe, da dort das Existenzminimum nicht gesichert sei und die Verelendung drohe, läge im Falle des Klägers aufgrund der in den Niederlanden gegebenen Unterstützung durch seine Familienangehörigen ein Ausnahmefall vor. Denn auch das Verwaltungsgericht Darmstadt betont in der zitierten Entscheidung, dass es Sache des Ausländers sei, alles in seiner Macht stehende zu tun, um sein Existenzminimum zu erhalten. Dazu gehört aber ohne Weiteres die Inanspruchnahme familiärer Hilfe, wenn diese wie hier zwar schwierig, letztlich aber doch möglich ist.
31 
Abgesehen davon gehört zu den zumutbaren Anstrengungen in diesem Sinn auch der Versuch, durch die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren zu einem Titel zu kommen und dadurch einen Anspruch auf staatliche Leistungen zu erwerben, und zwar einschließlich der Obliegenheit, im Falle einer Ablehnung durch die Behörden alle zur Verfügung stehenden zumutbaren Rechtsbehelfe auszuschöpfen (vgl. bereits oben unter 2. c) bb)).
32 
3. Nach alledem ist auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (jetzt AsylG) gestützte Abschiebungsanordnung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
33 
Zwar hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG inzident auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen, soweit ein entsprechender Sachverhalt vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Eine solche rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt hier jedoch nicht vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen, insbesondere unter 2. c) cc), verwiesen werden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist kubanischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben in der Befragung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Oktober 2014 zur Bestimmung des zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats verließ er am 30. Dezember 2009 Kuba und gelangte per Flugzeug nach Spanien, wo er ca. ein Jahr lang gelebt habe. Im Dezember 2010 sei er mit dem Bus in die Niederlande gefahren, wo er sich bis April 2011 aufgehalten habe. In den Niederlanden habe er Asyl beantragt. Dann sei er mit der Bahn nach Frankreich gefahren, wo er sich bis September 2014 aufgehalten habe. Am 9. September 2014 sei er mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Am 7. Oktober 2014 stellte der Kläger Asylantrag.

Aufgrund eines EURODAC-Treffers Niederlande der Kategorie 1 richtete das Bundesamt am 13. November 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates - Dublin III-VO - an die Niederlande. Mit Schreiben vom 21. November 2014 teilten die Niederlande mit, das Übernahmeersuchen abzulehnen. Die in den Niederlanden gestellten Asylanträge des Klägers vom 29. Oktober 2010 und vom 26. September 2012 seien mit Entscheidung vom 8. November 2010 bzw. vom 10. Oktober 2012 abgelehnt worden. Am 4. März 2013 sei der Kläger untergetaucht. Da keine Informationen über den Aufenthaltsort des Klägers zwischen seinem Verschwinden am 4. März 2013 und dem Datum der Antragstellung in Deutschland am 7. Oktober 2014 angegeben worden seien, könne nicht festgestellt werden, ob die Niederlande noch zuständig seien.

Aufgrund der Bitte des Bundesamts vom 27. November 2014 um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens erklärten die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 2. Dezember 2014, das Übernahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin III-VO anzunehmen.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers in die Niederlande an (Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde per Postzustellauftrag vom 30. Dezember 2014 zugestellt.

II.

Mit seiner am 7. Januar 2015 erhobenen Klage beantragte der Kläger:

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde auf „die bisherigen Angaben“ Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass das Bundesamt den Antrag des Klägers falsch wiedergegeben bzw. ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, seine persönliche Situation genau darzustellen. Er habe im Jahr 2010 zum ersten Mal in den Niederlanden Asyl beantragt. Daraufhin habe er einen Platz in einem Wohnheim für Asylsuchende erhalten. Später sei er dann nach Spanien zurückgekehrt. Im Jahr 2013, etwa im Oktober, sei er dann wieder in die Niederlande gegangen und habe sich bei den Behörden in Utrecht gemeldet. Er sei dann für vier Monate im Gefängnis gewesen, weil er keine gültigen Papiere gehabt habe. Danach habe man ihn nach Kuba abschieben wollen und ihm sei sein Pass ausgehändigt worden. Daraufhin sei er nach Frankreich gereist, um dort nach Arbeit zu suchen. Da er keine gültigen Papiere gehabt habe, sei ihm dies nicht geglückt. Deshalb sei er nach Deutschland, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Zum Beweis dafür, dass sein Vortrag, dass ihm Geschildertes passiert sei, richtig sei, beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Amnesty International oder andere sachkundige Stellen.

Des Weiteren wurde ausgeführt, die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsanordnung seien auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil dem Kläger in seinem Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG drohe. Er befürchte wegen seiner politischen Aktivitäten der Vergangenheit in Kuba verfolgt zu werden. Er sei in oppositionellen Bewegungen aktiv und habe mit vielen anderen zusammen ein Papier gegen die Regierung unterzeichnet. In Kuba gebe es kein Recht auf Meinungsfreiheit, weshalb er das Land im Jahr 2009 verlassen habe. Würde er jetzt zurückkehren, wäre nicht nur er, sondern auch seine Familie in Gefahr. Er würde sofort bei seiner Ankunft am Flughafen festgenommen werden. Auch in den Niederlanden sei er nicht in Sicherheit gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass seine persönliche und gefährliche Situation nicht anerkannt worden sei, da er keine Papiere oder Beweismittel aus Kuba mitgebracht habe. Man habe ihn nach Kuba zurückschicken wollen und er sei zu Unrecht zu einem Gefängnisaufenthalt gezwungen worden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2015 teilte das Bundesamt mit, der Kläger sei am 25. Februar 2015 im Wege der kontrollierten Überstellung in die Niederlande überstellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstrands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss der Kammer vom4. Mai 2015 übertragen worden ist. Mit Einverständnis der Parteien konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Anfechtungsklage (Klageantrag zu 1)) ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden, während der Verpflichtungsantrag und der Hilfsverpflichtungsantrag (Klageanträge zu 2)) unzulässig sind. Insoweit fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) als eigenständiger Verwaltungsakt ist eine isolierte Anfechtungsklage statthaft und auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässig. Im Falle der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist die Beklagte bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet ist (BayVGH, B.v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 7; B.v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 11; B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris; U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22 jeweils m. w. N.). Nach Sinn und Zweck des § 27a AsylVfG und des dahinter stehenden Gebots, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung schnellstmöglich Klarheit über den zuständigen Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Geltungsbereich der Dublin-Verordnungen gestellten Asylantrags zu gewinnen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris Rn. 84, 98), ist die Zuständigkeitsprüfung durch das Bundesamt der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrags zu unterscheiden (BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 6). Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die Sache insoweit spruchreif zu machen, besteht nicht (BayVGH, B.v. 23.1.2015 a. a. O.). Zulässig ist daher (nur) die Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig sowie die Abschiebungsanordnung aufzuheben (Klageantrag zu 1)), damit die Beklagte in eigener Zuständigkeit über den Asylantrag (inhaltlich) entscheiden muss. Einer auf ein weitergehendes Ziel gerichteten Verpflichtungsklage, wie sie hier mit dem Klageantrag zu 2) und dem Hilfsantrag zu diesem erhoben wurde, fehlt dagegen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Dem Klageantrag zu 1) fehlt auch im Hinblick auf die Überstellung des Klägers am 25. Februar 2015 nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich daraus, dass nach Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die überstellte Person unverzüglich wieder aufnimmt, wenn diese Person irrtümlich überstellt oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wurde (vgl. VG Bayreuth, U.v. 2.7.2015 - B 3 K 15.50024 - juris Rn. 18). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit Zweifel am Fortbestand seines Interesses an der weiteren Verfolgung seines Begehrens begründet hat, indem er dem Gericht entgegen § 10 Abs. 1 AsylVfG den Wechsel seiner Anschrift nicht mitgeteilt hat. Dem Kläger muss jedoch zur Wahrung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit gegeben werden, die hieraus folgende gegen ihn sprechende widerlegliche Vermutung des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auszuräumen, bevor eine Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden darf (BVerwG, B.v. 18.9.2002 - 1 B 103/02 - juris Rn. 7). Da der Kläger hierzu noch nicht angehört wurde, kann im Hinblick auf die Unfreiwilligkeit seiner Ausreise und die bereits dargestellte Regelung des Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO ein weiterhin bestehendes Rechtsschutzbedürfnis der Anfechtungsklage (Klageantrag zu 1)) nicht zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen werden.

Der somit zulässige Klageantrag zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Niederlande sind für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zuständig und haben der Rückübernahme des Klägers mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 zugestimmt. Damit sind die Niederlande gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs, die am 2. Dezember 2014 erfolgte, wieder aufzunehmen. Der Kläger wurde am 25. Februar 2015 und somit innerhalb dieser Überstellungsfrist überstellt. Somit sind die Niederlande weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags ist auch nicht durch Ausübung eines Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auf die Beklagte übergegangen. Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung, keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht zu machen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beklagte ist nicht aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Darüber hinaus liegen außergewöhnliche humanitäre Gründe im Sinne des Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO für den Selbsteintritt der Beklagten in die materielle Prüfung des Asylantrags nicht vor.

Es liegt auch kein Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte nach Art. 3 Abs. UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO vor. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta - GR-Charta - mit sich bringen und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass in den Niederlanden keine systemischen Mängel des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen in diesem Sinne bestehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Überstellung eines Asylbewerbers in einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-) überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge hätte (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen. Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist (EuGH, U.v. 21.12.2011, a. a. O.).

Es kommt auch nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (BVerwG, B.v. 6.2.2014 - B 35/14 - juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für die Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in einem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m. w. N.) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei - wie sich aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (U.v. 21.12.2010 - C-411/10 u. a. - juris) - Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelmäßigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der vorgenannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - und B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - beide juris).

Auf Grundlage dieses Maßstabs ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass das niederländische Asylsystem an systemischen Mängeln im vorstehend dargestellten Sinne leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wären (s.a. VG Würzburg, B.v. 30.4.2015 - W 7 S 15.50069; VG Gelsenkirchen, B.v. 17.12.2014 - 6a L 1837/14.A - und B.v. 25.11.2014 - 6a K 3256/14.A - beide juris; VG Augsburg, B.v. 29.10.2014 - Au 7 S 14.50263 - juris; VG Magdeburg, B.v. 12.8.2014 - 1 B 894/14 - juris; a.A. VG Darmstadt B.v. 7.5.2014 - 4 L 597/14.DA.A und B.v. 9.5.2014 - 4 L 491/14.DA.A - beide juris). Zwar stellt sich die Situation in den Niederlanden für den Kläger insoweit schlechter und unsicherer als in der Bundesrepublik Deutschland dar, als das Asylverfahren des Klägers in den Niederlanden bereits abgeschlossen ist, wenn auch erkennbar mit einem vom Kläger nicht erwünschten Ergebnis. Anders als der Kläger meint, bedeutet dies jedoch nicht, dass er in den Niederlanden nicht „in Sicherheit“ wäre. Allein in der Ablehnung eines Asylantrags liegt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Asylbewerbern die Durchführung des Asylverfahrens in den Niederlanden nicht in rechtsstaatlicher Weise möglich wäre. Dies erweist sich daher auch nicht als systemischer Mangel.

Systemische Mängel ergeben sich darüber hinaus insbesondere auch nicht aus der Schilderung des Klägers, dass er nach Stellung eines erneuten Asylantrags in den Niederlanden in Haft genommen worden sei. Insoweit bedurfte es zum Beweis des Vortrags des Klägers über seine Erlebnisse seit der ersten Antragstellung in den Niederlanden im Jahr 2010 auch nicht der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei den vorgenannten zum Beweis gestellten Umständen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die dem vom Kläger beantragten Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind. Jedenfalls kann der Vortrag des Klägers über das Geschehen seit seiner ersten Antragstellung in den Niederlanden im Jahr 2010 als wahr unterstellt werden. Denn selbst wenn sich die Ereignisse wie vom Kläger vorgetragen zugetragen haben sollten, würden sie nicht zu der Annahme systemischer Mängel im niederländischen Asylsystem und damit nicht zum Erfolg der Klage führen. Allein der Umstand, dass das niederländische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und die Niederlande diese Inhaftierungsvorschriften auch tatsächlich anwenden, stellt für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel dar. Auch das unionsrechtliche Regelungssystem geht davon aus, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern - wenn auch unter engen Voraussetzungen - im Einzelfall möglich ist. Art. 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, - im Folgenden: Aufnahmerichtlinie - geben den Mitgliedstaaten hierfür ausdrücklich einen rechtlichen Rahmen vor. Auch werden Asylbewerber in den Niederlanden im Rahmen von regulären Asylverfahren - anders als im Rahmen von Dublin-Verfahren - nur selten inhaftiert (aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 54). Nach dem Erkenntnisstand des Gerichts ist auch nicht davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Rückkehr in die Niederlande derzeit automatisch inhaftiert würden. Unter Berücksichtigung der Haftgründe des niederländischen Rechts für Asylbewerber (einschließlich abgelehnter Asylbewerber) kann ein abgelehnter Asylbewerber wie der Kläger inhaftiert werden, wenn dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zu Wahrung der nationalen Sicherheit erforderlich ist und Fluchtgefahr besteht, der Ausländer flüchtig ist oder die Ausreisevorbereitung behindert (aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 57). Nach den Angaben des Bundesamts in dem angefochtenen Bescheid erfolgt in den Niederlanden in Fällen, in denen keine Bedenken hinsichtlich der freiwilligen Ausreise bestehen, die Ausreise aber nicht eigenständig durchgeführt werden kann (z. B. wegen Geldmangels oder fehlender Dokumente) eine Inhaftierung erst kurz vor der Ausreise. Nach der Hafteinweisung durch die Polizei gehe die Akte zum Richter, der die Rechtmäßigkeit der Haft überprüfe.

Ausgehend von diesen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ist nicht erkennbar, dass die niederländische Asylhaftpraxis systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreiten würde. Selbst wenn für Dublin-Rückkehrer regelmäßig eine Fluchtgefahr bzw. ein Haftgrund angenommen werden sollte, wenn sie einer früheren Ausreiseaufforderung nicht freiwillig Folge leisteten und bereits einmal untergetaucht sind (vgl. aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 57), erscheint dies nicht willkürlich und lässt nicht darauf schließen, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie erforderliche Einzelfallprüfung der Haftanordnung grundsätzlich nicht erfolgen würde. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich vielmehr, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden (aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 57 letzter Absatz). Darüber hinaus ist in den Niederlanden im Rahmen der Haft ein Rechtsschutzsystem gesetzlich installiert. Es findet ipso iure eine richterliche Überprüfung der Haftentscheidung statt und der Inhaftierte kann jederzeit Rechtsbehelfe gegen seine Inhaftierung einlegen (vgl. aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 61). Sollte ein Inhaftierter die Kosten eines Rechtsbeistands aufgrund seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nicht selbst aufbringen können, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe, deren Kosten vom Staat getragen werden (aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 62). Des Weiteren ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Niederlande während einer etwaigen Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen würde (vgl. zu den Haftbedingungen aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 58 ff.).

Ausgehend von diesen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ist nicht erkennbar, dass das niederländische Asylverfahrenssystem (einschließlich der Abschiebepraxis) und die Aufnahmebedingungen systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreiten und damit an systemischen Mängeln leiden würden. Somit ist der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell zu prüfen und die Abschiebung des Klägers in die Niederlande rechtlich zulässig. Auf die Ausführungen des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte in Kuba war daher nicht einzugehen, zumal der diesbezügliche Verpflichtungsantrag - wie bereits ausgeführt - unzulässig war. Demnach erweist sich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids als rechtmäßig.

Auch Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids war nicht aufzuheben, da die darin enthaltene Abschiebungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies ergibt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) - hier die Niederlande - abgeschoben werden soll, ordnet nach dieser Vorschrift das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Beklagte im Verfahren nach § 34a AsylVfG selbst zu berücksichtigten hat (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die 1981 geborene Antragstellerin, nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung ihrer Abschiebung in die Niederlande.

Die Antragstellerin, die sich nicht durch Personendokumente auswies, meldete sich erstmals am 21. April 2008 bei der Bundespolizei in ... Im Rahmen der durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass sie bereits in den Niederlanden einen Asylantrag und zwei Folgeanträgen gestellt hatte. Mit Ordnungsverfügung der Stadt ... vom 2. Juni 2008 (Bl. 40 bis 46 der Bundesamtsakte) war angeordnet worden, dass die Antragstellerin durch Anwendung unmittelbaren Zwanges aus der Haft heraus vorrangig in die Niederlande zurückzuschieben sei.

Am 12. Juni 2014 meldete sich die Antragstellerin in ... als Asylsuchende und stellte am 2. Juli 2014 bei der Außenstelle ... des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei der Regierung von ... wurde die Antragstellerin am 30. Juni 2014 zur Identitätsklärung befragt. Sie gab dabei u. a. an, in Holland erstmals am 3. Januar 2007 einen Asylantrag gestellt zu haben, der noch im Januar 2007 abgelehnt worden sei. Ihre vorübergehende Aufenthaltsgestattung habe sie nicht verlängern lassen und habe sich seit Juli 2007 illegal in Holland aufgehalten. Im April 2008 sei sie in Deutschland aufgegriffen und nach Holland zurückgeschoben worden. In Holland habe sie noch mehrere erfolglose Asylanträge gestellt. Am 22. April 2014 sei sie ein zweites Mal nach Deutschland eingereist. Sie habe kein Asyl beantragt, sei verhaftet und nach Holland zurückgeschoben worden. Dort habe sie bei verschiedenen somalischen Familien gelebt. Am 11. Juni 2014 sei sie zum dritten Mal nach Deutschland eingereist.

In einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 2. Juli 2014 gab die Antragstellerin an, sie habe Somalia am 8. November 2006 verlassen, sei über ... in die Niederlande geflogen und habe sich dort ca. acht Jahre aufgehalten. Sie habe in den Niederlanden am 9. November 2006 einen Asylantrag gestellt. Sie wolle nicht in die Niederlande überstellt werden, da die Lebensumstände dort sehr schlecht gewesen seien. Außerdem sei sie krank und wolle in Deutschland medizinisch versorgt werden.

Das Bundesamt teilte der Antragstellerin nach diesem Gespräch mit, dass es zunächst die Durchführung eines Dublin-Verfahrens prüfen werde.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke durch das Bundesamt ergab am 22. April 2014( Bl. 68 bis 76 der Bundesamtsakte) und am 7. August 2014 (Bl. 49 bis 58 der Bundesamtsakte) mehrere Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für die Niederlande.

Am 13. August 2014 hat das Bundesamt an die Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch gerichtet, das von den dortigen Behörden mit Schreiben vom 20. August 2014 akzeptiert wurde.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an (Ziffer 2).

Der Bescheid wurde der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 8. Oktober 2014 zugestellt.

Die Antragstellerin ließ per Telefax-Schreiben am 16. Oktober 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamts vom 1. Oktober 2014 aufzuheben.

Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.50262 geführt.

Gleichzeitig wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dahingehend gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung von Klage und Eilantrag führte die Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei eine junge alleinstehende Somali, die seit ca. 2006 in Europa lebe und seit ca. 2007 in Holland obdachlos gewesen sei. Ihr Asylantrag sei in Holland abgelehnt worden. Die Antragstellerin sei in Somalia verheiratet gewesen. Ihr Ehemann sei von Al-Shabaab entführt und wohl getötet worden, da er nicht mehr zurückgekehrt sei. Da die Antragstellerin befürchtet habe, ebenfalls von Al-Shabaab getötet zu werden, sei sie ausgereist. Mittlerweile lebe die Antragstellerin seit ca. acht Jahren in Europa. In Europa habe sie viele Verhaltensweisen angenommen, die hier selbstverständlich, in Somalia jedoch indiskutabel seien. In Somalia würde sie als verwestlicht auffallen. Sie würde verheiratet werden, was ihre Familie entscheiden würde (Zwangsehe). Insofern würde ihr in Somalia eine frauenspezifische Verfolgung drohen. Deswegen hätte ihr in Holland Asyl bzw. ein humanitärer Status gewährt werden müssen. Die Antragstellerin habe berichtet, dass die Verhältnisse in Holland für abgelehnte Asylbewerber unzumutbar seien. Sie habe auf der Straße gelebt und sich immer wieder bei Freunden und Bekannten aufgehalten, um sich zu waschen oder Unterstützung zu erhalten. Bei den anderen Somalis habe sie aber nicht wohnen können. Aufgrund der langen Zeit auf der Straße sei sie psychisch angeschlagen und leide an Depressionen. Atteste würden nachgereicht.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 die Behördenakte vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Au 7 K 14.50262) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 1. Oktober 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der am 16. Oktober 2014 unter Beachtung der einwöchigen Antragsfrist aus § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, welcher nach der Neufassung von § 34a AsylVfG auch statthaft ist, erweist sich in der Sache als unbegründet.

Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 146) sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.

Da vorliegend die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage als gering einzustufen sind, führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses. Der Bescheid vom 1. Oktober 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragstellerin in die Niederlande angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz/GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei den Niederlanden handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG).

Die Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1d, Art. 23 Abs. 2 Satz 1, Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die niederländischen Behörden haben das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 13. August 2014 am 20. August 2014 akzeptiert.

Eine sogenannte verfassungskonforme Reduktion des § 34a AsylVfG ist jedoch für den Fall vorzunehmen, dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem im Grundsatz verfassungskonformen Konzept der „normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, das den Bestimmungen der Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG zugrunde liegt, abweicht (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49)). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann danach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise begründet sein, wenn in dem zuständigen Drittstaat, in welchen der Asylbewerber zurückgeführt werden soll, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt werden bzw., wenn es ernst zu nehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit beispielhaft Sonderfälle gebildet, wie etwa den Fall einer im Drittstaat drohenden Todesstrafe und andere Ausnahmesituationen; ein solcher Sonderfall läge auch dann vor, wenn die Gefahr bestünde, dass der Drittstaat sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411 und C-493/10 -NVwZ 2012, 417). Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedsstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz (mehr) besteht.

Eine solche verfassungskonforme Reduktion von § 34a AsylVfG ist vorliegend nicht angezeigt. Systemische Mängel sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in den Niederlanden nicht erkennbar.

Sie ergeben sich nicht aus der Schilderung der Antragstellerin, dass sie nach der Ablehnung ihres Asylantrags bzw. der Ablehnung ihrer weiteren Asylfolgeanträge in den Niederlanden keinen Anspruch auf staatliche Leistungen mehr hatte. Hierbei handelt es sich nicht um systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben geschilderten Sinne. Denn es geht hierbei nicht um Leistungen und Aufnahmebedingungen während der Durchführung des Asylverfahrens. Anders als vom hauptsächlichen Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen erfasst, ist das Asylverfahren der Antragstellerin in den Niederlanden bereits abgeschlossen, wenn auch erkennbar mit einem von ihr nicht erwünschten Ergebnis.

Auch wenn sich die Situation in den Niederlanden damit für die Antragstellerin deutlich schlechter und unsicherer darstellt als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet dies für sich genommen keinen systemischen Mangel. Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ausdrücklich festgehalten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsparteien nicht verpflichtet, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Die Norm enthalte auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmen Lebensstandard zu bieten. Ausländer, die von einer Ausweisung betroffen seien, gewähre die Konvention grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren, die vom ausweisenden Staat zur Verfügung gestellt werden. Wenn keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorlägen, die gegen eine Ausweisung sprächen, sei allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse des Antragstellers bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie ausgewiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMR zu begründen (EGMR, B.v. 2.4.2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u. a. gegen Niederlande und Italien, ZAR 2013, 336-338, juris Rn. 70 f.).

Gegen systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen der Niederlande aufgrund der Einstellung staatlicher Leistungen bei Ablehnung des Asylantrags spricht auch die Wertung, welche in Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zum Ausdruck kommt. Danach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40 Abs. 5 als unzulässig zu betrachten oder als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Ist es demnach möglich, einer beständigen Wiederholung von Folgeanträgen durch die Ausweisung des Asylbewerbers zu begegnen, so begegnet es keinen Bedenken, die "Versorgung einzustellen", wenn der Ausreisepflichtige dieser Verpflichtung nicht nachkommt. (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 26.2014 - 13 L 171/14.A - juris Rn. 38).

Soweit die Antragstellerin materielle Asylgründe vorträgt, die einer Abschiebung in ihr Herkunftsland Somalia entgegenstehen sollen, können sie in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn streitgegenständlich ist ausschließlich die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags in Deutschland aufgrund der Bestimmung des zuständigen Staates zur Durchführung des Asylverfahrens - hier: Niederlande - mit der verfügten Abschiebungsanordnung dorthin.

Nach allem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.