Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 6 K 58/17

bei uns veröffentlicht am16.02.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Antrag, im Wege der Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 16.12.2016 (6 K 4481/16) gem. § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.9.2016 gegen die Räumungs- und Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.9.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist unzulässig, soweit er sich auf die unter Ziff. 2 dieser Verfügung angeordnete Einweisung des Antragstellers in die Gemeinschaftsunterkunft für obdachlose Männer in der Bahnhofstr. 12 in Singen richtet.
Denn die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 6.2.2017 (BAS 175) diese (unter Ziff. 3 des Bescheids vom 15.9.2016 nur bis 31.12.2016 befristet angeordnete) Einweisung wegen der amtsärztlich dem Antragsteller attestierten, infolge seiner psychischen Erkrankung fehlenden Fähigkeit, in einer Gemeinschaftsunterkunft zusammen mit anderen untergebracht zu werden, nicht mehr aufrechterhalten bzw. keine neue Einweisung mehr verfügt, sondern ausdrücklich auf S. 6 der Verfügung vom 6.2.2107 (BAS 180) diese (bisherige) Einweisungsverfügung als „erledigt“ bezeichnet und deshalb ausdrücklich allein eine Räumung, nicht aber auch eine neue Einweisung verfügt, und hat dies auch so noch einmal in ihrer Antragserwiderung vom 7.2.2017 (GAS 87) erklärt hat.
Damit aber fehlt dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzinteresse. Denn er hat trotz des gerichtlichen Hinweises vom 10.2.2017 auf diese tatsächlich durch Zeitablauf eingetretene Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG) der Einweisungsverfügung bisher nicht, wie gerichtlich angeregt, den Rechtsstreit insoweit (unter Verwahrung gegen die Kostenlast) für erledigt erklärt, sondern stattdessen den Antrag auch insoweit bis heute unverändert aufrechterhalten, obwohl er dadurch offensichtlich gar nicht mehr beschwert ist.
2. Im Übrigen ist der Antrag bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens des Antragstellers (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der unter Ziff. 1 der Verfügung vom 15.9.2016 und die im Zusammenhang damit unter Ziff. 5 verfügte Androhung der Zwangsräumung - unter Einbeziehung der Verfügung vom 6.2.2107 in das bereits anhängige Widerspruchsverfahren und vorliegende Abänderungsverfahren (siehe dazu m.w.Nw. den gerichtlichen Hinweis im vorliegenden Verfahren vom 10.2.2016 - GAS 61) ohne neuerliches Widerspruchsverfahren - gerichtet. Denn der Sache nach wendet sich der Antragsteller ausweislich seiner Antragsbegründung vom 6.2.2017 (GAS 51) auch gegen die unter den Ziffern 1 und 3 dieser Verfügung vom 6.2.2107 mit einer bis 15.2.2017 verlängerten Räumungsfrist angeordnete Räumung der bisherigen Obdachlosenunterkunft im sog. Conti-Hochhaus und Androhung der Zwangsräumung. Zur Begründung verweist er der Sache nach sinngemäß darauf, diese verfügte Räumungsanordnung sei rechtswidrig, nämlich ermessensfehlerhaft, weil sie ihn, mangels einer zugleich verfügten erneuten Einweisung in eine ihm angemessene Einzelunterkunft, aus dem Conti-Hochhaus hinaus praktisch direkt in die Obdachlosigkeit hinein versetze, für die er nicht verantwortlich sei, weil die Bemühungen der Antragsgegnerin unzureichend bzw. sogar nur vorgeschoben worden seien, ihm eine einzelne Wohnung anzubieten bzw. wirksam zu vermitteln.
Dieser Antrag ist indessen unbegründet.
Das der Antragsgegnerin nach §§ 1 und 3 LPolG eröffneteRäumungsermessen (siehe dazu die vorangegangenen Beschlüsse der Kammer vom 8.11.2016 - 6 K 3975/16 und v. 16.12.2016 - 6 K 4481/16 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 28.12.2016 - 1 S 2593/16) hat sie nämlich entgegen der Ansicht des Antragstellers aller Voraussicht nach ermessensfehlerfrei (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) ausgeübt, so dass sich der Widerspruch des Antragstellers, dessen aufschiebende Wirkung er mit vorliegendem Antrag begehrt, höchstwahrscheinlich als erfolglos erweisen wird. Von daher überwiegt im Rahmen der vom Gericht aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Räumung das gegenläufige private Interesse des Antragsstellers, von einer Vollstreckung der Räumungsanordnung vorläufig bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Das der Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Abwehr einer sich aus einer Obdachlosigkeit resultierenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingeräumte Ermessen, hat sie pflichtgemäß unter Berücksichtigung aller Umstände auszuüben (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, juris = VwBlBW 1993, 304).
Insoweit hat sie wegen ihrer bestehenden polizeirechtlichen Grundverpflichtung, unfreiwillige Obdachlosigkeit abzuwehren, auch zu prüfen, ob der Adressat einer Verfügung, mit der ihm die Räumung einer ihm zur Vermeidung seiner bisherigen Obdachlosigkeit zugewiesenen Obdachlosenunterkunft aufgegeben wird, dadurch nicht erneut und zugleich gerade wieder in einen Zustand der unfreiwilligen Obdachlosigkeit gerät, den es durch Unterlassung der Räumungsanordnung oder aber durch Erlass einer neuen Einweisungsverfügung gerade zu vermeiden gilt. Denn andernfalls würde sie sich nach dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit selbstwidersprüchlichen Verhaltens („dolo agit, qui agit, quod statim redditurus est“ = „treuwidrig handelt, wer etwas verlangt, was er gleich wieder herausgeben muss“) dem Vorwurf der Treuwidrigkeit ausgesetzt sehen, wenn sie einen Zustand schafft, den sie sofort wieder beseitigen muss.
Dass der Antragsteller infolge der ohne erneute Einweisung verfügten Räumungsanordnung in die unfreiwillige Obdachlosigkeit geraten wird, hat die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung ihrer Verfügung vom 6.2.2017 aber ermessensfehlerfrei verneint, mit dem sie die Räumungsfrist nur bis 15.2.2017 verlängert, im Übrigen aber ab diesem Zeitpunkt dem Antragsteller die Räumung weiterhin aufgegeben hat.
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Sie hat nämlich zu Recht darauf verwiesen, dass ihre Gefahrenabwehrpflicht nur bezüglich der Abwehr einer „unfreiwilligen“ Obdachlosigkeit gilt, die nur dann vorliegt, wenn eine Person nicht über eine Unterkunft verfügt, die einen Minimalschutz vor der Witterung und zur Sicherung der notwendigsten Lebensbedürfnisse bietet (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 5.3.1996 - 1 S 470/96 -, NVwZ-RR 1996, 439 = juris), die aber - wegen der Subsidiarität des Obdachlosenrechts - nicht vorliegt, wenn der Betroffene selbst - wirtschaftlich, finanziell und nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen des Wohnungsmarktes - dazu in der Lage ist, die drohende Obdachlosigkeit abzuwenden (dies etwa für den Fall durch fristlose Kündigung von einem Tag auf den anderen auf die Straße gesetzter rumänischer Erntehelfer verneinend, denen noch nicht einmal der Lohn ausgezahlt worden war, so dass sie sich noch nicht einmal selbst mit Nahrungsmitteln versorgen konnten VG Sigmaringen, U. v. 27.7.2011 - 5 K 2547/09 -, juris, Rn. 24 - 26). Unfreiwillig obdachlos ist nämlich nur jemand, der keine Wohnung hat und nicht in der Lage ist, die Wohnungslosigkeit aus eigener finanzieller Kraft oder zumindest mit Hilfe von Sozialleistungen in zumutbarer Weise und Zeit zu beseitigen (vgl. VG Augsburg, B. v. 12.9.2014 - Au 7 S 14.1263 -, juris, Rn. 24). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich der Betreffende unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, selber eine nur vorübergehende und den Mindestanforderungen genügende Bleibe verschaffen kann (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2005 - 4 CS 05.219 -, juris und b. v. 13.2.2014 - 4 CS 14.125 -, juris; siehe ferner zur Subsidiarität des Obdachlosenrechts im Hinblick auf die vorrangige Pflicht zur Gefahrenabwehr durch die Selbsthilfe des Betroffenen ausführlich und m.w. Nw. d. Rspr. Ruder, Die polizeirechtliche Unterbringung von Obdachlosen, VBlBW 2017, 1 [6, 7]). Das wird z.B. in der Rechtsprechung für den Fall erwogen, dass der Betroffene über einem monatliche Rente in Höhe von ca. 1.200,- Euro verfügt und somit in der Lage sein dürfte, sich selbst eine kostengünstige, einfache Unterkunft zu verschaffen (vgl. VG München, B. v. 7.9.2016 - M 22 E 16.1415 -, juris, Rn. 28).
11 
Dass der Antragsteller in diesem Sinne infolge der Räumungsanordnung der Antragsgegnerin ab heute in einen Zustand der unfreiwilligen Obdachlosigkeit gerät, ist hier im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
12 
Das zeigt schon der Umstand, dass der Antragsteller, obwohl die Antragsgegnerin sich ausweislich der vorliegenden Behördenakten und der darin enthaltenen Aktenvermerk, mehrfach und ausdauernd in jeder Hinsicht bemüht hat, ihm Wohnung zu benennen, um deren Anmietung er sich kümmern könne, bisher ganz offenbar in keiner Weise damit auch nur befasst hat, selbst jemals einen Schritt aus eigenem Antrieb zu gehen und sich selbst um eine bescheidene Unterkunft und deren Anmietung (ggf. mit finanzieller Unterstützung von Sozialträgern) auch nur zu bemühen, geschweige denn, dies dem Gericht auf dessen Bitten hin auch nur ansatzweise vorzutragen und glaubhaft zu machen.
13 
Hatte der Antragsteller im vorangegangenen Verfahren noch darauf verwiesen, seit Mitte Dezember 2016 wieder arbeitslos zu sein, hat er nunmehr im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 6.2.2017 mitgeteilt, dass er wieder arbeite und deshalb einer Wohnung in der Nähe öffentlicher Verkehrsmittel benötige, da er mangels Führerschein und Fahrzeug sonst nicht morgens zur Arbeit fahren könne. Von daher ist davon auszugehen, dass er aktuell wieder arbeitet und demnach im Grundsatz über ein Einkommen verfügt, das ihm die Anmietung, eventuell mit zusätzlichen staatlichen Zuschüssen, einer bescheidene Unterkunft ermöglicht.
14 
Auf die gerichtliche dringende und eindeutige Aufforderung, im Einzelnen seinen Verdienst, seine Einkommen, seinen eventuellen Bezug von Sozialleistungen oder seine entsprechenden Anträge auf Sozialleistungen , etwa Wohngeldanträge oder -ersuchen dem Gericht im vorliegenden Verfahren mitzuteilen, bzw. in dem der Sache nach auf die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 123 VwGO gegen die Antragsgegnerin auf Einweisung in eine Wohnung abzielenden vorliegenden Verfahren gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO (entspr.) glaubhaft zu machen, hat der Antragsteller trotz ausreichender ihm dafür eingeräumter Zeit bis heute mit keinem Wort reagiert, sondern lediglich sein Schreiben vom 6.2.2017 dem Gericht erneut (Eingang 13.2.2017) übersandt. Selbst um Wohnraum bemüht, hat er sich demnach offenbar noch immer nicht.
15 
Schließlich hat er auch auf die Ankündigung, dass sein Antrag ohne eine solche Darlegung, dass er außerstande sei, selbst Wohnraum zu finden und zu finanzieren und entsprechende Bemühungen seinerseits auch nur ansatzweise unternommen habe, bisher weder selbst noch durch seinen Rechtsanwalt reagiert und sich trotz der - nach Ablauf der gesetzten am 15.2.2017 endenden Räumungsfrist - ab heute Morgen drohenden Zwangsräumung bisher nicht einmal telefonisch mit dem Gericht in Verbindung gesetzt. Das aber zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Antragsteller schon seiner eigenen Einschätzung nach nicht (mehr) zwingend auf eine von der Antragsgegnerin verfügte Einweisung in eine Wohnung zur Vermeidung andernfalls bestehender Obdachlosigkeit angewiesen ist, sondern sich offenbar selbst behelfen kann.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei der gesetzliche Auffangstreitwert mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes hier zu halbieren ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 22 E 16.1415

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorläufig weiter einzulagern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Sept. 2014 - Au 7 S 14.1263

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor I. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... wird abgelehnt. III. Der Antrag
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Aug. 2017 - 5 L 881/17.NW

bei uns veröffentlicht am 07.08.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juli 2017 gegen die Androhung von Zwangsmitteln in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin.

Nachdem dem Antragsteller seine Wohnung in der Sozialsiedlung ... gekündigt worden war, stellte ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid über die Zuweisung einer Unterkunft in einer Obdachlosenwohngelegenheit vom 18. Oktober 2011 die Obdachlosenwohnung (WE-Nr. ...) im ...weg ..., zur Verfügung. Das Benutzungsverhältnis wurde zunächst bis zum 31. März 2012 befristet.

Mit Bescheiden vom 12. April 2012, 28. September 2012, 3. April 2013, 13. September 2013, 9. Dezember 2013 und 11. April 2014 wurde das Benutzungsverhältnis wegen weiterhin bestehender Obdachlosigkeit jeweils, zuletzt bis zum 31. Juli 2014, verlängert.

Ab Ende des Jahres 2013 wurden der Antragsgegnerin erhebliche Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und seinen Nachbarn bekannt (Bl. 74 bis 80, 82, 89, 91, 93, 101 und 103 bis 106 der Behördenakte). Unter anderem sind z. B. folgende Geschehnisse aktenkundig:

Mit Schreiben vom 27. November 2013 beschwerte sich der Antragsteller über mehrere Nachbarn, u. a. wegen Ruhestörungen und Verschmutzung der Anlage durch die Nachbarn. Im Schreiben vom 8. Januar 2014 äußerte sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf den drastischen Anstieg seiner Energiekosten dahingehend, dass Personen ausgesprochen hätten, „den müssen wir finanziell kaputt machen, der bekommt eine Nachzahlung Strom“ und bat um Überprüfung seines Stromzählers. Im Schreiben vom 20. Januar 2014 teilte der Antragsteller mit, eine Nachbarin hätte ihn, als er gerade seinen Zählerstand aufgeschrieben habe, mit übelsten Schimpfwörtern beleidigt und beschuldigt, er würde ihnen die Sicherungen herausdrehen. Im Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2014 wird ausgeführt, dass mehrere Nachbarn des Antragstellers vorgesprochen und sich über ihn beschwert hätten (er manipuliere die Stromzähler im Hausflur, entwende Briefe aus den Briefkästen, äußere verbale Attacken gegenüber den Nachbarn, sein Hund kote in die Gemeinschaftsdusche). Mit Schreiben vom 29. April 2014 teilte der Antragsteller mit, dass er von einem Nachbarn beleidigt und angegriffen worden sei, er habe den polizeilichen Notruf angerufen. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 fand an diesem Tag ein Polizeieinsatz im Anwesen ...weg ... statt. Der Antragsteller habe die Polizei gerufen und angegeben, dass eine Nachbarin ihn beleidigt und ein anderer Nachbar ihm den Schlüssel der Gemeinschaftsdusche gestohlen habe. Die Beschuldigten seien von den Polizeibeamten befragt und durchsucht worden. Ein Diebstahl habe nicht festgestellt werden können, der Antragsteller habe aber auf einer Anzeige bestanden.

Mit Bescheid vom 21. August 2014 verfügte die Antragsgegnerin die Umsetzung des Antragstellers in das Übergangswohnheim für obdachlose Frauen und Männer, ... -Str. ..., ... und gab ihm auf, die bisherige Obdachlosenwohnung bis zum 30. September 2014 zu räumen. Das Benutzungsverhältnis im Übergangswohnheim beginne ab dem 1. Oktober 2013 und sei vorerst bis zum 31. Oktober 2014 befristet. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass im Übergangswohnheim keine Tiere erlaubt seien und er für seinen Hund eine andere Unterbringungsmöglichkeit suchen müsse (Nummer 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nummer 2). Der Antragsteller habe die mit dem Bescheid ausgehändigte Hausordnung des Übergangswohnheims zu beachten (Nummer 3). Die Benutzungsgenehmigung könne geändert oder widerrufen werden, wenn dies aus Gründen der Obdachlosenfürsorge erforderlich sei oder das Verhalten des Antragstellers dazu Anlass gebe (Nummer 4). Nummer 5 des Bescheids enthält Regelungen zur Benutzungsgebühr. In Nummer 6 des Bescheids wird dem Antragsteller die Zwangsräumung der Wohnung und Umsetzung in das Übergangswohnheim im Wege der Ersatzvornahme angedroht, falls er der Aufforderung in Nummer 1 des Bescheids nicht bis zum 30. September 2014 nachkommt.

Am 27. August 2014 erhob der Antragsteller zur Niederschrift beim Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg Klage und beantragte, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2014 aufzuheben und ihm den Verbleib in der bisherigen Obdachlosenwohnung bis zum Auffinden einer neuen Wohnung zu gewähren.

Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beschied vom 21. August 2014 anzuordnen.

Mit Schreiben vom 27. August 2014 führte der Antragsteller zur Begründung im Wesentlichen aus, die im angegriffenen Bescheid erhobenen Vorwürfe seien frei erfunden. Seit mehreren Jahren werde gegen ihn ein aggressives Mobbing betrieben. Er verhalte sich höflich und halte sich an die Hausordnung. Es könne nicht sein, dass der Geschädigte schon wieder bestraft werden solle, weil er das Verhalten von wenigen Polizeibeamten, Ärzten und Behörden in ... kritisiere. Er sei vom Nachbarn G. im Duschraum vorsätzlich mit einem Hocker angegriffen worden. Er habe der Antragsgegnerin schon vor einem Jahr mitgeteilt, dass der Nachbar G. damit gedroht habe, ihm den Kopf abzuschneiden. Die Nachbarin K. hetze die Mitbewohner gegen ihn auf und habe ihn schon mehrmals grundlos beleidigt. Seltsamerweise werde ihm zum Vorwurf gemacht, dass er die Polizei zu Hilfe rufe. Er habe bei der Staatsanwaltschaft schon mehrere Anzeigen erhoben, u. a. gegen den Nachbarn G. wegen Körperverletzung und gegen Unbekannt wegen Strom-Betrugs. Der Einschreibebrief mit dem Bescheid sei schon geöffnet in seinem Briefkasten gelegen. Ständig würden Gegenstände in seiner Wohnung zerstört. Außerdem weise er auf seine Schwerbehinderung hin. Die Mitbewohner im ...weg ... hätten einen Mietvertrag und auch er habe einen mündlichen Mietvertrag.

Mit weiterem Schreiben vom 2. September 2014 führte der Antragsteller aus, dass zwischen ihm und der Antragsgegnerin ein Mietvertrag bestehe. Ihm seien zwei Wochen vor seinem Einzug in die Mietwohnung ...weg ... die Wohnungsschlüssel übergeben worden, und auf seine Frage nach der Höhe der Warmmiete seien ihm 140 EUR bestätigt worden. Vom Amtsgericht ... sei ihm ein Beratungshilfe-Schein verweigert worden. Der Antragsteller stellte den Antrag,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 3. September 2014,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe bis zu seiner Einweisung in die Obdachlosenwohnung in einer Wohnung in der ... gelebt. Aufgrund einer psychischen Erkrankung (Schizophrenie) habe er große Probleme mit der zuständigen Sozialbetreuerin, dem dortigen Verwalter und den anderen Bewohnern der ... gehabt. Diese Auseinandersetzungen hätten sich so zugespitzt, dass es zur Wohnungskündigung gekommen sei. Der Antragsgegnerin sei mitgeteilt worden, dass der Antragsteller die Sozialbetreuerin mit einem Messer bedroht habe. In der Zeit vom 14. Dezember 2011 bis ca. April 2012 habe sich der Antragsteller in der Forensischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses ... befunden. Dieser Aufenthalt sei als Untersuchungshaft gewertet worden. Seitdem sei der Antragsteller ununterbrochen in der Obdachlosenwohnung im ...weg ... untergebracht gewesen.

Überprüfungen der Wohnsituation im September 2012 und 2013 hätten ergeben, dass der Antragsteller in der ihm zugewiesenen Wohnung bleiben solle, da aufgrund seines Vorverhaltens in der ... eine Umsetzung in ein Übergangswohnheim als ungeeignet bzw. nicht zielführend verworfen worden sei. Auch der sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin habe eine Unterbringung in der Obdachlosenwohnung für den damaligen Zeitpunkt als die beste Lösung angesehen.

Erstmals habe sich der Antragsteller mit Schreiben vom 27. November 2013 über seine Nachbarn beschwert. Ab 20. Januar 2014 hätten sich die Nachbarschaftsstreitigkeiten immer mehr zugespitzt. Es sei zu gegenseitigen Anzeigen von Seiten der Nachbarn und des Antragstellers sowie zu zahlreichen Polizeieinsätzen gekommen. Zwei Strafanzeigen des Antragstellers gegen Bewohner seien erfolglos verlaufen. Der Antragsteller fühle sich zwischenzeitlich sogar derart von seinen Mitbewohnern verfolgt, dass er in seiner Wohnung eine Alarmanlage installiert habe. Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten vergeblich versucht, ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen, um die Situation zu entschärfen und die Konflikte zumindest zu mildern. Die Nachbarn seien wiederholt dazu angehalten worden, dem Antragsteller möglichst aus dem Weg zu gehen, auf Provokationen seinerseits nicht einzugehen und Konflikte zu vermeiden. Die zuständige Sachbearbeiterin habe bei den letzten persönlichen Kontakten festgestellt, dass der Antragsteller einen sehr verwirrten, wahnhaften Eindruck gemacht habe. Sie habe sich durch den Antragsteller bedroht und verängstigt gefühlt. Er habe ihr gegenüber geäußert, dass er sich von allen Mitbewohnern verfolgt fühle und die ganze Welt sich gegen ihn verschworen habe. Er wolle unbedingt aus der Wohnanlage ausziehen, könne sich aber eine Kaution nicht leisten.

Die Antragsgegnerin sei nach ihrer Obdachlosenunterbringungsatzung dazu verpflichtet, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft zu beachten. Der Antragsteller sei u. a. zur Wahrung des Hausfriedens verpflichtet. Er habe keinen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Es werde befürchtet, dass es zu immer massiver werdenden Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern kommen werde und die Situation in der Obdachlosenanlage derart eskalieren könnte, dass dies zu einer akuten Gefährdung der Nachbarn durch tätliche Angriffe des Antragstellers führen könne. Es sei unvermeidbar, sofort tätig zu werden. Da mildere Maßnahmen nicht in Betracht kämen, habe eine Umsetzung des Antragstellers und deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden müssen. Die hierbei getroffene Abwägung habe zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen müssen.

Mit (Fax-)Schreiben vom 10. September 2014 führte die Bevollmächtigte des Antragstellers zur Begründung des Eilantrags im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, den Antragsteller vor Erlass des Bescheides anzuhören. Ein aufgeklärter Sachverhalt liege nicht vor. Der Antragsteller und seine Nachbarn hätten sich gegenseitig angezeigt. Die Anzeige des Antragstellers gegen einen Mitbewohner wegen eines tätlichen Angriffs sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da (natürlich) sich widersprechende Angaben vorgelegen hätten. Es wäre die Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, die Sachverhalte aufzuklären, insbesondere die Anschuldigungen, der Antragsteller würde sich an der Post und an den Stromzählern der Nachbarn zu schaffen machen. Im Tenor des Bescheides vom 21. August 2014 fehle es an der Aufhebung der bisherigen Einweisungsverfügung. Bei der Umsiedlung des Betroffenen in eine andere Obdachlosenunterkunft sei dies aber zwingend. Soweit die Antragsgegnerin im Bescheid vom 21. August 2014 zur Begründung von Ziffer 1 ausführe, dass in der bisherigen Obdachlosenwohnung zurückgelassene Gegenstände nach drei Monaten vernichtet würden, habe sie dazu kein Recht. Das Übergangswohnheim biete dem Antragsteller keine Möglichkeit, sein Mobiliar unterzubringen, so dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die Kosten für die Einlagerung zu übernehmen. Dem Antragsteller sei es aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht ohne weiteres möglich, die Wohnung zu räumen. Ein Umzugsunternehmen könne er sich nicht leisten. Aufgrund seiner Schwerbehinderung sei es für den Antragsteller unzumutbar, entsprechend der Einweisung für einen Monat in die Übergangsunterkunft zu ziehen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig und wird daher gemäß § 88 VwGO in einen zulässigen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umgedeutet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft, da in der Hauptsache zu Recht eine Verpflichtungsklage erhoben wurde. Im vorliegenden Fall verfolgt der Antragsteller in der Hauptsache das Ziel, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, ihn wieder in seine bisherige Obdachlosenwohnung im ...weg ... einzuweisen. Im Rahmen der Verpflichtungsklage kann einstweiliger Rechtsschutz nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden.

2. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO führt aber in der Sache nicht zum Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller, der mit Bescheid vom 21. August 2014 mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 in das Übergangswohnheim für obdachlose Männer und Frauen in der ...-Str. ..., umgesetzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, in der bisherigen Obdachlosenwohnung WE-Nr. ..., ...weg ..., zu verbleiben und kann von der Antragsgegnerin nicht die weitere Einweisung in diese Unterkunft verlangen.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) ist die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde im Rahmen der Obdachlosenfürsorge zum Einschreiten verpflichtet, wenn eine konkrete Gefahr für eines der genannten Schutzgüter besteht, d. h. wenn ein Betroffener keine Wohnung hat und nicht in der Lage ist, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit zu beseitigen. Die Obdachlosenfürsorge ist subsidiär gegenüber der Selbsthilfe durch den Betroffenen bzw. der Hilfe durch Sozialleistungsträger. Besteht in diesem Sinne eine sicherheitsrechtliche Verpflichtung zum Einschreiten, so trifft die Sicherheitsbehörde eine Ermessensentscheidung darüber, wo die Unterbringung des Betroffenen erfolgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung (z. B. BayVGH B. v. 19.10.2010 - 4 C 09.3073 - juris) dient die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art zur Abwendung der Gefahren für Leben und Gesundheit, die infolge der Obdachlosigkeit drohen. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung der Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Recht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind.

Einen Anspruch auf Wieder- oder weitere Einweisung in eine bestimmte Unterkunft auf Wunsch des Betroffenen gewährt das Obdachlosenrecht nicht.

Die vorübergehende Einweisung in eine Notunterkunft zur Vermeidung unfreiwilliger Obdachlosigkeit begründet nämlich keinen Besitzstand und keinen Rechtsanspruch des Eingewiesenen, in der Unterkunft belassen zu werden. Die Antragsgegnerin ist vielmehr in Ausübung ihres Nutzungsrechts befugt, den Antragsteller nach pflichtgemäßem Ermessen aus - schlüssig und nachvollziehbar angeführten - sachlichen Gründen in eine andere, den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft umzusetzen.

Diesen Anforderungen wird die mit Bescheid vom 21. August 2014 verfügte Umsetzung des Antragstellers in das Übergangswohnheim ...-Str. ... gerecht.

a) Es sind nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Übergangswohnheim den o. g. Anforderungen an eine menschenwürdige, das Recht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht genügen würde.

b) Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen bei der Entscheidung, den Antragsteller in eine andere Unterkunft umzusetzen, auch fehlerfrei ausgeübt. Die Änderung des Benutzungsverhältnisses entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Buchst. i) und j) der Satzung der Antragsgegnerin über die Obdachlosenunterbringung vom 23. April 2001 (ABl. S. 112, nachfolgend: Obdachlosenunterbringungssatzung).

Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, dass die Umsetzung deswegen erforderlich ist, da der Frieden in der Hausgemeinschaft so massiv gestört ist, dass eine Eskalation der Situation durch tätliche Angriffe nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Die aktenkundigen Geschehnisse belegen dies. Es wird deutlich, dass es ab Januar 2014 zu immer heftigeren Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und seinen Nachbarn gekommen ist. Während zunächst noch schriftliche Beschwerden (Antragsteller) oder mündliche Beschwerden (Vorsprache von Nachbarn) an die Antragsgegnerin herangetragen wurden, kam es in der Folgezeit aufgrund heftiger Streitigkeiten zu etlichen Polizeieinsätzen in der Wohnanlage und zu gegenseitigen Anzeigen von Seiten des Antragstellers und seiner Nachbarn (Bl. 74 bis 80, 82, 89, 91, 93, 101 und 103 bis 106 der Behördenakte).

Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die nunmehr bestehende Situation des nachhaltig gestörten Hausfriedens allein dem Antragsteller anzulasten ist oder auch von Nachbarn des Antragstellers mitverursacht wurde. Fakt ist jedenfalls, dass eine weitere Unterbringung des Antragstellers in der bisherigen Obdachlosenwohnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, da eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers einerseits und seiner Nachbarn andererseits durch gegenseitige tätliche Übergriffe akut droht, zumal sowohl der Antragsteller als auch seine Nachbarn tätliche Übergriffe bereits behauptet und angezeigt haben. Das Bestehen einer gefahrenträchtigen Konfliktsituation, nämlich dass der Antragsteller mit etlichen Nachbarn immer wiederkehrende heftige Auseinandersetzungen hat, bestätigt auch der Antragsteller selbst in seinem Schreiben an das Gericht vom 27. August 2014.

Da die Antragsgegnerin eine solche Gefahrenlage nicht sehenden Auges hinnehmen kann, lässt ihre Entscheidung, den Antragsteller in das Übergangswohnheim umzusetzen, keine Ermessensfehler erkennen. Ein milderes Mittel als die streitgegenständliche Umsetzung des Antragstellers, um den Hausfrieden und die Sicherheit in der Obdachlosenwohnanlage ...weg ... zu gewährleisten, ist nicht (mehr) ersichtlich.

Die verfügte Umsetzung des Antragstellers in das Übergangswohnheim ... -Str. ... erscheint auch im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Antragstellers sachgerecht bzw. ermessensfehlerfrei, da in dieser Unterkunft, wie dem Gericht bekannt ist, rund um die Uhr Bedienstete der Antragsgegnerin tätig sind (ca. fünf Mitarbeiter/innen tagsüber und 1 Mitarbeiter nachts), so dass ein Ansprechpartner bei auftretenden Problemen vorhanden ist bzw. Konflikten zwischen den Bewohnern frühzeitig begegnet werden kann.

Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z. B. VG München, B. v. 21.5.2014 - M 22 E 14.1370 - juris; B. v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH, B. v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597 - juris; siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 187 m. w. N.).

Soweit die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 10. September 2014 geltend macht, dass die mit Bescheid vom 21. August 2014 verfügte Umsetzung in das Übergangswohnheim für den Antragsteller unzumutbar sei, da das Benutzungsverhältnis auf (nur) einen Monat befristet wurde, greift dieser Einwand nicht durch, da die Unterbringung in Notunterkünften naturgemäß nur als vorübergehende vorgesehen ist und dementsprechend jeweils befristet und dann im Bedarfsfall verlängert wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht, den Antragsteller im Falle der Obdachlosigkeit auch nach dem 31. Oktober 2014 Unterkunft zu gewähren, nicht nachkommen wird, sind nicht ersichtlich.

Die von der Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen zur Räumung der bisherigen Wohnung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

Lediglich ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen:

Die Antragstellerseite hat im Schriftsatz vom 10. September 2014 zu Recht gerügt, dass die erforderliche Anhörung des Antragstellers gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vor Erlass des Bescheides vom 21. August 2014 unterblieben ist. Diese Anhörung ist aber im gerichtlichen Verfahren noch nachholbar und damit heilbar (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

Soweit die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 10. September 2014 geltend macht, dass es an einer Aufhebung der bisherigen Einweisungsverfügung fehlt, greift dieser Einwand deswegen nicht durch, da das Benutzungsverhältnis für die Obdachlosenwohnung im ...weg ... letztmals mit Bescheid vom 11. April 2014 (Bl. 84 bis 86 der Behördenakte) verlängert wurde und zwar befristet bis zum 31. Juli 2014. Ein Widerruf einer noch andauernden Einweisung war daher nicht erforderlich. Vielmehr wurde der wegen bestehender Obdachlosigkeit weiterhin erforderlichen Zuweisung einer Unterkunft durch die mit Bescheid vom 21. August 2014 erfolgte Umsetzung Rechnung getragen.

Nach allem ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz daher abzulehnen.

3. Angesichts der dargestellten Rechtslage liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Antrag war auch insoweit abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nummern I.5 und. 35.3; im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde die Hälfte des im Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes angesetzt.

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorläufig weiter einzulagern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus in der … in München und die (weitere) Einlagerung ihrer persönlichen Gegenstände (u. a. Kleidung, Dokumente, Elektroartikel, Büroartikel und Schmuck).

Die Antragstellerin wurde mit Aufnahmeverfügung vom 3. April 2012 zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von der Antragsgegnerin befristet bis 30. Juni 2012 im Clearinghaus in der … in München aufgenommen. Das Benutzungsverhältnis wurde mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom 28. März 2013 bis zum 30. Juni 2013, verlängert. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt der Antragstellerin im Clearinghaus aufgrund ihrer schwierigen persönlichen Situation geduldet.

Mit Bescheid vom 17. März 2015 ordnete die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin ihre Wohnung unverzüglich zu räumen habe. Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Verpflichtung nicht bis zum 30. März 2015 nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro angedroht. Am 31. März 2015 erfolgte die entsprechende Zahlungsaufforderung durch die Antragsgegnerin.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Juni 2015 wurde der Antragstellerin angedroht, dass ihre Möbel und sonstigen Gegenstände aus der Unterkunft geräumt werden, falls sie der Verpflichtung, ihre Wohnung zu räumen, nicht bis zum 18. Juni 2015 nachkomme. Am 22. Juni 2015 wurde die Räumung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt.

Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 7. Juli 2015 mitgeteilt, dass ihre Gegenstände vorübergehend eingelagert worden seien. Sofern die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung abgeholt würden, gingen diese entschädigungslos in das Eigentum der Antragsgegnerin über und würden karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gebracht werden.

In der Folgezeit lehnte die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin angebotenen Unterkunftsmöglichkeiten ab und beantragte die Wiederaufnahme im Clearinghaus in der …

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Einlagerungsfrist für das Lagerungsgut (28 Umzugskartons und 1 Reisetasche) letztmalig bis zum 21. Dezember 2015 verlängert werde.

In einem weiteren Schreiben erklärte die Antragsgegnerin, die Einlagerung des persönlichen Hab und Guts der Antragstellerin im Clearinghaus in der … sei kein Grund für eine weitere Unterbringung. Für Gegenstände, die die Antragstellerin in dem ihr zur Verfügung stehenden Wohnraum nicht unterbringen könne, müsse sie einen Lagerraum anmieten. Eine weitere Lagerung der Gegenstände im Clearinghaus sei nicht möglich. Die Abholung der eingelagerten Gegenstände sei jederzeit möglich gewesen. Die Antragstellerin habe hiervon auch zwei Mal Gebrauch gemacht und einzelne Gegenstände mitgenommen.

Am … November 2015 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht München die Antragsgegnerin zu verpflichten, die 30 Umzugskartons der Antragstellerin für ein weiteres Jahr, längstens bis die Antragstellerin eine für die Einlagerung der Umzugskartons geeignete Wohnung gefunden und den Umzug organisiert hat, einzulagern, der Antragstellerin Zugang zu diesen Kartons zu gewähren und die Antragstellerin wieder im Clearinghaus, … in München wohnen zu lassen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass ihr zwar ein Zimmer angeboten worden sei, sie dieses jedoch abgelehnt habe, da sie dort keinen Platz für ihre Umzugskartons habe und sie außerdem für dieses 600,00 Euro hätte zahlen müssen. Sie wohne derzeit in ihrem Auto und plane nach … zurückzukehren. Unter den eingelagerten Sachen befänden sich viele Wertgegenstände.

Nachdem das Amtsgericht München mit Beschluss vom … November 2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, hob das Landgericht München I auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Amtsgerichts München auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Mit Beschluss vom … Dezember 2015 verwies das Amtsgericht München den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München und übersandte dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte das Amtsgericht München dem Verwaltungsgericht mit, dass es an einer wirksamen Zustellung des Verweisungsbeschlusses fehle. Daraufhin wurde das Verfahren beim Verwaltungsgericht München (M 22 E 15.5757) statistisch erledigt und die Verfahrensakten an das Amtsgericht zurückgesandt. Am … Februar 2016 nahm die Antragstellerin gegenüber dem Amtsgericht München ihren Antrag zurück.

Ab Januar 2016 wurde die Antragstellerin mehrmals bei der Antragsgegnerin vorstellig, lehnte aber eine anderweitige Unterbringung ab. Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin wiederholt (Schreiben vom 22.1.2016 und vom 24.2.2016) sich selbst um die Abholung und Lagerung ihrer Gegenstände zu kümmern.

Am … März 2016 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München zur Niederschrift das Verfahren mit dem Aktenzeichen M 22 E 15.5757 wiederaufzunehmen und fortzuführen.

Zur Begründung führte sie aus, dass sie als behinderter Mensch immer noch auf der Straße lebe und weiterhin Hilfe benötige. Außerdem müsse verhindert werden, dass ihre eingelagerten Unterlagen und Sachen vernichtet würden. Sie müsse wieder Zugang zu diesen Dingen erhalten. Für einen Menschen mit Behinderung sei es fast unmöglich die bisherige Existenz aufzulösen und diese neu in … aufzubauen. Ihre Behinderung und Krankheit seien nicht berücksichtigt worden. Sie sei nicht in der Lage mit Männern Toilette, Bad oder Küche zu teilen.

Mit Schreiben vom 29. März 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Mit den Angeboten für eine Unterbringung sei die Antragsgegnerin ihrer bisherigen Verpflichtung zu Behebung einer Obdachlosigkeit der Antragstellerin in ausreichendem Umfang nachgekommen. Im Hinblick auf das aktuelle Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 14.357,64 Euro wäre die Antragstellerin auch selbst in der Lage, sich eine kostengünstige Unterkunft zu verschaffen, bis sie nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit Hilfe einer Kautions- und Provisionsbescheinigung eine dauerhafte Bleibe gefunden habe. Das Räumungsgut der Antragstellerin sei nach wie vor in der … eingelagert und die Kartons verblieben bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens noch im Clearinghaus. Allerdings seien im Hinblick auf den ungewissen Fortgang des Verfahrens und die fehlende Reaktion der Antragstellerin nach der statistischen Erledigung des Verfahrens M 22 E 15.5757 Lebensmittel und Haushaltsgeräte entsorgt worden.

Mit Schreiben vom … April 2016 erklärte die Antragstellerin unter Verweis auf einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Abrechnung einer Rentennachzahlung vom 1. Februar 2016, dass eine Nachzahlung in Höhe von 15.291,16 Euro mit anderen Erstattungsansprüchen verrechnet worden sei. Es verblieben daher nur ca. 1.900,00 Euro. Diese 1.900,00 Euro benötige sie, um die Transportkosten nach … zu bezahlen. Sie bekäme jetzt Rente in Höhe von ca. 1.200,00 Euro. Das sei so viel, wie es jedem Bürger ohne Einkommen nach SGB XII zustehe. Hiervon solle sie etwa 600,00 Euro an „Wucherer für einen Käfig“ zahlen. Sie müsse nach … zurück. Ihr sei im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand kein Einzelzimmer angeboten worden.

Die Antragstellerin wies mit weiterem Schreiben vom … August 2016 auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsund die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Antragstellerin die weitere Einlagerung ihrer persönlichen Habe begehrt. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

1. Der Antrag der Antragstellerin das Verfahren mit dem Az. M 22 E 15.5757 wiederaufzunehmen bzw. fortzuführen, ist auszulegen (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO), da maßgebend für den Umfang des Rechtsschutzbegehrens nicht die Fassung des Antrages ist, sondern das wirkliche Rechtsschutzziel, wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen erschließt. Demzufolge begehrt die Antragstellerin die erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus in der … in München (siehe Nr. 2.1.). Ferner begehrt die Antragstellerin die weitere Einlagerung ihrer Gegenstände bzw. wendet sich gegen deren Vernichtung (siehe Nr. 2.2.) und beantragt Zugang zu diesen zu erhalten (siehe Nr. 2.3.).

2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die Antragstellerin sowohl den aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

2.1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus nicht glaubhaft dargelegt.

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Danach ist die Sicherheitsbehörde zum Tätigwerden verpflichtet, um die in der Obdachlosigkeit bestehende konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen abzuwehren.

Als obdachlos im rechtlichen Sinne gilt nicht, wer sich unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, selber eine nur vorübergehende und den Mindestanforderungen genügende Bleibe verschaffen kann (zur Subsidiarität des Obdachlosenrechts siehe BayVGH, B.v. 10.3.2005 - 4 CS 05.219 - juris). Wegen des damit angesprochenen Vorrangs der Selbsthilfe ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterbringung gegen die Antragsgegnerin hat. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Rentenbescheids vom 1. Februar 2016 verfügt sie monatlich über 1.196,47 Euro. Die Antragstellerin dürfte sich daher, sollte sie weiterhin eine anderweitige Unterbringung durch die Antragsgegnerin ablehnen, selbst eine einfache kostengünstige Unterkunft verschaffen können.

Unabhängig hiervon ist die Antragsgegnerin als Obdachlosenbehörde bei bestehender Obdachlosigkeit lediglich verpflichtet, einem Obdachlosen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine vorübergehende Unterbringung, die den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt, zu ermöglichen. Der Obdachlose hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder den Verbleib in einer bestimmten Unterkunft. Über die Zuweisung der Unterkunft entscheidet die Obdachlosenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 190).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf eine Zuweisung der Antragsgegnerin in das Clearinghaus in der ... reduziert wäre.

Die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, Obdachlose in ein Clearinghaus grundsätzlich nur befristet einzuweisen, ergibt sich aus dem Zweck dieser Einrichtungen und ist nicht zu beanstanden. Ziel der Unterbringung in einem Clearinghaus ist es, mit den Haushalten an einer Wohnperspektive zur schnellen Vermittlung in eine geeignete Wohnform, nach Möglichkeit mit einem privatrechtlichen Mietvertrag zu arbeiten. Bewohnerinnen und Bewohner sollen mit sozialpädagogischer Beratung und Unterstützung Verhaltensweisen einüben, die eine regelmäßige Mietzahlung, den sachgemäßen Gebrauch der Mietsache und die Einordnung in die Hausgemeinschaft sicherstellen. Während des Aufenthalts werden u. a. Lösungen zur Existenzsicherung und Stärkung der praktischen Alltagskompetenz erarbeitet.

Dieser Praxis entsprechend erfolgte die Unterbringung der Antragstellerin im Clearinghaus nur befristet. Die Erarbeitung einer Wohnperspektive als wesentliche Zielsetzung der vorübergehenden Unterbringung der Antragstellerin im Clearinghaus schien nicht möglich (vgl. Bl. II/21 Rückseite der Behördenakte).

Der Gesundheitszustand und die Behinderung der Antragstellerin verpflichten die Antragsgegnerin nicht, der Antragstellerin eine bestimmte Unterkunft zuzuweisen. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen ist die Sicherheitsbehörde nur insoweit zum Tätigwerden verpflichtet, als für die Gefahrenabwehr nicht eine speziellere gesetzliche Zuweisung besteht. Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z. B. VG München, B. v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282 - juris; siehe auch Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 187).

Mit Blick auf den Zweck der Obdachlosenfürsorge führt auch die Tatsache, dass der Hausrat der Antragstellerin derzeit noch im Clearinghaus gelagert wird, nicht zu einem Anspruch auf dortige Aufnahme der Antragstellerin.

2.2. Soweit sich der Antrag auf die eingelagerten Gegenstände bezieht, hat dieser Erfolg. Zur Vermeidung vollendeter Tatsachen ist die Antragstellerin vorläufig von einer Veräußerung bzw. Vernichtung ihrer in Verwahrung genommenen Habe zu verschonen.

Die angekündigten Maßnahmen (Veräußerung/Vernichtung) sollen gegen den Willen der Antragstellerin erfolgen und bedürfen als Eingriffe in das Eigentum einer Rechtsgrundlage. Ob die diesbezüglich in der Clearinghäuser-Benutzungssatzung getroffenen Regelungen (§ 11 Abs. 2) von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage (Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GO) gedeckt sind, erscheint fraglich, da es sich der Sache nach um Vollstreckungsmaßnahmen handeln dürfte (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 11.11.2004 - 4 CE 04.3109 - juris Rn. 13). Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage, nach welchem Verfahren und auf welche Weise das Verwahrverhältnis hinsichtlich der bei Räumung zurückgelassenen Sachen beendet werden kann, bedarf jedenfalls einer gesonderten Prüfung - ggf. in einem weiteren Verfahren mit Blick auf noch zu treffende als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahmen -, was es nach den Umständen des Falles gebietet, dem Antragsbegehren vorläufig stattzugeben.

2.3. Der Antrag der Antragstellerin ihr Zugang zu den eingelagerten Sachen zu gewähren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Aus den Akten ist nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin den Zugriff durch die Antragstellerin bisher verweigert hätte; die Inanspruchnahme des Gerichts erscheint deshalb insoweit nicht erforderlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 i. V. m. Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.