Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 6 K 58/17

published on 16/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 6 K 58/17
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Antrag, im Wege der Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 16.12.2016 (6 K 4481/16) gem. § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.9.2016 gegen die Räumungs- und Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.9.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist unzulässig, soweit er sich auf die unter Ziff. 2 dieser Verfügung angeordnete Einweisung des Antragstellers in die Gemeinschaftsunterkunft für obdachlose Männer in der Bahnhofstr. 12 in Singen richtet.
Denn die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 6.2.2017 (BAS 175) diese (unter Ziff. 3 des Bescheids vom 15.9.2016 nur bis 31.12.2016 befristet angeordnete) Einweisung wegen der amtsärztlich dem Antragsteller attestierten, infolge seiner psychischen Erkrankung fehlenden Fähigkeit, in einer Gemeinschaftsunterkunft zusammen mit anderen untergebracht zu werden, nicht mehr aufrechterhalten bzw. keine neue Einweisung mehr verfügt, sondern ausdrücklich auf S. 6 der Verfügung vom 6.2.2107 (BAS 180) diese (bisherige) Einweisungsverfügung als „erledigt“ bezeichnet und deshalb ausdrücklich allein eine Räumung, nicht aber auch eine neue Einweisung verfügt, und hat dies auch so noch einmal in ihrer Antragserwiderung vom 7.2.2017 (GAS 87) erklärt hat.
Damit aber fehlt dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzinteresse. Denn er hat trotz des gerichtlichen Hinweises vom 10.2.2017 auf diese tatsächlich durch Zeitablauf eingetretene Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG) der Einweisungsverfügung bisher nicht, wie gerichtlich angeregt, den Rechtsstreit insoweit (unter Verwahrung gegen die Kostenlast) für erledigt erklärt, sondern stattdessen den Antrag auch insoweit bis heute unverändert aufrechterhalten, obwohl er dadurch offensichtlich gar nicht mehr beschwert ist.
2. Im Übrigen ist der Antrag bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens des Antragstellers (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der unter Ziff. 1 der Verfügung vom 15.9.2016 und die im Zusammenhang damit unter Ziff. 5 verfügte Androhung der Zwangsräumung - unter Einbeziehung der Verfügung vom 6.2.2107 in das bereits anhängige Widerspruchsverfahren und vorliegende Abänderungsverfahren (siehe dazu m.w.Nw. den gerichtlichen Hinweis im vorliegenden Verfahren vom 10.2.2016 - GAS 61) ohne neuerliches Widerspruchsverfahren - gerichtet. Denn der Sache nach wendet sich der Antragsteller ausweislich seiner Antragsbegründung vom 6.2.2017 (GAS 51) auch gegen die unter den Ziffern 1 und 3 dieser Verfügung vom 6.2.2107 mit einer bis 15.2.2017 verlängerten Räumungsfrist angeordnete Räumung der bisherigen Obdachlosenunterkunft im sog. Conti-Hochhaus und Androhung der Zwangsräumung. Zur Begründung verweist er der Sache nach sinngemäß darauf, diese verfügte Räumungsanordnung sei rechtswidrig, nämlich ermessensfehlerhaft, weil sie ihn, mangels einer zugleich verfügten erneuten Einweisung in eine ihm angemessene Einzelunterkunft, aus dem Conti-Hochhaus hinaus praktisch direkt in die Obdachlosigkeit hinein versetze, für die er nicht verantwortlich sei, weil die Bemühungen der Antragsgegnerin unzureichend bzw. sogar nur vorgeschoben worden seien, ihm eine einzelne Wohnung anzubieten bzw. wirksam zu vermitteln.
Dieser Antrag ist indessen unbegründet.
Das der Antragsgegnerin nach §§ 1 und 3 LPolG eröffneteRäumungsermessen (siehe dazu die vorangegangenen Beschlüsse der Kammer vom 8.11.2016 - 6 K 3975/16 und v. 16.12.2016 - 6 K 4481/16 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 28.12.2016 - 1 S 2593/16) hat sie nämlich entgegen der Ansicht des Antragstellers aller Voraussicht nach ermessensfehlerfrei (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) ausgeübt, so dass sich der Widerspruch des Antragstellers, dessen aufschiebende Wirkung er mit vorliegendem Antrag begehrt, höchstwahrscheinlich als erfolglos erweisen wird. Von daher überwiegt im Rahmen der vom Gericht aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Räumung das gegenläufige private Interesse des Antragsstellers, von einer Vollstreckung der Räumungsanordnung vorläufig bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Das der Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Abwehr einer sich aus einer Obdachlosigkeit resultierenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingeräumte Ermessen, hat sie pflichtgemäß unter Berücksichtigung aller Umstände auszuüben (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, juris = VwBlBW 1993, 304).
Insoweit hat sie wegen ihrer bestehenden polizeirechtlichen Grundverpflichtung, unfreiwillige Obdachlosigkeit abzuwehren, auch zu prüfen, ob der Adressat einer Verfügung, mit der ihm die Räumung einer ihm zur Vermeidung seiner bisherigen Obdachlosigkeit zugewiesenen Obdachlosenunterkunft aufgegeben wird, dadurch nicht erneut und zugleich gerade wieder in einen Zustand der unfreiwilligen Obdachlosigkeit gerät, den es durch Unterlassung der Räumungsanordnung oder aber durch Erlass einer neuen Einweisungsverfügung gerade zu vermeiden gilt. Denn andernfalls würde sie sich nach dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit selbstwidersprüchlichen Verhaltens („dolo agit, qui agit, quod statim redditurus est“ = „treuwidrig handelt, wer etwas verlangt, was er gleich wieder herausgeben muss“) dem Vorwurf der Treuwidrigkeit ausgesetzt sehen, wenn sie einen Zustand schafft, den sie sofort wieder beseitigen muss.
Dass der Antragsteller infolge der ohne erneute Einweisung verfügten Räumungsanordnung in die unfreiwillige Obdachlosigkeit geraten wird, hat die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung ihrer Verfügung vom 6.2.2017 aber ermessensfehlerfrei verneint, mit dem sie die Räumungsfrist nur bis 15.2.2017 verlängert, im Übrigen aber ab diesem Zeitpunkt dem Antragsteller die Räumung weiterhin aufgegeben hat.
10 
Sie hat nämlich zu Recht darauf verwiesen, dass ihre Gefahrenabwehrpflicht nur bezüglich der Abwehr einer „unfreiwilligen“ Obdachlosigkeit gilt, die nur dann vorliegt, wenn eine Person nicht über eine Unterkunft verfügt, die einen Minimalschutz vor der Witterung und zur Sicherung der notwendigsten Lebensbedürfnisse bietet (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 5.3.1996 - 1 S 470/96 -, NVwZ-RR 1996, 439 = juris), die aber - wegen der Subsidiarität des Obdachlosenrechts - nicht vorliegt, wenn der Betroffene selbst - wirtschaftlich, finanziell und nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen des Wohnungsmarktes - dazu in der Lage ist, die drohende Obdachlosigkeit abzuwenden (dies etwa für den Fall durch fristlose Kündigung von einem Tag auf den anderen auf die Straße gesetzter rumänischer Erntehelfer verneinend, denen noch nicht einmal der Lohn ausgezahlt worden war, so dass sie sich noch nicht einmal selbst mit Nahrungsmitteln versorgen konnten VG Sigmaringen, U. v. 27.7.2011 - 5 K 2547/09 -, juris, Rn. 24 - 26). Unfreiwillig obdachlos ist nämlich nur jemand, der keine Wohnung hat und nicht in der Lage ist, die Wohnungslosigkeit aus eigener finanzieller Kraft oder zumindest mit Hilfe von Sozialleistungen in zumutbarer Weise und Zeit zu beseitigen (vgl. VG Augsburg, B. v. 12.9.2014 - Au 7 S 14.1263 -, juris, Rn. 24). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich der Betreffende unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, selber eine nur vorübergehende und den Mindestanforderungen genügende Bleibe verschaffen kann (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2005 - 4 CS 05.219 -, juris und b. v. 13.2.2014 - 4 CS 14.125 -, juris; siehe ferner zur Subsidiarität des Obdachlosenrechts im Hinblick auf die vorrangige Pflicht zur Gefahrenabwehr durch die Selbsthilfe des Betroffenen ausführlich und m.w. Nw. d. Rspr. Ruder, Die polizeirechtliche Unterbringung von Obdachlosen, VBlBW 2017, 1 [6, 7]). Das wird z.B. in der Rechtsprechung für den Fall erwogen, dass der Betroffene über einem monatliche Rente in Höhe von ca. 1.200,- Euro verfügt und somit in der Lage sein dürfte, sich selbst eine kostengünstige, einfache Unterkunft zu verschaffen (vgl. VG München, B. v. 7.9.2016 - M 22 E 16.1415 -, juris, Rn. 28).
11 
Dass der Antragsteller in diesem Sinne infolge der Räumungsanordnung der Antragsgegnerin ab heute in einen Zustand der unfreiwilligen Obdachlosigkeit gerät, ist hier im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
12 
Das zeigt schon der Umstand, dass der Antragsteller, obwohl die Antragsgegnerin sich ausweislich der vorliegenden Behördenakten und der darin enthaltenen Aktenvermerk, mehrfach und ausdauernd in jeder Hinsicht bemüht hat, ihm Wohnung zu benennen, um deren Anmietung er sich kümmern könne, bisher ganz offenbar in keiner Weise damit auch nur befasst hat, selbst jemals einen Schritt aus eigenem Antrieb zu gehen und sich selbst um eine bescheidene Unterkunft und deren Anmietung (ggf. mit finanzieller Unterstützung von Sozialträgern) auch nur zu bemühen, geschweige denn, dies dem Gericht auf dessen Bitten hin auch nur ansatzweise vorzutragen und glaubhaft zu machen.
13 
Hatte der Antragsteller im vorangegangenen Verfahren noch darauf verwiesen, seit Mitte Dezember 2016 wieder arbeitslos zu sein, hat er nunmehr im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 6.2.2017 mitgeteilt, dass er wieder arbeite und deshalb einer Wohnung in der Nähe öffentlicher Verkehrsmittel benötige, da er mangels Führerschein und Fahrzeug sonst nicht morgens zur Arbeit fahren könne. Von daher ist davon auszugehen, dass er aktuell wieder arbeitet und demnach im Grundsatz über ein Einkommen verfügt, das ihm die Anmietung, eventuell mit zusätzlichen staatlichen Zuschüssen, einer bescheidene Unterkunft ermöglicht.
14 
Auf die gerichtliche dringende und eindeutige Aufforderung, im Einzelnen seinen Verdienst, seine Einkommen, seinen eventuellen Bezug von Sozialleistungen oder seine entsprechenden Anträge auf Sozialleistungen , etwa Wohngeldanträge oder -ersuchen dem Gericht im vorliegenden Verfahren mitzuteilen, bzw. in dem der Sache nach auf die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 123 VwGO gegen die Antragsgegnerin auf Einweisung in eine Wohnung abzielenden vorliegenden Verfahren gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO (entspr.) glaubhaft zu machen, hat der Antragsteller trotz ausreichender ihm dafür eingeräumter Zeit bis heute mit keinem Wort reagiert, sondern lediglich sein Schreiben vom 6.2.2017 dem Gericht erneut (Eingang 13.2.2017) übersandt. Selbst um Wohnraum bemüht, hat er sich demnach offenbar noch immer nicht.
15 
Schließlich hat er auch auf die Ankündigung, dass sein Antrag ohne eine solche Darlegung, dass er außerstande sei, selbst Wohnraum zu finden und zu finanzieren und entsprechende Bemühungen seinerseits auch nur ansatzweise unternommen habe, bisher weder selbst noch durch seinen Rechtsanwalt reagiert und sich trotz der - nach Ablauf der gesetzten am 15.2.2017 endenden Räumungsfrist - ab heute Morgen drohenden Zwangsräumung bisher nicht einmal telefonisch mit dem Gericht in Verbindung gesetzt. Das aber zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Antragsteller schon seiner eigenen Einschätzung nach nicht (mehr) zwingend auf eine von der Antragsgegnerin verfügte Einweisung in eine Wohnung zur Vermeidung andernfalls bestehender Obdachlosigkeit angewiesen ist, sondern sich offenbar selbst behelfen kann.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei der gesetzliche Auffangstreitwert mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes hier zu halbieren ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 07/09/2016 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorläufig weiter einzulagern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II.
published on 12/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... wird abgelehnt. III. Der Antrag
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published on 07/08/2017 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juli 2017 gegen die Androhung von Zwangsmitteln in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.