Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Feb. 2007 - 4 K 986/05

bei uns veröffentlicht am22.02.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer posttraumatischen Symptomatik als Folge eines Dienstunfalls.
Der 1954 geborene Kläger ist als Zollbetriebsinspektor Beamter im Dienst der Beklagten. Am 23.08.1994 war der Kläger in der Arrestzelle des Polizeireviers T. im Rahmen einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Blutentnahme bei einem Untersuchungshäftling anwesend. Während der Blutentnahme riss sich der Häftling, S. K. , los und begann, wild um sich zu schlagen. Der Kläger erlitt bei diesem Vorfall eine Bisswunde am rechten Zeigefinger, einen Nasenbeinbruch sowie eine Gehirnerschütterung. Dieser Unfall wurde mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 05.10.1994 als Dienstunfall anerkannt. Am 29.05.1995 legte der Kläger ein von ihm anerkanntes ärztliches Zeugnis seines Hausarztes (Dr. W., St.) vom 11.05.1995 vor, wonach der Dienstunfall vom 23.08.1994 keinerlei Folgen hinterlassen habe.
Später, mit Schreiben vom 16.09.1996, beantragte der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attests die Anerkennung einer Sehbahnläsion links mit einer homonymen Hemianopsie nach rechts im linken Auge als Folgeschaden des Dienstunfalls vom 23.08.1994. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 30.01.1998 wurde diese Verletzung als Folgeschaden des Dienstunfalls vom 23.08.1994 anerkannt.
Noch später, mit Schreiben vom 21.09.1998, beantragte der Kläger, einen Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich als weitere Folge des am 23.08.1994 erlittenen Dienstunfalls anzuerkennen. Mit Bescheid vom 14.03.2001 lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Anerkennung dieses Bandscheibenvorfalls als Folge des Dienstunfalls ab, weil nicht festgestellt werden könne, dass zwischen dem Dienstunfall und dem Wirbelsäulenschaden ein ursächlicher Zusammenhang bestanden habe. Nach erfolglosem Widerspruch wurde die auf die Anerkennung eines Wirbelsäulenschadens als Folge des Dienstunfalls gerichtete Klage des Klägers mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.05.2003 - 9 K 1438/01 - rechtskräftig abgewiesen.
Noch während des Verfahrens über die Anerkennung des Wirbelsäulenschadens als Unfallfolge stellte der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2001 unter Beifügung ärztlicher Atteste des Facharztes für innere Medizin Dr. K. vom 11.01.2001 einen Antrag auf Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS - als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994.
Mit Schreiben vom 25.01.2001 teilte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit, bei der PTBS handle es sich um ein psychisches Anpassungssyndrom, das sich mit einer Latenz in der Regel von sechs Monaten nach dem Erleben extrem belastender Situationen (zum Beispiel Folterhaft, Terrorakte, Vergewaltigung, Katastrophen) entwickle. Der betreffende Dienstunfall sei aufgrund seiner minderen Schwere nicht geeignet, nach über sechs Jahren eine PTBS hervorzurufen. Mit Schreiben vom 06.03.2001 wiederholte der Kläger sein Anliegen und bat um vorläufige Entscheidung über die Kostenübernahme für einen erforderlichen Klinikaufenthalt. Diesem Schreiben war eine Stellungnahme des Dr. K. vom 21.02.2001 beigefügt. Darin wurde die Klärung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie empfohlen.
Mit Bescheid vom 25.09.2001 lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Anerkennung einer PTBS als Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei der PTBS handle es sich um eine protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außerordentlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes. Das Ereignis vom 23.08.1994 habe nicht einen solchen Charakter gehabt. Bei der Gewaltanwendung seien mindestens sieben Personen anwesend gewesen und von einer außerordentlichen Bedrohung an Leib und Leben des Beamten könne nicht die Rede sein. Auch könne keine Rede von intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen sein. Außerdem trete eine PTBS überwiegend während der ersten Wochen und Monate, in seltenen Fällen später als sechs Monate, nach dem Ereignis auf. Die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für eine nach über sechs Jahren festgestellte PTBS erscheine unwahrscheinlich.
Am 12.10.2001 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Dem ärztlichen Attest des Dr. K. sei zu entnehmen, dass bei ihm eine PTBS vorliege. Recherchen der Beklagten im Internet könnten nicht den gleichen Sachverstand vermitteln, wie er einem approbierten Arzt zur Verfügung stehe. Deshalb habe die Beklagte ohne Einholung einer anderen ärztlichen Meinung nicht über das ärztliche Attest hinweggehen können. Im Besonderen seien nach Auffassung des Arztes Symptome und Verlauf einer PTBS individuell zu beurteilen.
In der Folgezeit einigten sich der Kläger und die Beklagte darauf, das Deutsche Institut für Psychotraumatologie - DIPT - mit der Erstellung eines psychotraumatologischen Fachgutachtens über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger zu beauftragen. In seinem psychotraumatologischen Fachgutachten vom 30.12.2003 kam das DIPT zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen:
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- Das Vollbild einer PTBS liege beim Kläger nicht vor. Es ließen sich jedoch deutliche posttraumatische Symptome (Intrusionen, Angst-Vermeidungs-Verhalten, Hyperarousal) bei ihm eruieren, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung im sozialen, privaten und beruflichen Funktionsbereich führten.
- Zusätzlich zur posttraumatischen Symptomatik liege beim Kläger aktuell eine leichte depressive Episode vor.
- Sämtliche beim Kläger aktuell vorliegenden psychischen Beschwerden seien rechtlich wesentlich ursächlich zurückzuführen auf das schädigende Ereignis vom 23.08.1994. Vorbestehende psychische Erkrankungen oder eine Schadensanlage im Sinne eines klinisch signifikanten neurotischen Konfliktpotentials hätten bei der Untersuchung des Klägers nicht eruiert werden können.
- Eine Angabe des prozentualen Anteils der Unfallursächlichkeit erübrige sich, da das Unfallereignis aus 1994 als rechtlich wesentlich ursächlich für die aktuelle psychische Beschwerdesymptomatik beim Kläger angesehen werden müsse.
- Beim Kläger sei dringend eine ambulante Psychotherapie anzuraten. Die Behandlung solle bei einem Psychotherapeuten/einer Psychotherapeutin mit Fachkenntnissen im Bereich der Psychotraumatologie durchgeführt werden.
- Die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei beim Kläger im psychischen Bereich mit 30 % einzuschätzen und bestehe seit dem 24.08.1994.
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Mit Schreiben vom 18.06.2004 teilte die Oberfinanzdirektion Koblenz dem Kläger mit, dass es die Einholung eines weiteren (ärztlichen) Gutachtens für notwendig halte, da trotz des vorliegenden Gutachtens des DIPT erhebliche Zweifel am Vorliegen einer posttraumatischen Symptomatik im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23.08.1994 bestünden. In der Folgezeit einigten sich der Kläger und die Beklagte darauf, einen Sachverständigen zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens nach Aktenlage zu beauftragen. Am 13.12.2004 legte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage vor. Zusammengefasst kam sie dabei zu folgenden Ergebnissen:
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- Bei dem Kläger könne eine PTBS nicht erkannt werden. Auch wenn einzelne Symptome an eine psychotraumatische Reaktion denken ließen, müsse der dringende Verdacht geäußert werden, dass die narzisstische Kränkung, unterlegen gewesen zu sein, eine nicht unwesentliche Rolle bei der Ausbildung der Symptomatik gespielt habe. Diese Kränkung sei unterhalten und verschärft worden durch spätere "Frötzeleien" der Kollegen. Mehrere Jahre später sei dann eine psychische Belastung durch den Tod eines Kollegen und Freundes hinzugekommen. Neben der Trauer sei ein solches Ereignis geeignet, in Erinnerung zu bringen, wie gefährlich die Arbeit als Zollfahnder sei.
- Diagnostisch seien die beschriebenen Symptome am ehesten als anhaltende Anpassungsstörungen mit depressiver und Angstsymptomatik bei vorbestehender narzisstischer Persönlichkeitsstruktur einzuordnen.
- Die festzustellenden Symptome seien nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23.08.1994 zurückzuführen. In Anbetracht des Unfallereignisses und des zeitlichen Verlaufs sowie der genannten anderweitigen Belastungsfaktoren sei in der Gesamtwertung davon auszugehen, dass die oben genannten anderen Faktoren, insbesondere der Tod des Freundes, aber auch die anhaltende Mobbingsituation am Arbeitsplatz und die anhaltenden Kränkungen, ursächlich im Vordergrund stünden.
- Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei sicher anzuraten. Diese müsse jedoch zu Lasten des regulären Krankenversicherungsträgers gehen.
- Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund von psychischen Folgen, verursacht durch das Unfallereignis vom 23.08.1994, könne nicht festgestellt werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 wies die Oberfinanzdirektion Koblenz den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Gutachten des DIPT begegne erheblichen Bedenken. Es bestünden Zweifel, ob das Ereignis vom 23.08.1994 für die beim Kläger angeblich vorliegenden psychischen Beschwerden ursächlich sei. Bei diesem Ereignis könne von einem überraschenden, jenseits der Berufserfahrung liegenden Ereignis keine Rede sein. Gerade bei den Beamten des Zollfahndungsdienstes werde auf Schulung in waffenloser Selbstverteidigung besonderer Wert gelegt. Zur Aus- und Fortbildung der Beamten zähle auch das Trainieren von Handlungs- und Verhaltensweisen in Konfliktsituationen. Der Kläger selbst sei in dieser Weise unterrichtet und trainiert worden. Nach dem Unfallereignis vom 23.08.1994 sei der Kläger insgesamt lediglich elf Tage (vom 29.08. bis zum 02.09.1994 sowie vom 06.09. bis zum 11.09.1994) dienstunfähig gewesen. Spätere Erkrankungen hätten nie im Zusammenhang mit diesem Dienstunfall gestanden. Demgegenüber sei der Kläger fast ein halbes Jahr krankgeschrieben gewesen, nachdem ein Kollege von ihm im Jahre 2000 im Dienst an der Grenze in Konstanz erschossen worden sei. Der Kläger selbst habe berichtet, dass er damals Schweißausbrüche und Angstzustände gehabt habe. Er habe vorgetragen, psychisch verletzt habe ihn vor allem die Sache mit T. im Jahr 2000; besonders die Betreuung der Eltern von T., vor allem, dass er mit der Mutter zu T.s’ Leiche habe gehen und die Plane habe hochheben müssen, habe ihn sehr belastet. Damit könne dem Gutachten, wonach die beim Kläger aktuell vorliegenden psychischen Beschwerden auf das schädigende Ereignis vom 23.08.1994 zurückzuführen seien, nicht gefolgt werden. Ferner bestünden Zweifel, ob eine posttraumatische Symptomatik erstmals sieben Jahre nach dem betreffenden Ereignis auftrete. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie der Gutachter des DIPT zu dem Ergebnis komme, dass beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % seit dem 23.08.1994 vorliege. Das stehe zumindest im Widerspruch zu den Ausführungen in demselben Gutachten, wonach die psychische Problematik sich im Laufe der Zeit (insbesondere durch das Ereignis von 2000) verstärkt habe. Diese Zweifel seien durch das Gutachten der Frau Dr. W. vom 14.12.2004 bestätigt worden. Danach sei eine PTBS nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Ereignis vom 23.08.1994 zurückzuführen.
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Am 09.05.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Das Gutachten des DIPT vom 30.12.2003 befasse sich auf 77 Seiten ausführlich auf der Basis umfassender Exploration und Untersuchung der psychotraumatologischen Folgen aus Anlass des Unfalls vom 23.08.1994. Es sei nicht nachvollziehbar, wie demgegenüber die allein summarisch mit der Sache befasste Frau Dr. W. zu fundierten gegenteiligen Erkenntnissen komme. Das nach Aktenlage erstellte Gutachten der Dr. W. sei lediglich eine lehrtheoretische Darstellung des abstrakten Befund- und Diagnosebildes eines posttraumatischen Belastungssyndroms. Ein solches Vorgehen sei unseriös und bedenklich. Denn gerade nach so langer Zeit könne eine sachverständige Äußerung nicht ohne die persönliche Untersuchung bzw. Exploration des Probanden erfolgen. Demgegenüber habe das DIPT mit beeindruckender wissenschaftlicher Akribie und wissenschaftlicher Belegführung eine profunde, fachlich überzeugende, in sich schlüssige und auch von Laien nach Lektüre nachvollziehbare Begutachtung vorgenommen. Diese Begutachtung sei, anders als die summarische Stellungnahme der Frau Dr. W., vom Wunsch und Willen nach Wahrheitsfindung getragen und daher überzeugend. Damit sei hier der Vollbeweis einer kausal eingetretenen Unfallfolge in Form eines posttraumatischen Belastungssyndroms, jedenfalls einer posttraumatischer Symptomatik, geführt. Hilfsweise werde die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens beantragt. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass eine nochmalige Exploration eine erneute Konfrontation des Klägers mit dem Durchlittenen mit sich bringe. Dies sei für den Kläger erheblich belastend und werde sein Leidensbild nachhaltig verschlechtern. Es sei daher mit großer Sorgfalt zunächst das medizinische Material, das bereits vorliege, zu berücksichtigen und nur, wenn dieses nicht zur Überzeugungsbildung des Gerichtes ausreiche, auf weitere Begutachtungen auszuweichen. Ferner legt der Kläger eine fachärztliche Indikationsstellung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 07.11.2004 und einen Befundbericht der Dipl.-Psych. Dr. S. vom 09.08.2006 vor.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung - vom 25.09.2001 sowie den Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz - Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung - vom 08.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine psychische Erkrankung in Form eines posttraumatischen Belastungssyndroms als weitere Folge des vom Kläger am 23.08.1994 erlittenen Dienstunfalls anzuerkennen sowie dem Kläger hierfür die gesetzlichen Leistungen der Unfallfürsorge nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 30 % zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor: Auch im Dienstunfallrecht seien die allgemeinen Beweisgrundsätze anzuwenden. Danach habe derjenige, der eine Leistung begehre, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen. Den Beweis, dass die von ihm beklagten Leiden auf das Ereignis vom 23.08.1994 zurückzuführen seien, habe der Kläger nicht erbracht. Eine solche Kausalität sei nach dem Gutachten der Frau Dr. W. vom 23.12.2004 sogar auszuschließen. In Anbetracht des Unfallereignisses und des zeitlichen Verlaufs sei in der Gesamtwertung davon auszugehen, dass andere Faktoren, insbesondere der Tod des Freundes, für die vom Kläger beklagten Leiden einer PTBS ursächlich seien.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Oberfinanzdirektionen Freiburg/Karlsruhe und Koblenz ( 2 Hefte ), das Sonderheft "Gutachten DIPT vom 30.12.2003" sowie die Akten der Staatsanwaltschaft am Landgericht Rottweil über das Strafverfahren gegen S. K. (4 Hefte, 1 Leitzordner ) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 9 K 1438/01 und 4 K 986/05 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 126 BRRG, 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 25.09.2001 und der Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 08.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungssymptomatik als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 und auf Bewilligung von Leistungen der Unfallfürsorge wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (in Höhe von mindestens 30 %) infolge dieses Dienstunfalls ( § 113 Abs. 5 VwGO ).
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Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer posttraumatischen Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls am 23.08.1994 bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger die einen Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er zu der Überzeugung gekommen war, sein Leiden sei durch den Unfall verursacht, und damit nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gemeldet hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.2.2002, Buchholz 239.1, § 45 BeamtVG Nr. 5 ). Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG für die Anerkennung einer posttraumatischen Erkrankung als Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 nicht erfüllt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. § 31 Abs. 1 BeamtVG erfordert einen mehrfachen Ursachenzusammenhang, nämlich zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem jeweiligen Körperschaden (vgl. - ausführlich - BVerwG, Urteil vom 30.06.1988, VBlBW 1989, 52; VG Freiburg, Urteil vom 15.05.2003 - 9 K 1438/01 - m.w.N. ). Körperschaden im Sinne dieser Vorschrift ist jede Verletzung der körperlichen und/oder seelischen Integrität ( Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Nov. 2006, Bd. 2, § 31 BeamtVG RdNr. 44 m.w.N. ). Auch eine posttraumatische Belastungsstörung - PTBS - als eine ( nach dem ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation, WHO, und dem DSM-IV der Amerikanischen Psychiatrischen Gesellschaft ) anerkannte psychische Krankheit kann somit grundsätzlich ein Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sein.
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Jedoch liegt beim Kläger zur Überzeugung des Gerichts keine durch den Dienstunfall am 23.08.1994 verursachte psychische Erkrankung in Form einer PTBS oder einer posttraumatischen Symptomatik vor. Der Sachverständige des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie - DIPT -, Dipl.-Psych. R., kommt in seinem Gutachten vom 30.12.2003, auf das der Kläger sich zum Beleg seiner Erkrankung infolge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 beruft, selbst zum Ergebnis, dass bei dem Kläger nicht das Vollbild einer PTBS vorliege, weil von den (nach dem DSM-IV) erforderlichen sechs Kriterien (A: Trauma, B: Intrusionen [Wiedererleben], C: Reizvermeidung, D: erhöhtes Arousal [Erregungsniveau], E: Dauer der Symptomatik und F: Erheblichkeit der Beeinträchtigung) bei ihm drei Kriterien (B, C und D) nicht erfüllt seien; es ließen sich aber beim Kläger deutliche posttraumatische Symptome eruieren, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung im sozialen, privaten und beruflichen Funktionsbereich führten. Ob dieser Befund für die Annahme eines Körperschadens im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausreicht, kann hier dahingestellt bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Denn eine PTBS oder auch nur eine posttraumatische Symptomatik setzen zur Überzeugung der Kammer zwingend das Vorliegen eines Traumas voraus. Es ist auch unter Fachleuten der Psychotraumatologie anerkannt, dass ein traumatisches Ereignis/Erlebnis (zwingende) Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS ist, oder anders ausgedrückt, ohne das Vorliegen eines Traumas kann die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden ( vgl. Foerster/Leonhardt, in: Der medizinische Sachverständige, 99. Jahrgang, Heft 5, Sept./Okt. 2003, 146 ff. [147, 150 und 151] m.w.N.; ebenso Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylerfahren, VBlBW 2004, 41 ff. ). Insbesondere kann nicht aus dem Vorliegen von PTBS-typischen Symptomen auf das Vorliegen einer PTBS geschlossen werden, wie das in dem Gutachten des DIPT vom 30.12.2003 an vielen Stellen anklingt. Vielmehr treten solche Symptome auch im Rahmen anderer psychischer Erkrankungen, wie zum Beispiel bei depressiven Episoden sowie unspezifischen Angst- und Anpassungsstörungen, auf ( Ebert/Kindt, a.a.O., 42, 43 und 44 ). Das steht auch in Einklang mit den international anerkannten Diagnosesystemen, nämlich dem ICD-10 und dem DSM-IV. Nach beiden Diagnosesystemen setzt die Diagnose einer PTBS als objektives Kriterium - nach ICD-10 - ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß bzw. - nach DSM-IV - die Konfrontation mit einem Ereignis voraus, das lebensbedrohlich war oder eine schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete. Dabei ist zu betonen, dass auf das Vorliegen dieses objektiven Kriteriums für das Vorliegen einer PTBS nicht verzichtet werden kann. Eine Traumatisierung kann nicht allein aus dem subjektiven Erleben eines traumatisierenden Ereignisses begründet werden. Vielmehr muss das subjektiv erlebte Maß an Bedrohung mit dem Ausmaß an objektiver Bedrohung korrespondieren. Die objektive und subjektive Ereignisschwere müssen gewissermaßen im Gleichgewicht sein, um eine Traumatisierung annehmen zu können. Wenn diese Gleichgewichtigkeit fehlt, kann keine PTBS diagnostiziert werden ( Foerster/Leonhardt, a.a.O., 151 ). Deshalb muss das traumatisierende Ereignis auch ein gewisses Maß an Schwere bzw. Bedrohung beinhalten, wie das zum Beispiel für Folter, Vergewaltigung, KZ-Haft, Geiselnahme und Naturkatastrophen anerkannt ist; nicht jede Form belastender Lebensereignisse weist das erforderliche Gewicht auf ( Schnyder, in: Der medizinische Sachverständige, 99. Jahrgang, Heft 5, Sept./Okt. 2003, 142 ff. [142]; Foerster/Leonhardt, a.a.O., 147, 148, 150 und 151; vgl. auch VG Freiburg, Urteile vom 11.03.2004 - A 4 K 11993/02 - und vom 10.12.2003, NVwZ-RR 2005, 64, sowie Beschluss vom 14.01.2004 - A 4 K 11635/03 - ). Nach Auffassung der Kammer muss das - außer für das Vollbild der PTBS - auch für eine posttraumatische Symptomatik gelten. Eine psychische Erkrankung ohne das Vorliegen eines Traumas im zuvor beschriebenen Sinne kann, ohne dass dies einer sachverständigen Klärung bedürfte, nicht mit dem Prädikat "posttraumatisch" versehen werden ( zur wesentlichen Bedeutung eines tatsächlich erlebten Traumas für Erkrankungen dieser Art vgl. Ebert/Kindt, a.a.O., 42 und 43; zur häufigen Fehldiagnose einer PTBS vgl. auch Dörner, in: Der Spiegel, Heft 13/2005, 154 ).
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Ob tatsächlich ein traumatisches Ereignis im Sinne von ICD-10 oder DSM-IV stattgefunden hat und wie dieses geartet war, kann weder mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln noch mit Hilfe der Psychopathologie sicher erschlossen werden. Das heißt, der objektive Ereignisaspekt kann nicht Gegenstand eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens sein. Vielmehr ist das Vorhandensein eines objektiv traumatisierenden Ereignisses eine Vorbedingung für eine solche Begutachtung. Ob ein solches Ereignis stattgefunden hat und ob es in objektiver Hinsicht die Qualität eines Traumas hat, wie es für die Annahme einer psychischen Erkrankung im oben genannten Sinne erforderlich ist, kann mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden. Vielmehr kann diese Frage von einem Gericht (ebenso gut) beurteilt werden (wie von einem Sachverständigen) ( vgl. Foerster/Leonhart, a.a.O., 151 f.; nach Ebert/Kindt, a.a.O., 43, setzt die Diagnose einer PTBS in Asylverfahren sogar voraus, dass das Gericht dem [medizinischen bzw. psychologischen] Sachverständigen mitteilt, ob und, wenn ja, von welchem traumatisierenden Ereignis er ausgehen kann; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.10.2006, AuAS 2007, 8; VG Freiburg, Urteile vom 11.03.2004 und vom 10.12.2003 sowie Beschluss vom 14.01.2004, jew. a.a.O. ). Deshalb war die Kammer im vorliegenden Fall nicht gehalten, die Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Erkrankung des Klägers durch ein (erneutes) psychiatrisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten klären zu lassen, das im Übrigen auch der Kläger immer, zuletzt erneut in der mündlichen Verhandlung, aus Furcht vor einer möglicherweise damit einhergehenden Verschlimmerung seiner Krankheit abgelehnt hat.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann bei dem Kläger kein Trauma und damit auch keine posttraumatische Erkrankung als eine Form eines Körperschadens im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG festgestellt werden. Denn auf der Grundlage der über viele Jahre unbestrittenen Sachverhaltsschilderungen der an dem Dienstunfall vom 23.08.1994 beteiligten Personen, einschließlich des Klägers, hatten die Ereignisse in der Arrestzelle des Polizeireviers T. am 23.08.1994 für den Kläger objektiv nicht die Ausmaße eines außergewöhnlichen, lebensbedrohlichen Ereignisses oder katastrophenähnlichen Geschehens. Zu Recht wird sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch im neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. W. vom 13.12.2004 darauf hingewiesen, dass die Situation, in der sich der Kläger am 23.08.1994 befand, keine objektiv lebensbedrohende Gefahr darstellte. Immerhin standen (mit dem Kläger) sechs Personen einem klein gewachsenen renitenten Mann - der Kläger bezeichnete diesen Mann im Rahmen der Exploration durch den psychologischen Sachverständigen der DIPT als "Gnom" - in einem Raum gegenüber. Später kam auf Anforderung der anwesenden Vollzugskräfte noch eine weitere Person zu Hilfe. Von diesen (ursprünglich) sechs, später sieben Personen waren vier bzw. später fünf Personen männliche, in waffenloser Selbstverteidigung ausgebildete Polizei- bzw. Zollfahndungsbeamte. Schon diese Ausgangslage war für die anwesenden Beamten nicht außergewöhnlich bedrohlich. Auch der weitere Verlauf der Auseinandersetzung hatte - auf der Basis der über Jahre hinweg zugrunde gelegten, auch vom Kläger bislang nicht bestrittenen Angaben der daran Beteiligten - keine außergewöhnlich bedrohlichen Ausmaße angenommen. Zwar verlief diese Auseinandersetzung zunächst überraschend, weil es der Übermacht der Beamten nicht gelang, den Mann körperlich zu beherrschen. Im Verlauf der Auseinandersetzung gelang es dem Mann u. a., dem Kläger ins Gesicht zu schlagen, ihn gegen die Zellenwand zu stoßen und in den Finger zu beißen. Doch brachte das die Situation nicht derart zum Umkippen, dass nun objektiv zu befürchten gewesen wäre, der Mann werde über die anwesenden Vollzugskräfte die Oberhand gewinnen und wäre imstande, sie ernstlich in eine (lebens-)bedrohliche Lage zu bringen, zumal darüber hinaus noch die Möglichkeit bestand, durch Knopfdruck weitere Vollzugskräfte zur Hilfe zu holen, was dann ja auch geschehen ist. Auch waren zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Waffen oder gefährliche Gegenstände im Spiel, die geeignet gewesen wären, den Geschehnissen ein ganz anderes, gravierenderes Gefährdungspotential zu verleihen. Letztlich gelang es den Vollzugsbeamten dann auch erwartungsgemäß, den Mann zu überwältigen. Der Kläger selbst hat an jenem Tag - offenbar ebenso wie alle anderen eingesetzten Dienstkräfte - seinen Dienst fortgesetzt und er hat zusammen mit seinem Kollegen D. noch am selben Tag einen sachlichen und unspektakulären Bericht über die erlebte Widerstandshandlung verfasst, in dem er in Bezug auf seine Person nur von einer Verletzung in Form einer leicht blutenden Bisswunde am rechten Zeigefinger berichtete. Erst sechs Tage später, am 29.08.1994, als die Ereignisse vom 23.08.1994 in der Zelle längst jede aktuelle Bedrohung verloren hatten, meldete der Kläger sich aufgrund einer erst im Nachhinein diagnostizierten Nasenbeinfraktur und Gehirnerschütterung zunächst bis zum 02.09.1994 und später ein weiteres Mal vom 06. bis zum 11.09.1994 dienstunfähig krank. Bei dieser Sachlage kann den Ereignissen am 23.08.1994 nicht die Qualität eines traumatisierenden Erlebnisses, wie es für die Annahme einer posttraumatischen Erkrankung erforderlich ist ( siehe oben ), zugesprochen werden. Ohne die Ereignisse am 23.08.1994 bagatellisieren zu wollen, handelt es sich dabei um Vorfälle, die im Dienstleben von Vollzugsbeamten durchaus vorkommen können und auch tatsächlich häufig vorkommen. Es handelt sich dabei geradezu um eine der Standardsituationen des polizeilichen Einsatzes von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs, wie sie im Rahmen der Schulung in waffenloser Selbstverteidigung antizipiert werden können. Auf eine Situation wie am 23.08.1994 in der Arrestzelle im Polizeirevier T. hätten der Kläger und die anderen eingesetzten Vollzugskräfte somit mental und körperlich vorbereitet sein müssen. Die körperliche Auseinandersetzung erfolgte auch nicht völlig unvorbereitet. Vielmehr hatte der Festgenommene zuvor sogar angekündigt, er werde sich gegen die beabsichtigte Blutentnahme mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch körperlich zur Wehr setzen.
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Dass der Kläger diese Ereignisse subjektiv (vor allem im Nachhinein) als bedrohlicher empfunden haben mag, als es objektiv gerechtfertigt war, ist für die Frage nach dem Vorliegen eines objektiv traumatisierenden Ereignisses ohne Bedeutung ( siehe oben ).
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Soweit der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter die Ereignisse vom 23.08.1994 in der mündlichen Verhandlung anders und weitaus dramatischer dargestellt hat, als das bisher je der Fall war, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen, weil sie von der Richtigkeit dieses neuen Vortrags nicht überzeugt ist. Während ursprünglich nur von den zuvor dargestellten Geschehensabläufen die Rede war, berichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstmals: Der betreffende Häftling sei ein für den Terrorkampf ausgebildeter Elitesoldat der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte, der nicht nur in extremen Kampftechniken ausgebildet, sondern selbst Ausbilder für solche Elitesoldaten gewesen sei. Zu den Techniken, die im Rahmen dieser Ausbildung gelehrt würden, gehöre es, sich selbst in einen Zustand außergewöhnlicher Erregung mit den damit einhergehenden Adrenalinausschüttungen zu versetzen, um sich von emotionalen Fesseln zu befreien und übermenschliche Kräfte frei zu setzen. Eine solche Technik habe der Betreffende am 23.08.1994 offensichtlich angewandt, indem er, für alle Anwesenden unerklärlich, mehrfach seinen Kopf heftig gegen die Wand gestoßen und sich dadurch selbst erhebliche Schmerzen zugefügt habe. Mit den dabei entfesselten Kräften habe er sich anschließend zur Wehr gesetzt und den Kläger u. a. so in den "Schwitzkasten" genommen, dass diesem die Luft weggeblieben sei und er zu ersticken glaubte. Aufgrund der zugedrückten Luftröhre habe der Kläger, noch während er sich im "Schwitzkasten" befunden habe, gedacht, er müsse ersticken, selbst wenn es ihm gelinge, sich aus dem Griff des Mannes zu befreien, weil die Luftröhre irreversibel eingedrückt sei. Dadurch habe ihn eine Todesangst befallen, die ihn bis heute verfolge.
28 
Diese dramatische Wendung in der Darstellung der Ereignisse vom 23.08.1994 vermag die Kammer dem Kläger jedoch nicht abzunehmen. Denn in den ersten Jahren nach dem Vorfall war in keiner Stellungnahme eines der an der Auseinandersetzung Beteiligten je die Rede davon, dass der Kläger sich überhaupt in einem "Schwitzkastengriff" des Häftlings befunden habe ( siehe Stellungnahmen des Klägers selbst vom 23.08.1994 und vom 29.08.1994, des Zollhauptsekretärs D. vom 23.08.1994 und vom 01.08.2001, der Zollsekretärin D. vom 23.08.1994, des Kriminalhauptmeisters M. vom 23.08.1994, des Kriminalhauptkommissars L. vom 12.09.1994 sowie Zeugenaussage des Dr. M. vom 21.09.1994 ). Erst im Verfahren über die Anerkennung eines Halswirbelsäulenschadens als Dienstunfallfolge wurde im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 21.03.2000 und damit fast sechs Jahre nach dem Vorfall erstmals erwähnt, der betreffende Häftling habe den Kläger in den "Schwitzkasten" genommen. Deshalb fällt es bereits schwer, den "Schwitzkastengriff" an sich als bewiesene Tatsache zugrunde zu legen. Vollends ausgeschlossen ist es, die weiteren Umstände im Zusammenhang mit diesem "Schwitzkastengriff" als wahr zugrunde zu legen. Wenn die Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zuträfe, wäre der "Schwitzkasten" und die damit verbundene Erstickungs- bzw. Todesangst des Klägers aus der Sicht des Klägers das zentrale Element der Ereignisse vom 23.08.1994 gewesen. Es wäre dann unerklärlich, weshalb der Kläger nach diesem Vorfall etwa sechs Jahre lang gar nichts von einem "Schwitzkasten" und etwa 13 Jahre lang nichts von einem Atemstillstand und seiner damit verbundenen Todesangst erwähnt und letzteres auch erst dann vorgebracht hat, nachdem er durch das Gericht auf die Bedeutung der objektiven Komponente eines traumatisierenden Ereignisses für die Annahme einer posttraumatischen Erkrankung hingewiesen worden war. Auch die Behauptung, der Häftling sei ein im Terrorkampf ausgebildeter Elitesoldat der sowjetischen Armee, findet in den der Kammer vorliegenden Akten und Unterlagen keine Grundlage. Auch davon hat der Kläger im Lauf des gesamten Verfahrens (auf Anerkennung einer PTBS als Dienstunfallfolge) erstmals in der mündlichen Gerichtsverhandlung berichtet und seine Befragung in dieser Verhandlung hat ergeben, dass der Kläger dies selbst nur vom "Hörensagen weiß" und diese Aussage damit nur auf Vermutungen basiert. Im Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29.11.1995 - KLs 7/95 -, in dem der betreffende Häftling wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, wurde insoweit nur festgestellt, der Angeklagte habe im Anschluss an seinen Schulabschluss im Jahr 1983 bis 1986 seinen Wehrdienst in einem Baubataillon in Wladiwostok abgeleistet. Auch für die Selbstverletzungen des Häftlings in Form der Kopfstöße gegen die Zellenwand hat es im Lauf des Verfahrens eine andere, mindestens ebenso plausible Erklärung gegeben wie jene, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung geliefert hat. So hat die am 23.08.1994 als Dolmetscherin fungierende Zollsekretärin D. in ihrer Stellungnahme vom 23.08.1994 angegeben, der betreffende Häftling habe ihr gesagt, er werde sich mit aller Kraft wehren und später behaupten, man habe ihn gequält und geschlagen. Laut einem Bericht des Kriminalhauptkommissars M. von der Polizeidirektion T. vom 21.09.1994 habe der Häftling später auch tatsächlich erklärt, er habe niemanden angegriffen, man habe im Gegenteil ihn geschlagen. Danach spricht Überwiegendes dafür, dass der Häftling deshalb seinen Kopf gegen die Wand gestoßen hat, um später behaupten zu können, er sei von den Vollzugsbeamten misshandelt worden.
29 
Nach alledem kann von dem Sachverhalt, wie er von Seiten des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, nicht ausgegangen werden, zumal der Kläger für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen die volle Beweislast trägt ( VG Freiburg, Urteil vom 15.03.2003, a.a.O., m.w.N. ).
30 
Damit kommt die Annahme eines traumatisierenden Ereignisses als notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer psychischen (posttraumatischen) Erkrankung als Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 beim Kläger nicht in Betracht. Es steht zur Überzeugung der Kammer vielmehr fest, dass die Ereignisse vom 23.08.1994 nicht den für die Verursachung einer psychischen Erkrankung erforderlichen Schweregrad besaßen. Das bedeutet nicht, dass die Kammer den Kläger für psychisch gesund hält. Im Gegenteil, alle im Lauf dieses Verfahrens erstellten medizinischen und psychologischen Stellungnahmen, auch das (im Hinblick auf das Begehren des Klägers ungünstige) neurologisch-psychiatrische Gutachten der Frau Dr. W. vom 13.12.2004, gehen von einer bestehenden und dringend behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers aus. Die Kammer hat keinen Anlass, insoweit an diesen fachlichen Aussagen zu zweifeln. In diesem Verfahren ist lediglich festzustellen, dass der Kläger den Nachweis nicht erbracht hat, dass diese Erkrankung auf dem Dienstunfall vom 23.08.1994 beruht, auch nicht im Sinne einer wesentlichen Mitursache.
31 
Kommt hiernach die Anerkennung einer PTBS und einer posttraumatischen Symptomatik als weitere Folge des am 23.08.1994 erlittenen Dienstunfalls nicht in Betracht, scheidet der vom Kläger des Weiteren beantragte Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit infolge dieser Folgen des Dienstunfalls (nach § 35 BeamtVG) ebenfalls aus.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ).
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. In diesem Urteil weicht die Kammer von keinem von einem höheren Gericht aufgestellten Rechtssatz ab und die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Deshalb kommt eine Berufungszulassung, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gewünscht, nicht in Betracht.

Gründe

 
21 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 126 BRRG, 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 25.09.2001 und der Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 08.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungssymptomatik als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 und auf Bewilligung von Leistungen der Unfallfürsorge wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (in Höhe von mindestens 30 %) infolge dieses Dienstunfalls ( § 113 Abs. 5 VwGO ).
22 
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer posttraumatischen Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls am 23.08.1994 bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger die einen Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er zu der Überzeugung gekommen war, sein Leiden sei durch den Unfall verursacht, und damit nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gemeldet hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.2.2002, Buchholz 239.1, § 45 BeamtVG Nr. 5 ). Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG für die Anerkennung einer posttraumatischen Erkrankung als Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 nicht erfüllt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. § 31 Abs. 1 BeamtVG erfordert einen mehrfachen Ursachenzusammenhang, nämlich zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem jeweiligen Körperschaden (vgl. - ausführlich - BVerwG, Urteil vom 30.06.1988, VBlBW 1989, 52; VG Freiburg, Urteil vom 15.05.2003 - 9 K 1438/01 - m.w.N. ). Körperschaden im Sinne dieser Vorschrift ist jede Verletzung der körperlichen und/oder seelischen Integrität ( Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Nov. 2006, Bd. 2, § 31 BeamtVG RdNr. 44 m.w.N. ). Auch eine posttraumatische Belastungsstörung - PTBS - als eine ( nach dem ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation, WHO, und dem DSM-IV der Amerikanischen Psychiatrischen Gesellschaft ) anerkannte psychische Krankheit kann somit grundsätzlich ein Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sein.
23 
Jedoch liegt beim Kläger zur Überzeugung des Gerichts keine durch den Dienstunfall am 23.08.1994 verursachte psychische Erkrankung in Form einer PTBS oder einer posttraumatischen Symptomatik vor. Der Sachverständige des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie - DIPT -, Dipl.-Psych. R., kommt in seinem Gutachten vom 30.12.2003, auf das der Kläger sich zum Beleg seiner Erkrankung infolge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 beruft, selbst zum Ergebnis, dass bei dem Kläger nicht das Vollbild einer PTBS vorliege, weil von den (nach dem DSM-IV) erforderlichen sechs Kriterien (A: Trauma, B: Intrusionen [Wiedererleben], C: Reizvermeidung, D: erhöhtes Arousal [Erregungsniveau], E: Dauer der Symptomatik und F: Erheblichkeit der Beeinträchtigung) bei ihm drei Kriterien (B, C und D) nicht erfüllt seien; es ließen sich aber beim Kläger deutliche posttraumatische Symptome eruieren, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung im sozialen, privaten und beruflichen Funktionsbereich führten. Ob dieser Befund für die Annahme eines Körperschadens im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausreicht, kann hier dahingestellt bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Denn eine PTBS oder auch nur eine posttraumatische Symptomatik setzen zur Überzeugung der Kammer zwingend das Vorliegen eines Traumas voraus. Es ist auch unter Fachleuten der Psychotraumatologie anerkannt, dass ein traumatisches Ereignis/Erlebnis (zwingende) Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS ist, oder anders ausgedrückt, ohne das Vorliegen eines Traumas kann die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden ( vgl. Foerster/Leonhardt, in: Der medizinische Sachverständige, 99. Jahrgang, Heft 5, Sept./Okt. 2003, 146 ff. [147, 150 und 151] m.w.N.; ebenso Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylerfahren, VBlBW 2004, 41 ff. ). Insbesondere kann nicht aus dem Vorliegen von PTBS-typischen Symptomen auf das Vorliegen einer PTBS geschlossen werden, wie das in dem Gutachten des DIPT vom 30.12.2003 an vielen Stellen anklingt. Vielmehr treten solche Symptome auch im Rahmen anderer psychischer Erkrankungen, wie zum Beispiel bei depressiven Episoden sowie unspezifischen Angst- und Anpassungsstörungen, auf ( Ebert/Kindt, a.a.O., 42, 43 und 44 ). Das steht auch in Einklang mit den international anerkannten Diagnosesystemen, nämlich dem ICD-10 und dem DSM-IV. Nach beiden Diagnosesystemen setzt die Diagnose einer PTBS als objektives Kriterium - nach ICD-10 - ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß bzw. - nach DSM-IV - die Konfrontation mit einem Ereignis voraus, das lebensbedrohlich war oder eine schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete. Dabei ist zu betonen, dass auf das Vorliegen dieses objektiven Kriteriums für das Vorliegen einer PTBS nicht verzichtet werden kann. Eine Traumatisierung kann nicht allein aus dem subjektiven Erleben eines traumatisierenden Ereignisses begründet werden. Vielmehr muss das subjektiv erlebte Maß an Bedrohung mit dem Ausmaß an objektiver Bedrohung korrespondieren. Die objektive und subjektive Ereignisschwere müssen gewissermaßen im Gleichgewicht sein, um eine Traumatisierung annehmen zu können. Wenn diese Gleichgewichtigkeit fehlt, kann keine PTBS diagnostiziert werden ( Foerster/Leonhardt, a.a.O., 151 ). Deshalb muss das traumatisierende Ereignis auch ein gewisses Maß an Schwere bzw. Bedrohung beinhalten, wie das zum Beispiel für Folter, Vergewaltigung, KZ-Haft, Geiselnahme und Naturkatastrophen anerkannt ist; nicht jede Form belastender Lebensereignisse weist das erforderliche Gewicht auf ( Schnyder, in: Der medizinische Sachverständige, 99. Jahrgang, Heft 5, Sept./Okt. 2003, 142 ff. [142]; Foerster/Leonhardt, a.a.O., 147, 148, 150 und 151; vgl. auch VG Freiburg, Urteile vom 11.03.2004 - A 4 K 11993/02 - und vom 10.12.2003, NVwZ-RR 2005, 64, sowie Beschluss vom 14.01.2004 - A 4 K 11635/03 - ). Nach Auffassung der Kammer muss das - außer für das Vollbild der PTBS - auch für eine posttraumatische Symptomatik gelten. Eine psychische Erkrankung ohne das Vorliegen eines Traumas im zuvor beschriebenen Sinne kann, ohne dass dies einer sachverständigen Klärung bedürfte, nicht mit dem Prädikat "posttraumatisch" versehen werden ( zur wesentlichen Bedeutung eines tatsächlich erlebten Traumas für Erkrankungen dieser Art vgl. Ebert/Kindt, a.a.O., 42 und 43; zur häufigen Fehldiagnose einer PTBS vgl. auch Dörner, in: Der Spiegel, Heft 13/2005, 154 ).
24 
Ob tatsächlich ein traumatisches Ereignis im Sinne von ICD-10 oder DSM-IV stattgefunden hat und wie dieses geartet war, kann weder mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln noch mit Hilfe der Psychopathologie sicher erschlossen werden. Das heißt, der objektive Ereignisaspekt kann nicht Gegenstand eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens sein. Vielmehr ist das Vorhandensein eines objektiv traumatisierenden Ereignisses eine Vorbedingung für eine solche Begutachtung. Ob ein solches Ereignis stattgefunden hat und ob es in objektiver Hinsicht die Qualität eines Traumas hat, wie es für die Annahme einer psychischen Erkrankung im oben genannten Sinne erforderlich ist, kann mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden. Vielmehr kann diese Frage von einem Gericht (ebenso gut) beurteilt werden (wie von einem Sachverständigen) ( vgl. Foerster/Leonhart, a.a.O., 151 f.; nach Ebert/Kindt, a.a.O., 43, setzt die Diagnose einer PTBS in Asylverfahren sogar voraus, dass das Gericht dem [medizinischen bzw. psychologischen] Sachverständigen mitteilt, ob und, wenn ja, von welchem traumatisierenden Ereignis er ausgehen kann; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.10.2006, AuAS 2007, 8; VG Freiburg, Urteile vom 11.03.2004 und vom 10.12.2003 sowie Beschluss vom 14.01.2004, jew. a.a.O. ). Deshalb war die Kammer im vorliegenden Fall nicht gehalten, die Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Erkrankung des Klägers durch ein (erneutes) psychiatrisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten klären zu lassen, das im Übrigen auch der Kläger immer, zuletzt erneut in der mündlichen Verhandlung, aus Furcht vor einer möglicherweise damit einhergehenden Verschlimmerung seiner Krankheit abgelehnt hat.
25 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann bei dem Kläger kein Trauma und damit auch keine posttraumatische Erkrankung als eine Form eines Körperschadens im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG festgestellt werden. Denn auf der Grundlage der über viele Jahre unbestrittenen Sachverhaltsschilderungen der an dem Dienstunfall vom 23.08.1994 beteiligten Personen, einschließlich des Klägers, hatten die Ereignisse in der Arrestzelle des Polizeireviers T. am 23.08.1994 für den Kläger objektiv nicht die Ausmaße eines außergewöhnlichen, lebensbedrohlichen Ereignisses oder katastrophenähnlichen Geschehens. Zu Recht wird sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch im neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. W. vom 13.12.2004 darauf hingewiesen, dass die Situation, in der sich der Kläger am 23.08.1994 befand, keine objektiv lebensbedrohende Gefahr darstellte. Immerhin standen (mit dem Kläger) sechs Personen einem klein gewachsenen renitenten Mann - der Kläger bezeichnete diesen Mann im Rahmen der Exploration durch den psychologischen Sachverständigen der DIPT als "Gnom" - in einem Raum gegenüber. Später kam auf Anforderung der anwesenden Vollzugskräfte noch eine weitere Person zu Hilfe. Von diesen (ursprünglich) sechs, später sieben Personen waren vier bzw. später fünf Personen männliche, in waffenloser Selbstverteidigung ausgebildete Polizei- bzw. Zollfahndungsbeamte. Schon diese Ausgangslage war für die anwesenden Beamten nicht außergewöhnlich bedrohlich. Auch der weitere Verlauf der Auseinandersetzung hatte - auf der Basis der über Jahre hinweg zugrunde gelegten, auch vom Kläger bislang nicht bestrittenen Angaben der daran Beteiligten - keine außergewöhnlich bedrohlichen Ausmaße angenommen. Zwar verlief diese Auseinandersetzung zunächst überraschend, weil es der Übermacht der Beamten nicht gelang, den Mann körperlich zu beherrschen. Im Verlauf der Auseinandersetzung gelang es dem Mann u. a., dem Kläger ins Gesicht zu schlagen, ihn gegen die Zellenwand zu stoßen und in den Finger zu beißen. Doch brachte das die Situation nicht derart zum Umkippen, dass nun objektiv zu befürchten gewesen wäre, der Mann werde über die anwesenden Vollzugskräfte die Oberhand gewinnen und wäre imstande, sie ernstlich in eine (lebens-)bedrohliche Lage zu bringen, zumal darüber hinaus noch die Möglichkeit bestand, durch Knopfdruck weitere Vollzugskräfte zur Hilfe zu holen, was dann ja auch geschehen ist. Auch waren zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Waffen oder gefährliche Gegenstände im Spiel, die geeignet gewesen wären, den Geschehnissen ein ganz anderes, gravierenderes Gefährdungspotential zu verleihen. Letztlich gelang es den Vollzugsbeamten dann auch erwartungsgemäß, den Mann zu überwältigen. Der Kläger selbst hat an jenem Tag - offenbar ebenso wie alle anderen eingesetzten Dienstkräfte - seinen Dienst fortgesetzt und er hat zusammen mit seinem Kollegen D. noch am selben Tag einen sachlichen und unspektakulären Bericht über die erlebte Widerstandshandlung verfasst, in dem er in Bezug auf seine Person nur von einer Verletzung in Form einer leicht blutenden Bisswunde am rechten Zeigefinger berichtete. Erst sechs Tage später, am 29.08.1994, als die Ereignisse vom 23.08.1994 in der Zelle längst jede aktuelle Bedrohung verloren hatten, meldete der Kläger sich aufgrund einer erst im Nachhinein diagnostizierten Nasenbeinfraktur und Gehirnerschütterung zunächst bis zum 02.09.1994 und später ein weiteres Mal vom 06. bis zum 11.09.1994 dienstunfähig krank. Bei dieser Sachlage kann den Ereignissen am 23.08.1994 nicht die Qualität eines traumatisierenden Erlebnisses, wie es für die Annahme einer posttraumatischen Erkrankung erforderlich ist ( siehe oben ), zugesprochen werden. Ohne die Ereignisse am 23.08.1994 bagatellisieren zu wollen, handelt es sich dabei um Vorfälle, die im Dienstleben von Vollzugsbeamten durchaus vorkommen können und auch tatsächlich häufig vorkommen. Es handelt sich dabei geradezu um eine der Standardsituationen des polizeilichen Einsatzes von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs, wie sie im Rahmen der Schulung in waffenloser Selbstverteidigung antizipiert werden können. Auf eine Situation wie am 23.08.1994 in der Arrestzelle im Polizeirevier T. hätten der Kläger und die anderen eingesetzten Vollzugskräfte somit mental und körperlich vorbereitet sein müssen. Die körperliche Auseinandersetzung erfolgte auch nicht völlig unvorbereitet. Vielmehr hatte der Festgenommene zuvor sogar angekündigt, er werde sich gegen die beabsichtigte Blutentnahme mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch körperlich zur Wehr setzen.
26 
Dass der Kläger diese Ereignisse subjektiv (vor allem im Nachhinein) als bedrohlicher empfunden haben mag, als es objektiv gerechtfertigt war, ist für die Frage nach dem Vorliegen eines objektiv traumatisierenden Ereignisses ohne Bedeutung ( siehe oben ).
27 
Soweit der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter die Ereignisse vom 23.08.1994 in der mündlichen Verhandlung anders und weitaus dramatischer dargestellt hat, als das bisher je der Fall war, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen, weil sie von der Richtigkeit dieses neuen Vortrags nicht überzeugt ist. Während ursprünglich nur von den zuvor dargestellten Geschehensabläufen die Rede war, berichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstmals: Der betreffende Häftling sei ein für den Terrorkampf ausgebildeter Elitesoldat der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte, der nicht nur in extremen Kampftechniken ausgebildet, sondern selbst Ausbilder für solche Elitesoldaten gewesen sei. Zu den Techniken, die im Rahmen dieser Ausbildung gelehrt würden, gehöre es, sich selbst in einen Zustand außergewöhnlicher Erregung mit den damit einhergehenden Adrenalinausschüttungen zu versetzen, um sich von emotionalen Fesseln zu befreien und übermenschliche Kräfte frei zu setzen. Eine solche Technik habe der Betreffende am 23.08.1994 offensichtlich angewandt, indem er, für alle Anwesenden unerklärlich, mehrfach seinen Kopf heftig gegen die Wand gestoßen und sich dadurch selbst erhebliche Schmerzen zugefügt habe. Mit den dabei entfesselten Kräften habe er sich anschließend zur Wehr gesetzt und den Kläger u. a. so in den "Schwitzkasten" genommen, dass diesem die Luft weggeblieben sei und er zu ersticken glaubte. Aufgrund der zugedrückten Luftröhre habe der Kläger, noch während er sich im "Schwitzkasten" befunden habe, gedacht, er müsse ersticken, selbst wenn es ihm gelinge, sich aus dem Griff des Mannes zu befreien, weil die Luftröhre irreversibel eingedrückt sei. Dadurch habe ihn eine Todesangst befallen, die ihn bis heute verfolge.
28 
Diese dramatische Wendung in der Darstellung der Ereignisse vom 23.08.1994 vermag die Kammer dem Kläger jedoch nicht abzunehmen. Denn in den ersten Jahren nach dem Vorfall war in keiner Stellungnahme eines der an der Auseinandersetzung Beteiligten je die Rede davon, dass der Kläger sich überhaupt in einem "Schwitzkastengriff" des Häftlings befunden habe ( siehe Stellungnahmen des Klägers selbst vom 23.08.1994 und vom 29.08.1994, des Zollhauptsekretärs D. vom 23.08.1994 und vom 01.08.2001, der Zollsekretärin D. vom 23.08.1994, des Kriminalhauptmeisters M. vom 23.08.1994, des Kriminalhauptkommissars L. vom 12.09.1994 sowie Zeugenaussage des Dr. M. vom 21.09.1994 ). Erst im Verfahren über die Anerkennung eines Halswirbelsäulenschadens als Dienstunfallfolge wurde im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 21.03.2000 und damit fast sechs Jahre nach dem Vorfall erstmals erwähnt, der betreffende Häftling habe den Kläger in den "Schwitzkasten" genommen. Deshalb fällt es bereits schwer, den "Schwitzkastengriff" an sich als bewiesene Tatsache zugrunde zu legen. Vollends ausgeschlossen ist es, die weiteren Umstände im Zusammenhang mit diesem "Schwitzkastengriff" als wahr zugrunde zu legen. Wenn die Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zuträfe, wäre der "Schwitzkasten" und die damit verbundene Erstickungs- bzw. Todesangst des Klägers aus der Sicht des Klägers das zentrale Element der Ereignisse vom 23.08.1994 gewesen. Es wäre dann unerklärlich, weshalb der Kläger nach diesem Vorfall etwa sechs Jahre lang gar nichts von einem "Schwitzkasten" und etwa 13 Jahre lang nichts von einem Atemstillstand und seiner damit verbundenen Todesangst erwähnt und letzteres auch erst dann vorgebracht hat, nachdem er durch das Gericht auf die Bedeutung der objektiven Komponente eines traumatisierenden Ereignisses für die Annahme einer posttraumatischen Erkrankung hingewiesen worden war. Auch die Behauptung, der Häftling sei ein im Terrorkampf ausgebildeter Elitesoldat der sowjetischen Armee, findet in den der Kammer vorliegenden Akten und Unterlagen keine Grundlage. Auch davon hat der Kläger im Lauf des gesamten Verfahrens (auf Anerkennung einer PTBS als Dienstunfallfolge) erstmals in der mündlichen Gerichtsverhandlung berichtet und seine Befragung in dieser Verhandlung hat ergeben, dass der Kläger dies selbst nur vom "Hörensagen weiß" und diese Aussage damit nur auf Vermutungen basiert. Im Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29.11.1995 - KLs 7/95 -, in dem der betreffende Häftling wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, wurde insoweit nur festgestellt, der Angeklagte habe im Anschluss an seinen Schulabschluss im Jahr 1983 bis 1986 seinen Wehrdienst in einem Baubataillon in Wladiwostok abgeleistet. Auch für die Selbstverletzungen des Häftlings in Form der Kopfstöße gegen die Zellenwand hat es im Lauf des Verfahrens eine andere, mindestens ebenso plausible Erklärung gegeben wie jene, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung geliefert hat. So hat die am 23.08.1994 als Dolmetscherin fungierende Zollsekretärin D. in ihrer Stellungnahme vom 23.08.1994 angegeben, der betreffende Häftling habe ihr gesagt, er werde sich mit aller Kraft wehren und später behaupten, man habe ihn gequält und geschlagen. Laut einem Bericht des Kriminalhauptkommissars M. von der Polizeidirektion T. vom 21.09.1994 habe der Häftling später auch tatsächlich erklärt, er habe niemanden angegriffen, man habe im Gegenteil ihn geschlagen. Danach spricht Überwiegendes dafür, dass der Häftling deshalb seinen Kopf gegen die Wand gestoßen hat, um später behaupten zu können, er sei von den Vollzugsbeamten misshandelt worden.
29 
Nach alledem kann von dem Sachverhalt, wie er von Seiten des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, nicht ausgegangen werden, zumal der Kläger für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen die volle Beweislast trägt ( VG Freiburg, Urteil vom 15.03.2003, a.a.O., m.w.N. ).
30 
Damit kommt die Annahme eines traumatisierenden Ereignisses als notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer psychischen (posttraumatischen) Erkrankung als Folge des Dienstunfalls vom 23.08.1994 beim Kläger nicht in Betracht. Es steht zur Überzeugung der Kammer vielmehr fest, dass die Ereignisse vom 23.08.1994 nicht den für die Verursachung einer psychischen Erkrankung erforderlichen Schweregrad besaßen. Das bedeutet nicht, dass die Kammer den Kläger für psychisch gesund hält. Im Gegenteil, alle im Lauf dieses Verfahrens erstellten medizinischen und psychologischen Stellungnahmen, auch das (im Hinblick auf das Begehren des Klägers ungünstige) neurologisch-psychiatrische Gutachten der Frau Dr. W. vom 13.12.2004, gehen von einer bestehenden und dringend behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers aus. Die Kammer hat keinen Anlass, insoweit an diesen fachlichen Aussagen zu zweifeln. In diesem Verfahren ist lediglich festzustellen, dass der Kläger den Nachweis nicht erbracht hat, dass diese Erkrankung auf dem Dienstunfall vom 23.08.1994 beruht, auch nicht im Sinne einer wesentlichen Mitursache.
31 
Kommt hiernach die Anerkennung einer PTBS und einer posttraumatischen Symptomatik als weitere Folge des am 23.08.1994 erlittenen Dienstunfalls nicht in Betracht, scheidet der vom Kläger des Weiteren beantragte Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit infolge dieser Folgen des Dienstunfalls (nach § 35 BeamtVG) ebenfalls aus.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ).
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. In diesem Urteil weicht die Kammer von keinem von einem höheren Gericht aufgestellten Rechtssatz ab und die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Deshalb kommt eine Berufungszulassung, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gewünscht, nicht in Betracht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Feb. 2007 - 4 K 986/05

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Feb. 2007 - 4 K 986/05 zitiert 9 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Feb. 2007 - 4 K 986/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Feb. 2007 - 4 K 986/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Feb. 2007 - 4 K 986/05

bei uns veröffentlicht am 22.02.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer posttraumatischen S
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Feb. 2007 - 4 K 986/05.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Feb. 2007 - 4 K 986/05

bei uns veröffentlicht am 22.02.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer posttraumatischen S

Referenzen

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.