Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Juni 2013 - 4 K 896/13

published on 03/06/2013 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Juni 2013 - 4 K 896/13
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Gericht

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Tenor

Das Verwaltungsgericht Freiburg erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht gemäß den §§ 83 VwGO, 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen Maßnahmen von Beamten der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein. Nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 (von § 52 VwGO). Die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein ist eine unselbständige Untergliederung der Bundespolizeidirektion Stuttgart und damit nicht Behörde im zuvor genannten Sinn. Nach dem Gesetz über die Bundespolizei vom 19.10.1994 (BGBl I 1994, 2978) und der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden in der Fassung vom 01.03.2008 (BGBl I 2008, 250) kommen nur den Bundespolizeidirektionen, nicht aber den Bundespolizeiinspektionen, eigene Zuständigkeiten zu (ebenso VG Münster, Beschluss vom 14.04.2008 - 1 K 201/08 -, juris; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 26.03.2009 - 20 K 2662/08 -, juris, in dem - unausgesprochen - eine Zuständigkeit für außerhalb des Gerichtsbezirks des VG Köln durchgeführte Maßnahmen der für NRW zuständigen Bundespolizeidirektion angenommen wurde). Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 der oben genannten Verordnung für das Land Baden-Württemberg zuständige Bundespolizeidirektion Stuttgart mit Sitz in Böblingen ist danach die Bundesbehörde, nach der sich die Zuständigkeit im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO richtet.
Die Kammer hält die Vorschrift des § 52 Nr. 2 VwGO auch im vorliegenden Fall einer Fortsetzungsfeststellungklage wegen deren Ableitung von der Anfechtungsklage für entsprechend anwendbar (wie hier VG Frankfurt, Beschluss vom 27.03.2013 - 6 K 1186/12 -, juris, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 52 RdNr. 8, m.w.N, und § 113 RdNr. 97).
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts hier nicht aus § 52 Nr. 3 (Satz 2) VwGO, da diese Vorschrift nur für Klagen gilt, die, wie bereits der Wortlaut von § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO zeigt, nicht unter § 52 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO fallen (vgl. u. a. Kopp/Schenke, a.a.O, § 52 RdNr. 12).
Danach ist hier das Verwaltungsgericht Stuttgart, in dessen Bezirk die Bundespolizeidirektion Stuttgart ihren Sitz hat, örtlich zuständig.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
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Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.