Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Feb. 2012 - 4 K 2649/10

bei uns veröffentlicht am23.02.2012

Tenor

Es wird festgestellt, dass die am 14.11.2009 von der Polizei vorgenommene Feststellung der Identität des Klägers, die am 14.11.2009 von der Polizei durchgeführte filmische Erfassung seiner Person, der am 14.11.2009 von der Polizei ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis und die am 14.11.2009 von der Polizei zur Durchsetzung des Platzverweises ihm gegenüber ausgesprochene Androhung der Gewahrsamnahme rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen polizeiliche Maßnahmen, die am 14.11.2009 am Rande eines Demonstrationszugs im Bereich O., F., ihm gegenüber getroffenen worden sind.
Am 14.11.2009 beobachtete der Kläger im Bereich O. in F. einen Demonstrationszug. Gegen 19.20 Uhr traten drei Polizeibeamte von hinten an den Kläger heran. Einer dieser Polizeibeamten forderte den Kläger auf, seinen Personalausweis vorzuzeigen. Sodann wurde der Kläger durch einen herbeigerufenen Polizeitrupp mit seinem vor die Brust gehaltenen Ausweis „abgefilmt“. Anschließend erteilte dieser Polizeibeamte dem Kläger einen Platzverweis für die F. Innenstadt und einen Kilometer rings um den Demonstrationsort für zwölf Stunden. Ferner wies er den Kläger darauf hin, dass er ihn in Gewahrsam nehmen werde, wenn er ihn in 15 Minuten noch am Ort der Demonstration sehe. Daraufhin verließ der Kläger die Örtlichkeit.
Nach einer längeren Korrespondenz zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und verschiedenen Polizeidienststellen des Beklagten und dem Beauftragten für Datenschutz des Beklagten hat der Kläger am 15.12.2010 Klage erhoben. In der Begründung wendet er sich gegen die Rechtmäßigkeit der am 14.11.2009 gegen ihn ergangenen Maßnahmen der Polizei.
Der Kläger beantragt:
festzustellen, dass
- die am 14.11.2009 von der Polizei vorgenommene Feststellung seiner Identität,
- die am 14.11.2009 von der Polizei durchgeführte filmische Erfassung seiner Person,
- der am 14.11.2009 von der Polizei ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis und
- die am 14.11.2009 von der Polizei zur Durchsetzung des Platzverweises ihm gegenüber ausgesprochene Androhung der Gewahrsamnahme
rechtswidrig waren.
Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt,
sie erkenne an, dass
10 
- die am 14.11.2009 von der Polizei vorgenommene Feststellung der Identität des Klägers,
- die am 14.11.2009 von der Polizei durchgeführte filmische Erfassung des Klägers,
- der am 14.11.2009 von der Polizei gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweis und
- die am 14.11.2009 von der Polizei zur Durchsetzung des Platzverweises ihm gegenüber ausgesprochene Androhung der Gewahrsamnahme
11 
rechtswidrig waren.
12 
Der Kammer liegen die Akten des Beklagten über die Vorfälle und die Korrespondenz mit dem Kläger aus Anlass der Demonstration am 14.11.2009 (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
14 
Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen, die die Qualität von Verwaltungsakten besitzen (siehe u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.2010, NVwZ-RR 2011, 231, m.w.N.), ergibt sich bereits aus der institutionellen Garantie des Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG. Bei hoheitlichen Maßnahmen, die sich - wie das bei polizeilichen Maßnahmen in der Regel der Fall ist - typischerweise kurzfristig erledigen, kann effektiver gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nicht rechtzeitig gewährt werden. Insofern ist die Möglichkeit einer zumindest nachträglichen gerichtlichen Kontrolle rechtsstaatlich geboten (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.03.2011, DVBl 2011, 626, und 08.05.2008, VBlBW 2008, 375; Urteil der Kammer vom 05.02.2009 - 4 K 961/08 -, m.w.N.). Ob der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch aus anderen Gründen besitzt, kann hier dahingestellt bleiben.
15 
Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist nicht dadurch (ganz oder teilweise) entfallen, dass der Beklagte ihm gegenüber zunächst mit Schriftsatz vom 30.03.2011 erklärt hat, einzelne Maßnahmen seien auch nach seiner Auffassung rechtswidrig gewesen. Das gilt auch, soweit der Beklagte später, das heißt in der mündlichen Verhandlung, sämtliche von ihm angegriffenen Maßnahmen als rechtswidrig anerkannt hat. Vielmehr besteht ungeachtet dieser Erklärungen aus den Gründen, die für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung sprechen (hier: Art. 19 Abs. 4 GG), das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen uneingeschränkt fort.
16 
Allerdings hat der Kläger, soweit der Beklagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit aller (streitbefangenen) Maßnahmen förmlich anerkannt hat, - entgegen seiner ursprünglich geäußerten Auffassung - kein Rechtsschutzbedürfnis an dem Erlass eines kontradiktorischen Urteils (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 107 RdNr. 24 m.w.N.). Es besteht kein über den Erlass eines Anerkenntnisurteils hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis. Dass im Rahmen eines Anerkenntnisurteils eine Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht vorzunehmen ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Kläger erlangt prozessual gesehen ein seinem Antrag entsprechendes Urteil. Ein Anspruch auf ein Urteil, das durch eine entsprechende Begründung des Gerichts mit einem „richterlichen Gütesiegel“ versehen ist, besteht genauso wenig, wie sonst ein Anspruch auf ein Urteil mit einer vom Kläger begehrten Begründung besteht. Es ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, welche die Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand den Prozessbeteiligten zuweist, dass dem Gericht durch die Handlung der Beteiligten die Überprüfung eines Sachverhalts entzogen werden kann (zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall siehe Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, RdNr. 5).
17 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in aller Form alle (vier) vom Kläger angegriffenen Maßnahmen als rechtswidrig anerkannt.
18 
Ein Anerkenntnisurteil ist auch im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997, NVwZ 1997, 576, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.09.1990, NJW 1991, 859, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010 - 12 K 1288/10 -, juris, m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 09.08.2001 - 7 A 5046/00 -; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 107 RdNr. 5; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. II, Stand: Juni 2011, § 173 RdNr. 95; Wolff, a.a.O., § 107 RdNrn. 22 ff. m.w.N.). Entgegen vereinzelten Stimmen in Literatur und Rechtsprechung sind Anerkenntnisurteile nicht nur bei Leistungsklagen zulässig, sondern auch bei Anfechtungsklagen (so ausdrücklich VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010, und VG Hannover, Urteil vom 09.08.2001, jew. a.a.O.; ebenso Wolff, a.a.O., § 107 RdNr. 22) und anderen Klagearten, insbesondere auch in Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wie hier -, die mit der Anfechtungsklage systematisch eng verbunden ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 RdNr. 97 m.w.N.).
19 
Dementsprechend war dem Antrag des Klägers im Wege eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 307 Satz 1 ZPO umfassend stattzugeben. Einer materiellen Prüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der von ihm angegriffenen Maßnahmen bedarf es nicht mehr.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
21 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
13 
1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
14 
Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen, die die Qualität von Verwaltungsakten besitzen (siehe u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.2010, NVwZ-RR 2011, 231, m.w.N.), ergibt sich bereits aus der institutionellen Garantie des Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG. Bei hoheitlichen Maßnahmen, die sich - wie das bei polizeilichen Maßnahmen in der Regel der Fall ist - typischerweise kurzfristig erledigen, kann effektiver gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nicht rechtzeitig gewährt werden. Insofern ist die Möglichkeit einer zumindest nachträglichen gerichtlichen Kontrolle rechtsstaatlich geboten (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.03.2011, DVBl 2011, 626, und 08.05.2008, VBlBW 2008, 375; Urteil der Kammer vom 05.02.2009 - 4 K 961/08 -, m.w.N.). Ob der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch aus anderen Gründen besitzt, kann hier dahingestellt bleiben.
15 
Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist nicht dadurch (ganz oder teilweise) entfallen, dass der Beklagte ihm gegenüber zunächst mit Schriftsatz vom 30.03.2011 erklärt hat, einzelne Maßnahmen seien auch nach seiner Auffassung rechtswidrig gewesen. Das gilt auch, soweit der Beklagte später, das heißt in der mündlichen Verhandlung, sämtliche von ihm angegriffenen Maßnahmen als rechtswidrig anerkannt hat. Vielmehr besteht ungeachtet dieser Erklärungen aus den Gründen, die für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung sprechen (hier: Art. 19 Abs. 4 GG), das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen uneingeschränkt fort.
16 
Allerdings hat der Kläger, soweit der Beklagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit aller (streitbefangenen) Maßnahmen förmlich anerkannt hat, - entgegen seiner ursprünglich geäußerten Auffassung - kein Rechtsschutzbedürfnis an dem Erlass eines kontradiktorischen Urteils (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 107 RdNr. 24 m.w.N.). Es besteht kein über den Erlass eines Anerkenntnisurteils hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis. Dass im Rahmen eines Anerkenntnisurteils eine Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht vorzunehmen ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Kläger erlangt prozessual gesehen ein seinem Antrag entsprechendes Urteil. Ein Anspruch auf ein Urteil, das durch eine entsprechende Begründung des Gerichts mit einem „richterlichen Gütesiegel“ versehen ist, besteht genauso wenig, wie sonst ein Anspruch auf ein Urteil mit einer vom Kläger begehrten Begründung besteht. Es ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, welche die Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand den Prozessbeteiligten zuweist, dass dem Gericht durch die Handlung der Beteiligten die Überprüfung eines Sachverhalts entzogen werden kann (zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall siehe Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, RdNr. 5).
17 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in aller Form alle (vier) vom Kläger angegriffenen Maßnahmen als rechtswidrig anerkannt.
18 
Ein Anerkenntnisurteil ist auch im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997, NVwZ 1997, 576, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.09.1990, NJW 1991, 859, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010 - 12 K 1288/10 -, juris, m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 09.08.2001 - 7 A 5046/00 -; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 107 RdNr. 5; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. II, Stand: Juni 2011, § 173 RdNr. 95; Wolff, a.a.O., § 107 RdNrn. 22 ff. m.w.N.). Entgegen vereinzelten Stimmen in Literatur und Rechtsprechung sind Anerkenntnisurteile nicht nur bei Leistungsklagen zulässig, sondern auch bei Anfechtungsklagen (so ausdrücklich VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010, und VG Hannover, Urteil vom 09.08.2001, jew. a.a.O.; ebenso Wolff, a.a.O., § 107 RdNr. 22) und anderen Klagearten, insbesondere auch in Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wie hier -, die mit der Anfechtungsklage systematisch eng verbunden ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 RdNr. 97 m.w.N.).
19 
Dementsprechend war dem Antrag des Klägers im Wege eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 307 Satz 1 ZPO umfassend stattzugeben. Einer materiellen Prüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der von ihm angegriffenen Maßnahmen bedarf es nicht mehr.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
21 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 10.03.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist die Mutter eines am 21.06.1993 geborenen Sohnes. Dieser machte am 23.07.2009 den Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule. Seitdem besucht er die Akademie ... als weiterführende Schule. Dabei handelt es sich um eine anerkannte Ersatzschule.
Der Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule wurde am 04.06.2009 dem Geschäftsführenden Schulleiter für berufliche Schulen gemeldet. Da der Besuch der Akademie ... dem Geschäftsführenden Schulleiter für berufliche Schulen weder bekannt war noch von der Klägerin mitgeteilt wurde, wurde der Sohn der Klägerin am 23.11.2009 an die ... Schule ... als aufnehmende berufliche Schule gemeldet. Diese wies mit Schreiben vom 07.12.2009 an die Klägerin auf die gesetzliche Schulpflicht des Sohnes hin und gab als verbindlichen Einschulungstermin den 11.12.2009 an. Weiter bat sie die Klägerin um Mitteilung, wenn der Sohn in der Zwischenzeit ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sein sollte oder eine andere weiterführende Schule besuche. Dem Schreiben beigefügt war ein Formblatt für die Rückmeldung zur Einschulung. Darin war vermerkt: "Falls die Angaben der Meldestelle nicht mehr aktuell sein sollten, füllen Sie bitte dieses Blatt aus und senden oder faxen Sie es bitte umgehend zurück." Angekreuzt werden konnte neben anderen Möglichkeiten: "Ich besuche eine andere weiterführende Schule."
Daraufhin schickte die Klägerin ein - nicht unterschriebenes - Schreiben vom 09.12.2009 an die aufnehmende berufliche Schule. Dieses Schreiben enthielt keine Angaben dazu, dass der Sohn der Klägerin die Akademie ... besuche.
Daraufhin wurde das Regierungspräsidium ... über den Sachverhalt informiert. Mit Schreiben vom 08.01.2010 wies es die Klägerin auf die Berufsschulpflicht des Sohnes hin und forderte sie auf, dafür zu sorgen, dass der Sohn der Berufsschulpflicht nachkomme.
Mit Schreiben vom 21.01.2010 an das Regierungspräsidium ... berief sich die Klägerin darauf, es bestehe keine Berufsschulpflicht. In diesem und verschiedenen weiteren Schreiben machte die Klägerin keine Angaben zur Ausbildung ihres Sohnes.
Mit Verfügung vom 05.02.2010 forderte das Regierungspräsidium ... die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Sohn unverzüglich an der aufnehmenden beruflichen Schule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er die Schulpflicht erfülle. Darüber hinaus drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR für den Fall an, dass die Klägerin dieser Verpflichtung nicht vollumfänglich nachkomme.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Darin führte sie unter anderem aus: "Meiner Erziehungspflicht bin ich nachgekommen, auch wenn Sie und Ihre Geschäftspartner etwas anderes behaupten. Eine anerkannte Ausbildung an einer Ersatzschule ist ihren Geschäftspartner bekannt."
Nachdem der Sohn der Klägerin weiterhin nicht die aufnehmende berufliche Schule besuchte, setzte das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 10.03.2010 gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR fest.
Am 09.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, ihr Sohn besuche seit Abschluss der Hauptschule die Akademie .... Damit verletze er nicht seine Berufsschulpflicht und müsse auch nicht die aufnehmende berufliche Schule besuchen. Sie habe stets darauf hingewiesen, dass ihr Sohn nach Abschluss der Hauptschule keine Berufsausbildung, sondern einen weiterführenden Schulabschluss machen wolle. Sie habe dies auch gegenüber der Hauptschule mit Werkrealschule, der aufnehmenden beruflichen Schule und dem Regierungspräsidium ... zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig legte sie ein Schreiben der Akademie ... vom 02.04.2009 an ihren Sohn vor. Darin wird ausgeführt: "Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Schule entschieden haben und bestätigen den Eingang ihres Ausbildungsvertrages für die oben genannte Ausbildung." Weiter legte sie ein Halbjahreszeugnis der Akademie ... vom 29.01.2010 und eine Kopie der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule an die Akademie ... durch das Regierungspräsidium ... vom 07.11.2007 vor.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 10.03.2010 aufzuheben.
12 
Der Beklagte erkannte mit Schriftsatz vom 11.05.2010 - eingegangen bei Gericht am 12.05.2010 - den Anspruch auf Aufhebung des Bescheids "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung" an.
13 
Er beantragt, der Klägerin gemäß § 156 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie trotz mehrfacher Hinweise nicht mitgeteilt habe, dass ihr Sohn eine Ersatzschule besuche, und dies auch nicht von Amts wegen ermittelbar gewesen sei. Hätte die Klägerin dies getan, wäre die angegriffene Verfügung nicht ergangen bzw. vor Erhebung der Klage aufgehoben worden. Er habe keine Veranlassung zur Klage gegeben.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Berichterstatter kann über die Klage entscheiden, nachdem der Beklagte den Anspruch anerkannt hat (§ 87 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), und weil ein Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 87 a Abs. 3 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlungen ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Danach kommt es nicht darauf an, ob § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO anwendbar ist.
16 
Der Klage ist stattzugeben, da ein Anerkenntnis des Beklagten vorliegt.
17 
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Der Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 10.03.2010 wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung ... anerkannt." Dabei hat er auf die Kommentierung von Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RdNr. 34 bis 36, hingewiesen. Dort wird erörtert, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem gerichtlichen Urteil über eine Anfechtungsklage maßgeblich ist. Weiter wird im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Ggf. bitten wir um richterlichen Hinweis zur sachdienlichen Antragstellung."
18 
Unter diesen Umständen können die Ausführungen "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung" nicht als Einschränkung des Anerkenntnisses verstanden werden, sondern vielmehr als Hinweis darauf, dass die tatsächliche Sachlage dem Beklagten erst durch die Klageschrift und die damit vorgelegten Anlagen bekannt geworden ist und deshalb die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung erst ab diesem Zeitpunkt ersichtlich geworden ist.
19 
Ein solches Anerkenntnis ist im Verwaltungsprozess mit der Folge zulässig, dass nach § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hat (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 07.01.1997, BVerwGE 104, 27; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1990, NJW 1991, 859). Die frühere Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1957, NJW 1957 885, und Urt. v. 18.01.1963, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 3), nach der ein Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess nicht zulässig war, ist dadurch überholt. Das Anerkenntnisurteil ist auch im Anfechtungsprozess zulässig (so auch VG Hannover, Urt. v. 09.08.2001 - 7 A 546/00 -, Juris; ohne Beschränkung auf Anfechtungsklagen auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. [2010], § 86 RdNr. 5). Zwar wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.1981 (BVerwGE 62, 18) ausgeführt: "Die Vorschrift des § 307 ZPO, nach welcher in derartigen Fällen ein Anerkenntnisurteil ergeht, ist im Anfechtungsprozess nicht entsprechend anwendbar." Eine Begründung wird hierfür aber nicht gegeben, worauf im Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 12.09.1990 (a.a.O.) zu Recht ausdrücklich hingewiesen wird. Einleuchtende Gründe, bei der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils zwischen Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage zu unterscheiden sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sprechen die Formulierungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.1997 (a.a.O.) dafür, dass an dieser Unterscheidung nicht mehr festgehalten wird.
20 
Das Regierungspräsidium ... als Vertreter des Beklagten war auch materiell-rechtlich berechtigt, über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu verfügen (vgl. Guttenberg, VBlBW 1992, 244ff.).
21 
Die Kosten werden nach § 156 VwGO der Klägerin auferlegt. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin sofort im Schriftsatz vom 10.03.2010 anerkannt. Er hatte auch durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Denn bei einem verständigen Kläger wäre es bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht zu einer Klage gekommen (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. [2007], § 156 RdNr. 2).
22 
Für den am 21.06.1993 geborenen Sohn der Klägerin besteht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SchG Schulpflicht, und zwar in Form der Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG). Hierauf war die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Dabei begann die Pflicht zum Besuch der Berufsschule mit Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 SchG (§ 77 SchG) nach Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Verantwortlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Erziehungsberechtigten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 SchG), d.h. nach Aktenlage die Klägerin. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 SchG nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde - hier das Regierungspräsidium... - eine Verfügung erlassen, mit der die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, die Maßnahmen zu ergreifen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen und - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung - gleichzeitig ein Zwangsgeld nach § 20 Abs. 1 und 2 LVwVG androhen (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer v. 07.01.2010 - 12 K 4611/09 -). Wenn diese Pflicht trotzdem nicht erfüllt wird, kann das Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 86 Abs. 1 SchG). So ist vorliegend - zu Recht - das Regierungspräsidium ... verfahren und hat zuletzt die Verfügung vom 10.03.2010 erlassen.
23 
Dieses Vorgehen war geboten, weil dem Regierungspräsidium nicht bekannt war, dass die Berufsschulpflicht des Sohnes der Klägerin nach § 80 Nr. 1 SchG ruhte, solange er eine Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchte. Die Klägerin hätte Anlass gehabt, auf die mehrfach erfolgten Aufforderungen der aufnehmenden beruflichen Schule und des Regierungspräsidiums ... hin mitzuteilen, dass ihr Sohn die Akademie ... besucht. Dies hätte sich insbesondere im Anschluss an die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2010 und auch im Anschluss an die vorliegend angefochtene Verfügung aufgedrängt.
24 
Aus den Schreiben der Klägerin, die in den Akten vorhanden sind, lässt sich - soweit sie überhaupt verständlich sind - eine solche Mitteilung nicht entnehmen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Klägerin im Widerspruch gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2010: "Meiner Erziehungspflicht bin ich nachgekommen, auch wenn Sie und Ihre Geschäftspartner etwas anderes behaupten. Eine anerkannte Ausbildung an einer Ersatzschule ist ihren Geschäftspartner bekannt". Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, ob sie sich auf den Sohn der Klägerin beziehen, und schon gar nicht enthalten sie Informationen, aus denen sich das Ruhen der Berufsschulpflicht entnehmen lassen könnte. Darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Über sonstige Mitteilungen der Klägerin liegen keine tatsächlichen Erkenntnisse vor.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Der Berichterstatter kann über die Klage entscheiden, nachdem der Beklagte den Anspruch anerkannt hat (§ 87 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), und weil ein Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 87 a Abs. 3 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlungen ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Danach kommt es nicht darauf an, ob § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO anwendbar ist.
16 
Der Klage ist stattzugeben, da ein Anerkenntnis des Beklagten vorliegt.
17 
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Der Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 10.03.2010 wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung ... anerkannt." Dabei hat er auf die Kommentierung von Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RdNr. 34 bis 36, hingewiesen. Dort wird erörtert, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem gerichtlichen Urteil über eine Anfechtungsklage maßgeblich ist. Weiter wird im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Ggf. bitten wir um richterlichen Hinweis zur sachdienlichen Antragstellung."
18 
Unter diesen Umständen können die Ausführungen "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung" nicht als Einschränkung des Anerkenntnisses verstanden werden, sondern vielmehr als Hinweis darauf, dass die tatsächliche Sachlage dem Beklagten erst durch die Klageschrift und die damit vorgelegten Anlagen bekannt geworden ist und deshalb die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung erst ab diesem Zeitpunkt ersichtlich geworden ist.
19 
Ein solches Anerkenntnis ist im Verwaltungsprozess mit der Folge zulässig, dass nach § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hat (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 07.01.1997, BVerwGE 104, 27; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1990, NJW 1991, 859). Die frühere Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1957, NJW 1957 885, und Urt. v. 18.01.1963, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 3), nach der ein Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess nicht zulässig war, ist dadurch überholt. Das Anerkenntnisurteil ist auch im Anfechtungsprozess zulässig (so auch VG Hannover, Urt. v. 09.08.2001 - 7 A 546/00 -, Juris; ohne Beschränkung auf Anfechtungsklagen auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. [2010], § 86 RdNr. 5). Zwar wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.1981 (BVerwGE 62, 18) ausgeführt: "Die Vorschrift des § 307 ZPO, nach welcher in derartigen Fällen ein Anerkenntnisurteil ergeht, ist im Anfechtungsprozess nicht entsprechend anwendbar." Eine Begründung wird hierfür aber nicht gegeben, worauf im Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 12.09.1990 (a.a.O.) zu Recht ausdrücklich hingewiesen wird. Einleuchtende Gründe, bei der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils zwischen Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage zu unterscheiden sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sprechen die Formulierungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.1997 (a.a.O.) dafür, dass an dieser Unterscheidung nicht mehr festgehalten wird.
20 
Das Regierungspräsidium ... als Vertreter des Beklagten war auch materiell-rechtlich berechtigt, über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu verfügen (vgl. Guttenberg, VBlBW 1992, 244ff.).
21 
Die Kosten werden nach § 156 VwGO der Klägerin auferlegt. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin sofort im Schriftsatz vom 10.03.2010 anerkannt. Er hatte auch durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Denn bei einem verständigen Kläger wäre es bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht zu einer Klage gekommen (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. [2007], § 156 RdNr. 2).
22 
Für den am 21.06.1993 geborenen Sohn der Klägerin besteht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SchG Schulpflicht, und zwar in Form der Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG). Hierauf war die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Dabei begann die Pflicht zum Besuch der Berufsschule mit Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 SchG (§ 77 SchG) nach Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Verantwortlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Erziehungsberechtigten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 SchG), d.h. nach Aktenlage die Klägerin. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 SchG nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde - hier das Regierungspräsidium... - eine Verfügung erlassen, mit der die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, die Maßnahmen zu ergreifen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen und - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung - gleichzeitig ein Zwangsgeld nach § 20 Abs. 1 und 2 LVwVG androhen (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer v. 07.01.2010 - 12 K 4611/09 -). Wenn diese Pflicht trotzdem nicht erfüllt wird, kann das Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 86 Abs. 1 SchG). So ist vorliegend - zu Recht - das Regierungspräsidium ... verfahren und hat zuletzt die Verfügung vom 10.03.2010 erlassen.
23 
Dieses Vorgehen war geboten, weil dem Regierungspräsidium nicht bekannt war, dass die Berufsschulpflicht des Sohnes der Klägerin nach § 80 Nr. 1 SchG ruhte, solange er eine Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchte. Die Klägerin hätte Anlass gehabt, auf die mehrfach erfolgten Aufforderungen der aufnehmenden beruflichen Schule und des Regierungspräsidiums ... hin mitzuteilen, dass ihr Sohn die Akademie ... besucht. Dies hätte sich insbesondere im Anschluss an die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2010 und auch im Anschluss an die vorliegend angefochtene Verfügung aufgedrängt.
24 
Aus den Schreiben der Klägerin, die in den Akten vorhanden sind, lässt sich - soweit sie überhaupt verständlich sind - eine solche Mitteilung nicht entnehmen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Klägerin im Widerspruch gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2010: "Meiner Erziehungspflicht bin ich nachgekommen, auch wenn Sie und Ihre Geschäftspartner etwas anderes behaupten. Eine anerkannte Ausbildung an einer Ersatzschule ist ihren Geschäftspartner bekannt". Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, ob sie sich auf den Sohn der Klägerin beziehen, und schon gar nicht enthalten sie Informationen, aus denen sich das Ruhen der Berufsschulpflicht entnehmen lassen könnte. Darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Über sonstige Mitteilungen der Klägerin liegen keine tatsächlichen Erkenntnisse vor.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 10.03.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist die Mutter eines am 21.06.1993 geborenen Sohnes. Dieser machte am 23.07.2009 den Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule. Seitdem besucht er die Akademie ... als weiterführende Schule. Dabei handelt es sich um eine anerkannte Ersatzschule.
Der Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule wurde am 04.06.2009 dem Geschäftsführenden Schulleiter für berufliche Schulen gemeldet. Da der Besuch der Akademie ... dem Geschäftsführenden Schulleiter für berufliche Schulen weder bekannt war noch von der Klägerin mitgeteilt wurde, wurde der Sohn der Klägerin am 23.11.2009 an die ... Schule ... als aufnehmende berufliche Schule gemeldet. Diese wies mit Schreiben vom 07.12.2009 an die Klägerin auf die gesetzliche Schulpflicht des Sohnes hin und gab als verbindlichen Einschulungstermin den 11.12.2009 an. Weiter bat sie die Klägerin um Mitteilung, wenn der Sohn in der Zwischenzeit ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sein sollte oder eine andere weiterführende Schule besuche. Dem Schreiben beigefügt war ein Formblatt für die Rückmeldung zur Einschulung. Darin war vermerkt: "Falls die Angaben der Meldestelle nicht mehr aktuell sein sollten, füllen Sie bitte dieses Blatt aus und senden oder faxen Sie es bitte umgehend zurück." Angekreuzt werden konnte neben anderen Möglichkeiten: "Ich besuche eine andere weiterführende Schule."
Daraufhin schickte die Klägerin ein - nicht unterschriebenes - Schreiben vom 09.12.2009 an die aufnehmende berufliche Schule. Dieses Schreiben enthielt keine Angaben dazu, dass der Sohn der Klägerin die Akademie ... besuche.
Daraufhin wurde das Regierungspräsidium ... über den Sachverhalt informiert. Mit Schreiben vom 08.01.2010 wies es die Klägerin auf die Berufsschulpflicht des Sohnes hin und forderte sie auf, dafür zu sorgen, dass der Sohn der Berufsschulpflicht nachkomme.
Mit Schreiben vom 21.01.2010 an das Regierungspräsidium ... berief sich die Klägerin darauf, es bestehe keine Berufsschulpflicht. In diesem und verschiedenen weiteren Schreiben machte die Klägerin keine Angaben zur Ausbildung ihres Sohnes.
Mit Verfügung vom 05.02.2010 forderte das Regierungspräsidium ... die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Sohn unverzüglich an der aufnehmenden beruflichen Schule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er die Schulpflicht erfülle. Darüber hinaus drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR für den Fall an, dass die Klägerin dieser Verpflichtung nicht vollumfänglich nachkomme.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Darin führte sie unter anderem aus: "Meiner Erziehungspflicht bin ich nachgekommen, auch wenn Sie und Ihre Geschäftspartner etwas anderes behaupten. Eine anerkannte Ausbildung an einer Ersatzschule ist ihren Geschäftspartner bekannt."
Nachdem der Sohn der Klägerin weiterhin nicht die aufnehmende berufliche Schule besuchte, setzte das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 10.03.2010 gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR fest.
Am 09.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, ihr Sohn besuche seit Abschluss der Hauptschule die Akademie .... Damit verletze er nicht seine Berufsschulpflicht und müsse auch nicht die aufnehmende berufliche Schule besuchen. Sie habe stets darauf hingewiesen, dass ihr Sohn nach Abschluss der Hauptschule keine Berufsausbildung, sondern einen weiterführenden Schulabschluss machen wolle. Sie habe dies auch gegenüber der Hauptschule mit Werkrealschule, der aufnehmenden beruflichen Schule und dem Regierungspräsidium ... zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig legte sie ein Schreiben der Akademie ... vom 02.04.2009 an ihren Sohn vor. Darin wird ausgeführt: "Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Schule entschieden haben und bestätigen den Eingang ihres Ausbildungsvertrages für die oben genannte Ausbildung." Weiter legte sie ein Halbjahreszeugnis der Akademie ... vom 29.01.2010 und eine Kopie der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule an die Akademie ... durch das Regierungspräsidium ... vom 07.11.2007 vor.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 10.03.2010 aufzuheben.
12 
Der Beklagte erkannte mit Schriftsatz vom 11.05.2010 - eingegangen bei Gericht am 12.05.2010 - den Anspruch auf Aufhebung des Bescheids "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung" an.
13 
Er beantragt, der Klägerin gemäß § 156 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie trotz mehrfacher Hinweise nicht mitgeteilt habe, dass ihr Sohn eine Ersatzschule besuche, und dies auch nicht von Amts wegen ermittelbar gewesen sei. Hätte die Klägerin dies getan, wäre die angegriffene Verfügung nicht ergangen bzw. vor Erhebung der Klage aufgehoben worden. Er habe keine Veranlassung zur Klage gegeben.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Berichterstatter kann über die Klage entscheiden, nachdem der Beklagte den Anspruch anerkannt hat (§ 87 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), und weil ein Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 87 a Abs. 3 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlungen ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Danach kommt es nicht darauf an, ob § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO anwendbar ist.
16 
Der Klage ist stattzugeben, da ein Anerkenntnis des Beklagten vorliegt.
17 
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Der Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 10.03.2010 wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung ... anerkannt." Dabei hat er auf die Kommentierung von Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RdNr. 34 bis 36, hingewiesen. Dort wird erörtert, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem gerichtlichen Urteil über eine Anfechtungsklage maßgeblich ist. Weiter wird im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Ggf. bitten wir um richterlichen Hinweis zur sachdienlichen Antragstellung."
18 
Unter diesen Umständen können die Ausführungen "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung" nicht als Einschränkung des Anerkenntnisses verstanden werden, sondern vielmehr als Hinweis darauf, dass die tatsächliche Sachlage dem Beklagten erst durch die Klageschrift und die damit vorgelegten Anlagen bekannt geworden ist und deshalb die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung erst ab diesem Zeitpunkt ersichtlich geworden ist.
19 
Ein solches Anerkenntnis ist im Verwaltungsprozess mit der Folge zulässig, dass nach § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hat (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 07.01.1997, BVerwGE 104, 27; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1990, NJW 1991, 859). Die frühere Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1957, NJW 1957 885, und Urt. v. 18.01.1963, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 3), nach der ein Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess nicht zulässig war, ist dadurch überholt. Das Anerkenntnisurteil ist auch im Anfechtungsprozess zulässig (so auch VG Hannover, Urt. v. 09.08.2001 - 7 A 546/00 -, Juris; ohne Beschränkung auf Anfechtungsklagen auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. [2010], § 86 RdNr. 5). Zwar wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.1981 (BVerwGE 62, 18) ausgeführt: "Die Vorschrift des § 307 ZPO, nach welcher in derartigen Fällen ein Anerkenntnisurteil ergeht, ist im Anfechtungsprozess nicht entsprechend anwendbar." Eine Begründung wird hierfür aber nicht gegeben, worauf im Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 12.09.1990 (a.a.O.) zu Recht ausdrücklich hingewiesen wird. Einleuchtende Gründe, bei der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils zwischen Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage zu unterscheiden sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sprechen die Formulierungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.1997 (a.a.O.) dafür, dass an dieser Unterscheidung nicht mehr festgehalten wird.
20 
Das Regierungspräsidium ... als Vertreter des Beklagten war auch materiell-rechtlich berechtigt, über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu verfügen (vgl. Guttenberg, VBlBW 1992, 244ff.).
21 
Die Kosten werden nach § 156 VwGO der Klägerin auferlegt. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin sofort im Schriftsatz vom 10.03.2010 anerkannt. Er hatte auch durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Denn bei einem verständigen Kläger wäre es bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht zu einer Klage gekommen (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. [2007], § 156 RdNr. 2).
22 
Für den am 21.06.1993 geborenen Sohn der Klägerin besteht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SchG Schulpflicht, und zwar in Form der Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG). Hierauf war die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Dabei begann die Pflicht zum Besuch der Berufsschule mit Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 SchG (§ 77 SchG) nach Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Verantwortlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Erziehungsberechtigten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 SchG), d.h. nach Aktenlage die Klägerin. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 SchG nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde - hier das Regierungspräsidium... - eine Verfügung erlassen, mit der die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, die Maßnahmen zu ergreifen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen und - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung - gleichzeitig ein Zwangsgeld nach § 20 Abs. 1 und 2 LVwVG androhen (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer v. 07.01.2010 - 12 K 4611/09 -). Wenn diese Pflicht trotzdem nicht erfüllt wird, kann das Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 86 Abs. 1 SchG). So ist vorliegend - zu Recht - das Regierungspräsidium ... verfahren und hat zuletzt die Verfügung vom 10.03.2010 erlassen.
23 
Dieses Vorgehen war geboten, weil dem Regierungspräsidium nicht bekannt war, dass die Berufsschulpflicht des Sohnes der Klägerin nach § 80 Nr. 1 SchG ruhte, solange er eine Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchte. Die Klägerin hätte Anlass gehabt, auf die mehrfach erfolgten Aufforderungen der aufnehmenden beruflichen Schule und des Regierungspräsidiums ... hin mitzuteilen, dass ihr Sohn die Akademie ... besucht. Dies hätte sich insbesondere im Anschluss an die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2010 und auch im Anschluss an die vorliegend angefochtene Verfügung aufgedrängt.
24 
Aus den Schreiben der Klägerin, die in den Akten vorhanden sind, lässt sich - soweit sie überhaupt verständlich sind - eine solche Mitteilung nicht entnehmen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Klägerin im Widerspruch gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2010: "Meiner Erziehungspflicht bin ich nachgekommen, auch wenn Sie und Ihre Geschäftspartner etwas anderes behaupten. Eine anerkannte Ausbildung an einer Ersatzschule ist ihren Geschäftspartner bekannt". Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, ob sie sich auf den Sohn der Klägerin beziehen, und schon gar nicht enthalten sie Informationen, aus denen sich das Ruhen der Berufsschulpflicht entnehmen lassen könnte. Darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Über sonstige Mitteilungen der Klägerin liegen keine tatsächlichen Erkenntnisse vor.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Der Berichterstatter kann über die Klage entscheiden, nachdem der Beklagte den Anspruch anerkannt hat (§ 87 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), und weil ein Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 87 a Abs. 3 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlungen ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Danach kommt es nicht darauf an, ob § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO anwendbar ist.
16 
Der Klage ist stattzugeben, da ein Anerkenntnis des Beklagten vorliegt.
17 
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Der Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 10.03.2010 wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung ... anerkannt." Dabei hat er auf die Kommentierung von Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RdNr. 34 bis 36, hingewiesen. Dort wird erörtert, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem gerichtlichen Urteil über eine Anfechtungsklage maßgeblich ist. Weiter wird im Schriftsatz vom 11.05.2010 ausgeführt: "Ggf. bitten wir um richterlichen Hinweis zur sachdienlichen Antragstellung."
18 
Unter diesen Umständen können die Ausführungen "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung" nicht als Einschränkung des Anerkenntnisses verstanden werden, sondern vielmehr als Hinweis darauf, dass die tatsächliche Sachlage dem Beklagten erst durch die Klageschrift und die damit vorgelegten Anlagen bekannt geworden ist und deshalb die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung erst ab diesem Zeitpunkt ersichtlich geworden ist.
19 
Ein solches Anerkenntnis ist im Verwaltungsprozess mit der Folge zulässig, dass nach § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hat (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 07.01.1997, BVerwGE 104, 27; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1990, NJW 1991, 859). Die frühere Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1957, NJW 1957 885, und Urt. v. 18.01.1963, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 3), nach der ein Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess nicht zulässig war, ist dadurch überholt. Das Anerkenntnisurteil ist auch im Anfechtungsprozess zulässig (so auch VG Hannover, Urt. v. 09.08.2001 - 7 A 546/00 -, Juris; ohne Beschränkung auf Anfechtungsklagen auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. [2010], § 86 RdNr. 5). Zwar wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.1981 (BVerwGE 62, 18) ausgeführt: "Die Vorschrift des § 307 ZPO, nach welcher in derartigen Fällen ein Anerkenntnisurteil ergeht, ist im Anfechtungsprozess nicht entsprechend anwendbar." Eine Begründung wird hierfür aber nicht gegeben, worauf im Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 12.09.1990 (a.a.O.) zu Recht ausdrücklich hingewiesen wird. Einleuchtende Gründe, bei der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils zwischen Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage zu unterscheiden sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sprechen die Formulierungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.1997 (a.a.O.) dafür, dass an dieser Unterscheidung nicht mehr festgehalten wird.
20 
Das Regierungspräsidium ... als Vertreter des Beklagten war auch materiell-rechtlich berechtigt, über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu verfügen (vgl. Guttenberg, VBlBW 1992, 244ff.).
21 
Die Kosten werden nach § 156 VwGO der Klägerin auferlegt. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin sofort im Schriftsatz vom 10.03.2010 anerkannt. Er hatte auch durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Denn bei einem verständigen Kläger wäre es bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht zu einer Klage gekommen (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. [2007], § 156 RdNr. 2).
22 
Für den am 21.06.1993 geborenen Sohn der Klägerin besteht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SchG Schulpflicht, und zwar in Form der Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG). Hierauf war die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Dabei begann die Pflicht zum Besuch der Berufsschule mit Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 SchG (§ 77 SchG) nach Abschluss der Hauptschule mit Werkrealschule (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Verantwortlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Erziehungsberechtigten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 SchG), d.h. nach Aktenlage die Klägerin. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 SchG nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde - hier das Regierungspräsidium... - eine Verfügung erlassen, mit der die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, die Maßnahmen zu ergreifen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen und - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung - gleichzeitig ein Zwangsgeld nach § 20 Abs. 1 und 2 LVwVG androhen (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer v. 07.01.2010 - 12 K 4611/09 -). Wenn diese Pflicht trotzdem nicht erfüllt wird, kann das Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 86 Abs. 1 SchG). So ist vorliegend - zu Recht - das Regierungspräsidium ... verfahren und hat zuletzt die Verfügung vom 10.03.2010 erlassen.
23 
Dieses Vorgehen war geboten, weil dem Regierungspräsidium nicht bekannt war, dass die Berufsschulpflicht des Sohnes der Klägerin nach § 80 Nr. 1 SchG ruhte, solange er eine Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchte. Die Klägerin hätte Anlass gehabt, auf die mehrfach erfolgten Aufforderungen der aufnehmenden beruflichen Schule und des Regierungspräsidiums ... hin mitzuteilen, dass ihr Sohn die Akademie ... besucht. Dies hätte sich insbesondere im Anschluss an die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2010 und auch im Anschluss an die vorliegend angefochtene Verfügung aufgedrängt.
24 
Aus den Schreiben der Klägerin, die in den Akten vorhanden sind, lässt sich - soweit sie überhaupt verständlich sind - eine solche Mitteilung nicht entnehmen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Klägerin im Widerspruch gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2010: "Meiner Erziehungspflicht bin ich nachgekommen, auch wenn Sie und Ihre Geschäftspartner etwas anderes behaupten. Eine anerkannte Ausbildung an einer Ersatzschule ist ihren Geschäftspartner bekannt". Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, ob sie sich auf den Sohn der Klägerin beziehen, und schon gar nicht enthalten sie Informationen, aus denen sich das Ruhen der Berufsschulpflicht entnehmen lassen könnte. Darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Über sonstige Mitteilungen der Klägerin liegen keine tatsächlichen Erkenntnisse vor.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.