Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Feb. 2012 - 4 K 2649/10

published on 23/02/2012 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Feb. 2012 - 4 K 2649/10
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die am 14.11.2009 von der Polizei vorgenommene Feststellung der Identität des Klägers, die am 14.11.2009 von der Polizei durchgeführte filmische Erfassung seiner Person, der am 14.11.2009 von der Polizei ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis und die am 14.11.2009 von der Polizei zur Durchsetzung des Platzverweises ihm gegenüber ausgesprochene Androhung der Gewahrsamnahme rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen polizeiliche Maßnahmen, die am 14.11.2009 am Rande eines Demonstrationszugs im Bereich O., F., ihm gegenüber getroffenen worden sind.
Am 14.11.2009 beobachtete der Kläger im Bereich O. in F. einen Demonstrationszug. Gegen 19.20 Uhr traten drei Polizeibeamte von hinten an den Kläger heran. Einer dieser Polizeibeamten forderte den Kläger auf, seinen Personalausweis vorzuzeigen. Sodann wurde der Kläger durch einen herbeigerufenen Polizeitrupp mit seinem vor die Brust gehaltenen Ausweis „abgefilmt“. Anschließend erteilte dieser Polizeibeamte dem Kläger einen Platzverweis für die F. Innenstadt und einen Kilometer rings um den Demonstrationsort für zwölf Stunden. Ferner wies er den Kläger darauf hin, dass er ihn in Gewahrsam nehmen werde, wenn er ihn in 15 Minuten noch am Ort der Demonstration sehe. Daraufhin verließ der Kläger die Örtlichkeit.
Nach einer längeren Korrespondenz zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und verschiedenen Polizeidienststellen des Beklagten und dem Beauftragten für Datenschutz des Beklagten hat der Kläger am 15.12.2010 Klage erhoben. In der Begründung wendet er sich gegen die Rechtmäßigkeit der am 14.11.2009 gegen ihn ergangenen Maßnahmen der Polizei.
Der Kläger beantragt:
festzustellen, dass
- die am 14.11.2009 von der Polizei vorgenommene Feststellung seiner Identität,
- die am 14.11.2009 von der Polizei durchgeführte filmische Erfassung seiner Person,
- der am 14.11.2009 von der Polizei ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis und
- die am 14.11.2009 von der Polizei zur Durchsetzung des Platzverweises ihm gegenüber ausgesprochene Androhung der Gewahrsamnahme
rechtswidrig waren.
Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt,
sie erkenne an, dass
10 
- die am 14.11.2009 von der Polizei vorgenommene Feststellung der Identität des Klägers,
- die am 14.11.2009 von der Polizei durchgeführte filmische Erfassung des Klägers,
- der am 14.11.2009 von der Polizei gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweis und
- die am 14.11.2009 von der Polizei zur Durchsetzung des Platzverweises ihm gegenüber ausgesprochene Androhung der Gewahrsamnahme
11 
rechtswidrig waren.
12 
Der Kammer liegen die Akten des Beklagten über die Vorfälle und die Korrespondenz mit dem Kläger aus Anlass der Demonstration am 14.11.2009 (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
14 
Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen, die die Qualität von Verwaltungsakten besitzen (siehe u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.2010, NVwZ-RR 2011, 231, m.w.N.), ergibt sich bereits aus der institutionellen Garantie des Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG. Bei hoheitlichen Maßnahmen, die sich - wie das bei polizeilichen Maßnahmen in der Regel der Fall ist - typischerweise kurzfristig erledigen, kann effektiver gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nicht rechtzeitig gewährt werden. Insofern ist die Möglichkeit einer zumindest nachträglichen gerichtlichen Kontrolle rechtsstaatlich geboten (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.03.2011, DVBl 2011, 626, und 08.05.2008, VBlBW 2008, 375; Urteil der Kammer vom 05.02.2009 - 4 K 961/08 -, m.w.N.). Ob der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch aus anderen Gründen besitzt, kann hier dahingestellt bleiben.
15 
Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist nicht dadurch (ganz oder teilweise) entfallen, dass der Beklagte ihm gegenüber zunächst mit Schriftsatz vom 30.03.2011 erklärt hat, einzelne Maßnahmen seien auch nach seiner Auffassung rechtswidrig gewesen. Das gilt auch, soweit der Beklagte später, das heißt in der mündlichen Verhandlung, sämtliche von ihm angegriffenen Maßnahmen als rechtswidrig anerkannt hat. Vielmehr besteht ungeachtet dieser Erklärungen aus den Gründen, die für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung sprechen (hier: Art. 19 Abs. 4 GG), das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen uneingeschränkt fort.
16 
Allerdings hat der Kläger, soweit der Beklagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit aller (streitbefangenen) Maßnahmen förmlich anerkannt hat, - entgegen seiner ursprünglich geäußerten Auffassung - kein Rechtsschutzbedürfnis an dem Erlass eines kontradiktorischen Urteils (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 107 RdNr. 24 m.w.N.). Es besteht kein über den Erlass eines Anerkenntnisurteils hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis. Dass im Rahmen eines Anerkenntnisurteils eine Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht vorzunehmen ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Kläger erlangt prozessual gesehen ein seinem Antrag entsprechendes Urteil. Ein Anspruch auf ein Urteil, das durch eine entsprechende Begründung des Gerichts mit einem „richterlichen Gütesiegel“ versehen ist, besteht genauso wenig, wie sonst ein Anspruch auf ein Urteil mit einer vom Kläger begehrten Begründung besteht. Es ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, welche die Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand den Prozessbeteiligten zuweist, dass dem Gericht durch die Handlung der Beteiligten die Überprüfung eines Sachverhalts entzogen werden kann (zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall siehe Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, RdNr. 5).
17 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in aller Form alle (vier) vom Kläger angegriffenen Maßnahmen als rechtswidrig anerkannt.
18 
Ein Anerkenntnisurteil ist auch im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997, NVwZ 1997, 576, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.09.1990, NJW 1991, 859, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010 - 12 K 1288/10 -, juris, m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 09.08.2001 - 7 A 5046/00 -; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 107 RdNr. 5; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. II, Stand: Juni 2011, § 173 RdNr. 95; Wolff, a.a.O., § 107 RdNrn. 22 ff. m.w.N.). Entgegen vereinzelten Stimmen in Literatur und Rechtsprechung sind Anerkenntnisurteile nicht nur bei Leistungsklagen zulässig, sondern auch bei Anfechtungsklagen (so ausdrücklich VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010, und VG Hannover, Urteil vom 09.08.2001, jew. a.a.O.; ebenso Wolff, a.a.O., § 107 RdNr. 22) und anderen Klagearten, insbesondere auch in Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wie hier -, die mit der Anfechtungsklage systematisch eng verbunden ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 RdNr. 97 m.w.N.).
19 
Dementsprechend war dem Antrag des Klägers im Wege eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 307 Satz 1 ZPO umfassend stattzugeben. Einer materiellen Prüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der von ihm angegriffenen Maßnahmen bedarf es nicht mehr.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
21 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
13 
1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
14 
Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen, die die Qualität von Verwaltungsakten besitzen (siehe u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.2010, NVwZ-RR 2011, 231, m.w.N.), ergibt sich bereits aus der institutionellen Garantie des Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG. Bei hoheitlichen Maßnahmen, die sich - wie das bei polizeilichen Maßnahmen in der Regel der Fall ist - typischerweise kurzfristig erledigen, kann effektiver gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nicht rechtzeitig gewährt werden. Insofern ist die Möglichkeit einer zumindest nachträglichen gerichtlichen Kontrolle rechtsstaatlich geboten (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.03.2011, DVBl 2011, 626, und 08.05.2008, VBlBW 2008, 375; Urteil der Kammer vom 05.02.2009 - 4 K 961/08 -, m.w.N.). Ob der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch aus anderen Gründen besitzt, kann hier dahingestellt bleiben.
15 
Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist nicht dadurch (ganz oder teilweise) entfallen, dass der Beklagte ihm gegenüber zunächst mit Schriftsatz vom 30.03.2011 erklärt hat, einzelne Maßnahmen seien auch nach seiner Auffassung rechtswidrig gewesen. Das gilt auch, soweit der Beklagte später, das heißt in der mündlichen Verhandlung, sämtliche von ihm angegriffenen Maßnahmen als rechtswidrig anerkannt hat. Vielmehr besteht ungeachtet dieser Erklärungen aus den Gründen, die für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung sprechen (hier: Art. 19 Abs. 4 GG), das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen uneingeschränkt fort.
16 
Allerdings hat der Kläger, soweit der Beklagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit aller (streitbefangenen) Maßnahmen förmlich anerkannt hat, - entgegen seiner ursprünglich geäußerten Auffassung - kein Rechtsschutzbedürfnis an dem Erlass eines kontradiktorischen Urteils (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 107 RdNr. 24 m.w.N.). Es besteht kein über den Erlass eines Anerkenntnisurteils hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis. Dass im Rahmen eines Anerkenntnisurteils eine Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht vorzunehmen ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Kläger erlangt prozessual gesehen ein seinem Antrag entsprechendes Urteil. Ein Anspruch auf ein Urteil, das durch eine entsprechende Begründung des Gerichts mit einem „richterlichen Gütesiegel“ versehen ist, besteht genauso wenig, wie sonst ein Anspruch auf ein Urteil mit einer vom Kläger begehrten Begründung besteht. Es ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, welche die Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand den Prozessbeteiligten zuweist, dass dem Gericht durch die Handlung der Beteiligten die Überprüfung eines Sachverhalts entzogen werden kann (zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall siehe Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, RdNr. 5).
17 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in aller Form alle (vier) vom Kläger angegriffenen Maßnahmen als rechtswidrig anerkannt.
18 
Ein Anerkenntnisurteil ist auch im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997, NVwZ 1997, 576, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.09.1990, NJW 1991, 859, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010 - 12 K 1288/10 -, juris, m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 09.08.2001 - 7 A 5046/00 -; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 107 RdNr. 5; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. II, Stand: Juni 2011, § 173 RdNr. 95; Wolff, a.a.O., § 107 RdNrn. 22 ff. m.w.N.). Entgegen vereinzelten Stimmen in Literatur und Rechtsprechung sind Anerkenntnisurteile nicht nur bei Leistungsklagen zulässig, sondern auch bei Anfechtungsklagen (so ausdrücklich VG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2010, und VG Hannover, Urteil vom 09.08.2001, jew. a.a.O.; ebenso Wolff, a.a.O., § 107 RdNr. 22) und anderen Klagearten, insbesondere auch in Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wie hier -, die mit der Anfechtungsklage systematisch eng verbunden ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 RdNr. 97 m.w.N.).
19 
Dementsprechend war dem Antrag des Klägers im Wege eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 307 Satz 1 ZPO umfassend stattzugeben. Einer materiellen Prüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der von ihm angegriffenen Maßnahmen bedarf es nicht mehr.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
21 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.