Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Dez. 2014 - 4 K 2027/13

published on 11/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Dez. 2014 - 4 K 2027/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kindergartenbeiträgen durch die Beklagte.
Die Klägerin ist Mutter der am … 2008 geborenen M. Sie ist Empfängerin von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II).
Mit Antrag vom 04.08.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme des Teilnahmebeitrages für die Kindertageseinrichtung des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik in F. „K.L.“ für eine Betreuung im Umfang von täglich 6 Stunden ab September 2011 in Höhe von 130,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 04.11.2011 übernahm die Beklagte für die beantragte Einrichtung für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.07.2012 Teilnahmebeiträge in Höhe von monatlich 79,00 EUR. Aufgrund einer Erhöhung der Betreuungszeit hob die Beklagte den Bescheid vom 04.11.2011 durch Bescheid vom 21.08.2012 mit Wirkung ab dem 01.01.2012 auf und setzte den übernommenen Betrag auf 94,00 EUR fest. In der Begründung zu beiden Bescheiden führte die Beklagte aus, sollte die Einrichtung mehr als den bewilligten Betrag in Rechnung stellen, könne der Differenzbetrag nicht übernommen werden, weil der Gemeinderat der Stadt F. in seiner öffentlichen Sitzung am 22.07.2003 beschlossen habe, dass Elternbeiträge grundsätzlich nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbeitrages - bezogen auf die Beiträge die für städtische Einrichtungen erhoben werden - zu übernehmen seien.
Mit Antrag vom 01.08.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme des Teilnahmebeitrages für die Kindertageseinrichtung des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik in F. für eine Betreuung im Umfang von wöchentlich 32,5 Stunden ab August 2012 in Höhe von 130,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 04.10.2012 übernahm die Beklagte für die beantragte Einrichtung für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2013 Teilnahmebeiträge in Höhe von monatlich 94,00 EUR und verwies in ihrer Begründung erneut auf den Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2003.
Die Klägerin stellte am 16.04.2013 Antrag nach § 44 SGB X auf Rücknahme der Bescheide vom 21.08.2012 und 04.10.2012. Die Bescheide seien rechtswidrig, da die Beiträge für den Besuch des Kindergartens „K.L.“ die bewilligten Beiträge überstiegen. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII solle im Falle der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten seien. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Klägerin und ihre Tochter lebten von Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 17.06.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anpassung der übernommenen Beiträge an den vom Waldorfkindergarten „K.L.“ erhobenen Elternbeitrag ab und wiederholte die Gründe des Ausgangsbescheides. Auf Wunsch sei die städtische Platzbörse bei der Ermittlung eines alternativen Platzes behilflich.
Die Klägerin legte am 27.06.2013 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, der Regelsatz des § 20 SGB II sehe Aufwendungen für Kindergartenbeiträge nicht vor. Der gewährte Beitrag in Höhe von 94,00 EUR sei deutlich zu niedrig angesetzt; hierdurch könne der Besuch des Kindergartens nicht finanziert werden.
10 
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.09.2013, zugestellt am 05.09.2013, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.06.2013 verwiesen.
11 
Die Klägerin hat am 07.10.2013, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, es sei die tatsächliche Preisentwicklung hinsichtlich der Teilnahmebeiträge zu berücksichtigen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum Teilnahmebeiträge nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbetrags übernommen würden. Der von der Tochter der Klägerin besuchte Kindergarten sei städtisch anerkannt und auf der Kindergartenliste der Beklagten enthalten. Deshalb könne sie auch nicht auf die städtische Platzbörse verwiesen werden. Die Klägerin habe den Kindergarten ausgewählt, weil sie keinen anderen Kindergartenplatz habe finden können.
12 
Sie beantragt, sachdienlich ausgelegt,
13 
den Bescheid vom 17.06.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2013 der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 Teilnahmebeiträge gemäß § 90 SGB VIII für den Besuch des Waldorfkindergartens „K.L.“ in F. durch ihre Tochter M. in Höhe von 130,00 EUR monatlich zu bewilligen, sowie die Bescheide vom 21.08.2012 und vom 04.10.2012 abzuändern, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Beklagte beziehe sich auf den Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2009, nicht auf denjenigen vom 22.07.2003. Dass der von der Tochter der Klägerin besuchte Kindergarten städtisch anerkannt und im Rahmen der Platzvergabe durch die städtische Platzbörse mit enthalten sei, bedeute nicht, dass die Platzbörse nicht auch Einrichtungen vermittele, die lediglich die Teilnahmebeiträge nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2009 verlangten. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie hätte der Klägerin im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 freie Plätze in Kindertagesstätten zu einem Beitragssatz von nicht mehr als 94,00 EUR anbieten können. Aus dem Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2003 gehe hervor, dass Teilnahmebeiträge grundsätzlich nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbetrags übernommen würden. In den nachfolgenden Beschlüssen sei lediglich die Höhe der Teilnahmebeiträge neu festgesetzt worden.
17 
Der Klägerin ist mit Beschluss der Kammer vom 28.10.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K., F., beigeordnet worden.
18 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt.
19 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Bd.) vorgelegen. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die zulässige Klage führt nicht zum Erfolg. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 17.06.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.09.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme eines höheren Teilnahmebeitrags als von der Beklagten festgesetzt.
22 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin - Aufhebung der angegriffenen Bescheide vom 17.06.2013 und vom 03.09.2013 und Übernahme höherer Teilnahmebeiträge für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter unter Abänderung der entsprechenden Bescheide vom 21.08.2012 und vom 04.10.2012 - sind neben der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X die Regelungen der §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 24 SGB VIII. Danach soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen (sofern die Einrichtung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst vorgehalten wird) oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen (sofern die Einrichtung von einem anderen Träger betrieben wird) werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
23 
Da § 90 Abs. 3 SGB VIII als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet ist, hat in der Regel der Träger der Jugendhilfe den Kindergartenbeitrag bei fehlender Leistungsfähigkeit der Eltern zu übernehmen; anderes gilt nur im Ausnahmefall, wenn ein atypischer Fall vorliegt (VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2007 - Au 3 K 07.225 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 90 Rn. 17; Hauck, SGB VIII, Stand 06/2014, K § 90 Rn. 19 f.).
24 
1. Darüber, dass die Klägerin als Empfängerin von Arbeitslosengeld II zu dem Personenkreis gehört, dem die Belastung mit Kindergartenteilnahmebeiträgen nicht zuzumuten ist im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, und dass bei der Klägerin von einem Regelfall auszugehen ist, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.
25 
2. Streit besteht nur im Hinblick auf die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Beiträge.
26 
2.1 Insoweit ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
27 
Die Eltern haben grundsätzlich die Wahl, welchen Kindergarten ihr Kind besuchen soll. Auch können sie mit dem Kindergarten den zeitlichen Umfang des Kindergartenbesuchs (Buchungszeit) vereinbaren. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten weiter das Recht, zwischen - in gleicher Weise geeigneten -Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
28 
Beim Begriff der Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 -, juris). Wie hoch eine solche Kostenüberschreitung sein kann, ohne „unverhältnismäßig“ zu sein, lässt sich nicht generell benennen, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab, weshalb auch die in der Praxis der Jugendämter immer wieder zum Maßstab genommene Marke von 20% allenfalls eine Orientierung sein kann (Jans/Hoppe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 04/14, § 5 Rn. 18c; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 5 Rn. 14; MüKo BGB, 6. Aufl., § 5 SGB VIII Rn. 9; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 5 Rn. 50). Neben einem reinen rechnerischen Kostenvergleich fließt in die Beurteilung der Mehrkosten immer auch eine wertende Betrachtungsweise ein, weshalb die individuellen subjektiven Gründe des Leistungsberechtigten mit der hieraus folgenden Mehrbelastung der Haushalte der Leistungsträger abzuwägen sind (BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2007 - 3 M 215/06 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 03.04.2009 - 1 B 80/09 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 04.10.2007 - AN 14 K 06.01132 -, juris; VG München, Urteil vom 11.02.2004 - M 18 K 03.2696 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 5 Rn. 24; Hauck, a.a.O., K § 5 Rn. 21; jew. m.w.N.). Je höher der Prozentsatz der Mehrkosten ist, desto gewichtiger müssen die Motive des Leistungsberechtigten sein; andersherum gilt, dass, je geringer die konkreten Mehrkosten sind, umso geringere Anforderungen an die Wertigkeit der Motive und die Gleichwertigkeit der Eignung der Maßnahmen zu stellen sind (jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 50). Dabei erhöht sich das Gewicht der Wahlentscheidung in der Abwägung mit Kostengesichtspunkten, je mehr der Wunsch bzw. die Wahlentscheidung die in § 9 SGB VIII aufgeführten Belange berührt (jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 39). Als Gründe, die für die Verhältnismäßigkeit bzw. Vertretbarkeit der Mehrkosten sprechen, werden für die Wahl der Kindertagesstätte etwa genannt die religiöse Bindung, die Nähe der Einrichtung zur Wohnung oder zur Arbeitsstätte, die besondere pädagogische Orientierung oder die Öffnungszeiten (Hauck, a.a.O., K § 5 Rn. 22; jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 52).
29 
Aus dem Spannungsfeld zwischen möglichen Elternwünschen und dem Gebot sinnvollen und sparsamen Einsatzes von Mitteln der Allgemeinheit ergibt sich die Berechtigung der Träger der Jugendhilfe, sich selbst Richtlinien für die Übernahme von Kindergartenbeiträgen zu geben. Dadurch kann insbesondere der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung der Betroffenen Rechnung getragen werden. Bei der Ausgestaltung dieser Richtlinien darf - und muss aber auch - der Träger der Jugendhilfe die Zielsetzung des Gesetzes beachten (VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2007, Au 3 K 07.225 -, juris).
30 
2.2 Vorliegend hat die Beklagte die Übernahme der durch den Besuch des Kindergartens „K.L.“ entstehenden Mehrkosten (allein) unter Berufung auf einen Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2003 abgelehnt. Die Kammer hat zwar Zweifel daran, ob dieser Beschluss dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinreichend Rechnung trägt (2.2.1); dessen ungeachtet ist die Entscheidung der Beklagten, die Mehrkosten im konkreten Fall der Klägerin nicht zu übernehmen, nicht zu beanstanden (2.2.2).
31 
2.2.1 Der Gemeinderat der Beklagten hat am 22.07.2003 beschlossen, „dass bei Vorliegen entsprechender wirtschaftlicher Voraussetzungen Elternbeiträge grundsätzlich nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbeitrages für das erste Kind übernommen“ werden. Die weiteren von der Beklagten zitierten Beschlüsse betreffen nur die Höhe des Grundbeitrages, nicht die Entscheidung, die Übernahme der Kosten auf diesen Grundbeitrag zu beschränken.
32 
Die Kammer hat Zweifel daran, ob dieser Beschluss die Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere das in § 5 Abs. 1 SGB VIII verankerte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, welchem bis zur Grenze unverhältnismäßiger Mehrkosten Rechnung zu tragen ist, hinreichend berücksichtigt; diese Skepsis besteht umso mehr, als dieser Beschluss offenbar, den Ausführungen der Beklagtenseite nach zu urteilen, in der behördlichen Praxis dahingehend verstanden wird, dass von vornherein und automatisch bei Anträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII die Übernahme der Teilnahmebeiträge der Höhe nach auf den Grundbeitrag beschränkt wird, ohne dass die Frage Berücksichtigung fände, welche Motivation der Erziehungsberechtigten, die für die Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sprechen könnte, im Einzelfall hinter der Wahl des konkreten Kindergartenplatzes gestanden hat. Als rechtlich unbedenklich erwiese sich der entsprechende Beschluss allenfalls dann, wenn in der Behördenpraxis das in ihm enthaltende Wort „grundsätzlich“ als Raum für eine Abwägung mit dem Wunsch- und Wahlrecht verstanden würde.
33 
2.2.2 Diese Zweifel begründen jedoch im Ergebnis nicht die Rechtswidrigkeit der konkreten, durch die Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten, im Fall von M. Elternbeiträge nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbeitrags für das erste Kind - von im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 94,00 EUR - zu übernehmen.
34 
Eine Verpflichtung der Stadt, die Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe zu übernehmen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin zunächst nicht daraus, dass der Kindergarten „K.L.“ in der Liste der Kindertageseinrichtungen in F. enthalten ist. Denn diese Liste hat erkennbar den Zweck, Eltern einen Überblick über den Standort der jeweiligen Einrichtung, ihren Träger und ihre Öffnungszeiten, Gruppen- und Platzzahl sowie ggf. ihre Auslastung zu geben. Damit ist jedoch nicht die Verpflichtung der Stadt verbunden, die mit dem Besuch einer dieser Einrichtungen verbundenen Kosten (in vollem Umfang) zu übernehmen.
35 
Daher verbleibt es vorliegend bei der - dem Gericht vollumfänglich obliegenden - Überprüfung des Begriffs der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
36 
Hier kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Kindergartenbeiträgen von monatlich 130,00 EUR für einen Platz im Waldorfkindergarten „K.L.“ um im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unverhältnismäßige Mehrkosten handelt, die von der Beklagten nicht zu ersetzen sind.
37 
Für eine Unverhältnismäßigkeit spricht bei isolierter Kostenbetrachtung zunächst bereits der Umfang der Mehrkosten von knapp 40 %. Von größerem Gewicht für das Gericht ist jedoch der Umstand, dass die Klägerin auch auf konkrete Nachfrage, weshalb die Wahl einer Kindertagesstätte für ihre Tochter gerade auf den waldorfpädagogischen Kindergarten „K.L.“ gefallen ist, weder pädagogisch-konzeptionelle Gründe noch organisatorische Erfordernisse genannt, sondern lediglich ohne nähere Ausführungen angegeben hat, sie habe keinen anderen Platz für ihre Tochter gefunden. Auch nachdem die Beklagte eine Liste mit seinerzeit freien Kindergartenplätzen vorgelegt hatte, hat die Klägerin ihre pauschale Aussage, es habe keinen freien Platz gegeben, nicht näher spezifiziert, etwa durch die Angabe, bei welchen konkreten Einrichtungen sie seinerzeit angefragt und eine Absage erhalten habe oder welche der von der Beklagten nunmehr genannten Einrichtungen aus welchen Gründen für sie nicht in Betracht gekommen oder jedenfalls weniger geeignet gewesen wäre als die „K.L.“. Vor diesem Hintergrund sind für das Gericht keine subjektiven Gründe ersichtlich, die geeignet wären, die - ihrer Höhe nach nicht unerheblichen - Mehrkosten als unter dem Gesichtspunkt des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern verhältnismäßig anzusehen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
39 
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die zulässige Klage führt nicht zum Erfolg. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 17.06.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.09.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme eines höheren Teilnahmebeitrags als von der Beklagten festgesetzt.
22 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin - Aufhebung der angegriffenen Bescheide vom 17.06.2013 und vom 03.09.2013 und Übernahme höherer Teilnahmebeiträge für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter unter Abänderung der entsprechenden Bescheide vom 21.08.2012 und vom 04.10.2012 - sind neben der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X die Regelungen der §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 24 SGB VIII. Danach soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen (sofern die Einrichtung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst vorgehalten wird) oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen (sofern die Einrichtung von einem anderen Träger betrieben wird) werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
23 
Da § 90 Abs. 3 SGB VIII als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet ist, hat in der Regel der Träger der Jugendhilfe den Kindergartenbeitrag bei fehlender Leistungsfähigkeit der Eltern zu übernehmen; anderes gilt nur im Ausnahmefall, wenn ein atypischer Fall vorliegt (VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2007 - Au 3 K 07.225 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 90 Rn. 17; Hauck, SGB VIII, Stand 06/2014, K § 90 Rn. 19 f.).
24 
1. Darüber, dass die Klägerin als Empfängerin von Arbeitslosengeld II zu dem Personenkreis gehört, dem die Belastung mit Kindergartenteilnahmebeiträgen nicht zuzumuten ist im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, und dass bei der Klägerin von einem Regelfall auszugehen ist, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.
25 
2. Streit besteht nur im Hinblick auf die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Beiträge.
26 
2.1 Insoweit ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
27 
Die Eltern haben grundsätzlich die Wahl, welchen Kindergarten ihr Kind besuchen soll. Auch können sie mit dem Kindergarten den zeitlichen Umfang des Kindergartenbesuchs (Buchungszeit) vereinbaren. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten weiter das Recht, zwischen - in gleicher Weise geeigneten -Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
28 
Beim Begriff der Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 -, juris). Wie hoch eine solche Kostenüberschreitung sein kann, ohne „unverhältnismäßig“ zu sein, lässt sich nicht generell benennen, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab, weshalb auch die in der Praxis der Jugendämter immer wieder zum Maßstab genommene Marke von 20% allenfalls eine Orientierung sein kann (Jans/Hoppe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 04/14, § 5 Rn. 18c; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 5 Rn. 14; MüKo BGB, 6. Aufl., § 5 SGB VIII Rn. 9; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 5 Rn. 50). Neben einem reinen rechnerischen Kostenvergleich fließt in die Beurteilung der Mehrkosten immer auch eine wertende Betrachtungsweise ein, weshalb die individuellen subjektiven Gründe des Leistungsberechtigten mit der hieraus folgenden Mehrbelastung der Haushalte der Leistungsträger abzuwägen sind (BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2007 - 3 M 215/06 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 03.04.2009 - 1 B 80/09 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 04.10.2007 - AN 14 K 06.01132 -, juris; VG München, Urteil vom 11.02.2004 - M 18 K 03.2696 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 5 Rn. 24; Hauck, a.a.O., K § 5 Rn. 21; jew. m.w.N.). Je höher der Prozentsatz der Mehrkosten ist, desto gewichtiger müssen die Motive des Leistungsberechtigten sein; andersherum gilt, dass, je geringer die konkreten Mehrkosten sind, umso geringere Anforderungen an die Wertigkeit der Motive und die Gleichwertigkeit der Eignung der Maßnahmen zu stellen sind (jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 50). Dabei erhöht sich das Gewicht der Wahlentscheidung in der Abwägung mit Kostengesichtspunkten, je mehr der Wunsch bzw. die Wahlentscheidung die in § 9 SGB VIII aufgeführten Belange berührt (jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 39). Als Gründe, die für die Verhältnismäßigkeit bzw. Vertretbarkeit der Mehrkosten sprechen, werden für die Wahl der Kindertagesstätte etwa genannt die religiöse Bindung, die Nähe der Einrichtung zur Wohnung oder zur Arbeitsstätte, die besondere pädagogische Orientierung oder die Öffnungszeiten (Hauck, a.a.O., K § 5 Rn. 22; jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 52).
29 
Aus dem Spannungsfeld zwischen möglichen Elternwünschen und dem Gebot sinnvollen und sparsamen Einsatzes von Mitteln der Allgemeinheit ergibt sich die Berechtigung der Träger der Jugendhilfe, sich selbst Richtlinien für die Übernahme von Kindergartenbeiträgen zu geben. Dadurch kann insbesondere der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung der Betroffenen Rechnung getragen werden. Bei der Ausgestaltung dieser Richtlinien darf - und muss aber auch - der Träger der Jugendhilfe die Zielsetzung des Gesetzes beachten (VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2007, Au 3 K 07.225 -, juris).
30 
2.2 Vorliegend hat die Beklagte die Übernahme der durch den Besuch des Kindergartens „K.L.“ entstehenden Mehrkosten (allein) unter Berufung auf einen Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2003 abgelehnt. Die Kammer hat zwar Zweifel daran, ob dieser Beschluss dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinreichend Rechnung trägt (2.2.1); dessen ungeachtet ist die Entscheidung der Beklagten, die Mehrkosten im konkreten Fall der Klägerin nicht zu übernehmen, nicht zu beanstanden (2.2.2).
31 
2.2.1 Der Gemeinderat der Beklagten hat am 22.07.2003 beschlossen, „dass bei Vorliegen entsprechender wirtschaftlicher Voraussetzungen Elternbeiträge grundsätzlich nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbeitrages für das erste Kind übernommen“ werden. Die weiteren von der Beklagten zitierten Beschlüsse betreffen nur die Höhe des Grundbeitrages, nicht die Entscheidung, die Übernahme der Kosten auf diesen Grundbeitrag zu beschränken.
32 
Die Kammer hat Zweifel daran, ob dieser Beschluss die Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere das in § 5 Abs. 1 SGB VIII verankerte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, welchem bis zur Grenze unverhältnismäßiger Mehrkosten Rechnung zu tragen ist, hinreichend berücksichtigt; diese Skepsis besteht umso mehr, als dieser Beschluss offenbar, den Ausführungen der Beklagtenseite nach zu urteilen, in der behördlichen Praxis dahingehend verstanden wird, dass von vornherein und automatisch bei Anträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII die Übernahme der Teilnahmebeiträge der Höhe nach auf den Grundbeitrag beschränkt wird, ohne dass die Frage Berücksichtigung fände, welche Motivation der Erziehungsberechtigten, die für die Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sprechen könnte, im Einzelfall hinter der Wahl des konkreten Kindergartenplatzes gestanden hat. Als rechtlich unbedenklich erwiese sich der entsprechende Beschluss allenfalls dann, wenn in der Behördenpraxis das in ihm enthaltende Wort „grundsätzlich“ als Raum für eine Abwägung mit dem Wunsch- und Wahlrecht verstanden würde.
33 
2.2.2 Diese Zweifel begründen jedoch im Ergebnis nicht die Rechtswidrigkeit der konkreten, durch die Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten, im Fall von M. Elternbeiträge nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbeitrags für das erste Kind - von im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 94,00 EUR - zu übernehmen.
34 
Eine Verpflichtung der Stadt, die Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe zu übernehmen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin zunächst nicht daraus, dass der Kindergarten „K.L.“ in der Liste der Kindertageseinrichtungen in F. enthalten ist. Denn diese Liste hat erkennbar den Zweck, Eltern einen Überblick über den Standort der jeweiligen Einrichtung, ihren Träger und ihre Öffnungszeiten, Gruppen- und Platzzahl sowie ggf. ihre Auslastung zu geben. Damit ist jedoch nicht die Verpflichtung der Stadt verbunden, die mit dem Besuch einer dieser Einrichtungen verbundenen Kosten (in vollem Umfang) zu übernehmen.
35 
Daher verbleibt es vorliegend bei der - dem Gericht vollumfänglich obliegenden - Überprüfung des Begriffs der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
36 
Hier kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Kindergartenbeiträgen von monatlich 130,00 EUR für einen Platz im Waldorfkindergarten „K.L.“ um im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unverhältnismäßige Mehrkosten handelt, die von der Beklagten nicht zu ersetzen sind.
37 
Für eine Unverhältnismäßigkeit spricht bei isolierter Kostenbetrachtung zunächst bereits der Umfang der Mehrkosten von knapp 40 %. Von größerem Gewicht für das Gericht ist jedoch der Umstand, dass die Klägerin auch auf konkrete Nachfrage, weshalb die Wahl einer Kindertagesstätte für ihre Tochter gerade auf den waldorfpädagogischen Kindergarten „K.L.“ gefallen ist, weder pädagogisch-konzeptionelle Gründe noch organisatorische Erfordernisse genannt, sondern lediglich ohne nähere Ausführungen angegeben hat, sie habe keinen anderen Platz für ihre Tochter gefunden. Auch nachdem die Beklagte eine Liste mit seinerzeit freien Kindergartenplätzen vorgelegt hatte, hat die Klägerin ihre pauschale Aussage, es habe keinen freien Platz gegeben, nicht näher spezifiziert, etwa durch die Angabe, bei welchen konkreten Einrichtungen sie seinerzeit angefragt und eine Absage erhalten habe oder welche der von der Beklagten nunmehr genannten Einrichtungen aus welchen Gründen für sie nicht in Betracht gekommen oder jedenfalls weniger geeignet gewesen wäre als die „K.L.“. Vor diesem Hintergrund sind für das Gericht keine subjektiven Gründe ersichtlich, die geeignet wären, die - ihrer Höhe nach nicht unerheblichen - Mehrkosten als unter dem Gesichtspunkt des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern verhältnismäßig anzusehen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
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Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind

1.
die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
2.
die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3.
die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern,
4.
die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind

1.
die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
2.
die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3.
die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern,
4.
die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.