Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Aug. 2015 - 9 B 673/15
Gericht
Gründe
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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Grundstück H. Straße 27 in A-Stadt mit Trinkwasser zu beliefern, hat keinen Erfolg.
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1.) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben. Deshalb kommt es im vorliegenden Fall allein darauf an, ob die Wassersperre dem öffentlichen Recht oder dem privaten Recht zuzuordnen ist. Dies richtet sich nach der Rechtsgrundlage für die Einstellung der Wasserlieferung.
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Eine Gebietskörperschaft ist befugt, ihre Wasserversorgung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu regeln. Dies folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Körperschaft und ihrer daraus herzuleitenden Organisationshoheit, die durch Art. 28 GG geschützt sind. Es ist auch zulässig, den Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich zu regeln und die Entgeltregelungen – Zahlung des Wasserentgelts – dem privaten Recht zu unterwerfen. Die Körperschaft kann auch den Anschluss- und Benutzungszwang öffentlich-rechtlich begründen und über die Entgeltregelungen hinaus auch das Benutzungsverhältnis selbst privatrechtlich ausgestalten. Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte.
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Für die Frage, in welcher Organisationsform der Wasserversorger den Anschluss- und Benutzungszwang/das Anschluss- und Benutzungsrecht (Ob), das Benutzungsverhältnis im Übrigen (Wie) und die Entgeltregelungen im Einzelnen ausgestaltet hat, ist der objektiv erkennbare Erklärungswille des Organisationsträgers entscheidend. Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem zuletzt VG Magdeburg, Beschluss v. 13.11.2014, 9 B 415/14 MD; VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14 (beide juris) jeweils mit Verweis auf: VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, 3 B 43/03; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04.09.2014, 4 K 1748/14 (beide juris); OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1976, III A 138/74, KStZ 1976, S. 234; Urteil vom 25.06.1997, 9 K 5855/95, NSTN 1998, S. 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.1996, 2 S 550/94, KStZ 1997, S. 156; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 716).
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Die Antragsgegnerin betreibt die Trinkwasserversorgungsanlage in ihrem Stadtgebiet als öffentliche Einrichtung. Dies ergibt sich aus § 1 der Satzung der Antragsgegnerin über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Wasserversorgung von Grundstücken vom 02.12.1992 (WVS). Nach § 6 Abs. 1 der Satzung ist jeder Grundstückseigentümer berechtigt, den Anschluss und die Belieferung mit Wasser zu verlangen. Das Versorgungsverhältnis (Wie) und auch die Entgeltzahlung werden gemäß § 12 der Satzung privatrechtlich geregelt. Die Regelung des § 6 Abs. 1 WVS (Anschluss- und Benutzungsrecht) ist wie die Regelung des § 4 WVS (Anschluss- und Benutzungszwang) jedoch dem öffentlichen Recht zuzuordnen, denn sie finden ihren Rechtsgrund in §§ 11, 24 KVG LSA (vormals: §§ 8 Satz 1, 22 Abs. 1 GO LSA), wonach die Kommunen für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Benutzung anordnen können sowie einen Anspruch auf die Benutzung vermitteln. Dass der Versorgungsvertrag als solches, wie auch die Entgeltzahlungen privatrechtlich geregelt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen, da es sich insoweit um teilbare Rechtsverhältnisse handelt. Der Anspruch auf Trinkwasserversorgung (Ob) als Teil der Daseinsvorsorge ist somit öffentlich-rechtlicher Natur (VG Stade, Beschluss vom 10.01.2013 – 1 B 2772/12 – juris).
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Dem steht auch nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 12.01.2015; 4 M 167/14; n. v.) entgegen, wonach in der Unterbrechung der Trinkwasserversorgung - pauschaliert - nur das - privatrechtlich geregelte – Benutzungsverhältnis tangiert sei. Die vom Senat zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 31.05.2011, 8 AV 1.11; juris) unterstellt gerade die oben genannte Unterscheidung.
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Vorliegend ist aber gerade das „Ob“ des Anschlussverhältnisses, also der Zugang zum Trinkwasser und nicht lediglich eine zeitweilige Störung im Vertragsverhältnis streitgegenständlich. Ausweislich der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen benötigt die Antragstellerin das Wasser als Bauwasser. Unter dem 25.08.2014 und 24.10.2014 wiesen die Stadtwerke A-Stadt die Antragstellerin darauf hin, dass keine Auftragserteilung eingegangen sei; der vorhandene Trinkwasser-Hausanschluss werde ohne weitere Vorankündigung vorübergehend gesperrt. Das Betreiben eines Trinkwasser-Hausanschlusses sei ohne einen Schmutzwasser-Hausanschluss nicht zulässig. Daraufhin erfolgte die Sperrung des Anschlusses bereits am 05.11.2014. Am 28.07.2015 wurde festgestellt, dass der Absperrschieber widerrechtlich geöffnet wurde, woraufhin dieser umgehend wieder geschlossen wurde. In Folge dessen teilte die Antragstellerin am gleichen Tage mit, dass sie auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 AVBWasserV Wasser für die Liegenschaft aus dem Verteilungsnetz entnehme. Die Stadtwerke erwiderten, dass die Antragstellerin nicht berechtigt sei, Schiebehandlungen vorzunehmen und forderten sie auf, umgehend die Eingriffe in das Trinkwassernetz zu unterlassen. Wenn Wasser auf der Baustelle benötigt werde, solle dies bei den Stadtwerken angemeldet werden. Nachdem der Schieber mehrfach nach Sperrung wieder geöffnet wurde, wurde er am 29.07.2015 versiegelt. Am 30.07.2015 wurde festgestellt, dass der Absperrschieber unter massiver Gewalteinwirkung erneut widerrechtlich geöffnet wurde. Aufgrund der gewaltsamen Manipulation am Netz und den zu befürchteten Rückwirkungen auf die Versorgungsgüte und -sicherheit sei der Anschluss technisch getrennt worden. Für die Arbeiten an der Trinkwasserinstallation müsse das ausführende Unternehmen benannt werden. Zudem liege trotz mehrfacher Aufforderung noch kein Eigentumsnachweis durch Vorlage eines Grundbuchauszuges vor. Aus diesen Gründen sei das Zustandekommen eines Vertrages zu Recht abgelehnt worden. Daraus ergibt sich für das Gericht hinreichend, dass die Antragsgegnerin derzeit gar nicht bereit ist, das Grundstück mit Wasser zu beliefern, was mithin das „Ob" des Anschlussverhältnisses betrifft. Deshalb ist die Antragsgegnerin vorliegend auch zu Recht von der Antragstellerin in Anspruch für das von ihr verfolgte Begehren genommen worden, da sie Trägerin der Aufgabe der Wasserversorgung ist.
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2.) Der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hingegen nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf hat, das Grundstück mit Trinkwasser zu beliefern. Denn die Einstellung der Wasserversorgung dürfte nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage rechtmäßig sein.
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Die Antragstellerin hat die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Belieferung durch Erstellung einer von einer Fachfirma hergestellten Kundenanlage noch nicht erfüllt (vgl. § 12 Abs. 2 AVBWasserV). Ausweislich des o. g. Schriftverkehrs haben die Stadtwerke im Auftrag der Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu aufgefordert; eine diesbezügliche Glaubhaftmachung ist auch im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt.
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Darüber hinaus hat die Antragstellerin trotz Aufforderung keine Eigentumsnachweise durch Grundbuchauszug über das Grundstück vorgelegt. Nach § 6 Abs. 1 WVS steht das Anschluss- und Benutzungsrecht aber nur dem Grundstückseigentümer zu. Dementsprechend ist es auch nicht entscheidend, ob wegen der bisherigen Versorgung des Grundstücks auf Antrag der Planen & Bauen GmbH eine unveränderte Kundenanlage im Sinne von § 32 Abs. 4 AVBWasserV vorliegt (vgl. dazu VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14; juris). Schließlich ist wegen der tatsächlichen Wasserentnahme und der diesbezüglichen Anzeige der Antragstellerin auch kein Versorgungsvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen (vgl. §§ 2 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV), welcher den Anspruch auf Belieferung rechtfertigen würde (vgl. dazu: VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14; juris m. w. Nachw.). Denn die Stadtwerke haben dem gerade widersprochen.
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3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangwertes. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist dieser nicht zu halbieren.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.
(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
(3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Meßeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.
(4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
(5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.