Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Mai 2010 - 3 K 464/09

published on 17/05/2010 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Mai 2010 - 3 K 464/09
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen versammlungsrechtliche Auflagen zum Einsatz von Ordnern und zum Mitführen von Transparenten anlässlich einer Versammlung am 04.04.2009 in Kehl.
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 21.01.2009 namens des Friedensnetzes Baden-Württemberg für Samstag, den 04. April 2009, unter dem Motto „Ostermarsch der baden-württembergischen Friedensbewegung; Nein zum Krieg, Nein zur Nato“ eine Versammlung an und benannte sich als Versammlungsleiter. Der geplante Aufzug sollte von Kehl nach Straßburg/Frankreich führen. Zunächst sollten sich die Versammlungsteilnehmer auf dem Marktplatz in Kehl sammeln und einer Kundgebung beiwohnen. Um ca. 11.00 Uhr sollte sich die Demonstration zur Europabrücke bewegen, wo ebenfalls eine Kundgebung stattfinden sollte. Ab 11.45 Uhr war geplant, sich der „Auftaktkundgebung des Internationalen No-To-NATO-Bündnisses“ anzuschließen, welche wohl in Straßburg stattfinden sollte. Außerdem gab der Kläger an, er rechne mit 1000 Teilnehmern.
Beim Friedensnetz Baden-Württemberg handelt es sich dessen Homepage zufolge um einen Zusammenschluss von Friedensinitiativen, Friedensgruppen und Friedensorganisationen sowie Parteien, Gewerkschaften, Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen, die sich der Friedensbewegung verbunden fühlen. Ausnahmsweise fand im Jahr 2009 der Ostermarsch nicht an Ostern statt, sondern wurde um eine Woche vorverlegt, da zum 60. Jahrestag der Gründung der NATO am 03. und 04. April 2009 auf Einladung Deutschlands und Frankreichs ein Gipfeltreffen der NATO-Mitglied-Staaten in Baden-Baden, Kehl und Straßburg stattfand, zu dem die Staats- bzw. Regierungschefs, die Außen- und Verteidigungsminister aller NATO-Staaten sowie zahlreiche Begleitpersonen und Gäste erwartet wurden. Am Vormittag des 04.04.2009 fand im Bereich der Fußgängerbrücke „Passerelle des deux Rives“ in Kehl ein öffentlichkeitswirksamer Termin der Delegationen statt. Danach überquerten die Staats- und Regierungschefs gemeinsam die Passerelle von Kehl nach Straßburg, wo das Gipfeltreffen im dortigen Kongresszentrum fortgesetzt wurde.
Nach Durchführung zweier Kooperationsgespräche, an denen u.a. der Kläger sowie Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe teilnahmen, erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe - Zentrale Versammlungsbehörde - unter dem 24.03.2009 eine versammlungsrechtliche Verfügung, mit der zu insgesamt 16 Unterpunkten Auflagen angeordnet wurden, u.a. unter Ziff. 4 zum Einsatz von Ordnern sowie unter Ziff. 5 zum Mitführen von Transparenten.
Der Kläger hat am 27.03.2009 Klage erhoben, mit der er sich ursprünglich gegen die Änderung der Aufzugsstrecke (Ziff. 1 der Verfügung v. 24.03.2009) sowie Auflagen zur Versammlungsleitung (Ziff. 2), Einsetzen von Ordnern (Ziff. 4) sowie zu Transparenten (Ziff. 5) und Infoständen (Ziff. 7) wandte. Gleichzeitig beantragte er beim erkennenden Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (3 K 465/09 und 3 K 475/09). Nachdem die Versammlung durchgeführt worden war, hat der Kläger die Klage, soweit sie die Ziffern 4 (Ordner) und 5 (Transparente) betrifft, als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt und im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Zur Begründung führt er aus, die Verpflichtung, die Ordner in einer Liste zu erfassen und deren Personalien (Name, Vorname und Wohnort) nach Bedarf der Polizei und der Versammlungsbehörde vorzulegen, ergebe sich weder aus § 18 VersammlG noch aus § 9 VersammlG. § 9 VersammlG erlaube lediglich die Aufforderung zur Mitteilung der Zahl der Ordner. Über die Eigenschaften der Ordner sage die Vorschrift nur aus, dass diese ehrenamtlich tätig und volljährig sein müssten, keine Waffen tragen dürften und nur durch weiße Armbinden zu kennzeichnen seien. Über weitere Eigenschaften gebe der Wortlaut des § 9 VersammlG nichts her. Die Volljährigkeit könne durch einzelne Überprüfung der Ausweispapiere im Bedarfsfall sichergestellt werden. Das Bedürfnis, den Namen, den Wohnort und die Vorstrafen des Einzelnen zu erfahren, ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Ein solches Bedürfnis bestehe schon deshalb nicht, da von der Personalienangabe keine polizeilichen Entscheidungen abhängig gemacht werden könnten. Der Gesetzgeber habe sich seinerzeit ausdrücklich gegen die Verpflichtung des Versammlungsleiters ausgesprochen, Personalien der Ordner bekanntgeben zu müssen. Im Entwurf der Bundesregierung zum Versammlungsgesetz sei noch eine entsprechende Vorschrift enthalten gewesen. Der 5. Ausschuss des Deutschen Bundestages habe die Vorschrift aber dann insoweit verändert, dass gerade diese Verpflichtung ersatzlos gestrichen worden sei. Es habe verhindert werden sollen, dass Schwierigkeiten, beispielsweise bei der kurzfristigen Auswechslung der Ordner entstehen könnten, die mit der Frage des Versammlungsschutzes und der Versammlungsfreiheit nichts mehr zu tun hätten. Mit Sinn und Zweck des § 9 VersammlG sei die Pflicht zur Bekanntgabe der Personalien nicht vereinbar. Die Vorschrift wolle nur sicherstellen, dass die angemessene Zahl der Ordner bereitstehe und diese nicht selbst Ausgangspunkt von Gewalttaten seien. Dem Versammlungsrecht sei der vom Beklagten verwendete Begriff der „Zuverlässigkeit“ fremd. Im Übrigen sei er zu unbestimmt. Nach dem Versammlungsgesetz habe nur der Veranstalter seine Identität anzugeben. Damit sei der Leiter der Versammlung ausreichend personalisiert und könne als Ansprechpartner für die Sicherheitskräfte dienen. Die Ordner hätten die Versammlung nur zu „ordnen“ und darüber hinaus keine eigenständige Verantwortung für die Versammlung. Es habe keine Notwendigkeit bestanden zu erfahren, ob einer der Ordner vorbestraft sei. Es hätten auch keine Befugnisse bestanden, bei dieser Sachlage zu handeln und einzelne Ordner auszuschließen. Vorstrafen sagten über die Eignung einer Person als Ordner nur begrenzt etwas aus. Weder dem Versammlungsgesetz noch der behördlichen Begründung ließen sich Kriterien bezüglich Art und Umfang der Vorstrafen entnehmen, die dann die Behörde zu Konsequenzen veranlassen würden. Die Begehung von Eigentumsdelikten könne kaum ein Hinweis auf die Ungeeignetheit sein. Eine Verpflichtung zur Anfertigung einer Namensliste ergebe sich auch nicht aus § 18 Abs. 2 VersammlG. Die Vorschrift gestatte es den Behörden lediglich, die Verwendung von Ordnern zu genehmigen. In diese eindeutige Anweisung die Befugnis zur Auswahl hinein zu interpretieren, komme einer Analogie gleich. In § 15 VersammlG seien die Eingriffskriterien für Versammlungen unter freiem Himmel abschließend geregelt. Der Beklagte sage zu der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die durch die Ordner entstehen solle, nichts. Es werde auch nicht konkret dargelegt, dass seitens der Behörde die Befürchtung bestehe, dass einzelne Ordner zu einer unmittelbaren Gefahr für die Versammlung würden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 VersammlG sei nur die Überschreitung der Anzahl oder der falschen Kennzeichnung der Ordner ordnungswidrig. Die Sanktionierung des Einsatzes ungeeigneter Ordner sei mit keinem Wort erwähnt und dies auch zu Recht, da es sie nicht gebe. Dass die Auflage nicht mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar sei, sei auch einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 - zu entnehmen. Die vom Beklagten geforderte Berichtspflicht erscheine unverhältnismäßig. Sie sei zur Erhöhung der Sicherheit nicht erforderlich. Im Übrigen stünden mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung. Die Bereitstellung von Sicherheitskräften sei bei möglichen Störungen einzelner gewaltbereiter Personen ohnehin geboten, denn von den Ordnern könne die Verhinderung von Ausschreitungen im Ernstfall nicht verlangt werden. Daher sei es nicht erforderlich, deren Identität zu überprüfen. Die Maßnahmen seien auch nicht angemessen, da die Hemmschwelle, sich als Ordner zur Verfügung zu stellen, anwachsen dürfte. Der eine oder andere Interessierte könnte besorgt sein, das Ziel von Ermittlungen zu werden. Damit würden sie von der Ausübung ihres Versammlungsrechtes abgeschreckt. Außerdem sei zu befürchten, dass die Daten gespeichert und missbraucht werden könnten.
Auch die in Ziff. 5 genannte Beschränkung, dass Transparente die Länge von 3 m nicht überschreiten dürften, sei rechtswidrig. Der Beklagte habe nicht ausreichend darlegen können, dass die Regelung zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes müssten für eine Gefahrenprognose manifeste tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichten gerade nicht aus. Die Begründung, dass die Begrenzung der Länge der Transparente zur Verhinderung von Straftaten aus den so genannten „schwarzen Blöcken“ notwendig sei, sei eine pauschalierende Sichtweise. In der Verfügung werde eingeräumt, dass der Schwerpunkt der Mobilisierung so genannter militanter Gruppen voraussichtlich in Straßburg liegen werde. Auch die erwartete Zahl von Teilnehmern sage nichts über ein Gefährdungspotential aus. Die Argumentation, dass die Gruppe DFG-VK ihre Friedensdemonstration abgesagt habe, sei bedenklich. Die Einschätzung, gewaltbereite Personen aus dieser Gruppe könnten sich der Demonstration des Klägers anschließen, sei nur durch allgemeine Vermutungen begründet. Konkrete Hinweise lasse die Begründung vermissen. Es genüge nicht, von geplanten Aktionen im ca. 55 km entfernten Baden-Baden am 03.04.2009 auf die Teilnahme von gewaltbereiten Personen an der Demonstration am 04.04.2009 zu schließen. Es dürfe vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 GG gerade nicht sein, dass die Ausübung des Grundrechts friedlicher Versammlungsteilnehmer durch gewaltbereite Dritte beeinflusst werden könne. Wie der Beklagte zu der Länge von 3 m komme, sei nicht nachvollziehbar. Der Zugriff auf einzelne gewalttätige Teilnehmer sei bei 4 m oder 5 m langen Transparenten ebenfalls möglich. Der Beklagte habe ausgeführt, dass die Transparente nicht parallel zur Zugrichtung mitgeführt werden dürften, so dass ein Einschreiten der Polizei von der Seite jederzeit möglich wäre. Dass sich einzelne Personen hinter den Transparenten verstecken könnten, könne nicht dazu führen, dass die friedlichen Demonstrationsteilnehmer in ihrer Grundrechtsausübung beschränkt würden. Das Verhalten Einzelner werde als Begründung für die Maßnahmen gegen das Versammlungsrecht vieler herangezogen. Dies sei nicht akzeptabel. Außerdem seien die Versammlungsteilnehmer wenige Tage vor der Versammlung von der Regelung überrascht worden, so dass die Transparente bereits fertig gestellt gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.03.2009 rechtswidrig war, soweit es die Ziffern 4 (Ordner) und 5 (Transparente) betrifft.
Der Beklagte hat der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt. Im Übrigen beantragt er,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, in der Klagebegründung werde übersehen, dass für Versammlungen unter freiem Himmel § 18 Abs. 2 VersammlG bestimme, dass die Verwendung von Ordnern der polizeilichen Genehmigung bedürfe. Dieser Erlaubnisvorbehalt diene der präventiven Kontrolle im Hinblick auf Anzahl und Qualifikation der als Ordner vorgesehenen Personen. Die Versammlungsbehörde könne die Erlaubnis versagen, wenn die Ordner als unzuverlässig oder ungeeignet bekannt seien. Die Unzuverlässigkeit und die Ungeeignetheit müssten sachlich begründet werden. Daher sei es zulässig, die Identität der zu verwendenden Ordner festzustellen. Nur diesem Zweck diene die Erfassung der Personalien in Listen und deren Vorlage (auf Anforderung) bei der Versammlungsbehörde oder Polizei. Die Auflage sei auch zulässig, wenn der Ordnereinsatz nicht vom Versammlungsleiter beantragt, sondern von der Versammlungsbehörde angeordnet worden sei. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.2009 sei nicht relevant. Dieses habe die Frage offen gelassen, ob die Erschwernisse bei der Wahrnehmung des Versammlungsrechts, die sich aus im bayerischen Versammlungsgesetz festgelegten Pflichten ergäben, verfassungswidrig wären. Die Beschränkung der Transparentlänge auf 3 m sowie das Verbot des Verknotens von Transparenten sei erforderlich gewesen, da die konkrete Gefahr bestanden habe, dass aus dem Aufzug heraus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen würden und sich die Täter zum einen hinter Transparenten tarnten, zum anderen bei längeren Transparenten bzw. bei einem Verbinden der Transparente („Verseilen“) den Einsatzkräften der Polizei einen Zugriff auf die Täter erheblich erschwerten, wenn nicht sogar unmöglich machten. Um Straftaten aus den so genannten „schwarzen Blöcken“ zu verhindern, sei eine enge Begleitung durch Polizeikräfte erforderlich. Die Erfahrungen mit Versammlungen bei vergleichbaren internationalen Veranstaltungen zeigten, dass seitlich mitgeführte Transparente von gewaltbereiten Versammlungsteilnehmern als Sichtschutz verwendet würden, um unter dieser Deckung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorzubereiten oder zu begehen. Insbesondere das seitliche „Verseilen“ von Transparenten und deren Zweckentfremdung als Tarnung oder Sichtbehinderung für die Polizeikräfte sei in den vergangenen Jahren oftmals bei gewaltsamen Demonstrationen als Abwehr gegen polizeiliche Maßnahmen eingesetzt worden. Hierbei hätten sich z.B. vermummte Personen hinter den Transparenten aufgehalten und diese als Deckung zur Begehung von Straftaten genutzt. Je länger ein (einzelnes oder zusammengeknotetes) Transparent sei, desto schwieriger werde es für die Polizei, den Raum hinter den Transparenten einzusehen, um strafbare Handlungen rechtzeitig erkennen und gegebenenfalls verhindern zu können. Das Tarnen von Straftätern hinter solchen Barrieren werde als gängige Praxis eingestuft. Ein polizeilicher Zugriff auf Täter, die sich innerhalb einer größeren Menschenmenge befänden, sei u.a. aufgrund des Solidarisierungseffektes anderer Versammlungsteilnehmer und der Möglichkeit unterzutauchen sehr schwierig. Die Längenbegrenzung von 3 m ergebe sich aus der Erfahrung, dass bei noch längeren Transparenten ein polizeilicher Zugriff auf Straftäter häufig unmöglich werde, da das Transparent von zahlenmäßig noch mehr Versammlungsteilnehmern gehalten und als Eindringschutz gegen die Polizei verwendet werden könne. Der polizeiliche Zugriff werde auch deshalb häufig unmöglich, da er nicht auf kürzestem Wege in Höhe des Täters erfolgen könne, sondern sich die Polizeibeamten erst mehrere Meter hinter einem Transparent an den Täter „heranarbeiten“ müssten, wodurch dieser Zeit gewinne, in der Menge unterzutauchen. Diese Vorgehensweise führe außerdem zu einer wesentlich höheren Gefährdung der Polizeibeamten. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24.03.2009 habe die konkrete Gefahr bestanden, dass es aus der vom Kläger angemeldeten Versammlung heraus zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten komme. Diese Gefahr habe sich insbesondere aus den Erkenntnissen über den zum Ostermarsch 2009 erwarteten Teilnehmerkreis ergeben. Es werde auf die in der Verfügung dargelegte Gefahrenprognose, die dieser zugrundeliegende polizeiliche Erkenntnismitteilung und die dort genannten Quellen verwiesen. Der Kläger sei bereits in den Kooperationsgesprächen darauf hingewiesen worden, dass sich der Ostermarsch 2009 aufgrund der besonderen Umstände, insbesondere bezüglich der zu erwartenden Teilnehmerzahl und -gruppen deutlich von den früheren Ostermärschen unterscheiden dürfte. Die Teilnehmerzahl habe entgegen den Angaben des Klägers in der Anmeldung nicht bei 1000, sondern nach Veranstalterangaben bei ca. 8000 gelegen, nach Schätzung der zentralen Versammlungsbehörde bei ca. 6000. Davon seien im vorderen Teil des Aufzuges ca. 200 Teilnehmer gewesen, die dem so genannten „schwarzen Block“ zuzurechnen seien. Vereinzelte Versuche der Teilnehmer, sich im Schutz der Transparente zu vermummen, hätten von der Polizei und der vor Ort befindlichen zentralen Versammlungsbehörde unterbunden werden müssen. Im Übrigen sei auf die Belange der Versammlungsteilnehmer Rücksicht genommen worden, da das Mitführen von Transparenten parallel zur Zugrichtung nicht generell untersagt worden sei, sondern dann möglich gewesen sei, sofern die Transparente an Stangen mitgeführt worden seien. Durch die Vorgabe, dass sich das untere Ende der Transparente - auch bei einem Abstellen auf dem Boden - in einer lichten Höhe von mindestens 2 m befinden müsste, sei jedoch sichergestellt gewesen, dass die Transparente nicht als Barriere oder als Sichtschutz dienen konnten. Dadurch sei im Übrigen die Erkennbarkeit der Transparente noch verstärkt worden. Durch die Begrenzung der Transparentlänge sei auch nicht die Möglichkeit genommen worden, längere Texte darzustellen. Auch wenn zwischen mehreren Transparenten eine Lücke einzuhalten sei, so führe dies nicht dazu, dass die beobachtende Öffentlichkeit die zusammengehörende Botschaft nicht als solche erkennen könnte, denn eine Lücke zwischen Transparenten schrumpfe schon auf einer Entfernung von wenigen Metern optisch zusammen.
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Dem Gericht liegen die einschlägige Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakten der Eilverfahren (3 K 465/09 und 3 K 475/09) vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
15 
Soweit der Kläger nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.03.2009 hinsichtlich der Auflagen unter Ziff. 4 (Ordner) und Ziff. 5 (Transparente) begehrt, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die entsprechenden Auflagen nicht in vollem Umfang zum Gegenstand der Klage gemacht werden, sondern nur insoweit, als auch ursprünglich Anfechtungsklage erhoben worden war. Dafür spricht auch die Klagebegründung, die sich eben nicht auf die in Ziffern 4 und 5 der Verfügung getroffenen weitergehenden Anordnungen bezieht. Die Klage richtet sich daher gegen Ziff. 4 der Verfügung nur insoweit, als der Versammlungsleiter verpflichtet wurde, die Personalien (Namen, Vornamen und Wohnort) der einzusetzenden Ordner in einer Liste zu erfassen, die auf Aufforderung der Polizei oder der Versammlungsbehörde vorzulegen war, sowie die Ordner am Versammlungsort dem Einsatzleiter der Polizei um 10.30 Uhr vorzustellen (vgl. Schriftsatz des Kläg.-Vertr. v. 03.04.2009). Ziffer 5 der Verfügung vom 24.03.2009 ist nur insoweit Gegenstand der Klage, als angeordnet wurde, dass die Länge der mitgeführten Transparente 3 m nicht überschreiten dürfe (Klageschrift v. 27.03.2009).
16 
Fraglich ist, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt wohl nicht daraus, dass die angegriffenen Auflagen die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt haben (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510). Davon wäre auszugehen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gem. § 15 Abs. 1 VersammlG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben. Letzteres ist bezogen auf die streitigen Auflagen hier wohl der Fall. Auch für ein Rehabilitierungsinteresse, das ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnte, ist nichts ersichtlich.
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 03.03.2004 a.a.O.) ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aber auch bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr anzunehmen. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit der erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Veranstalter nicht auf die Alternative zukünftig möglichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden.
18 
Der Kläger legt nicht dar, dass die Möglichkeit der erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung besteht und demzufolge erneut mit dem Erlass von Auflagen, die den streitgegenständlichen Auflagen entsprechen, zu rechnen ist. Allerdings hat er im Namen des Friedensnetzes Baden-Württemberg, das wohl alljährlich - wie auch im Jahr 2010 (siehe www.friedensnetz.de) - in Baden-Württemberg zum Ostermarsch aufruft, die Versammlung angemeldet. Dem Gericht ist aber nicht bekannt, ob in der Vergangenheit oder im Jahr 2010 anlässlich der Veranstaltung des Ostermarsches entsprechende Auflagen verhängt wurden. Möglicherweise geschah dies allein beim Ostermarsch am 04.04.2009, weil dieser sich gegen den NATO-Gipfel am 03. und 04. April 2009 in Baden-Baden, Kehl und Straßburg richtete und die streitigen Auflagen vom Beklagten gerade im Hinblick auf den erwarteten besonderen Teilnehmerkreis erlassen wurden.
19 
Die Frage, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat, kann aber offen bleiben. Denn jedenfalls ist die Klage nicht begründet. Die angegriffenen Auflagen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
20 
Die Verpflichtung des Klägers, die Personalien (Name, Vorname und Wohnort) der einzusetzenden Ordner in einer Liste zu erfassen, die auf Anforderung der Polizei oder der Versammlungsbehörde vorzulegen war, sowie die Ordner am Versammlungsort dem Einsatzleiter der Polizei um 10.30 Uhr vorzustellen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Anordnung war erforderlich, um die nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG zu treffende Entscheidung über die - durch rechtmäßige Auflage vorgeschriebene - Verwendung von Ordnern zu ermöglichen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Rechtsgrundlage für die versammlungsbeschränkende Verfügung zum Einsatz von Ordnern unter Ziff. 4 Satz 1 des Bescheids vom 24.03.2009 ist § 15 Abs. 1 VersammlG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff.). Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -). Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Dabei können an die Wahrscheinlichkeit um so geringere Anforderungen gestellt werden, je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, DVBl 2008, 987 m. w. N.).
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Gemessen hieran lagen die Voraussetzungen für eine versammlungsbeschränkende Verfügung vor. Denn in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24.03.2009 musste mit der Teilnahme gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer gerechnet werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat dies in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen ausgeführt. Die Kammer hat sich dieser Gefahrenprognose im Eilverfahren mit Beschluss vom 29.03.2009 - 3 K 465/09 - angeschlossen und im Einzelnen ausgeführt:
23 
„Bei der Gefahrenprognose geht der Antragsgegner davon aus, dass mit bis zu 5000 Teilnehmern an der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung gerechnet werden muss. Der Antragsteller legt keine Umstände dar, die die Richtigkeit dieser Einschätzung in Frage stellen könnten. Solche Umstände sind für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller behauptet, es handle sich bei dem für den 04.04.2009 angemeldeten Ostermarsch um „eine reine regionale Angelegenheit“, für die keine Aufrufe von Organisationen außerhalb Baden-Württembergs existierten, verweist der Antragsgegner zu Recht auf bundesweite Aufrufe, z. B. der Naturfreunde Hessen (www.naturfreunde-hessen.de) oder der Münchner Bürgerinitiative für Frieden und Abrüstung (www.bifa-muenchen.de), welche auf die Durchführung eines Ostermarsches in München verzichtet hat und anregt, sich den Protesten zum Nato-Geburtstagsgipfel in Baden-Baden/Kehl und Straßburg anzuschließen. Es spricht viel dafür, dass auch andere Friedensinitiativen insbesondere der Ostermarschbewegung sich dem anschließen bzw. neben einem Ostermarsch andernorts zu einer Teilnahme an der vom Antragsteller angemeldeten Demonstration aufrufen (vgl. etwa Veranstaltungskalender des Ökumenischen Netzes Rhein Mosel Saar e. V., www.oekumenisches-netz.de). Auch Verbände der Deutschen Friedensgesellschaft - Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK) rufen zur Teilnahme an der internationalen Demonstration am 04. April 2009 in Straßburg und vorab am Ostermarsch Baden-Württemberg von Kehl nach Straßburg auf (vgl. etwa www.nrw.dfg-vk.de). Für die am 04.04.2009 um 10.35 Uhr am Bahnhof in Kehl eintreffende „Friedenslok“, in der bis zu 1500 Personen mitfahren können, wird auch mit dem auf diesen Tag vorgezogenen Ostermarsch Baden-Württemberg geworben (vgl. A4-Flyer auf www.friedenslok.org/rubrik/materialien/). Schließlich hat - wie in der angefochtenen Verfügung unwidersprochen ausgeführt wird - der Geschäftsführer der DFG-VK, Herr Monty Schädel, seine Anmeldung für eine Großdemonstration am 04.04.2009 in Kehl zu Gunsten des vom Antragsteller veranstalteten Ostermarschs zurückgezogen. Damit verzichtet aber die DFG-VK nicht auf die Durchführung einer Demonstration. Vielmehr will sie sich allem Anschein nach dem Ostermarsch anschließen. Der Antragsteller selbst nimmt in seiner Anmeldung vom 26.03.2009 Bezug auf eine Absprache mit Monty Schädel und dessen Zusage, seine Anmeldung entsprechend zu modifizieren. Auch im ersten Kooperationsgespräch vom 02.03.2009 bestätigt der Antragsteller eine Absprache mit Monty Schädel. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die von der DFG-VK mobilisierten Demonstranten am Ostermarsch teilnehmen werden. Nach alledem ist davon auszugehen, dass zu dem Ostermarsch nicht nur die vom Antragsteller in der Anmeldung genannten 1000 Teilnehmer anreisen werden, sondern bis zu 1500 Personen, die mit der „Friedenslok“ ankommen werden, sowie weitere mehrere Tausend Personen. Denn Monty Schädel ging gegenüber der Versammlungsbehörde von bis zu 5000 Teilnehmern der von ihm ursprünglich angemeldeten Versammlung am 04.04.2009 aus. Herr Woda vom Friedensnetz Baden-Württemberg, das den Ostermarsch veranstaltet, gab einem „Kurzvermerk über das Kooperationsgespräch mit Camporganisatoren und Demoanmeldern in Straßburg/Präfektur am 25. und 26.03.2009“ zufolge an, dass man mit bis zu 5000 Teilnehmern am Ostermarsch rechne. Das Friedensnetz Baden-Württemberg geht damit allem Anschein nach selbst davon aus, dass ein gemeinsamer Aufzug mit Teilnehmern anderer Initiativen sich vom Kundgebungsort aus zur Europabrücke bewegen wird, um den Rhein zu überqueren und sich anschließend an der Großdemonstration in Straßburg zu beteiligen. Auch aus Sicht der Kammer erscheint allein ein solcher Ablauf als realistisch.
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Auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass aufgrund polizeilicher Erkenntnisse und der Erfahrungen mit Versammlungen bei vergleichbaren Großereignissen in der Vergangenheit (insbesondere G 8-Gipfel in Heiligendamm 2007) damit gerechnet werden muss, dass sich unter den Teilnehmern am Ostermarsch auch gewaltbereite Personen befinden werden, erscheint hinreichend begründet. Auch im Hinblick auf Veröffentlichungen in der Presse ist gerichtsbekannt, dass beim Nato-Gipfel massive Protest- und Blockadeaktionen geplant sind. Angesichts dessen erscheint die Annahme realistisch, dass - anders als bei Ostermärschen in der Vergangenheit - sich gewaltbereite Personen dem vom Antragsteller angemeldeten Demonstrationszug anschließen werden und es möglicherweise zu Ausschreitungen kommen wird. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Schwerpunkt der Proteste gegen den Nato-Gipfel auf französischer Seite liegen dürfte. Schließlich werden bereits jetzt Kontrollen an der deutsch-französischen Grenze durchgeführt. Die Grenzkontrollen werden vor dem 04.04.2009 sicherlich noch intensiviert werden, um die Einreise gewaltbereiter Personen zu verhindern. Diesen bleibt mithin nur die Möglichkeit, sich dem Ostermarsch anzuschließen, um im Schutze dieses Aufzuges eventuell doch noch über die Grenze nach Straßburg zu gelangen. Darauf weist der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung zu Recht hin. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die Einschätzung des Antragsgegners, dass auch mit gewaltbereiten Nato-Gegnern beim Ostermarsch gerechnet werden muss.“
25 
Das Vorbringen des Klägers im hier anhängigen Verfahren bietet keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung, zumal die Annahme, dass mit ca. 5000 Versammlungsteilnehmern zu rechnen sei, sich bestätigt hat. Nach Schätzung des Beklagten betrug die Teilnehmerzahl ca. 6000, nach Angaben des Veranstalters sogar 8000. Auch hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass ca. 200 Teilnehmer im vorderen Teil des Aufzuges dem so genannten „schwarzen Block“ zuzurechnen gewesen seien. Vereinzelt hätten diese Teilnehmer versucht, sich im Schutz der Transparente zu vermummen. Dies hätte von der Polizei und der vor Ort befindlichen Zentralen Versammlungsbehörde unterbunden werden müssen. Auch kam es am selben Tag in Straßburg zu gewalttätigen Ausschreitungen. Es musste damit gerechnet werden, dass Gewalttätern die Einreise nach Frankreich nicht möglich sein und sie stattdessen in Kehl Ausschreitungen begehen würden.
26 
Vor diesem Hintergrund war der Beklagte berechtigt, vom Leiter der Versammlung zu verlangen, dass Ordner eingesetzt werden müssen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 15. Aufl., § 15, Rn. 48, § 18, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.02.2010 - 7 A 11095/09 -, juris). Die Einschätzung des Beklagten in der Verfügung vom 24.03.2009, wonach im Hinblick auf die erwartete Teilnehmerzahl und -zusammensetzung nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger als Versammlungsleiter seinen Ordnungsaufgaben ohne personelle Unterstützung ausreichend nachkommen könne, ist mithin nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Einsatz von Ordnern sind im Übrigen vom Kläger weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Er hat auch gegen diese Auflage weder Anfechtungsklage erhoben noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt.
27 
Die - durch die beschränkende Verfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG (rechtmäßig) angeordnete - Verwendung von Ordnern bedurfte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG polizeilicher Genehmigung. Denn der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf die Fälle
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des § 18 Abs. 2 Satz 2 VersammlG beschränkt, in denen die Verwendung der Ordner vom Veranstalter bei der Anmeldung beantragt wird. Für eine solche enge Auslegung besteht weder nach dem Wortlaut der Vorschrift Anlass noch nach deren Sinn und Zweck. Vielmehr erscheint die polizeiliche Genehmigung von Ordnern gerade im Falle einer - wie hier - zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung angeordneten Bereitstellung von Ordnern erforderlich.
29 
Die Genehmigung von bestimmten Ordnern kann versagt werden, wenn diese Ordner unzuverlässig oder ungeeignet sind (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009 - 3 B 59/06 -, Beschl. v. 04.04.2002 - 3 BS 103/02 - und Beschl. v. 09.11.2001 - 3 BS 257/01 -; VG Würzburg, Urt. v. 12.03.2009 - W 5 K 08.1758 -, jew. zit. nach juris; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 18, Rn. 24; Ott/Wächtler, VersammlG, 6. Aufl. 1996, § 18, Rn. 6; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rn. 361; a.A. Breitbach in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, VersammlR, § 18, Rn. 13). Auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078) geht davon aus, dass Bedenken an der Zuverlässigkeit versammlungsrechtlich erheblich sein können. Dies ist gerade bei der polizeilichen Genehmigung von Ordnern der Fall. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit bzw. Geeignetheit eines Ordners hängt davon ab, ob die betreffende Person die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Aufgaben als Ordner ordnungsgemäß ausüben wird. Die Aufgabe des Ordners besteht in der Mitwirkung bei der Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die aus der Versammlung drohen. Hinreichende Tatsachen für die Annahme der Unzuverlässigkeit können sich insbesondere aus (einschlägigen) Vorstrafen ergeben (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009, a.a.O.; Dietel/Gintzel/ Kniesel, a.a.O., § 18, Rn. 24).
30 
Die von Breitbach (a.a.O., § 18, Rn. 13 i.V.m. § 9, Rn. 5) herangezogene Gesetzgebungsgeschichte vor Inkrafttreten des Versammlungsgesetzes vom 24.07.1953 (BGBl. I, S. 684) rechtfertigt nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe bewusst auf eine Vorschrift über die Prüfung der Zuverlässigkeit von Ordnern verzichtet. Dass er im Rahmen der polizeilichen Genehmigung von Ordnern bei Versammlungen unter freiem Himmel nach § 18 Abs. 2 VersammlG die Möglichkeit zur Überprüfung der Geeignetheit der einzelnen Ordner ausschließen wollte, lässt sich den von Breitbach angeführten Gesetzgebungsmaterialien gerade nicht entnehmen.
31 
Da die hiernach erforderliche Prüfung der Zuverlässigkeit der einzelnen Ordner sowie ihrer Volljährigkeit (vgl. §§ 18 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 2 VersammlG) nur möglich ist, wenn die Identität der betreffenden Ordner bekannt ist und die umstrittene Auflage der Feststellung der Identität der Ordner dient, ist die Auflage zulässig (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 04.04.2002, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 09.02.2001 - 5 B 180/01 -, NJW 2001, 1441; VGH München, Beschl. v. 12.09.1980 - Nr. 21 CE/CS 80 A. 1618 -, NJW 1981, 2428; VG Würzburg, Urt. v. 12.03.2009, a.a.O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 18, Rn. 24; offen gelassen von OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.02.2010 - 7 A 11095/09 -, juris; a.A. VG Gießen, Beschl. v. 30.07.2009 - 10 L 1583/09.GI -, NVwZ-RR 2010, 18). Rechtsgrundlage ist jedenfalls § 15 Abs. 3 VersammlG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Abmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Abs. 1 oder Abs. 2 gegeben sind. Diese Vorschrift enthält zwar im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersammlG keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass beschränkender Verfügungen („Auflagen“). Sie sind aber gleichwohl als Minusmaßnahmen zur Auflösung zulässig. Weil bloße Beschränkungen gegenüber der Auflösung geringere Eingriffe sind, ermächtigt § 15 Abs. 3 VersammlG hierzu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.1988 - 1 S 1544/87 -, NVwZ 1989, 163; Dietel/Gintzel/ Kniesel, a.a.O., § 15, Rn. 138 f.). Die Auflage zur Benennung der Ordner stellt eine solche beschränkende Verfügung dar. Denn sie soll die Entscheidung über die polizeiliche Genehmigung der Ordner nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG ermöglichen, von der wiederum die Verwendung der Ordner und damit die im Rahmen von § 15 Abs. 3 VersammlG erhebliche Einhaltung der Auflage zum Einsatz von Ordnern abhängt. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die Verpflichtung zur Benennung der Ordner daher nicht die konkrete Darlegung des Beklagten voraus, dass die Befürchtung bestehe, einzelne Ordner könnten zu einer unmittelbaren Gefahr für die Versammlung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersammlG werden.
32 
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Kommentierung von Breitbach (a.a.O. § 9, Rn. 24) zu § 9 VersammlG und der darin enthaltenen Regelung zum Einsatz von Ordnern bei Versammlungen in geschlossenen Räumen. Denn die Rechtslage zur Verwendung von Ordnern bei Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen weist den wesentlichen Unterschied auf, dass die Verwendung von Ordnern gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG polizeilicher Genehmigung bedarf. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht eine solche Genehmigungspflicht indessen nicht (vgl. Ott/Wächtler, a.a.O., § 9, Rn. 4; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 9, Rn. 1). Es mag sein, dass deshalb bei Versammlungen in geschlossenen Räumen die Verpflichtung zur Benennung von Ordnern nicht besteht (so auch Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 9, Rn. 20). Für Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge gilt dies aber im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG nicht.
33 
Auch die Aufforderung, die Personalien in einer Liste zu erfassen, die auf Anforderung der Polizei oder der Versammlungsbehörde vorzulegen war, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, inwiefern es sich bei der Überprüfung der Personalien durch Vorlage eines Personalausweises um ein milderes Mittel handelt. Auch im Falle einer solchen - für die Polizei aber wesentlich zeitaufwendigeren und deshalb nicht zumutbaren - Verfahrensweise würden die Personalien der Ordner bekannt werden und der vermeintliche Abschreckungseffekt eintreten. Soweit der Kläger eine „Vorratsspeicherung“ der Daten der Ordner befürchtet, handelt es sich um bloße Spekulationen, für die keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind. Der Beklagte hat sich bei der Verwendung der Daten selbstverständlich am Zweck der Datenerhebung auszurichten und an datenschutzrechtliche Bestimmungen zu halten. Dass er sich dessen bewusst ist, kann seinem Vorbringen im Eilverfahren entnommen werden.
34 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.02.2009 - 1 BvR 2492/08 - (DÖV 2009, 410 = NVwZ 2009, 441) nicht entnommen werden, dass die streitige Auflage nicht mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar ist. Zwar waren Gegenstand der Entscheidung auch Regelungen des bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22.07.2009 (GVBl. S. 421), in denen die zuständige Behörde zu der Aufforderung an den Veranstalter ermächtigt wird, die persönlichen Daten von Ordnern mitzuteilen (Art. 10 Abs. 4 Satz 3, Art. 13 Abs. 6 Satz 3), und in denen Ordnungswidrigkeitentat-bestände im Falle eines Zuwiderhandelns gegen eine entsprechende Aufforderung enthalten sind (Art. 21 Nr. 11 b) und c)). Das Bundesverfassungsgericht hat aber weder die genannten Bußgeldvorschriften außer Kraft gesetzt - eine entsprechende Entscheidung ist nur hinsichtlich anderer Bußgeldvorschriften des bayerischen Versammlungsgesetzes ergangen - noch hat es eine solche Entscheidung hinsichtlich der den Bußgeldvorschriften zugrundeliegenden verwaltungsrechtlichen Ge- und Verbote getroffen. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Art. 10 Abs. 4 Satz 3 und 13 Abs. 6 Satz 3 des bayerischen Versammlungsgesetzes erging nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat es vielmehr als zumutbar gesehen, dass (u.a.) die Ermächtigung zur Erhebung personenbezogener Daten der Ordner bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung in Kraft bleibt.
35 
Auch die unter Ziff. 5 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.03.2009 verhängte Auflage, dass die Länge der mitgeführten Transparente 3 m nicht überschreiten darf, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für diese versammlungsbeschränkende Verfügung ist § 15 Abs. 1 VersammlG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen - wie schon ausgeführt - vor. Darüber hinaus ist auf die Begründung der Kammer im Eilverfahren (3 K 465/09) zu verweisen:
36 
„Der Antragsgegner hat dies ergänzend zur Verfügung überzeugend damit begründet, dass durch längere Transparente ein Eingreifen der Polizei im Falle von Straftaten erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werde. Die wie eine Barriere wirkenden Transparente erschwerten einen schnellen Zugriff der Polizeibeamten in jedem Fall, im Falle von mehr als 3 Meter langen Transparenten werde dieser Zugriff aber nahezu unmöglich. Die mit den Transparenten verbundene Kundgebungsmöglichkeit werde durch die Längenbegrenzung nicht eingeschränkt. Auch längere Texte könnten so, ggf. durch unterbrochene Transparente, dargestellt werden. Eine zusammengehörende Botschaft könne auch in diesem Fall von einer beobachtenden Öffentlichkeit als solche erkannt werden. Soweit der Antragsteller einwendet, die Auflage sei unverhältnismäßig, weil die Teilnehmer des Ostermarsches Transparente bereits seit Wochen vorbereitet und diese bereits angefertigt hätten, legt er nicht dar, weshalb es nicht möglich sein soll, die bereits hergestellten Transparente nachträglich zu verändern und der erlassenen Auflage anzupassen. Immerhin hatte er seit dem Kooperationsgespräch am 18.03.2009 Kenntnis von der beabsichtigten Auflage, wie sich aus dem Protokoll ergibt.“
37 
Auch insoweit hält die Kammer an ihrer Auffassung fest. Das Vorbringen des Klägers im hier anhängigen Verfahren rechtfertigt keine geänderte Beurteilung, zumal die Auflage nur in geringem Umfang in das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG eingreift (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.04.2009 - 1 A 115.07 -, juris) und auch nicht konkret dargelegt worden ist, welche Schwierigkeiten sich aufgrund der Auflage für die Teilnehmer an der Versammlung am 04.04.2009 ergeben haben.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit er Anfechtungsklage gegen weitere Auflagen erhoben, aber die Klage nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat. Insoweit hatte die Klage aus den im Beschluss vom 29.03.2009 - 3 K 465/09 - dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
39 
Soweit nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren eingestellt und über dessen Kosten entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
15 
Soweit der Kläger nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.03.2009 hinsichtlich der Auflagen unter Ziff. 4 (Ordner) und Ziff. 5 (Transparente) begehrt, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die entsprechenden Auflagen nicht in vollem Umfang zum Gegenstand der Klage gemacht werden, sondern nur insoweit, als auch ursprünglich Anfechtungsklage erhoben worden war. Dafür spricht auch die Klagebegründung, die sich eben nicht auf die in Ziffern 4 und 5 der Verfügung getroffenen weitergehenden Anordnungen bezieht. Die Klage richtet sich daher gegen Ziff. 4 der Verfügung nur insoweit, als der Versammlungsleiter verpflichtet wurde, die Personalien (Namen, Vornamen und Wohnort) der einzusetzenden Ordner in einer Liste zu erfassen, die auf Aufforderung der Polizei oder der Versammlungsbehörde vorzulegen war, sowie die Ordner am Versammlungsort dem Einsatzleiter der Polizei um 10.30 Uhr vorzustellen (vgl. Schriftsatz des Kläg.-Vertr. v. 03.04.2009). Ziffer 5 der Verfügung vom 24.03.2009 ist nur insoweit Gegenstand der Klage, als angeordnet wurde, dass die Länge der mitgeführten Transparente 3 m nicht überschreiten dürfe (Klageschrift v. 27.03.2009).
16 
Fraglich ist, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt wohl nicht daraus, dass die angegriffenen Auflagen die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt haben (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510). Davon wäre auszugehen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gem. § 15 Abs. 1 VersammlG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben. Letzteres ist bezogen auf die streitigen Auflagen hier wohl der Fall. Auch für ein Rehabilitierungsinteresse, das ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnte, ist nichts ersichtlich.
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 03.03.2004 a.a.O.) ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aber auch bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr anzunehmen. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit der erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Veranstalter nicht auf die Alternative zukünftig möglichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden.
18 
Der Kläger legt nicht dar, dass die Möglichkeit der erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung besteht und demzufolge erneut mit dem Erlass von Auflagen, die den streitgegenständlichen Auflagen entsprechen, zu rechnen ist. Allerdings hat er im Namen des Friedensnetzes Baden-Württemberg, das wohl alljährlich - wie auch im Jahr 2010 (siehe www.friedensnetz.de) - in Baden-Württemberg zum Ostermarsch aufruft, die Versammlung angemeldet. Dem Gericht ist aber nicht bekannt, ob in der Vergangenheit oder im Jahr 2010 anlässlich der Veranstaltung des Ostermarsches entsprechende Auflagen verhängt wurden. Möglicherweise geschah dies allein beim Ostermarsch am 04.04.2009, weil dieser sich gegen den NATO-Gipfel am 03. und 04. April 2009 in Baden-Baden, Kehl und Straßburg richtete und die streitigen Auflagen vom Beklagten gerade im Hinblick auf den erwarteten besonderen Teilnehmerkreis erlassen wurden.
19 
Die Frage, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat, kann aber offen bleiben. Denn jedenfalls ist die Klage nicht begründet. Die angegriffenen Auflagen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
20 
Die Verpflichtung des Klägers, die Personalien (Name, Vorname und Wohnort) der einzusetzenden Ordner in einer Liste zu erfassen, die auf Anforderung der Polizei oder der Versammlungsbehörde vorzulegen war, sowie die Ordner am Versammlungsort dem Einsatzleiter der Polizei um 10.30 Uhr vorzustellen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Anordnung war erforderlich, um die nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG zu treffende Entscheidung über die - durch rechtmäßige Auflage vorgeschriebene - Verwendung von Ordnern zu ermöglichen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
21 
Rechtsgrundlage für die versammlungsbeschränkende Verfügung zum Einsatz von Ordnern unter Ziff. 4 Satz 1 des Bescheids vom 24.03.2009 ist § 15 Abs. 1 VersammlG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff.). Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -). Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Dabei können an die Wahrscheinlichkeit um so geringere Anforderungen gestellt werden, je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, DVBl 2008, 987 m. w. N.).
22 
Gemessen hieran lagen die Voraussetzungen für eine versammlungsbeschränkende Verfügung vor. Denn in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24.03.2009 musste mit der Teilnahme gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer gerechnet werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat dies in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen ausgeführt. Die Kammer hat sich dieser Gefahrenprognose im Eilverfahren mit Beschluss vom 29.03.2009 - 3 K 465/09 - angeschlossen und im Einzelnen ausgeführt:
23 
„Bei der Gefahrenprognose geht der Antragsgegner davon aus, dass mit bis zu 5000 Teilnehmern an der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung gerechnet werden muss. Der Antragsteller legt keine Umstände dar, die die Richtigkeit dieser Einschätzung in Frage stellen könnten. Solche Umstände sind für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller behauptet, es handle sich bei dem für den 04.04.2009 angemeldeten Ostermarsch um „eine reine regionale Angelegenheit“, für die keine Aufrufe von Organisationen außerhalb Baden-Württembergs existierten, verweist der Antragsgegner zu Recht auf bundesweite Aufrufe, z. B. der Naturfreunde Hessen (www.naturfreunde-hessen.de) oder der Münchner Bürgerinitiative für Frieden und Abrüstung (www.bifa-muenchen.de), welche auf die Durchführung eines Ostermarsches in München verzichtet hat und anregt, sich den Protesten zum Nato-Geburtstagsgipfel in Baden-Baden/Kehl und Straßburg anzuschließen. Es spricht viel dafür, dass auch andere Friedensinitiativen insbesondere der Ostermarschbewegung sich dem anschließen bzw. neben einem Ostermarsch andernorts zu einer Teilnahme an der vom Antragsteller angemeldeten Demonstration aufrufen (vgl. etwa Veranstaltungskalender des Ökumenischen Netzes Rhein Mosel Saar e. V., www.oekumenisches-netz.de). Auch Verbände der Deutschen Friedensgesellschaft - Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK) rufen zur Teilnahme an der internationalen Demonstration am 04. April 2009 in Straßburg und vorab am Ostermarsch Baden-Württemberg von Kehl nach Straßburg auf (vgl. etwa www.nrw.dfg-vk.de). Für die am 04.04.2009 um 10.35 Uhr am Bahnhof in Kehl eintreffende „Friedenslok“, in der bis zu 1500 Personen mitfahren können, wird auch mit dem auf diesen Tag vorgezogenen Ostermarsch Baden-Württemberg geworben (vgl. A4-Flyer auf www.friedenslok.org/rubrik/materialien/). Schließlich hat - wie in der angefochtenen Verfügung unwidersprochen ausgeführt wird - der Geschäftsführer der DFG-VK, Herr Monty Schädel, seine Anmeldung für eine Großdemonstration am 04.04.2009 in Kehl zu Gunsten des vom Antragsteller veranstalteten Ostermarschs zurückgezogen. Damit verzichtet aber die DFG-VK nicht auf die Durchführung einer Demonstration. Vielmehr will sie sich allem Anschein nach dem Ostermarsch anschließen. Der Antragsteller selbst nimmt in seiner Anmeldung vom 26.03.2009 Bezug auf eine Absprache mit Monty Schädel und dessen Zusage, seine Anmeldung entsprechend zu modifizieren. Auch im ersten Kooperationsgespräch vom 02.03.2009 bestätigt der Antragsteller eine Absprache mit Monty Schädel. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die von der DFG-VK mobilisierten Demonstranten am Ostermarsch teilnehmen werden. Nach alledem ist davon auszugehen, dass zu dem Ostermarsch nicht nur die vom Antragsteller in der Anmeldung genannten 1000 Teilnehmer anreisen werden, sondern bis zu 1500 Personen, die mit der „Friedenslok“ ankommen werden, sowie weitere mehrere Tausend Personen. Denn Monty Schädel ging gegenüber der Versammlungsbehörde von bis zu 5000 Teilnehmern der von ihm ursprünglich angemeldeten Versammlung am 04.04.2009 aus. Herr Woda vom Friedensnetz Baden-Württemberg, das den Ostermarsch veranstaltet, gab einem „Kurzvermerk über das Kooperationsgespräch mit Camporganisatoren und Demoanmeldern in Straßburg/Präfektur am 25. und 26.03.2009“ zufolge an, dass man mit bis zu 5000 Teilnehmern am Ostermarsch rechne. Das Friedensnetz Baden-Württemberg geht damit allem Anschein nach selbst davon aus, dass ein gemeinsamer Aufzug mit Teilnehmern anderer Initiativen sich vom Kundgebungsort aus zur Europabrücke bewegen wird, um den Rhein zu überqueren und sich anschließend an der Großdemonstration in Straßburg zu beteiligen. Auch aus Sicht der Kammer erscheint allein ein solcher Ablauf als realistisch.
24 
Auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass aufgrund polizeilicher Erkenntnisse und der Erfahrungen mit Versammlungen bei vergleichbaren Großereignissen in der Vergangenheit (insbesondere G 8-Gipfel in Heiligendamm 2007) damit gerechnet werden muss, dass sich unter den Teilnehmern am Ostermarsch auch gewaltbereite Personen befinden werden, erscheint hinreichend begründet. Auch im Hinblick auf Veröffentlichungen in der Presse ist gerichtsbekannt, dass beim Nato-Gipfel massive Protest- und Blockadeaktionen geplant sind. Angesichts dessen erscheint die Annahme realistisch, dass - anders als bei Ostermärschen in der Vergangenheit - sich gewaltbereite Personen dem vom Antragsteller angemeldeten Demonstrationszug anschließen werden und es möglicherweise zu Ausschreitungen kommen wird. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Schwerpunkt der Proteste gegen den Nato-Gipfel auf französischer Seite liegen dürfte. Schließlich werden bereits jetzt Kontrollen an der deutsch-französischen Grenze durchgeführt. Die Grenzkontrollen werden vor dem 04.04.2009 sicherlich noch intensiviert werden, um die Einreise gewaltbereiter Personen zu verhindern. Diesen bleibt mithin nur die Möglichkeit, sich dem Ostermarsch anzuschließen, um im Schutze dieses Aufzuges eventuell doch noch über die Grenze nach Straßburg zu gelangen. Darauf weist der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung zu Recht hin. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die Einschätzung des Antragsgegners, dass auch mit gewaltbereiten Nato-Gegnern beim Ostermarsch gerechnet werden muss.“
25 
Das Vorbringen des Klägers im hier anhängigen Verfahren bietet keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung, zumal die Annahme, dass mit ca. 5000 Versammlungsteilnehmern zu rechnen sei, sich bestätigt hat. Nach Schätzung des Beklagten betrug die Teilnehmerzahl ca. 6000, nach Angaben des Veranstalters sogar 8000. Auch hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass ca. 200 Teilnehmer im vorderen Teil des Aufzuges dem so genannten „schwarzen Block“ zuzurechnen gewesen seien. Vereinzelt hätten diese Teilnehmer versucht, sich im Schutz der Transparente zu vermummen. Dies hätte von der Polizei und der vor Ort befindlichen Zentralen Versammlungsbehörde unterbunden werden müssen. Auch kam es am selben Tag in Straßburg zu gewalttätigen Ausschreitungen. Es musste damit gerechnet werden, dass Gewalttätern die Einreise nach Frankreich nicht möglich sein und sie stattdessen in Kehl Ausschreitungen begehen würden.
26 
Vor diesem Hintergrund war der Beklagte berechtigt, vom Leiter der Versammlung zu verlangen, dass Ordner eingesetzt werden müssen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 15. Aufl., § 15, Rn. 48, § 18, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.02.2010 - 7 A 11095/09 -, juris). Die Einschätzung des Beklagten in der Verfügung vom 24.03.2009, wonach im Hinblick auf die erwartete Teilnehmerzahl und -zusammensetzung nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger als Versammlungsleiter seinen Ordnungsaufgaben ohne personelle Unterstützung ausreichend nachkommen könne, ist mithin nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Einsatz von Ordnern sind im Übrigen vom Kläger weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Er hat auch gegen diese Auflage weder Anfechtungsklage erhoben noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt.
27 
Die - durch die beschränkende Verfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG (rechtmäßig) angeordnete - Verwendung von Ordnern bedurfte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG polizeilicher Genehmigung. Denn der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf die Fälle
28 
des § 18 Abs. 2 Satz 2 VersammlG beschränkt, in denen die Verwendung der Ordner vom Veranstalter bei der Anmeldung beantragt wird. Für eine solche enge Auslegung besteht weder nach dem Wortlaut der Vorschrift Anlass noch nach deren Sinn und Zweck. Vielmehr erscheint die polizeiliche Genehmigung von Ordnern gerade im Falle einer - wie hier - zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung angeordneten Bereitstellung von Ordnern erforderlich.
29 
Die Genehmigung von bestimmten Ordnern kann versagt werden, wenn diese Ordner unzuverlässig oder ungeeignet sind (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009 - 3 B 59/06 -, Beschl. v. 04.04.2002 - 3 BS 103/02 - und Beschl. v. 09.11.2001 - 3 BS 257/01 -; VG Würzburg, Urt. v. 12.03.2009 - W 5 K 08.1758 -, jew. zit. nach juris; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 18, Rn. 24; Ott/Wächtler, VersammlG, 6. Aufl. 1996, § 18, Rn. 6; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rn. 361; a.A. Breitbach in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, VersammlR, § 18, Rn. 13). Auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078) geht davon aus, dass Bedenken an der Zuverlässigkeit versammlungsrechtlich erheblich sein können. Dies ist gerade bei der polizeilichen Genehmigung von Ordnern der Fall. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit bzw. Geeignetheit eines Ordners hängt davon ab, ob die betreffende Person die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Aufgaben als Ordner ordnungsgemäß ausüben wird. Die Aufgabe des Ordners besteht in der Mitwirkung bei der Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die aus der Versammlung drohen. Hinreichende Tatsachen für die Annahme der Unzuverlässigkeit können sich insbesondere aus (einschlägigen) Vorstrafen ergeben (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009, a.a.O.; Dietel/Gintzel/ Kniesel, a.a.O., § 18, Rn. 24).
30 
Die von Breitbach (a.a.O., § 18, Rn. 13 i.V.m. § 9, Rn. 5) herangezogene Gesetzgebungsgeschichte vor Inkrafttreten des Versammlungsgesetzes vom 24.07.1953 (BGBl. I, S. 684) rechtfertigt nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe bewusst auf eine Vorschrift über die Prüfung der Zuverlässigkeit von Ordnern verzichtet. Dass er im Rahmen der polizeilichen Genehmigung von Ordnern bei Versammlungen unter freiem Himmel nach § 18 Abs. 2 VersammlG die Möglichkeit zur Überprüfung der Geeignetheit der einzelnen Ordner ausschließen wollte, lässt sich den von Breitbach angeführten Gesetzgebungsmaterialien gerade nicht entnehmen.
31 
Da die hiernach erforderliche Prüfung der Zuverlässigkeit der einzelnen Ordner sowie ihrer Volljährigkeit (vgl. §§ 18 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 2 VersammlG) nur möglich ist, wenn die Identität der betreffenden Ordner bekannt ist und die umstrittene Auflage der Feststellung der Identität der Ordner dient, ist die Auflage zulässig (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 04.04.2002, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 09.02.2001 - 5 B 180/01 -, NJW 2001, 1441; VGH München, Beschl. v. 12.09.1980 - Nr. 21 CE/CS 80 A. 1618 -, NJW 1981, 2428; VG Würzburg, Urt. v. 12.03.2009, a.a.O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 18, Rn. 24; offen gelassen von OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.02.2010 - 7 A 11095/09 -, juris; a.A. VG Gießen, Beschl. v. 30.07.2009 - 10 L 1583/09.GI -, NVwZ-RR 2010, 18). Rechtsgrundlage ist jedenfalls § 15 Abs. 3 VersammlG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Abmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Abs. 1 oder Abs. 2 gegeben sind. Diese Vorschrift enthält zwar im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersammlG keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass beschränkender Verfügungen („Auflagen“). Sie sind aber gleichwohl als Minusmaßnahmen zur Auflösung zulässig. Weil bloße Beschränkungen gegenüber der Auflösung geringere Eingriffe sind, ermächtigt § 15 Abs. 3 VersammlG hierzu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.1988 - 1 S 1544/87 -, NVwZ 1989, 163; Dietel/Gintzel/ Kniesel, a.a.O., § 15, Rn. 138 f.). Die Auflage zur Benennung der Ordner stellt eine solche beschränkende Verfügung dar. Denn sie soll die Entscheidung über die polizeiliche Genehmigung der Ordner nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG ermöglichen, von der wiederum die Verwendung der Ordner und damit die im Rahmen von § 15 Abs. 3 VersammlG erhebliche Einhaltung der Auflage zum Einsatz von Ordnern abhängt. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die Verpflichtung zur Benennung der Ordner daher nicht die konkrete Darlegung des Beklagten voraus, dass die Befürchtung bestehe, einzelne Ordner könnten zu einer unmittelbaren Gefahr für die Versammlung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersammlG werden.
32 
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Kommentierung von Breitbach (a.a.O. § 9, Rn. 24) zu § 9 VersammlG und der darin enthaltenen Regelung zum Einsatz von Ordnern bei Versammlungen in geschlossenen Räumen. Denn die Rechtslage zur Verwendung von Ordnern bei Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen weist den wesentlichen Unterschied auf, dass die Verwendung von Ordnern gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG polizeilicher Genehmigung bedarf. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht eine solche Genehmigungspflicht indessen nicht (vgl. Ott/Wächtler, a.a.O., § 9, Rn. 4; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 9, Rn. 1). Es mag sein, dass deshalb bei Versammlungen in geschlossenen Räumen die Verpflichtung zur Benennung von Ordnern nicht besteht (so auch Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 9, Rn. 20). Für Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge gilt dies aber im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG nicht.
33 
Auch die Aufforderung, die Personalien in einer Liste zu erfassen, die auf Anforderung der Polizei oder der Versammlungsbehörde vorzulegen war, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, inwiefern es sich bei der Überprüfung der Personalien durch Vorlage eines Personalausweises um ein milderes Mittel handelt. Auch im Falle einer solchen - für die Polizei aber wesentlich zeitaufwendigeren und deshalb nicht zumutbaren - Verfahrensweise würden die Personalien der Ordner bekannt werden und der vermeintliche Abschreckungseffekt eintreten. Soweit der Kläger eine „Vorratsspeicherung“ der Daten der Ordner befürchtet, handelt es sich um bloße Spekulationen, für die keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind. Der Beklagte hat sich bei der Verwendung der Daten selbstverständlich am Zweck der Datenerhebung auszurichten und an datenschutzrechtliche Bestimmungen zu halten. Dass er sich dessen bewusst ist, kann seinem Vorbringen im Eilverfahren entnommen werden.
34 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.02.2009 - 1 BvR 2492/08 - (DÖV 2009, 410 = NVwZ 2009, 441) nicht entnommen werden, dass die streitige Auflage nicht mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar ist. Zwar waren Gegenstand der Entscheidung auch Regelungen des bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22.07.2009 (GVBl. S. 421), in denen die zuständige Behörde zu der Aufforderung an den Veranstalter ermächtigt wird, die persönlichen Daten von Ordnern mitzuteilen (Art. 10 Abs. 4 Satz 3, Art. 13 Abs. 6 Satz 3), und in denen Ordnungswidrigkeitentat-bestände im Falle eines Zuwiderhandelns gegen eine entsprechende Aufforderung enthalten sind (Art. 21 Nr. 11 b) und c)). Das Bundesverfassungsgericht hat aber weder die genannten Bußgeldvorschriften außer Kraft gesetzt - eine entsprechende Entscheidung ist nur hinsichtlich anderer Bußgeldvorschriften des bayerischen Versammlungsgesetzes ergangen - noch hat es eine solche Entscheidung hinsichtlich der den Bußgeldvorschriften zugrundeliegenden verwaltungsrechtlichen Ge- und Verbote getroffen. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Art. 10 Abs. 4 Satz 3 und 13 Abs. 6 Satz 3 des bayerischen Versammlungsgesetzes erging nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat es vielmehr als zumutbar gesehen, dass (u.a.) die Ermächtigung zur Erhebung personenbezogener Daten der Ordner bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung in Kraft bleibt.
35 
Auch die unter Ziff. 5 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.03.2009 verhängte Auflage, dass die Länge der mitgeführten Transparente 3 m nicht überschreiten darf, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für diese versammlungsbeschränkende Verfügung ist § 15 Abs. 1 VersammlG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen - wie schon ausgeführt - vor. Darüber hinaus ist auf die Begründung der Kammer im Eilverfahren (3 K 465/09) zu verweisen:
36 
„Der Antragsgegner hat dies ergänzend zur Verfügung überzeugend damit begründet, dass durch längere Transparente ein Eingreifen der Polizei im Falle von Straftaten erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werde. Die wie eine Barriere wirkenden Transparente erschwerten einen schnellen Zugriff der Polizeibeamten in jedem Fall, im Falle von mehr als 3 Meter langen Transparenten werde dieser Zugriff aber nahezu unmöglich. Die mit den Transparenten verbundene Kundgebungsmöglichkeit werde durch die Längenbegrenzung nicht eingeschränkt. Auch längere Texte könnten so, ggf. durch unterbrochene Transparente, dargestellt werden. Eine zusammengehörende Botschaft könne auch in diesem Fall von einer beobachtenden Öffentlichkeit als solche erkannt werden. Soweit der Antragsteller einwendet, die Auflage sei unverhältnismäßig, weil die Teilnehmer des Ostermarsches Transparente bereits seit Wochen vorbereitet und diese bereits angefertigt hätten, legt er nicht dar, weshalb es nicht möglich sein soll, die bereits hergestellten Transparente nachträglich zu verändern und der erlassenen Auflage anzupassen. Immerhin hatte er seit dem Kooperationsgespräch am 18.03.2009 Kenntnis von der beabsichtigten Auflage, wie sich aus dem Protokoll ergibt.“
37 
Auch insoweit hält die Kammer an ihrer Auffassung fest. Das Vorbringen des Klägers im hier anhängigen Verfahren rechtfertigt keine geänderte Beurteilung, zumal die Auflage nur in geringem Umfang in das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG eingreift (vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.04.2009 - 1 A 115.07 -, juris) und auch nicht konkret dargelegt worden ist, welche Schwierigkeiten sich aufgrund der Auflage für die Teilnehmer an der Versammlung am 04.04.2009 ergeben haben.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit er Anfechtungsklage gegen weitere Auflagen erhoben, aber die Klage nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat. Insoweit hatte die Klage aus den im Beschluss vom 29.03.2009 - 3 K 465/09 - dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
39 
Soweit nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren eingestellt und über dessen Kosten entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Satz 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
1a.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt.
2.
sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
3.
als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
4.
trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
5.
sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
6.
der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2),
7.
als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist, oder
8.
als Leiter den in eine öffentliche Versammlung entsandten Polizeibeamten die Anwesenheit verweigert oder ihnen keinen angemessenen Platz einräumt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.