Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Dez. 2005 - 2 K 1366/05

published on 02.12.2005 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Dez. 2005 - 2 K 1366/05
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Unter dem 16.3.2005 beantragte der Kläger eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er beziehe ein Stipendium in Höhe von 578 EUR (einschließlich der Erhöhung für Kranken- und Pflegeversicherung) monatlich zuzüglich eines monatlichen Büchergeldes von 80 EUR. Er besitze ein Kraftfahrzeug.
Mit Bescheid vom 20.4.2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Da er ein Kraftfahrzeug besitze, müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht bedürftig sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.5.2005 am 25.5.2005 Widerspruch. Mittlerweile habe er seinen 11 Jahre alten PKW für 780 EUR verkauft. Zumindest ab Mai 2005 stehe ihm daher die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3.6.2005 zurück. Nach dem am 1.4.2004 in Kraft getretenen neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht an entsprechende Leistungsbescheide geknüpft. Eine Befreiung wegen geringen Einkommens sei nicht mehr vorgesehen.
Am 6.7.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Er erhalte ein Stipendium der X-Stiftung. Damit sei er den Empfängern von BAföG-Leistungen gleichgestellt. Die Förderung der Studierenden durch die Stiftung orientiere sich an den Regelungen des BAföG. Alle Leistungen erfolgten nach den vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie erlassenen Rahmenrichtlinien für die Begabtenförderung. Daher sei eine Analogie gerechtfertigt. Sowohl der NDR als auch die Telekom gewährten Stipendiaten entsprechende soziale Vergünstigungen.
Der Kläger beantragt sinngemäß bei sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens,
den Bescheid des Beklagten vom 20.4.2005 und seinen Widerspruchsbescheid vom 3.6.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für den Zeitraum von April 2005 bis März 2008 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
10 
Er meint, der Kläger sei als Stipendiat wirtschaftlich besser gestellt als ein Empfänger von BAföG-Leistungen. Daher verbiete sich eine Analogie.
11 
Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
12 
Dem Gericht liegt ein Heft Verwaltungsakten des Beklagten vor. Auf diese Akte sowie die im Klageverfahren eingegangenen Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Ab dem 1.4.2005 gilt die bisherige Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung nicht mehr. Eine Befreiung kann nach § 6 Abs. 1 des neu gefassten Rundfunkgebühren-staatsvertrags (RGebStV; geändert durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15.10.2004, GBl. 2005, 189) seither nur noch gewährt werden, wenn der Betroffene tatsächlich Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, BAföG-Leistungen etc. empfängt und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV); eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung findet hingegen nicht mehr statt.
15 
Unbestritten ist der Kläger kein Empfänger der in § 6 Abs. 1 RGebStV im einzelnen genannten Leistungen. Er meint indes, als Empfänger der Leistungen eines Begabtenförderungswerkes - der X-Stiftung - sei er den Empfängern von BAföG-Leistungen faktisch gleichgestellt, so dass er im Wege einer Analogie zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV wie diese von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden müsse. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu.
16 
Erste Voraussetzung einer Analogie ist eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Eine solche unbeabsichtigte Regelungslücke liegt hier aber nicht vor. In § 6 Abs. 1 RGebStV sind in 10 Nummern - die wie Nr. 7 teilweise sogar noch mehrere Fallgruppen enthalten - detailliert die Fälle aufgezählt, in denen eine Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren ist. Der Kläger hat keinen Anhaltspunkt dafür nennen können, weshalb die Gruppe der Empfänger von Stipendien der Begabtenförderungswerke hierbei versehentlich vergessen worden sein könnte. Vielmehr ist bei einer derart umfassenden und ausführlichen Regelung grundsätzlich davon auszugehen, dass sie abschließend sein soll. Bei der Fassung des Staatsvertrags wurde bewusst der Weg der Anknüpfung der Rundfunkgebührenbefreiung an die Vorlage bestimmter, im Einzelnen aufgezählter Förderbescheide gewählt, um die bisher erfolgte Prüfung der Bedürftigkeit in jedem Einzelfall durch die Rundfunkanstalten überflüssig zu machen. Bei dieser Sachlage ist es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, über die enumerativ aufgezählten Fälle hinaus weitere Gruppen im Wege der Analogie zu begünstigen.
17 
Zudem würde eine Analogie einen vergleichbaren Sachverhalt voraussetzen. Auch dieser liegt nicht vor. Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, sind die Empfänger von Stipendien der Begabtenförderungswerke finanziell nicht gleich, sondern besser gestellt als die Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
18 
Zwar orientiert sich die Förderung der Ausbildung begabter Studierender grundsätzlich nach den Bestimmungen des BAföG (I.1.2. der „Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in der Fassung vom 9.9.2005; zukünftig: Förderrichtlinie). Dennoch ergibt sich aus den einzelnen Regelungen der Förderrichtlinie, dass als Begabte geförderte Stipendiaten finanziell besser gestellt sind als BAföG-Empfänger. So liegt bereits der nach I.2.1. vorgesehene Fördermessbetrag von 525 EUR im Monat für Stipendiaten über der Ausbildungsförderung für nicht zuhause lebende Studierende, deren monatlicher Bedarf nur bei 466 EUR liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Weiter erhalten die als Begabte geförderten Stipendiaten zusätzlich zu diesem erhöhten Fördermessbetrag ein einkommensunabhängiges Büchergeld von 80 EUR monatlich (I.2.2. der Förderrichtlinie) und bei entsprechenden familiären Verhältnissen einen Familienzuschlag (I.2.3. der Förderrichtlinie). Auch die Freibeträge bei der Ermittlung des Elterneinkommens sind bei Stipendiaten großzügiger bemessen als bei BAföG-Empfängern (vgl. einerseits I.3.6. der Förderrichtlinien und andererseits § 25 BAföG). So besteht insbesondere beim Freibetrag für miteinander verheiratete Eltern (1.440 EUR nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bzw. 1.730 EUR nach I.3.6.1. der Förderrichtlinie) und für allein stehende Elternteile (960 EUR nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bzw. 1.135 EUR nach I.3.6.2. der Förderrichtlinie) eine beachtliche Differenz.
19 
Nach alledem ergibt sich zwar kein besonders hoher, dennoch aber ein deutlicher Unterschied zwischen der Höhe der Begabtenförderung einerseits und der monatlichen Ausbildungsförderung nach dem BAföG andererseits. Dieser Unterschied ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass die monatlichen Rundfunkgebühren nur 17,03 EUR betragen. Damit verbleibt den geförderten Stipendiaten selbst nach Begleichung der Rundfunkgebühren ein nicht unerheblicher „Mehrbetrag“ im Vergleich zu BAföG-Empfängern.
20 
Ein besonderer Härtefall i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV liegt hier nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift überhaupt auf eine größere Gruppe - die im Wege der Begabtenförderung begünstigten Studierenden - anwendbar sein kann. Es dürfte im Gegenteil Vieles dafür sprechen, dass § 6 Abs. 3 RGebStV von Vornherein auf besondere, atypische Einzelfälle beschränkt bleiben muss. Jedenfalls aber ist eine besondere Härte hier schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger als geförderter Stipendiat - wie soeben dargelegt - nicht über derart geringe finanzielle Mittel verfügt, dass von einem besonderen Härtefall i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV ausgegangen werden könnte.
21 
Ob der NDR - wie der Kläger vorträgt - Stipendiaten der Begabtenförderungswerke von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, ist rechtlich unerheblich. Zum einen gilt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wohl ohnehin nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Hoheitsträgers, zum anderen besteht kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“, da es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der kein Ermessensspielraum des Beklagten besteht. Ob und unter welchen Voraussetzung die Telekom einen Sozialtarif gewährt, steht schließlich in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Ab dem 1.4.2005 gilt die bisherige Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung nicht mehr. Eine Befreiung kann nach § 6 Abs. 1 des neu gefassten Rundfunkgebühren-staatsvertrags (RGebStV; geändert durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15.10.2004, GBl. 2005, 189) seither nur noch gewährt werden, wenn der Betroffene tatsächlich Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, BAföG-Leistungen etc. empfängt und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV); eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung findet hingegen nicht mehr statt.
15 
Unbestritten ist der Kläger kein Empfänger der in § 6 Abs. 1 RGebStV im einzelnen genannten Leistungen. Er meint indes, als Empfänger der Leistungen eines Begabtenförderungswerkes - der X-Stiftung - sei er den Empfängern von BAföG-Leistungen faktisch gleichgestellt, so dass er im Wege einer Analogie zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV wie diese von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden müsse. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu.
16 
Erste Voraussetzung einer Analogie ist eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Eine solche unbeabsichtigte Regelungslücke liegt hier aber nicht vor. In § 6 Abs. 1 RGebStV sind in 10 Nummern - die wie Nr. 7 teilweise sogar noch mehrere Fallgruppen enthalten - detailliert die Fälle aufgezählt, in denen eine Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren ist. Der Kläger hat keinen Anhaltspunkt dafür nennen können, weshalb die Gruppe der Empfänger von Stipendien der Begabtenförderungswerke hierbei versehentlich vergessen worden sein könnte. Vielmehr ist bei einer derart umfassenden und ausführlichen Regelung grundsätzlich davon auszugehen, dass sie abschließend sein soll. Bei der Fassung des Staatsvertrags wurde bewusst der Weg der Anknüpfung der Rundfunkgebührenbefreiung an die Vorlage bestimmter, im Einzelnen aufgezählter Förderbescheide gewählt, um die bisher erfolgte Prüfung der Bedürftigkeit in jedem Einzelfall durch die Rundfunkanstalten überflüssig zu machen. Bei dieser Sachlage ist es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, über die enumerativ aufgezählten Fälle hinaus weitere Gruppen im Wege der Analogie zu begünstigen.
17 
Zudem würde eine Analogie einen vergleichbaren Sachverhalt voraussetzen. Auch dieser liegt nicht vor. Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, sind die Empfänger von Stipendien der Begabtenförderungswerke finanziell nicht gleich, sondern besser gestellt als die Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
18 
Zwar orientiert sich die Förderung der Ausbildung begabter Studierender grundsätzlich nach den Bestimmungen des BAföG (I.1.2. der „Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in der Fassung vom 9.9.2005; zukünftig: Förderrichtlinie). Dennoch ergibt sich aus den einzelnen Regelungen der Förderrichtlinie, dass als Begabte geförderte Stipendiaten finanziell besser gestellt sind als BAföG-Empfänger. So liegt bereits der nach I.2.1. vorgesehene Fördermessbetrag von 525 EUR im Monat für Stipendiaten über der Ausbildungsförderung für nicht zuhause lebende Studierende, deren monatlicher Bedarf nur bei 466 EUR liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Weiter erhalten die als Begabte geförderten Stipendiaten zusätzlich zu diesem erhöhten Fördermessbetrag ein einkommensunabhängiges Büchergeld von 80 EUR monatlich (I.2.2. der Förderrichtlinie) und bei entsprechenden familiären Verhältnissen einen Familienzuschlag (I.2.3. der Förderrichtlinie). Auch die Freibeträge bei der Ermittlung des Elterneinkommens sind bei Stipendiaten großzügiger bemessen als bei BAföG-Empfängern (vgl. einerseits I.3.6. der Förderrichtlinien und andererseits § 25 BAföG). So besteht insbesondere beim Freibetrag für miteinander verheiratete Eltern (1.440 EUR nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bzw. 1.730 EUR nach I.3.6.1. der Förderrichtlinie) und für allein stehende Elternteile (960 EUR nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bzw. 1.135 EUR nach I.3.6.2. der Förderrichtlinie) eine beachtliche Differenz.
19 
Nach alledem ergibt sich zwar kein besonders hoher, dennoch aber ein deutlicher Unterschied zwischen der Höhe der Begabtenförderung einerseits und der monatlichen Ausbildungsförderung nach dem BAföG andererseits. Dieser Unterschied ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass die monatlichen Rundfunkgebühren nur 17,03 EUR betragen. Damit verbleibt den geförderten Stipendiaten selbst nach Begleichung der Rundfunkgebühren ein nicht unerheblicher „Mehrbetrag“ im Vergleich zu BAföG-Empfängern.
20 
Ein besonderer Härtefall i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV liegt hier nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift überhaupt auf eine größere Gruppe - die im Wege der Begabtenförderung begünstigten Studierenden - anwendbar sein kann. Es dürfte im Gegenteil Vieles dafür sprechen, dass § 6 Abs. 3 RGebStV von Vornherein auf besondere, atypische Einzelfälle beschränkt bleiben muss. Jedenfalls aber ist eine besondere Härte hier schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger als geförderter Stipendiat - wie soeben dargelegt - nicht über derart geringe finanzielle Mittel verfügt, dass von einem besonderen Härtefall i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV ausgegangen werden könnte.
21 
Ob der NDR - wie der Kläger vorträgt - Stipendiaten der Begabtenförderungswerke von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, ist rechtlich unerheblich. Zum einen gilt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wohl ohnehin nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Hoheitsträgers, zum anderen besteht kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“, da es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der kein Ermessensspielraum des Beklagten besteht. Ob und unter welchen Voraussetzung die Telekom einen Sozialtarif gewährt, steht schließlich in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.